Bundessozialgericht Urteil, 21. März 2018 - B 13 R 15/16 R
Gericht
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein vom 19. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
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Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
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Streitig ist für den Zeitraum von Februar 2007 bis Dezember 2011, mit welchem Anteil die tschechische Rente des Klägers zum Ruhen seiner deutschen Altersrente führt, und wonach sich die Höhe des Zuschusses der Beklagten zu den Aufwendungen der privaten Krankenversicherung bemisst.
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Der 1942 in Prag geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und Inhaber des Vertriebenenausweises A. Von September 1956 bis Juni 1959 besuchte er ein Gymnasium in der ehemaligen Tschechoslowakei und studierte im Anschluss daran von September 1959 bis zum Dezember 1964 an der Hochschule in Prag. Danach war er von Januar 1965 bis Mai 1969 - mit einer Unterbrechung wegen seines Wehrdienstes - in der ehemaligen Tschechoslowakei berufstätig. Anschließend arbeitete er rund eineinhalb Jahre in Österreich. Seit 1971 lebt der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland. Hier war er ab Februar 1971 bis zum Beginn seiner Altersrente versicherungspflichtig beschäftigt. Er ist privat krankenversichert.
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Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 14.12.2006 Regelaltersrente ab dem 1.2.2007. Darin erklärte sie, dass die Rente unter Berücksichtigung der Verordnungen EWGV 1408/71 und EWGV 574/72 berechnet werde, sobald die in anderen EU-Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten bekannt seien. Mit weiterem Bescheid gewährte die Beklagte dem Kläger einen Zuschuss zu den Aufwendungen für seine private Krankenversicherung. Der Kläger erhob gegen beide Bescheide Widerspruch.
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Mit Wirkung vom 1.1.2007 bewilligte die tschechische Verwaltung für soziale Sicherheit dem Kläger Altersrente und zahlte ihm diese ab dem 1.2.2007 laufend aus. Der tschechischen Rente liegen Versicherungszeiten durchgehend von September 1956 bis Mai 1969 (insgesamt 153 Monate) zugrunde.
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Mit Bescheid vom 11.8.2010 stellte die Beklagte die Regelaltersrente und die Zuschüsse zur Krankenversicherung des Klägers unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Beitragszeit rückwirkend seit 1.2.2007 neu fest. Der zur innerstaatlichen Rentenberechnung herangezogene Versicherungsverlauf enthielt - insoweit deckungsgleich zu dem Versicherungszeitraum der tschechischen Rente - die Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung von Januar 1959 bis Dezember 1964 und die nach dem FRG bewerteten Beitragszeiten vom Januar 1965 bis zum Mai 1969 (insgesamt 125 Monate). Die Beklagte bezog sich auf die europäischen Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Sie bestimmte die Monatsrente als den höheren Betrag aus dem Vergleich der allein aus den deutschen Zeiten berechneten autonomen Leistung ("innerstaatliche Rente") mit der unter Berücksichtigung der in anderen EU-Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten berechneten anteiligen Leistung ("zwischenstaatliche Rente") - jeweils vermindert um einen Ruhensbetrag nach § 31 FRG(jeweils Anlage 7). Den Ruhensbetrag errechnete sie aus der in Euro umgerechneten monatlichen tschechischen Rente multipliziert mit einem Wert von 0,8170 (= 125 : 153) entsprechend dem Verhältnis der mit der innerstaatlichen Rente deckungsgleichen Zeiten (125 Monate) zu den insgesamt in der tschechischen Rente angerechneten Zeiten (153 Monate). Den so ermittelten Zahlbetrag der monatlichen Rente legte die Beklagte für die Berechnung des Zuschusses zur privaten Krankenversicherung des Klägers zugrunde.
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Der Kläger beschränkte seinen Widerspruch im Folgenden darauf, dass der nach § 31 FRG zu bestimmende Verhältniswert niedriger (89 Monate : 153 Monate = 0,5817) anzusetzen sei, weil bei der innerstaatlichen Rente die Ausbildungszeiten von Januar 1962 bis Dezember 1964 (36 Monate) nicht mit Entgeltpunkten bewertet worden seien; sie seien daher auch bei den deckungsgleichen Zeiten nicht zu berücksichtigen (125 Monate - 36 Monate = 89 Monate). Er begehrte außerdem höhere Zuschüsse zur Krankenversicherung ohne Berücksichtigung eines Ruhensbetrags.
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Dies wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.2.2011 zurück. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteil des SG vom 31.7.2014; Urteil des LSG vom 19.1.2016).
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Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte § 31 FRG zutreffend angewandt habe. Die ausländische Rente führe nur insoweit zum Ruhen des inländischen Rentenanspruchs als sich die Rentenzeiten überschnitten. Der Verhältniswert von 0,8170 sei dabei zutreffend nach den kongruenten Zeiten bestimmt worden. Dazu zähle die gesamte Zeit des Schul- und Hochschulbesuchs des Klägers nach dem vollendeten 17. Lebensjahr. § 31 FRG stelle nicht auf die Bewertung der einzelnen Zeiten ab. Daher sei es unerheblich, dass im Rahmen der begrenzten Gesamtleistungsbewertung (§ 74 SGB VI) nur ein Teil der schulischen Ausbildungszeiten mit Entgeltpunkten bewertet würde. Durch die Anrechnungsbestimmung könnten die Auslandszeiten nur auf das Bewertungsniveau des SGB VI angehoben werden. Dem Kläger stehe auch kein höherer Zuschuss zur Krankenversicherung zu, dieser richte sich nach der Höhe dessen, was der Rentner ausgezahlt erhalte und nicht danach, was er dem Grunde nach ohne den Ruhensbetrag beanspruchen könne.
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Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Auslegung des § 31 FRG durch das Berufungsgericht.
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Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein vom 19. Januar 2016 und des Sozialgerichts Itzehoe vom 31. Juli 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2011 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis 31. Dezember 2011 höhere Altersrente zu zahlen, indem der Ruhensbetrag aus der Leistung des tschechischen Sozialversicherungsträgers nach § 31 FRG ohne Berücksichtigung des Zeitraums vom 1. Januar 1962 bis 31. Dezember 1964 nur mit einem Verhältniswert von 0,5817 angesetzt wird, und den Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung ohne Berücksichtigung des Ruhensbetrags zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 S 1 SGG).
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Gegenstand des Revisionsverfahrens ist entsprechend der Antragstellung nur noch der Rentenbescheid vom 11.8.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.2.2011, mit dem die Höhe der Altersrente und des Zuschusses zu den Aufwendungen zur privaten Krankenversicherung für den Zeitraum ab 1.2.2007 bis 31.12.2011 neu festgestellt worden ist.
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Der Kläger verfolgt sein Klageziel zulässig mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 SGG). Höhere Altersrente und Zuschüsse kann er nicht allein mit einer Anfechtung der Festsetzung des Ruhensbetrags erreichen. Denn die Beklagte hat - der Vorgabe des Art 46 Abs 3 EWGV 1408/71 bzw Art 52 Abs 2 EGV 883/2004 entsprechend - die Leistungshöhe der Rente erst nach Anwendung der Ruhensregelung des § 31 FRG im anschließenden Vergleich zwischen der sog autonomen und der anteiligen Rente ermittelt(s u A. II). Damit ist der Ruhensbetrag vorliegend ein Berechnungselement der Rentenhöhe. Insoweit unterscheidet sich die Fallkonstellation hier von derjenigen, die dem Urteil des 5. Senats des BSG vom 11.5.2011 (B 5 R 8/10 R - BSGE 108, 152 = SozR 4-5050 § 31 Nr 1) zugrunde lag. Dort hatte der beklagte RV-Träger die Höhe des Monatsbetrags der Regelaltersrente unabhängig von dem Ruhensbetrag festgesetzt. Denn in dem dortigen "vorläufigen" Bescheid (nach Art 45 VO 574/72) war die beantragte Rente ausschließlich nach innerstaatlichem Recht berechnet worden. Der Bescheid enthielt neben dieser Bestimmung der Rentenhöhe eine davon unterscheidbare Ruhensanordnung nach § 31 FRG aufgrund einer fiktiv angesetzten ausländischen Rente. Daher konnte der Versicherte dort allein mit der Anfechtungsklage gegen die Ruhensanordnung vorgehen.
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Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen das seine Klage abweisende Urteil des SG vom 31.7.2014 zu Recht zurückgewiesen, denn der Bescheid vom 11.8.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.2.2011 ist rechtmäßig. Der Kläger hat weder Anspruch auf höhere Altersrente (A) noch auf höhere Zuschüsse zu den Aufwendungen zu seiner Krankenversicherung (B).
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A. Die Beklagte hat die Rentenhöhe zutreffend aus einer Vergleichsberechnung bestimmt. Das hier anzuwendende Europarecht (I.) erfordert es, die Rente in mehreren Schritten zu berechnen (II.). Bei der Ermittlung der "innerstaatlichen" Rente (III.) hat die Beklagte sowohl die Schul- und Hochschulzeiten des Klägers (III. 1) als auch die Pflichtbeitragszeiten nach dem FRG (III. 2) zutreffend einbezogen und zu Recht nach § 31 FRG die tschechische Rente in Höhe von 87,10 % als Ruhensbetrag berücksichtigt(III. 3). Ein höherer Betrag aus der "zwischenstaatlichen" Berechnung ergäbe sich selbst dann nicht, wenn die tschechische Rente nur mit einem Verhältniswert von 0,5817 angerechnet würde (IV.).
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I. Für die Bestimmung der Höhe des monatlichen Zahlbetrags der Altersrente sind die EWGV 1408/71 bzw EGV 883/2004 anzuwenden.
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Es liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt innerhalb der EU vor. Der Kläger ist aus der Tschechoslowakei, der heutigen - seit dem 1.5.2004 der EU angehörenden - Tschechischen Republik (Tschechien), nach Deutschland übergesiedelt; er hat sowohl in der Tschechoslowakei als auch in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, für die in beiden Staaten jeweils innerstaatliche rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt worden sind, und bezieht neben der deutschen Rente eine Rente aus dem tschechischen System der sozialen Sicherheit. Einschlägig sind daher die auf der Grundlage von Art 48 AEUV (früher Art 42 EGVtr) erlassenen sekundärrechtlichen Regelungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Dazu zählen insbesondere die Bestimmungen der EGV 883/2004 (vom 29.4.2004, ABl EU Nr L 166/1 vom 30.4.2004), die seit dem 1.5.2010 (Art 91 S 2 VO 883/2004 iVm Art 97 VO 987/2009) die Bestimmungen der EWGV 1408/71 (vom 14.6.1971, ABl L 149 vom 5.7.1971, S 2 in der konsolidierten Fassung, ABl EG Nr L 28 vom 30.1.1997, zuletzt geändert durch VO
592/2008 vom 17.6.2008, ABl EG Nr L 177/1 vom 4.7.2008) abgelöst haben (Art 90 Abs 1 S 1 EGV 883/2004), sowie die dazu ergangenen Durchführungsverordnungen (EWGV 574/72 bzw EGV 987/2009).
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Nach Art 94 Abs 1 EGV 987/2009 erfolgt, weil hier zum 1.5.2010 noch keine bindende Feststellung über die dem Kläger ab 1.2.2007 zustehende Höhe der Altersrente vorgelegen hat und im streitgegenständlichen Bescheid vom 11.8.2010 eine Neufeststellung rückwirkend ab Rentenbeginn auch für Leistungen vor dem 1.5.2010 getroffen worden ist, die Leistungsfeststellung für die Zeit vor dem 1.5.2010 noch nach den Vorschriften der EWGV 1408/71 und für die Zeit danach auf der Grundlage der EGV 883/2004. Die Besitzschutzregelung des Art 94 Abs 1 S 2 EGV 987/2009 kommt hier nicht zum Tragen. Aus den beiden Verordnungen ergeben sich keine entscheidungserheblichen Unterschiede für den vorliegenden Sachverhalt. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob es hier eines zusätzlichen Antrags des Klägers zur Berücksichtigung der EGV 883/2004 bedurfte (Art 87 Abs 5 EGV 883/2004).
