Bundessozialgericht Urteil, 10. Juli 2014 - B 10 EG 5/14 R

published on 10/07/2014 00:00
Bundessozialgericht Urteil, 10. Juli 2014 - B 10 EG 5/14 R
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Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. März 2014 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozial-gerichts Mannheim vom 10. März 2010 zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist ein Anspruch auf Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

2

Die 1970 geborene Klägerin ist US-amerikanische Staatsangehörige und Mutter der 2006 geborenen M. I. und der 2009 geborenen J. N. Seit 1998 ist die Klägerin mit dem US-amerikanischen Staatsangehörigen J. D. verheiratet, der Mitglied einer in Deutschland stationierten Truppe der NATO-Streitkräfte gewesen ist. Die Eheleute hatten ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland von 2001 bis Ende 2011. Beide Kinder lebten in dieser Zeit im Haushalt der Eheleute in H. und wurden von der Klägerin betreut.

3

Der Ehemann der Klägerin unterlag während der Zeit in der Bundesrepublik Deutschland dem NATO-Truppenstatut (NATOTrStat, engl NATO Status of Forces Agreement - NATO SOFA). Die Klägerin verfügte über eine sog SOFA-Card, die Angehörige erhalten, um dieselben Privilegierungen wie Truppenangehörige zu erhalten, insbesondere von ausländer- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen befreit zu sein. Sie war in der Bundesrepublik Deutschland sozialversichert beschäftigt, privat kranken- und pflege(pflicht)versichert und erhielt von der Familienkasse Kindergeld für beide Kinder.

4

Den Elterngeldantrag der Klägerin lehnte die in Baden-Württemberg für das Elterngeld zuständige Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank (Beklagte) ab. Die Klägerin sei weder deutsche Staatsangehörige noch Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz. Es fehle an einer Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtige oder berechtigt habe (Bescheid vom 16.11.2009; Widerspruchsbescheid vom 21.12.2009).

5

Das SG hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Die Klägerin sei zwar nicht vom Anwendungsbereich des BEEG ausgenommen, erfülle aber nicht die von § 1 Abs 7 BEEG aufgestellte Voraussetzung eines qualifizierten Aufenthaltstitels(Urteil vom 10.3.2010).

6

Das LSG hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des SG und die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Elterngeld in gesetzlicher Höhe für die zwölf Lebensmonate ab der Geburt ihrer Tochter J. N. zu gewähren. Der Anspruch auf Elterngeld ergebe sich in analoger Anwendung von § 1 Abs 7 BEEG. Die Klägerin habe während ihres Aufenthalts in Deutschland über eine Rechtsposition verfügt, die teilweise sogar über die Rechtsposition der von § 1 Abs 7 BEEG genannten Personen hinausgehe, weil sie aufgrund des NATOTrStat keinen Aufenthaltstitel und keine Arbeitsgenehmigung benötigt habe. Wie die Gesetzgebungsmaterialien zum BEEG zeigten, habe auch der Gesetzgeber einen Elterngeldanspruch von Ehegatten von NATO-Truppenmitgliedern nach geltendem Recht für möglich gehalten, wenn diese insbesondere durch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland rechtliche Beziehungen zur sozialen Sicherheit und Fürsorge der Bundesrepublik Deutschland hergestellt hätten. Dies sei bei der Klägerin unzweifelhaft der Fall gewesen. Denn sie sei jahrelang sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen, habe einen Wohnsitz und einen völkerrechtlich gesicherten Aufenthaltsstatus besessen und sei vom Erfordernis einer Arbeitsgenehmigung befreit gewesen (Urteil vom 18.3.2014).

7

Mit ihrer Revision macht die Beklagte geltend, die analoge Rechtsanwendung durch das LSG überschreite die zulässige Grenze der Rechtsfortbildung. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers liege bei Ehegatten von NATO-Truppenmitgliedern naturgemäß kein Daueraufenthalt vor, der zum Bezug von Elterngeld berechtigen könne. Auch die Klägerin sei schließlich wieder in die USA zurückgezogen. Sie gehöre nicht zu der Personengruppe, die laut Gesetzgebungsmaterialien im Fall einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit einen Anspruch auf Elterngeld haben sollten, weil sie weder deutsche noch EU-/EWR-Staatsangehörige sei.

