Bundessozialgericht Beschluss, 12. Juli 2013 - B 1 KR 123/12 B

bei uns veröffentlicht am12.07.2013

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. September 2012 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin ist mit ihrem Begehren, die Kosten für das von ihr in der Zeit von Dezember 2007 bis Februar 2009 selbst beschaffte Arzneimittel Sandoglobulin in Höhe von 6700 Euro erstattet zu bekommen, bei der Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt, ein Sachleistungsanspruch sei nicht gegeben. Die Voraussetzungen einer zulassungsüberschreitenden Anwendung des - zwischenzeitlich nicht mehr produzierten - Arzneimittels Sandoglobulin bei Multipler Sklerose (MS) seien ebenso wenig gegeben wie die einer grundrechtsorientierten Leistungserweiterung. Für das im betroffenen Zeitraum privatärztlich verordnete Sandoglobulin lasse sich ein Kostenerstattungsanspruch auch nicht aus dem Umstand früherer Kostenübernahmen auf der Grundlage von Kassenrezepten ableiten (Beschluss vom 10.9.2012).

2

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG.

3

II. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG.

4

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG)beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern die Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; s auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN; BSG Beschluss vom 19.9.2007 - B 1 KR 52/07 B - Juris RdNr 4 ). Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.

5

Die Klägerin formuliert als Rechtsfrage:

        

"Hat ein Versicherter Anspruch auf Leistungen außerhalb des Leistungskataloges der GKV, wenn diese der Vermeidung einer notstandsähnlichen Situation und/oder gravierenden Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit dienen?"

6

Der erkennende Senat lässt es offen, ob die Klägerin damit eine Rechtsfrage klar formuliert. Sie zeigt jedenfalls den Klärungsbedarf nicht hinreichend auf. Wer sich auf die Verfassungswidrigkeit (hier: Verstoß gegen den Schutz der Gesundheit durch Art 2 Abs 2 GG) der höchstrichterlichen Auslegung einer Vorschrift beruft, wie es hier die Klägerin im Kern macht, darf sich nicht auf die Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG dargelegt werden (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11 und BSG vom 20.7.2010 - B 1 KR 10/10 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 5.12.2012 - B 1 KR 14/12 B - NZS 2013, 318, Juris RdNr 5 mwN). Die Klägerin zeigt schon den Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen nicht auf und erörtert nicht die Sachgründe ihrer Ausgestaltung. Sie setzt sich auch nicht näher mit der Rechtsprechung des BVerfG auseinander. Nicht nur das BSG beantwortet die aufgeworfene Rechtsfrage im Anschluss an die Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 115, 25 = SozR 4-2500 § 27 Nr 5) in ständiger Rechtsprechung dahingehend, dass für die grundrechtsorientierte Leistungserweiterung eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende oder eine zumindest wertungsmäßig damit vergleichbare Erkrankung vorliegen muss (vgl BSGE 96, 153 = SozR 4-2500 § 27 Nr 7, RdNr 31-32 - D-Ribose; BSGE 96, 170 = SozR 4-2500 § 31 Nr 4, RdNr 23 - Tomudex; BSG SozR 4-2500 § 31 Nr 8 RdNr 16 mwN - Mnesis/Idebenone; BSGE 100, 103 = SozR 4-2500 § 31 Nr 9, RdNr 32 - "Lorenzos Öl"; BSG SozR 4-2500 § 31 Nr 15 RdNr 45 f mwN - ADHS/Methylphenidat; BSGE 109, 212 = SozR 4-2500 § 31 Nr 19 RdNr 23 - BTX/A; zur zulassungsüberschreitenden Anwendung des Immunglobulins Venimmun bei MS insbesondere BSG SozR 4-2500 § 13 Nr 16 RdNr 29 ff). Diese Rechtsprechung zur Versorgung mit Arzneimitteln hat das BVerfG vielmehr bestätigt (vgl zB BVerfG SozR 4-2500 § 31 Nr 17, zur Versorgung mit Immunglobulinen bei MS). Eine Rechtsfrage, über die bereits höchstrichterlich entschieden worden ist, kann zwar dennoch klärungsbedürftig sein, wenn der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 S 19 mwN; BSG Beschluss vom 27.1.2012 - B 1 KR 47/11 B - Juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 5.2.2013 - B 1 KR 72/12 B - RdNr 7), was im Rahmen der Beschwerdebegründung ebenfalls darzulegen ist (vgl zB BSG Beschluss vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - Juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 19.7.2012 - B 1 KR 65/11 B - Juris RdNr 5, zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR). Daran fehlt es aber hier im erforderlichen Umfang. Denn die Beschwerdebegründung verweist lediglich auf eine Eilentscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 7.3.2011 - L 4 KR 48/11 B ER -, ohne sich näher mit den einschlägigen einfachgesetzlichen Normen und der Rechtsprechung des BVerfG zu beschäftigen.