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Die Verordnung 1408/71 EWGV ist auf den Kläger persönlich anwendbar; er fällt als Rentner unter die Bestimmungen über die Arbeitnehmer (Art 2 Abs 1 EWGV 1408/71; vgl EuGH Urteil vom 18.12.2007 - C-396/05 - SozR 4-6035 Art 42 Nr 2 - Juris RdNr 57). Der sachliche Geltungsbereich der Verordnung ist für Leistungen bei Alter eröffnet (Art 4 Abs 1 Buchst c EWGV 1408/71). Dazu zählen auch die Leistungen nach dem FRG; es handelt sich dabei nicht um ein "Leistungssystem für Opfer des Krieges und seiner Folgen" iS des Art 4 Abs 4 EWGV 1408/71 (vgl EuGH Urteil vom 18.12.2007 - C-396/05 - SozR 4-6035 Art 42 Nr 2 - Juris RdNr 106 f). Entsprechendes gilt nach Art 2 Abs 1 und Art 3 Abs 1 Buchst d, Abs 2 EGV 883/2004.
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Nach beiden Verordnungen sind auch die Versicherungszeiten, die bereits vor Beginn der Anwendung der EWGV 1408/71 bzw EGV 883/2004 in dem Mitgliedstaat - dh selbst vor dem Beitritt Tschechiens zur Europäischen Union zum 1.5.2004 - zurückgelegt worden sind, zu berücksichtigen (Art 94 Abs 1 bis 3 EWGV 1408/71; Art 87 Abs 2 EGV 883/2004; EuGH Urteil vom 18.12.2007 - C-396/05 - SozR 4-6035 Art 42 Nr 2 - Juris RdNr 55).
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II. Nach den Koordinierungsregeln der Verordnungen ist grundsätzlich eine Vergleichsberechnung in mehreren Schritten durchzuführen, wenn - wie hier - ein Rentenanspruch bereits allein mit inländischen Versicherungszeiten erfüllt ist.
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Bei der im Rahmen dieser Vergleichsberechnung nach Art 46 Abs 3 EWGV 1408/71 bzw Art 52 Abs 2 und 3 EGV 883/2004 zunächst durchzuführenden innerstaatlichen Berechnung (Art 46 Abs 1 Buchst a Ziff i EWGV 1408/71; Art 52 Abs 1 Buchst a EGV 883/2004: "autonome Leistung") werden allein die für die Rentenberechnung maßgeblichen innerstaatlichen, dh im vorliegenden Fall deutschen Rechtsvorschriften angewendet. Im Anschluss daran wird eine "anteilige Leistung" (Art 52 Abs 1 Buchst b EGV 883/2004) entsprechend der "zwischenstaatlichen Berechnung" iS von Art 46 Abs 1 Buchst a Ziff ii, Abs 2 EWGV 1408/71 ermittelt. Dazu wird zunächst ein "theoretischer Betrag" errechnet, bei dem alle nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- bzw Wohnzeiten einbezogen werden, als ob der Versicherte auch die fremdmitgliedstaatlichen Zeiten in Deutschland zurückgelegt hätte. Für die Feststellung des tatsächlichen Betrags sind anschließend die EP für die deutschen Zeiten ins Verhältnis zu den EP aus allen Zeiten zu setzen (Pro-Rata-Verhältnis). Noch bevor schließlich der endgültige Vergleich der autonomen mit der anteiligen Rente zur Bestimmung der Rentenhöhe erfolgt, ist die Anwendung aller Bestimmungen über die Kürzung, das Ruhen oder die Entziehung der Leistung bei den jeweiligen Beträgen anzuwenden (Art 52 Abs 2 EGV 883/2004; Art 46 Abs 3 EWGV 1408/71; vgl Hauschild in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, 03/15, zu Art 52 EGV 883/2004, RdNr 26). Schließlich ergibt sich der Leistungsanspruch aus dem höheren der beiden Leistungsbeträge (Art 52 Abs 3 EGV 883/2004; Art 46 Abs 3 S 1 EWGV 1408/71).
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III. Die Beklagte hat die innerstaatliche Rente (autonome Leistung) zutreffend ermittelt.
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1. Sie hat insbesondere die Schul- und Hochschulzeiten des Klägers als beitragsfreie Zeiten richtigerweise nur in den ersten 36 Monaten mit jeweils 0,299 EP bewertet.
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Bei den Schul- und Hochschulzeiten des Klägers, die als Anrechnungszeiten nach § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB VI höchstens die Zeit von acht Jahren nach dem vollendeten 17. Lebensjahr, hier den Zeitraum von Januar 1959 bis Dezember 1964 (6 Jahre bzw 72 Monate) umfassen, handelt es sich um beitragsfreie Zeiten iS des § 54 Abs 1 Nr 2, Abs 4 SGB VI. Hierauf hat die Beklagte die Vorschriften über die Gesamtleistungsbewertung nach §§ 71 ff SGB VI(zur Verfassungsmäßigkeit vgl BSG Urteil vom 18.4.1996 - 4 RA 36/94 - BSGE 78, 138 = SozR 3-2600 § 71 Nr 1)zutreffend angewendet.
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Beitragsfreie Zeiten sind mit dem aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Gesamtzeitraum erzielten Durchschnittswert (= EP/Monat) zu bewerten (§ 71 Abs 1 S 1 SGB VI). Dieser ist entweder im Rahmen der Grundbewertung nach § 72 Abs 1 SGB VI auf der Grundlage sämtlicher EP für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten oder - falls für den Versicherten günstiger - im Rahmen der Vergleichsbewertung nach § 73 SGB VI auf der Grundlage nur der vollwertigen Beiträge zu ermitteln(§ 71 Abs 1 S 2 SGB VI).
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Die Beklagte hat als belegungsfähigen Gesamtzeitraum (§ 72 Abs 2 SGB VI) zutreffend die Zeit von der Vollendung des 17. Lebensjahres bis zum Kalendermonat vor Beginn der Altersrente zugrunde gelegt (577 Monate) und hiervon nach § 72 Abs 3 Nr 1 SGB VI die gesamten beitragsfreien Zeiten im Umfang von 72 Kalendermonaten abgesetzt (= 505 Monate). Bei der anschließenden Grundbewertung (§ 72 Abs 1 SGB VI) hat sich ausgehend von insgesamt 68,2640 EP ein Durchschnittswert von 0,1352 EP (= 68,2640 EP : 505) ergeben, der demjenigen aus der Vergleichsbewertung entspricht.
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Im Rahmen der sog begrenzten Gesamtleistungsbewertung werden gemäß § 74 S 4 SGB VI in der hier maßgeblichen, ab 1.1.2005 geltenden Fassung des RVNG vom 21.7.2004 (BGBl I 1791) Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung grundsätzlich nicht mehr bewertet (vgl zur Verfassungsmäßigkeit Senatsurteil vom 19.4.2011 - B 13 R 55/10 R - Juris RdNr 26 ff). Für Rentenneuzugänge der Jahre 2005 bis 2008, zu denen der Kläger gehört, hat der Gesetzgeber des RVNG jedoch in § 263 Abs 3 SGB VI aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Übergangsregelung getroffen. Danach wird der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung abweichend von § 74 S 4 SGB VI noch für höchstens drei Jahre rentenerhöhend berücksichtigt, aber auf 75 vH begrenzt. Dabei darf der so begrenzte Gesamtleistungswert wiederum für einen Kalendermonat 0,0625 EP nicht übersteigen. Für Renten, die im Zeitraum von Februar 2005 bis Dezember 2008 beginnen, mindern sich diese Werte nach § 263 Abs 3 S 4 SGB VI stufenweise in monatlichen Schritten von 1,56 vH bzw 0,0013 EP. Aufgrund des Rentenbeginns im Februar 2007 ergibt sich hier zutreffend eine Begrenzung auf 35,94 vH (= 0,048 EP), die allerdings den - vorliegend maßgeblichen - Höchstwert von 0,0299 EP überschreitet. Bewertet werden mit diesem Höchstwert nach § 263 Abs 3 S 3 SGB VI iVm § 122 Abs 3 SGB VI nur die ersten 36 Monate des Schul- bzw Hochschulbesuchs nach Vollendung des 17. Lebensjahres; die anschließende Zeit von Januar 1962 bis Dezember 1964 ist daher in der innerstaatlichen Rente zu Recht nicht mit EP bewertet worden.
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2. Die Beklagte durfte in der innerstaatlichen Berechnung auch diejenigen Pflichtbeitragszeiten vom 3.1.1965 bis 8.5.1969 nach § 15 FRG (in der seit 23.6.1991 unverändert geltenden Fassung) - inklusive der Wehrdienstzeiten (§ 15 Abs 3 S 2 FRG) - berücksichtigen, die gleichzeitig Grundlage der Rente des tschechischen Versicherungsträgers sind. Denn das FRG ist auch unter Geltung der europäischen Verordnungen für den Kläger grundsätzlich anwendbar. Dies ergibt sich aus dem FRG in Verbindung mit der EWGV 1408/71 (a) bzw direkt aus der EGV 883/2004 (b). Die Einbeziehung von Pflichtversicherungszeiten nach § 15 FRG ist auch mit dem Europarecht vereinbar(c).
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a) Das FRG, zu dessen begünstigtem Personenkreis (§ 1 Buchst a FRG)der Kläger als anerkannter Vertriebener (§ 1 Abs 2 Nr 3 Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge - Bundesvertriebenengesetz
) gehört, erkennt selbst den grundsätzlichen Vorrang des Europarechts ausdrücklich an. § 2 S 1 Buchst b FRG regelt, dass das FRG nicht für Versicherungs- und Beschäftigungszeiten gilt, die nach einer Rechtsvorschrift der europäischen Gemeinschaft oder einem Sozialversicherungsabkommen in der Rentenversicherung eines anderen Staates zu berücksichtigen sind. In Satz 2 ist allerdings eine Ausnahmeregelung vorgesehen, wenn nach einem zwischenstaatlichen Abkommen die Rechtsvorschriften über Leistungen für nach dem FRG anrechenbare Zeiten unberührt bleiben.
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Eine solche Ausnahme trifft Art 7 Abs 2 Buchst c EWGV 1408/71 iVm Anhang III Nr 5 (Tschechische Republik - Deutschland) EWGV 1408/71, wonach Nr 14 des Schlussprotokolls zum deutsch-tschechischen Sozialversicherungsabkommen vom 27.7.2001 (Gesetz zum Abkommen vom 22.5.2002, BGBl II 2002, 1126) weiterhin für anwendbar erklärt wird (eingefügt durch Art 1, 3 iVm Anhang Nr 5 Buchst a Ziffer ii und iii der VO EG Nr 629/2006 vom 5.4.2006 - ABl EU Nr L 114/1 vom 27.4.2006 rückwirkend zum 1.5.2004). Danach bleiben die deutschen Rechtsvorschriften über Leistungen für nach dem Fremdrentenrecht anrechenbaren Versicherungszeiten unberührt.
