Bundessozialgericht Urteil, 05. Mai 2015 - B 10 ÜG 8/14 R

published on 05/05/2015 00:00
Bundessozialgericht Urteil, 05. Mai 2015 - B 10 ÜG 8/14 R
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Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Juli 2014 abgeändert, soweit für das Berufungsverfahren L 2 EG 2/08 beim Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern eine überlange Verfahrensdauer von jedenfalls 21 Monaten festgestellt worden ist. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2100 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Streitig ist die Entschädigung von immateriellen Nachteilen wegen einer überlangen Dauer des Berufungsverfahrens L 2 EG 2/08 vor dem LSG Mecklenburg-Vorpommern über Ansprüche aus dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.

2

Mit ihrer vor dem SG Schwerin am 12.3.2008 erhobenen Klage begehrte die Klägerin eine längere Gewährung von Elterngeld im Falle einer Adoptionspflege. Gegen das zusprechende erstinstanzliche Urteil vom 1.10.2008 legte das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern als Beklagter des Ausgangsverfahrens am 11.12.2008 Berufung zum LSG Mecklenburg-Vorpommern, L 2 EG 2/08, ein. Am 5.2.2010 erachtete das LSG als Ausgangsgericht den Rechtsstreit als sitzungsreif. Am 15.3.2013 erhob die Klägerin eine Verzögerungsrüge. Mit Verfügung vom 28.8.2013 terminierte das Ausgangsgericht den Rechtsstreit auf den 8.10.2013. Auf Vorschlag des Gerichts schlossen die Beteiligten zur Beendigung des Rechtsstreits in der mündlichen Verhandlung einen Vergleich.

3

Am 17.3.2014 erhob die Klägerin gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern Klage zum LSG Mecklenburg-Vorpommern auf Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer von 21 Monaten sowie auf Entschädigung in Höhe von 2100 Euro. In dem Verhalten des Gerichts sei zumindest in dem Zeitraum von Dezember 2011 bis einschließlich August 2013 eine unangemessene Verzögerung des Verfahrens von 21 Monaten zu erblicken.

4

Das LSG stellte für das Berufungsverfahren L 2 EG 2/08 vor dem Ausgangsgericht eine überlange Verfahrensdauer von jedenfalls 21 Monaten fest. Im Übrigen wies es die Klage ab. Für die Zeit der Untätigkeit des Ausgangsgerichts von März 2010 bis zur Erhebung der Verzögerungsrüge am 15.3.2013 könne die Klägerin keine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer für sich beanspruchen, da es an einer unverzüglichen Rüge nach Art 23 S 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGG) vom 24.11.2011 (BGBl I 2302) fehle. Im Falle einer verspäteten Verzögerungsrüge seien Entschädigungsansprüche nicht nur bis zum Inkrafttreten des Gesetzes, sondern bis zum tatsächlichen Rügezeitpunkt präkludiert. Ab dem Zeitpunkt der Verzögerungsrüge sei unter Berücksichtigung des dem Ausgangsgericht zustehenden Gestaltungsspielraums im Bereich von Sitzungsplanungen keine unangemessene Verfahrensverzögerung mehr zu verzeichnen. Dagegen scheide eine Wiedergutmachung auf andere Weise nicht aus, da sich die Notwendigkeit der Erhebung einer unverzüglichen Verzögerungsrüge nur auf den Anspruch einer Geldentschädigung, nicht jedoch auch auf die Feststellung einer unangemessen Verfahrensdauer beziehe (Urteil vom 22.7.2014).

5

Mit seiner Revision rügt das beklagte Land die Verletzung materiellen Rechts (Art 23 S 3 ÜGG, § 198 Abs 4 GVG). Die sich auf den Entschädigungsanspruch beziehende Präklusionswirkung der verspäteten Verzögerungsrüge erfasse nicht nur den Anspruch auf Geldentschädigung, sondern ohne Einschränkung alle Formen der Wiedergutmachung, soweit sie sich auf Verzögerungen vor Rügeerhebung bezögen. Demnach scheide wegen des Fehlens einer unverzüglichen Rüge auch eine Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer für den Zeitraum bis zur Erhebung der Verzögerungsrüge am 15.3.2013 aus.

