Bundessozialgericht Urteil, 08. Sept. 2015 - B 1 KR 28/14 R

published on 08/09/2015 00:00
Bundessozialgericht Urteil, 08. Sept. 2015 - B 1 KR 28/14 R
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Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der in der Gruppe der Versicherten im Jahr 2011 durchgeführten Wahl zum Verwaltungsrat der beklagten Krankenkasse (KK).

2

Die Klägerin ist eine Fachgewerkschaft, in der nach § 1 Abs 2 ihrer Satzung Beschäftigte und frühere Beschäftigte aller Träger der sozialen Sicherung und ihrer Verbände sowie von Einrichtungen, die mit diesen organisatorisch oder finanziell verbunden sind, gewerkschaftlich organisiert sind. Die Klägerin beteiligte sich an den Sozialwahlen 2011 in der Gruppe der Versicherten bei der Beklagten mit einer Vorschlagsliste, die 1086 gültige Unterschriften umfasste. Der Wahlausschuss der Beklagten wies die Vorschlagsliste zurück, weil sie nicht von der erforderlichen Zahl von Wahlberechtigten unterzeichnet sei. Zwar erfülle sie das Unterschriftenquorum von 1000 Unterschriften (§ 48 Abs 2 SGB IV), jedoch stammten entgegen § 48 Abs 3 S 2 SGB IV 303 und damit mehr als 25 vH der gesamten Unterschriften von (aktiv) Beschäftigten der Beklagten, die nach § 51 Abs 6 Nr 5 und 6 SGB IV vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen seien. Eine Wahlhandlung finde nicht statt, da sowohl aus der Wählergruppe der Arbeitgeber als auch für die Gruppe der Versicherten nur eine Vorschlagsliste (Vorschlagsliste der "unternehmer nrw" und Vorschlagsliste der Beigeladenen) zugelassen worden sei. Die in den zugelassenen Vorschlagslisten genannten Bewerber würden mit Ablauf des 1.6.2011 als zum Mitglied bzw stellvertretenden Mitglied des Verwaltungsrates der Beklagten gewählt gelten (Beschluss des Wahlausschusses vom 20.1.2011; sog Friedenswahl). Die gegen die Zurückweisung (21.1.2011) der Vorschlagsliste der Klägerin eingelegte Beschwerde blieb erfolglos (Beschluss des Beschwerdeausschusses vom 7.2.2011). Während das SG die gegen die Gültigkeit der Wahl erhobene Klage abgewiesen hat (Urteil vom 23.10.2012), hat das LSG das SG-Urteil geändert, die in der Gruppe der Versicherten durchgeführte Wahl zum Verwaltungsrat der Beklagten für ungültig erklärt und festgestellt, dass die Wahl wiederholt werden müsse. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, bei der Gesamtzahl der Unterzeichner iS von § 48 Abs 3 S 2 SGB IV sei auf die Gesamtzahl der für die Erfüllung des Unterschriftenquorums maßgebenden Anzahl an Unterstützerunterschriften abzustellen. Es sei daher für die Gültigkeit der Vorschlagsliste ausreichend, dass - wie hier - von 1000 gültigen Unterschriften 750 von nicht beim Versicherungsträger oder der Aufsichtsbehörde Beschäftigten stammten (Urteil vom 5.6.2014).

3

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 48 Abs 3 S 2 SGB IV und § 23 Abs 2 S 1 Nr 6 Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO). Der Wortlaut des § 48 Abs 3 S 2 SGB IV sei nicht auslegungsfähig, die Formulierung "Gesamtzahl der Unterzeichner" sei eindeutig. Zweck und Systematik der gesetzlichen Regelungen rechtfertigten die vom LSG vorgenommene Einschränkung nicht.

4

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Juni 2014 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23. Oktober 2012 zurückzuweisen.

5

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

7

Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der beklagten KK ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Das LSG hat zu Recht das Urteil des SG aufgehoben und festgestellt, dass die in der Gruppe der Versicherten durchgeführte Wahl zum Verwaltungsrat der Beklagten ungültig ist und wiederholt werden muss. Die von der klagenden Gewerkschaft erhobene Klage ist zulässig (dazu 1.) und begründet (dazu 2.).

9

Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensfehler, die einer Sachentscheidung entgegenstehen, liegen nicht vor. Insbesondere sind im Anfechtungsverfahren, das die Wahl insgesamt betrifft, außer den hier Beigeladenen weder die einzelnen Gewählten noch der Landes- oder Bundeswahlbeauftragte notwendig beizuladen. Dies folgt aus den Besonderheiten des Wahlanfechtungsverfahrens (eingehend dazu BSGE 54, 104, 105 f = SozR 2100 § 57 Nr 1 S 2 f; BSGE 71, 175, 180 f = SozR 3-1500 § 55 Nr 14 S 26; aA BSGE 39, 244, 252 = SozR 5334 Art 3 § 1 Nr 1 S 10).

10

1. Müsste der erkennende Senat noch den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit prüfen (vgl aber § 17a Abs 5 GVG), würde er ihn - wovon schon das SG zu Recht ausgegangen ist - bei Wahlanfechtungsklagen bejahen. Streitigkeiten über die Gültigkeit von Wahlen zur Vertreterversammlung einer KK sind "öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung" iS von § 51 Abs 1 SGG(zur Wahlanfechtungsklage im Kassenarztrecht BSGE 71, 175, 177 = SozR 3-1500 § 55 Nr 14 S 23, Coseriu in Zeihe/Hauck, SGG, Stand 1.4.2015, § 51 Anm 17b ll). Dies verdeutlicht auch § 131 Abs 4 SGG, der die Wahlanfechtungsklage voraussetzt. Die gegen den Versicherungsträger - hier die Beklagte - zu richtende (§ 57 Abs 2 SGB IV idF der Bekanntmachung der Neufassung des SGB IV vom 12.11.2009 - BGBl I 3710) Wahlanfechtungsklage ist als Klage besonderer Art statthaft (eingehend BSGE 23, 92, 93; aA Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 55 RdNr 24: Feststellungsklage). Sie zielt nicht nur auf die Feststellung, dass die Wahl ungültig ist, sondern auch auf die gerichtlich zu bestimmenden Folgerungen, die sich aus ihrer Ungültigkeit ergeben (§ 131 Abs 4 SGG; vgl auch Begründung zu Art 2 § 4 Nr 3<§ 131 Abs 4 SGG> des Entwurfs eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes, BT-Drucks V/1674 S 25).

11

Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin gehört zu dem Kreis der Anfechtungsberechtigten. Nach § 57 Abs 2 SGB IV können die in § 48 Abs 1 SGB IV(idF der Bekanntmachung der Neufassung des SGB IV) genannten Personen und Vereinigungen, der Bundeswahlbeauftragte und der zuständige Landeswahlbeauftragte die Wahl durch Klage gegen den Versicherungsträger anfechten. Die Klägerin ist als Gewerkschaft nach § 48 Abs 1 Nr 1 SGB IV berechtigt, Vorschlagslisten einzureichen. Sie hat auch den vor Klageerhebung obligatorischen Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses (§ 57 Abs 4 SGB IV idF der Bekanntmachung der Neufassung des SGB IV iVm § 24 Abs 1 SVWO idF durch Art 1 Nr 12 der Zweiten Verordnung zur Änderung der SVWO vom 10.11.2003 - BGBI I 2274 mit Wirkung vom 20.11.2003), die Vorschlagsliste der Klägerin zurückzuweisen (§ 23 Abs 2 S 1 Nr 6 SVWO, idF der Zweiten Verordnung zur Änderung der SVWO, aaO), erfolglos eingelegt (vgl dazu BSGE 18, 278, 281). Ein Vorverfahren iS von §§ 83 ff SGG war hingegen nicht durchzuführen(§ 57 Abs 3 S 3 SGB IV); die Klagefrist gemäß § 57 Abs 3 S 2 SGB IV hat die Klägerin eingehalten.

12

2. Die Klage ist auch begründet. Gegenstand der Wahlanfechtung ist die Wahl (dazu a). Zu Unrecht wies der Wahlausschuss der Beklagten die Vorschlagsliste der Klägerin nach § 23 Abs 2 S 1 Nr 6 SVWO zurück. Die Zurückweisung der Vorschlagsliste der Klägerin war rechtswidrig (dazu b). Die Vorschlagsliste wies die erforderlichen Unterschriften auf (dazu c) und unterlag auch nicht anderen Mängeln, die eine Vorschlagsliste ungültig machen (dazu d). Die Wahl ist ungültig und muss wiederholt werden (dazu e).

13

a) Gegenstand der Wahlanfechtung ist allein die Wahl selbst, hier die im Jahr 2011 durchgeführte Wahl zum Verwaltungsrat der Beklagten. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 57 Abs 2 SGB IV. Hiernach können die in § 48 Abs 1 SGB IV genannten Personen und Vereinigungen, der Bundeswahlbeauftragte und der zuständige Landeswahlbeauftragte "die Wahl" durch Klage gegen den Versicherungsträger anfechten. Die während des Wahlverfahrens ergangenen Beschlüsse der Wahlausschüsse sind dagegen nicht Gegenstand der Wahlanfechtungsklage (BSGE 92, 59 RdNr 10 = SozR 4-2400 § 48 Nr 1, RdNr 9; BSGE 54, 104, 105 = SozR 2100 § 57 Nr 1 S 2; zu der bis 2.8.1984 anzuwendenden Fassung des § 57 SGB IV vgl aber BSGE 57, 42, 43 = SozR 2100 § 48 Nr 1 S 2; BSGE 54, 104, 105 = SozR 2100 § 57 Nr 1 S 2). Dass die Wahlanfechtungsklage nicht auf die während des Wahlverfahrens ergangenen Beschlüsse der Wahlausschüsse abzielt, ergibt sich zusätzlich sinngemäß daraus, dass das diesbezügliche Beschwerdeverfahren zwar nach § 57 Abs 4 SGB IV Zulässigkeitsvoraussetzung für die spätere Klage ist, aber nicht ein Vorverfahren darstellt. Denn ein solches findet nach § 57 Abs 3 S 3 SGB IV nicht statt. Dementsprechend führt eine nach § 131 Abs 4 SGG erfolgreiche Wahlanfechtung (lediglich) dazu, dass das Gericht ausspricht, die Wahl sei ungültig, und die Folgerungen bestimmt, die sich aus der Ungültigkeit der Wahl ergeben.

14

b) Die Zurückweisung der Vorschlagsliste der Klägerin war rechtswidrig. Die Voraussetzungen über die Zulassung von Wahllisten ergeben sich aus der SVWO, zu deren Erlass der Verordnungsgeber (BMAS) in § 56 S 1 iVm § 56 S 2 Nr 5 SGB IV ausdrücklich ermächtigt wird. Danach entscheidet der Wahlausschuss der Beklagten über die Zulassung der Vorschlagslisten (§ 23 Abs 1 SVWO). Ungültig ist ua eine Vorschlagsliste, die nicht von der nach § 48 Abs 2 bis 5 SGB IV erforderlichen Zahl von Wahlberechtigten unterzeichnet ist(§ 23 Abs 2 S 1 Nr 6 SVWO). Vorschlagslisten, die ungültig sind oder Mängel aufweisen, die innerhalb der Mängelbeseitigungsfrist oder der eingeräumten Nachfrist nicht behoben worden sind, hat der Wahlausschuss zurückzuweisen (§ 23 Abs 2 S 2 SVWO). Diese Voraussetzungen einer Zurückweisung der Vorschlagsliste der Klägerin waren nicht erfüllt. Die Vorschlagsliste der Klägerin war nämlich gültig. Sie wies die erforderliche Zahl von Unterschriften Wahlberechtigter auf (dazu c) und litt auch nicht an anderen wesentlichen Mängeln (dazu d).

15

c) Nach § 48 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB IV haben Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) sowie deren Verbände das Recht, Vorschlagslisten einzureichen. Vorschlagslisten müssen bei einem Versicherungsträger mit 1 000 001 bis 3 000 000 Versicherten (am 31. 12. des zweiten Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr der Wahlausschreibung, § 48 Abs 2 S 2 SGB IV) von 1000 Personen unterzeichnet sein (§ 48 Abs 4 iVm § 48 Abs 2 S 1 SGB IV), wenn sie bisher nicht mit einer eigenen Vorschlagsliste oder über eine Gemeinschaftsliste in dem Verwaltungsrat der Beklagten vertreten waren (§ 48 Abs 4 S 2 und 3 SGB IV). Berechtigt zur Unterzeichnung einer Vorschlagsliste sind Personen, die am Tag der Wahlausschreibung die Voraussetzungen des Wahlrechts nach § 50 SGB IV oder der Wählbarkeit nach § 51 Abs 1 S 2 SGB IV erfüllen(§ 48 Abs 4 iVm § 48 Abs 3 S 1 SGB IV).

16

Die Klägerin war nach den den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG)als Gewerkschaft berechtigt, eine Vorschlagsliste einzureichen (s oben) und bisher nicht mit einer eigenen Vorschlagsliste oder über eine Gemeinschaftsliste in dem Verwaltungsrat der Beklagten vertreten. Die Vorschlagsliste der Klägerin war auch von der Mindestzahl von 1000 der nach § 48 Abs 3 S 1 SGB IV unterzeichnungsberechtigten Personen unterschrieben worden. Die Mindestzahl beruht darauf, dass die Beklagte am Stichtag mehr als 1 000 000 und weniger als 3 000 001 Versicherte hatte. Die von der Klägerin vorgelegte Vorschlagsliste trug 1147 Unterschriften. Gültig hiervon waren 1086 Unterschriften. Zwei Unterschriften waren doppelt. Die übrigen ungültigen Unterschriften stammten von familienversicherten Personen, die zwar versichert (§ 10 SGB V), nicht aber Mitglieder der KK sind und deshalb nicht zur Gruppe der wahlberechtigten Versicherten gehören (vgl § 47 Abs 1 Nr 1 SGB IV). Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.

17

Die Vorschlagsliste der Klägerin erfüllte auch die Voraussetzung von mindestens 750 Unterschriften behördenfremder Unterstützer (§ 48 Abs 3 S 2 SGB IV). Die Regelung des § 48 Abs 3 S 2 SGB IV ist in diesem Sinne teleologisch zu reduzieren.

18

aa) Nach dem Wortlaut dieser Rechtsnorm dürfen "von der Gesamtzahl der Unterzeichner" höchstens fünfundzwanzig vom Hundert dem Personenkreis angehören, der - wegen Behördenangehörigkeit - nach § 51 Abs 6 Nr 5 und 6 SGB IV nicht wählbar ist(§ 48 Abs 4 iVm § 48 Abs 3 S 2 SGB IV). Behördenangehörige in diesem Sinne sind Personen, die als Beamter, Angestellter oder Arbeiter bei dem Versicherungsträger, als leitender Beamter oder Angestellter bei einer Behörde, die Aufsichtsrechte gegenüber dem Versicherungsträger haben, oder als anderer Beamter oder Angestellter bei einer solchen Behörde im Fachgebiet Sozialversicherung beschäftigt sind oder regelmäßig für den Versicherungsträger oder im Rahmen eines mit ihm abgeschlossenen Vertrags freiberuflich oder in Geschäftsstellen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in knappschaftlich versicherten Betrieben tätig sind.

19

Die "Gesamtzahl der Unterzeichnenden" bezieht sich nicht etwa zwingend auf die tatsächlich vorhandene Gesamtzahl der Unterzeichnenden der Vorschlagsliste. Eine an Sinn und Zweck der Regelung orientierte Auslegung lässt es vielmehr zu, auf die jeweils - in Abhängigkeit von der Anzahl der Versicherten - unterschiedliche Mindestgesamtzahl der Unterschriften abzustellen, die jeweils zur Erreichung des Quorums notwendig sind. Nur dieses einschränkende Verständnis wird dem Regelungsziel gerecht, eine Mindestqualität durch behördenfremde Unterstützer zu gewährleisten, ohne willkürliche Verzerrungen hervorzurufen. Diese Voraussetzung ist bereits dann erfüllt, wenn - bezogen auf das hier maßgebende Unterschriftenquorum von 1000 Unterschriften - mindestens 750 der Unterschriften von behördenfremden Personen stammen, die also nicht behördenangehörig sind iS der Regelung des § 51 Abs 6 Nr 5 und 6 SGB IV. Dies gilt auch dann, wenn die Gesamtzahl der Unterschriften auf der Vorschlagsliste größer ist als 1000 und mehr als 250 Unterschriften von Behördenangehörigen im oben genannten Sinne stammen.

20

bb) Sinn der Mindestanforderung an die Zahl behördenfremder Unterstützer, die die Vorschlagsliste unterzeichnen müssen, ist es, flankierend zu den generellen Anforderungen an vorschlagsberechtigte Vereinigungen Missbrauch speziell bei Unterzeichnung der Vorschlagslisten zu vermeiden, ohne willkürliche Verzerrungen zu bewirken.

21

Die generellen Anforderungen an vorschlagsberechtigte Vereinigungen konkretisiert § 48a Abs 3 SGB IV. Danach ist eine Arbeitnehmervereinigung, der mehr als 25 vH Bedienstete des Versicherungsträgers angehören, in deren Vorstand Bedienstete einen Stimmanteil von mehr als 25 vH haben oder in der ihnen auf andere Weise ein nicht unerheblicher Einfluss eingeräumt ist, nicht vorschlagsberechtigt. Dies soll verhindern, dass die Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane zu stark durch die Bediensteten des Versicherungsträgers beeinflusst wird (BT-Drucks 10/1162 S 7 zu Nr 4).

22

Die Mindestanforderung an die Zahl behördenfremder Unterstützer, die die Vorschlagsliste unterzeichnen müssen (§ 48 Abs 3 S 2 SGB IV), dient dem gleichen Ziel (BT-Drucks 10/1162 S 6 und 7 zu § 48a Abs 3 zu Nr 3b). Bis zur Einfügung von § 48 Abs 3 S 2 und § 48a Abs 3 SGB IV durch das Gesetz zur Verbesserung des Wahlrechts für die Sozialversicherungswahlen vom 27.7.1984 (Wahlrechtsverbesserungsgesetz - BGBl I 1029) kannte das Gesetz lediglich das Unterschriftenquorum. Es kam vor Einführung dieser neuen gesetzlichen Regelungen bei den Sozialversicherungswahlen auf der Basis des Quorums zu Vorschlagslisten, bei denen die Zahl behördenangehöriger Unterstützer erheblich dominierte. Dies warf die Frage auf, ob die Kontrollfunktion der Selbstverwaltungsorgane gegenüber der Verwaltung durch Angehörige dieser Verwaltung ausgeübt werden solle (BT-Plenarprotokoll 10/64 S 4532 B). Die "gewaltige Hürde" (Weiß, WzS 2014, 211, 215) des Unterschriftenquorums sollte nicht (mehr) durch einen beherrschenden Einfluss aktiv Beschäftigter des Versicherungsträgers genommen werden können.

23

Ein Normenverständnis des § 48 Abs 3 S 2 SGB IV im Sinne einer starren, fixierten Quotierung der tatsächlichen Unterstützer würde zwar dem aufgezeigten Grundanliegen des Gesetzes dienen, einen beherrschenden Einfluss aktiv Beschäftigter des Versicherungsträgers im Rahmen der Kontrollinstitutionen zu verhindern. Es hätte aber zugleich willkürliche Verwerfungen und Unzuträglichkeiten zur Folge: So müssten nach Erfüllung der Mindestbedingungen zB von 1000 Unterschriften (750 behördenfremde und 250 behördenangehörige Wahlberechtigte) - bei Hinzutreten von weiteren 25 behördenangehörigen Unterstützern 75 zusätzliche behördenfremde Unterstützer die Vorschlagslisten unterschreiben. Dies würde zugleich Abwehrmechanismen gegen weitere Unterstützung auslösen, wenn die Grundvoraussetzungen der Unterschriften für die Vorschlagslisten erfüllt sind, die dem Gesamtanliegen des Unterstützungsvorgangs abträglich wären. Zugleich wären willkürliche Verzerrungen die Folge, bewirkte doch das Hinzutreten behördenangehöriger Unterstützer nach Erfüllung der Grundvoraussetzungen der Unterschriften für die Vorschlagslisten, dass die zuvor zulässigen Listen nunmehr unzulässig würden. Das war nicht der Wille des Gesetzgebers.

24

cc) Die Vorschlagsliste der Klägerin entspricht den dargelegten gesetzlichen Anforderungen. Von den gültigen 1086 Unterschriften stammten 783 Unterschriften von behördenfremden Personen, deren passives Wahlrecht nicht wegen ihrer Nähe zum Versicherungsträger nach § 51 Abs 6 Nr 5 und 6 SGB IV ausgeschlossen ist. Lediglich 303 Behördenangehörige unterschrieben, die gemäß § 51 Abs 6 Nr 5 und 6 SGB IV nicht wählbar sind. Auch wenn die Vorschlagsliste mehr als 1000 Unterschriften aufweist, war zu ihrer Gültigkeit iS von § 23 Abs 2 S 1 Nr 6 SVWO iVm § 48 Abs 3 S 2 SGB IV - wie oben dargelegt - nicht notwendig, dass von der Gesamtzahl aller Unterzeichner der vorgelegten Vorschlagsliste höchstens 25 vH dem nach § 51 Abs 6 Nr 5 und 6 SGB IV nicht wählbaren Personenkreis angehören.

25

d) Sonstige Zurückweisungsgründe, bei denen die Vorschlagsliste ungültig ist, liegen ebenfalls nicht vor. Nach § 23 Abs 2 S 1 Nr 1 bis 5 SVWO ist eine Vorschlagsliste ungültig und dementsprechend nach § 23 Abs 2 S 2 SVWO zurückzuweisen, die nicht innerhalb der Einreichungsfrist bei der Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen sind, eingeht(Nr 1), die unter einer Bedingung eingereicht worden ist (Nr 2), deren Listenträger bereits eine Vorschlagsliste eingereicht und diese nicht zurückgenommen hat (Nr 3), die nicht die Form des § 15 Abs 1 S 1, 2 und 4 SVWO wahrt(Nr 4) oder deren Listenträger nicht das Recht hat, Vorschlagslisten einzureichen, oder deren Listenträger die Feststellung seiner Vorschlagsberechtigung entgegen den §§ 48b und 48c SGB IV nicht rechtzeitig beantragt hat(Nr 5). Nach den den Senat bindenden Feststellungen des LSG sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 23 Abs 2 S 1 Nr 1 bis 5 SVWO nicht erfüllt. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.

