Bundessozialgericht Beschluss, 01. Juni 2017 - B 10 ÜG 30/16 B

ECLI: ECLI:DE:BSG:2017:010617BB10UEG3016B0
published on 01/06/2017 00:00
Bundessozialgericht Beschluss, 01. Juni 2017 - B 10 ÜG 30/16 B
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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 6425,43 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Kläger verlangt vom beklagten Freistaat Schadensersatz wegen eines überlangen Verfah-rens der Kostenfestsetzung.

2

Diesem vorausgegangen war ein sozialgerichtliches Hauptsacheverfahren über Beiträge zur privaten Krankenversicherung, das von 1989 bis zum Jahr 2007 gedauert hatte. Darin wurde der beklagte Arbeitgeber verurteilt, dem Kläger für den Monat Juli 1988 einen Krankenversicherungszuschuss von 47,06 Euro zu bezahlen. Im Übrigen wies das LSG die Berufung zurück und verpflichtete den Kläger zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beklagten. Das Kostenfestsetzungsverfahren wurde vom Rechtsanwalt des Arbeitgebers betrieben und dauerte vom 16.1.2006 bis zum 11.1.2011. Der resultierende Kostenfestsetzungsbeschluss lautete auf 540,62 Euro für den gesamten Rechtsweg (Beschluss vom 12.10.2010 - S 18 KR 593/93).

3

Auf die Entschädigungsklage des Klägers hat das LSG als Entschädigungsgericht mit dem an-gefochtenen Urteil festgestellt, die Dauer des Kostenfestsetzungsverfahrens vor dem SG sei unangemessen gewesen. Es hat dem Kläger dafür 157,71 Euro als materiellen Schadensersatz zugesprochen, die auf eine höhere Entschädigung gerichtete Klage aber abgewiesen. Mit mehr als vier Jahren sei das Kostenfestsetzungsverfahren offensichtlich überlang gewesen. Durch die Verzögerung sei die Zinslast des Klägers aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss um den ausgeurteilten Betrag höher ausgefallen. Ansonsten, hinsichtlich des immateriellen Schadens, reiche die Wiedergutmachung in sonstiger Weise durch Feststellung der Überlänge aber aus. Im Kostenfestsetzungsverfahren sei es nur noch um die Höhe der Gebühren des gegnerischen Anwalts gegangen, deren grober Rahmen bereits festgestanden habe. Es sei daher nicht ersichtlich, dass die Verzögerung dem Kläger einen immateriellen Nachteil mit der erforderlichen Schwere zugefügt habe. Auch das BSG messe dem Verfahren der Kostenfestsetzung regelmäßig untergeordnete Bedeutung zu (Urteil vom 16.12.2015).

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Er macht geltend, das LSG habe Verfahrensrecht verletzt, sei von der Rechtsprechung des BSG abgewichen und habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.

5

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil weder der behauptete Verfahrensmangel (1.), noch eine Di-vergenz (2.) oder eine grundsätzliche Bedeutung (3.) ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

6

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung dieses Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst substantiiert die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen dargetan werden. Schon daran fehlt es hier.

7

a) Einen vom Revisionsgericht zu berücksichtigenden Verfahrensmangel im Zusammenhang mit der erfolglosen Ablehnung des Senatsvorsitzenden und Berichterstatters am LSG hat die Beschwerde nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

8

Soweit der Kläger sich gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs (§ 60 Abs 1 SGG iVm § 42 Abs 2 ZPO)wendet, bezeichnet er keinen Verfahrensmangel in Gestalt eines Versto-ßes gegen den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 2 GG). Die dem Endurteil vorausgehen-den Entscheidungen binden das Revisionsgericht, wenn sie - wie hier - unanfechtbar sind (vgl BSG Beschluss vom 13.11.2014 - B 9 SB 8/14 S). Eine Ausnahme greift für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nur, wenn sie auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruht oder wenn die Zurückweisung darauf hindeutet, dass das Gericht Bedeutung und Trag-weite der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 S 2 GG grundlegend verkannt hat; die lediglich unrichtige Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch genügt nicht (vgl BSG Beschluss vom 24.5.2013 - B 1 KR 50/12 B - Juris RdNr 5 mwN). Willkürlich ist die Entscheidung eines Gerichts, wenn sie sich so weit von dem sie beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie unter keinem Gesichtspunkt mehr zu rechtferti-gen ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 1 RdNr 9 mwN).