6

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Juli 2014 insoweit abzuändern, als für das Berufungsverfahren L 2 EG 2/08 beim Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern eine überlange Verfahrensdauer von jedenfalls 21 Monaten festgestellt worden ist
sowie
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Juli 2014 abzuändern und das beklagte Land zusätzlich zu verurteilen, an die Klägerin 2100 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen
sowie
die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

8

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision ebenfalls die Verletzung materiellen Rechts (Art 23 S 2 ÜGG, § 198 Abs 1 S 1, Abs 2 GVG). Sofern die unverzüglich nach Inkrafttreten des ÜGG erhobene Verzögerungsrüge einen Entschädigungsanspruch auch für den vorausgehenden Zeitraum wahre, sei hiermit derjenige Zeitraum vor Inkrafttreten des Gesetzes zum 3.12.2011 gemeint.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 S 1 SGG), die zulässige Revision der Klägerin hingegen unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Die Klage ist in vollem Umfang abzuweisen, das Urteil des LSG dementsprechend abzuändern, soweit eine überlange Verfahrensdauer von jedenfalls 21 Monaten festgestellt worden ist.

10

Zutreffend hat das LSG das Begehren der Klägerin sowohl in prozessualer als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht an §§ 198 ff GVG gemessen(dazu 1.). Das LSG ist auch zu Recht von der Zulässigkeit der Entschädigungsklage ausgegangen (dazu 2.). Seine Feststellungen tragen aber die Entscheidung in der Sache nicht; die Entschädigungsklage ist vollumfänglich unbegründet (dazu 3.).

11

1. Das Begehren der Klägerin ist sowohl in prozessualer als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht an §§ 198 ff GVG zu messen, obwohl diese Vorschriften erst während des hier von der Klägerin als überlang gerügten Verfahrens in Kraft getreten sind(zeitlicher Anwendungsbereich des § 198 GVG). Die Vorschriften des ÜGG vom 24.11.2011 (BGBl I 2302) und damit auch die §§ 198 ff GVG finden aufgrund der Übergangsregelung des Art 23 S 1 ÜGG auch auf Verfahren Anwendung, die bei Inkrafttreten des ÜGG am 3.12.2011 (vgl Art 24 S 1 ÜGG) anhängig waren.

12

Dies ist hier der Fall. Das als überlang gerügte Verfahren war von Dezember 2008 bis zu seiner Beendigung im Oktober 2013 anhängig.

13

2. Die auf § 198 GVG gestützte Entschädigungsklage ist zulässig.

14

a) Das LSG war für die Entscheidung funktional und örtlich zuständig. In den der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesenen Angelegenheiten (vgl § 51 SGG) ist gemäß § 201 Abs 1 S 1 GVG iVm § 202 S 2 SGG für Klagen auf Entschädigung nach § 198 GVG gegen ein Land das für dieses Land örtlich zuständige LSG zuständig.

15

b) Das beklagte Land ist im Verfahren wirksam durch die Präsidentin des LSG Mecklenburg-Vorpommern vertreten worden. Die fortbestehenden Bedenken des Senats gegen die zugrunde liegende Vertretungsregelung (vgl dazu Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 3 RdNr 18 und Senatsurteil vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 7/14 R) ändern daran nichts.

16

c) Die Entschädigungsklage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft (§ 54 Abs 5 SGG; vgl hierzu Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 4 RdNr 20; Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 5 RdNr 17 mwN), ohne dass es zuvor einer außergerichtlichen Geltendmachung des Zahlungsanspruchs bedurft hätte. Die Klage ist am 17.3.2014 unter Einhaltung der Klagefrist des § 198 Abs 5 S 2 GVG(iVm Art 23 S 1 ÜGG) innerhalb von sechs Monaten nach Erledigung des Verfahrens am 8.10.2013 erhoben worden.