26

Ohne Bedeutung für die Gültigkeit der Vorschlagsliste ist die fehlende eigenhändig unterschriebene Zustimmungserklärung (§ 15 Abs 4 S 1 SVWO) des Bewerbers S. Dies führt nach § 15 Abs 4 S 2 SVWO lediglich dazu, dass der Name des Bewerbers auf der Vorschlagsliste zu streichen ist.

27

e) Die rechtwidrige Zurückweisung der Vorschlagsliste hat die Ungültigkeit der Wahl zur Folge. Das Demokratiegebot sowie die Rechte von Wahlberechtigten und Wahlbewerbern verpflichten den Gesetzgeber einerseits, ein Wahlprüfungsverfahren vorzusehen, um die Richtigkeit der Ermittlung des Wählerwillens so weit wie möglich sicherzustellen. Andererseits kann der Zweck des Prüfungsverfahrens nicht weiterreichen als derjenige der Wahl selbst: Da es dabei ausschließlich um die Feststellung der Mandatsverteilung geht, beschränkt sich auch das Prüfungsverfahren auf Fehler bei Zwischenentscheidungen, die diese Verteilung beeinflussen können; die Verletzung von Wahlvorschriften, die sich auf das Wahlergebnis letztlich nicht auswirkt (sog mandatsirrelevante Wahlfehler), bleibt infolgedessen im Wahlprüfungsverfahren unbeachtlich (zum Ganzen BSGE 81, 268, 270 f = SozR 3-2500 § 80 Nr 3 S 22 mwN zur Rechtsprechung des BVerfG und des BSG). Nach diesen Kriterien ist die Rüge der Klägerin im Wahlprüfungsverfahren beachtlich, die von ihnen eingereichte Bewerberliste sei zu Unrecht zurückgewiesen worden. Abgesehen davon, dass bei zwei zugelassenen Vorschlagslisten die Vorgeschlagenen nicht nach § 46 Abs 3 SGB IV durch Friedenswahl ohne Wahlhandlung als gewählt gegolten hätten, ist nicht ohne Weiteres anzunehmen, dass keiner der Kandidaten der Liste der Klägerin ein Mandat erhalten hätte. Deshalb handelt es sich um einen mandatsrelevanten Wahlfehler. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass es infolge der Nichtzulassung der Liste der Klägerin zu keiner Wahl mit Wahlhandlung gekommen ist.

28

Zu Recht hat das LSG als Folge der Ungültigkeit der Wahl (§ 131 Abs 4 SGG) auch festgestellt, dass die Wahl zu wiederholen ist. Jedenfalls zur Klarstellung ist eine Aussage zur Wahlwiederholung zulässig (BSGE 92, 59 = SozR 4-2400 § 48 Nr 1).

29

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 2 und § 47 Abs 1 GKG. Für Wahlanfechtungsklagen ist der Regelstreitwert gemäß § 52 Abs 2 GKG zu Grunde zu legen, da genügende Anhaltspunkte für eine Bewertung des Streitgegenstandes nach dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin fehlen(vgl BSG Beschluss vom 14.9.2006 - B 6 KA 24/06 B - Juris RdNr 2).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 09/05/2017 00:00

Tenor Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 23. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.
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Annotations

(1) Das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, haben

1.
Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) sowie deren Verbände,
2.
Vereinigungen von Arbeitgebern sowie deren Verbände,
3.
für die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft sowie deren Verbände und für die Gruppe der bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren die Landesfeuerwehrverbände,
4.
Versicherte, Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte und Arbeitgeber (freie Listen).
Verbände der vorschlagsberechtigten Organisationen haben nur dann das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, wenn alle oder mindestens drei ihrer vorschlagsberechtigten Mitgliedsorganisationen darauf verzichten, eine Vorschlagsliste einzureichen.

(2) Vorschlagslisten der Versicherten und der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte müssen bei einem Versicherungsträger mit

bis zu10 000
Versicherten von

10 Personen,
10 001 bis50 000
Versicherten von

25 Personen,
50 001 bis100 000
Versicherten von

50 Personen,
100 001 bis500 000
Versicherten von

100 Personen,
500 001 bis3 000 000
Versicherten von

300 Personen,
mehr als3 000 000
Versicherten von

1 000 Personen


unterzeichnet sein. Für die in Satz 1 genannte Anzahl von Versicherten ist der 31. Dezember des zweiten Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr der Wahlausschreibung maßgebend.

(3) Berechtigt zur Unterzeichnung einer Vorschlagsliste nach Absatz 2 sind Personen, die am Tag der Wahlausschreibung die Voraussetzungen des Wahlrechts nach § 50 oder der Wählbarkeit nach § 51 Absatz 1 Satz 2 erfüllen. Von der nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Anzahl der Unterzeichner dürfen höchstens fünfundzwanzig vom Hundert dem Personenkreis angehören, der nach § 51 Absatz 6 Nummer 5 und 6 nicht wählbar ist.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Vorschlagslisten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Arbeitnehmervereinigungen sowie deren Verbände entsprechend. Das gilt nicht, wenn diese

1.
seit der vorangegangenen Wahl mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten sind oder
2.
bei der vorangegangenen Wahl einer Gemeinschaftsliste angehörten und mindestens ein Vertreter dieser Gemeinschaftsliste seitdem ununterbrochen der Vertreterversammlung angehört oder
3.
bei der vorangegangenen Wahl eine Vorschlagsliste eingereicht oder einer Gemeinschaftsliste angehört hatten und nur deshalb nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen der Vertreterversammlung angehören, weil der oder die Vertreter nach einer Vereinigung nicht als Mitglied berufen worden waren.
Schließen sich zwei oder mehrere Arbeitnehmervereinigungen zu einer neuen Arbeitnehmervereinigung zusammen, gelten die Absätze 2 und 3 nicht, wenn seit der letzten Wahl auch nur eine der bisherigen Arbeitnehmervereinigungen ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten war.

(5) Für Vorschlagslisten der Arbeitgeber gelten die Absätze 2 und 3, für Vorschlagslisten von Arbeitgebervereinigungen sowie deren Verbände Absatz 4 entsprechend. Die Unterzeichner einer Vorschlagsliste müssen zusammen über die den Mindestzahlen entsprechende Stimmenzahl (§ 49 Absatz 2) verfügen.

(6) Die Vorschlagslisten dürfen als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und deren Stellvertreter von jeweils drei Personen nur einen Beauftragten (§ 51 Absatz 4 Satz 1) enthalten. Die Reihenfolge der Stellvertreter ist so festzulegen, dass erst jeder dritte Stellvertreter zu den Beauftragten gehört.

(6a) (weggefallen)

(7) Eine Zusammenlegung mehrerer Vorschlagslisten zu einer Vorschlagsliste ist nur bis zum Ende der Einreichungsfrist beim Wahlausschuss zulässig. Eine Verbindung mehrerer Vorschlagslisten ist zulässig. Verbundene Listen gelten bei der Ermittlung des Wahlergebnisses im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste.

(8) Die Vorschlagsberechtigten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stellen die Bewerber einer Vorschlagsliste in der jeweiligen Gruppe auf. Über die Bewerberaufstellung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist mit der Vorschlagsliste beim Wahlausschuss einzureichen.

(9) Bei den Krankenkassen nach § 35a hat jede Vorschlagsliste mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber zu enthalten.

(10) Vorschlagslisten für die Wahlen zu den Vertreterversammlungen der Renten- und Unfallversicherungsträger sollen jeweils für Mitglieder und stellvertretende Mitglieder mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber enthalten. Die Vorschlagslisten sollen in der Weise aufgestellt werden, dass von jeweils drei aufeinander folgenden Listenplätzen mindestens ein Listenplatz mit einer Frau zu besetzen ist. Wird die Quote nach Satz 1 oder die Verteilung nach Satz 2 nicht eingehalten, ist dies jeweils schriftlich zu begründen. Die Begründung ist in die Niederschrift nach Absatz 8 Satz 2 aufzunehmen; Absatz 8 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Wählbar ist, wer am Tag der Wahlausschreibung (Stichtag für die Wählbarkeit)

1.
bei dem Versicherungsträger zu einer der Gruppen gehört, aus deren Vertretern sich die Selbstverwaltungsorgane des Versicherungsträgers zusammensetzen,
2.
das Alter erreicht hat, mit dem nach § 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Volljährigkeit eintritt,
3.
das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzt oder im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit mindestens sechs Jahren eine Wohnung innehat, sich sonst gewöhnlich aufhält oder regelmäßig beschäftigt oder tätig ist,
4.
eine Wohnung in dem Bezirk des Versicherungsträgers oder in einem nicht weiter als einhundert Kilometer von dessen Grenze entfernten Ort im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs innehat oder sich gewöhnlich dort aufhält oder in dem Bezirk des Versicherungsträgers regelmäßig beschäftigt oder tätig ist.
In der Rentenversicherung gilt § 50 Absatz 1 Satz 3 entsprechend; wer bei einem hiernach zuständigen Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung nach Satz 1 Nummer 4 nicht wählbar ist, ist wählbar bei dem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung, in dessen Zuständigkeitsbereich er seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 Nummer 2 und 4 gilt auch in den Fällen der Absätze 2 bis 5, Satz 1 Nummer 3 auch in den Fällen der Absätze 2, 4 und 5.

(2) Wählbar als Vertreter der Arbeitgeber ist auch ein gesetzlicher Vertreter, Geschäftsführer oder bevollmächtigter Betriebsleiter eines Arbeitgebers.

(3) Wählbar als Versichertenältester ist, wer versichert oder Rentenbezieher ist und seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Versichertenältestenbezirk hat.

(4) Wählbar sind auch andere Personen, wenn sie als Vertreter der Versicherten von den Gewerkschaften oder den sonstigen Arbeitnehmervereinigungen oder deren Verbänden, als Vertreter der Arbeitgeber von den Vereinigungen von Arbeitgebern oder deren Verbänden, als Vertreter der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte von den berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft oder deren Verbänden vorgeschlagen werden (Beauftragte). Von der Gesamtzahl der Mitglieder einer Gruppe in einem Selbstverwaltungsorgan darf nicht mehr als ein Drittel zu den Beauftragten gehören; jedem Selbstverwaltungsorgan kann jedoch ein Beauftragter je Gruppe angehören. Eine Abweichung von Satz 2, die sich infolge der Vertretung eines Organmitglieds ergibt, ist zulässig.

(5) Bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation sind als Vertreter der Versicherten auch Personen wählbar, die mindestens fünf Jahre lang als Seeleute bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation versichert waren, noch in näherer Beziehung zur Seefahrt stehen und nicht Unternehmer sind.

(5a) Wer nach dem Stichtag für die Wählbarkeit seine Gruppenzugehörigkeit wegen Arbeitslosigkeit verliert, verliert nicht deshalb seine Wählbarkeit bis zum Ende der Amtsperiode.

(6) Wählbar ist nicht, wer

1.
aus den in § 13 des Bundeswahlgesetzes genannten Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
2.
auf Grund Richterspruchs nicht die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,
3.
in Vermögensverfall geraten ist,
4.
seit den letzten Wahlen wegen grober Verletzung seiner Pflichten nach § 59 Absatz 3 seines Amtes enthoben worden ist,
5.
a)
als Beamter, Angestellter oder Arbeiter bei dem Versicherungsträger oder dessen Verbänden,
b)
als leitender Beamter oder Angestellter bei einer Behörde, die Aufsichtsrechte gegenüber dem Versicherungsträger hat, oder
c)
als anderer Beamter oder Angestellter bei einer solchen Behörde im Fachgebiet Sozialversicherung
beschäftigt ist oder innerhalb von zwölf Monaten vor dem Wahltag beschäftigt war,
6.
a)
regelmäßig für den Versicherungsträger oder im Rahmen eines mit ihm abgeschlossenen Vertrags freiberuflich oder
b)
in Geschäftsstellen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in knappschaftlich versicherten Betrieben
tätig ist.

(7) Die Satzung kann bestimmen, dass nicht wählbar ist, wer am Tag der Wahlausschreibung fällige Beiträge nicht bezahlt hat.

(8) Als Versichertenältester ist nicht wählbar, wer zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zugelassen ist.

(1) Das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, haben

1.
Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) sowie deren Verbände,
2.
Vereinigungen von Arbeitgebern sowie deren Verbände,
3.
für die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft sowie deren Verbände und für die Gruppe der bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren die Landesfeuerwehrverbände,
4.
Versicherte, Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte und Arbeitgeber (freie Listen).
Verbände der vorschlagsberechtigten Organisationen haben nur dann das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, wenn alle oder mindestens drei ihrer vorschlagsberechtigten Mitgliedsorganisationen darauf verzichten, eine Vorschlagsliste einzureichen.

(2) Vorschlagslisten der Versicherten und der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte müssen bei einem Versicherungsträger mit

bis zu10 000
Versicherten von

10 Personen,
10 001 bis50 000
Versicherten von

25 Personen,
50 001 bis100 000
Versicherten von

50 Personen,
100 001 bis500 000
Versicherten von

100 Personen,
500 001 bis3 000 000
Versicherten von

300 Personen,
mehr als3 000 000
Versicherten von

1 000 Personen


unterzeichnet sein. Für die in Satz 1 genannte Anzahl von Versicherten ist der 31. Dezember des zweiten Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr der Wahlausschreibung maßgebend.

(3) Berechtigt zur Unterzeichnung einer Vorschlagsliste nach Absatz 2 sind Personen, die am Tag der Wahlausschreibung die Voraussetzungen des Wahlrechts nach § 50 oder der Wählbarkeit nach § 51 Absatz 1 Satz 2 erfüllen. Von der nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Anzahl der Unterzeichner dürfen höchstens fünfundzwanzig vom Hundert dem Personenkreis angehören, der nach § 51 Absatz 6 Nummer 5 und 6 nicht wählbar ist.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Vorschlagslisten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Arbeitnehmervereinigungen sowie deren Verbände entsprechend. Das gilt nicht, wenn diese

1.
seit der vorangegangenen Wahl mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten sind oder
2.
bei der vorangegangenen Wahl einer Gemeinschaftsliste angehörten und mindestens ein Vertreter dieser Gemeinschaftsliste seitdem ununterbrochen der Vertreterversammlung angehört oder
3.
bei der vorangegangenen Wahl eine Vorschlagsliste eingereicht oder einer Gemeinschaftsliste angehört hatten und nur deshalb nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen der Vertreterversammlung angehören, weil der oder die Vertreter nach einer Vereinigung nicht als Mitglied berufen worden waren.
Schließen sich zwei oder mehrere Arbeitnehmervereinigungen zu einer neuen Arbeitnehmervereinigung zusammen, gelten die Absätze 2 und 3 nicht, wenn seit der letzten Wahl auch nur eine der bisherigen Arbeitnehmervereinigungen ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten war.

(5) Für Vorschlagslisten der Arbeitgeber gelten die Absätze 2 und 3, für Vorschlagslisten von Arbeitgebervereinigungen sowie deren Verbände Absatz 4 entsprechend. Die Unterzeichner einer Vorschlagsliste müssen zusammen über die den Mindestzahlen entsprechende Stimmenzahl (§ 49 Absatz 2) verfügen.

(6) Die Vorschlagslisten dürfen als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und deren Stellvertreter von jeweils drei Personen nur einen Beauftragten (§ 51 Absatz 4 Satz 1) enthalten. Die Reihenfolge der Stellvertreter ist so festzulegen, dass erst jeder dritte Stellvertreter zu den Beauftragten gehört.

(6a) (weggefallen)

(7) Eine Zusammenlegung mehrerer Vorschlagslisten zu einer Vorschlagsliste ist nur bis zum Ende der Einreichungsfrist beim Wahlausschuss zulässig. Eine Verbindung mehrerer Vorschlagslisten ist zulässig. Verbundene Listen gelten bei der Ermittlung des Wahlergebnisses im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste.

(8) Die Vorschlagsberechtigten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stellen die Bewerber einer Vorschlagsliste in der jeweiligen Gruppe auf. Über die Bewerberaufstellung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist mit der Vorschlagsliste beim Wahlausschuss einzureichen.

(9) Bei den Krankenkassen nach § 35a hat jede Vorschlagsliste mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber zu enthalten.

(10) Vorschlagslisten für die Wahlen zu den Vertreterversammlungen der Renten- und Unfallversicherungsträger sollen jeweils für Mitglieder und stellvertretende Mitglieder mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber enthalten. Die Vorschlagslisten sollen in der Weise aufgestellt werden, dass von jeweils drei aufeinander folgenden Listenplätzen mindestens ein Listenplatz mit einer Frau zu besetzen ist. Wird die Quote nach Satz 1 oder die Verteilung nach Satz 2 nicht eingehalten, ist dies jeweils schriftlich zu begründen. Die Begründung ist in die Niederschrift nach Absatz 8 Satz 2 aufzunehmen; Absatz 8 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Der Wahlausschuß entscheidet bis zum 142. Tag vor dem Wahltag in einer Sitzung über die Zulassung sämtlicher Vorschlagslisten, Listenzusammenlegungen und Listenverbindungen sowie über die Reihenfolge, in der die zugelassenen Listen auf dem Stimmzettel aufgeführt werden (§ 41 Abs. 2). Zu dieser Sitzung lädt der Vorsitzende des Wahlausschusses die Listenvertreter.

(2) Ungültig ist eine Vorschlagsliste,

1.
die nicht innerhalb der Einreichungsfrist bei der Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen sind, eingeht,
2.
die unter einer Bedingung eingereicht worden ist,
3.
deren Listenträger bereits eine Vorschlagsliste eingereicht und diese nicht zurückgenommen hat,
4.
die nicht die Form des § 15 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 wahrt,
5.
deren Listenträger nicht das Recht hat, Vorschlagslisten einzureichen, oder deren Listenträger die Feststellung seiner Vorschlagsberechtigung entgegen den §§ 48b und 48c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht rechtzeitig beantragt hat,
6.
die nicht von der nach § 48 Abs. 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Zahl von Wahlberechtigten unterzeichnet ist oder
7.
die nicht die nach § 48 Absatz 9 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Quoten einhält.
Der Wahlausschuß hat Vorschlagslisten zurückzuweisen, die ungültig sind oder Mängel aufweisen, die innerhalb der Mängelbeseitigungsfrist oder der eingeräumten Nachfrist nicht behoben worden sind. Über die Zulassung einer zurückgenommenen Vorschlagsliste entscheidet der Wahlausschuß nur auf Antrag. Listenzusammenlegungen oder Listenverbindungen hat der Wahlausschuß zurückzuweisen, wenn die in § 20 oder § 21 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen. Entspricht eine Vorschlagsliste hinsichtlich einzelner Bewerber nicht den Anforderungen, die durch das Vierte Buch Sozialgesetzbuch oder diese Verordnung aufgestellt sind, sind die Namen dieser Bewerber aus der Vorschlagsliste zu streichen.

(3) Der Wahlausschuß teilt jedem Listenvertreter unverzüglich nach der Sitzung schriftlich mit,

1.
ob seine Vorschlagsliste zugelassen ist,
2.
welche Bewerber auf seiner zugelassenen Vorschlagsliste gestrichen sind und aus welchen Gründen,
3.
welche anderen Vorschlagslisten seiner Wählergruppe zugelassen sind,
4.
ob eine Wahlhandlung stattfindet,
5.
in welcher Reihenfolge die zugelassenen Vorschlagslisten auf dem Stimmzettel aufgeführt werden,
und fügt der Mitteilung eine Belehrung über den Rechtsbehelf des § 24 bei. Die aus einer Vorschlagsliste gestrichenen Bewerber erhalten vom Wahlausschuß eine gesonderte Mitteilung, der ebenfalls eine Belehrung über den Rechtsbehelf des § 24 beizufügen ist. Die Mitteilungen des Wahlausschusses sind gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen oder zuzustellen. Findet eine Wahl mit Wahlhandlung statt, hat der Wahlausschuss dies unverzüglich dem Bundeswahlbeauftragten und dem zuständigen Landeswahlbeauftragten mitzuteilen.

(1) Das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, haben

1.
Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) sowie deren Verbände,
2.
Vereinigungen von Arbeitgebern sowie deren Verbände,
3.
für die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft sowie deren Verbände und für die Gruppe der bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren die Landesfeuerwehrverbände,
4.
Versicherte, Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte und Arbeitgeber (freie Listen).
Verbände der vorschlagsberechtigten Organisationen haben nur dann das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, wenn alle oder mindestens drei ihrer vorschlagsberechtigten Mitgliedsorganisationen darauf verzichten, eine Vorschlagsliste einzureichen.

(2) Vorschlagslisten der Versicherten und der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte müssen bei einem Versicherungsträger mit

bis zu10 000
Versicherten von

10 Personen,
10 001 bis50 000
Versicherten von

25 Personen,
50 001 bis100 000
Versicherten von

50 Personen,
100 001 bis500 000
Versicherten von

100 Personen,
500 001 bis3 000 000
Versicherten von

300 Personen,
mehr als3 000 000
Versicherten von

1 000 Personen


unterzeichnet sein. Für die in Satz 1 genannte Anzahl von Versicherten ist der 31. Dezember des zweiten Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr der Wahlausschreibung maßgebend.

(3) Berechtigt zur Unterzeichnung einer Vorschlagsliste nach Absatz 2 sind Personen, die am Tag der Wahlausschreibung die Voraussetzungen des Wahlrechts nach § 50 oder der Wählbarkeit nach § 51 Absatz 1 Satz 2 erfüllen. Von der nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Anzahl der Unterzeichner dürfen höchstens fünfundzwanzig vom Hundert dem Personenkreis angehören, der nach § 51 Absatz 6 Nummer 5 und 6 nicht wählbar ist.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Vorschlagslisten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Arbeitnehmervereinigungen sowie deren Verbände entsprechend. Das gilt nicht, wenn diese

1.
seit der vorangegangenen Wahl mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten sind oder
2.
bei der vorangegangenen Wahl einer Gemeinschaftsliste angehörten und mindestens ein Vertreter dieser Gemeinschaftsliste seitdem ununterbrochen der Vertreterversammlung angehört oder
3.
bei der vorangegangenen Wahl eine Vorschlagsliste eingereicht oder einer Gemeinschaftsliste angehört hatten und nur deshalb nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen der Vertreterversammlung angehören, weil der oder die Vertreter nach einer Vereinigung nicht als Mitglied berufen worden waren.
Schließen sich zwei oder mehrere Arbeitnehmervereinigungen zu einer neuen Arbeitnehmervereinigung zusammen, gelten die Absätze 2 und 3 nicht, wenn seit der letzten Wahl auch nur eine der bisherigen Arbeitnehmervereinigungen ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten war.