7

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Urteilsbesprechung zu Bundessozialgericht Beschluss, 12. Juli 2013 - B 1 KR 123/12 B

Urteilsbesprechungen zu Bundessozialgericht Beschluss, 12. Juli 2013 - B 1 KR 123/12 B

Referenzen - Gesetze

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160a


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 169


Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfu
Bundessozialgericht Beschluss, 12. Juli 2013 - B 1 KR 123/12 B zitiert 5 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


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bei uns veröffentlicht am 05.12.2012

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Dezember 2011 wird als unzulässig verworfen.

Bundessozialgericht Beschluss, 27. Jan. 2012 - B 1 KR 47/11 B

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Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. April 2011 wird als unzulässig verworfen.

Bundessozialgericht Beschluss, 22. Dez. 2010 - B 1 KR 100/10 B

bei uns veröffentlicht am 22.12.2010

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 27. Juli 2010 wird als unzulässig verworfen.

Bundessozialgericht Beschluss, 20. Juli 2010 - B 1 KR 10/10 B

bei uns veröffentlicht am 20.07.2010

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 9. Dezember 2009 wird als unzulässig verworfen.
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Bundessozialgericht Beschluss, 09. Mai 2017 - B 13 R 240/16 B

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Tenor Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 23. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.

Bundessozialgericht Beschluss, 26. Sept. 2014 - B 10 EG 4/14 B

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Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. Januar 2014 wird als unzulässig verworfen.

Sozialgericht Düsseldorf Urteil, 27. Nov. 2013 - S 2 KA 317/13

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1Tatbestand: 2Streitig ist ein Regress wegen der Verordnung von Immunglobulinen. 3Der Kläger ist ein Medizinisches Versorgungszentrum mit Sitz in E-S und ist als Schmerzze

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 9. Dezember 2009 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Der 1941 geborene, bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherte Kläger ist mit seinem Begehren, die Beklagte möge ihm wegen einer erektilen Dysfunktion nach einer operativen Entfernung der Prostata wegen eines Harnblasenkarzinoms die bisher entstandenen Kosten für das Medikament Viagra erstatten und für die Zukunft mit einem Arzneimittel mit dem Wirkstoff Sildenafil nach ärztlicher Verordnung versorgen, in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat im Wesentlichen ausgeführt: Die geltend gemachten Ansprüche seien nicht gegeben, da Arzneimittel zur Steigerung der Potenz nach § 34 Abs 1 Satz 8 SGB V von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ausgeschlossen seien. Nach der Rechtsprechung des BSG verstoße dieser Ausschluss nicht gegen Art 2 Abs 1 und 2 GG (BSGE 94, 302 = SozR 4-2500 § 34 Nr 2; BSG Urteil vom 18.7.2006 - B 1 KR 10/05 R - USK 2006-139). Art 3 GG sei entgegen der Ansicht des Klägers nicht etwa verletzt, weil Behandlungen bei psychischen Störungen und Inkontinenz von der Leistungspflicht der KKn umfasst seien, die Wiederherstellung der Erektionsfähigkeit durch Medikamente nach einer Prostataoperation aber nicht. Den sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung, der auch für die in § 34 Abs 1 Satz 8 SGB V aufgeführten Regelbeispiele gelte, habe der Gesetzgeber in § 34 Abs 1 Satz 7 SGB V genannt. Ausnahmen von dem Leistungsausschluss lasse das Gesetz nicht zu. Aus der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum Anspruch auf Beihilfe zu den Kosten der medikamentösen Behandlung der erektilen Dysfunktion könne der Kläger schon wegen der Unterschiede der beiden Systeme der Krankheitsvorsorge nichts für sich herleiten; außerdem habe das BVerwG einen solchen Anspruch im Rahmen der Beihilfe ebenfalls ausgeschlossen (Urteil vom 9.12.2009).