17

d) Der Entschädigungsklage kann auch nicht entgegengehalten werden, sie sei nach Erhebung der Verzögerungsrüge verfrüht erhoben worden. Zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Abs 1 GVG kann eine Klage frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden(§ 198 Abs 5 S 1 GVG). Dies gilt auch für Verfahren, die bei Inkrafttreten des ÜGG am 3.12.2011 bereits anhängig waren (Art 23 S 1 ÜGG). Bei Erhebung der Entschädigungsklage am 17.3.2014 war die Sechsmonatsfrist des § 198 Abs 5 S 1 GVG bezogen auf die am 15.3.2013 angebrachte Verzögerungsrüge bereits abgelaufen und die Klage damit nicht verfrüht erhoben (zur grundsätzlichen Unheilbarkeit der Nichteinhaltung der Wartefrist und ausnahmsweisen Einräumung einer Übergangsfrist vgl Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 5 RdNr 18 ff; kritisch hierzu Loytved jurisPR-SozR 11/2015 Anm 3, der die Einordnung als Sachurteilsvoraussetzung für unzureichend hält).

18

3. Die zulässige Entschädigungsklage ist unbegründet. Zwar hat die Klägerin den richtigen Beklagten verklagt (dazu a). Die nicht rechtzeitig erhobene Verzögerungsrüge der Klägerin (dazu b) führt indes, wie vom LSG angenommen, zu einer materiell-rechtlichen Präklusion des Entschädigungsanspruchs wegen überlanger Verfahrensdauer bis zum tatsächlichen Rügezeitpunkt (dazu c). Die Präklusion erfasst entgegen der Auffassung des LSG auch die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer bis zum tatsächlichen Rügezeitpunkt (dazu d). Für die Zeit ab der Erhebung der Verzögerungsrüge verneint das LSG hingegen zu Recht einen Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer; gleiches gilt für die Feststellung einer Unangemessenheit der Verfahrensdauer (dazu e).

19

a) Das beklagte Land Mecklenburg-Vorpommern ist für die Entschädigungsklage nach § 200 S 1 GVG passiv legitimiert, weil es danach für Nachteile haftet, die aufgrund von Verzögerungen bei seinen Gerichten entstehen; solche Nachteile macht die Klägerin aufgrund ihres beim LSG geführten Ausgangsverfahrens geltend.

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b) Die von der Klägerin am 15.3.2013 vor dem Ausgangsgericht angebrachte Verzögerungsrüge war nicht rechtzeitig.

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Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter gemäß § 198 Abs 3 GVG nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat(Verzögerungsrüge, zur Eigenschaft als materiell-rechtliche Voraussetzung Senatsbeschluss vom 27.6.2013 - B 10 ÜG 9/13 B - SozR 4-1710 Art 23 Nr 1 RdNr 27; BFH Zwischenurteil vom 7.11.2013 - X K 13/12 - BFHE 243, 126, Juris RdNr 24; BGH Urteil vom 17.7.2014 - III ZR 228/13 - NJW 2014, 2588 mwN). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird (§ 198 Abs 3 S 2 Halbs 1 GVG). Für anhängige Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ÜGG am 3.12.2011 schon verzögert waren, gilt dies mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden muss (Art 23 S 2 ÜGG). Für die unverzügliche Erhebung der Verzögerungsrüge in bei Inkrafttreten des ÜGG bereits anhängigen Verfahren ist es ausreichend, wenn die Rüge spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des ÜGG am 3.12.2011 erfolgt (Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 5 RdNr 27 mwN; auch BFH Urteil vom 20.8.2014 - X K 9/13 - BFHE 247, 1). Diese Frist hat die Klägerin mit ihrer erst am 15.3.2013 erhobenen Verzögerungsrüge verfehlt.

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Bei der Frist des Art 23 S 2 ÜGG handelt es sich um eine materiell-rechtlich wirkende Ausschlussfrist. Wegen der Fristversäumnis ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG bereits dem Grunde nach ausgeschlossen.

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c) Die im Anwendungsbereich des Art 23 S 2 und 3 ÜGG nicht rechtzeitig erhobene Verzögerungsrüge führt nicht nur zu einer materiell-rechtlichen Präklusion des Entschädigungsanspruchs wegen überlanger Verfahrensdauer nach § 198 Abs 1 S 1, Abs 2 S 2 GVG bis zum Inkrafttreten des ÜGG am 3.12.2011 (vgl Art 24 S 1 ÜGG), sondern bis zum tatsächlichen Rügezeitpunkt.

