Bundessozialgericht Beschluss, 09. Mai 2017 - B 13 R 240/16 B

ECLI: ECLI:DE:BSG:2017:090517BB13R24016B0
published on 09/05/2017 00:00
Bundessozialgericht Beschluss, 09. Mai 2017 - B 13 R 240/16 B
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Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 23. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Kläger haben auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Das LSG für das Saarland hat mit Urteil vom 23.6.2016 den Antrag der Kläger, die zum 1.6.2011 in der Gruppe der Versicherten als durchgeführt geltende Wahl zur Vertreterversammlung der Beklagten für ungültig zu erklären und festzustellen, dass die Wahl unter Berücksichtigung ihrer Vorschlagsliste zu wiederholen sei, abgelehnt. Die Beklagte habe zu Recht die Liste der Kläger zurückgewiesen, weil diese nicht gemäß § 48 SGB IV von der erforderlichen Anzahl von Wahlberechtigten unterzeichnet worden sei.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil haben die Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt. Sie berufen sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz.

3

Die Beschwerde der Kläger ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 4.10.2016 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn sie haben die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß dargetan (vgl § 160 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG). Der Beschwerdevortrag der Kläger im Schriftsatz vom 14.2.2017 war nicht mehr zu berücksichtigen, weil er außerhalb der bis zum 4.10.2016 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist lag (§ 160a Abs 2 S 1 und 2 SGG).

4

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt.

5

Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl zum Ganzen BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung der Kläger vom 4.10.2016 nicht gerecht.

6
   Die Kläger halten folgende Fragen für grundsätzlich bedeutsam:     
        

1.    

"Ist § 48 Abs. 4 Satz 2 SGB IV verfassungswidrig, soweit das Gesetz keine Ausnahmeregelung vorsieht für Gewerkschaften und sonstige Arbeitnehmervereinigungen sowie deren Verbände, die sich bei mehreren Sozialwahlen bei verschiedenen Sozialversicherungsträgern erfolgreich beteiligt haben und deshalb dort mit einem oder mehreren Versicherten in der Vertreterversammlung / im Verwaltungsrat vertreten waren?"

        

2.    

"Ist die Regelung in §§ 48 Abs. 3 Satz 1 iVm 50 Abs. 1 Satz 3 SGB IV verfassungswidrig, wonach die Unterzeichnungsbefugnis der Unterstützer davon abhängt, welcher Rentenversicherungsträger das Konto führt oder die Rente leistet, weil der Träger der Vorschlagsliste die Kontoführerschaft nicht prüfen kann (Verstoß gegen die Wahl- und Chancengleichheit, Art. 3 Abs. 1 GG)?"

        

3.    

"Ist ein zur Überprüfung der Unterzeichnungsbefugnis gem. § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB IV erfolgter Abgleich der Versicherungsnummer in der Unterstützerliste (Anlage 4 SVWO) mit den bei einem Rentenversicherungsträger gespeicherten Versichertendaten ohne Einwilligung des Versicherten mangels gesetzlicher Grundlage und Verstoß gegen Art 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG unzulässig und daher ein genereller Wahlfehler, der sich mandatsrelevant auswirkt?"

        

4.    

"Liegt ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht des Vorsitzenden des Wahlausschusses gem. § 22 Abs. 3 SVWO vor, wenn nach Vorliegen des Ergebnisses eines Datenabgleichs zur Prüfung der Unterzeichnungsberechtigung der Unterzeichner von Unterstützerlisten dem Listenvertreter der Vorschlagsliste dieses Ergebnis nicht unverzüglich mitgeteilt wird?"

        

5.    

"Ist § 22 Abs. 4 Satz 1 SVWO ergänzend so auszulegen, dass der Wahlausschuss dem Listenträger zur Einreichung weiterer Unterstützerlisten eine angemessene Nachfrist einzuräumen hat, wenn der Listenträger erst aufgrund eines Abgleichs der Versicherungsnummern der Unterzeichner mit den beim Rentenversicherungsträger gespeicherten Versichertendaten erfahren, welchen Unterzeichnern der Unterstützerlisten die Unterzeichnungsbefugnis gem. §§ 48 Abs. 3, 50 Abs. 1 Satz 3 SGB IV fehlt?"

        

6.    

"Ist das Fehlen der Rückseite/Seite 2 der Unterstützerliste (Anlage 4 SVWO) ein wesentlicher Formmangel iSd §§ 23 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 15 Abs. 1 Satz 2 SVWO mit der Folge der Nichtanrechenbarkeit der Unterstützerunterschriften?"

7

a) Es begegnet bereits erheblichen Zweifeln, ob die Kläger die Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) der aufgeworfenen Fragen dargetan haben. Denn nach der vom Senat eingeholten Auskunft der Beklagten vom 20.1.2017 hat deren Wahlausschuss die Vorschlagsliste der Kläger für die Sozialversicherungswahlen 2017 zugelassen, weil ua - anders als vorliegend - auch das Unterschriftenquorum erreicht wurde. Klärungsfähigkeit setzt indessen voraus, dass die bezeichneten Rechtsfragen in dem von den Klägern angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sein könnten. Die Wahlanfechtungsklage der Kläger bezogen auf die Sozialversicherungswahlen bei der Beklagten aus dem Jahr 2011 würde sich jedoch durch die demnächst anstehende Neuwahl (Wahltag: 31.5.2017) erledigen. Zwar sind die Regelungen über die Fortsetzungsfeststellungsklage für die Wahlanfechtungsklage entsprechend anzuwenden. Voraussetzung für eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist aber ua ein berechtigtes Feststellungsinteresse, das typischerweise gegeben ist bei Wiederholungsgefahr oder absehbaren Folgewirkungen der angefochtenen Wahl (BSG Urteil vom 13.9.2005 - B 2 U 21/04 R - SozR 4-2400 § 57 Nr 2 RdNr 18). Den Klägern war es aber offenbar für die Sozialversicherungswahlen 2017 ohne Weiteres möglich, die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für das Erreichen des Unterschriftenquorums sowohl hinsichtlich der in dem Fragenkatalog problematisierten Notwendigkeit als auch der Modalitäten für das Sammeln der Unterschriften auf der Unterstützerliste zu erfüllen. Ob und inwieweit insoweit konkrete Wiederholungsgefahr für künftige Sozialversicherungswahlen oder absehbare Folgewirkungen der angefochtenen Wahl aus dem Jahr 2011 noch bestehen, erschließt sich aus dem im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde berücksichtigungsfähigen Beschwerdevortrag der Kläger aber nicht. Näherer Darlegungen hätte es insoweit bereits bedurft, weil die konkrete Wiederholungsgefahr zweifelhaft ist, da nicht von vornherein angenommen werden kann, die Kläger reichten auch bei zukünftigen Sozialversicherungswahlen Unterlagen von Unterstützern ein, deren Versicherungskonten nicht bei dem Versicherungsträger geführt werden, zu dessen Wahlen die Kläger antreten. Dasselbe gilt im Hinblick auf das Versäumnis der Übergabe von vollständig ausgefüllten Unterstützerlisten nach Maßgabe des Musterformulars nach Anlage 4 der SVWO.

8

Überdies haben die Kläger auch im Hinblick auf die unter 3. aufgeworfene Fragestellung deren Klärungsfähigkeit nicht im gebotenen Maße aufgezeigt. Sie tragen selbst vor, dass nach Auffassung des LSG das aus Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG abgeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung "bei einer Wahlanfechtung nicht relevant" sei, weil mit dem Hinweis auf einen Verstoß gegen dieses Recht vor allem individuelle Rechte der Unterschriftsleistenden geltend gemacht würden, die jedoch nicht Gegenstand einer Wahlanfechtungsklage sein könnten. Mit einer solchen Klage könnten lediglich die Einhaltung von Wahlvorschriften überprüft, nicht aber subjektive Rechte geltend gemacht werden. Nach Ansicht der Kläger habe sich das Berufungsgericht hierbei zu Unrecht auf Entscheidungen des BSG (Urteil vom 23.9.1982 - 8 RK 19/82 - BSGE 54, 104 = SozR 2100 § 57 Nr 1) und des BVerfG (Beschluss vom 18.9.1952 - 1 BvC 5/52 - BVerfGE 1, 430) berufen, weil diese andere Sachverhaltskonstellationen beträfen.