9

Für eine solche willkürliche oder sonst die Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 S 2 GG ver-kennende Entscheidung ist der Beschwerde nichts zu entnehmen. Sie schildert bereits die Gründe des Zurückweisungsbeschlusses vom 7.2.2013 lediglich bruchstückhaft aus wertender Sicht des Klägers. Entgegen ihrer Ankündigung hat die Beschwerde auch eine Rügeschrift vom 8.3.2013 mit Vortrag zum Zurückweisungsbeschluss nicht vorgelegt; das der Beschwerde beigefügte Schreiben vom 3.8.2013 behandelt Fragen der PKH-Gewährung. Den Vorwurf, das LSG habe die von ihm vorgebrachten Ablehnungsgründe nicht geprüft, sondern verfassungswidrig entstellt und modifiziert, kann der Senat deshalb nicht näher überprüfen. Soweit sich die Kritik des Klägers an der Ablehnung seines Befangenheitsgesuchs durch das LSG auf der Grundlage des unsubstantiierten Beschwerdevortrags überhaupt nachvollziehen lässt, lässt sie in keiner Weise auf willkürliches Handeln des LSG schließen. Wenn das Berufungsgericht insbesondere, wie die Beschwerde angibt, die Berechtigung einer Richterablehnung aus der Sicht einer vernünftig und ruhig denkenden Partei beurteilt hat, wollte es ersichtlich den von der Rechtsprechung anerkannten Maßstab der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei anlegen (vgl BSG vom 24.11.2005 - B 9a VG 6/05 B = SozR 4-1500 § 60 Nr 2).

10

b) Soweit der Kläger sinngemäß eine Verletzung seines Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 iVm Art 20 GG) rügt, weil das LSG seine wiederholten Anträge auf PKH zu Unrecht abgelehnt habe, hat er auch insoweit einen Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet. Grundsätzlich ist die Rüge gegen die unanfechtbare Ablehnung einer PKH-Gewährung ebenfalls ausgeschlossen (§ 202 SGG iVm § 557 Abs 2 ZPO; BSG SozR 1500 § 160 Nr 48). Daher kann im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde als Verfahrensmangel nicht die rechtswidrige Ablehnung von PKH als solche geltend gemacht werden, sondern nur eine Ablehnung, die verfassungsrechtlich fundierte prozessuale Gewährleistungen verletzt, weil sie auf Willkür beruht und damit gegen Art 3 Abs 1 GG und das Gebot der Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten verstößt. Willkürlich ist ein Richterspruch erst dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein begründet noch keinen Verstoß gegen das aus Art 3 Abs 1 GG folgende Willkürverbot, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 21 RdNr 9, 10 mwN). Soweit hat die Beschwerde wiederum zunächst den genauen Inhalt der angegriffenen PKH-Beschlüsse nicht wiedergegeben. Allein der von ihr kritisierte Umstand, dass das LSG nach ihrem Vortrag seine Rechtsansicht zur Zulässigkeit der Klage im Verlauf des Verfahrens - zu seinen Gunsten - geändert hat, ohne diesen Sinneswandel vorab offenzulegen, deutet nicht auf eine willkürliche Verfahrensweise hin.

11

c) Soweit der Kläger als Verfahrensmangel rügt, dass das LSG seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG; Art 103 Abs 1 GG) verletzt habe, entsprechen seine Ausführungen gleichfalls nicht den Darlegungsanforderungen. Denn dieser Anspruch soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (s § 128 Abs 2 SGG; vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12; BVerfGE 84, 188, 190), und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen miteinbezogen wird (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f). Das Gericht muss jedoch nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten bescheiden. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist daher nur dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (BVerfGE aaO), zB wenn ein Gericht das Gegenteil des vorgebrachten - ohne entsprechende Beweisaufnahme - annimmt, oder den Vortrag eines Beteiligten als nichtexistent behandelt (vgl BVerfGE 22, 267, 274), oder wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern der Tatsachenvortrag nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht unerheblich ist (BVerfGE 86, 133, 146). Art 103 Abs 1 GG schützt indessen nicht davor, dass ein Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (BVerfGE 64, 1, 12; 76, 93, 98).

12

Danach hat die Beschwerde eine Gehörsverletzung nicht substantiiert dargetan. Die vom Kläger geltend gemachten Argumente für eine weitergehende Entschädigungspflicht des Beklagten hat das LSG in seinem Urteil (auf Seite 14) entgegen der Behauptung der Beschwerde ausdrücklich abgehandelt. Soweit die Beschwerde darüber hinaus rügt, das Urteil sei in sich widersprüchlich, widerspreche der Rechtsprechung des EGMR, beruhe auf falschen Tatsachenfeststellungen und einer unrichtigen Rechtsanwendung, so legt sie daher keine Gehörsverletzung dar. Dasselbe gilt für die Behauptung der Beschwerde, die Urteilsgründe würden sich auf einen entstellten Sachverhalt beziehen, entsprächen nicht dem Akteninhalt und seien in sich widersprüchlich. Allein eine vermeintlich unzutreffende Rechtsanwendung des LSG kann nicht mit Erfolg als Revisionszulassungsgrund gerügt werden (vgl hierzu BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).