24

Diese Rechtsansicht lässt sich bereits aus der Bezugnahme des Art 23 S 3 ÜGG auf Art 23 S 2 ÜGG durch die Worte "in diesem Fall" ableiten, sodass mit dem "vorausgehenden Zeitraum" nur derjenige vor Erhebung der Verzögerungsrüge gemeint sein kann. Gestützt wird sie durch die Entstehungsgeschichte der Normen, da im Gegensatz zur endgültigen Gesetzesfassung der Referentenentwurf zum ÜGG vom 15.3.2010 in § 198 Abs 3 S 1 GVG noch vorsah, dass ein Verfahrensbeteiligter eine Entschädigung nur erhalte, "soweit" er die Dauer des Gerichtsverfahrens gerügt habe. Eine verspätet erhobene Verzögerungsrüge hätte somit immer zu einem Ausschluss des Entschädigungsanspruchs für den vor der Verzögerungsrüge liegenden Zeitraum geführt. Dabei beinhaltete auch der Referentenentwurf vom 15.3.2010 bereits eine mit Art 23 S 2 und S 3 ÜGG wortgleiche Übergangsregelung, die im weiteren Gesetzgebungsverfahren inhaltlich nicht mehr verändert worden ist. Schließlich ist eine Übertragung der grundsätzlichen Unschädlichkeit einer verspätet erhobenen Verzögerungsrüge im Falle des § 198 Abs 3 S 2 GVG auf den Anwendungsbereich des Art 23 S 3 ÜGG nicht angezeigt, da beide Normen einen anderen Sinn und Zweck verfolgen. Während erstere den frühesten Zeitpunkt für die Erhebung der Verzögerungsrüge festlegt, bestimmt letztere mit der Pflicht zur unverzüglichen Rüge den spätestmöglichen Zeitpunkt einer Verzögerungsrüge. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 10.4.2014 - III ZR 335/13 - NJW 2014, 1967 Juris RdNr 27 ff; Urteil vom 17.7.2014 - III ZR 228/13 - NJW 2014, 2588 Juris RdNr 14) und des BFH (Urteil vom 20.8.2014 - X K 9/13 - BFHE 247, 1; Urteil vom 20.8.2014 - X K 12/12 - BFH/NV 2015, 208; zur ausdrücklich aufgegebenen gegenteiligen Ansicht des BFH vgl Urteil vom 17.4.2013 - X K 3/12 - BFHE 240, 516) an.

25

Der Senat hält die in der Folge eintretende Anspruchspräklusion für die Zeit vor der Rüge für verfassungsrechtlich unbedenklich, soweit im Anwendungsbereich des Art 23 S 2 und 3 ÜGG ein Verfahrensbeteiligter eine Verzögerung des Verfahrens erst später annimmt und nicht bereits zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine Verzögerungsrüge erhebt. Die von der Klägerin in diesem Falle als Benachteiligung und Bestrafung empfundene Rechtsfolge stellt insbesondere keine Verletzung des Art 19 Abs 4 GG dar. Sowohl im Bereich des Art 19 Abs 4 GG als auch in dem des allgemeinen Justizgewährleistungsanspruchs sichert das Grundgesetz das Offenstehen des Rechtswegs (BVerfGE 107, 395). Dieser Rechtsweg wird nicht beschnitten. Die Übergangsvorschrift des Art 23 ÜGG beinhaltet kein verfassungsrechtlich relevantes Rückwirkungsverbot, sondern erweitert vielmehr den Anwendungsbereich des ÜGG ua auf Verfahren, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits anhängig waren. Der Gesetzgeber verknüpft die Erweiterung der Rechtsposition lediglich an eine für jeden Verfahrensbeteiligten erfüllbare und zumutbare Obliegenheit, nämlich die Erhebung einer unverzüglichen Rüge. Dabei wird das Spannungsverhältnis zwischen der Obliegenheit einer unverzüglichen Rüge und dem Zweck des Gesetzes, nämlich durch die Einräumung eines Entschädigungsanspruchs gegen den Staat bei überlanger Verfahrensdauer eine Rechtsschutzlücke zu schließen und eine Regelung zu schaffen, die sowohl den Anforderungen des Grundgesetzes als auch denen der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gerecht wird, durch eine weite Auslegung des ausfüllungsbedürftigen Begriffes der "Unverzüglichkeit" auf einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten des ÜGG entkräftet (vgl Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 5 RdNr 27). Demnach liegt es allein in der Hand eines Verfahrensbeteiligten, den Anwendungsbereich des ÜGG und in der Folge den des § 198 GVG zu eröffnen. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Obliegenheit wird der durch die Präklusion eintretende Rechtsnachteil somit ausschließlich durch das eigene (Nicht-)Handeln des Verfahrensbeteiligten herbeigeführt.

