Bundessozialgericht Urteil, 15. Dez. 2015 - B 10 ÜG 1/15 R
Gericht
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. August 2014 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
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Der Streitwert wird auf 6100 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt Entschädigung für die Dauer eines rund achtjährigen Gerichtsverfahrens vor dem SG Frankfurt (Oder) über Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
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Der Ausgangsrechtsstreit begann am 6.12.2004, als der Kläger gegen einen Bescheid der für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) Klage erhob. In dem Bescheid hatte die BG weitere Leistungen wegen eines am 22.3.2002 erlittenen Arbeitsunfalls abgelehnt (Bescheid vom 18.10.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.12.2004). Der Rechtsstreit zog sich bis in das Jahr 2012 hin. Unter anderem musste das SG einen Sachverständigen auswechseln, dem neuen Sachverständigen Fristverlängerung gewähren und danach mehrfach zu umfangreichen Einwänden des Klägers Stellung nehmen lassen. Zudem wechselte der Kammervorsitz und der neue Kammervorsitzende erkrankte zeitweilig. Am 5.4.2012 erhoben die Bevollmächtigten des Klägers Verzögerungsrüge. Am 24.5.2012 wies das SG die Klage ohne mündliche Verhandlung ab. Die dagegen vom Kläger am 31.8.2012 eingelegte Berufung wies das LSG mit Urteil vom 27.6.2013 zurück.
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Am 16.9.2013 hat der Kläger beim LSG Entschädigungsklage erhoben und beantragt, ihm eine angemessene Entschädigung für den immateriellen Schaden durch die um fünf Jahre und einen Monat überlange Dauer des SG-Verfahrens in Höhe von mindestens 1200 Euro pro Jahr der Verzögerung zu zahlen.
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Das LSG hat die Klage mit Urteil vom 20.8.2014 abgewiesen. Es könne dahinstehen, ob der Rechtsstreit in der Zeit bis zum 5.4.2012 verzögert gewesen sei, weil der Kläger seine Verzögerungsrüge erst vier Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGG) und damit nicht unverzüglich im Sinne von Art 23 S 2 ÜGG erhoben habe. Daher scheide sowohl eine Entschädigung in Geld als auch eine bloße Feststellung der Überlänge aus (unter Hinweis auf BGH Urteil vom 10.4.2014 - III ZR 335/13 - Juris). Eine entschädigungspflichtige Verzögerung nach Erhebung der Verzögerungsrüge sei nicht ersichtlich, weil das SG das Verfahren danach innerhalb von sieben Wochen durch Urteil abgeschlossen habe.
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Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, die von der Übergangsvorschrift des Art 23 S 2 ÜGG angeordnete Präklusion umfasse lediglich die Entschädigung in Geld, nicht jedoch die von ihm mit seiner Revision nur noch angestrebte Feststellung der Überlänge durch das Gericht. Das ergebe sich aus den Gesetzesmaterialien.
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Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,
das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 20.8.2014 abzuändern und festzustellen, dass das Verfahren des Klägers vor dem SG Frankfurt (Oder) - S 3 U 165/04 - unangemessen lange gedauert hat.
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Die auch das Feststellungsbegehren umfassende Präklusionswirkung von Art 23 S 2 ÜGG sei inzwischen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung insbesondere des BSG geklärt.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Das LSG hat seine Entschädigungsklage zu Recht vollumfänglich abgewiesen.
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Zutreffend hat das LSG das Begehren des Klägers sowohl in prozessualer als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht an §§ 198 ff GVG gemessen(dazu 1.). Ungeachtet der Zulässigkeit der vom Kläger zuletzt erhobenen Feststellungsklage (dazu 2.) hat das LSG jedenfalls in der Sache den von der Revision nur noch geltend gemachten Feststellungsanspruch zutreffend für den weit überwiegenden Teil des geltend gemachten Zeitraums wegen Präklusion (dazu 3.a) und hinsichtlich der verbleibenden kurzen Zeitspanne mangels Überlänge verneint (dazu 3.b).