9

Wenn das Wahlanfechtungsklageverfahren nach diesen höchstrichterlichen Entscheidungen aber nicht den Schutz subjektiver Rechte, sondern ausschließlich die Einhaltung des objektiven Wahlrechts zum Ziel hat (vgl auch BVerfG Beschluss vom 20.6.1973 - 2 BvC 1/73 - BVerfGE 35, 300, 301; BVerfG Beschluss vom 2.4.1974 - 2 BvP 1/71, 2 BvP 2/71 - BVerfGE 37, 84, 89), hätten die Kläger im Einzelnen darlegen müssen, ob und inwieweit der von ihnen geltend gemachte Verstoß gegen individuelle Rechte der Unterschriftsleistenden (…"ohne Einwilligung des Versicherten"…) im Rahmen eines Wahlanfechtungsklageverfahrens überprüft werden könnte und damit im Rahmen des angestrebten Revisionsverfahrens überhaupt klärungsfähig sei. Hieran fehlt es. Ob sie darüber hinaus die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage in gebotenem Maße aufgezeigt haben, bedarf daher keiner Erörterung mehr.

10

b) Im Übrigen haben die Kläger jedoch die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragestellungen auch nicht hinreichend dargetan.

11

Hinsichtlich der unter 1. gestellten Frage ist schon zweifelhaft, ob die Kläger eine hinreichend konkrete Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG bezeichnet haben. Sie rügen zwar die "Verfassungswidrigkeit" des § 48 Abs 4 S 2 SGB IV, benennen aber keine Vorschrift des GG, gegen die § 48 Abs 4 S 2 SGB IV verstoßen soll. Sofern die Kläger sich insoweit auf den "Grundsatz der Wahlgleichheit" berufen wollen (S 5 der Beschwerdebegründung vom 4.10.2016), reicht es allerdings nicht aus, die "Verfassungswidrigkeit" lediglich zu behaupten. Vielmehr darf derjenige, der einen Verfassungsverstoß geltend macht oder sich auf die Verfassungswidrigkeit der höchstrichterlichen Auslegung einer Vorschrift beruft, sich dabei nicht auf die bloße Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den (konkret) gerügten Verfassungsnormen bzw -prinzipien in substanzieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (stRspr, zB bereits BSG Beschluss vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 f = SozR 1500 § 160a Nr 11 S 13 f). Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe der jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG im Einzelnen dargelegt werden (stRspr, zB BSG Beschluss vom 12.7.2013 - B 1 KR 123/12 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 20.7.2010 - B 1 KR 10/10 B - Juris RdNr 6).

12

Diese Darlegungsanforderungen erfüllt der Vortrag der Kläger nicht. Vielmehr tragen sie selbst vor, dass die bereits in der Entscheidung des BVerfG vom 24.2.1971 (1 BvR 438/68 ua - BVerfGE 30, 227) "entwickelten Rechtsgrundsätze" (…) "sich auf die Anwendung des Gesetzes in der jetzigen Fassung übertragen" ließen. Warum dennoch weiterer höchstrichterlicher Klärungsbedarf bestehen soll, zeigen die Kläger jedoch nicht hinreichend auf. Sie verkennen, dass als höchstrichterlich geklärt eine Rechtsfrage auch schon dann anzusehen ist, wenn das Revisionsgericht sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, zur Auslegung des anzuwendenden Rechts aber schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Klärung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr, zB BSG Beschluss vom 25.5.2011 - B 4 AS 29/11 B - Juris RdNr 7). Sofern sie meinen, die Auffassung des LSG zu den "Ausnahmeregelungen zu § 48 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB IV" (…) "widerspreche" der vorgenannten Entscheidung des BVerfG, rügen sie im Kern die inhaltliche Unrichtigkeit des angefochtenen LSG-Urteils. Hierauf kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.

13

Soweit die Kläger mit der zweiten Frage einen Verstoß der Regelungen in § 48 Abs 3 S 1 iVm § 50 Abs 1 S 3 SGB IV "gegen die Wahl- und Chancengleichheit, Art. 3 Abs. 1 GG" rügen, versäumen sie es bereits, die vom BVerfG aufgestellten Grundsätze und Prüfungsmaßstäbe des von ihnen geltend gemachten Rechts auf Wahl- und Chancengleichheit aufzuzeigen und diese im Kontext zu dem Regelungs- und Sinngehalt der insoweit als verfassungswidrig gerügten Normen zu setzen. Allein die bloßen Hinweise auf die Schlussberichte der Wahlbeauftragten zu den Sozialversicherungswahlen 2005 und 2011 reichen nicht aus. Im Übrigen legen die Kläger nicht dar, warum es eine unangemessene Benachteiligung für sie darstellen solle, im Vorfeld der Erstellung ihrer Unterstützerlisten, die Unterschriftsleistenden hinsichtlich des für sie zuständigen RV-Trägers zu befragen. Dass es für die Unterstützer unzumutbar oder gar unmöglich sei, den für sie jeweils zuständigen (kontoführenden) RV-Träger zum maßgeblichen Stichtag in Erfahrung zu bringen, behaupten die Kläger nicht.

14

Zu der unter 4. formulierten Frage fehlt es ebenfalls an hinreichenden Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit, aber auch zu deren Klärungsfähigkeit. In der bezeichneten Fragestellung wird von den Klägern unterstellt, dass vom Vorsitzenden des Wahlausschusses nach Vorliegen des Ergebnisses eines Datenabgleichs zur Prüfung der Unterschriftsberechtigung der Unterstützer der Unterstützerlisten dem Listenvertreter dieses Ergebnis "nicht unverzüglich" mitgeteilt worden sei. Sie versäumen es jedoch, sich mit dem Rechtsbegriff "unverzüglich" (vgl § 121 Abs 1 S 1 BGB) auseinanderzusetzen. Anlass hierfür hätte allein schon deshalb bestanden, weil das LSG ausgehend von den von ihm getroffenen und für den Senat bindenden Feststellungen (vgl § 163 SGG)eine "unverzügliche" Mitteilung des Vorsitzenden des Wahlausschusses bejaht hatte. Im Kern ihres diesbezüglichen Vortrags rügen die Kläger die Verkennung der diesbezüglichen Maßstäbe durch das Berufungsgericht und damit wiederum die inhaltliche Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Hierauf kann jedoch - wie oben schon erwähnt - eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.

15

Mit der unter 5. bezeichneten Fragestellung problematisieren die Kläger, ob für den dort bezeichneten Fall die Einräumung einer Nachfrist durch den Wahlausschuss geboten sei. Das LSG habe die Einräumung einer Nachfrist/Verlängerung der Einreichungsfrist abgelehnt, weil es dafür an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Gerade deshalb stelle sich die Frage, ob dies eine "gesetzliche Lücke" sei, die durch eine "ergänzende Auslegung" zu füllen sei. Die Kläger versäumen es jedoch, sich mit dem einfach- und verfassungsrechtlichen Maßstäben einer ergänzenden Auslegung bei Vorliegen einer von ihnen behaupteten - vermeintlichen - gesetzlichen Regelungslücke sowie den möglichen Grenzen einer solchen richterlichen Rechtsfortbildung auseinanderzusetzen (vgl hierzu allgemein BVerfG Beschluss vom 19.5.2015 - 2 BvR 1170/14 - Juris RdNr 51 mwN). Sie erläutern insbesondere nicht, ob ausgehend von dem Regelungs- und Sinngehalt der in der Fragestellung genannten Normen die Voraussetzungen für eine ergänzende richterliche Rechtsfortbildung überhaupt gegeben sind.