2

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

3

II. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

4

Wer sich auf diesen Zulassungsgrund beruft, muss gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist(vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; s auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Eine Rechtsfrage ist grundsätzlich nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden worden ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17; BSG SozR 1500 § 160 Nr 51 S 52 mwN). In diesem Fall muss deshalb dargetan werden, dass für die Frage zB mit Blick auf einschlägige Kritik im Schrifttum oder bei den Instanzgerichten - erneut Klärungsbedarf entstanden ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f). Dem entspricht das Beschwerdevorbringen nicht.

5

Der Kläger formuliert lediglich sinngemäß die Rechtsfrage, ob "die streitgegenständliche gesetzliche Regelung, die neu in das SGB V eingeführt worden ist (…), die bestimmte Arzneimittel von der Versorgung generell ausschließt, ohne dass für einen begründeten Ausnahmefall eine Ausnahmeregelung vorgesehen ist bzw. von der Rechtsprechung zugelassen wird", verfassungswidrig ist. Der Senat lässt offen, ob er damit hinreichend klar eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage formuliert, denn er erfüllt jedenfalls nicht die Darlegungsanforderungen für die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage.

6

Wer sich auf die Verfassungswidrigkeit einer Regelung beruft, darf sich nämlich nicht auf die Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; zB BSG Beschlüsse vom 4.4.2006 - B 12 RA 16/05 B und vom 16.2.2009 - B 1 KR 87/08 B). Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG dargelegt werden. An alledem fehlt es. Dem umfangreichen, jedoch wenig geordneten Vorbringen des Klägers ist noch sinngemäß zu entnehmen, dass er sich wohl auf eine Verletzung von Art 2 Abs 1 und 2 GG sowie Art 3 Abs 1 GG beruft. Er berücksichtigt allerdings nicht in ausreichendem Maße die hierzu bereits ergangene Rechtsprechung des BVerfG und des BSG.

7

Dies betrifft zum einen den Vortrag des Klägers, die Behandlung seiner erektilen Dysfunktion sei keine "life-style"-Behandlung, sondern wegen der Prostata-Operation die Behandlung einer Krankheit. Er legt nicht dar, weshalb dies die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage begründet, obwohl nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats der Leistungsausschluss gemäß § 34 Abs 1 Satz 7 bis 9 SGB V nicht gegen Art 2 Abs 1 und 2 GG verstößt(vgl BSGE 94, 302 = SozR 4-2500 § 34 Nr 2 RdNr 25 - Viagra; BSG Urteil vom 18.7.2006 - B 1 KR 10/05 R - USK 2006-139). Er geht nicht hinreichend darauf ein, dass aus diesen Bestimmungen des GG zwar eine objektiv-rechtliche Pflicht des Staates folgt, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu schützen (vgl BVerfGE 85, 191, 212; 88, 203, 251; 90, 145, 195), darüber hinaus verfassungsrechtlich grundsätzlich jedoch nur geboten ist, eine medizinische Versorgung für alle Bürger bereit zu halten. Auch setzt er sich nicht damit auseinander, dass der Gesetzgeber seinen weiten Gestaltungsspielraum nicht verletzt, wenn er angesichts der beschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit der GKV Leistungen aus dem Leistungskatalog herausnimmt, die - wie hier - in erster Linie einer Steigerung der Lebensqualität jenseits lebensbedrohlicher Zustände dienen (vgl Senat BSGE 94, 302 = SozR 4-2500 § 34 Nr 2 RdNr 25 - Viagra; vgl auch zum Ganzen BSG Urteil vom 18.7.2006 - B 1 KR 10/05 R - USK 2006-139).