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b) Die für Zeiten ab 1.5.2004 anwendbare EGV 883/2004 bestimmt in Art 83 EGV iVm Anhang XI Deutschland Nr 7 selbst ausdrücklich, dass die deutschen Rechtsvorschriften über Leistungen für Versicherungszeiten, die nach dem FRG in den in § 1 Abs 2 Nr 3 BVFG genannten Gebieten anzurechnen sind, weiterhin im Anwendungsbereich dieser Verordnung ungeachtet des § 2 S 1 Buchst b FRG gelten. Zu den bezeichneten Gebieten zählt die ehemalige Tschechoslowakei.
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c) Die Weitergeltung dieser im Anhang der Verordnungen aufgeführten Bestimmungen - und damit die Anwendbarkeit des FRG - steht nach Art 7 Abs 2 Buchst c EWGV 1408/71 unter dem Vorbehalt, dass diese entweder für die Berechtigten günstiger als die europarechtlichen Regelungen sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Es gilt darüber hinaus - auch in Bezug auf die EGV 883/2004 - der Grundsatz, dass der Anhang jeweils mit dem Zweck und den Zielen der Verordnung vereinbar sein muss (vgl EuGH vom 16.5.2013 - C-589/10 - Celex-Nr 62010CJ0589 - Wencel - Juris RdNr 36 ff). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
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Die Einbeziehung von Versicherungszeiten nach dem FRG stellt für die Berechtigten grundsätzlich eine Vergünstigung - aus besonderen historischen Umständen - dar, auch wenn die daraus resultierenden Leistungen unter dem Ruhensvorbehalt des § 31 FRG stehen(aa). Dies entspricht auch Sinn und Zweck der Verordnungen (bb).
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(aa) Dem Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz (FAG) vom 7.8.1953 (BGBl I 848) lag ursprünglich der Gedanke der Entschädigung bzw Ersatzleistung für Vertriebene und Flüchtlinge zugrunde, für deren Schicksal die Bundesrepublik Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg eine besondere Verantwortung anerkannt hat. Da diese ihre Ansprüche und Anwartschaften gegen den Versicherungsträger in ihrem Herkunftsstaat regelmäßig nicht geltend machen konnten, sollte ihnen ersatzweise ein Anspruch gegen einen Versicherungsträger im Bundesgebiet gegeben werden. Der Versicherungsträger des Bundesgebiets trat nach diesem Gedanken vorlageweise für den ursprünglich verpflichteten - ausländischen - Versicherungsträger ein. Dabei richtete sich der Umfang der Ersatzleistung zunächst grundsätzlich nach der Rechtsstellung, die der Versicherte nach dem Recht des Herkunftslandes erworben hatte. Von dem Entschädigungsprinzip rückte der Gesetzgeber mit der Einführung des FRG (als Art 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz vom 25.2.1960, BGBl I 93) allerdings insoweit ab, als er an dessen Stelle das Prinzip der Eingliederung gesetzt hat (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz vom 21.5.1959, BT-Drucks III/1109 S 35 zu A). Aus Gründen der sozialen Fürsorge wurden danach die von den Berechtigten in den Herkunftsländern zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten grundsätzlich so behandelt, als ob sie im System der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt worden wären.
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Konsequenterweise durfte es der Gesetzgeber daher als erheblich für die Leistung nach dem FRG ansehen, wenn für denselben Versicherungsfall von einem ausländischen Versicherungsträger eine Leistung tatsächlich gewährt wird. Zur Gleichstellung der ausländischen Zeiten war der Gesetzgeber weder nach einfachem noch nach Verfassungsrecht verpflichtet. Die zu fremden Versicherungssystemen entrichteten Beiträge haben keine anzuerkennende Rechtsposition in der zur Leistung verpflichteten deutschen Rentenversicherung geschaffen (vgl Senatsurteil vom 12.4.2017 - B 13 R 12/15 R - SozR 4-5060 Art 6 § 4 Nr 4 RdNr 23). Während der Bezug einer ausländischen Rente nach § 1 Abs 5 FAG(BGBl I 1953, 848) noch zum Erlöschen des hiesigen Leistungsanspruchs geführt hat, tritt nach § 31 FRG aufgrund einer Rente aus dem Herkunftsstaat nur ein (teilweises) Ruhen der deutschen Rente ein. Dabei soll der Berechtigte mit der Rente des ursprünglich verpflichteten Versicherungsträgers insgesamt jedenfalls nicht weniger als vor der Zubilligung dieser Rente erhalten (vgl BT-Drucks III/1109 S 46 zu § 31 FRG). Die weitere Anwendung des FRG nach § 2 S 2 FRG auch in dem Fall, dass nach zwischen- bzw überstaatlichem Recht Ansprüche auf Rentenzahlungen aus dem Herkunftsland realisiert werden, führt darüber hinaus im Ergebnis dazu, dass das - häufig noch niedrigere - Rentenniveau in den Herkunftsländern auf das "Niveau des FRG aufgestockt" wird(vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zu dem Abkommen vom 8.12.1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit, BT-Drucks 12/470 S 7 zu Artikel 5 - § 2 FRG). Das Konzept des FRG, das sich aus besonderen historischen Gründen ergeben hat, ist somit regelmäßig vorteilhaft bzw hat im Einzelfall jedenfalls keine negativen Auswirkungen.
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(bb) Die durch den Anhang der Verordnungen geregelte Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über Leistungen für Versicherungszeiten nach dem FRG steht auch mit dem Zweck und den Zielen der europäischen Verordnungen im Einklang. Es handelt sich insoweit um eine spezielle (Ausnahme-)Regelung einer durch § 31 FRG beschränkten Leistungskumulierung iS des Art 12 Abs 2 EWGV 1408/71 bzw Art 10 EGV 883/2004(vgl Otting in: Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, 03/15, K Art 10 EGV 883/2004, RdNr 5a).
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Nach Art 10 VO (EG) 883/2004 bzw Art 12 Abs 1, 2 EWGV 1408/71 kann grundsätzlich kein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus denselben Pflichtversicherungszeiten erworben oder aufrechterhalten werden. Die Formulierung "Pflichtversicherungszeit" steht dabei für die Abgrenzung zur - hier nicht vorliegenden - freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung (vgl Art 10 VO
883/2004, Steinmeyer in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, Kommentar, 7. Aufl 2018, Art 10 RdNr 5 ff) . Allerdings werden von dem grundsätzlichen Verbot der Kumulierung Ausnahmen in der Verordnung zugelassen. Art 10 VO (EG) 883/2004 bzw Art 12 EWGV 1408/71 beschränken ihre Geltung auf den Fall, dass nichts anderes bestimmt ist. Eine derartige abweichende Bestimmung stellt Art 83 EGV 883/2004 iVm Anhang XI Deutschland Nr 7 bzw Art 7 Abs 2 Buchst c EWGV 1408/71 iVm Anhang III A Nr 5 (Tschechische Republik - Deutschland) dar.
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Ohne diese Ausnahmeregelungen könnten die Beitragszeiten, die auch im Herkunftsstaat berücksichtigt werden, von vornherein nach den Verordnungen nicht in die Berechnung einbezogen werden. Diese Ausnahme ist jedoch nicht nur aus nationalstaatlicher Sicht erforderlich, um unter Geltung des europäischen Koordinierungsrechts auch weiterhin bei grenzüberschreitenden Sachverhalten die FRG-Zeiten ohne Verstoß gegen das Kumulierungsverbot in die Rentenberechnung einfließen zu lassen, sondern auch aus europarechtlicher Sicht geboten. Denn es würde dem Grundgedanken der Freizügigkeit widersprechen, wenn Personen, die von dieser Gebrauch gemacht haben, gerade aufgrund der Anwendung der Verordnungen Ansprüche verlören, die sich bereits allein aus innerstaatlichen Regelungen ergeben (vgl EuGH Urteil vom 21.10.1975, Petroni - C-24/75, Celex-Nr 61975CJ0024 - Juris RdNr 20).
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Durch die Ruhensvorschrift des § 31 FRG ist die Kumulierung von Leistungen zudem von vornherein nur in beschränktem Umfang möglich. Dadurch stellt die Weitergeltung des FRG lediglich eine moderate und damit erst recht zulässige Ausnahme vom Grundsatz des Kumulierungsverbots dar.
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3. Die Beklagte hat von dem unter Berücksichtigung der beitragsfreien Zeiten (s oben 1) und der Zeiten nach dem FRG (s oben 2) ermittelten Betrag der innerstaatlichen Rente zu Recht einen Ruhensbetrag aus der tschechischen Leistung mit einem Verhältniswert von 0,8710 (also in Höhe von 87,10 %) abgesetzt.
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Gesetzliche Grundlage für das teilweise Ruhen der Altersrente ist § 31 FRG(idF des Art 47 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000, BGBl 2000 I 1983). Wird hiernach dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird (§ 31 Abs 1 S 1 FRG).
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Die durch europarechtliche Vorschriften überformten Voraussetzungen des § 31 FRG(a) sind hier erfüllt (b). Die Beklagte hat auch die Höhe des Ruhensbetrags zutreffend ermittelt (c).
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a) Zwar stellt die in den Anhängen der Verordnungen angeordnete Weitergeltung des FRG - wie dargelegt - eine spezielle Regelung der Kumulierung von Leistungen aus derselben Pflichtversicherungszeit unter dem Vorbehalt des § 31 FRG dar. Es sind dabei jedoch im Sinne einer möglichst weitgehenden Übereinstimmung mit den Regelungen der Verordnungen die nach Art 46a Abs 3 EWGV 1408/71 bzw Art 53 Abs 3 EGV 883/2004 vorgesehenen - allgemeinen - Grenzen für die Anwendung von nationalen Doppelleistungsbestimmungen zu beachten (vgl EuGH Urteil vom 16.5.2013, C-589/10, Celex-Nr 62010CJ0589 - Juris RdNr 60). Danach kann insbesondere die nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats geschuldete Leistung nur um den Betrag der nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats geschuldeten Leistungen gekürzt werden (Art 46a Abs 3 Buchst d EWGV 1408/71 bzw 53 Abs 3 EGV 883/2004). Auch die Reihenfolge bei der Feststellung der Leistung (Art 46 Abs 3 EWGV 1408/71 bzw Art 52 Abs 2 EGV 883/2004), die die Anwendung der Ruhensbestimmungen vor dem endgültigen Vergleich vorsieht, ist einzuhalten.
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Dagegen findet Art 54 Abs 2 EGV 883/2004 bzw Art 46b Abs 2 EWGV 1408/71 auf § 31 FRG keine Anwendung(vgl auch Bokeloh in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 2. Aufl 2011, Art 55 VO (EG) 883/2004, RdNr 27; Hauschild in: Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, 04/12, K Art 54 VO RdNr 5). Diese Vorschriften beschränken im Falle eines Zusammentreffens von Leistungen gleicher Art (vgl Art 53 Abs 1 EGV 883/2004 bzw Art 46a Abs 1 EWGV 1408/71) die "Geltung" nationaler Doppelleistungsbestimmungen für eine autonome Leistung. § 31 FRG stellt aber keine isoliert zu betrachtende nationale Doppelleistungsbestimmung im Sinne dieser Normen dar, sondern ist - wie ausgeführt - Teil der Grundkonzeption des FRG, dessen Weitergeltung die Verordnungen ausdrücklich und speziell anordnen.
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b) Die Voraussetzungen des § 31 FRG iVm Art 46a Abs 3 EWGV 1408/71 bzw Art 53 Abs 3 EGV 883/2004 sind dem Grunde nach erfüllt. Der Kläger bezieht seit dem 1.2.2007 von der Beklagten Regelaltersrente und seit diesem Zeitpunkt auch eine Rente von einer Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland - dem tschechischen Sozialversicherungsträger. Die Leistung des tschechischen Sozialversicherungsträgers wurde tatsächlich ausgezahlt (zu diesem Erfordernis vgl BSG vom 11.5.2011 - B 5 R 8/10 R - BSGE 108, 152, 154 = SozR 4-5050 § 31 Nr 1). Die Beklagte hat die ausländische Rente dabei zutreffend in Höhe des Bruttobetrags vor Abzug von Steuern zugrunde gelegt (vgl Art 46a Abs 3 Buchst b EWGV 1408/71 bzw Art 53 Abs 3 Buchst b EGV 883/2004) und nach Art 107 EWGV 574/72 bzw Art 90 EGV 987/2009 in Euro umgerechnet.