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Vor diesem Hintergrund liegt in der eintretenden Anspruchspräklusion auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG.

27

d) Die Feststellung einer Überlänge des Ausgangsverfahrens von jedenfalls 21 Monaten durch das Entschädigungsgericht hält einer revisionsrichterlichen Überprüfung dagegen nicht Stand. Die im Anwendungsbereich des Art 23 S 2 und 3 ÜGG nicht rechtzeitig erhobene Verzögerungsrüge präkludiert auch die Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer nach § 198 Abs 4 S 3 Halbs 2 GVG bis zum tatsächlichen Rügezeitpunkt. Auch insoweit schließt sich der Senat der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 10.4.2014 - III ZR 335/13 - NJW 2014, 1967 Juris RdNr 35) und des BFH (Urteil vom 20.8.2014 - X K 9/13 - BFHE 247, 1; Urteil vom 20.8.2014 - X K 12/12 - BFH/NV 2015, 208; zur ausdrücklich aufgegebenen gegenteiligen Ansicht des BFH vgl Urteil vom 17.4.2013 - X K 3/12 - BFHE 240, 516) an. Für diese Rechtsansicht sprechen Wortlaut, Systematik und Telos der Übergangsvorschrift (dazu aa). Ferner fügt sie sich in das allgemeine Verhältnis von Entschädigung und Feststellung ein (dazu bb).

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aa) Als Wiedergutmachung auf andere Weise kann die an keinen Antrag gebundene (§ 198 Abs 4 S 2 GVG; hierzu Senatsurteil vom 5.5.2015 - B 10 ÜG 5/14 R) Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer durch das Entschädigungsgericht nach § 198 Abs 4 S 3 Halbs 2 GVG ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des § 198 Abs 3 GVG nicht erfüllt sind(hierzu auch Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 3 RdNr 57). Hiervon umfasst sind vor allem die Fälle, in denen eine Entschädigung nicht beansprucht werden kann, weil die Verzögerungsrüge des § 198 Abs 3 GVG zu früh oder gar nicht erhoben wurde(BT-Drucks 17/3802 S 22). Trotz der Obliegenheitsverletzung des Betroffenen kann in diesen Konstellationen eine entsprechende Feststellung angezeigt sein, wenn unter Würdigung der Gesamtumstände eine vollständige Klageabweisung unbillig erscheint (BT-Drucks 17/3802 S 22; Ott, Steinbeiß-Windelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 1. Aufl 2012, § 198 RdNr 168).

29

Für bei Inkrafttreten des ÜGG bereits anhängige Verfahren erfährt dieser Grundsatz durch die Übergangsvorschrift des Art 23 ÜGG jedoch Einschränkungen. In seinem Anwendungsbereich ist Art 23 ÜGG nicht auf die Verzögerungsrüge im Sinne des § 198 Abs 3 GVG begrenzt. Zwar nimmt Art 23 S 3 ÜGG auf Art 23 S 2 ÜGG Bezug. Beide Sätze unterscheiden sich jedoch hinsichtlich Regelungsinhalt und Rechtsfolgenausspruch. Art 23 S 2 ÜGG normiert die Geltung des "§ 198 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes" mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden muss. Art 23 S 3 ÜGG bestimmt, dass in diesem Fall die Verzögerungsrüge einen "Anspruch nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes" auch für den vorausgehenden Zeitraum wahrt. Während Art 23 S 2 ÜGG also eine Regelung hinsichtlich der Verzögerungsrüge des § 198 Abs 3 GVG beinhaltet, ordnet Art 23 S 3 ÜGG eine Anspruchswahrung nach § 198 GVG an, und zwar ohne Differenzierung nach den einzelnen Absätzen der Norm. Art 23 S 3 ÜGG erfasst somit nicht nur die Entschädigung, sondern ohne Einschränkung alle Formen der Wiedergutmachung nach § 198 GVG, inbegriffen die Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer nach § 198 Abs 4 S 3 Halbs 2 GVG. Die Versäumung der Rügefrist und die hierdurch eintretende Präklusionswirkung des Art 23 S 3 ÜGG haben demnach zur Folge, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer vom Entschädigungsgericht nicht mehr überprüft wird (vgl BGH Urteil vom 10.4.2014 - III ZR 335/13 - NJW 2014, 1967, Juris RdNr 35).