8

Auch soweit sich der Kläger auf eine Verletzung von Art 3 GG beruft, berücksichtigt er die bereits vorliegende Rechtsprechung des BVerfG und des BSG ebenfalls nicht in ausreichendem Maße. Dies gilt zunächst für den geltend gemachten Verstoß gegen den Gleichheitssatz wegen der unterschiedlichen Behandlung einer durch eine Prostataoperation eingetretenen Inkontinenz und einer auf dieser Krankheit beruhenden erektilen Dysfunktion. Er geht weder auf das in dem LSG-Urteil genannte sachliche Differenzierungskriterium für die Ungleichbehandlung beider Fallkonstellationen ein noch auf die umfangreiche Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu Art 3 GG (vgl etwa BVerfGE 117, 316, 325 ff = SozR 4-2500 § 27a Nr 3 RdNr 29 ff mwN; BSG SozR 4-2500 § 27a Nr 7 RdNr 11 ff mwN). Auch befasst er sich gar nicht mit den bereits vom LSG zitierten Entscheidungen des BSG, in denen ein Verstoß des Ausschlusses von Arzneimitteln zur überwiegenden Behandlung der erektilen Dysfunktion nach § 34 Abs 1 Satz 7 bis 9 SGB V gegen Verfassungsrecht verneint wird.

9

Soweit sich der Kläger des Weiteren darauf beruft, Beihilfeberechtigten stehe im Unterschied zu Versicherten der GKV ein Anspruch auf die streitige Versorgung zu, bestand Anlass für eine Auseinandersetzung damit, dass die Ungleichbehandlung der GKV-Versicherten gegenüber auf andere Weise abgesicherten Personen Folge der Entscheidung des Gesetzgebers für unterschiedliche Sicherungssysteme gegen Krankheit ist. Denn das BVerfG hat dem Gesetzgeber grundsätzlich zugestanden, Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung in der GKV in bestimmter Weise festzulegen (BVerfGE 18, 38, 45 f; 18, 257, 265 ff; 18, 366 = SozR Nr 54, 55, 56 zu Art 3 GG). Auch das BSG hat wiederholt betont, dass es im Ermessen des Gesetzgebers liegt, sich für verschiedene Leistungssysteme zu entscheiden, in denen sich der Gleichheitssatz dann den Eigenarten der Systeme entsprechend unterschiedlich auswirkt (BSGE 38, 149, 150 = SozR 2200 § 1267 Nr 3 S 10; BSGE 41, 157, 158 f = SozR 5420 § 2 Nr 2 S 2; BSGE 47, 259, 260 f = SozR 3100 § 40a Nr 6 S 16 f). Auch hiermit setzt sich der Kläger nicht auseinander.

10

Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG).

11

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Dezember 2011 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte, an einer hochgradigen Subfertilität leidende Kläger und dessen privat krankenversicherte Ehefrau unternahmen zwei erfolglose extrakorporale Fertilisationsversuche mittels intrazytoplasmatischer Spermieninjektion (ICSI). Die Beklagte trug nur hälftig die Kosten für am Körper des Klägers und extrakorporal vorgenommene Maßnahmen, lehnte aber die hälftige Übernahme der Kosten für am Körper der Ehefrau vorgenommene Behandlungsmaßnahmen ab. Der Kläger ist mit seinem Begehren, ihm die bei seiner Ehefrau entstandenen Kosten hälftig zu erstatten und die bei ihr durch eine dritte ICSI-Behandlung zukünftig entstehenden Kosten hälftig zu übernehmen, in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt, der Kläger habe weder einen Anspruch auf Kostenerstattung für die Vergangenheit noch auf Kostenübernahme für die Zukunft, weil § 27a SGB V nach der Rechtsprechung des BSG Versicherten nur Anspruch auf Übernahme von Kosten für Maßnahmen gewähre, die den eigenen Körper beträfen oder extrakorporal erfolgten. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz oder Art 6 Abs 1 GG ergebe sich nicht daraus, dass privat krankenversicherte Männer mit Fertilitätsstörungen nach der Rechtsprechung des BGH auch Anspruch auf Kostenübernahme für den Körper der Frau betreffende Maßnahmen hätten (Urteil vom 14.12.2011).