16

Schließlich haben die Kläger auch die Klärungsbedürftigkeit der unter 6. formulierten Frage nicht in dem gebotenen Umfang dargetan. Sie halten die der Fragestellung zugrunde liegende Auffassung des LSG für unrichtig, dass Unterstützerunterschriften, die auf einer Unterstützerliste ohne die Rückseite der Anlage 4 zur SVWO geleistet worden seien, nicht der vorgeschriebenen Form des § 15 Abs 1 S 2 SVWO entsprächen und diese nicht formgerecht erstellten Seiten mit den darauf befindlichen Unterschriften nach § 23 Abs 2 S 2 SVWO ungültig seien. Sie weisen in diesem Zusammenhang jedoch selbst auf das Urteil des BSG vom 16.12.2003 (B 1 KR 26/02 R - BSGE 92, 59 = SozR 4-2400 § 48 Nr 1)hin. In diesem Urteil hat das BSG bereits entschieden, dass die Vorschlagsliste nach § 23 Abs 2 S 2 SVWO ungültig ist, wenn die in § 15 Abs 1 S 2 SVWO vorgeschriebene Form nicht gewahrt sei. Die Kläger erwähnen zwar, dass dieser Rechtsprechung in der Literatur vereinzelt widersprochen worden sei. Sie versäumen es jedoch, sich mit deren (ausführlichen) Begründung insbesondere im Hinblick auf den vom BSG in dieser Entscheidung postulierten Grundsatz der "Formstrenge bei der Wahlprüfung" auch in Bezug auf die Musterformulare nach § 15 Abs 1 S 2 SVWO im Einzelnen auseinanderzusetzen. Sofern die Kläger darauf hinweisen, dass das vorgenannte BSG-Urteil noch auf einer alten Fassung der Anlage 4 zur SVWO beruhe, die inzwischen durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung vom 10.11.2003 (BGBl I 2274) geändert worden sei, versäumen sie es, die im Hinblick auf die Begründung des BSG - gegebenenfalls - relevanten Änderungen in den Musterformularen alter und neuer Fassung dar- bzw gegenüberzustellen und hiervon ausgehend aufzuzeigen, warum an dem Grundsatz der Formstrenge bei der Wahlprüfung in der vom BSG judizierten Form in Bezug auf die (neuen) Musterformulare nach § 15 Abs 1 S 2 SVWO nicht mehr festgehalten werden könne. Eine nähere Erläuterung wäre überdies schon deshalb geboten gewesen, weil sich das LSG in dem angefochtenen Urteil (ergänzend) ausdrücklich auch auf die "Bekanntmachung Nr 5 des Bundeswahlbeauftragten" beruft, in der unter dem Stichwort "Unterstützerunterschriften" besonders darauf hingewiesen worden sei, dass "eine Vorschlagsliste nur dann den Anforderungen der Wahlordnung für die Sozialversicherung entspricht, wenn sie aus beiden Seiten des Musterformulars der Anlage 4 zur SVWO besteht".

17

2. Auch die gerügte Divergenz haben die Kläger nicht in der gebotenen Weise bezeichnet.

18

Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (stRspr, zum Ganzen vgl BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung vom 4.10.2016 nicht gerecht.

19

Die Kläger meinen, das LSG habe einen seiner Entscheidung zugrunde liegenden tragenden Rechtssatz aufgestellt, indem es ausgeführt habe: "Soweit die Kläger geltend machen, dass sie bereits in Vertreterversammlungen anderer Sozialversicherungsträger vertreten sind, macht dies ein Unterschriftenquorum hier nicht entbehrlich, da sich aus dem Wortlaut des § 48 Abs. 4 S. 2 Nrn 1 - 3 SGB IV und aus Gesetzeszweck und Gesetzessystematik ergibt, dass sich die in dieser Vorschrift normierten Ausnahmen vom Erfordernis eines Unterschriftenquorums stets auf die jeweilige Vertreterversammlung ('… der Vertreterversammlung …') bezieht, zu der eine Vorschlagsliste eingereicht wird." Hiermit widerspreche es dem Beschluss des BVerfG vom 24.2.1971 (1 BvR 438/68 ua - BVerfGE 30, 227). Das BVerfG halte dies gerade nicht für entscheidend, "wenn sich die Ernsthaftigkeit des Wahlvorschlags und Dauerhaftigkeit der Interessenwahrnehmung aus den genannten Umständen der jahrelangen Vertretung in anderen Vertreterversammlungen" ergebe.

20

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Kläger damit jeweils einen abstrakten Rechtssatz aus der angefochtenen Entscheidung des LSG und dem in Bezug genommenen Beschluss des BVerfG in der gebotenen Klarheit herausgearbeitet und bezeichnet haben. Denn mit ihrem weiteren Vorbringen haben sie keine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG aufgezeigt. Die Kläger versäumen es darzulegen, inwieweit der dem Beschluss des BVerfG zugrunde liegende Sachverhalt insbesondere auch im Hinblick auf die jeweils geltende Rechtslage mit dem vom LSG hier konkret festgestellten Sachverhalt vergleichbar ist bzw übereinstimmt. Ausführungen hätten sich schon deshalb aufgedrängt, weil sich das LSG neben Gesetzeszweck und Gesetzessystematik ausdrücklich auf den Wortlaut der seiner Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsnormen berufen hat. Überdies sei darauf hingewiesen, dass selbst wenn das Berufungsgericht einen höchstrichterlichen Rechtssatz missverstanden oder gar übersehen und deshalb das Recht fehlerhaft angewendet haben sollte, daraus nicht ohne Weiteres schon geschlossen werden kann, es habe einen divergierenden Rechtssatz aufgestellt. Die Bezeichnung einer Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG setzt vielmehr die Darlegung voraus, dass das LSG die höchstrichterliche Rechtsprechung in dem angefochtenen Urteil infrage stellt. Dies ist nicht der Fall, wenn es eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall lediglich verkannt haben sollte (vgl BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 73 mwN).

21

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

22

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

23

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 1, § 159 S 2 VwGO.

24

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 2 und § 47 Abs 1 S 1 und 3 GKG(vgl BSG Urteil vom 8.9.2015 - B 1 KR 28/14 R - BSGE 119, 286 = SozR 4-2400 § 48 Nr 2, Juris RdNr 29).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 08/09/2015 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
published on 12/07/2013 00:00

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. September 2012 wird als unzulässig verworfen.
published on 25/05/2011 00:00

Tenor Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 7. Februar 2011 werden als unzulässig verworfen.
published on 20/07/2010 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 9. Dezember 2009 wird als unzulässig verworfen.
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published on 24/10/2018 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Februar 2018 (L 12 KA 210/14) wird zurückgewiesen.
published on 21/03/2018 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 6. September 2017 wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, haben

1.
Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) sowie deren Verbände,
2.
Vereinigungen von Arbeitgebern sowie deren Verbände,
3.
für die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft sowie deren Verbände und für die Gruppe der bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren die Landesfeuerwehrverbände,
4.
Versicherte, Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte und Arbeitgeber (freie Listen).
Verbände der vorschlagsberechtigten Organisationen haben nur dann das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, wenn alle oder mindestens drei ihrer vorschlagsberechtigten Mitgliedsorganisationen darauf verzichten, eine Vorschlagsliste einzureichen.

(2) Vorschlagslisten der Versicherten und der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte müssen bei einem Versicherungsträger mit

bis zu10 000
Versicherten von

10 Personen,
10 001 bis50 000
Versicherten von

25 Personen,
50 001 bis100 000
Versicherten von

50 Personen,
100 001 bis500 000
Versicherten von

100 Personen,
500 001 bis3 000 000
Versicherten von

300 Personen,
mehr als3 000 000
Versicherten von

1 000 Personen


unterzeichnet sein. Für die in Satz 1 genannte Anzahl von Versicherten ist der 31. Dezember des zweiten Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr der Wahlausschreibung maßgebend.

(3) Berechtigt zur Unterzeichnung einer Vorschlagsliste nach Absatz 2 sind Personen, die am Tag der Wahlausschreibung die Voraussetzungen des Wahlrechts nach § 50 oder der Wählbarkeit nach § 51 Absatz 1 Satz 2 erfüllen. Von der nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Anzahl der Unterzeichner dürfen höchstens fünfundzwanzig vom Hundert dem Personenkreis angehören, der nach § 51 Absatz 6 Nummer 5 und 6 nicht wählbar ist.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Vorschlagslisten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Arbeitnehmervereinigungen sowie deren Verbände entsprechend. Das gilt nicht, wenn diese

1.
seit der vorangegangenen Wahl mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten sind oder
2.
bei der vorangegangenen Wahl einer Gemeinschaftsliste angehörten und mindestens ein Vertreter dieser Gemeinschaftsliste seitdem ununterbrochen der Vertreterversammlung angehört oder
3.
bei der vorangegangenen Wahl eine Vorschlagsliste eingereicht oder einer Gemeinschaftsliste angehört hatten und nur deshalb nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen der Vertreterversammlung angehören, weil der oder die Vertreter nach einer Vereinigung nicht als Mitglied berufen worden waren.
Schließen sich zwei oder mehrere Arbeitnehmervereinigungen zu einer neuen Arbeitnehmervereinigung zusammen, gelten die Absätze 2 und 3 nicht, wenn seit der letzten Wahl auch nur eine der bisherigen Arbeitnehmervereinigungen ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten war.

(5) Für Vorschlagslisten der Arbeitgeber gelten die Absätze 2 und 3, für Vorschlagslisten von Arbeitgebervereinigungen sowie deren Verbände Absatz 4 entsprechend. Die Unterzeichner einer Vorschlagsliste müssen zusammen über die den Mindestzahlen entsprechende Stimmenzahl (§ 49 Absatz 2) verfügen.

(6) Die Vorschlagslisten dürfen als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und deren Stellvertreter von jeweils drei Personen nur einen Beauftragten (§ 51 Absatz 4 Satz 1) enthalten. Die Reihenfolge der Stellvertreter ist so festzulegen, dass erst jeder dritte Stellvertreter zu den Beauftragten gehört.