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1. Das Begehren des Klägers ist in prozessualer und materiell-rechtlicher Hinsicht an §§ 198 ff GVG zu messen, obwohl diese Vorschriften erst während des hier vom Kläger als überlang gerügten Verfahrens in Kraft getreten sind(zeitlicher Anwendungsbereich des § 198 GVG). Die Vorschriften des ÜGG vom 24.11.2011 (BGBl I 2302) und damit auch die §§ 198 ff GVG finden aufgrund der Übergangsregelung des Art 23 S 1 ÜGG auch auf Verfahren Anwendung, die wie dasjenige des Klägers bei Inkrafttreten des ÜGG am 3.12.2011 (vgl Art 24 ÜGG) anhängig waren.
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2. a) Das beklagte Land ist im Verfahren wirksam durch die Präsidentin des LSG Berlin-Brandenburg vertreten worden, obwohl die Bedenken des Senats gegen diese Vertretungsregelung fortbestehen (vgl BSG Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 4 RdNr 19).
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b) Die vom Kläger ursprünglich erhobene, auf Entschädigungszahlung gerichtete Klage war ebenso zulässig wie ihre in der Revisionsinstanz vorgenommene Umstellung auf einen Feststellungsantrag.
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Vor dem LSG hat der Kläger von dem beklagten Land noch eine Entschädigung in Geld nach § 198 Abs 1 S 1 GVG verlangt. Diese Entschädigungsklage war als allgemeine Leistungsklage statthaft (§ 54 Abs 5 SGG; vgl hierzu Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 4 RdNr 20; Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 5 RdNr 17 mwN). In der Revisionsinstanz hat er seinen Antrag auf Feststellung der Überlänge des Ausgangsverfahrens umgestellt. Darin liegt keine nach § 168 SGG unzulässige Klageänderung, wie sich aus der Fiktion des § 99 Abs 3 Nr 2 2. Alt SGG ergibt (vgl BSG SozR 2200 § 1236 Nr 43; BSGE 31, 112). Die bloße Beschränkung des Klageantrags bei unverändertem Lebenssachverhalt erweitert den Streitgegenstand des Revisionsverfahrens nicht in unzulässiger Weise auf vom LSG nicht festgestellte Tatsachen, vgl § 163 SGG.
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c) Zweifel wirft indes die Statthaftigkeit der nur noch auf Feststellung der Überlänge gerichteten Klage auf, wie der Kläger sie zuletzt zur Entscheidung des Revisionsgerichts gestellt hat. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung gibt es bislang noch keine Übereinstimmung, ob auch eine isolierte Klage auf Feststellung der Überlänge, wie diejenige des Klägers in der Revisionsinstanz, als statthaft anzusehen ist. Während nach Ansicht des BGH die §§ 198 ff GVG keine eigenständige Klage unmittelbar auf Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer zulassen, weil das Gesetz dem Betroffenen keinen Anspruch auf Feststellung der Überlänge neben der Entschädigung einräume(BGHZ 199, 190; 200, 20; dazu Reiter, NJW 2015, 2554, 2558), hat das BVerwG zumindest einen solchen Feststellungsanspruch zusätzlich zu einer Geldentschädigung für zulässig erachtet (vgl BVerwG Urteil vom 11.7.2013 - 5 C 23/12 D - BVerwGE 147, 146 RdNr 63 ff; zustimmend Schenke, NJW 2015, 433, 434 ff). Der erkennende Senat neigt grundsätzlich zu der Auffassung des BVerwG, dass der Betroffene einen gesondert einklagbaren Anspruch auf Feststellung der Überlänge eines gerichtlichen Verfahrens haben muss. Dies entspricht der Einordnung als "kleiner Entschädigungsanspruch" (Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - BSGE 117, 21 = SozR 4-1720 § 198 Nr 3, RdNr 57 mwN).