13

Soweit die Beschwerde im Übrigen meint, nach Hinweis des Berufungsgerichts auf seine geänderte Rechtsauffassung zur Zulässigkeit der Klage und anschließende Beiordnung eines Rechtsanwalts im Berufungsverfahren hätte die Klage durch dessen weiteren Vortrag Erfolg gehabt, legt sie nicht dar, welche zusätzlichen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte der Kläger noch hätte vortragen können, die seinem Entschädigungsbegehren zum Erfolg verholfen hätten. Die Beschwerde führt lediglich an, ein rechtzeitig beigeordneter Rechtsanwalt hätte die Gründe für die überlange Dauer des beanstandeten Kostenfestsetzungsverfahren dargelegt und auf das Urteil des EGMR vom 7.7.2015 (Rutkowski ua gegen Polen) hingewiesen. Die Beschwerde legt indes nicht substantiiert dar, warum das LSG dem Kläger eine Entschädigung in Geld wegen immateriellen Schadens hätte zusprechen sollen, obwohl das Berufungsgericht eine untergeordnete Bedeutung des Verfahrens für den Kläger festgestellt hat. Soweit die Beschwerde dagegen argumentiert, der ursprüngliche Kostenfestsetzungsantrag vom 16.1.2006 sei unzulässig gewesen, da der antragstellende Rechtsanwalt seine Vertretungsmacht nicht nachgewiesen habe, erschließt sich bereits nicht der Zusammenhang mit der Frage eines immateriellen Schadens durch die Länge des Verfahrens. Das von der Beschwerde insoweit zitierte EGMR-Urteil kritisiert die Spruchpraxis der polnischen Gerichte bis zum Jahr 2013, bei Verfahrensdauerbeschwerden nur ausgewählte Teile des Gerichtsverfahrens heranzuziehen. Den inhaltlichen Bezug zum Verfahren des Klägers stellt die Beschwerde nicht nachvollziehbar her. Zudem widerspricht die Behauptung fehlender Verfügungsmacht den für den Senat nach § 163 SGG bindenden Feststellungen des LSG, das den antragstellenden Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten des Arbeitgebers angesehen hat.

14

d) Ebenfalls nicht substantiiert dargelegt ist das behauptete Fehlen von Entscheidungsgründen. Ein - abweisendes - Urteil enthält die in § 136 Abs 1 Nr 6 SGG geforderten Entscheidungsgründe, wenn mindestens die angewandte Rechtsnorm bezeichnet und angegeben ist, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen ein Tatbestandsmerkmal dieser Norm nicht vorliegt(vgl BSG Urteil vom 15.11.1988 - 4/11a RA 20/87 - SozR 1500 § 136 Nr 10). Die Begründungspflicht ist selbst dann nicht verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und zum tatsächlichen Geschehen falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sind. Auch braucht ein Gericht nicht zu Fragen Stellung zu nehmen, auf die es nach seiner Auffassung nicht ankommt (BSG Beschluss vom 21.12.1987 - 7 BAr 61/84 - Juris RdNr 11). Nicht mit Entscheidungsgründen versehen ist ein Urteil erst dann, wenn die angeführten Gründe objektiv unverständlich oder verworren sind oder nur nichtssagende Redensarten enthalten oder zu einer von einem Beteiligten aufgeworfenen, eingehend begründeten und - nach der Auffassung des Gerichts - für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage nur ausgeführt wird, dass die Auffassung nicht zutreffe (vgl BSG SozR Nr 9 zu § 136 SGG; BSG SozR 1500 § 136 Nr 8). Hierfür hat der Kläger mit seinem Hinweis auf vermeintliche Widersprüche des LSG-Urteils nichts dargetan.