(5) Für Vorschlagslisten der Arbeitgeber gelten die Absätze 2 und 3, für Vorschlagslisten von Arbeitgebervereinigungen sowie deren Verbände Absatz 4 entsprechend. Die Unterzeichner einer Vorschlagsliste müssen zusammen über die den Mindestzahlen entsprechende Stimmenzahl (§ 49 Absatz 2) verfügen.

(6) Die Vorschlagslisten dürfen als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und deren Stellvertreter von jeweils drei Personen nur einen Beauftragten (§ 51 Absatz 4 Satz 1) enthalten. Die Reihenfolge der Stellvertreter ist so festzulegen, dass erst jeder dritte Stellvertreter zu den Beauftragten gehört.

(6a) (weggefallen)

(7) Eine Zusammenlegung mehrerer Vorschlagslisten zu einer Vorschlagsliste ist nur bis zum Ende der Einreichungsfrist beim Wahlausschuss zulässig. Eine Verbindung mehrerer Vorschlagslisten ist zulässig. Verbundene Listen gelten bei der Ermittlung des Wahlergebnisses im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste.

(8) Die Vorschlagsberechtigten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stellen die Bewerber einer Vorschlagsliste in der jeweiligen Gruppe auf. Über die Bewerberaufstellung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist mit der Vorschlagsliste beim Wahlausschuss einzureichen.

(9) Bei den Krankenkassen nach § 35a hat jede Vorschlagsliste mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber zu enthalten.

(10) Vorschlagslisten für die Wahlen zu den Vertreterversammlungen der Renten- und Unfallversicherungsträger sollen jeweils für Mitglieder und stellvertretende Mitglieder mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber enthalten. Die Vorschlagslisten sollen in der Weise aufgestellt werden, dass von jeweils drei aufeinander folgenden Listenplätzen mindestens ein Listenplatz mit einer Frau zu besetzen ist. Wird die Quote nach Satz 1 oder die Verteilung nach Satz 2 nicht eingehalten, ist dies jeweils schriftlich zu begründen. Die Begründung ist in die Niederschrift nach Absatz 8 Satz 2 aufzunehmen; Absatz 8 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.

(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.

(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.

(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(1) Gegen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, sind nur die in dieser Vorschrift, in § 48b Absatz 3, § 48c Absatz 3 Satz 1 und in der Wahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe zulässig.

(2) Die in § 48 Absatz 1 genannten Personen und Vereinigungen, der Bundeswahlbeauftragte und der zuständige Landeswahlbeauftragte können die Wahl durch Klage gegen den Versicherungsträger anfechten.

(3) Die Klage kann erhoben werden, sobald öffentlich bekannt gemacht ist, dass eine Wahlhandlung unterbleibt, oder sobald ein Wahlergebnis öffentlich bekannt gemacht worden ist. Die Klage ist spätestens einen Monat nach dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses bei dem für den Sitz des Versicherungsträgers zuständigen Sozialgericht zu erheben. Ein Vorverfahren findet nicht statt.

(4) Die Klage ist unzulässig, soweit von dem Recht, gegen eine Entscheidung des Wahlausschusses den hierfür vorgesehenen Rechtsbehelf einzulegen, kein Gebrauch gemacht worden ist.

(5) Während des Wahlverfahrens kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn ein Wahlverstoß vorliegt, der dazu führen würde, dass im Wahlanfechtungsverfahren die Wahl für ungültig erklärt wird.

(6) Hat das Gericht eine Entscheidung nach § 131 Absatz 4 des Sozialgerichtsgesetzes getroffen, kann es auf Antrag eine einstweilige Anordnung hinsichtlich der personellen Besetzung der Selbstverwaltungsorgane erlassen.

(7) Beschlüsse, die ein Selbstverwaltungsorgan bis zu dem Zeitpunkt einer Entscheidung nach § 131 Absatz 4 des Sozialgerichtsgesetzes getroffen hat, bleiben wirksam.

(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.

(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(1) Gegen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, sind nur die in dieser Vorschrift, in § 48b Absatz 3, § 48c Absatz 3 Satz 1 und in der Wahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe zulässig.

(2) Die in § 48 Absatz 1 genannten Personen und Vereinigungen, der Bundeswahlbeauftragte und der zuständige Landeswahlbeauftragte können die Wahl durch Klage gegen den Versicherungsträger anfechten.

(3) Die Klage kann erhoben werden, sobald öffentlich bekannt gemacht ist, dass eine Wahlhandlung unterbleibt, oder sobald ein Wahlergebnis öffentlich bekannt gemacht worden ist. Die Klage ist spätestens einen Monat nach dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses bei dem für den Sitz des Versicherungsträgers zuständigen Sozialgericht zu erheben. Ein Vorverfahren findet nicht statt.

(4) Die Klage ist unzulässig, soweit von dem Recht, gegen eine Entscheidung des Wahlausschusses den hierfür vorgesehenen Rechtsbehelf einzulegen, kein Gebrauch gemacht worden ist.

(5) Während des Wahlverfahrens kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn ein Wahlverstoß vorliegt, der dazu führen würde, dass im Wahlanfechtungsverfahren die Wahl für ungültig erklärt wird.

(6) Hat das Gericht eine Entscheidung nach § 131 Absatz 4 des Sozialgerichtsgesetzes getroffen, kann es auf Antrag eine einstweilige Anordnung hinsichtlich der personellen Besetzung der Selbstverwaltungsorgane erlassen.

(7) Beschlüsse, die ein Selbstverwaltungsorgan bis zu dem Zeitpunkt einer Entscheidung nach § 131 Absatz 4 des Sozialgerichtsgesetzes getroffen hat, bleiben wirksam.

(1) Das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, haben

1.
Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) sowie deren Verbände,
2.
Vereinigungen von Arbeitgebern sowie deren Verbände,
3.
für die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft sowie deren Verbände und für die Gruppe der bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren die Landesfeuerwehrverbände,
4.
Versicherte, Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte und Arbeitgeber (freie Listen).
Verbände der vorschlagsberechtigten Organisationen haben nur dann das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, wenn alle oder mindestens drei ihrer vorschlagsberechtigten Mitgliedsorganisationen darauf verzichten, eine Vorschlagsliste einzureichen.

(2) Vorschlagslisten der Versicherten und der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte müssen bei einem Versicherungsträger mit

bis zu10 000
Versicherten von

10 Personen,
10 001 bis50 000
Versicherten von

25 Personen,
50 001 bis100 000
Versicherten von

50 Personen,
100 001 bis500 000
Versicherten von

100 Personen,
500 001 bis3 000 000
Versicherten von

300 Personen,
mehr als3 000 000
Versicherten von

1 000 Personen


unterzeichnet sein. Für die in Satz 1 genannte Anzahl von Versicherten ist der 31. Dezember des zweiten Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr der Wahlausschreibung maßgebend.

(3) Berechtigt zur Unterzeichnung einer Vorschlagsliste nach Absatz 2 sind Personen, die am Tag der Wahlausschreibung die Voraussetzungen des Wahlrechts nach § 50 oder der Wählbarkeit nach § 51 Absatz 1 Satz 2 erfüllen. Von der nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Anzahl der Unterzeichner dürfen höchstens fünfundzwanzig vom Hundert dem Personenkreis angehören, der nach § 51 Absatz 6 Nummer 5 und 6 nicht wählbar ist.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Vorschlagslisten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Arbeitnehmervereinigungen sowie deren Verbände entsprechend. Das gilt nicht, wenn diese

1.
seit der vorangegangenen Wahl mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten sind oder
2.
bei der vorangegangenen Wahl einer Gemeinschaftsliste angehörten und mindestens ein Vertreter dieser Gemeinschaftsliste seitdem ununterbrochen der Vertreterversammlung angehört oder
3.
bei der vorangegangenen Wahl eine Vorschlagsliste eingereicht oder einer Gemeinschaftsliste angehört hatten und nur deshalb nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen der Vertreterversammlung angehören, weil der oder die Vertreter nach einer Vereinigung nicht als Mitglied berufen worden waren.
Schließen sich zwei oder mehrere Arbeitnehmervereinigungen zu einer neuen Arbeitnehmervereinigung zusammen, gelten die Absätze 2 und 3 nicht, wenn seit der letzten Wahl auch nur eine der bisherigen Arbeitnehmervereinigungen ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten war.

(5) Für Vorschlagslisten der Arbeitgeber gelten die Absätze 2 und 3, für Vorschlagslisten von Arbeitgebervereinigungen sowie deren Verbände Absatz 4 entsprechend. Die Unterzeichner einer Vorschlagsliste müssen zusammen über die den Mindestzahlen entsprechende Stimmenzahl (§ 49 Absatz 2) verfügen.

(6) Die Vorschlagslisten dürfen als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und deren Stellvertreter von jeweils drei Personen nur einen Beauftragten (§ 51 Absatz 4 Satz 1) enthalten. Die Reihenfolge der Stellvertreter ist so festzulegen, dass erst jeder dritte Stellvertreter zu den Beauftragten gehört.

(6a) (weggefallen)

(7) Eine Zusammenlegung mehrerer Vorschlagslisten zu einer Vorschlagsliste ist nur bis zum Ende der Einreichungsfrist beim Wahlausschuss zulässig. Eine Verbindung mehrerer Vorschlagslisten ist zulässig. Verbundene Listen gelten bei der Ermittlung des Wahlergebnisses im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste.

(8) Die Vorschlagsberechtigten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stellen die Bewerber einer Vorschlagsliste in der jeweiligen Gruppe auf. Über die Bewerberaufstellung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist mit der Vorschlagsliste beim Wahlausschuss einzureichen.

(9) Bei den Krankenkassen nach § 35a hat jede Vorschlagsliste mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber zu enthalten.

(10) Vorschlagslisten für die Wahlen zu den Vertreterversammlungen der Renten- und Unfallversicherungsträger sollen jeweils für Mitglieder und stellvertretende Mitglieder mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber enthalten. Die Vorschlagslisten sollen in der Weise aufgestellt werden, dass von jeweils drei aufeinander folgenden Listenplätzen mindestens ein Listenplatz mit einer Frau zu besetzen ist. Wird die Quote nach Satz 1 oder die Verteilung nach Satz 2 nicht eingehalten, ist dies jeweils schriftlich zu begründen. Die Begründung ist in die Niederschrift nach Absatz 8 Satz 2 aufzunehmen; Absatz 8 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Gegen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, sind nur die in dieser Vorschrift, in § 48b Absatz 3, § 48c Absatz 3 Satz 1 und in der Wahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe zulässig.

(2) Die in § 48 Absatz 1 genannten Personen und Vereinigungen, der Bundeswahlbeauftragte und der zuständige Landeswahlbeauftragte können die Wahl durch Klage gegen den Versicherungsträger anfechten.

(3) Die Klage kann erhoben werden, sobald öffentlich bekannt gemacht ist, dass eine Wahlhandlung unterbleibt, oder sobald ein Wahlergebnis öffentlich bekannt gemacht worden ist. Die Klage ist spätestens einen Monat nach dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses bei dem für den Sitz des Versicherungsträgers zuständigen Sozialgericht zu erheben. Ein Vorverfahren findet nicht statt.

(4) Die Klage ist unzulässig, soweit von dem Recht, gegen eine Entscheidung des Wahlausschusses den hierfür vorgesehenen Rechtsbehelf einzulegen, kein Gebrauch gemacht worden ist.

(5) Während des Wahlverfahrens kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn ein Wahlverstoß vorliegt, der dazu führen würde, dass im Wahlanfechtungsverfahren die Wahl für ungültig erklärt wird.

(6) Hat das Gericht eine Entscheidung nach § 131 Absatz 4 des Sozialgerichtsgesetzes getroffen, kann es auf Antrag eine einstweilige Anordnung hinsichtlich der personellen Besetzung der Selbstverwaltungsorgane erlassen.

(7) Beschlüsse, die ein Selbstverwaltungsorgan bis zu dem Zeitpunkt einer Entscheidung nach § 131 Absatz 4 des Sozialgerichtsgesetzes getroffen hat, bleiben wirksam.

(1) Gegen eine Entscheidung des Wahlausschusses, die eine Vorschlagsliste, Listenzusammenlegung oder Listenverbindung, insbesondere deren Zurückweisung betrifft, kann der Listenvertreter jeder betroffenen Liste Beschwerde einlegen. Gegen die Zulassung einer Vorschlagsliste, Listenzusammenlegung oder Listenverbindung kann der Listenvertreter jeder anderen zugelassenen Liste Beschwerde einlegen. Eine Erklärung nach § 48 Abs. 7 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch kann noch in der Sitzung des Beschwerdewahlausschusses abgegeben werden, in der über eine Beschwerde nach Satz 1 oder 2 entschieden wird.

(2) Streicht der Wahlausschuß den Namen eines Bewerbers aus einer Vorschlagsliste, kann außer dem Listenvertreter der betroffenen Liste auch der Bewerber Beschwerde einlegen.

(3) Die Beschwerde ist bis zum 134. Tag vor dem Wahltag bei dem Beschwerdewahlausschuß schriftlich oder per Telefax einzulegen und zu begründen. Der Beschwerdeführer soll dem Wahlausschuß und dem zuständigen Wahlbeauftragten eine Abschrift der Beschwerde und ihrer Begründung übersenden. Der Wahlausschuß legt seine Akten unverzüglich dem Beschwerdewahlausschuß vor.

(1) Der Wahlausschuß entscheidet bis zum 142. Tag vor dem Wahltag in einer Sitzung über die Zulassung sämtlicher Vorschlagslisten, Listenzusammenlegungen und Listenverbindungen sowie über die Reihenfolge, in der die zugelassenen Listen auf dem Stimmzettel aufgeführt werden (§ 41 Abs. 2). Zu dieser Sitzung lädt der Vorsitzende des Wahlausschusses die Listenvertreter.

(2) Ungültig ist eine Vorschlagsliste,

1.
die nicht innerhalb der Einreichungsfrist bei der Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen sind, eingeht,
2.
die unter einer Bedingung eingereicht worden ist,
3.
deren Listenträger bereits eine Vorschlagsliste eingereicht und diese nicht zurückgenommen hat,
4.
die nicht die Form des § 15 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 wahrt,
5.
deren Listenträger nicht das Recht hat, Vorschlagslisten einzureichen, oder deren Listenträger die Feststellung seiner Vorschlagsberechtigung entgegen den §§ 48b und 48c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht rechtzeitig beantragt hat,
6.
die nicht von der nach § 48 Abs. 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Zahl von Wahlberechtigten unterzeichnet ist oder
7.
die nicht die nach § 48 Absatz 9 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Quoten einhält.
Der Wahlausschuß hat Vorschlagslisten zurückzuweisen, die ungültig sind oder Mängel aufweisen, die innerhalb der Mängelbeseitigungsfrist oder der eingeräumten Nachfrist nicht behoben worden sind. Über die Zulassung einer zurückgenommenen Vorschlagsliste entscheidet der Wahlausschuß nur auf Antrag. Listenzusammenlegungen oder Listenverbindungen hat der Wahlausschuß zurückzuweisen, wenn die in § 20 oder § 21 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen. Entspricht eine Vorschlagsliste hinsichtlich einzelner Bewerber nicht den Anforderungen, die durch das Vierte Buch Sozialgesetzbuch oder diese Verordnung aufgestellt sind, sind die Namen dieser Bewerber aus der Vorschlagsliste zu streichen.

(3) Der Wahlausschuß teilt jedem Listenvertreter unverzüglich nach der Sitzung schriftlich mit,

1.
ob seine Vorschlagsliste zugelassen ist,
2.
welche Bewerber auf seiner zugelassenen Vorschlagsliste gestrichen sind und aus welchen Gründen,
3.
welche anderen Vorschlagslisten seiner Wählergruppe zugelassen sind,
4.
ob eine Wahlhandlung stattfindet,
5.
in welcher Reihenfolge die zugelassenen Vorschlagslisten auf dem Stimmzettel aufgeführt werden,
und fügt der Mitteilung eine Belehrung über den Rechtsbehelf des § 24 bei. Die aus einer Vorschlagsliste gestrichenen Bewerber erhalten vom Wahlausschuß eine gesonderte Mitteilung, der ebenfalls eine Belehrung über den Rechtsbehelf des § 24 beizufügen ist. Die Mitteilungen des Wahlausschusses sind gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen oder zuzustellen. Findet eine Wahl mit Wahlhandlung statt, hat der Wahlausschuss dies unverzüglich dem Bundeswahlbeauftragten und dem zuständigen Landeswahlbeauftragten mitzuteilen.

(1) Gegen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, sind nur die in dieser Vorschrift, in § 48b Absatz 3, § 48c Absatz 3 Satz 1 und in der Wahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe zulässig.

(2) Die in § 48 Absatz 1 genannten Personen und Vereinigungen, der Bundeswahlbeauftragte und der zuständige Landeswahlbeauftragte können die Wahl durch Klage gegen den Versicherungsträger anfechten.

(3) Die Klage kann erhoben werden, sobald öffentlich bekannt gemacht ist, dass eine Wahlhandlung unterbleibt, oder sobald ein Wahlergebnis öffentlich bekannt gemacht worden ist. Die Klage ist spätestens einen Monat nach dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses bei dem für den Sitz des Versicherungsträgers zuständigen Sozialgericht zu erheben. Ein Vorverfahren findet nicht statt.

(4) Die Klage ist unzulässig, soweit von dem Recht, gegen eine Entscheidung des Wahlausschusses den hierfür vorgesehenen Rechtsbehelf einzulegen, kein Gebrauch gemacht worden ist.

(5) Während des Wahlverfahrens kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn ein Wahlverstoß vorliegt, der dazu führen würde, dass im Wahlanfechtungsverfahren die Wahl für ungültig erklärt wird.

(6) Hat das Gericht eine Entscheidung nach § 131 Absatz 4 des Sozialgerichtsgesetzes getroffen, kann es auf Antrag eine einstweilige Anordnung hinsichtlich der personellen Besetzung der Selbstverwaltungsorgane erlassen.

(7) Beschlüsse, die ein Selbstverwaltungsorgan bis zu dem Zeitpunkt einer Entscheidung nach § 131 Absatz 4 des Sozialgerichtsgesetzes getroffen hat, bleiben wirksam.

(1) Der Wahlausschuß entscheidet bis zum 142. Tag vor dem Wahltag in einer Sitzung über die Zulassung sämtlicher Vorschlagslisten, Listenzusammenlegungen und Listenverbindungen sowie über die Reihenfolge, in der die zugelassenen Listen auf dem Stimmzettel aufgeführt werden (§ 41 Abs. 2). Zu dieser Sitzung lädt der Vorsitzende des Wahlausschusses die Listenvertreter.

(2) Ungültig ist eine Vorschlagsliste,

1.
die nicht innerhalb der Einreichungsfrist bei der Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen sind, eingeht,
2.
die unter einer Bedingung eingereicht worden ist,
3.
deren Listenträger bereits eine Vorschlagsliste eingereicht und diese nicht zurückgenommen hat,
4.
die nicht die Form des § 15 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 wahrt,
5.
deren Listenträger nicht das Recht hat, Vorschlagslisten einzureichen, oder deren Listenträger die Feststellung seiner Vorschlagsberechtigung entgegen den §§ 48b und 48c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht rechtzeitig beantragt hat,
6.
die nicht von der nach § 48 Abs. 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Zahl von Wahlberechtigten unterzeichnet ist oder
7.
die nicht die nach § 48 Absatz 9 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Quoten einhält.
Der Wahlausschuß hat Vorschlagslisten zurückzuweisen, die ungültig sind oder Mängel aufweisen, die innerhalb der Mängelbeseitigungsfrist oder der eingeräumten Nachfrist nicht behoben worden sind. Über die Zulassung einer zurückgenommenen Vorschlagsliste entscheidet der Wahlausschuß nur auf Antrag. Listenzusammenlegungen oder Listenverbindungen hat der Wahlausschuß zurückzuweisen, wenn die in § 20 oder § 21 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen. Entspricht eine Vorschlagsliste hinsichtlich einzelner Bewerber nicht den Anforderungen, die durch das Vierte Buch Sozialgesetzbuch oder diese Verordnung aufgestellt sind, sind die Namen dieser Bewerber aus der Vorschlagsliste zu streichen.

(3) Der Wahlausschuß teilt jedem Listenvertreter unverzüglich nach der Sitzung schriftlich mit,

1.
ob seine Vorschlagsliste zugelassen ist,
2.
welche Bewerber auf seiner zugelassenen Vorschlagsliste gestrichen sind und aus welchen Gründen,
3.
welche anderen Vorschlagslisten seiner Wählergruppe zugelassen sind,
4.
ob eine Wahlhandlung stattfindet,
5.
in welcher Reihenfolge die zugelassenen Vorschlagslisten auf dem Stimmzettel aufgeführt werden,
und fügt der Mitteilung eine Belehrung über den Rechtsbehelf des § 24 bei. Die aus einer Vorschlagsliste gestrichenen Bewerber erhalten vom Wahlausschuß eine gesonderte Mitteilung, der ebenfalls eine Belehrung über den Rechtsbehelf des § 24 beizufügen ist. Die Mitteilungen des Wahlausschusses sind gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen oder zuzustellen. Findet eine Wahl mit Wahlhandlung statt, hat der Wahlausschuss dies unverzüglich dem Bundeswahlbeauftragten und dem zuständigen Landeswahlbeauftragten mitzuteilen.

(1) Gegen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, sind nur die in dieser Vorschrift, in § 48b Absatz 3, § 48c Absatz 3 Satz 1 und in der Wahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe zulässig.

(2) Die in § 48 Absatz 1 genannten Personen und Vereinigungen, der Bundeswahlbeauftragte und der zuständige Landeswahlbeauftragte können die Wahl durch Klage gegen den Versicherungsträger anfechten.

(3) Die Klage kann erhoben werden, sobald öffentlich bekannt gemacht ist, dass eine Wahlhandlung unterbleibt, oder sobald ein Wahlergebnis öffentlich bekannt gemacht worden ist. Die Klage ist spätestens einen Monat nach dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses bei dem für den Sitz des Versicherungsträgers zuständigen Sozialgericht zu erheben. Ein Vorverfahren findet nicht statt.