8

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. März 2014 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 10. März 2010 zurückzuweisen.

9

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat ihrer Tochter J. N. Zwar ist sie nicht grundsätzlich vom Anwendungsbereich des BEEG ausgeschlossen (1.). Sie erfüllt auch einen Teil der Grundvoraussetzungen dieses Gesetzes für den Bezug von Elterngeld (2.). Ihr Elterngeldanspruch scheitert aber am Fehlen eines qualifizierten Aufenthaltstitels, den § 1 Abs 7 BEEG für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer voraussetzt; auf ihn kann auch nicht in analoger Anwendung der Vorschrift verzichtet werden (3.). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diesen Anspruchsausschluss bestehen nicht (4.).

12

1. Die Klägerin ist nicht grundsätzlich vom sachlichen Anwendungsbereich des BEEG ausgeschlossen, obwohl sie im Zeitraum des geltend gemachten Anspruchs mit einem Angehörigen einer NATO-Truppe verheiratet war und deshalb besonderen völkervertraglichen Vorschriften unterlag.

13

Art 13 Abs 1 S 1 NATOTrStatZA (Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3.8.1959 - BGBl II 1961, 1218), der nach § 30 Abs 2 SGB I anwendbar ist, schließt einen Anspruch der Klägerin auf Elterngeld nicht aus. Nach dieser Kollisionsregel sind im Bundesgebiet geltende Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge auf Mitglieder der NATO-Truppen und ihre Angehörigen in Deutschland ausnahmsweise dann nicht anzuwenden, wenn und solange sie nur Beziehungen zum Entsendestaat oder untereinander haben (vgl im Einzelnen BSG SozR 4-6180 Art 13 Nr 1). Dagegen findet der Erste Abschnitt des BEEG über das Elterngeld auf Angehörige von NATO-Truppenmitgliedern wie die Klägerin Anwendung, wenn diese vor der Geburt des betreuten Kindes durch Erwerbstätigkeit Einkommen außerhalb des Bereichs der NATO-Truppen erzielt und dadurch rechtliche Beziehungen zur deutschen Sozialversicherung begründet haben. Das war bei der Klägerin der Fall. Nach den Feststellungen des LSG war sie in Deutschland bis zur Geburt ihrer Tochter jahrelang sozialversichert beschäftigt. Allein daraus, dass das BEEG damit auf die Klägerin anwendbar ist, folgt jedoch noch kein Anspruch auf Elterngeld. Denn nach der Rechtsprechung des Senats ist der grundsätzliche Anwendungsausschluss des BEEG aus Art 13 Abs 1 S 1 NATOTrStatZA für NATO-Truppenmitglieder und ihre Angehörigen nur in speziellen Konstellationen durchbrochen. Dies ermöglicht es überhaupt erst, die Bestimmungen des BEEG auf Eltern, die unter das NATOTrStat fallen, anzuwenden. Zu einem Elterngeldanspruch führt diese Anwendung der BEEG-Vorschriften aber nur dann, wenn die Betroffenen - über die genannten rechtlichen Beziehungen zur deutschen Sozialversicherung hinaus - auch alle weiteren gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen insbesondere aus § 1 BEEG erfüllen. Dies ist nicht der Fall.

14

2. Von den erforderlichen Grundvoraussetzungen für die Gewährung des Elterngelds erfüllt die Klägerin nur den Teil, der sich aus § 1 Abs 1 BEEG ergibt.

15

Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG lebte die Klägerin mit ihrer Tochter in einem Haushalt (Nr 2), betreute und erzog diese selbst (Nr 3) und übte keine Erwerbstätigkeit aus (Nr 4).