(6a) (weggefallen)

(7) Eine Zusammenlegung mehrerer Vorschlagslisten zu einer Vorschlagsliste ist nur bis zum Ende der Einreichungsfrist beim Wahlausschuss zulässig. Eine Verbindung mehrerer Vorschlagslisten ist zulässig. Verbundene Listen gelten bei der Ermittlung des Wahlergebnisses im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste.

(8) Die Vorschlagsberechtigten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stellen die Bewerber einer Vorschlagsliste in der jeweiligen Gruppe auf. Über die Bewerberaufstellung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist mit der Vorschlagsliste beim Wahlausschuss einzureichen.

(9) Bei den Krankenkassen nach § 35a hat jede Vorschlagsliste mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber zu enthalten.

(10) Vorschlagslisten für die Wahlen zu den Vertreterversammlungen der Renten- und Unfallversicherungsträger sollen jeweils für Mitglieder und stellvertretende Mitglieder mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber enthalten. Die Vorschlagslisten sollen in der Weise aufgestellt werden, dass von jeweils drei aufeinander folgenden Listenplätzen mindestens ein Listenplatz mit einer Frau zu besetzen ist. Wird die Quote nach Satz 1 oder die Verteilung nach Satz 2 nicht eingehalten, ist dies jeweils schriftlich zu begründen. Die Begründung ist in die Niederschrift nach Absatz 8 Satz 2 aufzunehmen; Absatz 8 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, haben

1.
Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) sowie deren Verbände,
2.
Vereinigungen von Arbeitgebern sowie deren Verbände,
3.
für die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft sowie deren Verbände und für die Gruppe der bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren die Landesfeuerwehrverbände,
4.
Versicherte, Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte und Arbeitgeber (freie Listen).
Verbände der vorschlagsberechtigten Organisationen haben nur dann das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, wenn alle oder mindestens drei ihrer vorschlagsberechtigten Mitgliedsorganisationen darauf verzichten, eine Vorschlagsliste einzureichen.

(2) Vorschlagslisten der Versicherten und der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte müssen bei einem Versicherungsträger mit

bis zu10 000
Versicherten von

10 Personen,
10 001 bis50 000
Versicherten von

25 Personen,
50 001 bis100 000
Versicherten von

50 Personen,
100 001 bis500 000
Versicherten von

100 Personen,
500 001 bis3 000 000
Versicherten von

300 Personen,
mehr als3 000 000
Versicherten von

1 000 Personen


unterzeichnet sein. Für die in Satz 1 genannte Anzahl von Versicherten ist der 31. Dezember des zweiten Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr der Wahlausschreibung maßgebend.

(3) Berechtigt zur Unterzeichnung einer Vorschlagsliste nach Absatz 2 sind Personen, die am Tag der Wahlausschreibung die Voraussetzungen des Wahlrechts nach § 50 oder der Wählbarkeit nach § 51 Absatz 1 Satz 2 erfüllen. Von der nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Anzahl der Unterzeichner dürfen höchstens fünfundzwanzig vom Hundert dem Personenkreis angehören, der nach § 51 Absatz 6 Nummer 5 und 6 nicht wählbar ist.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Vorschlagslisten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Arbeitnehmervereinigungen sowie deren Verbände entsprechend. Das gilt nicht, wenn diese

1.
seit der vorangegangenen Wahl mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten sind oder
2.
bei der vorangegangenen Wahl einer Gemeinschaftsliste angehörten und mindestens ein Vertreter dieser Gemeinschaftsliste seitdem ununterbrochen der Vertreterversammlung angehört oder
3.
bei der vorangegangenen Wahl eine Vorschlagsliste eingereicht oder einer Gemeinschaftsliste angehört hatten und nur deshalb nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen der Vertreterversammlung angehören, weil der oder die Vertreter nach einer Vereinigung nicht als Mitglied berufen worden waren.
Schließen sich zwei oder mehrere Arbeitnehmervereinigungen zu einer neuen Arbeitnehmervereinigung zusammen, gelten die Absätze 2 und 3 nicht, wenn seit der letzten Wahl auch nur eine der bisherigen Arbeitnehmervereinigungen ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten war.

(5) Für Vorschlagslisten der Arbeitgeber gelten die Absätze 2 und 3, für Vorschlagslisten von Arbeitgebervereinigungen sowie deren Verbände Absatz 4 entsprechend. Die Unterzeichner einer Vorschlagsliste müssen zusammen über die den Mindestzahlen entsprechende Stimmenzahl (§ 49 Absatz 2) verfügen.

(6) Die Vorschlagslisten dürfen als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und deren Stellvertreter von jeweils drei Personen nur einen Beauftragten (§ 51 Absatz 4 Satz 1) enthalten. Die Reihenfolge der Stellvertreter ist so festzulegen, dass erst jeder dritte Stellvertreter zu den Beauftragten gehört.

(6a) (weggefallen)

(7) Eine Zusammenlegung mehrerer Vorschlagslisten zu einer Vorschlagsliste ist nur bis zum Ende der Einreichungsfrist beim Wahlausschuss zulässig. Eine Verbindung mehrerer Vorschlagslisten ist zulässig. Verbundene Listen gelten bei der Ermittlung des Wahlergebnisses im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste.

(8) Die Vorschlagsberechtigten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stellen die Bewerber einer Vorschlagsliste in der jeweiligen Gruppe auf. Über die Bewerberaufstellung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist mit der Vorschlagsliste beim Wahlausschuss einzureichen.

(9) Bei den Krankenkassen nach § 35a hat jede Vorschlagsliste mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber zu enthalten.

(10) Vorschlagslisten für die Wahlen zu den Vertreterversammlungen der Renten- und Unfallversicherungsträger sollen jeweils für Mitglieder und stellvertretende Mitglieder mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber enthalten. Die Vorschlagslisten sollen in der Weise aufgestellt werden, dass von jeweils drei aufeinander folgenden Listenplätzen mindestens ein Listenplatz mit einer Frau zu besetzen ist. Wird die Quote nach Satz 1 oder die Verteilung nach Satz 2 nicht eingehalten, ist dies jeweils schriftlich zu begründen. Die Begründung ist in die Niederschrift nach Absatz 8 Satz 2 aufzunehmen; Absatz 8 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, haben

1.
Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) sowie deren Verbände,
2.
Vereinigungen von Arbeitgebern sowie deren Verbände,
3.
für die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft sowie deren Verbände und für die Gruppe der bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren die Landesfeuerwehrverbände,
4.
Versicherte, Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte und Arbeitgeber (freie Listen).
Verbände der vorschlagsberechtigten Organisationen haben nur dann das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, wenn alle oder mindestens drei ihrer vorschlagsberechtigten Mitgliedsorganisationen darauf verzichten, eine Vorschlagsliste einzureichen.

(2) Vorschlagslisten der Versicherten und der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte müssen bei einem Versicherungsträger mit

bis zu10 000
Versicherten von

10 Personen,
10 001 bis50 000
Versicherten von

25 Personen,
50 001 bis100 000
Versicherten von

50 Personen,
100 001 bis500 000
Versicherten von

100 Personen,
500 001 bis3 000 000
Versicherten von

300 Personen,
mehr als3 000 000
Versicherten von

1 000 Personen


unterzeichnet sein. Für die in Satz 1 genannte Anzahl von Versicherten ist der 31. Dezember des zweiten Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr der Wahlausschreibung maßgebend.

(3) Berechtigt zur Unterzeichnung einer Vorschlagsliste nach Absatz 2 sind Personen, die am Tag der Wahlausschreibung die Voraussetzungen des Wahlrechts nach § 50 oder der Wählbarkeit nach § 51 Absatz 1 Satz 2 erfüllen. Von der nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Anzahl der Unterzeichner dürfen höchstens fünfundzwanzig vom Hundert dem Personenkreis angehören, der nach § 51 Absatz 6 Nummer 5 und 6 nicht wählbar ist.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Vorschlagslisten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Arbeitnehmervereinigungen sowie deren Verbände entsprechend. Das gilt nicht, wenn diese

1.
seit der vorangegangenen Wahl mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten sind oder
2.
bei der vorangegangenen Wahl einer Gemeinschaftsliste angehörten und mindestens ein Vertreter dieser Gemeinschaftsliste seitdem ununterbrochen der Vertreterversammlung angehört oder
3.
bei der vorangegangenen Wahl eine Vorschlagsliste eingereicht oder einer Gemeinschaftsliste angehört hatten und nur deshalb nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen der Vertreterversammlung angehören, weil der oder die Vertreter nach einer Vereinigung nicht als Mitglied berufen worden waren.
Schließen sich zwei oder mehrere Arbeitnehmervereinigungen zu einer neuen Arbeitnehmervereinigung zusammen, gelten die Absätze 2 und 3 nicht, wenn seit der letzten Wahl auch nur eine der bisherigen Arbeitnehmervereinigungen ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten war.