(4) Die Klage ist unzulässig, soweit von dem Recht, gegen eine Entscheidung des Wahlausschusses den hierfür vorgesehenen Rechtsbehelf einzulegen, kein Gebrauch gemacht worden ist.

(5) Während des Wahlverfahrens kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn ein Wahlverstoß vorliegt, der dazu führen würde, dass im Wahlanfechtungsverfahren die Wahl für ungültig erklärt wird.

(6) Hat das Gericht eine Entscheidung nach § 131 Absatz 4 des Sozialgerichtsgesetzes getroffen, kann es auf Antrag eine einstweilige Anordnung hinsichtlich der personellen Besetzung der Selbstverwaltungsorgane erlassen.

(7) Beschlüsse, die ein Selbstverwaltungsorgan bis zu dem Zeitpunkt einer Entscheidung nach § 131 Absatz 4 des Sozialgerichtsgesetzes getroffen hat, bleiben wirksam.

(1) Das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, haben

1.
Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) sowie deren Verbände,
2.
Vereinigungen von Arbeitgebern sowie deren Verbände,
3.
für die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft sowie deren Verbände und für die Gruppe der bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren die Landesfeuerwehrverbände,
4.
Versicherte, Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte und Arbeitgeber (freie Listen).
Verbände der vorschlagsberechtigten Organisationen haben nur dann das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, wenn alle oder mindestens drei ihrer vorschlagsberechtigten Mitgliedsorganisationen darauf verzichten, eine Vorschlagsliste einzureichen.

(2) Vorschlagslisten der Versicherten und der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte müssen bei einem Versicherungsträger mit

bis zu10 000
Versicherten von

10 Personen,
10 001 bis50 000
Versicherten von

25 Personen,
50 001 bis100 000
Versicherten von

50 Personen,
100 001 bis500 000
Versicherten von

100 Personen,
500 001 bis3 000 000
Versicherten von

300 Personen,
mehr als3 000 000
Versicherten von

1 000 Personen


unterzeichnet sein. Für die in Satz 1 genannte Anzahl von Versicherten ist der 31. Dezember des zweiten Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr der Wahlausschreibung maßgebend.

(3) Berechtigt zur Unterzeichnung einer Vorschlagsliste nach Absatz 2 sind Personen, die am Tag der Wahlausschreibung die Voraussetzungen des Wahlrechts nach § 50 oder der Wählbarkeit nach § 51 Absatz 1 Satz 2 erfüllen. Von der nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Anzahl der Unterzeichner dürfen höchstens fünfundzwanzig vom Hundert dem Personenkreis angehören, der nach § 51 Absatz 6 Nummer 5 und 6 nicht wählbar ist.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Vorschlagslisten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Arbeitnehmervereinigungen sowie deren Verbände entsprechend. Das gilt nicht, wenn diese

1.
seit der vorangegangenen Wahl mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten sind oder
2.
bei der vorangegangenen Wahl einer Gemeinschaftsliste angehörten und mindestens ein Vertreter dieser Gemeinschaftsliste seitdem ununterbrochen der Vertreterversammlung angehört oder
3.
bei der vorangegangenen Wahl eine Vorschlagsliste eingereicht oder einer Gemeinschaftsliste angehört hatten und nur deshalb nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen der Vertreterversammlung angehören, weil der oder die Vertreter nach einer Vereinigung nicht als Mitglied berufen worden waren.
Schließen sich zwei oder mehrere Arbeitnehmervereinigungen zu einer neuen Arbeitnehmervereinigung zusammen, gelten die Absätze 2 und 3 nicht, wenn seit der letzten Wahl auch nur eine der bisherigen Arbeitnehmervereinigungen ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten war.

(5) Für Vorschlagslisten der Arbeitgeber gelten die Absätze 2 und 3, für Vorschlagslisten von Arbeitgebervereinigungen sowie deren Verbände Absatz 4 entsprechend. Die Unterzeichner einer Vorschlagsliste müssen zusammen über die den Mindestzahlen entsprechende Stimmenzahl (§ 49 Absatz 2) verfügen.

(6) Die Vorschlagslisten dürfen als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und deren Stellvertreter von jeweils drei Personen nur einen Beauftragten (§ 51 Absatz 4 Satz 1) enthalten. Die Reihenfolge der Stellvertreter ist so festzulegen, dass erst jeder dritte Stellvertreter zu den Beauftragten gehört.

(6a) (weggefallen)

(7) Eine Zusammenlegung mehrerer Vorschlagslisten zu einer Vorschlagsliste ist nur bis zum Ende der Einreichungsfrist beim Wahlausschuss zulässig. Eine Verbindung mehrerer Vorschlagslisten ist zulässig. Verbundene Listen gelten bei der Ermittlung des Wahlergebnisses im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste.

(8) Die Vorschlagsberechtigten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stellen die Bewerber einer Vorschlagsliste in der jeweiligen Gruppe auf. Über die Bewerberaufstellung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist mit der Vorschlagsliste beim Wahlausschuss einzureichen.

(9) Bei den Krankenkassen nach § 35a hat jede Vorschlagsliste mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber zu enthalten.

(10) Vorschlagslisten für die Wahlen zu den Vertreterversammlungen der Renten- und Unfallversicherungsträger sollen jeweils für Mitglieder und stellvertretende Mitglieder mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber enthalten. Die Vorschlagslisten sollen in der Weise aufgestellt werden, dass von jeweils drei aufeinander folgenden Listenplätzen mindestens ein Listenplatz mit einer Frau zu besetzen ist. Wird die Quote nach Satz 1 oder die Verteilung nach Satz 2 nicht eingehalten, ist dies jeweils schriftlich zu begründen. Die Begründung ist in die Niederschrift nach Absatz 8 Satz 2 aufzunehmen; Absatz 8 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Gegen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, sind nur die in dieser Vorschrift, in § 48b Absatz 3, § 48c Absatz 3 Satz 1 und in der Wahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe zulässig.

(2) Die in § 48 Absatz 1 genannten Personen und Vereinigungen, der Bundeswahlbeauftragte und der zuständige Landeswahlbeauftragte können die Wahl durch Klage gegen den Versicherungsträger anfechten.

(3) Die Klage kann erhoben werden, sobald öffentlich bekannt gemacht ist, dass eine Wahlhandlung unterbleibt, oder sobald ein Wahlergebnis öffentlich bekannt gemacht worden ist. Die Klage ist spätestens einen Monat nach dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses bei dem für den Sitz des Versicherungsträgers zuständigen Sozialgericht zu erheben. Ein Vorverfahren findet nicht statt.

(4) Die Klage ist unzulässig, soweit von dem Recht, gegen eine Entscheidung des Wahlausschusses den hierfür vorgesehenen Rechtsbehelf einzulegen, kein Gebrauch gemacht worden ist.

(5) Während des Wahlverfahrens kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn ein Wahlverstoß vorliegt, der dazu führen würde, dass im Wahlanfechtungsverfahren die Wahl für ungültig erklärt wird.

(6) Hat das Gericht eine Entscheidung nach § 131 Absatz 4 des Sozialgerichtsgesetzes getroffen, kann es auf Antrag eine einstweilige Anordnung hinsichtlich der personellen Besetzung der Selbstverwaltungsorgane erlassen.

(7) Beschlüsse, die ein Selbstverwaltungsorgan bis zu dem Zeitpunkt einer Entscheidung nach § 131 Absatz 4 des Sozialgerichtsgesetzes getroffen hat, bleiben wirksam.

(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.

(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung der Wahlen erforderliche Wahlordnung. Es trifft darin insbesondere Vorschriften über

1.
die Bestellung der Wahlbeauftragten, die Bildung der Wahlausschüsse und der Wahlleitungen sowie über die Befugnisse, die Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,
2.
die Entschädigung der Wahlbeauftragten, der Mitglieder der Wahlausschüsse, der Mitglieder der Wahlleitungen und der Wahlhelfer,
3.
die Vorbereitung der Wahlen einschließlich der Unterrichtung der Wahlberechtigten über den Zweck und den Ablauf des Wahlverfahrens sowie über die zur Wahl zugelassenen Vorschlagslisten,
4.
den Zeitpunkt für die Wahlen,
5.
die Feststellung der Vorschlagsberechtigung, die Angaben und Unterlagen, die zur Feststellung der Vorschlagsberechtigung zu machen oder vorzulegen sind, die Einreichung, den Inhalt und die Form der Vorschlagslisten sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln sowie über ihre Zulassung und Bekanntgabe und über Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen der Wahlorgane,
6.
die Listenzusammenlegung, die Listenverbindung und die Zurücknahme von Vorschlagslisten,
7.
die Wahlbezirke sowie die Wahlräume und ihre Einrichtung,
8.
die Ausstellung und Aushändigung von Wahlunterlagen,
9.
die Form und den Inhalt der Wahlunterlagen,
10.
die Stimmabgabe,
11.
die Briefwahl,
12.
die Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse und ihre Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten,
12a.
die Bekanntmachung von Nachbesetzungen von Selbstverwaltungsorganen,
13.
die Wahlen in besonderen Fällen,
14.
die Kosten der Wahlen und einen Kostenausgleich.

(1) Der Wahlausschuß entscheidet bis zum 142. Tag vor dem Wahltag in einer Sitzung über die Zulassung sämtlicher Vorschlagslisten, Listenzusammenlegungen und Listenverbindungen sowie über die Reihenfolge, in der die zugelassenen Listen auf dem Stimmzettel aufgeführt werden (§ 41 Abs. 2). Zu dieser Sitzung lädt der Vorsitzende des Wahlausschusses die Listenvertreter.

(2) Ungültig ist eine Vorschlagsliste,

1.
die nicht innerhalb der Einreichungsfrist bei der Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen sind, eingeht,
2.
die unter einer Bedingung eingereicht worden ist,
3.
deren Listenträger bereits eine Vorschlagsliste eingereicht und diese nicht zurückgenommen hat,
4.
die nicht die Form des § 15 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 wahrt,
5.
deren Listenträger nicht das Recht hat, Vorschlagslisten einzureichen, oder deren Listenträger die Feststellung seiner Vorschlagsberechtigung entgegen den §§ 48b und 48c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht rechtzeitig beantragt hat,
6.
die nicht von der nach § 48 Abs. 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Zahl von Wahlberechtigten unterzeichnet ist oder
7.
die nicht die nach § 48 Absatz 9 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Quoten einhält.
Der Wahlausschuß hat Vorschlagslisten zurückzuweisen, die ungültig sind oder Mängel aufweisen, die innerhalb der Mängelbeseitigungsfrist oder der eingeräumten Nachfrist nicht behoben worden sind. Über die Zulassung einer zurückgenommenen Vorschlagsliste entscheidet der Wahlausschuß nur auf Antrag. Listenzusammenlegungen oder Listenverbindungen hat der Wahlausschuß zurückzuweisen, wenn die in § 20 oder § 21 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen. Entspricht eine Vorschlagsliste hinsichtlich einzelner Bewerber nicht den Anforderungen, die durch das Vierte Buch Sozialgesetzbuch oder diese Verordnung aufgestellt sind, sind die Namen dieser Bewerber aus der Vorschlagsliste zu streichen.

(3) Der Wahlausschuß teilt jedem Listenvertreter unverzüglich nach der Sitzung schriftlich mit,

1.
ob seine Vorschlagsliste zugelassen ist,
2.
welche Bewerber auf seiner zugelassenen Vorschlagsliste gestrichen sind und aus welchen Gründen,
3.
welche anderen Vorschlagslisten seiner Wählergruppe zugelassen sind,
4.
ob eine Wahlhandlung stattfindet,
5.
in welcher Reihenfolge die zugelassenen Vorschlagslisten auf dem Stimmzettel aufgeführt werden,
und fügt der Mitteilung eine Belehrung über den Rechtsbehelf des § 24 bei. Die aus einer Vorschlagsliste gestrichenen Bewerber erhalten vom Wahlausschuß eine gesonderte Mitteilung, der ebenfalls eine Belehrung über den Rechtsbehelf des § 24 beizufügen ist. Die Mitteilungen des Wahlausschusses sind gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen oder zuzustellen. Findet eine Wahl mit Wahlhandlung statt, hat der Wahlausschuss dies unverzüglich dem Bundeswahlbeauftragten und dem zuständigen Landeswahlbeauftragten mitzuteilen.

(1) Das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, haben

1.
Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) sowie deren Verbände,
2.
Vereinigungen von Arbeitgebern sowie deren Verbände,
3.
für die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft sowie deren Verbände und für die Gruppe der bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren die Landesfeuerwehrverbände,
4.
Versicherte, Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte und Arbeitgeber (freie Listen).
Verbände der vorschlagsberechtigten Organisationen haben nur dann das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, wenn alle oder mindestens drei ihrer vorschlagsberechtigten Mitgliedsorganisationen darauf verzichten, eine Vorschlagsliste einzureichen.

(2) Vorschlagslisten der Versicherten und der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte müssen bei einem Versicherungsträger mit

bis zu10 000
Versicherten von

10 Personen,
10 001 bis50 000
Versicherten von

25 Personen,
50 001 bis100 000
Versicherten von

50 Personen,
100 001 bis500 000
Versicherten von

100 Personen,
500 001 bis3 000 000
Versicherten von

300 Personen,
mehr als3 000 000
Versicherten von

1 000 Personen


unterzeichnet sein. Für die in Satz 1 genannte Anzahl von Versicherten ist der 31. Dezember des zweiten Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr der Wahlausschreibung maßgebend.

(3) Berechtigt zur Unterzeichnung einer Vorschlagsliste nach Absatz 2 sind Personen, die am Tag der Wahlausschreibung die Voraussetzungen des Wahlrechts nach § 50 oder der Wählbarkeit nach § 51 Absatz 1 Satz 2 erfüllen. Von der nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Anzahl der Unterzeichner dürfen höchstens fünfundzwanzig vom Hundert dem Personenkreis angehören, der nach § 51 Absatz 6 Nummer 5 und 6 nicht wählbar ist.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Vorschlagslisten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Arbeitnehmervereinigungen sowie deren Verbände entsprechend. Das gilt nicht, wenn diese

1.
seit der vorangegangenen Wahl mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten sind oder
2.
bei der vorangegangenen Wahl einer Gemeinschaftsliste angehörten und mindestens ein Vertreter dieser Gemeinschaftsliste seitdem ununterbrochen der Vertreterversammlung angehört oder
3.
bei der vorangegangenen Wahl eine Vorschlagsliste eingereicht oder einer Gemeinschaftsliste angehört hatten und nur deshalb nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen der Vertreterversammlung angehören, weil der oder die Vertreter nach einer Vereinigung nicht als Mitglied berufen worden waren.
Schließen sich zwei oder mehrere Arbeitnehmervereinigungen zu einer neuen Arbeitnehmervereinigung zusammen, gelten die Absätze 2 und 3 nicht, wenn seit der letzten Wahl auch nur eine der bisherigen Arbeitnehmervereinigungen ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten war.

(5) Für Vorschlagslisten der Arbeitgeber gelten die Absätze 2 und 3, für Vorschlagslisten von Arbeitgebervereinigungen sowie deren Verbände Absatz 4 entsprechend. Die Unterzeichner einer Vorschlagsliste müssen zusammen über die den Mindestzahlen entsprechende Stimmenzahl (§ 49 Absatz 2) verfügen.

(6) Die Vorschlagslisten dürfen als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und deren Stellvertreter von jeweils drei Personen nur einen Beauftragten (§ 51 Absatz 4 Satz 1) enthalten. Die Reihenfolge der Stellvertreter ist so festzulegen, dass erst jeder dritte Stellvertreter zu den Beauftragten gehört.

(6a) (weggefallen)

(7) Eine Zusammenlegung mehrerer Vorschlagslisten zu einer Vorschlagsliste ist nur bis zum Ende der Einreichungsfrist beim Wahlausschuss zulässig. Eine Verbindung mehrerer Vorschlagslisten ist zulässig. Verbundene Listen gelten bei der Ermittlung des Wahlergebnisses im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste.

(8) Die Vorschlagsberechtigten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stellen die Bewerber einer Vorschlagsliste in der jeweiligen Gruppe auf. Über die Bewerberaufstellung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist mit der Vorschlagsliste beim Wahlausschuss einzureichen.

(9) Bei den Krankenkassen nach § 35a hat jede Vorschlagsliste mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber zu enthalten.

(10) Vorschlagslisten für die Wahlen zu den Vertreterversammlungen der Renten- und Unfallversicherungsträger sollen jeweils für Mitglieder und stellvertretende Mitglieder mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber enthalten. Die Vorschlagslisten sollen in der Weise aufgestellt werden, dass von jeweils drei aufeinander folgenden Listenplätzen mindestens ein Listenplatz mit einer Frau zu besetzen ist. Wird die Quote nach Satz 1 oder die Verteilung nach Satz 2 nicht eingehalten, ist dies jeweils schriftlich zu begründen. Die Begründung ist in die Niederschrift nach Absatz 8 Satz 2 aufzunehmen; Absatz 8 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Der Wahlausschuß entscheidet bis zum 142. Tag vor dem Wahltag in einer Sitzung über die Zulassung sämtlicher Vorschlagslisten, Listenzusammenlegungen und Listenverbindungen sowie über die Reihenfolge, in der die zugelassenen Listen auf dem Stimmzettel aufgeführt werden (§ 41 Abs. 2). Zu dieser Sitzung lädt der Vorsitzende des Wahlausschusses die Listenvertreter.

(2) Ungültig ist eine Vorschlagsliste,

1.
die nicht innerhalb der Einreichungsfrist bei der Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen sind, eingeht,
2.
die unter einer Bedingung eingereicht worden ist,
3.
deren Listenträger bereits eine Vorschlagsliste eingereicht und diese nicht zurückgenommen hat,
4.
die nicht die Form des § 15 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 wahrt,
5.
deren Listenträger nicht das Recht hat, Vorschlagslisten einzureichen, oder deren Listenträger die Feststellung seiner Vorschlagsberechtigung entgegen den §§ 48b und 48c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht rechtzeitig beantragt hat,
6.
die nicht von der nach § 48 Abs. 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Zahl von Wahlberechtigten unterzeichnet ist oder
7.
die nicht die nach § 48 Absatz 9 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Quoten einhält.
Der Wahlausschuß hat Vorschlagslisten zurückzuweisen, die ungültig sind oder Mängel aufweisen, die innerhalb der Mängelbeseitigungsfrist oder der eingeräumten Nachfrist nicht behoben worden sind. Über die Zulassung einer zurückgenommenen Vorschlagsliste entscheidet der Wahlausschuß nur auf Antrag. Listenzusammenlegungen oder Listenverbindungen hat der Wahlausschuß zurückzuweisen, wenn die in § 20 oder § 21 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen. Entspricht eine Vorschlagsliste hinsichtlich einzelner Bewerber nicht den Anforderungen, die durch das Vierte Buch Sozialgesetzbuch oder diese Verordnung aufgestellt sind, sind die Namen dieser Bewerber aus der Vorschlagsliste zu streichen.

(3) Der Wahlausschuß teilt jedem Listenvertreter unverzüglich nach der Sitzung schriftlich mit,

1.
ob seine Vorschlagsliste zugelassen ist,
2.
welche Bewerber auf seiner zugelassenen Vorschlagsliste gestrichen sind und aus welchen Gründen,
3.
welche anderen Vorschlagslisten seiner Wählergruppe zugelassen sind,
4.
ob eine Wahlhandlung stattfindet,
5.
in welcher Reihenfolge die zugelassenen Vorschlagslisten auf dem Stimmzettel aufgeführt werden,
und fügt der Mitteilung eine Belehrung über den Rechtsbehelf des § 24 bei. Die aus einer Vorschlagsliste gestrichenen Bewerber erhalten vom Wahlausschuß eine gesonderte Mitteilung, der ebenfalls eine Belehrung über den Rechtsbehelf des § 24 beizufügen ist. Die Mitteilungen des Wahlausschusses sind gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen oder zuzustellen. Findet eine Wahl mit Wahlhandlung statt, hat der Wahlausschuss dies unverzüglich dem Bundeswahlbeauftragten und dem zuständigen Landeswahlbeauftragten mitzuteilen.

(1) Das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, haben

1.
Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) sowie deren Verbände,
2.
Vereinigungen von Arbeitgebern sowie deren Verbände,
3.
für die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft sowie deren Verbände und für die Gruppe der bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren die Landesfeuerwehrverbände,
4.
Versicherte, Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte und Arbeitgeber (freie Listen).
Verbände der vorschlagsberechtigten Organisationen haben nur dann das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, wenn alle oder mindestens drei ihrer vorschlagsberechtigten Mitgliedsorganisationen darauf verzichten, eine Vorschlagsliste einzureichen.

(2) Vorschlagslisten der Versicherten und der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte müssen bei einem Versicherungsträger mit

bis zu10 000
Versicherten von

10 Personen,
10 001 bis50 000
Versicherten von

25 Personen,
50 001 bis100 000
Versicherten von

50 Personen,
100 001 bis500 000
Versicherten von

100 Personen,
500 001 bis3 000 000
Versicherten von

300 Personen,
mehr als3 000 000
Versicherten von

1 000 Personen


unterzeichnet sein. Für die in Satz 1 genannte Anzahl von Versicherten ist der 31. Dezember des zweiten Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr der Wahlausschreibung maßgebend.

(3) Berechtigt zur Unterzeichnung einer Vorschlagsliste nach Absatz 2 sind Personen, die am Tag der Wahlausschreibung die Voraussetzungen des Wahlrechts nach § 50 oder der Wählbarkeit nach § 51 Absatz 1 Satz 2 erfüllen. Von der nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Anzahl der Unterzeichner dürfen höchstens fünfundzwanzig vom Hundert dem Personenkreis angehören, der nach § 51 Absatz 6 Nummer 5 und 6 nicht wählbar ist.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Vorschlagslisten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Arbeitnehmervereinigungen sowie deren Verbände entsprechend. Das gilt nicht, wenn diese

1.
seit der vorangegangenen Wahl mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten sind oder
2.
bei der vorangegangenen Wahl einer Gemeinschaftsliste angehörten und mindestens ein Vertreter dieser Gemeinschaftsliste seitdem ununterbrochen der Vertreterversammlung angehört oder
3.
bei der vorangegangenen Wahl eine Vorschlagsliste eingereicht oder einer Gemeinschaftsliste angehört hatten und nur deshalb nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen der Vertreterversammlung angehören, weil der oder die Vertreter nach einer Vereinigung nicht als Mitglied berufen worden waren.
Schließen sich zwei oder mehrere Arbeitnehmervereinigungen zu einer neuen Arbeitnehmervereinigung zusammen, gelten die Absätze 2 und 3 nicht, wenn seit der letzten Wahl auch nur eine der bisherigen Arbeitnehmervereinigungen ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten war.