16

Die Klägerin hatte nach den Feststellungen des LSG zudem seit 2001 ihren Wohnsitz iS von § 30 Abs 1 SGB I und damit auch iS von § 1 Abs 1 Nr 1 BEEG in Deutschland. Ohnehin genügt für das Vorliegen eines Wohnsitzes im Rahmen des BEEG für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer wie die Klägerin bereits ein reales Verhalten in Bezug auf einen Lebensmittelpunkt aus, also ein erkennbarer Wille, an einem bestimmten Ort in Deutschland zu wohnen (vgl zuletzt BSG Vorlagebeschluss vom 30.9.2010 - B 10 EG 9/09 R - Juris).

17

3. Der Anspruch der Klägerin scheitert jedoch an den aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen des § 1 Abs 7 BEEG, die in ihrem Fall nicht vorliegen.

18

a) Die Klägerin gehört nicht zu den Ausländern, die auf der Grundlage des europäischen Gemeinschaftsrechts freizügigkeitsberechtigt sind und die § 1 Abs 7 BEEG deshalb nach dem Prinzip der Inländergleichbehandlung beim Bezug von Elterngeld vollständig mit deutschen Staatsbürgern gleichgestellt sind(vgl Buchner/Becker, Mutterschutzgesetz und Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, 8. Aufl 2008, § 1 BEEG RdNr 43).

19

b) Ebenso wenig besaß die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum einen derjenigen Aufenthaltstitel, die nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer nach § 1 Abs 7 Nr 1 und 2 BEEG zum Bezug von Elterngeld berechtigen können. Die Klägerin war nach Art 6 Abs 1 NATOTrStatZA vom Erfordernis der Erteilung eines Aufenthaltstitels befreit und hat deshalb einen solchen Titel weder beantragt noch erhalten. Es kommt nicht darauf an, ob sie trotz der genannten Befreiung Anspruch auf einen Aufenthaltstitel gehabt hätte, der sie zum Bezug von Elterngeld hätte berechtigen können. Denn § 1 Abs 7 Nr 1 und 2 BEEG setzt den tatsächlichen Besitz des anspruchsbegründenden Aufenthaltstitels im Anspruchszeitraum voraus. Ein eventueller materiell-rechtlicher Anspruch auf die Erteilung eines solchen Titels allein reicht dagegen nicht aus, weil die Entscheidung darüber nicht zu den Aufgaben der Elterngeldbehörden gehört, sondern Sache der Ausländerbehörden bleiben muss (vgl BSG Teilurteil vom 30.9.2010 - B 10 EG 9/09 R - BSGE 107, 1-10 = SozR 4-7837 § 1 Nr 2).

20

c) Schließlich lässt sich eine Anspruchsberechtigung der Klägerin auch nicht, wie das LSG gemeint hat, mit einer analogen Anwendung von § 1 Abs 7 Nr 1 und 2 BEEG begründen. Es fehlt an der dafür erforderlichen wesentlichen Ähnlichkeit des geregelten mit dem nicht geregelten Sachverhalt und bereits deshalb an einer planwidrigen Regelungslücke (vgl zu den Voraussetzungen einer Analogie allg BSG Urteil vom 4.5.1999 - B 4 RA 55/98 R - SozR 3-2600 § 34 Nr 1 unter Hinweis auf BSG SozR 4100 § 107 Nr 4 S 4 f und Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, 7. Aufl 2013, § 23 RdNr 822, 823 ff). Denn im Hinblick auf die vom Gesetzgeber gewählten maßgeblichen Kriterien für den Elterngeldanspruch nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer und damit nach dem Wertungsplan des Gesetzgebers ist der Aufenthaltsstatus der Klägerin nicht hinreichend mit demjenigen von Inhabern von Aufenthaltstiteln vergleichbar, die nach § 1 Abs 7 BEEG zum Bezug von Elterngeld berechtigt sein können.