(5) Für Vorschlagslisten der Arbeitgeber gelten die Absätze 2 und 3, für Vorschlagslisten von Arbeitgebervereinigungen sowie deren Verbände Absatz 4 entsprechend. Die Unterzeichner einer Vorschlagsliste müssen zusammen über die den Mindestzahlen entsprechende Stimmenzahl (§ 49 Absatz 2) verfügen.

(6) Die Vorschlagslisten dürfen als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und deren Stellvertreter von jeweils drei Personen nur einen Beauftragten (§ 51 Absatz 4 Satz 1) enthalten. Die Reihenfolge der Stellvertreter ist so festzulegen, dass erst jeder dritte Stellvertreter zu den Beauftragten gehört.

(6a) (weggefallen)

(7) Eine Zusammenlegung mehrerer Vorschlagslisten zu einer Vorschlagsliste ist nur bis zum Ende der Einreichungsfrist beim Wahlausschuss zulässig. Eine Verbindung mehrerer Vorschlagslisten ist zulässig. Verbundene Listen gelten bei der Ermittlung des Wahlergebnisses im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste.

(8) Die Vorschlagsberechtigten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stellen die Bewerber einer Vorschlagsliste in der jeweiligen Gruppe auf. Über die Bewerberaufstellung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist mit der Vorschlagsliste beim Wahlausschuss einzureichen.

(9) Bei den Krankenkassen nach § 35a hat jede Vorschlagsliste mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber zu enthalten.

(10) Vorschlagslisten für die Wahlen zu den Vertreterversammlungen der Renten- und Unfallversicherungsträger sollen jeweils für Mitglieder und stellvertretende Mitglieder mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber enthalten. Die Vorschlagslisten sollen in der Weise aufgestellt werden, dass von jeweils drei aufeinander folgenden Listenplätzen mindestens ein Listenplatz mit einer Frau zu besetzen ist. Wird die Quote nach Satz 1 oder die Verteilung nach Satz 2 nicht eingehalten, ist dies jeweils schriftlich zu begründen. Die Begründung ist in die Niederschrift nach Absatz 8 Satz 2 aufzunehmen; Absatz 8 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses vermerkt auf den Vorschlagslisten den Tag des Eingangs und bezeichnet sie in der Reihenfolge ihres Eingangs mit Ordnungsnummern. Gehen mehrere Vorschlagslisten am selben Tag ein, entscheidet über die Ordnungsnummer, die eine Liste erhält, das Los; Vorschlagslisten, die bis zum 225. Tag vor dem Wahltag eingereicht werden, gelten als an diesem Tage eingegangen. Die Lose werden von den Listenvertretern in Gegenwart des Vorsitzenden des Wahlausschusses gezogen; für nicht erschienene Listenvertreter zieht der Vorsitzende des Wahlausschusses das Los.

(2) Der Vorsitzende des Wahlausschusses prüft die Vorschlagsberechtigung der Listenträger und die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummern; § 11 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Prüfung von Vorschlagslisten, die von Verbänden vorschlagsberechtigter Organisationen eingereicht wurden, liegt die Vorschlagsberechtigung vor, wenn alle oder mindestens drei ihrer Mitgliederorganisationen bis zum Ende der Einreichungsfrist eigene Vorschlagslisten nicht eingereicht haben. Ob die Voraussetzungen der Wählbarkeit in der Person eines Bewerbers vorliegen, ist nur zu prüfen, wenn ein besonderer Anlaß dazu besteht.

(3) Gibt eine fristgerecht eingereichte Vorschlagsliste zu Zweifeln oder Beanstandungen Anlaß, teilt der Vorsitzende des Wahlausschusses dies dem Listenvertreter innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Vorschlagsliste mit. Die Mitteilung muß den Hinweis enthalten, daß Zweifel und behebbare Mängel bis zum 161. Tag vor dem Wahltag, 18.00 Uhr, beseitigt werden können (Mängelbeseitigungsfrist); das Datum ist anzugeben. Gibt eine Vorschlagsliste zu Zweifeln oder Beanstandungen Anlaß, die nur bis zum Ende der Einreichungsfrist beseitigt werden können, ist auf diese Frist hinzuweisen.

(4) Der Wahlausschuß hat dem Listenvertreter zur Beseitigung von Mängeln, die bis zum Ablauf der Einreichungsfrist behoben werden könnten oder hätten behoben werden müssen, eine angemessene Nachfrist einzuräumen, wenn in den ihm vom Wahlausschuß nach § 14 Abs. 3 mitgeteilten Voraussetzungen für die Einreichung einer gültigen Vorschlagsliste Veränderungen eingetreten sind, die eine Zulassung der Vorschlagsliste in der eingereichten Fassung ausschließen. Darüber ist unverzüglich der zuständige Wahlbeauftragte zu unterrichten.

(5) Geht eine Vorschlagsliste erst nach Ablauf der Einreichungsfrist ein, teilt der Vorsitzende des Wahlausschusses dies dem Listenvertreter unverzüglich mit.

(6) Ist ein Bewerber mit seiner schriftlichen Zustimmung

1.
in mehreren Vorschlagslisten für die Wahl zur Vertreterversammlung oder zum Verwaltungsrat desselben Versicherungsträgers aufgeführt,
2.
in Vorschlagslisten für die Wahl zu den Verwaltungsräten mehrerer Krankenkassen aufgeführt und hat der Wahlausschuß hiervon Kenntnis oder
3.
hat ein Wahlberechtigter mehrere Vorschlagslisten bei demselben Versicherungsträger unterzeichnet,
wird der Name des Bewerbers oder Wahlberechtigten in sämtlichen Vorschlagslisten gestrichen. Die Streichung ist dem Listenvertreter innerhalb der Mängelbeseitigungsfrist oder, falls diese bereits verstrichen ist, unverzüglich mitzuteilen.

(7) Die Mitteilungen nach den Absätzen 3 bis 6 sind dem Listenvertreter zuzustellen oder gegen persönliche Empfangsbestätigung auszuhändigen.

(1) Das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, haben

1.
Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) sowie deren Verbände,
2.
Vereinigungen von Arbeitgebern sowie deren Verbände,
3.
für die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft sowie deren Verbände und für die Gruppe der bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren die Landesfeuerwehrverbände,
4.
Versicherte, Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte und Arbeitgeber (freie Listen).
Verbände der vorschlagsberechtigten Organisationen haben nur dann das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, wenn alle oder mindestens drei ihrer vorschlagsberechtigten Mitgliedsorganisationen darauf verzichten, eine Vorschlagsliste einzureichen.

(2) Vorschlagslisten der Versicherten und der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte müssen bei einem Versicherungsträger mit

bis zu10 000
Versicherten von

10 Personen,
10 001 bis50 000
Versicherten von

25 Personen,
50 001 bis100 000
Versicherten von

50 Personen,
100 001 bis500 000
Versicherten von

100 Personen,
500 001 bis3 000 000
Versicherten von

300 Personen,
mehr als3 000 000
Versicherten von

1 000 Personen


unterzeichnet sein. Für die in Satz 1 genannte Anzahl von Versicherten ist der 31. Dezember des zweiten Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr der Wahlausschreibung maßgebend.

(3) Berechtigt zur Unterzeichnung einer Vorschlagsliste nach Absatz 2 sind Personen, die am Tag der Wahlausschreibung die Voraussetzungen des Wahlrechts nach § 50 oder der Wählbarkeit nach § 51 Absatz 1 Satz 2 erfüllen. Von der nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Anzahl der Unterzeichner dürfen höchstens fünfundzwanzig vom Hundert dem Personenkreis angehören, der nach § 51 Absatz 6 Nummer 5 und 6 nicht wählbar ist.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Vorschlagslisten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Arbeitnehmervereinigungen sowie deren Verbände entsprechend. Das gilt nicht, wenn diese

1.
seit der vorangegangenen Wahl mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten sind oder
2.
bei der vorangegangenen Wahl einer Gemeinschaftsliste angehörten und mindestens ein Vertreter dieser Gemeinschaftsliste seitdem ununterbrochen der Vertreterversammlung angehört oder
3.
bei der vorangegangenen Wahl eine Vorschlagsliste eingereicht oder einer Gemeinschaftsliste angehört hatten und nur deshalb nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen der Vertreterversammlung angehören, weil der oder die Vertreter nach einer Vereinigung nicht als Mitglied berufen worden waren.
Schließen sich zwei oder mehrere Arbeitnehmervereinigungen zu einer neuen Arbeitnehmervereinigung zusammen, gelten die Absätze 2 und 3 nicht, wenn seit der letzten Wahl auch nur eine der bisherigen Arbeitnehmervereinigungen ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten war.