2

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung im Urteil des LSG.

3

II. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Divergenz(Revisionszulassungsgründe des § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).

4

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern die Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Dem entspricht das Beschwerdevorbringen nicht. Der Kläger formuliert schon keine Rechtsfrage. Es wirft unter Hinweis auf das Urteil des BGH vom 3.3.2004 (BGHZ 158, 166) allenfalls sinngemäß die Frage auf,

        

ob in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und in der privaten Krankenversicherung versicherte Männer hinsichtlich einer Fertilitätsstörung leistungsrechtlich unterschiedlich behandelt werden dürfen.

Der Kläger macht jedoch nicht deutlich, dass es zur Klärung dieser Frage eines Revisionsverfahrens bedarf. Das Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren fehlt, wenn ihre Beantwortung nach der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung keinem vernünftigen Zweifel unterliegt, die Frage also "geklärt" ist (vgl zB BSG Beschluss vom 21.10.2010 - B 1 KR 96/10 B - RdNr 7 mwN). Eine Rechtsfrage, über die höchstrichterlich entschieden worden ist, kann dennoch klärungsbedürftig sein, wenn der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 S 19 mwN), was im Rahmen der Beschwerdebegründung ebenfalls darzulegen ist (vgl zum Ganzen auch BSG Beschluss vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - Juris RdNr 7). Der Kläger legt nicht dar, dass trotz der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Anspruchs nach § 27a SGB V - hier zur Rechtslage, wenn Ehegatten unterschiedlichen Systemen zur Absicherung im Krankheitsfall angehören(vgl dazu BSGE 88, 51, 57 f = SozR 3-2500 § 27a Nr 2 S 16 f; SozR 4-2500 § 27a Nr 1 RdNr 10 ff; SozR 4-2500 § 13 Nr 17 RdNr 16 ff) - noch Klärungsbedarf verbleibt. Er setzt sich nicht mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu den unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen in der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung auseinander. Er stellt lediglich darauf ab, dass seinem Begehren nach der Rechtsprechung des BGH für die private Krankenversicherung stattzugeben sei, und die Klärung der sich daraus ergebenden "Divergenz" grundsätzliche Bedeutung habe. Zudem meint er ohne nähere Begründung, das BSG habe die strikte Trennung nach den jeweiligen Versicherungsverhältnissen in seinem Urteil vom 17.6.2008 (SozR 4-2500 § 13 Nr 17) angeblich "aufgeweicht".