(5) Für Vorschlagslisten der Arbeitgeber gelten die Absätze 2 und 3, für Vorschlagslisten von Arbeitgebervereinigungen sowie deren Verbände Absatz 4 entsprechend. Die Unterzeichner einer Vorschlagsliste müssen zusammen über die den Mindestzahlen entsprechende Stimmenzahl (§ 49 Absatz 2) verfügen.

(6) Die Vorschlagslisten dürfen als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und deren Stellvertreter von jeweils drei Personen nur einen Beauftragten (§ 51 Absatz 4 Satz 1) enthalten. Die Reihenfolge der Stellvertreter ist so festzulegen, dass erst jeder dritte Stellvertreter zu den Beauftragten gehört.

(6a) (weggefallen)

(7) Eine Zusammenlegung mehrerer Vorschlagslisten zu einer Vorschlagsliste ist nur bis zum Ende der Einreichungsfrist beim Wahlausschuss zulässig. Eine Verbindung mehrerer Vorschlagslisten ist zulässig. Verbundene Listen gelten bei der Ermittlung des Wahlergebnisses im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste.

(8) Die Vorschlagsberechtigten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stellen die Bewerber einer Vorschlagsliste in der jeweiligen Gruppe auf. Über die Bewerberaufstellung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist mit der Vorschlagsliste beim Wahlausschuss einzureichen.

(9) Bei den Krankenkassen nach § 35a hat jede Vorschlagsliste mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber zu enthalten.

(10) Vorschlagslisten für die Wahlen zu den Vertreterversammlungen der Renten- und Unfallversicherungsträger sollen jeweils für Mitglieder und stellvertretende Mitglieder mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber enthalten. Die Vorschlagslisten sollen in der Weise aufgestellt werden, dass von jeweils drei aufeinander folgenden Listenplätzen mindestens ein Listenplatz mit einer Frau zu besetzen ist. Wird die Quote nach Satz 1 oder die Verteilung nach Satz 2 nicht eingehalten, ist dies jeweils schriftlich zu begründen. Die Begründung ist in die Niederschrift nach Absatz 8 Satz 2 aufzunehmen; Absatz 8 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Wahlberechtigt ist, wer an dem in der Wahlausschreibung bestimmten Tag (Stichtag für das Wahlrecht)

1.
bei dem Versicherungsträger zu einer der Gruppen gehört, aus deren Vertretern sich die Selbstverwaltungsorgane des Versicherungsträgers zusammensetzen,
2.
das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat,
3.
eine Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz innehat oder sich gewöhnlich dort aufhält oder regelmäßig dort beschäftigt oder tätig ist.
Wahlberechtigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs haben, können in der Renten- und Unfallversicherung an der Wahl nur teilnehmen, wenn sie in der Zeit zwischen dem 107. und dem 37. Tag vor dem Wahltag bei dem Versicherungsträger einen Antrag auf Teilnahme an der Wahl stellen. In der Rentenversicherung ist ein Versicherter bei dem Träger wahlberechtigt, der sein Versicherungskonto führt, ein Rentenbezieher bei dem Träger, der die Rente leistet.

(2) Wahlberechtigt ist nicht, wer aus den in § 13 des Bundeswahlgesetzes genannten Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

(3) Die Satzung kann bestimmen, dass nicht wahlberechtigt ist, wer am Stichtag für das Wahlrecht fällige Beiträge nicht bezahlt hat.

(4) Anstelle eines nach den Absätzen 1 und 2 nicht wahlberechtigten Arbeitgebers kann sein gesetzlicher Vertreter oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, ein Geschäftsführer oder bevollmächtigter Betriebsleiter das Wahlrecht ausüben; die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(1) Wählbar ist, wer am Tag der Wahlausschreibung (Stichtag für die Wählbarkeit)

1.
bei dem Versicherungsträger zu einer der Gruppen gehört, aus deren Vertretern sich die Selbstverwaltungsorgane des Versicherungsträgers zusammensetzen,
2.
das Alter erreicht hat, mit dem nach § 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Volljährigkeit eintritt,
3.
das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzt oder im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit mindestens sechs Jahren eine Wohnung innehat, sich sonst gewöhnlich aufhält oder regelmäßig beschäftigt oder tätig ist,
4.
eine Wohnung in dem Bezirk des Versicherungsträgers oder in einem nicht weiter als einhundert Kilometer von dessen Grenze entfernten Ort im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs innehat oder sich gewöhnlich dort aufhält oder in dem Bezirk des Versicherungsträgers regelmäßig beschäftigt oder tätig ist.
In der Rentenversicherung gilt § 50 Absatz 1 Satz 3 entsprechend; wer bei einem hiernach zuständigen Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung nach Satz 1 Nummer 4 nicht wählbar ist, ist wählbar bei dem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung, in dessen Zuständigkeitsbereich er seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 Nummer 2 und 4 gilt auch in den Fällen der Absätze 2 bis 5, Satz 1 Nummer 3 auch in den Fällen der Absätze 2, 4 und 5.

(2) Wählbar als Vertreter der Arbeitgeber ist auch ein gesetzlicher Vertreter, Geschäftsführer oder bevollmächtigter Betriebsleiter eines Arbeitgebers.

(3) Wählbar als Versichertenältester ist, wer versichert oder Rentenbezieher ist und seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Versichertenältestenbezirk hat.

(4) Wählbar sind auch andere Personen, wenn sie als Vertreter der Versicherten von den Gewerkschaften oder den sonstigen Arbeitnehmervereinigungen oder deren Verbänden, als Vertreter der Arbeitgeber von den Vereinigungen von Arbeitgebern oder deren Verbänden, als Vertreter der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte von den berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft oder deren Verbänden vorgeschlagen werden (Beauftragte). Von der Gesamtzahl der Mitglieder einer Gruppe in einem Selbstverwaltungsorgan darf nicht mehr als ein Drittel zu den Beauftragten gehören; jedem Selbstverwaltungsorgan kann jedoch ein Beauftragter je Gruppe angehören. Eine Abweichung von Satz 2, die sich infolge der Vertretung eines Organmitglieds ergibt, ist zulässig.

(5) Bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation sind als Vertreter der Versicherten auch Personen wählbar, die mindestens fünf Jahre lang als Seeleute bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation versichert waren, noch in näherer Beziehung zur Seefahrt stehen und nicht Unternehmer sind.

(5a) Wer nach dem Stichtag für die Wählbarkeit seine Gruppenzugehörigkeit wegen Arbeitslosigkeit verliert, verliert nicht deshalb seine Wählbarkeit bis zum Ende der Amtsperiode.

(6) Wählbar ist nicht, wer

1.
aus den in § 13 des Bundeswahlgesetzes genannten Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
2.
auf Grund Richterspruchs nicht die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,
3.
in Vermögensverfall geraten ist,
4.
seit den letzten Wahlen wegen grober Verletzung seiner Pflichten nach § 59 Absatz 3 seines Amtes enthoben worden ist,
5.
a)
als Beamter, Angestellter oder Arbeiter bei dem Versicherungsträger oder dessen Verbänden,
b)
als leitender Beamter oder Angestellter bei einer Behörde, die Aufsichtsrechte gegenüber dem Versicherungsträger hat, oder
c)
als anderer Beamter oder Angestellter bei einer solchen Behörde im Fachgebiet Sozialversicherung
beschäftigt ist oder innerhalb von zwölf Monaten vor dem Wahltag beschäftigt war,
6.
a)
regelmäßig für den Versicherungsträger oder im Rahmen eines mit ihm abgeschlossenen Vertrags freiberuflich oder
b)
in Geschäftsstellen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in knappschaftlich versicherten Betrieben
tätig ist.

(7) Die Satzung kann bestimmen, dass nicht wählbar ist, wer am Tag der Wahlausschreibung fällige Beiträge nicht bezahlt hat.

(8) Als Versichertenältester ist nicht wählbar, wer zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zugelassen ist.

(1) Das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, haben

1.
Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) sowie deren Verbände,
2.
Vereinigungen von Arbeitgebern sowie deren Verbände,
3.
für die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft sowie deren Verbände und für die Gruppe der bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren die Landesfeuerwehrverbände,
4.
Versicherte, Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte und Arbeitgeber (freie Listen).
Verbände der vorschlagsberechtigten Organisationen haben nur dann das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, wenn alle oder mindestens drei ihrer vorschlagsberechtigten Mitgliedsorganisationen darauf verzichten, eine Vorschlagsliste einzureichen.

(2) Vorschlagslisten der Versicherten und der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte müssen bei einem Versicherungsträger mit

bis zu10 000
Versicherten von

10 Personen,
10 001 bis50 000
Versicherten von

25 Personen,
50 001 bis100 000
Versicherten von

50 Personen,
100 001 bis500 000
Versicherten von

100 Personen,
500 001 bis3 000 000
Versicherten von

300 Personen,
mehr als3 000 000
Versicherten von

1 000 Personen


unterzeichnet sein. Für die in Satz 1 genannte Anzahl von Versicherten ist der 31. Dezember des zweiten Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr der Wahlausschreibung maßgebend.

(3) Berechtigt zur Unterzeichnung einer Vorschlagsliste nach Absatz 2 sind Personen, die am Tag der Wahlausschreibung die Voraussetzungen des Wahlrechts nach § 50 oder der Wählbarkeit nach § 51 Absatz 1 Satz 2 erfüllen. Von der nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Anzahl der Unterzeichner dürfen höchstens fünfundzwanzig vom Hundert dem Personenkreis angehören, der nach § 51 Absatz 6 Nummer 5 und 6 nicht wählbar ist.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Vorschlagslisten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Arbeitnehmervereinigungen sowie deren Verbände entsprechend. Das gilt nicht, wenn diese

1.
seit der vorangegangenen Wahl mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten sind oder
2.
bei der vorangegangenen Wahl einer Gemeinschaftsliste angehörten und mindestens ein Vertreter dieser Gemeinschaftsliste seitdem ununterbrochen der Vertreterversammlung angehört oder
3.
bei der vorangegangenen Wahl eine Vorschlagsliste eingereicht oder einer Gemeinschaftsliste angehört hatten und nur deshalb nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen der Vertreterversammlung angehören, weil der oder die Vertreter nach einer Vereinigung nicht als Mitglied berufen worden waren.
Schließen sich zwei oder mehrere Arbeitnehmervereinigungen zu einer neuen Arbeitnehmervereinigung zusammen, gelten die Absätze 2 und 3 nicht, wenn seit der letzten Wahl auch nur eine der bisherigen Arbeitnehmervereinigungen ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten war.

(5) Für Vorschlagslisten der Arbeitgeber gelten die Absätze 2 und 3, für Vorschlagslisten von Arbeitgebervereinigungen sowie deren Verbände Absatz 4 entsprechend. Die Unterzeichner einer Vorschlagsliste müssen zusammen über die den Mindestzahlen entsprechende Stimmenzahl (§ 49 Absatz 2) verfügen.

(6) Die Vorschlagslisten dürfen als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und deren Stellvertreter von jeweils drei Personen nur einen Beauftragten (§ 51 Absatz 4 Satz 1) enthalten. Die Reihenfolge der Stellvertreter ist so festzulegen, dass erst jeder dritte Stellvertreter zu den Beauftragten gehört.

(6a) (weggefallen)

(7) Eine Zusammenlegung mehrerer Vorschlagslisten zu einer Vorschlagsliste ist nur bis zum Ende der Einreichungsfrist beim Wahlausschuss zulässig. Eine Verbindung mehrerer Vorschlagslisten ist zulässig. Verbundene Listen gelten bei der Ermittlung des Wahlergebnisses im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste.

(8) Die Vorschlagsberechtigten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stellen die Bewerber einer Vorschlagsliste in der jeweiligen Gruppe auf. Über die Bewerberaufstellung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist mit der Vorschlagsliste beim Wahlausschuss einzureichen.

(9) Bei den Krankenkassen nach § 35a hat jede Vorschlagsliste mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber zu enthalten.

(10) Vorschlagslisten für die Wahlen zu den Vertreterversammlungen der Renten- und Unfallversicherungsträger sollen jeweils für Mitglieder und stellvertretende Mitglieder mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber enthalten. Die Vorschlagslisten sollen in der Weise aufgestellt werden, dass von jeweils drei aufeinander folgenden Listenplätzen mindestens ein Listenplatz mit einer Frau zu besetzen ist. Wird die Quote nach Satz 1 oder die Verteilung nach Satz 2 nicht eingehalten, ist dies jeweils schriftlich zu begründen. Die Begründung ist in die Niederschrift nach Absatz 8 Satz 2 aufzunehmen; Absatz 8 Satz 3 gilt entsprechend.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, haben

1.
Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) sowie deren Verbände,
2.
Vereinigungen von Arbeitgebern sowie deren Verbände,
3.
für die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft sowie deren Verbände und für die Gruppe der bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren die Landesfeuerwehrverbände,
4.
Versicherte, Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte und Arbeitgeber (freie Listen).
Verbände der vorschlagsberechtigten Organisationen haben nur dann das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, wenn alle oder mindestens drei ihrer vorschlagsberechtigten Mitgliedsorganisationen darauf verzichten, eine Vorschlagsliste einzureichen.

(2) Vorschlagslisten der Versicherten und der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte müssen bei einem Versicherungsträger mit

bis zu10 000
Versicherten von

10 Personen,
10 001 bis50 000
Versicherten von

25 Personen,
50 001 bis100 000
Versicherten von

50 Personen,
100 001 bis500 000
Versicherten von

100 Personen,
500 001 bis3 000 000
Versicherten von

300 Personen,
mehr als3 000 000
Versicherten von

1 000 Personen


unterzeichnet sein. Für die in Satz 1 genannte Anzahl von Versicherten ist der 31. Dezember des zweiten Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr der Wahlausschreibung maßgebend.

(3) Berechtigt zur Unterzeichnung einer Vorschlagsliste nach Absatz 2 sind Personen, die am Tag der Wahlausschreibung die Voraussetzungen des Wahlrechts nach § 50 oder der Wählbarkeit nach § 51 Absatz 1 Satz 2 erfüllen. Von der nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Anzahl der Unterzeichner dürfen höchstens fünfundzwanzig vom Hundert dem Personenkreis angehören, der nach § 51 Absatz 6 Nummer 5 und 6 nicht wählbar ist.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Vorschlagslisten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Arbeitnehmervereinigungen sowie deren Verbände entsprechend. Das gilt nicht, wenn diese

1.
seit der vorangegangenen Wahl mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten sind oder
2.
bei der vorangegangenen Wahl einer Gemeinschaftsliste angehörten und mindestens ein Vertreter dieser Gemeinschaftsliste seitdem ununterbrochen der Vertreterversammlung angehört oder
3.
bei der vorangegangenen Wahl eine Vorschlagsliste eingereicht oder einer Gemeinschaftsliste angehört hatten und nur deshalb nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen der Vertreterversammlung angehören, weil der oder die Vertreter nach einer Vereinigung nicht als Mitglied berufen worden waren.
Schließen sich zwei oder mehrere Arbeitnehmervereinigungen zu einer neuen Arbeitnehmervereinigung zusammen, gelten die Absätze 2 und 3 nicht, wenn seit der letzten Wahl auch nur eine der bisherigen Arbeitnehmervereinigungen ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten war.

(5) Für Vorschlagslisten der Arbeitgeber gelten die Absätze 2 und 3, für Vorschlagslisten von Arbeitgebervereinigungen sowie deren Verbände Absatz 4 entsprechend. Die Unterzeichner einer Vorschlagsliste müssen zusammen über die den Mindestzahlen entsprechende Stimmenzahl (§ 49 Absatz 2) verfügen.

(6) Die Vorschlagslisten dürfen als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und deren Stellvertreter von jeweils drei Personen nur einen Beauftragten (§ 51 Absatz 4 Satz 1) enthalten. Die Reihenfolge der Stellvertreter ist so festzulegen, dass erst jeder dritte Stellvertreter zu den Beauftragten gehört.

(6a) (weggefallen)

(7) Eine Zusammenlegung mehrerer Vorschlagslisten zu einer Vorschlagsliste ist nur bis zum Ende der Einreichungsfrist beim Wahlausschuss zulässig. Eine Verbindung mehrerer Vorschlagslisten ist zulässig. Verbundene Listen gelten bei der Ermittlung des Wahlergebnisses im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste.

(8) Die Vorschlagsberechtigten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stellen die Bewerber einer Vorschlagsliste in der jeweiligen Gruppe auf. Über die Bewerberaufstellung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist mit der Vorschlagsliste beim Wahlausschuss einzureichen.

(9) Bei den Krankenkassen nach § 35a hat jede Vorschlagsliste mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber zu enthalten.

(10) Vorschlagslisten für die Wahlen zu den Vertreterversammlungen der Renten- und Unfallversicherungsträger sollen jeweils für Mitglieder und stellvertretende Mitglieder mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber enthalten. Die Vorschlagslisten sollen in der Weise aufgestellt werden, dass von jeweils drei aufeinander folgenden Listenplätzen mindestens ein Listenplatz mit einer Frau zu besetzen ist. Wird die Quote nach Satz 1 oder die Verteilung nach Satz 2 nicht eingehalten, ist dies jeweils schriftlich zu begründen. Die Begründung ist in die Niederschrift nach Absatz 8 Satz 2 aufzunehmen; Absatz 8 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen

1.
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2.
nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
3.
nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
4.
nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5.
kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.
Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.

(2) Kinder sind versichert

1.
bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
2.
bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
3.
bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten; wird als Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend,
4.
ohne Altersgrenze, wenn sie als Menschen mit Behinderungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind innerhalb der Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert war oder die Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen war.

(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.

(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält oder in seinen Haushalt aufgenommen hat, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.

(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.

(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest.

(1) Zur Gruppe der Versicherten gehören

1.
bei den Krankenkassen deren Mitglieder sowie die Mitglieder der jeweils zugehörigen Pflegekasse,
2.
bei den Trägern der Unfallversicherung die versicherten Personen, die regelmäßig mindestens zwanzig Stunden im Monat eine die Versicherung begründende Tätigkeit ausüben, und die Rentenbezieher, die der Gruppe der Versicherten unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört haben,
3.
bei den Trägern der Rentenversicherung diejenigen versicherten Personen, die eine Versicherungsnummer erhalten oder beantragt haben, und die Rentenbezieher.

(2) Zur Gruppe der Arbeitgeber gehören

1.
die Personen, die regelmäßig mindestens einen beim Versicherungsträger versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen; dies gilt nicht für Personen, die bei demselben Versicherungsträger zur Gruppe der Versicherten gehören und nur einen Arbeitnehmer im Haushalt beschäftigen,
2.
bei den Trägern der Unfallversicherung auch die versicherten Selbständigen und ihre versicherten Ehegatten oder Lebenspartner, soweit Absatz 3 nichts Abweichendes bestimmt, und die Rentenbezieher, die der Gruppe der Arbeitgeber unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört haben,
3.
bei den Feuerwehr-Unfallkassen auch die Gemeinden und die Gemeindeverbände.

(3) Zur Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte gehören bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

1.
die versicherten Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und ihre versicherten Ehegatten oder Lebenspartner; dies gilt nicht für Personen, die in den letzten zwölf Monaten sechsundzwanzig Wochen als Arbeitnehmer in der Land- oder Forstwirtschaft unfallversichert waren,
2.
die Rentenbezieher, die der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört haben.

(4) Wer gleichzeitig die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zu den Gruppen der Versicherten und der Arbeitgeber oder der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte desselben Versicherungsträgers erfüllt, gilt nur als zur Gruppe der Arbeitgeber oder der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte gehörig.

(5) Rentenbezieher im Sinne der Vorschriften über die Selbstverwaltung ist, wer eine Rente aus eigener Versicherung von dem jeweiligen Versicherungsträger bezieht.

(1) Das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, haben

1.
Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) sowie deren Verbände,
2.
Vereinigungen von Arbeitgebern sowie deren Verbände,
3.
für die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft sowie deren Verbände und für die Gruppe der bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren die Landesfeuerwehrverbände,
4.
Versicherte, Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte und Arbeitgeber (freie Listen).
Verbände der vorschlagsberechtigten Organisationen haben nur dann das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, wenn alle oder mindestens drei ihrer vorschlagsberechtigten Mitgliedsorganisationen darauf verzichten, eine Vorschlagsliste einzureichen.

(2) Vorschlagslisten der Versicherten und der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte müssen bei einem Versicherungsträger mit

bis zu10 000
Versicherten von

10 Personen,
10 001 bis50 000
Versicherten von

25 Personen,
50 001 bis100 000
Versicherten von

50 Personen,
100 001 bis500 000
Versicherten von

100 Personen,
500 001 bis3 000 000
Versicherten von

300 Personen,
mehr als3 000 000
Versicherten von

1 000 Personen


unterzeichnet sein. Für die in Satz 1 genannte Anzahl von Versicherten ist der 31. Dezember des zweiten Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr der Wahlausschreibung maßgebend.

(3) Berechtigt zur Unterzeichnung einer Vorschlagsliste nach Absatz 2 sind Personen, die am Tag der Wahlausschreibung die Voraussetzungen des Wahlrechts nach § 50 oder der Wählbarkeit nach § 51 Absatz 1 Satz 2 erfüllen. Von der nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Anzahl der Unterzeichner dürfen höchstens fünfundzwanzig vom Hundert dem Personenkreis angehören, der nach § 51 Absatz 6 Nummer 5 und 6 nicht wählbar ist.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Vorschlagslisten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Arbeitnehmervereinigungen sowie deren Verbände entsprechend. Das gilt nicht, wenn diese

1.
seit der vorangegangenen Wahl mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten sind oder
2.
bei der vorangegangenen Wahl einer Gemeinschaftsliste angehörten und mindestens ein Vertreter dieser Gemeinschaftsliste seitdem ununterbrochen der Vertreterversammlung angehört oder
3.
bei der vorangegangenen Wahl eine Vorschlagsliste eingereicht oder einer Gemeinschaftsliste angehört hatten und nur deshalb nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen der Vertreterversammlung angehören, weil der oder die Vertreter nach einer Vereinigung nicht als Mitglied berufen worden waren.
Schließen sich zwei oder mehrere Arbeitnehmervereinigungen zu einer neuen Arbeitnehmervereinigung zusammen, gelten die Absätze 2 und 3 nicht, wenn seit der letzten Wahl auch nur eine der bisherigen Arbeitnehmervereinigungen ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten war.