15

2. Ebenso wenig dargetan hat die Beschwerde die angebliche grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

16

Soweit sie fragt,

        

ob die Erhebung von Gerichtsgebühren gemäß § 183 S 6, § 197 Abs 1 Halbs 1, Alt 2 SGG mit Art 13 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw Art 19 Abs 4 GG vereinbar ist,

fehlt es an der Darlegung der grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit dieser Frage. Eine Rechtsfrage ist klärungsbedürftig, wenn sie höchstrichterlich weder tragend entschieden noch präjudiziert ist und die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist oder sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Um die Klärungsbedürftigkeit ordnungsgemäß darzulegen, muss sich der Beschwerdeführer daher mit Wortlaut, Kontext und ggf der Entstehungsgeschichte des fraglichen Gesetzes sowie der einschlägigen Rechtsprechung auseinandersetzen. Wer eine Verfassungsverletzung geltend macht, darf sich dabei nicht auf die bloße Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und ggf des BSG zu den gerügten Verfassungsnormen in substantieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 160a RdNr 50, 58 mwN).

17

Diese Anforderungen verfehlt die Beschwerde. Sie hat nicht substantiiert dargelegt, warum die Kostenpflichtigkeit von Entschädigungsverfahren Art 19 Abs 4 GG, das Sozialstaatsprinzip oder Art 13 EMRK verletzen sollte. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG ist es mit dem Justizgewährungsanspruch vereinbar, für die Inanspruchnahme der Gerichte Gebühren in Anknüpfung an den Streit- oder Gegenstandswert zu erheben, solange das Kostenrisiko nicht in einem derartigen Missverhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert des Verfahrens steht, dass eine Anrufung der Gerichte nicht mehr sinnvoll erscheint und damit die Beschreitung des Rechtswegs sich zumindest für Unbemittelte als praktisch unmöglich darstellt (BVerfG Beschluss vom 12.2.1992 - 1 BvL 1/89 -, BVerfGE 85, 337; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 19.3.2014 - 1 BvR 2169/13 - Juris mwN). Dass dies beim Kläger der Fall gewesen wäre, zeigt die Beschwerde nicht auf.

18

Ebenso wenig setzt sich die Beschwerde trotz ihrer Behauptung, die Kostenpflichtigkeit von Entschädigungsverfahren verletze Konventionsrecht, ausreichend mit dem Inhalt der EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR auseinander. Danach ist das Recht auf ein Gericht nach Art 6 Abs 1 S 1 EMRK kein absolutes Recht, sondern kann Einschränkungen unterliegen, wenn diese ein legitimes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind (EGMR Urteil vom 30.6.2016 - 56778/10 - Juris RdNr 37). Die Erhebung von Gerichtsgebühren ist daher nicht grundsätzlich konventionswidrig (vgl EGMR Urteil vom 22.3.2012 - 19508/07 - Juris), solange sie keine unverhältnismäßige Höhe erreichen (vgl EGMR Urteil vom 2.12.2011 - 24768/06 - Beschwerdesache Perdigao gegen Portugal). Im Übrigen hat der EGMR im Kontext mit Art 13 EMRK, der der effektiven Durchsetzung der Gewährleistung von Art 6 EMRK dient, in seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 198 GVG die Kostenpflichtigkeit von Entschädigungsverfahren in Deutschland nicht beanstandet und noch nicht einmal erwähnt. Vielmehr hat der Gerichtshof ausgeführt, es bestehe kein Grund zur Annahme, der neue Rechtsbehelf werde nicht die Möglichkeit angemessener und hinreichender Entschädigung eröffnen (vgl EGMR Entscheidung vom 29.5.2012 - 19488/09 - Juris RdNr 47). Zu alledem verhält sich die Beschwerde ebenfalls nicht ausreichend.

19

Ebenso wenig substantiiert ausgeführt hat die Beschwerde, warum sich die von ihr aufgeworfene Frage einer Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch die aus § 183 S 6, § 197a SGG resultierende Kostenpflicht stellen sollte. Auch insoweit fehlt es an der substantiellen Argumentation zur angeblichen Verfassungsverletzung. Die kostenrechtliche Privilegierung von Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren ist ursprünglich mit sozialstaatlichen Erwägungen begründet, indes aber zunehmend diskutiert und kritisiert worden. Der aktuellen Gesetzesfassung liegt ein Kompromiss zugrunde zwischen dem traditionellen Verständnis der besonderen Schutzbedürftigkeit des Klägers im SGG-Verfahren und dem Wunsch nach Anpassung an die geänderten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in Deutschland (vgl B. Schmidt, Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl 2017, Vor § 183 RdNr 2 f). Die Beschwerde geht insoweit weder auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers beim Erlass sozialrechtlicher Normen ein (vgl etwa BSG Urteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 13/13 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 29 mwN), noch auf die unterschiedlich hohe Schutzbedürftigkeit einerseits von Klägern, die unmittelbar etwa Leistungen der Sozialversicherung oder der sozialen Grundsicherung einklagen und andererseits von Klägern, die vor Gericht wegen eines überlangen sozialgerichtlichen Verfahrens eine Geldentschädigung verlangen, die als solche nicht an eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit geknüpft ist. Ebenso wenig setzt sie sich damit auseinander, dass die Erhebung von Gerichtsgebühren, wie ausgeführt, nach der Rechtsprechung des BVerfG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, solange sie verhältnismäßig ist und Unbemittelte nicht benachteiligt.