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c) Anders als der Kläger meint, hat die Beklagte den Ruhensbetrag von der innerstaatlichen Rente auch in der jeweiligen Höhe richtig ermittelt.
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Das Ruhen ist zur Vermeidung einer Doppelleistung nur insoweit angebracht, als sich die rentenrechtlichen Zeiten der beiden Renten überschneiden (vgl BSG vom 14.9.1976 - 11 RA 128/75 - BSGE 42, 191, 192 = SozR 5050 § 31 Nr 1 S 1 - Juris RdNr 13 f; bereits auch BSG vom 4.9.1958 - 4 RJ 192/56 - BSGE 8, 101, 106 - Juris RdNr 39 zu § 1 Abs 5 FAG). Die Beklagte hat daher zu Recht einen - auf vier Stellen gerundeten (vgl § 21 Abs 1, 2 SGB VI)- Verhältniswert (0,8170) festgestellt, in dem die deckungsgleichen Zeiten in der innerstaatlichen deutschen Rente (125 Monate) zur Gesamtversicherungszeit in der fremden Rente (153 Monate) stehen, und die fremde Rente nur in diesem Verhältnis (jeweiliger Bruttoleistungsbetrag x 0,8170) auf die deutsche Rente angerechnet.
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Als deckungsgleiche Zeiten können nur solche Zeiten relevant sein, die nicht in die originäre Versicherungslast des deutschen Sozialversicherungsträgers fallen. Denn der Gesetzgeber wollte nach § 31 FRG nicht jede Doppelleistung aus denselben Versicherungszeiten ausschließen, sondern nur solche, in denen der bundesdeutsche Versicherungsträger eine Versicherungslast für Zeiten übernommen hat, die eigentlich von einem fremden Versicherungsträger zu tragen ist(vgl BSG vom 25.5.1972 - 5 RKn 61/68 -SozR Nr 3 zu § 31 FRG RdNr 120; BSG vom 22.4.1992 - 5 RJ 77/90 - SozR 3-5050 § 31 Nr 1 - Juris RdNr 20, 26).
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Diese Voraussetzungen erfüllen hier sowohl die Beitragszeiten nach dem FRG - zu denen auch die Wehrdienstzeiten zählen (§ 15 Abs 3 FRG)- als auch die im Herkunftsland zurückgelegten Schul- und Hochschulzeiten ab dem 17. Lebensjahr als Anrechnungszeiten nach § 58 SGB VI.
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Zwar wurden diese Ausbildungszeiten im Rahmen der SGB VI-Rente "nur" mit 36 Monaten bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung nach § 74 SGB VI berücksichtigt(s o); dies rechtfertigt aber nicht, bei der Bildung des Verhältniswerts statt an dem Umfang der rentenrechtlichen Zeiten an der Bewertung dieser Zeiten im Einzelnen anzusetzen. Denn allein das Abstellen auf den deckungsgleichen Umfang der rentenrechtlichen Zeiten, wie er sich hier aus den jeweiligen innerstaatlichen Versicherungsverläufen ergibt, und die dazu im Verhältnis stehende Rentenhöhe entspricht dem Wortlaut (dazu aa) sowie dem Sinn und Zweck des § 31 FRG vor dem Hintergrund des Eingliederungsgedankens(dazu bb). Die vom Kläger geforderte Berechnungsweise würde außerdem zu einem systemwidrig erhöhten Verwaltungssaufwand führen (dazu cc) und einer dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechenden Anwendung der Bestimmungen über die Gesamtleistungsbewertung widersprechen (dazu dd).
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(aa) Die in § 31 FRG verwendete Formulierung "für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten"(vgl "für denselben Versicherungsfall" in § 1 Abs 5 FAG) bezieht sich grundsätzlich auf alle nach deutschem Recht (insbesondere SGB VI, RÜG, FRG) anerkannten rentenrechtlichen Zeiten. Diese werden in § 54 SGB VI definiert. Durch die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Zeiten (zB in § 54 Abs 1 Nr 2, Abs 3 iVm § 58 SGB VI) werden diejenigen Zeiten in der Biographie eines Versicherten ausgeschieden, die beim Rentenanspruch von vornherein nicht zu berücksichtigen sind (vgl zu der Höchstdauerbegrenzung in § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB VI als Teil der Begriffsdefinition BSG Urteil vom 2.3.2010 - B 5 KN 1/07 R - SozR 4-2600 § 72 Nr 3 RdNr 14).
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Von der Anrechnung solcher Zeiten ist deren Bewertung begrifflich zu unterscheiden (vgl § 149 Abs 5 S 3 SGB VI). Beitragsfreie Zeiten können daher auch nach § 51 SGB VI auf die Wartezeiten "angerechnet" werden, wenn sie nach § 71 Abs 4, § 74 S 4 SGB VI nicht an der Gesamtleistungsbewertung teilnehmen(vgl Fichte in Hauck/Noftz, SGB, 02/15, K § 51 SGB VI, RdNr 11). Eine zwischen Anrechnung und Bewertung von Versicherungszeiten differenzierende Begriffswahl im FRG kommt im Übrigen auch in § 2 S 1 Buchst b FRG zum Ausdruck. Danach gilt das FRG grundsätzlich nicht für Versicherungszeiten, die im Fall eines Sozialversicherungsabkommens in einer Rentenversicherung des anderen Staates "anrechnungsfähig" sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie im Einzelfall "der Berechnung der Leistung" zugrunde gelegt werden.
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Die Bewertung der rentenrechtlichen Zeiten spielt für § 31 FRG nur insoweit indirekt eine Rolle, als sie sich im absoluten Ruhensbetrag auswirkt. Denn § 31 FRG bezieht sich mit der Formulierung "Leistung" und "ausgezahlt" sowie "Rente (…) gewährt" auf das festgestellte Ergebnis der jeweiligen Rentenberechnungen. Die deutsche Rente "ruht" (…) "in Höhe" (…) der "Leistung" des ausländischen Trägers. Dabei findet die Bewertung der Renten nach dem jeweiligen Recht des zuständigen Staates statt. Da der Wortlaut auf das Gesamtergebnis abstellt, kommt es nicht auf die positive Bewertung einzelner Zeiten an. Das Gesamtergebnis umfasst vielmehr gerade auch Entscheidungen des jeweiligen nationalen Gesetzgebers, bestimmte Zeiten niedriger oder gar nicht zu bewerten.
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(bb) Der Zweck des § 31 FRG, Doppelleistungen zu vermeiden(BT-Drucks 3/1109 Begründung zu §§ 11, 31 FRG S 38, 46; BSGE 43, 274, 277 = SozR 5050 § 11 Nr 1), wird aus Sicht des bundesdeutschen Eingliederungsgedankens dadurch systemgerecht umgesetzt, dass für die Bildung des Verhältniswerts allein auf die Kongruenz der rentenrechtlichen Zeiten abgestellt wird. Die Eingliederung soll dazu führen, Vertriebene und Flüchtlinge rentenrechtlich im Grundsatz so zu stellen, als ob sie im Inland beschäftigt gewesen wären und hier ihr Arbeits- und Versicherungsleben zurückgelegt hätten (vgl BT-Drucks 3/1109 Begründung Allgemeiner Teil, vgl Hoernigk/Jahn/Wickelhagen/Aulmann, Kommentar zum FRG, Juli 1988, § 16 RdNr 1). Auch wenn das Eingliederungsprinzip unter dem Gesichtspunkt der Bewertung (Kürzung der EP durch § 22 Abs 4 FRG) weitgehend aufgegeben worden ist (vgl BSG vom 12.2.2009 - B 5 R 39/06 R - BSGE 102, 248 = SozR 4-5050 § 15 Nr 6, RdNr 23),liegt der Eingliederungsgedanke der Regelung des § 31 FRG grundsätzlich weiterhin zugrunde. Hieraus folgt bei einem Zusammentreffen von Renten aus verschiedenen Staaten im Anwendungsbereich des FRG, dass sich die Ermittlung der deckungsgleichen Zeiten beider Renten nur danach richten darf, ob sie ganz oder zum Teil auf demselben Lebenssachverhalt im Sinne des zurückgelegten Arbeits- und Versicherungslebens beruhen. Der Umfang der Anrechnung richtet sich daher auch nach Sinn und Zweck des § 31 FRG an dem Umfang der tatsächlichen Zeit und der dafür vom jeweiligen Gesetzgeber vorgesehenen Gesamtbewertung aus.
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Im Ergebnis werden dadurch die deckungsgleichen Auslandszeiten grundsätzlich auf das Bewertungsniveau des SGB VI angehoben (vgl oben, BT-Drucks). Sollte das fremde Rentenniveau im Ausnahmefall höher als das der deutschen Rente sein, so käme ggf eine Begrenzung des Ruhensbetrags auf den Teilbetrag der deutschen Rente in Betracht, der auf den gesamten deckungsgleichen Zeitraum entfällt (vgl BSG vom 14.9.1976 - 11 RA 128/75 - BSGE 42, 191 = SozR 5050 § 31 Nr 1, Juris RdNr 18; Schleswig-Holsteinisches LSG vom 28.7.1966 - L 3 J 14/66 - Breith 1967, 47). Bei der - zumindest überschlägig - durchgeführten Kontrollüberlegung, dass dem Kläger insgesamt nicht mehr genommen werden darf, als ihm für den gesamten deckungsgleichen Zeitraum von deutscher Seite tatsächlich gezahlt wird, ist ein solcher Fall hier nicht ersichtlich; denn die EP für die "Pflichtbeitragszeiten" nach dem FRG (3,8618 EP) und die EP für die beitragsfreien Schul- und Hochschulzeiten (1,0764 EP) übersteigen zusammen (4,9382 EP) in ihrem jeweiligen maßgeblichen Wert (zB bei einem aktuellen Rentenwert von 26,13 Euro für den Zeitraum ab 1.2.2007: 4,9382 EP x 26,13 Euro = 129,04 Euro) bei weitem den für denselben Zeitraum ermittelten Anrechnungsbetrag aus der tschechischen Rente (zB ab 1.2.2007 in Höhe von 56,72 Euro).
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(cc) Durch diese Auslegung wird im Ergebnis eine Doppelleistung verhindert, ohne dass der deutsche Sozialversicherungsträger die Bewertungen des fremden Rentenrechts berücksichtigen muss. Wären nur solche Zeiten iS des § 31 FRG deckungsgleich, die sich rentensteigernd ausgewirkt haben, müsste dies umgekehrt auch für die ausländische Rente gelten. Dann hätte der deutsche Rentenversicherungsträger bei der Feststellung deckungsgleicher Zeiten sämtliche rentenrechtliche Regelungen der ausländischen Staaten, die Auswirkungen auf die Bewertung der einzelnen Zeiten und damit auf die Bildung des Verhältniswertes haben könnten, zu berücksichtigen. Ein solcher über das nationale Recht hinausgehender und mit zusätzlichem Ermittlungsaufwand verbundener Ansatz ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Auch die europarechtlichen Vorschriften gebieten eine derartige Vorgehensweise nicht. Diese stellen bei den Anrechnungsvorschriften (vgl Art 46a ff VO
Nr 1408/71 bzw Art 53 ff VO vielmehr selbst auf die gewährten Leistungen und übereinstimmenden Pflichtversicherungszeiten ab (vgl Art 10 VO883/2004) 883/2004) . Die EWGV 1408/71 bzw die EGV 883/2004 sollen im Übrigen nicht bewirken, dass die Bewertungsvorschriften des anderen Mitgliedsstaates anwendbar werden; vielmehr bleiben die rechtlichen und finanziellen Unterschiede zwischen den sozialen Sicherungssystemen der Mitgliedstaaten erhalten (vgl Senatsbeschluss vom 19.10.2017 - B 13 R 140/14 B). Geregelt wird die Koordinierung, nicht aber die Angleichung der Bewertungsvorschriften.