21

Das BEEG schließt auch außerhalb des Bereichs der europarechtlichen Freizügigkeitsregelungen, die eine Inländergleichbehandlung erzwingen, Ausländer nicht grundsätzlich vom Elterngeldbezug aus. Das Gesetz knüpft das Recht auf Elterngeld für solche Ausländer allerdings in einer speziellen Ausprägung des allgemeinen Territorialitätsprinzips an zusätzliche Voraussetzungen, und zwar an die Prognose eines rechtlich gesicherten Daueraufenthalts in Deutschland. Diese Verknüpfung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich - vorbehaltlich einer verfassungskonformen Ausgestaltung im Einzelnen (vgl BVerfGE 132, 72-99) - unbedenklich. Elterngeld beziehen können demnach gemäß § 1 Abs 7 Nr 1 BEEG zum einen Ausländer, die über den unbefristeten Titel der Niederlassungserlaubnis verfügen. Bei ihnen geht der Gesetzgeber allein wegen dieses unbefristeten Aufenthaltstitels und der damit von Gesetzes wegen verbundenen Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit von einem dauerhaften Aufenthalt aus (vgl den Entwurf des Elterngeldgesetzes BT-Drucks 16/2454 S 12 sowie zur vergleichbaren Vorläuferregelung im Bundeserziehungsgeldgesetz den Entwurf eines Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss, BT-Drucks 16/1368 S 8). Bei Ausländern, die (noch) nicht im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sind, sondern nur einen befristeten Aufenthaltstitel innehaben, bedarf es dagegen nach der gesetzgeberischen Vorstellung noch eines weiteren Indizes, das die Prognose eines voraussichtlich dauerhaften Aufenthalts in Deutschland plausibel erscheinen lässt. Ein solches Indiz sieht der Gesetzgeber vor allem in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit bzw bereits in dem Umstand, dass diese erlaubt ist oder erlaubt werden könnte (vgl BT-Drucks aaO). Auch Inhaber einer nur befristeten Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit können daher nach § 1 Abs 7 Nr 2 BEEG einen Elterngeldanspruch erwerben, wenn ihr Aufenthaltstitel nicht von vornherein erwarten lässt, dass mit ihm kein Daueraufenthalt verbunden ist(vgl § 1 Abs 7 Nr 2a bis d BEEG sowie Buchner/Becker, Mutterschutzgesetz und Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, 8. Aufl 2008, § 1 BEEG RdNr 51).

22

Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Systematik und der zugrundeliegenden Wertungsgesichtspunkte ist das LSG zu Unrecht davon ausgegangen, die Klägerin habe während ihres Aufenthalts in Deutschland über eine Rechtsposition verfügt, die derjenigen des in § 1 Abs 7 BEEG genannten Personenkreises nicht nur entsprochen habe, sondern teilweise sogar darüber hinaus gegangen sei. Vielmehr steht der Aufenthaltsstatus der Klägerin im streitigen Anspruchszeitraum zu der von § 1 Abs 7 BEEG für einen Elterngeldanspruch vorausgesetzten ausländerrechtlichen Rechtsposition nicht in einem Verhältnis eines mehr oder weniger, sondern stellt etwas vollkommen anderes dar.