(5) Für Vorschlagslisten der Arbeitgeber gelten die Absätze 2 und 3, für Vorschlagslisten von Arbeitgebervereinigungen sowie deren Verbände Absatz 4 entsprechend. Die Unterzeichner einer Vorschlagsliste müssen zusammen über die den Mindestzahlen entsprechende Stimmenzahl (§ 49 Absatz 2) verfügen.

(6) Die Vorschlagslisten dürfen als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und deren Stellvertreter von jeweils drei Personen nur einen Beauftragten (§ 51 Absatz 4 Satz 1) enthalten. Die Reihenfolge der Stellvertreter ist so festzulegen, dass erst jeder dritte Stellvertreter zu den Beauftragten gehört.

(6a) (weggefallen)

(7) Eine Zusammenlegung mehrerer Vorschlagslisten zu einer Vorschlagsliste ist nur bis zum Ende der Einreichungsfrist beim Wahlausschuss zulässig. Eine Verbindung mehrerer Vorschlagslisten ist zulässig. Verbundene Listen gelten bei der Ermittlung des Wahlergebnisses im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste.

(8) Die Vorschlagsberechtigten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stellen die Bewerber einer Vorschlagsliste in der jeweiligen Gruppe auf. Über die Bewerberaufstellung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist mit der Vorschlagsliste beim Wahlausschuss einzureichen.

(9) Bei den Krankenkassen nach § 35a hat jede Vorschlagsliste mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber zu enthalten.

(10) Vorschlagslisten für die Wahlen zu den Vertreterversammlungen der Renten- und Unfallversicherungsträger sollen jeweils für Mitglieder und stellvertretende Mitglieder mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber enthalten. Die Vorschlagslisten sollen in der Weise aufgestellt werden, dass von jeweils drei aufeinander folgenden Listenplätzen mindestens ein Listenplatz mit einer Frau zu besetzen ist. Wird die Quote nach Satz 1 oder die Verteilung nach Satz 2 nicht eingehalten, ist dies jeweils schriftlich zu begründen. Die Begründung ist in die Niederschrift nach Absatz 8 Satz 2 aufzunehmen; Absatz 8 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Der Wahlausschuß entscheidet bis zum 142. Tag vor dem Wahltag in einer Sitzung über die Zulassung sämtlicher Vorschlagslisten, Listenzusammenlegungen und Listenverbindungen sowie über die Reihenfolge, in der die zugelassenen Listen auf dem Stimmzettel aufgeführt werden (§ 41 Abs. 2). Zu dieser Sitzung lädt der Vorsitzende des Wahlausschusses die Listenvertreter.

(2) Ungültig ist eine Vorschlagsliste,

1.
die nicht innerhalb der Einreichungsfrist bei der Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen sind, eingeht,
2.
die unter einer Bedingung eingereicht worden ist,
3.
deren Listenträger bereits eine Vorschlagsliste eingereicht und diese nicht zurückgenommen hat,
4.
die nicht die Form des § 15 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 wahrt,
5.
deren Listenträger nicht das Recht hat, Vorschlagslisten einzureichen, oder deren Listenträger die Feststellung seiner Vorschlagsberechtigung entgegen den §§ 48b und 48c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht rechtzeitig beantragt hat,
6.
die nicht von der nach § 48 Abs. 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Zahl von Wahlberechtigten unterzeichnet ist oder
7.
die nicht die nach § 48 Absatz 9 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Quoten einhält.
Der Wahlausschuß hat Vorschlagslisten zurückzuweisen, die ungültig sind oder Mängel aufweisen, die innerhalb der Mängelbeseitigungsfrist oder der eingeräumten Nachfrist nicht behoben worden sind. Über die Zulassung einer zurückgenommenen Vorschlagsliste entscheidet der Wahlausschuß nur auf Antrag. Listenzusammenlegungen oder Listenverbindungen hat der Wahlausschuß zurückzuweisen, wenn die in § 20 oder § 21 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen. Entspricht eine Vorschlagsliste hinsichtlich einzelner Bewerber nicht den Anforderungen, die durch das Vierte Buch Sozialgesetzbuch oder diese Verordnung aufgestellt sind, sind die Namen dieser Bewerber aus der Vorschlagsliste zu streichen.

(3) Der Wahlausschuß teilt jedem Listenvertreter unverzüglich nach der Sitzung schriftlich mit,

1.
ob seine Vorschlagsliste zugelassen ist,
2.
welche Bewerber auf seiner zugelassenen Vorschlagsliste gestrichen sind und aus welchen Gründen,
3.
welche anderen Vorschlagslisten seiner Wählergruppe zugelassen sind,
4.
ob eine Wahlhandlung stattfindet,
5.
in welcher Reihenfolge die zugelassenen Vorschlagslisten auf dem Stimmzettel aufgeführt werden,
und fügt der Mitteilung eine Belehrung über den Rechtsbehelf des § 24 bei. Die aus einer Vorschlagsliste gestrichenen Bewerber erhalten vom Wahlausschuß eine gesonderte Mitteilung, der ebenfalls eine Belehrung über den Rechtsbehelf des § 24 beizufügen ist. Die Mitteilungen des Wahlausschusses sind gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen oder zuzustellen. Findet eine Wahl mit Wahlhandlung statt, hat der Wahlausschuss dies unverzüglich dem Bundeswahlbeauftragten und dem zuständigen Landeswahlbeauftragten mitzuteilen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, haben

1.
Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) sowie deren Verbände,
2.
Vereinigungen von Arbeitgebern sowie deren Verbände,
3.
für die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft sowie deren Verbände und für die Gruppe der bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren die Landesfeuerwehrverbände,
4.
Versicherte, Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte und Arbeitgeber (freie Listen).
Verbände der vorschlagsberechtigten Organisationen haben nur dann das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, wenn alle oder mindestens drei ihrer vorschlagsberechtigten Mitgliedsorganisationen darauf verzichten, eine Vorschlagsliste einzureichen.

(2) Vorschlagslisten der Versicherten und der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte müssen bei einem Versicherungsträger mit

bis zu10 000
Versicherten von

10 Personen,
10 001 bis50 000
Versicherten von

25 Personen,
50 001 bis100 000
Versicherten von

50 Personen,
100 001 bis500 000
Versicherten von

100 Personen,
500 001 bis3 000 000
Versicherten von

300 Personen,
mehr als3 000 000
Versicherten von

1 000 Personen


unterzeichnet sein. Für die in Satz 1 genannte Anzahl von Versicherten ist der 31. Dezember des zweiten Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr der Wahlausschreibung maßgebend.

(3) Berechtigt zur Unterzeichnung einer Vorschlagsliste nach Absatz 2 sind Personen, die am Tag der Wahlausschreibung die Voraussetzungen des Wahlrechts nach § 50 oder der Wählbarkeit nach § 51 Absatz 1 Satz 2 erfüllen. Von der nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Anzahl der Unterzeichner dürfen höchstens fünfundzwanzig vom Hundert dem Personenkreis angehören, der nach § 51 Absatz 6 Nummer 5 und 6 nicht wählbar ist.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Vorschlagslisten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Arbeitnehmervereinigungen sowie deren Verbände entsprechend. Das gilt nicht, wenn diese

1.
seit der vorangegangenen Wahl mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten sind oder
2.
bei der vorangegangenen Wahl einer Gemeinschaftsliste angehörten und mindestens ein Vertreter dieser Gemeinschaftsliste seitdem ununterbrochen der Vertreterversammlung angehört oder
3.
bei der vorangegangenen Wahl eine Vorschlagsliste eingereicht oder einer Gemeinschaftsliste angehört hatten und nur deshalb nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen der Vertreterversammlung angehören, weil der oder die Vertreter nach einer Vereinigung nicht als Mitglied berufen worden waren.
Schließen sich zwei oder mehrere Arbeitnehmervereinigungen zu einer neuen Arbeitnehmervereinigung zusammen, gelten die Absätze 2 und 3 nicht, wenn seit der letzten Wahl auch nur eine der bisherigen Arbeitnehmervereinigungen ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten war.