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(dd) Für die Feststellung des Verhältniswerts alleine darauf abzustellen, ob sich die jeweiligen Zeiten auf die innerstaatliche Berechnung positiv auswirken, widerspräche schließlich der Systematik des SGB VI und könnte in anderen Fällen auch zu ungünstigen Ergebnissen führen.
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Der Kläger übersieht bei seinem Ansatz, dass die beitragsfreien Zeiten auch mittelbar für die Höhe des ausgezahlten Rentenanspruchs von Bedeutung sein können, auch wenn sie im Ergebnis nicht selbst mit EP bewertet werden. Anders als Schulzeiten vor dem 17. Lebensjahr sind Anrechnungszeiten iS des § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB VI nach dem 17. Lebensjahr - bis zum anerkennungsfähigen Höchstzeitraum - im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung als nicht belegungsfähige Kalendermonate zu berücksichtigen (vgl oben). Eine Verringerung der belegungsfähigen Kalendermonate (und damit des Nenners bei der Teilung) führt rechnerisch bei der Teilung der gesamten ermittelten EP (Zähler) zu einer Erhöhung des Durchschnittswerts in der Gesamtleistungsbewertung und damit grundsätzlich zu einer höheren Bewertung auch anderer beitragsfreier und beitragsgeminderter Zeiten. Würde hingegen nicht die gesamte Anrechnungszeit (sondern nur 36 Monate) berücksichtigt, würde sich der Durchschnittswert (hier auf 0,1261 EP) reduzieren. Bei dem Kläger würde sich dies wegen der ohnehin auf 0,0299 EP begrenzten Bewertung (s o) der ersten 36 Monate mit Schul- bzw Hochschulzeiten nicht auswirken. Dies ist jedoch kein Grund seinem Ansatz zu folgen. Denn inwieweit der Umfang der Anrechnungszeiten für die Rentenhöhe Bedeutung erlangt, entscheidet sich im Ergebnis nach der individuellen Versicherungsbiografie. So kann - insbesondere bei einem weniger hohen Versicherteneinkommen (Zähler) - ein höherer Umfang der Anrechnungszeiten bei der Gesamtleistungsbewertung zu einer höheren Rente führen. Außerdem können nicht bewertete Anrechnungszeiten auch nach § 262 SGB VI eine Erhöhung von EP bewirken; diese Vorschrift setzt voraus, dass mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind, zu denen auch nicht bewertete Anrechnungszeiten zählen.
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Würde die Deckungsgleichheit einzelner Zeiten über deren tatbestandliche Kongruenz hinaus zusätzlich deren rentensteigernde Wirkung voraussetzen, so könnte dies eine unterschiedliche Behandlung von Versicherten mit identischen Ausbildungszeiten aber ansonsten unterschiedlicher Versicherungsbiographie zur Folge haben. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass insbesondere Berechtigte mit einem geringeren Rentenanspruch, bei denen sich die Anrechnungszeiten regelmäßig positiv in der Gesamtbewertung auswirken, benachteiligt würden, wenn nur und gerade in diesen Fällen die ausländische Rente in höherem Umfang angerechnet würde.
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IV. Aufgrund der zwischenstaatlichen Berechnung der Rente (1) - vermindert um den Ruhensbetrag (2) - ergibt sich kein höherer Anspruch auf Regelaltersrente.
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1. Die Beklagte hat die anteilige Rente (zwischenstaatliche Berechnung) zutreffend nach Art 52 Abs 1 Buchst b EGV 883/2004 bzw Art 46 Abs 2 EWGV 1408/71 ermittelt.
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Sie hat zunächst für die Errechnung des "theoretischen Betrags" alle nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten - hier der Tschechischen Republik und Österreich zurückgelegten Pflichtbeitrags- bzw Wohnzeiten einbezogen, als ob der Kläger diese in Deutschland zurückgelegt hätte. Der insoweit für die zwischenstaatliche Berechnung erstellte - um die "ausländischen Zeiten" erweiterte - Versicherungsverlauf umfasst deshalb auch den in der Tschechischen Republik mit Pflichtbeitrags- bzw Wohnzeiten anerkannten Zeitraum vor dem 17. Lebensjahr ab September 1956 bis Dezember 1958 und verlängert damit den belegungsfähigen Gesamtzeitraum (vgl § 72 Abs 2 S 2 SGB VI; Janda in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 7. Aufl 2018, Art 52 RdNr 26). Die FRG-Zeiten sind aufgrund der in den Anhängen der Verordnungen angeordneten Weitergeltung des FRG auch bei der zwischenstaatlichen Berechnung als "deutsche Zeiten" zu berücksichtigen. Sie verdrängen die zeitgleichen ausländischen Pflichtbeitragszeiten. Die im Versicherungsverlauf enthaltenen Schul- bzw Hochschulausbildungszeiten des Klägers ab dem 17. Lebensjahr werden dagegen als sog gleichgestellte Zeiten bei der Berechnung des theoretischen Betrags durch die in der Tschechischen Republik zeitgleich anerkannten Pflichtbeitrags- bzw Wohnzeiten verdrängt (Art 56 Abs 1 Buchst b EGV 883/2004 iVm Art 43 Abs 1, Art 12 Abs 4 EGV 987/2009).
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Nach Art 56 Abs 1 Buchst c EGV 883/2004 sind die Entgeltpunkte für die Berechnung des theoretischen Betrags und der anteiligen Leistung allein aus den innerstaatlichen, nach dem SGB VI anrechenbaren Beitragszeiten zu errechnen (Janda in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 7. Aufl 2018, Art 56 RdNr 5); mitgliedstaatliche Bemessungsgrundlagen scheiden für die Ermittlung der EP grundsätzlich aus. Für die Ermittlung des "theoretischen Betrags" hat die Beklagte daher den ausländischen Beitrags- bzw Wohnzeiten zutreffend EP zugeordnet, die dem Durchschnittswert der EP allein für deutsche Beitragszeiten (dh inklusive FRG-Zeiten) entsprechen. Bei der anschließenden pro-rata-Berechnung (Art 52 Abs 1 Buchst b ii EGV 883/2004 bzw Art 46 Abs 2 Buchst b EWGV 1408/71) hat die Beklagte aus dem Verhältnis der EP aus den deutschen Zeiten zu den EP aus allen - auch den ausländischen - Zeiten die maßgebliche Summe der EP für den tatsächlichen Betrag der anteiligen Rente ermittelt ("Entgeltpunkte-pro-rata", vgl Janda in Fuchs, 7. Aufl 2018, Art 52 EGV 883/2004 RdNr 37 f; Bokeloh in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl 2018, Art 57 EGV 883/2004, RdNr 27; Hauschild in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, 03/15, K Art 52 EGV 883/2004, RdNr 21).
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Die Vorschriften über die zwischenstaatliche Rente sollen insbesondere bewirken, dass durch die innerstaatliche Berechnungsweise keine Nachteile für grenzüberschreitende Sachverhalte entstehen können, etwa insoweit, als beitragsfreie Zeiten in ihrem Wert nach §§ 71 ff SGB VI davon abhängig sind, in welchem Umfang gerade deutsche Zeiten vorhanden sind(vgl VDR-KomGRV 80. Erg-Lfg 2013 - Anh 10, A. I Einführung 3.8.3; Schuler in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 5. Aufl 2010, Art 52 RdNr 23 f). Infolge des positiven Einflusses der mitgliedstaatlichen Zeiten auf den Gesamtleistungswert kann die zwischenstaatliche Berechnung daher - je nach Versicherungsbiographie - grundsätzlich zu einem höheren Wert als die innerstaatliche Berechnung führen.
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Im vorliegenden Fall führt allerdings die Verdrängung der Schul- und Hochschulzeiten bei der zwischenstaatlichen Berechnung zu einem (zB für die Zeit ab Februar bis Juni 2007 um monatlich 28,13 Euro) geringeren Betrag (1781,28 Euro) als die innerstaatliche Berechnung (1809,41 Euro), weil dadurch die begrenzte Bewertung der ersten 36 Monate der schulischen Ausbildungszeiten entfällt.
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2. Von der zwischenstaatlich zutreffend berechneten Rente ist ebenso ein Ruhensbetrag nach § 31 FRG abzusetzen. Dem steht Art 54 Abs 1 EGV 883/2004 bzw Art 46b Abs 1 EWGV 1408/71, wonach im Falle eines Zusammentreffens von Leistungen gleicher Art nationale Ruhens- bzw Doppelleistungsbestimmungen nicht gelten, nicht entgegen (s o entspr zu III. 3 a).
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Die Beklagte hat auch hier den Ruhensbetrag aus der vollen tschechischen Rente (ab 1.2.2007: 1964 Tschechische Kronen = 69,42 Euro) mit einem Verhältniswert von 0,8170 (dh ab 1.2.2007: 56,72 Euro) berechnet. Damit ergibt sich aus der um den Ruhensbetrag verminderten zwischenstaatlichen Rente vergleichsweise kein höherer Betrag als aus der innerstaatlichen verminderten Rente. Letztere bestimmt daher nach Art 52 Abs 3 EGV 883/2004 bzw Art 46 Abs 3 EWGV 1408/71 die Höhe des Zahlbetrags der monatlichen Rente. Es würde sich im Vergleich mit der verminderten innerstaatlichen Rente (zB ab 1.2.2007: 1809,41 Euro - 56,72 Euro = 1752,69 Euro) im Übrigen auch dann kein höherer Betrag ergeben, wenn die tschechische Rente - wie beantragt - nur mit einem Verhältniswert von 0,5817 (bei Minderung des deckungsgleichen Zeitraums um 36 Monate) auf die zwischenstaatliche Rente angerechnet würde (zB ab 1.2.2007: 1781,28 Euro - 40,38 Euro = 1740,90 Euro).
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Die Höhe des Ruhensbetrags kann insofern hier dahinstehen. Davon abgesehen kommt es nach Ansicht des Senats auch bei der zwischenstaatlichen Berechnung für die Deckungsgleichheit der rentenrechtlichen Tatbestände nicht auf deren Bewertung im Einzelnen an. Nach dem Wortlaut des § 31 FRG ist vielmehr auch hier auf die deckungsgleich in der tschechischen Rente sowie "nach Bundesrecht" anzurechnenden Zeiten abzustellen, um den Verhältniswert für die Anrechnung zu ermitteln. Das dafür maßgebliche Bundesrecht (zB § 54 iVm § 58 SGB VI) wird nicht durch das EU-Recht modifiziert. Vielmehr unterscheidet Art 52 Abs 1 Buchst b EGV 883/2004 (Art 46 Abs 2 EWGV 1408/71) weiterhin klar, nach welchen Rechtsvorschriften der jeweiligen Mitgliedstaaten die Zeiten zurückgelegt worden sind. Dementsprechend hat die Beklagte die Zeit vor dem 17. Lebensjahr im Versicherungsverlauf zutreffend als "ausländische" Zeit aufgeführt.