23

Nach Art III Abs 1 S 2 des NATOTrStat sind Mitglieder der Truppe, eines zivilen Gefolges und deren Angehörige den Bestimmungen des Aufnahmestaates zur Registrierung und Kontrolle von Ausländern nicht unterworfen. Art 6 NATOTrStatZA befreit die genannten Personen zudem von den deutschen Vorschriften auf dem Gebiet der Ausländerpolizei, also von der Einhaltung sämtlicher ausländer- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen. Diese Bestimmungen des Völkervertragsrechts dienen allerdings nicht dem individuellen Interesse der begünstigten Ausländer, sondern allein der Abgrenzung der Gebietshoheit der Bundesrepublik von der Personalhoheit des Entsendestaats (vgl Scheidler, Truppenstationierung und Staatenimmunität, NZWerhrr 2007, 116, 121). Denn die Anwesenheit von Truppen eines NATO-Staates in einem anderen NATO-Staat auf der Grundlage des NATOTrStat wurzelt in der autonomen Rechtsordnung des Entsendestaats und vor allem in seiner militärischen Organisationsgewalt; sie ist streng akzessorisch zum zugrundeliegenden militärischen Auftrag in dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Nordatlantikvertrags (vgl Art 1 Abs 1a NATOTrStat). Die auf dieser Grundlage geschaffene Aufenthaltsposition von NATO-Truppenmitgliedern und genauso diejenige ihrer Angehörigen lässt die deutsche Rechtsordnung, die sich damit durch völkerrechtliche Verträge einverstanden erklärt hat, weitgehend unberührt. Nach Art 7 NATOTrStatZA bleiben daher Zeiten, die eine Person als Mitglied einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder als Angehöriger im Bundesgebiet zugebracht hat, bei der Anwendung im Bundesgebiet geltender Bestimmungen über Aufenthalt und Niederlassung soweit sie sich auf Rückschaffung, Ausweisung oder die Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen beziehen, unberücksichtigt. Mitglieder von NATO-Truppen und ihre Angehörigen erwerben zudem, wie Art III Abs 1 S 2 NATOTrStat ausdrücklich bestimmt, unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts kein individuelles Recht auf ständigen Aufenthalt oder Wohnsitz im Aufnahmestaat.

24

Anders als ein rechtmäßiger Aufenthalt auf der Grundlage ausländerrechtlicher Bestimmungen (vgl § 9 Abs 2 Nr 1 Aufenthaltsgesetz) kann daher auch ein langjähriger Aufenthalt nach den Bestimmungen des NATOTrStat nicht aus sich heraus zu einem dauerhaften individuellen Aufenthaltsrecht nach deutschem Recht erstarken. Der Aufenthalt eines NATO-Truppenmitglieds auf der Grundlage des NATOTrStat ist nach der Natur der Sache regelmäßig durch den zugrunde liegenden militärischen Auftrag bedingt und befristet; nichts Anderes gilt für eine abgeleitete Aufenthaltsposition seiner Angehörigen. Solche Aufenthaltspositionen können deshalb keine den Aufenthaltstiteln in § 1 Abs 7 BEEG vergleichbare, auf Dauer angelegte individuelle Rechtsposition begründen, von der aber der Gesetzgeber den Bezug von Elterngeld bei nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern abhängig machen will(vgl Dau, jurisPR-SozR 17/2009 Anm 6 Buchst D unter Hinweis auf Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 6.6.2002 - 3 K 5708/00 - Juris zum Kindergeld).

25

Nichts anderes ergibt sich aus dem vom LSG und von der Klägerin hervorgehobenen Umstand, dass sie nach Art 6 NATOTrStatZA iVm § 9 Nr 13 der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer, Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV)- für ihre Beschäftigung in Deutschland keine Arbeitsgenehmigung benötigte und langjährig in Deutschland sozialversicherungspflichtig tätig war. Denn das vom Gesetzgeber als Prognosekriterium für einen dauernden, rechtlich gesicherten Aufenthalt nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer in Deutschland aufgestellte Erfordernis einer Erwerbstätigkeit bzw der Berechtigung zur Erwerbstätigkeit erfüllt seine Funktion nur im Kontext der deutschen ausländerrechtlichen Regelungen. So setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem AufenthG regelmäßig voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist, § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG. Damit eine befristete Aufenthaltserlaubnis langfristig zu einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis erstarken kann, muss ein Ausländer darüber hinaus regelmäßig 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet oder vergleichbare Vorsorgeaufwendungen getätigt haben (vgl § 9 Abs 2 Nr 3 AufenthG). Nur auf dem Boden dieser gesetzlichen Systematik vermag die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bzw die Berechtigung dazu die Prognose eines dauerhaften, rechtlich gesicherten Aufenthalts solcher nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer in Deutschland zu stützen, die anders als die Klägerin dem Regime der deutschen ausländerrechtlichen Vorschriften unterworfen sind. Dagegen ändert auch eine langjährige sozialversicherungspflichtige Tätigkeit von nicht freizügigkeitsberechtigten ausländischen Angehörigen von NATO-Truppenmit-gliedern nichts an deren durch den militärischen Auftrag bedingten und befristeten, allein im Interesse des Entsendestaats begründeten Aufenthaltsstatus. Sie erlaubt daher nicht den Schluss auf eine bestimmte, längere Dauer des Verbleibs in Deutschland.