30

bb) Das Ergebnis fügt sich in das allgemeine Verhältnis von Entschädigung und Feststellung ein. Im Rahmen des Anspruchs auf Entschädigung eines Nichtvermögensschadens nach § 198 Abs 2 S 2 GVG ist die Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer als Form der Wiedergutmachung auf andere Weise nach § 198 Abs 4 GVG auch negatives Tatbestandsmerkmal. Dabei kann sich die Beurteilung, ob eine Wiedergutmachung auf andere Weise insbesondere in Gestalt einer schlichten Feststellung der unangemessenen Verzögerung ausreicht, an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) orientieren (BT-Drucks 17/3802 S 20). Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art 6 und Art 41 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) kommt bei Überlänge eines Gerichtsverfahrens eine entsprechende Kompensation eines Nichtvermögensschadens allerdings nur ausnahmsweise in Betracht (vgl Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl 2011, Art 6 RdNr 209 und Art 41 RdNr 25 mwN; Peukert in Frowein/Peukert, EMRK, 3. Aufl 2009, Art 41 RdNr 25 ff, 31 mwN). Ausreichen kann eine schlichte Feststellung der unangemessenen Dauer beispielsweise in Verfahren, die für den Entschädigungskläger keine besondere Bedeutung hatten oder in denen er durch sein Verhalten erheblich zur Verzögerung beigetragen hat (BT-Drucks 17/3802 S 20; Senatsurteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr 1, SozR 4-1500 § 202 Nr 1 mwN; Senatsurteil vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 9 RdNr 36). Entgegen der Verwendung des Wortes "nur" in § 198 Abs 2 S 2 GVG kann somit also nicht auf eine Subsidiarität der Entschädigung im Verhältnis zur Feststellung geschlossen werden. Vielmehr erweist sich das Regel-Ausnahme-Verhältnis der beiden Wege zur Kompensation eines Nichtvermögensschadens genau entgegengesetzt (Senatsurteil vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 1/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 7), sodass die Feststellung der Überlänge als eine Art "kleiner Entschädigungsanspruch" und damit als ein Weniger im Verhältnis zum Anspruch auf Entschädigung in Geld betrachtet werden kann (Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 3 RdNr 57 mwN). Vor diesem Hintergrund führt die Präklusion des Entschädigungsanspruchs in gleicher Weise zu einer Präklusion der Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer.

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e) Schließlich kann die Klägerin eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer nach § 198 Abs 1 S 1, Abs 2 S 2 GVG auch nicht für die Zeit ab Erhebung der Verzögerungsrüge für sich beanspruchen.

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Nach § 198 Abs 1 S 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Der vorliegend die Zeit von der Erhebung der Verzögerungsrüge am 15.3.2013 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens am 8.10.2013 knapp sieben Monate umfassende Zeitraum stellt keine unangemessene Verfahrensdauer dar. Zwar erfüllen die vom LSG getroffenen Ausführungen nicht in vollem Umfange die vom Senat inzwischen aufgezeigten Prüfungsschritte zur Feststellung der Angemessenheit einer Verfahrensdauer (zu den drei Schritten der Angemessenheitsprüfung siehe Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 3 RdNr 23 ff; Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 9/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 6 RdNr 24 ff; Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 4 RdNr 28 ff; Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 5 RdNr 30 ff). Gleichwohl hält das Ergebnis einer revisionsrichterlichen Überprüfung Stand.

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Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich gemäß § 198 Abs 1 S 2 GVG nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

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Ausgangspunkt und erster Schritt der Angemessenheitsprüfung bildet die Feststellung der in § 198 Abs 6 Nr 1 GVG definierten Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss. Kleinste im Geltungsbereich des ÜGG relevante Zeiteinheit ist hierbei der Monat. Das Ausgangsverfahren vor dem LSG Mecklenburg-Vorpommern begann am 11.12.2008, endete am 8.10.2013 und erreichte damit eine Gesamtdauer von rund 58 Monaten. Davon entfaltet der 51 Monate umfassende Zeitraum vor Erhebung der Verzögerungsrüge keine Relevanz mehr. Denn die Versäumung der Rügefrist und die hierdurch eintretende Präklusionswirkung des Art 23 S 3 ÜGG haben zur Folge, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer vom Entschädigungsgericht nicht mehr überprüft wird (vgl BGH Urteil vom 10.4.2014 - III ZR 335/13 - NJW 2014, 1967, Juris RdNr 35).