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Auch wenn die in der tschechischen Rente anerkannte Zeit vor dem 17. Lebensjahr (September 1956 bis Dezember 1958) in die Ermittlung des theoretischen Betrags einbezogen wird, ist dieser Zeitraum deshalb nicht zusätzlich als deckungsgleich mit der tschechischen Rente iS des § 31 FRG anzusehen; ansonsten müsste die tschechische Rente hier zu 100 % angerechnet werden. Denn Art 52 Abs 1 Buchst b EGV 883/2004 führt nicht zu einer Anerkennung als rentenrechtlicher Zeit nach Bundesrecht, sondern nur zu einer hypothetischen Einbeziehung in die zwischenstaatliche Rentenberechnung (als ob sie "zurückgelegt worden wären").
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Für diese Auslegung sprechen im Übrigen auch Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Regelung des § 31 FRG, dessen wesentlicher Inhalt bereits am 1.1.1959 in Kraft getreten ist. Zeiten, die erst aufgrund der später eingeführten europarechtlichen Koordinierungsregeln "theoretisch" berücksichtigt werden, sind ersichtlich nicht vom Gesetzgeber in den Blick genommen worden. § 31 FRG sollte nur in den Fällen einer doppelten Entschädigung von Zeiten entgegenwirken, in denen der deutsche Versicherungsträger eine fremde Versicherungslast nach innerstaatlichen Regelungen grundsätzlich mitübernommen hat(vgl BSG Urteil vom 22.9.1999 - B 5 RJ 36/98 R - SozR 3-8100 Art 12 Nr 4 RdNr 47). Die - ausschließlich nach fremden Recht - anerkannten Zeiten fallen aber von vornherein nicht in die deutsche Versicherungslast. Daran ändert die zwischenstaatliche Berechnung nichts; denn durch die Feststellung der anteiligen Rente wird der rein "theoretisch" übernommene Leistungsanteil auch wieder herausgerechnet. Ein durch die zusätzliche Berücksichtigung der ausländischen Zeiten im Ergebnis ggf entstehender Vorteil durch die Gesamtleistungsbewertung soll dem Versicherten nach Europarecht unabhängig von § 31 FRG zugutekommen.
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Umgekehrt wird die maßgebliche bundesrechtliche Anerkennung der Schul- und Hochschulzeiten nach dem 17. Lebensjahr nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Anrechnungszeit für die Berechnung des theoretischen Betrags durch die tschechische Pflichtbeitragszeit verdrängt wird und damit im Ergebnis zu einer niedrigeren Bewertung als bei der innerstaatlichen Berechnung führt. Denn § 31 FRG fordert auch bei der zwischenstaatlichen Berechnung für die Ermittlung des Deckungsverhältnisses keine isolierte Betrachtung, wie sich einzelne Bewertungselemente für einzelne Zeiträume auswirken, sondern knüpft nur an den Gesamtbetrag an(s o). Dieser kann je nach Versicherungsbiografie bei der zwischenstaatlichen Berechnung höher als die innerstaatliche Rente ausfallen; ein ggf dadurch entstehender Vorteil bleibt dem Versicherten - bei gleicher Höhe des Ruhensbetrags - im Ergebnis erhalten. Ein durch die Anwendung aller Koordinierungsvorschriften sich möglicherweise ergebender Nachteil wird für den Versicherten im Ergebnis grundsätzlich dadurch ausgeschlossen, dass ein Günstigkeitsvergleich mit der innerstaatlichen Berechnung durchgeführt wird.
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Eine weitere Begrenzung des Ruhensbetrags könnte sich allenfalls aus der auch bei der zwischenstaatlichen Berechnung anzustellenden Kontrollüberlegung ergeben (vgl oben III.3.c.bb), dass dem Kläger insgesamt nicht mehr genommen werden darf als ihm für den gesamten deckungsgleichen Zeitraum von deutscher Seite tatsächlich gezahlt wird. Auch dies führt aber zu keinem anderen Ergebnis, denn selbst die allein für die "Pflichtbeitragszeiten" nach dem FRG ermittelten EP (3,8618 EP) übersteigen in ihrem jeweiligen maßgeblichen Wert (zB bei einem aktuellen Rentenwert von 26,13 Euro für den Zeitraum ab 1.2.2007: 3,8618 EP x 26,13 Euro = 100,91 Euro bzw bei einem aktuellen Rentenwert von 26,56 Euro für den Zeitraum ab 1.1.2009: 3,8618 EP x 26,56 Euro = 102,57 Euro) noch deutlich den für denselben Zeitraum ermittelten Anrechnungsbetrag aus der tschechischen Rente (zB ab 1.2.2007 in Höhe von 56,72 Euro bzw ab 1.1.2009 in Höhe von 73,86 Euro).
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B. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen höheren Zuschuss zu seiner privaten Krankenversicherung.
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Für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche Zuschuss nach § 106 Abs 3 S 1 SGB VI in Höhe des halben Beitrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zahlbetrag der Rente ergibt.
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Die Anknüpfung an den Zahlbetrag der Rente ergibt sich aus dem Zweck der Vorschrift, die Gleichbehandlung von in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht- und freiwillig versicherten bzw privat versicherten Rentenbeziehern zu gewährleisten. Nach § 226 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB V (Beschäftigte) sowie § 237 S 1 Nr 1 SGB V (Rentner) unterliegen Renten mit ihrem Zahlbetrag der Beitragspflicht. Unter Zahlbetrag der Rente ist der - unter Anwendung aller Versagens-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften - zur Auszahlung gelangende Betrag zu verstehen (vgl Gerlach in Hauck/Noftz, SGB, 09/12, K § 228 SGB V, RdNr 14). Bemisst sich also die Beitragshöhe für gesetzlich Versicherte nach dem Zahlbetrag, ist es auch sachgerecht, "spiegelbildlich" bei der Höhe des Zuschusses zu den Aufwendungen für eine private Krankenversicherung ebenfalls den Zahlbetrag der Rente zugrunde zu legen.
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-
Der Zahlbetrag ergibt sich hier erst nach Anwendung der Ruhensvorschrift des § 31 FRG aus dem Vergleich der - im vorliegenden Fall höheren - innerstaatlichen mit der zwischenstaatlichen Rente. Auf den sich daraus ergebenden Betrag hat die Beklagte jeweils zutreffend den halben allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen (§ 241 SGB V) angewandt.
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(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.
(3) (weggefallen)
Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung und Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil
- 1.
Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die Arbeitslosengeld oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind, - 1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen worden ist, - 2.
Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind, - 3.
Ausbildungssuche vorgelegen hat,
(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.
(3) (weggefallen)
(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.
(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.
(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.
(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.
(3) (weggefallen)
(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
- 1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben, - 1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben, - 3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben, - 3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder - 5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit, - 6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung, - a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder - b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.
(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.
(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.
(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.
(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.
(1) Rentenrechtliche Zeiten sind
- 1.
Beitragszeiten, - a)
als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen, - b)
als beitragsgeminderte Zeiten,
- 2.
beitragsfreie Zeiten und - 3.
Berücksichtigungszeiten.
(2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind.
(3) Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) belegt sind. Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).
(4) Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.
(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.
(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.
(3) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat
- 1.
an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären, - 2.
mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.
(4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem
ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden, bleiben sie bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt.(1) Bei der Grundbewertung werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt wird.
(2) Der belegungsfähige Gesamtzeitraum umfasst die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum
- 1.
Kalendermonat vor Beginn der zu berechnenden Rente bei einer Rente wegen Alters, bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, oder bei einer Erziehungsrente, - 2.
Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, - 3.
Tod des Versicherten bei einer Hinterbliebenenrente.
(3) Nicht belegungsfähig sind Kalendermonate mit
Bei der Vergleichsbewertung werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte aus der Grundbewertung ohne Entgeltpunkte für
- 1.
beitragsgeminderte Zeiten, - 2.
Berücksichtigungszeiten, die auch beitragsfreie Zeiten sind, und - 3.
Beitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist,
(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.
(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.
(3) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat
- 1.
an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären, - 2.
mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.
(4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem
ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden, bleiben sie bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt.(1) Bei der Grundbewertung werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt wird.
(2) Der belegungsfähige Gesamtzeitraum umfasst die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum
- 1.
Kalendermonat vor Beginn der zu berechnenden Rente bei einer Rente wegen Alters, bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, oder bei einer Erziehungsrente, - 2.
Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, - 3.
Tod des Versicherten bei einer Hinterbliebenenrente.
(3) Nicht belegungsfähig sind Kalendermonate mit
Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung und Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil
- 1.
Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die Arbeitslosengeld oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind, - 1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen worden ist, - 2.
Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind, - 3.
Ausbildungssuche vorgelegen hat,
(1) Bei der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten werden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die in der Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegen, höchstens mit der Anzahl an Monaten berücksichtigt, die zusammen mit der Anzahl an Monaten mit pauschaler Anrechnungszeit die Anzahl an Monaten der Gesamtlücke ergibt. Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat an Berücksichtigungszeit wegen Pflege 0,0625 Entgeltpunkte zugeordnet, es sei denn, dass er als Beitragszeit bereits einen höheren Wert hat.
(2) (weggefallen)
(2a) Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit auf 80 vom Hundert begrenzt. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit vor dem 1. März 1990 im Beitrittsgebiet, jedoch nicht vor dem 1. Juli 1978, vorgelegen hat, werden nicht bewertet. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die vor dem 1. Januar 2023 Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II nicht oder Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind, werden nicht bewertet. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosengeld II bis zum 31. Dezember 2022 bezogen worden ist, werden nicht bewertet.
(3) Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen einer Schul- oder Hochschulausbildung auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet; auf die drei Jahre werden Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme angerechnet. Bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung für die Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung treten an die Stelle
bei Beginn der Rente im | der Werte | ||
75 vom Hundert | 0,0625 Entgeltpunkte | ||
Jahr | Monat | die Werte | |
2005 | Januar | 75,00 | 0,0625 |
Februar | 73,44 | 0,0612 | |
März | 71,88 | 0,0599 | |
April | 70,31 | 0,0586 | |
Mai | 68,75 | 0,0573 | |
Juni | 67,19 | 0,0560 | |
Juli | 65,63 | 0,0547 | |
August | 64,06 | 0,0534 | |
September | 62,50 | 0,0521 | |
Oktober | 60,94 | 0,0508 | |
November | 59,38 | 0,0495 | |
Dezember | 57,81 | 0,0482 | |
2006 | Januar | 56,25 | 0,0469 |
Februar | 54,69 | 0,0456 | |
März | 53,13 | 0,0443 | |
April | 51,56 | 0,0430 | |
Mai | 50,00 | 0,0417 | |
Juni | 48,44 | 0,0404 | |
Juli | 46,88 | 0,0391 | |
August | 45,31 | 0,0378 | |
September | 43,75 | 0,0365 | |
Oktober | 42,19 | 0,0352 | |
November | 40,63 | 0,0339 | |
Dezember | 39,06 | 0,0326 | |
2007 | Januar | 37,50 | 0,0313 |
Februar | 35,94 | 0,0299 | |
März | 34,38 | 0,0286 | |
April | 32,81 | 0,0273 | |
Mai | 31,25 | 0,0260 | |
Juni | 29,69 | 0,0247 | |
Juli | 28,13 | 0,0234 | |
August | 26,56 | 0,0221 | |
September | 25,00 | 0,0208 | |
Oktober | 23,44 | 0,0195 | |
November | 21,88 | 0,0182 | |
Dezember | 20,31 | 0,0169 | |
2008 | Januar | 18,75 | 0,0156 |
Februar | 17,19 | 0,0143 | |
März | 15,63 | 0,0130 | |
April | 14,06 | 0,0117 | |
Mai | 12,50 | 0,0104 | |
Juni | 10,94 | 0,0091 | |
Juli | 9,38 | 0,0078 | |
August | 7,81 | 0,0065 | |
September | 6,25 | 0,0052 | |
Oktober | 4,69 | 0,0039 | |
November | 3,13 | 0,0026 | |
Dezember | 1,56 | 0,0013 | |
2009 | Januar | 0,00 | 0,0000 |
(4) Die Summe der Entgeltpunkte für Anrechnungszeiten, die vor dem 1. Januar 1957 liegen, muss mindestens den Wert erreichen, der sich für eine pauschale Anrechnungszeit ergeben würde. Die zusätzlichen Entgeltpunkte entfallen zu gleichen Teilen auf die begrenzt zu bewertenden Anrechnungszeiten vor dem 1. Januar 1957.