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Der Senat sieht sich dennoch nicht veranlasst, das Vorlageverfahren gemäß §§ 1, 2 Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG) einzuleiten. Zwar hat der Senat verbindlich die Entscheidung des Gemeinsamen Senats einzuholen, wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats abweichen will (§ 2 Abs 1 RsprEinhG). Die Rechtsfrage muss sich aber auf der Grundlage von Vorschriften stellen, die in ihrem Regelungsgehalt gänzlich übereinstimmen und nach denselben Grundsätzen auszulegen sind. Darüber hinaus muss die Rechtsfrage sowohl für den erkennenden Senat in der anhängigen Sache als auch für den divergierenden Senat in der bereits entschiedenen Sache entscheidungserheblich sein (vgl ua BVerwGE 151, 255). Auf der Basis der hier gegebenen Sachverhaltskonstellation kann aber keine völlige Deckungsgleichheit der aufgeworfenen Frage zum Anspruch auf Feststellung der Überlänge angenommen werden, wenn nach Erledigung der Klage auf Geldentschädigung die Feststellung der Überlänge bzw deren Unterlassung nicht mehr revisibel wäre. Der Standpunkt des BGH lässt nicht klar erkennen, ob und inwieweit er in Konstellationen isolierter Feststellungsbegehren an seiner Auffassung zur mangelnden Einklagbarkeit festhalten würde. Jedenfalls ist eine Divergenz nicht so eindeutig erkennbar, dass eine Anrufung des Gemeinsamen Senats erforderlich wäre. Eine solche Anrufung setzt voraus, dass eine eindeutige Abweichung vorliegt; die bloße Möglichkeit des Vorliegens einer Divergenz genügt nicht (vgl BAGE 21, 312, Juris RdNr 13). Der Senat braucht diese Rechtsfrage aber im vorliegenden Fall auch nicht abschließend zu entscheiden, weil die Klage jedenfalls unbegründet ist.
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3. a) Das LSG hat die Entschädigungsklage in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zu Recht in vollem Umfang und damit auch hinsichtlich des in der Revision allein noch streitgegenständlichen Feststellungsbegehrens abgewiesen, weil der Kläger im Ausgangsverfahren erst am 5.4.2012 und damit rund vier Monate nach Inkrafttreten des ÜGG Verzögerungsrüge erhoben hat. Eine Verzögerungsrüge ist nach Art 23 S 2 ÜGG nur dann unverzüglich erhoben, wenn sie spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des ÜGG beim Ausgangsgericht eingegangen ist (BSG SozR 4-1710 Art 23 Nr 1). Das Fehlen einer solchen unverzüglichen Rüge schließt, davon ist das LSG ebenfalls zutreffend ausgegangen, auch einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Überlänge des Verfahrens nach § 198 Abs 4 S 1 und 3 GVG aus. Wie der Senat bereits entschieden hat, präkludiert die im Anwendungsbereich des Art 23 S 2 und 3 ÜGG nicht rechtzeitig erhobene Verzögerungsrüge nicht nur den Anspruch auf Geldentschädigung aus § 198 Abs 1 S 1 GVG, sondern ebenso die bloße Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer nach § 198 Abs 4 S 3 Halbs 2 GVG bis zum tatsächlichen Rügezeitpunkt. Das folgt aus Wortlaut, Systematik und Zweck der Übergangsvorschrift (BSG Urteil vom 5.5.2015 - B 10 ÜG 8/14 R - SozR 4-1710 Art 23 Nr 4). Der Senat hat sich insoweit zur Wahrung der Rechtseinheit der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 10.4.2014 - III ZR 335/13 - NJW 2014, 1967, Juris RdNr 35) und des BFH (Urteil vom 20.8.2014 - X K 9/13 - BFHE 247, 1; Urteil vom 20.8.2014 - X K 12/12 - BFH/NV 2015, 208; zur ausdrücklich aufgegebenen gegenteiligen Ansicht des BFH vgl Urteil vom 17.4.2013 - X K 3/12 - BFHE 240, 516) angeschlossen und hält daran trotz der Einwände des Klägers fest. Nach Art 23 S 3 ÜGG wahrt nur eine rechtzeitige Verzögerungsrüge "einen Anspruch" nach § 198 GVG. § 198 GVG enthält neben dem auf Entschädigung in Geld gerichteten Anspruch aus Abs 1 S 1 der Vorschrift in Abs 4 eine Art kleinen Entschädigungsanspruch als ein Weniger im Verhältnis zum Anspruch auf Entschädigung in Geld(Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - BSGE 117, 21 = SozR 4-1720 § 198 Nr 3, RdNr 57 mwN). Zwischen den beiden Ansprüchen unterscheidet Art 23 S 3 ÜGG nicht, sondern knüpft sie einheitlich an das Erfordernis einer rechtzeitigen Verzögerungsrüge. Deshalb erfasst die Präklusionswirkung des Art 23 S 3 ÜGG nicht nur den Anspruch auf Geldentschädigung, sondern ohne Einschränkung alle Formen der Wiedergutmachung nach § 198 GVG wie die ausschließliche gerichtliche Feststellung der Überlänge(vgl BGH Urteil vom 10.4.2014 - III ZR 335/13 - NJW 2014, 1967, Juris RdNr 35).