(5) Für Vorschlagslisten der Arbeitgeber gelten die Absätze 2 und 3, für Vorschlagslisten von Arbeitgebervereinigungen sowie deren Verbände Absatz 4 entsprechend. Die Unterzeichner einer Vorschlagsliste müssen zusammen über die den Mindestzahlen entsprechende Stimmenzahl (§ 49 Absatz 2) verfügen.

(6) Die Vorschlagslisten dürfen als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und deren Stellvertreter von jeweils drei Personen nur einen Beauftragten (§ 51 Absatz 4 Satz 1) enthalten. Die Reihenfolge der Stellvertreter ist so festzulegen, dass erst jeder dritte Stellvertreter zu den Beauftragten gehört.

(6a) (weggefallen)

(7) Eine Zusammenlegung mehrerer Vorschlagslisten zu einer Vorschlagsliste ist nur bis zum Ende der Einreichungsfrist beim Wahlausschuss zulässig. Eine Verbindung mehrerer Vorschlagslisten ist zulässig. Verbundene Listen gelten bei der Ermittlung des Wahlergebnisses im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste.

(8) Die Vorschlagsberechtigten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stellen die Bewerber einer Vorschlagsliste in der jeweiligen Gruppe auf. Über die Bewerberaufstellung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist mit der Vorschlagsliste beim Wahlausschuss einzureichen.

(9) Bei den Krankenkassen nach § 35a hat jede Vorschlagsliste mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber zu enthalten.

(10) Vorschlagslisten für die Wahlen zu den Vertreterversammlungen der Renten- und Unfallversicherungsträger sollen jeweils für Mitglieder und stellvertretende Mitglieder mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber enthalten. Die Vorschlagslisten sollen in der Weise aufgestellt werden, dass von jeweils drei aufeinander folgenden Listenplätzen mindestens ein Listenplatz mit einer Frau zu besetzen ist. Wird die Quote nach Satz 1 oder die Verteilung nach Satz 2 nicht eingehalten, ist dies jeweils schriftlich zu begründen. Die Begründung ist in die Niederschrift nach Absatz 8 Satz 2 aufzunehmen; Absatz 8 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Wählbar ist, wer am Tag der Wahlausschreibung (Stichtag für die Wählbarkeit)

1.
bei dem Versicherungsträger zu einer der Gruppen gehört, aus deren Vertretern sich die Selbstverwaltungsorgane des Versicherungsträgers zusammensetzen,
2.
das Alter erreicht hat, mit dem nach § 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Volljährigkeit eintritt,
3.
das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzt oder im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit mindestens sechs Jahren eine Wohnung innehat, sich sonst gewöhnlich aufhält oder regelmäßig beschäftigt oder tätig ist,
4.
eine Wohnung in dem Bezirk des Versicherungsträgers oder in einem nicht weiter als einhundert Kilometer von dessen Grenze entfernten Ort im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs innehat oder sich gewöhnlich dort aufhält oder in dem Bezirk des Versicherungsträgers regelmäßig beschäftigt oder tätig ist.
In der Rentenversicherung gilt § 50 Absatz 1 Satz 3 entsprechend; wer bei einem hiernach zuständigen Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung nach Satz 1 Nummer 4 nicht wählbar ist, ist wählbar bei dem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung, in dessen Zuständigkeitsbereich er seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 Nummer 2 und 4 gilt auch in den Fällen der Absätze 2 bis 5, Satz 1 Nummer 3 auch in den Fällen der Absätze 2, 4 und 5.

(2) Wählbar als Vertreter der Arbeitgeber ist auch ein gesetzlicher Vertreter, Geschäftsführer oder bevollmächtigter Betriebsleiter eines Arbeitgebers.

(3) Wählbar als Versichertenältester ist, wer versichert oder Rentenbezieher ist und seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Versichertenältestenbezirk hat.

(4) Wählbar sind auch andere Personen, wenn sie als Vertreter der Versicherten von den Gewerkschaften oder den sonstigen Arbeitnehmervereinigungen oder deren Verbänden, als Vertreter der Arbeitgeber von den Vereinigungen von Arbeitgebern oder deren Verbänden, als Vertreter der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte von den berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft oder deren Verbänden vorgeschlagen werden (Beauftragte). Von der Gesamtzahl der Mitglieder einer Gruppe in einem Selbstverwaltungsorgan darf nicht mehr als ein Drittel zu den Beauftragten gehören; jedem Selbstverwaltungsorgan kann jedoch ein Beauftragter je Gruppe angehören. Eine Abweichung von Satz 2, die sich infolge der Vertretung eines Organmitglieds ergibt, ist zulässig.

(5) Bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation sind als Vertreter der Versicherten auch Personen wählbar, die mindestens fünf Jahre lang als Seeleute bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation versichert waren, noch in näherer Beziehung zur Seefahrt stehen und nicht Unternehmer sind.

(5a) Wer nach dem Stichtag für die Wählbarkeit seine Gruppenzugehörigkeit wegen Arbeitslosigkeit verliert, verliert nicht deshalb seine Wählbarkeit bis zum Ende der Amtsperiode.

(6) Wählbar ist nicht, wer

1.
aus den in § 13 des Bundeswahlgesetzes genannten Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
2.
auf Grund Richterspruchs nicht die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,
3.
in Vermögensverfall geraten ist,
4.
seit den letzten Wahlen wegen grober Verletzung seiner Pflichten nach § 59 Absatz 3 seines Amtes enthoben worden ist,
5.
a)
als Beamter, Angestellter oder Arbeiter bei dem Versicherungsträger oder dessen Verbänden,
b)
als leitender Beamter oder Angestellter bei einer Behörde, die Aufsichtsrechte gegenüber dem Versicherungsträger hat, oder
c)
als anderer Beamter oder Angestellter bei einer solchen Behörde im Fachgebiet Sozialversicherung
beschäftigt ist oder innerhalb von zwölf Monaten vor dem Wahltag beschäftigt war,
6.
a)
regelmäßig für den Versicherungsträger oder im Rahmen eines mit ihm abgeschlossenen Vertrags freiberuflich oder
b)
in Geschäftsstellen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in knappschaftlich versicherten Betrieben
tätig ist.

(7) Die Satzung kann bestimmen, dass nicht wählbar ist, wer am Tag der Wahlausschreibung fällige Beiträge nicht bezahlt hat.

(8) Als Versichertenältester ist nicht wählbar, wer zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zugelassen ist.

(1) Das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, haben

1.
Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) sowie deren Verbände,
2.
Vereinigungen von Arbeitgebern sowie deren Verbände,
3.
für die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft sowie deren Verbände und für die Gruppe der bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren die Landesfeuerwehrverbände,
4.
Versicherte, Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte und Arbeitgeber (freie Listen).
Verbände der vorschlagsberechtigten Organisationen haben nur dann das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, wenn alle oder mindestens drei ihrer vorschlagsberechtigten Mitgliedsorganisationen darauf verzichten, eine Vorschlagsliste einzureichen.

(2) Vorschlagslisten der Versicherten und der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte müssen bei einem Versicherungsträger mit

bis zu10 000
Versicherten von

10 Personen,
10 001 bis50 000
Versicherten von

25 Personen,
50 001 bis100 000
Versicherten von

50 Personen,
100 001 bis500 000
Versicherten von

100 Personen,
500 001 bis3 000 000
Versicherten von

300 Personen,
mehr als3 000 000
Versicherten von

1 000 Personen


unterzeichnet sein. Für die in Satz 1 genannte Anzahl von Versicherten ist der 31. Dezember des zweiten Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr der Wahlausschreibung maßgebend.

(3) Berechtigt zur Unterzeichnung einer Vorschlagsliste nach Absatz 2 sind Personen, die am Tag der Wahlausschreibung die Voraussetzungen des Wahlrechts nach § 50 oder der Wählbarkeit nach § 51 Absatz 1 Satz 2 erfüllen. Von der nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Anzahl der Unterzeichner dürfen höchstens fünfundzwanzig vom Hundert dem Personenkreis angehören, der nach § 51 Absatz 6 Nummer 5 und 6 nicht wählbar ist.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Vorschlagslisten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Arbeitnehmervereinigungen sowie deren Verbände entsprechend. Das gilt nicht, wenn diese

1.
seit der vorangegangenen Wahl mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten sind oder
2.
bei der vorangegangenen Wahl einer Gemeinschaftsliste angehörten und mindestens ein Vertreter dieser Gemeinschaftsliste seitdem ununterbrochen der Vertreterversammlung angehört oder
3.
bei der vorangegangenen Wahl eine Vorschlagsliste eingereicht oder einer Gemeinschaftsliste angehört hatten und nur deshalb nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen der Vertreterversammlung angehören, weil der oder die Vertreter nach einer Vereinigung nicht als Mitglied berufen worden waren.
Schließen sich zwei oder mehrere Arbeitnehmervereinigungen zu einer neuen Arbeitnehmervereinigung zusammen, gelten die Absätze 2 und 3 nicht, wenn seit der letzten Wahl auch nur eine der bisherigen Arbeitnehmervereinigungen ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten war.

(5) Für Vorschlagslisten der Arbeitgeber gelten die Absätze 2 und 3, für Vorschlagslisten von Arbeitgebervereinigungen sowie deren Verbände Absatz 4 entsprechend. Die Unterzeichner einer Vorschlagsliste müssen zusammen über die den Mindestzahlen entsprechende Stimmenzahl (§ 49 Absatz 2) verfügen.

(6) Die Vorschlagslisten dürfen als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und deren Stellvertreter von jeweils drei Personen nur einen Beauftragten (§ 51 Absatz 4 Satz 1) enthalten. Die Reihenfolge der Stellvertreter ist so festzulegen, dass erst jeder dritte Stellvertreter zu den Beauftragten gehört.

(6a) (weggefallen)

(7) Eine Zusammenlegung mehrerer Vorschlagslisten zu einer Vorschlagsliste ist nur bis zum Ende der Einreichungsfrist beim Wahlausschuss zulässig. Eine Verbindung mehrerer Vorschlagslisten ist zulässig. Verbundene Listen gelten bei der Ermittlung des Wahlergebnisses im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste.

(8) Die Vorschlagsberechtigten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stellen die Bewerber einer Vorschlagsliste in der jeweiligen Gruppe auf. Über die Bewerberaufstellung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist mit der Vorschlagsliste beim Wahlausschuss einzureichen.

(9) Bei den Krankenkassen nach § 35a hat jede Vorschlagsliste mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber zu enthalten.

(10) Vorschlagslisten für die Wahlen zu den Vertreterversammlungen der Renten- und Unfallversicherungsträger sollen jeweils für Mitglieder und stellvertretende Mitglieder mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber enthalten. Die Vorschlagslisten sollen in der Weise aufgestellt werden, dass von jeweils drei aufeinander folgenden Listenplätzen mindestens ein Listenplatz mit einer Frau zu besetzen ist. Wird die Quote nach Satz 1 oder die Verteilung nach Satz 2 nicht eingehalten, ist dies jeweils schriftlich zu begründen. Die Begründung ist in die Niederschrift nach Absatz 8 Satz 2 aufzunehmen; Absatz 8 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Wählbar ist, wer am Tag der Wahlausschreibung (Stichtag für die Wählbarkeit)

1.
bei dem Versicherungsträger zu einer der Gruppen gehört, aus deren Vertretern sich die Selbstverwaltungsorgane des Versicherungsträgers zusammensetzen,
2.
das Alter erreicht hat, mit dem nach § 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Volljährigkeit eintritt,
3.
das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzt oder im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit mindestens sechs Jahren eine Wohnung innehat, sich sonst gewöhnlich aufhält oder regelmäßig beschäftigt oder tätig ist,
4.
eine Wohnung in dem Bezirk des Versicherungsträgers oder in einem nicht weiter als einhundert Kilometer von dessen Grenze entfernten Ort im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs innehat oder sich gewöhnlich dort aufhält oder in dem Bezirk des Versicherungsträgers regelmäßig beschäftigt oder tätig ist.
In der Rentenversicherung gilt § 50 Absatz 1 Satz 3 entsprechend; wer bei einem hiernach zuständigen Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung nach Satz 1 Nummer 4 nicht wählbar ist, ist wählbar bei dem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung, in dessen Zuständigkeitsbereich er seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 Nummer 2 und 4 gilt auch in den Fällen der Absätze 2 bis 5, Satz 1 Nummer 3 auch in den Fällen der Absätze 2, 4 und 5.

(2) Wählbar als Vertreter der Arbeitgeber ist auch ein gesetzlicher Vertreter, Geschäftsführer oder bevollmächtigter Betriebsleiter eines Arbeitgebers.

(3) Wählbar als Versichertenältester ist, wer versichert oder Rentenbezieher ist und seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Versichertenältestenbezirk hat.

(4) Wählbar sind auch andere Personen, wenn sie als Vertreter der Versicherten von den Gewerkschaften oder den sonstigen Arbeitnehmervereinigungen oder deren Verbänden, als Vertreter der Arbeitgeber von den Vereinigungen von Arbeitgebern oder deren Verbänden, als Vertreter der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte von den berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft oder deren Verbänden vorgeschlagen werden (Beauftragte). Von der Gesamtzahl der Mitglieder einer Gruppe in einem Selbstverwaltungsorgan darf nicht mehr als ein Drittel zu den Beauftragten gehören; jedem Selbstverwaltungsorgan kann jedoch ein Beauftragter je Gruppe angehören. Eine Abweichung von Satz 2, die sich infolge der Vertretung eines Organmitglieds ergibt, ist zulässig.

(5) Bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation sind als Vertreter der Versicherten auch Personen wählbar, die mindestens fünf Jahre lang als Seeleute bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation versichert waren, noch in näherer Beziehung zur Seefahrt stehen und nicht Unternehmer sind.

(5a) Wer nach dem Stichtag für die Wählbarkeit seine Gruppenzugehörigkeit wegen Arbeitslosigkeit verliert, verliert nicht deshalb seine Wählbarkeit bis zum Ende der Amtsperiode.

(6) Wählbar ist nicht, wer

1.
aus den in § 13 des Bundeswahlgesetzes genannten Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
2.
auf Grund Richterspruchs nicht die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,
3.
in Vermögensverfall geraten ist,
4.
seit den letzten Wahlen wegen grober Verletzung seiner Pflichten nach § 59 Absatz 3 seines Amtes enthoben worden ist,
5.
a)
als Beamter, Angestellter oder Arbeiter bei dem Versicherungsträger oder dessen Verbänden,
b)
als leitender Beamter oder Angestellter bei einer Behörde, die Aufsichtsrechte gegenüber dem Versicherungsträger hat, oder
c)
als anderer Beamter oder Angestellter bei einer solchen Behörde im Fachgebiet Sozialversicherung
beschäftigt ist oder innerhalb von zwölf Monaten vor dem Wahltag beschäftigt war,
6.
a)
regelmäßig für den Versicherungsträger oder im Rahmen eines mit ihm abgeschlossenen Vertrags freiberuflich oder
b)
in Geschäftsstellen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in knappschaftlich versicherten Betrieben
tätig ist.

(7) Die Satzung kann bestimmen, dass nicht wählbar ist, wer am Tag der Wahlausschreibung fällige Beiträge nicht bezahlt hat.

(8) Als Versichertenältester ist nicht wählbar, wer zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zugelassen ist.

(1) Arbeitnehmervereinigungen haben nur dann das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, wenn sie die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewerkschaftseigenschaft erfüllen oder wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, der Zahl ihrer beitragszahlenden Mitglieder, ihrer Tätigkeit und ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit ihrer sozial- oder berufspolitischen Zwecksetzung und die Unterstützung der auf ihren Vorschlag hin gewählten Organmitglieder und Versichertenältesten bieten. Die sozial- oder berufspolitische Tätigkeit darf sich nicht nur auf die Einreichung von Vorschlagslisten zu den Sozialversicherungswahlen beschränken, sondern muss auch als eigenständige Aufgabe der Arbeitnehmervereinigung die Verwirklichung sozialer oder beruflicher Ziele für die versicherten Arbeitnehmer oder einzelne Gruppen der versicherten Arbeitnehmer umfassen.

(2) Der Name und die Kurzbezeichnung einer Arbeitnehmervereinigung dürfen nicht geeignet sein, einen Irrtum über Art, Umfang und Zwecksetzung der Vereinigung herbeizuführen. In der Arbeitnehmervereinigung dürfen nur Arbeitnehmer und, wenn im Namen der Arbeitnehmervereinigung eine bestimmte Personengruppe genannt ist, nur dieser Personengruppe angehörende Arbeitnehmer maßgebenden Einfluss haben.

(3) Eine Arbeitnehmervereinigung, der zu mehr als fünfundzwanzig vom Hundert Bedienstete des Versicherungsträgers angehören, in deren Vorstand Bedienstete einen Stimmanteil von mehr als fünfundzwanzig vom Hundert haben oder in der ihnen auf andere Weise ein nicht unerheblicher Einfluss eingeräumt ist, ist nicht vorschlagsberechtigt.

(4) Die Arbeitnehmervereinigung muss von Beginn des Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr der Wahlausschreibung an ständig eine Anzahl beitragszahlender Mitglieder haben, die mindestens der nach § 48 Absatz 2 geforderten Unterschriftenzahl entspricht. Das tatsächliche Beitragsaufkommen muss die Arbeitnehmervereinigung in die Lage versetzen, ihre Vereinstätigkeit nachhaltig auszuüben und den Vereinszweck zu verfolgen.

(5) Die Satzung der Arbeitnehmervereinigung muss Bestimmungen enthalten über

1.
Name, Sitz und Zweck der Vereinigung,
2.
Eintritt und Austritt der Mitglieder,
3.
Rechte und Pflichten der Mitglieder,
4.
Zusammensetzung und Befugnisse des Vorstandes und der übrigen Organe,
5.
Voraussetzung, Form und Frist der Einberufung der Mitgliederversammlung, Tätigkeitsbericht und Rechnungslegung durch den Vorstand sowie Zustandekommen und Beurkundung der Beschlüsse.

(1) Das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, haben

1.
Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) sowie deren Verbände,
2.
Vereinigungen von Arbeitgebern sowie deren Verbände,
3.
für die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft sowie deren Verbände und für die Gruppe der bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren die Landesfeuerwehrverbände,
4.
Versicherte, Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte und Arbeitgeber (freie Listen).
Verbände der vorschlagsberechtigten Organisationen haben nur dann das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, wenn alle oder mindestens drei ihrer vorschlagsberechtigten Mitgliedsorganisationen darauf verzichten, eine Vorschlagsliste einzureichen.

(2) Vorschlagslisten der Versicherten und der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte müssen bei einem Versicherungsträger mit

bis zu10 000
Versicherten von

10 Personen,
10 001 bis50 000
Versicherten von

25 Personen,
50 001 bis100 000
Versicherten von

50 Personen,
100 001 bis500 000
Versicherten von

100 Personen,
500 001 bis3 000 000
Versicherten von

300 Personen,
mehr als3 000 000
Versicherten von

1 000 Personen


unterzeichnet sein. Für die in Satz 1 genannte Anzahl von Versicherten ist der 31. Dezember des zweiten Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr der Wahlausschreibung maßgebend.

(3) Berechtigt zur Unterzeichnung einer Vorschlagsliste nach Absatz 2 sind Personen, die am Tag der Wahlausschreibung die Voraussetzungen des Wahlrechts nach § 50 oder der Wählbarkeit nach § 51 Absatz 1 Satz 2 erfüllen. Von der nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Anzahl der Unterzeichner dürfen höchstens fünfundzwanzig vom Hundert dem Personenkreis angehören, der nach § 51 Absatz 6 Nummer 5 und 6 nicht wählbar ist.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Vorschlagslisten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Arbeitnehmervereinigungen sowie deren Verbände entsprechend. Das gilt nicht, wenn diese

1.
seit der vorangegangenen Wahl mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten sind oder
2.
bei der vorangegangenen Wahl einer Gemeinschaftsliste angehörten und mindestens ein Vertreter dieser Gemeinschaftsliste seitdem ununterbrochen der Vertreterversammlung angehört oder
3.
bei der vorangegangenen Wahl eine Vorschlagsliste eingereicht oder einer Gemeinschaftsliste angehört hatten und nur deshalb nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen der Vertreterversammlung angehören, weil der oder die Vertreter nach einer Vereinigung nicht als Mitglied berufen worden waren.
Schließen sich zwei oder mehrere Arbeitnehmervereinigungen zu einer neuen Arbeitnehmervereinigung zusammen, gelten die Absätze 2 und 3 nicht, wenn seit der letzten Wahl auch nur eine der bisherigen Arbeitnehmervereinigungen ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten war.

(5) Für Vorschlagslisten der Arbeitgeber gelten die Absätze 2 und 3, für Vorschlagslisten von Arbeitgebervereinigungen sowie deren Verbände Absatz 4 entsprechend. Die Unterzeichner einer Vorschlagsliste müssen zusammen über die den Mindestzahlen entsprechende Stimmenzahl (§ 49 Absatz 2) verfügen.

(6) Die Vorschlagslisten dürfen als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und deren Stellvertreter von jeweils drei Personen nur einen Beauftragten (§ 51 Absatz 4 Satz 1) enthalten. Die Reihenfolge der Stellvertreter ist so festzulegen, dass erst jeder dritte Stellvertreter zu den Beauftragten gehört.

(6a) (weggefallen)

(7) Eine Zusammenlegung mehrerer Vorschlagslisten zu einer Vorschlagsliste ist nur bis zum Ende der Einreichungsfrist beim Wahlausschuss zulässig. Eine Verbindung mehrerer Vorschlagslisten ist zulässig. Verbundene Listen gelten bei der Ermittlung des Wahlergebnisses im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste.

(8) Die Vorschlagsberechtigten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stellen die Bewerber einer Vorschlagsliste in der jeweiligen Gruppe auf. Über die Bewerberaufstellung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist mit der Vorschlagsliste beim Wahlausschuss einzureichen.