5

Wer sich - wie der Kläger - auch auf die Verfassungswidrigkeit (hier: Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz) der höchstrichterlichen Auslegung einer Vorschrift beruft, darf sich nicht auf die Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG dargelegt werden (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG Beschluss vom 20.7.2010 - B 1 KR 10/10 B - Juris RdNr 6). An alledem fehlt es. Die Beschwerdebegründung beschränkt sich auf den Hinweis, das Recht der privaten Krankenversicherung eröffne nach der Rechtsprechung des BGH weitergehende Ansprüche als die Vorschrift des § 27a SGB V in der Auslegung durch das LSG. Das LSG verletzte, da es die gebotene verfassungskonforme Auslegung unterlasse, den allgemeinen Gleichheitssatz, indem es der Rechtsprechung des BSG folge. Die Beschwerdebegründung geht damit auf die vom BVerfG aufgestellten Voraussetzungen für einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG nicht ein und setzt sich nicht näher mit der Auslegung der §§ 27, 27a SGB V durch das BSG auseinander. Die Beschwerdebegründung nimmt auch nicht in den Blick, dass der Gesetzgeber im Bereich der GKV - auch vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichheitssatzes - über einen weiten, nur ausnahmsweise eingeengten sozialpolitischen Gestaltungsspielraum verfügt (vgl zB BSGE 92, 46 RdNr 34 = SozR 4-2500 § 61 Nr 1 RdNr 35; BSG Beschluss vom 2.11.2006 - B 1 KR 111/06 B - Juris RdNr 8 und 11 mwN; zum erweiterten Behandlungsanspruch bei tödlich verlaufenden Krankheiten: BVerfGE 115, 25 = SozR 4-2500 § 27 Nr 5). Ferner bestand Anlass für eine Auseinandersetzung damit, dass die Ungleichbehandlung der GKV-Versicherten gegenüber auf andere Weise abgesicherten Personen Folge der Entscheidung des Gesetzgebers für unterschiedliche Sicherungssysteme gegen Krankheit ist. Das BVerfG hat aber dem Gesetzgeber grundsätzlich zugestanden, Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung in der GKV in bestimmter Weise festzulegen (BVerfGE 18, 38, 45 f; 18, 257, 265 ff; 18, 366 = SozR Nr 54, 55, 56 zu Art 3 GG). Auch das BSG hat wiederholt betont, dass es im Ermessen des Gesetzgebers liegt, sich für verschiedene Leistungssysteme zu entscheiden, in denen sich der Gleichheitssatz dann den Eigenarten der Systeme entsprechend unterschiedlich auswirkt (BSGE 38, 149, 150 = SozR 2200 § 1267 Nr 3 S 10; BSGE 41, 157, 158 f = SozR 5420 § 2 Nr 2 S 2; BSGE 47, 259, 260 f = SozR 3100 § 40a Nr 6 S 16 f; BSG Beschluss vom 2.11.2006 - B 1 KR 111/06 B - Juris RdNr 9 mwN).

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2. Auch der Zulassungsgrund der Divergenz ist nicht ausreichend dargetan. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG)entsprechend den gesetzlichen Anforderungen darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen (vgl zB BSG Beschluss vom 28.7.2009 - B 1 KR 31/09 B - RdNr 4; BSG Beschluss vom 28.6.2010 - B 1 KR 26/10 B - RdNr 4; BSG Beschluss vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - RdNr 4 mwN). Die Darlegung einer Abweichung von der Rechtsprechung des BGH reicht nicht aus.

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3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. April 2011 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Der bei der beklagten Ersatzkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren auf Erstattung der Zuzahlungen und Fahrkosten für die Jahre 1997 bis 2001 in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat unter Bezug auf die Ausführungen des SG ua ausgeführt, der Kläger könne keine Erstattung verlangen, weil die Beklagte wegen Ablaufs der Verjährungsfrist wirksam die Einrede der Verjährung erhoben habe. Selbst für das Jahr 2001 sei die Frist am 31.12.2005 abgelaufen. Eine Hemmung nach den Grundsätzen zur Verjährungshemmung (BGHZ 132, 240, 243 RdNr 18) sei durch das seit 1999 bis 2002 laufende gerichtliche Verfahren wegen der Befreiung von Zuzahlungen für 1994 (SG Koblenz - S 11 KR 39/99 -; LSG Rheinland-Pfalz - L 5 KR 43/01 -; BSG - B 1 KR 54/01 B -) nicht eingetreten (Urteil vom 7.4.2011).

2

II. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

3

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG)beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 37 f; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Der Kläger richtet sein Vorbringen hieran nicht aus.