(5) Die Summe der Entgeltpunkte für Kalendermonate, die als Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten (§ 246 Satz 2), ist um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten als Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung nach Absatz 3 hätten.
(6) Zeiten beruflicher Ausbildung, die für sich alleine oder bei Zusammenrechnung mit Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung bis zu drei Jahren, insgesamt drei Jahre überschreiten, sind um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten nach Absatz 3 hätten.
(7) Für glaubhaft gemachte Zeiten beruflicher Ausbildung sind höchstens fünf Sechstel der im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung ermittelten Entgeltpunkte zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die in den Absätzen 5 und 6 genannten Zeiten.
Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung und Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil
- 1.
Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die Arbeitslosengeld oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind, - 1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen worden ist, - 2.
Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind, - 3.
Ausbildungssuche vorgelegen hat,
(1) Bei der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten werden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die in der Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegen, höchstens mit der Anzahl an Monaten berücksichtigt, die zusammen mit der Anzahl an Monaten mit pauschaler Anrechnungszeit die Anzahl an Monaten der Gesamtlücke ergibt. Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat an Berücksichtigungszeit wegen Pflege 0,0625 Entgeltpunkte zugeordnet, es sei denn, dass er als Beitragszeit bereits einen höheren Wert hat.
(2) (weggefallen)
(2a) Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit auf 80 vom Hundert begrenzt. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit vor dem 1. März 1990 im Beitrittsgebiet, jedoch nicht vor dem 1. Juli 1978, vorgelegen hat, werden nicht bewertet. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die vor dem 1. Januar 2023 Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II nicht oder Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind, werden nicht bewertet. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosengeld II bis zum 31. Dezember 2022 bezogen worden ist, werden nicht bewertet.
(3) Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen einer Schul- oder Hochschulausbildung auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet; auf die drei Jahre werden Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme angerechnet. Bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung für die Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung treten an die Stelle
bei Beginn der Rente im | der Werte | ||
75 vom Hundert | 0,0625 Entgeltpunkte | ||
Jahr | Monat | die Werte | |
2005 | Januar | 75,00 | 0,0625 |
Februar | 73,44 | 0,0612 | |
März | 71,88 | 0,0599 | |
April | 70,31 | 0,0586 | |
Mai | 68,75 | 0,0573 | |
Juni | 67,19 | 0,0560 | |
Juli | 65,63 | 0,0547 | |
August | 64,06 | 0,0534 | |
September | 62,50 | 0,0521 | |
Oktober | 60,94 | 0,0508 | |
November | 59,38 | 0,0495 | |
Dezember | 57,81 | 0,0482 | |
2006 | Januar | 56,25 | 0,0469 |
Februar | 54,69 | 0,0456 | |
März | 53,13 | 0,0443 | |
April | 51,56 | 0,0430 | |
Mai | 50,00 | 0,0417 | |
Juni | 48,44 | 0,0404 | |
Juli | 46,88 | 0,0391 | |
August | 45,31 | 0,0378 | |
September | 43,75 | 0,0365 | |
Oktober | 42,19 | 0,0352 | |
November | 40,63 | 0,0339 | |
Dezember | 39,06 | 0,0326 | |
2007 | Januar | 37,50 | 0,0313 |
Februar | 35,94 | 0,0299 | |
März | 34,38 | 0,0286 | |
April | 32,81 | 0,0273 | |
Mai | 31,25 | 0,0260 | |
Juni | 29,69 | 0,0247 | |
Juli | 28,13 | 0,0234 | |
August | 26,56 | 0,0221 | |
September | 25,00 | 0,0208 | |
Oktober | 23,44 | 0,0195 | |
November | 21,88 | 0,0182 | |
Dezember | 20,31 | 0,0169 | |
2008 | Januar | 18,75 | 0,0156 |
Februar | 17,19 | 0,0143 | |
März | 15,63 | 0,0130 | |
April | 14,06 | 0,0117 | |
Mai | 12,50 | 0,0104 | |
Juni | 10,94 | 0,0091 | |
Juli | 9,38 | 0,0078 | |
August | 7,81 | 0,0065 | |
September | 6,25 | 0,0052 | |
Oktober | 4,69 | 0,0039 | |
November | 3,13 | 0,0026 | |
Dezember | 1,56 | 0,0013 | |
2009 | Januar | 0,00 | 0,0000 |
(4) Die Summe der Entgeltpunkte für Anrechnungszeiten, die vor dem 1. Januar 1957 liegen, muss mindestens den Wert erreichen, der sich für eine pauschale Anrechnungszeit ergeben würde. Die zusätzlichen Entgeltpunkte entfallen zu gleichen Teilen auf die begrenzt zu bewertenden Anrechnungszeiten vor dem 1. Januar 1957.
(5) Die Summe der Entgeltpunkte für Kalendermonate, die als Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten (§ 246 Satz 2), ist um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten als Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung nach Absatz 3 hätten.
(6) Zeiten beruflicher Ausbildung, die für sich alleine oder bei Zusammenrechnung mit Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung bis zu drei Jahren, insgesamt drei Jahre überschreiten, sind um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten nach Absatz 3 hätten.
(7) Für glaubhaft gemachte Zeiten beruflicher Ausbildung sind höchstens fünf Sechstel der im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung ermittelten Entgeltpunkte zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die in den Absätzen 5 und 6 genannten Zeiten.
(1) Ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, zählt als voller Monat.
(2) Ein Zeitraum, der in Jahren bestimmt ist, umfasst für jedes zu berücksichtigende Jahr zwölf Monate. Ist für den Beginn oder das Ende eines Zeitraums ein bestimmtes Ereignis maßgebend, wird auch der Kalendermonat, in den das Ereignis fällt, berücksichtigt.
(3) Sind Zeiten bis zu einer Höchstdauer zu berücksichtigen, werden die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate zunächst berücksichtigt.
(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.
(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.
(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,
- a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind, - b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind, - c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden, - d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.
(1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat. Bei mehrfachem Wohnsitz muss derjenige Wohnsitz verloren gegangen sein, der für die persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend war. Als bestimmender Wohnsitz im Sinne des Satzes 2 ist insbesondere der Wohnsitz anzusehen, an welchem die Familienangehörigen gewohnt haben.
(2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger
- 1.
nach dem 30. Januar 1933 die in Absatz 1 genannten Gebiete verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches genommen hat, weil aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen ihn verübt worden sind oder ihm drohten, - 2.
auf Grund der während des zweiten Weltkrieges geschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus außerdeutschen Gebieten oder während des gleichen Zeitraumes auf Grund von Maßnahmen deutscher Dienststellen aus den von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt worden ist (Umsiedler), - 3.
nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 die ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die ehemalige Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien oder China verlassen hat oder verlässt, es sei denn, dass er, ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat (Aussiedler), - 4.
ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, sein Gewerbe oder seinen Beruf ständig in den in Absatz 1 genannten Gebieten ausgeübt hat und diese Tätigkeit infolge Vertreibung aufgeben musste, - 5.
seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 genannten Gebieten gemäß § 10 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Eheschließung verloren, aber seinen ständigen Aufenthalt dort beibehalten hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste, - 6.
in den in Absatz 1 genannten Gebieten als Kind einer unter Nummer 5 fallenden Ehefrau gemäß § 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keinen Wohnsitz, aber einen ständigen Aufenthalt hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste.
(3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz oder in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 als Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen den ständigen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten verloren hat.
(4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten genommen hat, ist jedoch nur dann Vertriebener, wenn es aus den Umständen hervorgeht, dass er sich auch nach dem Kriege in diesen Gebieten ständig niederlassen wollte oder wenn er diese Gebiete nach dem 31. Dezember 1989 verlassen hat.
(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.
(3) (weggefallen)
(1) Das Aufkommen der Umsatzsteuer wird auf Bund, Länder und Gemeinden nach folgenden Prozentsätzen aufgeteilt:
Bund | Länder | Gemeinden | |
ab 2020 | 52,81398351 | 45,19007254 | 1,99594395. |
(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1:
Kalender- jahr | Bund | Länder | Gemeinden |
---|---|---|---|
2020 | minus 20 533 717 472 Euro | 15 858 934 915 Euro | 4 674 782 557 Euro |
2021 | minus 17 142 407 683 Euro | 12 988 407 683 Euro | 4 154 000 000 Euro |
2022 | minus 15 008 682 590 Euro | 12 608 682 590 Euro | 2 400 000 000 Euro |
2023 | minus 9 892 407 683 Euro | 7 492 407 683 Euro | 2 400 000 000 Euro |
2024 | minus 10 080 407 683 Euro | 7 680 407 683 Euro Euro | 2 400 000 000 Euro |
2025 | minus 9 705 407 683 Euro | 7 305 407 683 Euro | 2 400 000 000 Euro |
2026 | minus 9 705 407 683 Euro | 7 305 407 683 Euro | 2 400 000 000 Euro |
ab 2027 | minus 9 517 407 683 Euro | 7 117 407 683 Euro | 2 400 000 000 Euro. |
(2a) Zur finanziellen Beteiligung der Länder an der Bekämpfung der durch die Starkregenfälle und das Hochwasser im Juli 2021 verursachten Schäden und dem Wiederaufbau erhöhen sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund um jeweils 233 333 333 Euro in den Jahren von 2021 bis 2050; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder verringern sich entsprechend um jeweils 233 333 333 Euro in den Jahren von 2021 bis 2050.
(3) Diese Aufteilung der Umsatzsteuer gilt jeweils für alle Beträge, die während der Geltungsdauer des Beteiligungsverhältnisses vereinnahmt oder erstattet werden.
(4) (weggefallen)
(5) Zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) und aus der Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro, in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1 993 Millionen Euro, im Jahr 2023 um 1 884 Millionen Euro und im Jahr 2024 um 1 993 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro, in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1 993 Millionen Euro, im Jahr 2023 um 1 884 Millionen Euro und im Jahr 2024 um 1 993 Millionen Euro.
(6) Um den finanziellen Lasten der Länder, die ihnen aus der Umsetzung des Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche für die Jahre 2021 und 2022“ im eigenen Zuständigkeitsbereich entstehen, Rechnung zu tragen, verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2021 um weitere 430 Millionen Euro und im Jahr 2022 um weitere 860 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2021 um weitere 430 Millionen Euro und im Jahr 2022 um weitere 860 Millionen Euro.
(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.
(3) (weggefallen)
Dieses Gesetz gilt nicht für
- a)
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, wenn nach einer von einer europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschrift, die in der Bundesrepublik Deutschland verbindlich ist und unmittelbar gilt, nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen über Sozialversicherung oder nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Staates, für den ein auch für die Bundesrepublik Deutschland verbindliches allgemeines Abkommen über Sozialversicherung wirksam ist,
für die Entscheidung über die Entschädigung eine Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zuständig ist, - b)
Versicherungszeiten und Beschäftigungszeiten, die nach einer von einer europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschrift, die in der Bundesrepublik Deutschland verbindlich ist und unmittelbar gilt, nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen über Sozialversicherung oder nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Staates, für den auch ein für die Bundesrepublik Deutschland verbindliches allgemeines Abkommen über Sozialversicherung wirksam ist,
in einer Rentenversicherung des anderen Staates, ohne Rücksicht darauf, ob sie im Einzelfall der Berechnung der Leistungen zugrunde gelegt werden, anrechnungsfähig sind oder nur deshalb nicht anrechnungsfähig sind, weil es Beschäftigungszeiten sind.