(9) Bei den Krankenkassen nach § 35a hat jede Vorschlagsliste mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber zu enthalten.

(10) Vorschlagslisten für die Wahlen zu den Vertreterversammlungen der Renten- und Unfallversicherungsträger sollen jeweils für Mitglieder und stellvertretende Mitglieder mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber enthalten. Die Vorschlagslisten sollen in der Weise aufgestellt werden, dass von jeweils drei aufeinander folgenden Listenplätzen mindestens ein Listenplatz mit einer Frau zu besetzen ist. Wird die Quote nach Satz 1 oder die Verteilung nach Satz 2 nicht eingehalten, ist dies jeweils schriftlich zu begründen. Die Begründung ist in die Niederschrift nach Absatz 8 Satz 2 aufzunehmen; Absatz 8 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Arbeitnehmervereinigungen haben nur dann das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, wenn sie die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewerkschaftseigenschaft erfüllen oder wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, der Zahl ihrer beitragszahlenden Mitglieder, ihrer Tätigkeit und ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit ihrer sozial- oder berufspolitischen Zwecksetzung und die Unterstützung der auf ihren Vorschlag hin gewählten Organmitglieder und Versichertenältesten bieten. Die sozial- oder berufspolitische Tätigkeit darf sich nicht nur auf die Einreichung von Vorschlagslisten zu den Sozialversicherungswahlen beschränken, sondern muss auch als eigenständige Aufgabe der Arbeitnehmervereinigung die Verwirklichung sozialer oder beruflicher Ziele für die versicherten Arbeitnehmer oder einzelne Gruppen der versicherten Arbeitnehmer umfassen.

(2) Der Name und die Kurzbezeichnung einer Arbeitnehmervereinigung dürfen nicht geeignet sein, einen Irrtum über Art, Umfang und Zwecksetzung der Vereinigung herbeizuführen. In der Arbeitnehmervereinigung dürfen nur Arbeitnehmer und, wenn im Namen der Arbeitnehmervereinigung eine bestimmte Personengruppe genannt ist, nur dieser Personengruppe angehörende Arbeitnehmer maßgebenden Einfluss haben.

(3) Eine Arbeitnehmervereinigung, der zu mehr als fünfundzwanzig vom Hundert Bedienstete des Versicherungsträgers angehören, in deren Vorstand Bedienstete einen Stimmanteil von mehr als fünfundzwanzig vom Hundert haben oder in der ihnen auf andere Weise ein nicht unerheblicher Einfluss eingeräumt ist, ist nicht vorschlagsberechtigt.

(4) Die Arbeitnehmervereinigung muss von Beginn des Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr der Wahlausschreibung an ständig eine Anzahl beitragszahlender Mitglieder haben, die mindestens der nach § 48 Absatz 2 geforderten Unterschriftenzahl entspricht. Das tatsächliche Beitragsaufkommen muss die Arbeitnehmervereinigung in die Lage versetzen, ihre Vereinstätigkeit nachhaltig auszuüben und den Vereinszweck zu verfolgen.

(5) Die Satzung der Arbeitnehmervereinigung muss Bestimmungen enthalten über

1.
Name, Sitz und Zweck der Vereinigung,
2.
Eintritt und Austritt der Mitglieder,
3.
Rechte und Pflichten der Mitglieder,
4.
Zusammensetzung und Befugnisse des Vorstandes und der übrigen Organe,
5.
Voraussetzung, Form und Frist der Einberufung der Mitgliederversammlung, Tätigkeitsbericht und Rechnungslegung durch den Vorstand sowie Zustandekommen und Beurkundung der Beschlüsse.

(1) Das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, haben

1.
Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) sowie deren Verbände,
2.
Vereinigungen von Arbeitgebern sowie deren Verbände,
3.
für die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft sowie deren Verbände und für die Gruppe der bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren die Landesfeuerwehrverbände,
4.
Versicherte, Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte und Arbeitgeber (freie Listen).
Verbände der vorschlagsberechtigten Organisationen haben nur dann das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, wenn alle oder mindestens drei ihrer vorschlagsberechtigten Mitgliedsorganisationen darauf verzichten, eine Vorschlagsliste einzureichen.

(2) Vorschlagslisten der Versicherten und der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte müssen bei einem Versicherungsträger mit

bis zu10 000
Versicherten von

10 Personen,
10 001 bis50 000
Versicherten von

25 Personen,
50 001 bis100 000
Versicherten von

50 Personen,
100 001 bis500 000
Versicherten von

100 Personen,
500 001 bis3 000 000
Versicherten von

300 Personen,
mehr als3 000 000
Versicherten von

1 000 Personen


unterzeichnet sein. Für die in Satz 1 genannte Anzahl von Versicherten ist der 31. Dezember des zweiten Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr der Wahlausschreibung maßgebend.

(3) Berechtigt zur Unterzeichnung einer Vorschlagsliste nach Absatz 2 sind Personen, die am Tag der Wahlausschreibung die Voraussetzungen des Wahlrechts nach § 50 oder der Wählbarkeit nach § 51 Absatz 1 Satz 2 erfüllen. Von der nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Anzahl der Unterzeichner dürfen höchstens fünfundzwanzig vom Hundert dem Personenkreis angehören, der nach § 51 Absatz 6 Nummer 5 und 6 nicht wählbar ist.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Vorschlagslisten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Arbeitnehmervereinigungen sowie deren Verbände entsprechend. Das gilt nicht, wenn diese

1.
seit der vorangegangenen Wahl mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten sind oder
2.
bei der vorangegangenen Wahl einer Gemeinschaftsliste angehörten und mindestens ein Vertreter dieser Gemeinschaftsliste seitdem ununterbrochen der Vertreterversammlung angehört oder
3.
bei der vorangegangenen Wahl eine Vorschlagsliste eingereicht oder einer Gemeinschaftsliste angehört hatten und nur deshalb nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen der Vertreterversammlung angehören, weil der oder die Vertreter nach einer Vereinigung nicht als Mitglied berufen worden waren.
Schließen sich zwei oder mehrere Arbeitnehmervereinigungen zu einer neuen Arbeitnehmervereinigung zusammen, gelten die Absätze 2 und 3 nicht, wenn seit der letzten Wahl auch nur eine der bisherigen Arbeitnehmervereinigungen ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten war.

(5) Für Vorschlagslisten der Arbeitgeber gelten die Absätze 2 und 3, für Vorschlagslisten von Arbeitgebervereinigungen sowie deren Verbände Absatz 4 entsprechend. Die Unterzeichner einer Vorschlagsliste müssen zusammen über die den Mindestzahlen entsprechende Stimmenzahl (§ 49 Absatz 2) verfügen.

(6) Die Vorschlagslisten dürfen als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und deren Stellvertreter von jeweils drei Personen nur einen Beauftragten (§ 51 Absatz 4 Satz 1) enthalten. Die Reihenfolge der Stellvertreter ist so festzulegen, dass erst jeder dritte Stellvertreter zu den Beauftragten gehört.

(6a) (weggefallen)

(7) Eine Zusammenlegung mehrerer Vorschlagslisten zu einer Vorschlagsliste ist nur bis zum Ende der Einreichungsfrist beim Wahlausschuss zulässig. Eine Verbindung mehrerer Vorschlagslisten ist zulässig. Verbundene Listen gelten bei der Ermittlung des Wahlergebnisses im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste.

(8) Die Vorschlagsberechtigten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stellen die Bewerber einer Vorschlagsliste in der jeweiligen Gruppe auf. Über die Bewerberaufstellung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist mit der Vorschlagsliste beim Wahlausschuss einzureichen.

(9) Bei den Krankenkassen nach § 35a hat jede Vorschlagsliste mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber zu enthalten.

(10) Vorschlagslisten für die Wahlen zu den Vertreterversammlungen der Renten- und Unfallversicherungsträger sollen jeweils für Mitglieder und stellvertretende Mitglieder mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber enthalten. Die Vorschlagslisten sollen in der Weise aufgestellt werden, dass von jeweils drei aufeinander folgenden Listenplätzen mindestens ein Listenplatz mit einer Frau zu besetzen ist. Wird die Quote nach Satz 1 oder die Verteilung nach Satz 2 nicht eingehalten, ist dies jeweils schriftlich zu begründen. Die Begründung ist in die Niederschrift nach Absatz 8 Satz 2 aufzunehmen; Absatz 8 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Wählbar ist, wer am Tag der Wahlausschreibung (Stichtag für die Wählbarkeit)

1.
bei dem Versicherungsträger zu einer der Gruppen gehört, aus deren Vertretern sich die Selbstverwaltungsorgane des Versicherungsträgers zusammensetzen,
2.
das Alter erreicht hat, mit dem nach § 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Volljährigkeit eintritt,
3.
das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzt oder im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit mindestens sechs Jahren eine Wohnung innehat, sich sonst gewöhnlich aufhält oder regelmäßig beschäftigt oder tätig ist,
4.
eine Wohnung in dem Bezirk des Versicherungsträgers oder in einem nicht weiter als einhundert Kilometer von dessen Grenze entfernten Ort im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs innehat oder sich gewöhnlich dort aufhält oder in dem Bezirk des Versicherungsträgers regelmäßig beschäftigt oder tätig ist.
In der Rentenversicherung gilt § 50 Absatz 1 Satz 3 entsprechend; wer bei einem hiernach zuständigen Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung nach Satz 1 Nummer 4 nicht wählbar ist, ist wählbar bei dem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung, in dessen Zuständigkeitsbereich er seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 Nummer 2 und 4 gilt auch in den Fällen der Absätze 2 bis 5, Satz 1 Nummer 3 auch in den Fällen der Absätze 2, 4 und 5.

(2) Wählbar als Vertreter der Arbeitgeber ist auch ein gesetzlicher Vertreter, Geschäftsführer oder bevollmächtigter Betriebsleiter eines Arbeitgebers.

(3) Wählbar als Versichertenältester ist, wer versichert oder Rentenbezieher ist und seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Versichertenältestenbezirk hat.

(4) Wählbar sind auch andere Personen, wenn sie als Vertreter der Versicherten von den Gewerkschaften oder den sonstigen Arbeitnehmervereinigungen oder deren Verbänden, als Vertreter der Arbeitgeber von den Vereinigungen von Arbeitgebern oder deren Verbänden, als Vertreter der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte von den berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft oder deren Verbänden vorgeschlagen werden (Beauftragte). Von der Gesamtzahl der Mitglieder einer Gruppe in einem Selbstverwaltungsorgan darf nicht mehr als ein Drittel zu den Beauftragten gehören; jedem Selbstverwaltungsorgan kann jedoch ein Beauftragter je Gruppe angehören. Eine Abweichung von Satz 2, die sich infolge der Vertretung eines Organmitglieds ergibt, ist zulässig.

(5) Bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation sind als Vertreter der Versicherten auch Personen wählbar, die mindestens fünf Jahre lang als Seeleute bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation versichert waren, noch in näherer Beziehung zur Seefahrt stehen und nicht Unternehmer sind.

(5a) Wer nach dem Stichtag für die Wählbarkeit seine Gruppenzugehörigkeit wegen Arbeitslosigkeit verliert, verliert nicht deshalb seine Wählbarkeit bis zum Ende der Amtsperiode.

(6) Wählbar ist nicht, wer

1.
aus den in § 13 des Bundeswahlgesetzes genannten Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
2.
auf Grund Richterspruchs nicht die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,
3.
in Vermögensverfall geraten ist,
4.
seit den letzten Wahlen wegen grober Verletzung seiner Pflichten nach § 59 Absatz 3 seines Amtes enthoben worden ist,
5.
a)
als Beamter, Angestellter oder Arbeiter bei dem Versicherungsträger oder dessen Verbänden,
b)
als leitender Beamter oder Angestellter bei einer Behörde, die Aufsichtsrechte gegenüber dem Versicherungsträger hat, oder
c)
als anderer Beamter oder Angestellter bei einer solchen Behörde im Fachgebiet Sozialversicherung
beschäftigt ist oder innerhalb von zwölf Monaten vor dem Wahltag beschäftigt war,
6.
a)
regelmäßig für den Versicherungsträger oder im Rahmen eines mit ihm abgeschlossenen Vertrags freiberuflich oder
b)
in Geschäftsstellen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in knappschaftlich versicherten Betrieben
tätig ist.

(7) Die Satzung kann bestimmen, dass nicht wählbar ist, wer am Tag der Wahlausschreibung fällige Beiträge nicht bezahlt hat.

(8) Als Versichertenältester ist nicht wählbar, wer zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zugelassen ist.

(1) Der Wahlausschuß entscheidet bis zum 142. Tag vor dem Wahltag in einer Sitzung über die Zulassung sämtlicher Vorschlagslisten, Listenzusammenlegungen und Listenverbindungen sowie über die Reihenfolge, in der die zugelassenen Listen auf dem Stimmzettel aufgeführt werden (§ 41 Abs. 2). Zu dieser Sitzung lädt der Vorsitzende des Wahlausschusses die Listenvertreter.

(2) Ungültig ist eine Vorschlagsliste,

1.
die nicht innerhalb der Einreichungsfrist bei der Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen sind, eingeht,
2.
die unter einer Bedingung eingereicht worden ist,
3.
deren Listenträger bereits eine Vorschlagsliste eingereicht und diese nicht zurückgenommen hat,
4.
die nicht die Form des § 15 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 wahrt,
5.
deren Listenträger nicht das Recht hat, Vorschlagslisten einzureichen, oder deren Listenträger die Feststellung seiner Vorschlagsberechtigung entgegen den §§ 48b und 48c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht rechtzeitig beantragt hat,
6.
die nicht von der nach § 48 Abs. 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Zahl von Wahlberechtigten unterzeichnet ist oder
7.
die nicht die nach § 48 Absatz 9 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Quoten einhält.
Der Wahlausschuß hat Vorschlagslisten zurückzuweisen, die ungültig sind oder Mängel aufweisen, die innerhalb der Mängelbeseitigungsfrist oder der eingeräumten Nachfrist nicht behoben worden sind. Über die Zulassung einer zurückgenommenen Vorschlagsliste entscheidet der Wahlausschuß nur auf Antrag. Listenzusammenlegungen oder Listenverbindungen hat der Wahlausschuß zurückzuweisen, wenn die in § 20 oder § 21 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen. Entspricht eine Vorschlagsliste hinsichtlich einzelner Bewerber nicht den Anforderungen, die durch das Vierte Buch Sozialgesetzbuch oder diese Verordnung aufgestellt sind, sind die Namen dieser Bewerber aus der Vorschlagsliste zu streichen.

(3) Der Wahlausschuß teilt jedem Listenvertreter unverzüglich nach der Sitzung schriftlich mit,

1.
ob seine Vorschlagsliste zugelassen ist,
2.
welche Bewerber auf seiner zugelassenen Vorschlagsliste gestrichen sind und aus welchen Gründen,
3.
welche anderen Vorschlagslisten seiner Wählergruppe zugelassen sind,
4.
ob eine Wahlhandlung stattfindet,
5.
in welcher Reihenfolge die zugelassenen Vorschlagslisten auf dem Stimmzettel aufgeführt werden,
und fügt der Mitteilung eine Belehrung über den Rechtsbehelf des § 24 bei. Die aus einer Vorschlagsliste gestrichenen Bewerber erhalten vom Wahlausschuß eine gesonderte Mitteilung, der ebenfalls eine Belehrung über den Rechtsbehelf des § 24 beizufügen ist. Die Mitteilungen des Wahlausschusses sind gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen oder zuzustellen. Findet eine Wahl mit Wahlhandlung statt, hat der Wahlausschuss dies unverzüglich dem Bundeswahlbeauftragten und dem zuständigen Landeswahlbeauftragten mitzuteilen.

(1) Das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, haben

1.
Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) sowie deren Verbände,
2.
Vereinigungen von Arbeitgebern sowie deren Verbände,
3.
für die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft sowie deren Verbände und für die Gruppe der bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren die Landesfeuerwehrverbände,
4.
Versicherte, Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte und Arbeitgeber (freie Listen).
Verbände der vorschlagsberechtigten Organisationen haben nur dann das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, wenn alle oder mindestens drei ihrer vorschlagsberechtigten Mitgliedsorganisationen darauf verzichten, eine Vorschlagsliste einzureichen.

(2) Vorschlagslisten der Versicherten und der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte müssen bei einem Versicherungsträger mit

bis zu10 000
Versicherten von

10 Personen,
10 001 bis50 000
Versicherten von

25 Personen,
50 001 bis100 000
Versicherten von

50 Personen,
100 001 bis500 000
Versicherten von

100 Personen,
500 001 bis3 000 000
Versicherten von

300 Personen,
mehr als3 000 000
Versicherten von

1 000 Personen


unterzeichnet sein. Für die in Satz 1 genannte Anzahl von Versicherten ist der 31. Dezember des zweiten Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr der Wahlausschreibung maßgebend.

(3) Berechtigt zur Unterzeichnung einer Vorschlagsliste nach Absatz 2 sind Personen, die am Tag der Wahlausschreibung die Voraussetzungen des Wahlrechts nach § 50 oder der Wählbarkeit nach § 51 Absatz 1 Satz 2 erfüllen. Von der nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Anzahl der Unterzeichner dürfen höchstens fünfundzwanzig vom Hundert dem Personenkreis angehören, der nach § 51 Absatz 6 Nummer 5 und 6 nicht wählbar ist.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Vorschlagslisten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Arbeitnehmervereinigungen sowie deren Verbände entsprechend. Das gilt nicht, wenn diese

1.
seit der vorangegangenen Wahl mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten sind oder
2.
bei der vorangegangenen Wahl einer Gemeinschaftsliste angehörten und mindestens ein Vertreter dieser Gemeinschaftsliste seitdem ununterbrochen der Vertreterversammlung angehört oder
3.
bei der vorangegangenen Wahl eine Vorschlagsliste eingereicht oder einer Gemeinschaftsliste angehört hatten und nur deshalb nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen der Vertreterversammlung angehören, weil der oder die Vertreter nach einer Vereinigung nicht als Mitglied berufen worden waren.
Schließen sich zwei oder mehrere Arbeitnehmervereinigungen zu einer neuen Arbeitnehmervereinigung zusammen, gelten die Absätze 2 und 3 nicht, wenn seit der letzten Wahl auch nur eine der bisherigen Arbeitnehmervereinigungen ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten war.

(5) Für Vorschlagslisten der Arbeitgeber gelten die Absätze 2 und 3, für Vorschlagslisten von Arbeitgebervereinigungen sowie deren Verbände Absatz 4 entsprechend. Die Unterzeichner einer Vorschlagsliste müssen zusammen über die den Mindestzahlen entsprechende Stimmenzahl (§ 49 Absatz 2) verfügen.

(6) Die Vorschlagslisten dürfen als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und deren Stellvertreter von jeweils drei Personen nur einen Beauftragten (§ 51 Absatz 4 Satz 1) enthalten. Die Reihenfolge der Stellvertreter ist so festzulegen, dass erst jeder dritte Stellvertreter zu den Beauftragten gehört.

(6a) (weggefallen)

(7) Eine Zusammenlegung mehrerer Vorschlagslisten zu einer Vorschlagsliste ist nur bis zum Ende der Einreichungsfrist beim Wahlausschuss zulässig. Eine Verbindung mehrerer Vorschlagslisten ist zulässig. Verbundene Listen gelten bei der Ermittlung des Wahlergebnisses im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste.

(8) Die Vorschlagsberechtigten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stellen die Bewerber einer Vorschlagsliste in der jeweiligen Gruppe auf. Über die Bewerberaufstellung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist mit der Vorschlagsliste beim Wahlausschuss einzureichen.

(9) Bei den Krankenkassen nach § 35a hat jede Vorschlagsliste mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber zu enthalten.

(10) Vorschlagslisten für die Wahlen zu den Vertreterversammlungen der Renten- und Unfallversicherungsträger sollen jeweils für Mitglieder und stellvertretende Mitglieder mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber enthalten. Die Vorschlagslisten sollen in der Weise aufgestellt werden, dass von jeweils drei aufeinander folgenden Listenplätzen mindestens ein Listenplatz mit einer Frau zu besetzen ist. Wird die Quote nach Satz 1 oder die Verteilung nach Satz 2 nicht eingehalten, ist dies jeweils schriftlich zu begründen. Die Begründung ist in die Niederschrift nach Absatz 8 Satz 2 aufzunehmen; Absatz 8 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Wählbar ist, wer am Tag der Wahlausschreibung (Stichtag für die Wählbarkeit)

1.
bei dem Versicherungsträger zu einer der Gruppen gehört, aus deren Vertretern sich die Selbstverwaltungsorgane des Versicherungsträgers zusammensetzen,
2.
das Alter erreicht hat, mit dem nach § 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Volljährigkeit eintritt,
3.
das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzt oder im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit mindestens sechs Jahren eine Wohnung innehat, sich sonst gewöhnlich aufhält oder regelmäßig beschäftigt oder tätig ist,
4.
eine Wohnung in dem Bezirk des Versicherungsträgers oder in einem nicht weiter als einhundert Kilometer von dessen Grenze entfernten Ort im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs innehat oder sich gewöhnlich dort aufhält oder in dem Bezirk des Versicherungsträgers regelmäßig beschäftigt oder tätig ist.
In der Rentenversicherung gilt § 50 Absatz 1 Satz 3 entsprechend; wer bei einem hiernach zuständigen Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung nach Satz 1 Nummer 4 nicht wählbar ist, ist wählbar bei dem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung, in dessen Zuständigkeitsbereich er seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 Nummer 2 und 4 gilt auch in den Fällen der Absätze 2 bis 5, Satz 1 Nummer 3 auch in den Fällen der Absätze 2, 4 und 5.

(2) Wählbar als Vertreter der Arbeitgeber ist auch ein gesetzlicher Vertreter, Geschäftsführer oder bevollmächtigter Betriebsleiter eines Arbeitgebers.

(3) Wählbar als Versichertenältester ist, wer versichert oder Rentenbezieher ist und seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Versichertenältestenbezirk hat.

(4) Wählbar sind auch andere Personen, wenn sie als Vertreter der Versicherten von den Gewerkschaften oder den sonstigen Arbeitnehmervereinigungen oder deren Verbänden, als Vertreter der Arbeitgeber von den Vereinigungen von Arbeitgebern oder deren Verbänden, als Vertreter der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte von den berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft oder deren Verbänden vorgeschlagen werden (Beauftragte). Von der Gesamtzahl der Mitglieder einer Gruppe in einem Selbstverwaltungsorgan darf nicht mehr als ein Drittel zu den Beauftragten gehören; jedem Selbstverwaltungsorgan kann jedoch ein Beauftragter je Gruppe angehören. Eine Abweichung von Satz 2, die sich infolge der Vertretung eines Organmitglieds ergibt, ist zulässig.