26

Daher erscheint es auch konsequent, wenn die von den Instanzgerichten und den Beteiligten thematisierten Gesetzesmaterialien allein den möglichen Elterngeldanspruch von Ehegatten von NATO-Truppenmitgliedern mit deutscher und EU/EWR-Staatsangehörigkeit hervorheben (vgl BT-Drucks 16/2454 S 12). Denn solche Angehörige verfügen unabhängig vom NATOTrStat von vornherein über eine rechtlich gesicherte Aufenthaltsposition aus eigenem Recht in Deutschland. Andererseits weisen die Materialien nachvollziehbar darauf hin, dass ansonsten ein dauerhafter Aufenthalt von NATO-Truppenmitgliedern und ihren ausländischen Angehörigen in Deutschland nicht zu erwarten und deshalb für sie ein Elterngeldanspruch nach der gesetzlichen Systematik nicht geboten ist.

27

Der Senat sieht sich mit seiner Entscheidung nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Kindergeldrecht, die in bestimmten Konstellationen einen Verzicht auf das dem Elterngeld parallele gesetzliche Erfordernis des Aufenthaltstitels in analoger Anwendung von § 62 Einkommensteuergesetz befürwortet(vgl BFH Urteile vom 8.8.2013 - III R 22/12 - BFHE 242, 344 sowie vom 25.7.2007 - III R 55/02 - BFHE 218, 356 = BStBl II 2008, 758). Die vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fälle betrafen Ausländer, die zwar wie die Klägerin von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit waren, bei denen aber, anders als bei der Klägerin, zusätzlich besondere Umstände für einen dauernden Verbleib in Deutschland sprachen. Dies betraf zum einen eine bereits vor der Eheschließung mit einem NATO-Truppenmitglied erworbene gesicherte ausländerrechtliche Position (vgl BFH Urteil vom 8.8.2013 - III R 22/12 - BFHE 242, 344), zum anderen die spezielle Situation von ständig in Deutschland ansässigem, nicht befristet beschäftigtem ausländischem Botschaftspersonal (vgl BFH Urteil vom 25.7.2007 - III R 55/02 - BFHE 218, 356 = BStBl II 2008, 758).

28

Allein aus dem Umstand, dass die Klägerin in Deutschland einkommensteuerpflichtig war und für sie zudem Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet wurden, folgt ebenfalls kein Anspruch auf Elterngeld. Elterngeld kann nicht als Gegenleistung für die vom Berechtigten zuvor auf sein Erwerbseinkommen entrichteten Steuern angesehen werden (Buchner/Becker, Mutterschutzgesetz und Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, 8. Aufl 2008, Vorbem zu §§ 1 bis 14 BEEG, RdNr 14; vgl allgemein § 3 Abs 1 AO sowie Tipke/Lang, Steuerrecht, 20. Aufl 2010, § 3 RdNr 15). Das Elterngeld ist auch keine beitragsfinanzierte Sozialleistung, auf die Beschäftigte durch Entrichtung von Beiträgen nach dem Äquivalenzprinzip Ansprüche erwerben könnten.

29

4. Der Ausschluss der Klägerin und vergleichbarer Ausländer vom Elterngeld verstößt nach dem Vorgesagten auch nicht gegen Art 3 Abs 1 GG in der hier ausschlaggebenden Ausprägung als Willkürverbot iVm Art 6 GG (vgl zu diesem Maßstab, BSG Urteil vom 20.5.2014 - B 10 EG 9/13 R - RdNr 28 ff zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BSG Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 3/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 16). Für die Ungleichbehandlung der Klägerin im Verhältnis zu Inhabern der in § 1 Abs 7 BEEG genannten Aufenthaltstitel gibt es vielmehr hinreichend gewichtige Gründe.