(5) Für Vorschlagslisten der Arbeitgeber gelten die Absätze 2 und 3, für Vorschlagslisten von Arbeitgebervereinigungen sowie deren Verbände Absatz 4 entsprechend. Die Unterzeichner einer Vorschlagsliste müssen zusammen über die den Mindestzahlen entsprechende Stimmenzahl (§ 49 Absatz 2) verfügen.

(6) Die Vorschlagslisten dürfen als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und deren Stellvertreter von jeweils drei Personen nur einen Beauftragten (§ 51 Absatz 4 Satz 1) enthalten. Die Reihenfolge der Stellvertreter ist so festzulegen, dass erst jeder dritte Stellvertreter zu den Beauftragten gehört.

(6a) (weggefallen)

(7) Eine Zusammenlegung mehrerer Vorschlagslisten zu einer Vorschlagsliste ist nur bis zum Ende der Einreichungsfrist beim Wahlausschuss zulässig. Eine Verbindung mehrerer Vorschlagslisten ist zulässig. Verbundene Listen gelten bei der Ermittlung des Wahlergebnisses im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste.

(8) Die Vorschlagsberechtigten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stellen die Bewerber einer Vorschlagsliste in der jeweiligen Gruppe auf. Über die Bewerberaufstellung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist mit der Vorschlagsliste beim Wahlausschuss einzureichen.

(9) Bei den Krankenkassen nach § 35a hat jede Vorschlagsliste mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber zu enthalten.

(10) Vorschlagslisten für die Wahlen zu den Vertreterversammlungen der Renten- und Unfallversicherungsträger sollen jeweils für Mitglieder und stellvertretende Mitglieder mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber enthalten. Die Vorschlagslisten sollen in der Weise aufgestellt werden, dass von jeweils drei aufeinander folgenden Listenplätzen mindestens ein Listenplatz mit einer Frau zu besetzen ist. Wird die Quote nach Satz 1 oder die Verteilung nach Satz 2 nicht eingehalten, ist dies jeweils schriftlich zu begründen. Die Begründung ist in die Niederschrift nach Absatz 8 Satz 2 aufzunehmen; Absatz 8 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Wahlberechtigt ist, wer an dem in der Wahlausschreibung bestimmten Tag (Stichtag für das Wahlrecht)

1.
bei dem Versicherungsträger zu einer der Gruppen gehört, aus deren Vertretern sich die Selbstverwaltungsorgane des Versicherungsträgers zusammensetzen,
2.
das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat,
3.
eine Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz innehat oder sich gewöhnlich dort aufhält oder regelmäßig dort beschäftigt oder tätig ist.
Wahlberechtigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs haben, können in der Renten- und Unfallversicherung an der Wahl nur teilnehmen, wenn sie in der Zeit zwischen dem 107. und dem 37. Tag vor dem Wahltag bei dem Versicherungsträger einen Antrag auf Teilnahme an der Wahl stellen. In der Rentenversicherung ist ein Versicherter bei dem Träger wahlberechtigt, der sein Versicherungskonto führt, ein Rentenbezieher bei dem Träger, der die Rente leistet.

(2) Wahlberechtigt ist nicht, wer aus den in § 13 des Bundeswahlgesetzes genannten Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

(3) Die Satzung kann bestimmen, dass nicht wahlberechtigt ist, wer am Stichtag für das Wahlrecht fällige Beiträge nicht bezahlt hat.

(4) Anstelle eines nach den Absätzen 1 und 2 nicht wahlberechtigten Arbeitgebers kann sein gesetzlicher Vertreter oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, ein Geschäftsführer oder bevollmächtigter Betriebsleiter das Wahlrecht ausüben; die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Die Vorschlagslisten für die Wahlen der Vertreterversammlungen sind auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage 1 und für die Wahlen der Verwaltungsräte nach dem Muster der Anlage 2 einzureichen. Muß die Vorschlagsliste nach § 48 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch von einer bestimmten Anzahl von Personen unterzeichnet sein (Unterstützerliste), sind diese Unterschriften in der Rentenversicherung und in der Krankenversicherung nach dem Muster der Anlage 3 und in der Unfallversicherung nach dem Muster der Anlage 4 beizubringen. Die Vordrucke müssen in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift ausgefüllt sein. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen. Werden Vorschlagslisten oder Zustimmungserklärungen zur Wahrung der Einreichungsfrist elektronisch übersandt, gilt die Frist als gewahrt, wenn spätestens bis zum Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist dem Wahlausschuß die Originale vorliegen.

(2) In den Vorschlagslisten ist ein Kennwort anzugeben. Als Kennwort ist bei Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder Verbänden, die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorschlagsberechtigt sind, der Name der Personenvereinigung oder des Verbandes einzusetzen; der Name und die Kurzbezeichnung der Vereinigung sind in der Form zu verwenden, wie sie sich bei eingetragenen Vereinen aus dem Vereinsregister, sonst aus der Satzung ergeben. Bei freien Listen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist der Familienname eines Listenunterzeichners einzusetzen. Es können auch die Namen mehrerer Personenvereinigungen oder Verbände und bei freien Listen auch die Familiennamen mehrerer Listenunterzeichner eingesetzt werden, insgesamt jedoch nicht mehr als fünf Familiennamen. Zulässig ist ausschließlich ein Zusatz an nachfolgender Stelle, der die Bezeichnung des Versicherungsträgers oder einen den Versicherungsträger kennzeichnenden Teil dieser Bezeichnung enthält; sonstige Zusätze sind unzulässig. Bei freien Listen kann dem oder den Familiennamen außerdem der Zusatz "Freie Liste" vorangestellt werden. Bei einer Vorschlagsliste von mehreren Personenvereinigungen oder Verbänden soll statt einer oder mehrerer ihrer Namen möglichst ein die Personenvereinigungen oder Verbände gemeinsam bezeichnendes Kennwort eingesetzt werden. Ein unzulässiges Kennwort wird vom Wahlausschuß von Amts wegen durch ein zulässiges Kennwort ersetzt.

(3) Die Vorschlagslisten der nach § 48 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorschlagsberechtigten Personenvereinigungen und Verbände müssen von vertretungsberechtigten Personen unterschrieben sein.

(4) Den Vorschlagslisten sind eigenhändig unterschriebene Zustimmungserklärungen der Bewerber nach dem Muster der Anlage 5 beizufügen. Fehlt diese nach Ablauf der Einreichungsfrist, ist der Name des Bewerbers auf der Vorschlagsliste zu streichen. Der Nachweis, daß ein Vertreter einer Vereinigung auf der Liste einer anderen Vereinigung in die Vertreterversammlung oder den Verwaltungsrat gewählt worden ist und die Vereinigung ohne eigene Liste seit der letzten Wahl mit mindestens einem Vertreter in der Vertreterversammlung oder dem Verwaltungsrat vertreten war, kann nur dann geführt werden, wenn bei der Einreichung der Liste zur vorhergehenden Wahl und bei späterer Ergänzung der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates (§ 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) eine entsprechende Erklärung des Listenträgers unter Nennung der betreffenden Personen abgegeben worden ist. Den Vorschlagslisten, die nach § 48 Abs. 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch von einer Mindestzahl von Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, können, um Zweifel am Wahlrecht auszuschließen, Erklärungen des Listenvertreters nach dem Muster der Anlage 6 beigefügt werden.

(4a) Aus der Niederschrift nach § 48 Absatz 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch muss insbesondere ersichtlich sein,

1.
wen die vorschlagsberechtigten Organisationen zur Einreichung von Bewerbervorschlägen aufgerufen haben,
2.
in welcher Form der Aufruf erfolgt ist,
3.
durch welches nachvollziehbare Verfahren aus den Bewerbern die Vorschlagsliste erstellt worden ist,
4.
durch welches nachvollziehbare Verfahren die Reihenfolge der Bewerber festgelegt worden ist und
5.
nach welchem Verfahren im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds einer Vertreterversammlung oder eines Verwaltungsrates der Nachfolger gemäß § 60 Absatz 1 oder 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausgewählt wird.
Weiterhin muss die Niederschrift die nach § 48 Absatz 10 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Begründungen enthalten. Die Niederschrift ist von den vertretungsberechtigten Personen der Organisation und bei freien Listen vom Listenvertreter und dem Stellvertreter des Listenvertreters zu unterzeichnen.

(5) Unterschriften auf den in den Absätzen 1 und 4 genannten Vordrucken können nicht zurückgenommen werden.

(6) Der Versicherungsträger legt am Tag nach Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist bis zum Ablauf des Wahltages die Abschriften der Vorschlagslisten und der Niederschriften in seinen Geschäftsstellen öffentlich aus. Sie können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. § 88 Absatz 2 Satz 2 und 4 erste Alternative gilt entsprechend. In den Abschriften der Vorschlagslisten sind Familienname, Vorname, Geburtsjahr und Wohnort anzugeben.