4

Die Beschwerdebegründung formuliert schon keine über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage, soweit sie darauf abhebt, "ob die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche verjährt sind oder insbesondere durch das zuvor geführte Gerichtsverfahren eine verjährungshemmende Wirkung erfahren haben". Für die weitere von ihr formulierte Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen sich die verjährungshemmende Wirkung auch auf weitere über den eigentlichen Klagegegenstand hinausgehende Ansprüche erstreckt, zeigt sie einen Klärungsbedarf nicht auf. Das Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren fehlt nämlich, wenn ihre Beantwortung nach der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung keinem vernünftigen Zweifel unterliegt, die Frage also "geklärt ist" (vgl zB BSG Beschluss vom 21.10.2010 - B 1 KR 96/10 B - RdNr 7 mwN). Eine Rechtsfrage, über die bereits höchstrichterlich entschieden worden ist, kann dennoch klärungsbedürftig sein, wenn der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 S 19 mwN), was im Rahmen der Beschwerdebegründung ebenfalls darzulegen ist (vgl zB BSG Beschluss vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - RdNr 7). Daran fehlt es. Der Kläger legt nicht dar, dass trotz der von ihm und den Vorinstanzen zitierten Rechtsprechung des BGH, wonach als weitere Voraussetzung der Verjährungsunterbrechung hinzukommen muss, dass der zur Begründung des jetzigen Anspruchs vorgetragene Lebenssachverhalt in seinem Kern bereits Gegenstand der früheren Klage gewesen ist (BGHZ 104, 268, 274 f; BGHZ 132, 240, 244), weiterer Klärungsbedarf besteht. Auch hätte sich die Beschwerdebegründung mit der Rechtsprechung des BSG beschäftigen müssen, die bei zeitabschnittweise beantragten Sozialleistungen ebenfalls besondere Anforderungen an die Unterbrechung bzw (nach der Schuldrechtsreform) Hemmung der Verjährung von Folgeansprüchen stellt (vgl BSGE 86, 182, 184 ff = SozR 3-1200 § 45 Nr 9 S 34 ff). Dies ist nicht geschehen.

5

Soweit der Kläger darüber hinaus die Auffassung der Vorinstanz als unzutreffend beanstandet, rügt er die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall. Diese ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67).

6

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab ( § 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG ).

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 27. Juli 2010 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Die 1945 geborene, bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin ist mit ihrem Begehren, 12 557,62 Euro Kosten der am 23.10.2003 wegen Lebermetastasen durchgeführten laserinduzierten Thermotherapie (LITT) erstattet zu erhalten, bei der Beklagten und dem LSG ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat das der Klage stattgebende SG-Urteil aufgehoben und zur Begründung ua ausgeführt, die Klägerin habe keinen Naturalleistungsanspruch auf die ambulante Behandlung mit der neuen Methode LITT gehabt. Der Bundesausschuss habe nämlich die Methode zum Zeitpunkt der Behandlung nicht positiv empfohlen, wie von § 135 Abs 1 SGB V vorausgesetzt, und die Voraussetzungen eines Systemversagens seien nicht erfüllt gewesen(Hinweis auf BSGE 97, 190 = SozR 4-2500 § 27 Nr 12). Auch sei eine grundrechtsorientierte Auslegung des Leistungsrechts (vgl BVerfGE 115, 25 = SozR 4-2500 § 27 Nr 5) nicht in Betracht gekommen, da der Klägerin im Behandlungszeitpunkt eine Standardtherapie zur Verfügung gestanden habe, nämlich die auch für sie vorgesehene und dann von ihr nicht in Anspruch genommene Teilresektion der betroffenen Leberlappen (Urteil vom 27.7.2010).

2

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil und beruft sich auf Divergenz und grundsätzliche Bedeutung.

3

II. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs 2 Nr 2 und Nr 1 SGG.

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1. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz entsprechend den gesetzlichen Anforderungen darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in dem herangezogenen höchstrichterlichen Urteil andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar seien sollen (vgl zB BSG Beschluss vom 28.7.2009 - B 1 KR 31/09 B - RdNr 4; BSG Beschluss vom 28.6.2010 - B 1 KR 26/10 B - RdNr 4 mwN). Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat (vgl zB BSG Beschluss vom 15.1.2007 - B 1 KR 149/06 B - RdNr 4; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44 f mwN). An der Darlegung eines vom LSG bewusst abweichend von höchstrichterlicher Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatzes fehlt es. Die Klägerin deutet im Kern lediglich an, dass das LSG vermeintlich das Recht in Form der vom LSG selbst herangezogenen Entscheidungen des BVerfG und des BSG nicht zutreffend angewendet habe.