20

Soweit die Beschwerde schließlich fragt,

        

ob ein nationales Gericht in Verfahren nach dem ÜGG bzw § 202 S 2 SGG iVm §§ 198 f GVG von der Rechtsprechung des EGMR zu Art 6, 13, 41 EMRK zum Nachteil des Klägers in einem wegen überlanger Verfahrensdauer geführten Verfahren abweichen darf,

setzt sie sich nicht mit der Rechtsprechung des BVerfG zum Verhältnis der EGMR-Rechtsprechung zum nationalen Recht auseinander. Danach müssen die nationalen Gerichte diese Rechtsprechung zumindest zur Kenntnis nehmen und in ihren Willensbildungsprozess einfließen lassen (BVerfG Beschluss vom 19.10.2011 - 2 BvR 754/10, Juris RdNr 16). Die Beschwerde legt nicht dar, welcher grundsätzliche Klärungsbedarf darüber hinaus noch bestehen sollte. Schließlich fehlt es auch an der substantiierten Darlegung, wo und welche Rechtssätze der EGMR zur Kostenpflicht in Entschädigungsverfahren aufgestellt haben sollte.

21

3. Ebenso wenig dargelegt hat die Beschwerde die behauptete Abweichung des LSG von der Rechtsprechung des Senats.

22

Wer eine Rechtsprechungsdivergenz entsprechend den gesetzlichen Anforderungen darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen (vgl zB BSG Beschluss vom 28.7.2009 - B 1 KR 31/09 B - RdNr 4; BSG Beschluss vom 28.6.2010 - B 1 KR 26/10 B - RdNr 4; BSG Beschluss vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - Juris RdNr 4 mwN). Erforderlich ist, dass das LSG nicht lediglich im Einzelfall fehlerhaft einen bestehenden Rechtssatz angewendet, sondern mit Bedacht einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat, der auch für andere Fälle Geltung beansprucht (vgl zB BSG Beschluss vom 15.1.2007 - B 1 KR 149/06 B - RdNr 4; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44 f mwN). Die Beschwerde hat bereits keinen Rechtssatz des Senats herausgearbeitet und aufgezeigt, wo dieser zu finden wäre. Ihre versuchte Inhaltsangabe des von ihr in Bezug genommenen Senatsurteils (vom 10.7.2014 - B 10 ÜG 8/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 2), das BSG habe das Kostenfestsetzungsverfahren wie ein übliches Erkenntnisverfahren behandelt, genügt dafür nicht. Vor allem aber geht die Beschwerde auch nicht auf die Tatsache ein, dass das LSG sich bei der Bestimmung der Bedeutung des Kostenfestsetzungsverfahrens zutreffend und ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Senats berufen hat; danach hat das Kostenfestsetzungsverfahren im Allgemeinen nur eine untergeordnete Bedeutung (S 14 des Berufungsurteils; vgl Senat aaO RdNr 31).

23

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

24

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG). Insbesondere kommt eine Zurückverweisung - wie vom Kläger mit seinem Hilfsantrag angestrebt - nur im Rahmen eines erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens in Betracht.

25

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2, § 161 Abs 1 VwGO.

26

5. Die Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde folgt aus § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 47 Abs 2 und 3, § 52 Abs 3 S 1, § 63 Abs 2 S 1 GKG und ergibt sich aus der Beschwer des Klägers im Vergleich zu seinem beim LSG gestellten Antrag.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 26/03/2014 00:00

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. März 2013 geändert.
published on 24/05/2013 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 21. März 2012 wird als unzulässig verworfen.
published on 22/12/2010 00:00

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 27. Juli 2010 wird als unzulässig verworfen.
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Annotations

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.

(2) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.

(3) Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf das angefochtene Urteil nur geprüft werden, wenn die Mängel nach den §§ 551 und 554 Abs. 3 gerügt worden sind.

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,
4.
die Urteilsformel,
5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands,
6.
die Entscheidungsgründe,
7.
die Rechtsmittelbelehrung.

(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.

(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Für die Vollstreckung gilt das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften über die vorläufige Vollstreckbarkeit sind nicht anzuwenden.

(3) An die Stelle der sofortigen Beschwerde tritt die Beschwerde (§§ 172 bis 177).

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.