(5) Bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation sind als Vertreter der Versicherten auch Personen wählbar, die mindestens fünf Jahre lang als Seeleute bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation versichert waren, noch in näherer Beziehung zur Seefahrt stehen und nicht Unternehmer sind.

(5a) Wer nach dem Stichtag für die Wählbarkeit seine Gruppenzugehörigkeit wegen Arbeitslosigkeit verliert, verliert nicht deshalb seine Wählbarkeit bis zum Ende der Amtsperiode.

(6) Wählbar ist nicht, wer

1.
aus den in § 13 des Bundeswahlgesetzes genannten Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
2.
auf Grund Richterspruchs nicht die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,
3.
in Vermögensverfall geraten ist,
4.
seit den letzten Wahlen wegen grober Verletzung seiner Pflichten nach § 59 Absatz 3 seines Amtes enthoben worden ist,
5.
a)
als Beamter, Angestellter oder Arbeiter bei dem Versicherungsträger oder dessen Verbänden,
b)
als leitender Beamter oder Angestellter bei einer Behörde, die Aufsichtsrechte gegenüber dem Versicherungsträger hat, oder
c)
als anderer Beamter oder Angestellter bei einer solchen Behörde im Fachgebiet Sozialversicherung
beschäftigt ist oder innerhalb von zwölf Monaten vor dem Wahltag beschäftigt war,
6.
a)
regelmäßig für den Versicherungsträger oder im Rahmen eines mit ihm abgeschlossenen Vertrags freiberuflich oder
b)
in Geschäftsstellen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in knappschaftlich versicherten Betrieben
tätig ist.

(7) Die Satzung kann bestimmen, dass nicht wählbar ist, wer am Tag der Wahlausschreibung fällige Beiträge nicht bezahlt hat.

(8) Als Versichertenältester ist nicht wählbar, wer zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zugelassen ist.

(1) Der Wahlausschuß entscheidet bis zum 142. Tag vor dem Wahltag in einer Sitzung über die Zulassung sämtlicher Vorschlagslisten, Listenzusammenlegungen und Listenverbindungen sowie über die Reihenfolge, in der die zugelassenen Listen auf dem Stimmzettel aufgeführt werden (§ 41 Abs. 2). Zu dieser Sitzung lädt der Vorsitzende des Wahlausschusses die Listenvertreter.

(2) Ungültig ist eine Vorschlagsliste,

1.
die nicht innerhalb der Einreichungsfrist bei der Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen sind, eingeht,
2.
die unter einer Bedingung eingereicht worden ist,
3.
deren Listenträger bereits eine Vorschlagsliste eingereicht und diese nicht zurückgenommen hat,
4.
die nicht die Form des § 15 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 wahrt,
5.
deren Listenträger nicht das Recht hat, Vorschlagslisten einzureichen, oder deren Listenträger die Feststellung seiner Vorschlagsberechtigung entgegen den §§ 48b und 48c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht rechtzeitig beantragt hat,
6.
die nicht von der nach § 48 Abs. 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Zahl von Wahlberechtigten unterzeichnet ist oder
7.
die nicht die nach § 48 Absatz 9 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Quoten einhält.
Der Wahlausschuß hat Vorschlagslisten zurückzuweisen, die ungültig sind oder Mängel aufweisen, die innerhalb der Mängelbeseitigungsfrist oder der eingeräumten Nachfrist nicht behoben worden sind. Über die Zulassung einer zurückgenommenen Vorschlagsliste entscheidet der Wahlausschuß nur auf Antrag. Listenzusammenlegungen oder Listenverbindungen hat der Wahlausschuß zurückzuweisen, wenn die in § 20 oder § 21 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen. Entspricht eine Vorschlagsliste hinsichtlich einzelner Bewerber nicht den Anforderungen, die durch das Vierte Buch Sozialgesetzbuch oder diese Verordnung aufgestellt sind, sind die Namen dieser Bewerber aus der Vorschlagsliste zu streichen.

(3) Der Wahlausschuß teilt jedem Listenvertreter unverzüglich nach der Sitzung schriftlich mit,

1.
ob seine Vorschlagsliste zugelassen ist,
2.
welche Bewerber auf seiner zugelassenen Vorschlagsliste gestrichen sind und aus welchen Gründen,
3.
welche anderen Vorschlagslisten seiner Wählergruppe zugelassen sind,
4.
ob eine Wahlhandlung stattfindet,
5.
in welcher Reihenfolge die zugelassenen Vorschlagslisten auf dem Stimmzettel aufgeführt werden,
und fügt der Mitteilung eine Belehrung über den Rechtsbehelf des § 24 bei. Die aus einer Vorschlagsliste gestrichenen Bewerber erhalten vom Wahlausschuß eine gesonderte Mitteilung, der ebenfalls eine Belehrung über den Rechtsbehelf des § 24 beizufügen ist. Die Mitteilungen des Wahlausschusses sind gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen oder zuzustellen. Findet eine Wahl mit Wahlhandlung statt, hat der Wahlausschuss dies unverzüglich dem Bundeswahlbeauftragten und dem zuständigen Landeswahlbeauftragten mitzuteilen.

(1) Die Vorschlagslisten für die Wahlen der Vertreterversammlungen sind auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage 1 und für die Wahlen der Verwaltungsräte nach dem Muster der Anlage 2 einzureichen. Muß die Vorschlagsliste nach § 48 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch von einer bestimmten Anzahl von Personen unterzeichnet sein (Unterstützerliste), sind diese Unterschriften in der Rentenversicherung und in der Krankenversicherung nach dem Muster der Anlage 3 und in der Unfallversicherung nach dem Muster der Anlage 4 beizubringen. Die Vordrucke müssen in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift ausgefüllt sein. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen. Werden Vorschlagslisten oder Zustimmungserklärungen zur Wahrung der Einreichungsfrist elektronisch übersandt, gilt die Frist als gewahrt, wenn spätestens bis zum Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist dem Wahlausschuß die Originale vorliegen.

(2) In den Vorschlagslisten ist ein Kennwort anzugeben. Als Kennwort ist bei Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder Verbänden, die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorschlagsberechtigt sind, der Name der Personenvereinigung oder des Verbandes einzusetzen; der Name und die Kurzbezeichnung der Vereinigung sind in der Form zu verwenden, wie sie sich bei eingetragenen Vereinen aus dem Vereinsregister, sonst aus der Satzung ergeben. Bei freien Listen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist der Familienname eines Listenunterzeichners einzusetzen. Es können auch die Namen mehrerer Personenvereinigungen oder Verbände und bei freien Listen auch die Familiennamen mehrerer Listenunterzeichner eingesetzt werden, insgesamt jedoch nicht mehr als fünf Familiennamen. Zulässig ist ausschließlich ein Zusatz an nachfolgender Stelle, der die Bezeichnung des Versicherungsträgers oder einen den Versicherungsträger kennzeichnenden Teil dieser Bezeichnung enthält; sonstige Zusätze sind unzulässig. Bei freien Listen kann dem oder den Familiennamen außerdem der Zusatz "Freie Liste" vorangestellt werden. Bei einer Vorschlagsliste von mehreren Personenvereinigungen oder Verbänden soll statt einer oder mehrerer ihrer Namen möglichst ein die Personenvereinigungen oder Verbände gemeinsam bezeichnendes Kennwort eingesetzt werden. Ein unzulässiges Kennwort wird vom Wahlausschuß von Amts wegen durch ein zulässiges Kennwort ersetzt.

(3) Die Vorschlagslisten der nach § 48 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorschlagsberechtigten Personenvereinigungen und Verbände müssen von vertretungsberechtigten Personen unterschrieben sein.

(4) Den Vorschlagslisten sind eigenhändig unterschriebene Zustimmungserklärungen der Bewerber nach dem Muster der Anlage 5 beizufügen. Fehlt diese nach Ablauf der Einreichungsfrist, ist der Name des Bewerbers auf der Vorschlagsliste zu streichen. Der Nachweis, daß ein Vertreter einer Vereinigung auf der Liste einer anderen Vereinigung in die Vertreterversammlung oder den Verwaltungsrat gewählt worden ist und die Vereinigung ohne eigene Liste seit der letzten Wahl mit mindestens einem Vertreter in der Vertreterversammlung oder dem Verwaltungsrat vertreten war, kann nur dann geführt werden, wenn bei der Einreichung der Liste zur vorhergehenden Wahl und bei späterer Ergänzung der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates (§ 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) eine entsprechende Erklärung des Listenträgers unter Nennung der betreffenden Personen abgegeben worden ist. Den Vorschlagslisten, die nach § 48 Abs. 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch von einer Mindestzahl von Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, können, um Zweifel am Wahlrecht auszuschließen, Erklärungen des Listenvertreters nach dem Muster der Anlage 6 beigefügt werden.

(4a) Aus der Niederschrift nach § 48 Absatz 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch muss insbesondere ersichtlich sein,

1.
wen die vorschlagsberechtigten Organisationen zur Einreichung von Bewerbervorschlägen aufgerufen haben,
2.
in welcher Form der Aufruf erfolgt ist,
3.
durch welches nachvollziehbare Verfahren aus den Bewerbern die Vorschlagsliste erstellt worden ist,
4.
durch welches nachvollziehbare Verfahren die Reihenfolge der Bewerber festgelegt worden ist und
5.
nach welchem Verfahren im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds einer Vertreterversammlung oder eines Verwaltungsrates der Nachfolger gemäß § 60 Absatz 1 oder 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausgewählt wird.
Weiterhin muss die Niederschrift die nach § 48 Absatz 10 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Begründungen enthalten. Die Niederschrift ist von den vertretungsberechtigten Personen der Organisation und bei freien Listen vom Listenvertreter und dem Stellvertreter des Listenvertreters zu unterzeichnen.

(5) Unterschriften auf den in den Absätzen 1 und 4 genannten Vordrucken können nicht zurückgenommen werden.

(6) Der Versicherungsträger legt am Tag nach Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist bis zum Ablauf des Wahltages die Abschriften der Vorschlagslisten und der Niederschriften in seinen Geschäftsstellen öffentlich aus. Sie können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. § 88 Absatz 2 Satz 2 und 4 erste Alternative gilt entsprechend. In den Abschriften der Vorschlagslisten sind Familienname, Vorname, Geburtsjahr und Wohnort anzugeben.

(1) Ob eine Vereinigung als Arbeitnehmervereinigung vorschlagsberechtigt ist, wird bei Vereinigungen, bei denen nicht eine ununterbrochene Vertretung nach § 48 Absatz 4 vorliegt, vorab festgestellt. Der Antrag auf Feststellung ist bis zum 28. Februar des dem Wahljahr vorhergehenden Jahres beim Wahlausschuss des Versicherungsträgers einzureichen.

(2) Der Wahlausschuss kann dem Antragsteller eine Frist zur Ergänzung seines Antrags mit ausschließender Wirkung setzen. Die Entscheidung soll innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Antragsfrist getroffen werden.

(3) Gegen die Entscheidung des Wahlausschusses können der Antragsteller und die nach § 57 Absatz 2 anfechtungsberechtigten Personen und Vereinigungen innerhalb von zwei Wochen Beschwerde einlegen. Für das Beschwerdeverfahren gilt Absatz 2 entsprechend.

(1) Arbeitnehmervereinigungen, die bei allen Versicherungsträgern die Voraussetzungen der Vorschlagsberechtigung erfüllen und glaubhaft machen, dass sie bei mindestens fünf Versicherungsträgern Vorschlagslisten einreichen werden, können die Feststellung ihrer allgemeinen Vorschlagsberechtigung beim Bundeswahlbeauftragten beantragen. Die Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung hat die Wirkung einer Feststellung nach § 48b Absatz 1 Satz 1.

(2) Der Antrag auf Feststellung ist bis zum 2. Januar des dem Wahljahr vorhergehenden Jahres zu stellen. Der Bundeswahlbeauftragte darf die allgemeine Vorschlagsberechtigung nur feststellen, wenn dies ohne zeitaufwendige Ermittlungen möglich ist. Die Entscheidung ist spätestens bis zum 31. Januar zu treffen und dem Antragsteller unverzüglich bekannt zu geben. Der Bundeswahlbeauftragte hat die Namen der Arbeitnehmervereinigungen, deren allgemeine Vorschlagsberechtigung festgestellt wurde, nach Ablauf der Entscheidungsfrist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(3) Gegen die Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung können die nach § 57 Absatz 2 anfechtungsberechtigten Personen und Vereinigungen spätestens zwei Wochen nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger Beschwerde einlegen. Für das Beschwerdeverfahren gilt § 48b Absatz 2 entsprechend. Wird die Entscheidung des Bundeswahlbeauftragten im Beschwerdeverfahren aufgehoben, gilt § 48b mit der Maßgabe, dass der Antrag auf Feststellung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung zu stellen ist. Die Ablehnung der Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung ist unanfechtbar.

(1) Der Wahlausschuß entscheidet bis zum 142. Tag vor dem Wahltag in einer Sitzung über die Zulassung sämtlicher Vorschlagslisten, Listenzusammenlegungen und Listenverbindungen sowie über die Reihenfolge, in der die zugelassenen Listen auf dem Stimmzettel aufgeführt werden (§ 41 Abs. 2). Zu dieser Sitzung lädt der Vorsitzende des Wahlausschusses die Listenvertreter.

(2) Ungültig ist eine Vorschlagsliste,

1.
die nicht innerhalb der Einreichungsfrist bei der Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen sind, eingeht,
2.
die unter einer Bedingung eingereicht worden ist,
3.
deren Listenträger bereits eine Vorschlagsliste eingereicht und diese nicht zurückgenommen hat,
4.
die nicht die Form des § 15 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 wahrt,
5.
deren Listenträger nicht das Recht hat, Vorschlagslisten einzureichen, oder deren Listenträger die Feststellung seiner Vorschlagsberechtigung entgegen den §§ 48b und 48c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht rechtzeitig beantragt hat,
6.
die nicht von der nach § 48 Abs. 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Zahl von Wahlberechtigten unterzeichnet ist oder
7.
die nicht die nach § 48 Absatz 9 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Quoten einhält.
Der Wahlausschuß hat Vorschlagslisten zurückzuweisen, die ungültig sind oder Mängel aufweisen, die innerhalb der Mängelbeseitigungsfrist oder der eingeräumten Nachfrist nicht behoben worden sind. Über die Zulassung einer zurückgenommenen Vorschlagsliste entscheidet der Wahlausschuß nur auf Antrag. Listenzusammenlegungen oder Listenverbindungen hat der Wahlausschuß zurückzuweisen, wenn die in § 20 oder § 21 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen. Entspricht eine Vorschlagsliste hinsichtlich einzelner Bewerber nicht den Anforderungen, die durch das Vierte Buch Sozialgesetzbuch oder diese Verordnung aufgestellt sind, sind die Namen dieser Bewerber aus der Vorschlagsliste zu streichen.

(3) Der Wahlausschuß teilt jedem Listenvertreter unverzüglich nach der Sitzung schriftlich mit,

1.
ob seine Vorschlagsliste zugelassen ist,
2.
welche Bewerber auf seiner zugelassenen Vorschlagsliste gestrichen sind und aus welchen Gründen,
3.
welche anderen Vorschlagslisten seiner Wählergruppe zugelassen sind,
4.
ob eine Wahlhandlung stattfindet,
5.
in welcher Reihenfolge die zugelassenen Vorschlagslisten auf dem Stimmzettel aufgeführt werden,
und fügt der Mitteilung eine Belehrung über den Rechtsbehelf des § 24 bei. Die aus einer Vorschlagsliste gestrichenen Bewerber erhalten vom Wahlausschuß eine gesonderte Mitteilung, der ebenfalls eine Belehrung über den Rechtsbehelf des § 24 beizufügen ist. Die Mitteilungen des Wahlausschusses sind gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen oder zuzustellen. Findet eine Wahl mit Wahlhandlung statt, hat der Wahlausschuss dies unverzüglich dem Bundeswahlbeauftragten und dem zuständigen Landeswahlbeauftragten mitzuteilen.

(1) Die Vorschlagslisten für die Wahlen der Vertreterversammlungen sind auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage 1 und für die Wahlen der Verwaltungsräte nach dem Muster der Anlage 2 einzureichen. Muß die Vorschlagsliste nach § 48 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch von einer bestimmten Anzahl von Personen unterzeichnet sein (Unterstützerliste), sind diese Unterschriften in der Rentenversicherung und in der Krankenversicherung nach dem Muster der Anlage 3 und in der Unfallversicherung nach dem Muster der Anlage 4 beizubringen. Die Vordrucke müssen in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift ausgefüllt sein. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen. Werden Vorschlagslisten oder Zustimmungserklärungen zur Wahrung der Einreichungsfrist elektronisch übersandt, gilt die Frist als gewahrt, wenn spätestens bis zum Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist dem Wahlausschuß die Originale vorliegen.

(2) In den Vorschlagslisten ist ein Kennwort anzugeben. Als Kennwort ist bei Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder Verbänden, die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorschlagsberechtigt sind, der Name der Personenvereinigung oder des Verbandes einzusetzen; der Name und die Kurzbezeichnung der Vereinigung sind in der Form zu verwenden, wie sie sich bei eingetragenen Vereinen aus dem Vereinsregister, sonst aus der Satzung ergeben. Bei freien Listen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist der Familienname eines Listenunterzeichners einzusetzen. Es können auch die Namen mehrerer Personenvereinigungen oder Verbände und bei freien Listen auch die Familiennamen mehrerer Listenunterzeichner eingesetzt werden, insgesamt jedoch nicht mehr als fünf Familiennamen. Zulässig ist ausschließlich ein Zusatz an nachfolgender Stelle, der die Bezeichnung des Versicherungsträgers oder einen den Versicherungsträger kennzeichnenden Teil dieser Bezeichnung enthält; sonstige Zusätze sind unzulässig. Bei freien Listen kann dem oder den Familiennamen außerdem der Zusatz "Freie Liste" vorangestellt werden. Bei einer Vorschlagsliste von mehreren Personenvereinigungen oder Verbänden soll statt einer oder mehrerer ihrer Namen möglichst ein die Personenvereinigungen oder Verbände gemeinsam bezeichnendes Kennwort eingesetzt werden. Ein unzulässiges Kennwort wird vom Wahlausschuß von Amts wegen durch ein zulässiges Kennwort ersetzt.

(3) Die Vorschlagslisten der nach § 48 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorschlagsberechtigten Personenvereinigungen und Verbände müssen von vertretungsberechtigten Personen unterschrieben sein.

(4) Den Vorschlagslisten sind eigenhändig unterschriebene Zustimmungserklärungen der Bewerber nach dem Muster der Anlage 5 beizufügen. Fehlt diese nach Ablauf der Einreichungsfrist, ist der Name des Bewerbers auf der Vorschlagsliste zu streichen. Der Nachweis, daß ein Vertreter einer Vereinigung auf der Liste einer anderen Vereinigung in die Vertreterversammlung oder den Verwaltungsrat gewählt worden ist und die Vereinigung ohne eigene Liste seit der letzten Wahl mit mindestens einem Vertreter in der Vertreterversammlung oder dem Verwaltungsrat vertreten war, kann nur dann geführt werden, wenn bei der Einreichung der Liste zur vorhergehenden Wahl und bei späterer Ergänzung der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates (§ 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) eine entsprechende Erklärung des Listenträgers unter Nennung der betreffenden Personen abgegeben worden ist. Den Vorschlagslisten, die nach § 48 Abs. 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch von einer Mindestzahl von Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, können, um Zweifel am Wahlrecht auszuschließen, Erklärungen des Listenvertreters nach dem Muster der Anlage 6 beigefügt werden.

(4a) Aus der Niederschrift nach § 48 Absatz 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch muss insbesondere ersichtlich sein,

1.
wen die vorschlagsberechtigten Organisationen zur Einreichung von Bewerbervorschlägen aufgerufen haben,
2.
in welcher Form der Aufruf erfolgt ist,
3.
durch welches nachvollziehbare Verfahren aus den Bewerbern die Vorschlagsliste erstellt worden ist,
4.
durch welches nachvollziehbare Verfahren die Reihenfolge der Bewerber festgelegt worden ist und
5.
nach welchem Verfahren im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds einer Vertreterversammlung oder eines Verwaltungsrates der Nachfolger gemäß § 60 Absatz 1 oder 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausgewählt wird.
Weiterhin muss die Niederschrift die nach § 48 Absatz 10 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Begründungen enthalten. Die Niederschrift ist von den vertretungsberechtigten Personen der Organisation und bei freien Listen vom Listenvertreter und dem Stellvertreter des Listenvertreters zu unterzeichnen.

(5) Unterschriften auf den in den Absätzen 1 und 4 genannten Vordrucken können nicht zurückgenommen werden.

(6) Der Versicherungsträger legt am Tag nach Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist bis zum Ablauf des Wahltages die Abschriften der Vorschlagslisten und der Niederschriften in seinen Geschäftsstellen öffentlich aus. Sie können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. § 88 Absatz 2 Satz 2 und 4 erste Alternative gilt entsprechend. In den Abschriften der Vorschlagslisten sind Familienname, Vorname, Geburtsjahr und Wohnort anzugeben.

(1) Die Versicherten und die Arbeitgeber wählen die Vertreter ihrer Gruppen in die Vertreterversammlung getrennt auf Grund von Vorschlagslisten; das Gleiche gilt bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau für die Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte.

(2) Wird aus einer Gruppe nur eine Vorschlagsliste zugelassen oder werden auf mehreren Vorschlagslisten insgesamt nicht mehr Bewerber benannt, als Mitglieder zu wählen sind, gelten die Vorgeschlagenen als gewählt.

(3) Ist eine Wahl zur Vertreterversammlung nicht zustande gekommen oder ist nicht die vorgeschriebene Zahl von Mitgliedern gewählt oder kein Stellvertreter benannt worden, zeigt der Vorstand dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich an. Diese beruft die Mitglieder und die Stellvertreter aus der Zahl der Wählbaren. Bei neu errichteten Versicherungsträgern trifft die Anzeigepflicht den Wahlausschuss.

(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.

(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.