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Obwohl der Kläger dem entgegentritt und auf die Gesetzgebungsmaterialien zu § 198 Abs 3 GVG verweist, sprechen diese nicht gegen die vom Senat insoweit in Übereinstimmung mit dem BGH und BFH gefundene Auslegung des Art 23 S 3 ÜGG. Vielmehr hat der Senat in der zitierten Grundsatzentscheidung dargelegt, warum die Entstehungsgeschichte seine Rechtsansicht umgekehrt gerade stützt. Nur eine rechtzeitige Erhebung der Verzögerungsrüge sollte, so ausdrücklich die Gesetzesbegründung, den Anspruch aus § 198 GVG in vollem Umfang wahren(BT-Drucks 17/3802 S 31).
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b) Soweit das LSG darüber hinaus angenommen hat, dass die nicht von der Präklusion umfasste Verfahrensdauer von sieben Wochen zwischen Verzögerungsrüge und erstinstanzlichen Urteil ebenfalls keinen Entschädigungsanspruch - in der hier nur noch geltend gemachten Form einer Feststellung der Überlänge - begründe, weil eine überlange Verfahrensdauer in diesem kurzen Zeitraum nicht festzustellen sei, so sind dagegen keine rechtlichen Bedenken ersichtlich (vgl BGH Urteil vom 10.4.2014 - III ZR 335/13 - NJW 2014, 1967, Juris RdNr 37) und von der Revision auch nicht geltend gemacht.
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4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Danach trägt der Kläger die Verfahrenskosten, weil er trotz der von ihm erstritten Revisionszulassung letztlich in vollem Umfang unterliegt. Für die von ihm angeführten Billigkeitserwägungen lässt der Wortlaut der Vorschrift keinen Raum; auf die Gründe des Unterliegens kommt es nicht an (BVerwG Buchholz 310 § 144 VwGO Nr 69; Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl 2014, § 154 RdNr 2).
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5. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 63 Abs 2 S 1, § 47 Abs 1 und 2, § 52 Abs 1 und 3 GKG. Der Streitwert entspricht dem vom LSG angenommenen Betrag; eine Absenkung ist nicht angezeigt (aA Thüringer Oberverwaltungsgericht Urteil vom 8.1.2014 - 2 SO 182/12 - Juris RdNr 109). Beim Feststellungsantrag des Klägers handelt es sich um ein auf Entschädigung in anderer Weise gerichtetes Leistungs- und nicht um ein reines Feststellungsbegehren, für das in anderen Konstellationen eine Streitwertreduzierung entsprechend zivilgerichtlichen Wertgrundsätzen für angemessen gehalten wird (vgl Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl 2014, § 52 RdNr 4 mwN).
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Annotations
(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.
(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.
(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.
(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.
(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.
(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.
(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.
(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.
(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist
- 1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren; - 2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. Dies gilt nicht für die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts nach § 75 Abs. 1 Satz 2 und, sofern der Beizuladende zustimmt, für Beiladungen nach § 75 Abs. 2.
Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(1) Der Gemeinsame Senat entscheidet, wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats abweichen will.
(2) Sind nach den Gerichtsverfassungs- oder Verfahrensgesetzen der Große Senat oder die Vereinigten Großen Senate eines obersten Gerichtshofs anzurufen, so entscheidet der Gemeinsame Senat erst, wenn der Große Senat oder die Vereinigten Großen Senate von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats abweichen wollen.
(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.
(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.
(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.
(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.
(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist
- 1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren; - 2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.
(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht
- 1.
in der Sache selbst entscheiden, - 2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.
(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.
(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.