5

2. Die Klägerin legt auch den Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nicht hinreichend dar. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwieweit diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 1 ff; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Die Klägerin richtet ihr Beschwerdevorbringen an diesen Anforderungen nicht aus.

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Die Klägerin formuliert mit folgendem Vorbringen schon keine klare Rechtsfrage:

        

"ob die Behandlungsmethode LITT, bei der es sich um eine 'neue Behandlungsmethode' nach § 92 Abs. 2 SGB V i.V.m. § 135 SGB V handelt und es sich dabei auch um eine allgemein anerkannte wissenschaftliche Behandlungsmethode für die Spezifik der Tumorerkrankung, wie sie bei der Beschwerdeführerin gegeben ist, handelt, die Kostentragungspflicht nur deshalb verneint wird, weil diese Methode als 'nicht anerkannte Methode' in die Anlage B der RL zur Bewertung medizinischer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden … ausgewiesen wird und dies deshalb, weil die vom BMBF geforderte Vergleichsstudie zu LITT objektiv nicht erbringbar ist, auch nicht für die Zukunft."

7

Zudem legt die Klägerin auch die Klärungsbedürftigkeit der allenfalls angedeuteten Rechtsfrage nicht hinreichend dar. Das Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren fehlt nämlich, wenn ihre Beantwortung nach der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung keinem vernünftigen Zweifel unterliegt, die Frage also "geklärt ist" (vgl zB BSG Beschluss vom 21.10.2010 - B 1 KR 96/10 B - RdNr 7 mwN). Eine Rechtsfrage, über die bereits höchstrichterlich entschieden worden ist, kann dennoch klärungsbedürftig sein, wenn der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 S 19 mwN), was im Rahmen der Beschwerdebegründung ebenfalls darzulegen ist. Daran fehlt es. Die Klägerin legt nicht dar, dass trotz der auch vom LSG zitierten BSG-Rechtsprechung (BSGE 97, 190 = SozR 4-2500 § 27 Nr 12)noch Klärungsbedarf verblieben ist, der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt, weil von einer Entscheidung der Rechtssache im Revisionsverfahren in einer die Interessen der Allgemeinheit berührenden Weise die Wahrung, Sicherung oder Herstellung von Rechtseinheit oder die Fortbildung des Rechts erwartet werden kann.

8

           

Nichts anderes gilt im Ergebnis, soweit die Klägerin die Frage formuliert,

        

"ob der Bundesausschuss vom 18. Oktober 2005, der die LITT als Nr 43 als 'nicht anerkannte Methode' in der Anlage B der RL zur Bewertung medizinischer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (BUB-RL) ausweist, rückwirkend zum Nachteil der Beschwerdeführerin anzuwenden, zulässig ist oder nicht, nachdem der Beschluss des BVerfG vom 6. Dezember 2005 (Az: 1 BvR 347/98) in seinem Leitsatz auf das Recht abstellt, dass ein gesetzlich Krankenversicherter bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung einen Anspruch auf eine allgemein anerkannte medizinische Behandlungsmethode hat".

9

Es bedarf keiner Vertiefung, ob die Klägerin damit eine Rechtsfrage klar formuliert hat. Jedenfalls legt sie nicht dar, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich ist. Insbesondere setzt sie sich nicht damit auseinander, dass das LSG in den Gründen seiner Entscheidung gerade nicht auf die am 13.1.2006 in Kraft getretenen Richtlinien abgehoben, sondern darauf verwiesen hat, dass weder die gesetzlichen Voraussetzungen des § 135 Abs 1 SGB V erfüllt sind noch ein Fall grundrechtsorientierter Auslegung des Leistungsrechts gegeben ist, weil für die Klägerin eine allgemeinem Standard entsprechende Behandlungsmethode verfügbar gewesen sei.

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3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG).

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.