(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.
(3) (weggefallen)
(1) Das Aufkommen der Umsatzsteuer wird auf Bund, Länder und Gemeinden nach folgenden Prozentsätzen aufgeteilt:
Bund | Länder | Gemeinden | |
ab 2020 | 52,81398351 | 45,19007254 | 1,99594395. |
(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1:
Kalender- jahr | Bund | Länder | Gemeinden |
---|---|---|---|
2020 | minus 20 533 717 472 Euro | 15 858 934 915 Euro | 4 674 782 557 Euro |
2021 | minus 17 142 407 683 Euro | 12 988 407 683 Euro | 4 154 000 000 Euro |
2022 | minus 15 008 682 590 Euro | 12 608 682 590 Euro | 2 400 000 000 Euro |
2023 | minus 9 892 407 683 Euro | 7 492 407 683 Euro | 2 400 000 000 Euro |
2024 | minus 10 080 407 683 Euro | 7 680 407 683 Euro Euro | 2 400 000 000 Euro |
2025 | minus 9 705 407 683 Euro | 7 305 407 683 Euro | 2 400 000 000 Euro |
2026 | minus 9 705 407 683 Euro | 7 305 407 683 Euro | 2 400 000 000 Euro |
ab 2027 | minus 9 517 407 683 Euro | 7 117 407 683 Euro | 2 400 000 000 Euro. |
(2a) Zur finanziellen Beteiligung der Länder an der Bekämpfung der durch die Starkregenfälle und das Hochwasser im Juli 2021 verursachten Schäden und dem Wiederaufbau erhöhen sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund um jeweils 233 333 333 Euro in den Jahren von 2021 bis 2050; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder verringern sich entsprechend um jeweils 233 333 333 Euro in den Jahren von 2021 bis 2050.
(3) Diese Aufteilung der Umsatzsteuer gilt jeweils für alle Beträge, die während der Geltungsdauer des Beteiligungsverhältnisses vereinnahmt oder erstattet werden.
(4) (weggefallen)
(5) Zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) und aus der Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro, in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1 993 Millionen Euro, im Jahr 2023 um 1 884 Millionen Euro und im Jahr 2024 um 1 993 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro, in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1 993 Millionen Euro, im Jahr 2023 um 1 884 Millionen Euro und im Jahr 2024 um 1 993 Millionen Euro.
(6) Um den finanziellen Lasten der Länder, die ihnen aus der Umsetzung des Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche für die Jahre 2021 und 2022“ im eigenen Zuständigkeitsbereich entstehen, Rechnung zu tragen, verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2021 um weitere 430 Millionen Euro und im Jahr 2022 um weitere 860 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2021 um weitere 430 Millionen Euro und im Jahr 2022 um weitere 860 Millionen Euro.
(1) Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach Teil 1 Kapitel 11 des Neunten Buches, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmen.
(2) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld wird für Versicherte, die Arbeitseinkommen erzielt haben, und für freiwillig Versicherte, die Arbeitsentgelt erzielt haben, aus 80 vom Hundert des Einkommens ermittelt, das den vor Beginn der Leistungen für das letzte Kalenderjahr (Bemessungszeitraum) gezahlten Beiträgen zugrunde liegt.
(3) § 69 des Neunten Buches wird mit der Maßgabe angewendet, dass Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der dort genannten Leistungen Pflichtbeiträge geleistet haben.
(4) Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Arbeitslosengeld bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des bei Krankheit zu erbringenden Krankengeldes (§ 47b Fünftes Buch).
(5) Für Versicherte, die im Bemessungszeitraum eine Bergmannsprämie bezogen haben, wird die Berechnungsgrundlage um einen Betrag in Höhe der gezahlten Bergmannsprämie erhöht.
(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.
(3) (weggefallen)
(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.
(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.
(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,
- a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind, - b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind, - c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden, - d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.
(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
- 1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben, - 1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben, - 3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben, - 3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder - 5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit, - 6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung, - a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder - b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.
(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.
(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.
(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.
(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.
Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung und Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil
- 1.
Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die Arbeitslosengeld oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind, - 1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen worden ist, - 2.
Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind, - 3.
Ausbildungssuche vorgelegen hat,
(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.
(3) (weggefallen)
(1) Das Aufkommen der Umsatzsteuer wird auf Bund, Länder und Gemeinden nach folgenden Prozentsätzen aufgeteilt:
Bund | Länder | Gemeinden | |
ab 2020 | 52,81398351 | 45,19007254 | 1,99594395. |
(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1:
Kalender- jahr | Bund | Länder | Gemeinden |
---|---|---|---|
2020 | minus 20 533 717 472 Euro | 15 858 934 915 Euro | 4 674 782 557 Euro |
2021 | minus 17 142 407 683 Euro | 12 988 407 683 Euro | 4 154 000 000 Euro |
2022 | minus 15 008 682 590 Euro | 12 608 682 590 Euro | 2 400 000 000 Euro |
2023 | minus 9 892 407 683 Euro | 7 492 407 683 Euro | 2 400 000 000 Euro |
2024 | minus 10 080 407 683 Euro | 7 680 407 683 Euro Euro | 2 400 000 000 Euro |
2025 | minus 9 705 407 683 Euro | 7 305 407 683 Euro | 2 400 000 000 Euro |
2026 | minus 9 705 407 683 Euro | 7 305 407 683 Euro | 2 400 000 000 Euro |
ab 2027 | minus 9 517 407 683 Euro | 7 117 407 683 Euro | 2 400 000 000 Euro. |
(2a) Zur finanziellen Beteiligung der Länder an der Bekämpfung der durch die Starkregenfälle und das Hochwasser im Juli 2021 verursachten Schäden und dem Wiederaufbau erhöhen sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund um jeweils 233 333 333 Euro in den Jahren von 2021 bis 2050; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder verringern sich entsprechend um jeweils 233 333 333 Euro in den Jahren von 2021 bis 2050.
(3) Diese Aufteilung der Umsatzsteuer gilt jeweils für alle Beträge, die während der Geltungsdauer des Beteiligungsverhältnisses vereinnahmt oder erstattet werden.
(4) (weggefallen)
(5) Zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) und aus der Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro, in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1 993 Millionen Euro, im Jahr 2023 um 1 884 Millionen Euro und im Jahr 2024 um 1 993 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro, in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1 993 Millionen Euro, im Jahr 2023 um 1 884 Millionen Euro und im Jahr 2024 um 1 993 Millionen Euro.
(6) Um den finanziellen Lasten der Länder, die ihnen aus der Umsetzung des Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche für die Jahre 2021 und 2022“ im eigenen Zuständigkeitsbereich entstehen, Rechnung zu tragen, verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2021 um weitere 430 Millionen Euro und im Jahr 2022 um weitere 860 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2021 um weitere 430 Millionen Euro und im Jahr 2022 um weitere 860 Millionen Euro.
(1) Rentenrechtliche Zeiten sind
- 1.
Beitragszeiten, - a)
als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen, - b)
als beitragsgeminderte Zeiten,
- 2.
beitragsfreie Zeiten und - 3.
Berücksichtigungszeiten.
(2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind.
(3) Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) belegt sind. Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).
(4) Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.
(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
- 1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben, - 1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben, - 3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben, - 3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder - 5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit, - 6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung, - a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder - b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.
(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.
(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.
(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.
(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.
(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.
(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.
(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).
(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.
(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.
(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.
(2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet. Kalendermonate nach § 52 werden nicht angerechnet.
(3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.
(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit
- 1.
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, - 2.
Berücksichtigungszeiten, - 3.
Zeiten des Bezugs von - a)
Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, - b)
Leistungen bei Krankheit und - c)
Übergangsgeld,
soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und - 4.
freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.
(4) Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) angerechnet; auf die Wartezeit von 25 Jahren jedoch nur, wenn sie der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.
(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.
(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.
(3) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat
- 1.
an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären, - 2.
mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.
(4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem
ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden, bleiben sie bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt.Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung und Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil
- 1.
Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die Arbeitslosengeld oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind, - 1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen worden ist, - 2.
Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind, - 3.
Ausbildungssuche vorgelegen hat,
(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.
(2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet. Kalendermonate nach § 52 werden nicht angerechnet.
(3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.
(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit
- 1.
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, - 2.
Berücksichtigungszeiten, - 3.
Zeiten des Bezugs von - a)
Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, - b)
Leistungen bei Krankheit und - c)
Übergangsgeld,
soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und - 4.
freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.
(4) Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) angerechnet; auf die Wartezeit von 25 Jahren jedoch nur, wenn sie der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.
(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.
(3) (weggefallen)
(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für denselben Versicherungsfall eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird.
(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.
(3) (weggefallen)
(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.
(3) (weggefallen)
(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.
(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.
(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.
(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.
(3) (weggefallen)
(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
- 1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben, - 1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben, - 3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben, - 3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder - 5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit, - 6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung, - a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder - b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.
(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.
(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.
(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.
(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.
(1) Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden und ergibt sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten erhöht. Die zusätzlichen Entgeltpunkte sind so zu bemessen, dass sich für die Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 ein Durchschnittswert in Höhe des 1,5fachen des tatsächlichen Durchschnittswerts, höchstens aber in Höhe von 0,0625 Entgeltpunkten ergibt.
(2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 zu gleichen Teilen zugeordnet; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) zusätzliche Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet.
(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten Pflichtbeiträge für Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, nicht als vollwertige Pflichtbeiträge.
(1) Bei der Grundbewertung werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt wird.
(2) Der belegungsfähige Gesamtzeitraum umfasst die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum
- 1.
Kalendermonat vor Beginn der zu berechnenden Rente bei einer Rente wegen Alters, bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, oder bei einer Erziehungsrente, - 2.
Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, - 3.
Tod des Versicherten bei einer Hinterbliebenenrente.
(3) Nicht belegungsfähig sind Kalendermonate mit
(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.
(3) (weggefallen)
(1) Rentenrechtliche Zeiten sind
- 1.
Beitragszeiten, - a)
als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen, - b)
als beitragsgeminderte Zeiten,
- 2.
beitragsfreie Zeiten und - 3.
Berücksichtigungszeiten.
(2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind.
(3) Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) belegt sind. Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).
(4) Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.
(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
- 1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben, - 1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben, - 3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben, - 3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder - 5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit, - 6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung, - a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder - b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.
(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.
(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.
(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.
(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.
(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.
(3) (weggefallen)
(1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Dies gilt nicht, wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.
(2) Für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242 des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. § 247 Satz 3 des Fünften Buches ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.
(4) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, erhalten zu ihrer Rente ausschließlich einen Zuschuss nach Absatz 2.
(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
- 1.
das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, - 2.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, - 3.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge), - 4.
das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen. Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches abzuziehen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5; bis zum 31. Dezember 2020 ist § 27 Absatz 1 des Vierten Buches nicht anzuwenden. Für die Beitragsbemessung nach dem Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt § 240 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4a entsprechend.
(3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung.
(4) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches.
(5) Für Personen, für die § 7 Absatz 2 Anwendung findet, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 134 des Vierten Buches.
Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
- 1.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, - 2.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und - 3.
das Arbeitseinkommen.
(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.
(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.
(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.
(3) (weggefallen)
Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.