(1) Der Wahlausschuß entscheidet bis zum 142. Tag vor dem Wahltag in einer Sitzung über die Zulassung sämtlicher Vorschlagslisten, Listenzusammenlegungen und Listenverbindungen sowie über die Reihenfolge, in der die zugelassenen Listen auf dem Stimmzettel aufgeführt werden (§ 41 Abs. 2). Zu dieser Sitzung lädt der Vorsitzende des Wahlausschusses die Listenvertreter.

(2) Ungültig ist eine Vorschlagsliste,

1.
die nicht innerhalb der Einreichungsfrist bei der Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen sind, eingeht,
2.
die unter einer Bedingung eingereicht worden ist,
3.
deren Listenträger bereits eine Vorschlagsliste eingereicht und diese nicht zurückgenommen hat,
4.
die nicht die Form des § 15 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 wahrt,
5.
deren Listenträger nicht das Recht hat, Vorschlagslisten einzureichen, oder deren Listenträger die Feststellung seiner Vorschlagsberechtigung entgegen den §§ 48b und 48c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht rechtzeitig beantragt hat,
6.
die nicht von der nach § 48 Abs. 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Zahl von Wahlberechtigten unterzeichnet ist oder
7.
die nicht die nach § 48 Absatz 9 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Quoten einhält.
Der Wahlausschuß hat Vorschlagslisten zurückzuweisen, die ungültig sind oder Mängel aufweisen, die innerhalb der Mängelbeseitigungsfrist oder der eingeräumten Nachfrist nicht behoben worden sind. Über die Zulassung einer zurückgenommenen Vorschlagsliste entscheidet der Wahlausschuß nur auf Antrag. Listenzusammenlegungen oder Listenverbindungen hat der Wahlausschuß zurückzuweisen, wenn die in § 20 oder § 21 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen. Entspricht eine Vorschlagsliste hinsichtlich einzelner Bewerber nicht den Anforderungen, die durch das Vierte Buch Sozialgesetzbuch oder diese Verordnung aufgestellt sind, sind die Namen dieser Bewerber aus der Vorschlagsliste zu streichen.

(3) Der Wahlausschuß teilt jedem Listenvertreter unverzüglich nach der Sitzung schriftlich mit,

1.
ob seine Vorschlagsliste zugelassen ist,
2.
welche Bewerber auf seiner zugelassenen Vorschlagsliste gestrichen sind und aus welchen Gründen,
3.
welche anderen Vorschlagslisten seiner Wählergruppe zugelassen sind,
4.
ob eine Wahlhandlung stattfindet,
5.
in welcher Reihenfolge die zugelassenen Vorschlagslisten auf dem Stimmzettel aufgeführt werden,
und fügt der Mitteilung eine Belehrung über den Rechtsbehelf des § 24 bei. Die aus einer Vorschlagsliste gestrichenen Bewerber erhalten vom Wahlausschuß eine gesonderte Mitteilung, der ebenfalls eine Belehrung über den Rechtsbehelf des § 24 beizufügen ist. Die Mitteilungen des Wahlausschusses sind gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen oder zuzustellen. Findet eine Wahl mit Wahlhandlung statt, hat der Wahlausschuss dies unverzüglich dem Bundeswahlbeauftragten und dem zuständigen Landeswahlbeauftragten mitzuteilen.

(1) Die Vorschlagslisten für die Wahlen der Vertreterversammlungen sind auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage 1 und für die Wahlen der Verwaltungsräte nach dem Muster der Anlage 2 einzureichen. Muß die Vorschlagsliste nach § 48 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch von einer bestimmten Anzahl von Personen unterzeichnet sein (Unterstützerliste), sind diese Unterschriften in der Rentenversicherung und in der Krankenversicherung nach dem Muster der Anlage 3 und in der Unfallversicherung nach dem Muster der Anlage 4 beizubringen. Die Vordrucke müssen in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift ausgefüllt sein. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen. Werden Vorschlagslisten oder Zustimmungserklärungen zur Wahrung der Einreichungsfrist elektronisch übersandt, gilt die Frist als gewahrt, wenn spätestens bis zum Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist dem Wahlausschuß die Originale vorliegen.

(2) In den Vorschlagslisten ist ein Kennwort anzugeben. Als Kennwort ist bei Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder Verbänden, die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorschlagsberechtigt sind, der Name der Personenvereinigung oder des Verbandes einzusetzen; der Name und die Kurzbezeichnung der Vereinigung sind in der Form zu verwenden, wie sie sich bei eingetragenen Vereinen aus dem Vereinsregister, sonst aus der Satzung ergeben. Bei freien Listen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist der Familienname eines Listenunterzeichners einzusetzen. Es können auch die Namen mehrerer Personenvereinigungen oder Verbände und bei freien Listen auch die Familiennamen mehrerer Listenunterzeichner eingesetzt werden, insgesamt jedoch nicht mehr als fünf Familiennamen. Zulässig ist ausschließlich ein Zusatz an nachfolgender Stelle, der die Bezeichnung des Versicherungsträgers oder einen den Versicherungsträger kennzeichnenden Teil dieser Bezeichnung enthält; sonstige Zusätze sind unzulässig. Bei freien Listen kann dem oder den Familiennamen außerdem der Zusatz "Freie Liste" vorangestellt werden. Bei einer Vorschlagsliste von mehreren Personenvereinigungen oder Verbänden soll statt einer oder mehrerer ihrer Namen möglichst ein die Personenvereinigungen oder Verbände gemeinsam bezeichnendes Kennwort eingesetzt werden. Ein unzulässiges Kennwort wird vom Wahlausschuß von Amts wegen durch ein zulässiges Kennwort ersetzt.

(3) Die Vorschlagslisten der nach § 48 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorschlagsberechtigten Personenvereinigungen und Verbände müssen von vertretungsberechtigten Personen unterschrieben sein.

(4) Den Vorschlagslisten sind eigenhändig unterschriebene Zustimmungserklärungen der Bewerber nach dem Muster der Anlage 5 beizufügen. Fehlt diese nach Ablauf der Einreichungsfrist, ist der Name des Bewerbers auf der Vorschlagsliste zu streichen. Der Nachweis, daß ein Vertreter einer Vereinigung auf der Liste einer anderen Vereinigung in die Vertreterversammlung oder den Verwaltungsrat gewählt worden ist und die Vereinigung ohne eigene Liste seit der letzten Wahl mit mindestens einem Vertreter in der Vertreterversammlung oder dem Verwaltungsrat vertreten war, kann nur dann geführt werden, wenn bei der Einreichung der Liste zur vorhergehenden Wahl und bei späterer Ergänzung der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates (§ 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) eine entsprechende Erklärung des Listenträgers unter Nennung der betreffenden Personen abgegeben worden ist. Den Vorschlagslisten, die nach § 48 Abs. 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch von einer Mindestzahl von Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, können, um Zweifel am Wahlrecht auszuschließen, Erklärungen des Listenvertreters nach dem Muster der Anlage 6 beigefügt werden.

(4a) Aus der Niederschrift nach § 48 Absatz 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch muss insbesondere ersichtlich sein,

1.
wen die vorschlagsberechtigten Organisationen zur Einreichung von Bewerbervorschlägen aufgerufen haben,
2.
in welcher Form der Aufruf erfolgt ist,
3.
durch welches nachvollziehbare Verfahren aus den Bewerbern die Vorschlagsliste erstellt worden ist,
4.
durch welches nachvollziehbare Verfahren die Reihenfolge der Bewerber festgelegt worden ist und
5.
nach welchem Verfahren im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds einer Vertreterversammlung oder eines Verwaltungsrates der Nachfolger gemäß § 60 Absatz 1 oder 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausgewählt wird.
Weiterhin muss die Niederschrift die nach § 48 Absatz 10 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Begründungen enthalten. Die Niederschrift ist von den vertretungsberechtigten Personen der Organisation und bei freien Listen vom Listenvertreter und dem Stellvertreter des Listenvertreters zu unterzeichnen.

(5) Unterschriften auf den in den Absätzen 1 und 4 genannten Vordrucken können nicht zurückgenommen werden.

(6) Der Versicherungsträger legt am Tag nach Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist bis zum Ablauf des Wahltages die Abschriften der Vorschlagslisten und der Niederschriften in seinen Geschäftsstellen öffentlich aus. Sie können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. § 88 Absatz 2 Satz 2 und 4 erste Alternative gilt entsprechend. In den Abschriften der Vorschlagslisten sind Familienname, Vorname, Geburtsjahr und Wohnort anzugeben.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.