30

Nach der Rechtsprechung des BVerfG kann die unterschiedliche Bleibedauer von Ausländern in Deutschland eine ungleiche Behandlung bei der Elterngeldgewährung rechtfertigen. Danach stellt es einen legitimen Zweck dar, Elterngeld nur solchen Eltern zu gewähren, die voraussichtlich dauerhaft in Deutschland bleiben, soweit der Gesetzgeber mit dem Elterngeld eine nachhaltige Bevölkerungsentwicklung in Deutschland fördern will. Dieses Ziel würde bei der Gewährung an Personen, die das Bundesgebiet bald wieder verlassen, verfehlt (vgl BVerfG Beschluss vom 10.7.2012 - 1 BvL 2/10, 1 BvL 3/10, 1 BvL 4/10, 1 BvL 3/11 - BVerfGE 132, 72-99).

31

Nach Einschätzung des Senats ist die Anknüpfung an den rechtlichen Aufenthaltsstatus nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer auch ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel, um den genannten legitimen Zweck zu erreichen (vgl BSG Teilurteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 6/08 R - BSGE 105, 70-84 = SozR 4-7833 § 1 Nr 10). Wie ausgeführt, rechtfertigt der Aufenthaltsstatus auf der Grundlage des NATOTrStat selbst in Verbindung mit einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nicht den Schluss auf einen hinreichend rechtlich gesicherten dauerhaften Verbleib in Deutschland, sondern spricht in aller Regel dagegen. Dies unterscheidet die Klägerin wesentlich von freizügigkeitsberechtigten Ausländern sowie von Inhabern eines der in § 1 Abs 7 BEEG genannten, zum Bezug von Elterngeld genannten Aufenthaltstitel, die typischerweise die Prognose eines rechtlich gesicherten Daueraufenthalts in Deutschland stützen. Es stellt die Eignung des Prognosekriteriums Aufenthaltsstatus nicht infrage, dass die darauf gestützte Prognose in Einzelfällen wie bei der Klägerin, die rund 10 Jahre in Deutschland geblieben ist, nicht stets sofort eintritt. Jedenfalls ist inzwischen, darauf haben das LSG und die Beklagte zu Recht hingewiesen, die Klägerin zudem wieder in ihre Heimat zurückgekehrt.

32

Der Ausschluss der Klägerin vom Elterngeld erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig im engeren Sinne. Einerseits kommt dem Gesetzgeber bei der Gewährung steuerfinanzierter Sozialleistungen wie dem Elterngeld - auch bei zusätzlicher Berücksichtigung des Grundrechts aus Art 6 Abs 1 GG - ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl BSG Urteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 4/13 R - Juris RdNr 29), andererseits lässt die demographische Entwicklung in Deutschland die gezielte Förderung von Eltern, die mit ihren Kindern dauerhaft in Deutschland bleiben, besonders dringlich erscheinen.

33

Da die Klägerin somit bereits die Grundvoraussetzungen für den Bezug von Elterngeld nicht vollständig erfüllt, hat das SG ihre Klage auf Elterngeld zu Recht abgewiesen. Das anderslautende Urteil des LSG war daher aufzuheben, die Berufung zurückzuweisen und damit das sozialgerichtliche Urteil wiederherzustellen.

34

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Aufenthaltsgesetz - AufenthG
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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Annotations

(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer

1.
einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2.
mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
3.
dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4.
keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld.

(2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zu erfüllen,

1.
nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist,
2.
Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist oder als Missionar oder Missionarin der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V. oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
3.
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder wer vorübergehend eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt.
Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt lebende Ehegatten oder Ehegattinnen.

(3) Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch, wer

1.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat,
2.
ein Kind des Ehegatten oder der Ehegattin in seinen Haushalt aufgenommen hat oder
3.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht entschieden ist.
Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunktes der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist.

(4) Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Todes der Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten oder Ehegattinnen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und wenn von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird.