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In einem zweiten Schritt ist der Ablauf des Verfahrens an den von § 198 Abs 1 S 2 GVG genannten Kriterien zu messen. Bei der Feststellung der Tatsachen, die zur Ausfüllung der von § 198 Abs 1 S 2 GVG genannten unbestimmten Rechtsbegriffe erforderlich sind, kommt dem Entschädigungsgericht ein erheblicher tatrichterlicher Beurteilungsspielraum zu(vgl im Einzelnen Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 3 RdNr 26 ff).

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Auf dieser Grundlage ergibt erst die wertende Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände in einem dritten Schritt, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat. Dabei billigt der Senat den Ausgangsgerichten eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu zwölf Monaten je Instanz zu, die für sich genommen noch nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer führt (näher Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 3 RdNr 43 ff mwN; Senatsurteil vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 7/14 R; Senatsurteil vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 9). Das LSG bewertet den Zeitraum von der Erhebung der Verzögerungsrüge am 15.3.2013 über die Ladung im August 2013 bis zum Abschluss des Verfahrens im Oktober 2013 unter Berücksichtigung eines dem Gericht zustehenden Gestaltungsspielraums im Bereich von Sitzungsplanungen als angemessene Verfahrensdauer. Dabei gesteht es dem Ausgangsgericht bis zur Ladung als prozessfördernde Maßnahme eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von etwa fünf Monaten zu. Dies ist revisionsrichterlich nicht zu beanstanden. Soweit dem Ausgangsgericht hierdurch im Grunde zweimal eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu zwölf Monaten zugebilligt wird, nämlich einmal für die Zeit ab Klageerhebung und ein weiteres Mal für die Zeit ab Erhebung der Verzögerungsrüge, ist dies vor dem Hintergrund der Übergangsvorschrift des Art 23 ÜGG sowie der eingetretenen Präklusionswirkung ausnahmsweise hinzunehmen.

37

Aus denselben Gründen scheidet für die Zeit ab der Erhebung der Verzögerungsrüge auch die Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer nach § 198 Abs 4 GVG aus.

38

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 183 S 6 SGG, § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 1, 2 VwGO.

39

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 47, § 52 Abs 1 und 3, § 63 Abs 2 S 1 GKG. Der Streitwert entspricht der von der Klägerin geltend gemachten Entschädigungssumme.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 20/08/2014 00:00

Tatbestand 1 I. Die Kläger begehren Entschädigung nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) von 7.100 €, mindestens aber 5.600 € für ein nach ihrer Ansicht überla
published on 20/08/2014 00:00

Tatbestand 1 A. Die Klägerin begehrt gemäß § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) Entschädigung wegen der von ihr als unangemessen angesehenen Dauer eines vom 10. N
published on 17/07/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 228/13 Verkündet am: 17. Juli 2014 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG § 198 Abs.
published on 10/04/2014 00:00

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juli 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Bekla
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Annotations

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.

(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.

(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(1) Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen ein Land ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen den Bund ist der Bundesgerichtshof. Diese Zuständigkeiten sind ausschließliche.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden. Eine Entscheidung durch den Einzelrichter ist ausgeschlossen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Revision nach Maßgabe des § 543 der Zivilprozessordnung statt; § 544 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(3) Das Entschädigungsgericht kann das Verfahren aussetzen, wenn das Gerichtsverfahren, von dessen Dauer ein Anspruch nach § 198 abhängt, noch andauert. In Strafverfahren, einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage, hat das Entschädigungsgericht das Verfahren auszusetzen, solange das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

(4) Besteht ein Entschädigungsanspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe, wird aber eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt, entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

Für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten eines Landes eingetreten sind, haftet das Land. Für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten des Bundes eingetreten sind, haftet der Bund. Für Staatsanwaltschaften und Finanzbehörden in Fällen des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.