(5) Der Anspruch auf Elterngeld bleibt unberührt, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder wenn sie unterbrochen werden muss.

(6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre Arbeitszeit 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut.

(7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative ist ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine minderjährige nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin unabhängig von einer Erwerbstätigkeit anspruchsberechtigt.

(8) Ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von mehr als 250 000 Euro erzielt hat. Erfüllt auch eine andere Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder der Absätze 3 oder 4, entfällt abweichend von Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 300 000 Euro beträgt.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer

1.
einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2.
mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
3.
dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4.
keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld.

(2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zu erfüllen,

1.
nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist,
2.
Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist oder als Missionar oder Missionarin der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V. oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
3.
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder wer vorübergehend eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt.
Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt lebende Ehegatten oder Ehegattinnen.

(3) Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch, wer

1.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat,
2.
ein Kind des Ehegatten oder der Ehegattin in seinen Haushalt aufgenommen hat oder
3.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht entschieden ist.
Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunktes der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist.

(4) Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Todes der Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten oder Ehegattinnen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und wenn von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird.

(5) Der Anspruch auf Elterngeld bleibt unberührt, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder wenn sie unterbrochen werden muss.

(6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre Arbeitszeit 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut.

(7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative ist ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine minderjährige nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin unabhängig von einer Erwerbstätigkeit anspruchsberechtigt.

(8) Ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von mehr als 250 000 Euro erzielt hat. Erfüllt auch eine andere Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder der Absätze 3 oder 4, entfällt abweichend von Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 300 000 Euro beträgt.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer

1.
einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2.
mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
3.
dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4.
keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld.

(2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zu erfüllen,

1.
nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist,
2.
Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist oder als Missionar oder Missionarin der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V. oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
3.
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder wer vorübergehend eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt.
Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt lebende Ehegatten oder Ehegattinnen.

(3) Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch, wer

1.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat,
2.
ein Kind des Ehegatten oder der Ehegattin in seinen Haushalt aufgenommen hat oder
3.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht entschieden ist.
Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunktes der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist.

(4) Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Todes der Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten oder Ehegattinnen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und wenn von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird.

(5) Der Anspruch auf Elterngeld bleibt unberührt, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder wenn sie unterbrochen werden muss.

(6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre Arbeitszeit 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut.

(7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative ist ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine minderjährige nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin unabhängig von einer Erwerbstätigkeit anspruchsberechtigt.

(8) Ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von mehr als 250 000 Euro erzielt hat. Erfüllt auch eine andere Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder der Absätze 3 oder 4, entfällt abweichend von Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 300 000 Euro beträgt.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Steuerliche Nebenleistungen sind

1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c,
2.
Verspätungszuschläge nach § 152,
3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a,
3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3,
4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind,
5.
Säumniszuschläge nach § 240,
6.
Zwangsgelder nach § 329,
7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345,
8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union,
9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und
10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.

(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.

(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer

1.
einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2.
mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
3.
dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4.
keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld.

(2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zu erfüllen,

1.
nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist,
2.
Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist oder als Missionar oder Missionarin der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V. oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
3.
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder wer vorübergehend eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt.
Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt lebende Ehegatten oder Ehegattinnen.

(3) Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch, wer

1.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat,
2.
ein Kind des Ehegatten oder der Ehegattin in seinen Haushalt aufgenommen hat oder
3.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht entschieden ist.
Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunktes der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist.

(4) Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Todes der Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten oder Ehegattinnen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und wenn von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird.

(5) Der Anspruch auf Elterngeld bleibt unberührt, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder wenn sie unterbrochen werden muss.

(6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre Arbeitszeit 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut.

(7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative ist ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine minderjährige nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin unabhängig von einer Erwerbstätigkeit anspruchsberechtigt.

(8) Ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von mehr als 250 000 Euro erzielt hat. Erfüllt auch eine andere Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder der Absätze 3 oder 4, entfällt abweichend von Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 300 000 Euro beträgt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.