Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2014 - VII ZB 14/14

published on 09/07/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2014 - VII ZB 14/14
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
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Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 5. Februar 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Der Gläubiger erwirkte im Urkundenprozess ein vorläufiges vollstreckbares Vorbehaltsurteil, mit dem die Schuldnerin zur Zahlung von 4.842 € und weiteren 471,50 €, jeweils mit Zinsen, verurteilt wurde. Nachdem er daraus erfolglos die Zwangsvollstreckung betrieben hatte, schlossen die Parteien am 23. Januar 2013 einen Prozessvergleich, der in der bis zum 8. Februar 2013 gesetzten Frist nicht widerrufen wurde.

2

Darin verpflichtete sich die Schuldnerin, an den Gläubiger zum Ausgleich der Klageforderung 2.421 € zu zahlen. Ihr blieb vorbehalten, diesen Betrag in monatlichen Raten zu je 100 € zu zahlen. Die erste Rate war am 1. März 2013 fällig, die weiteren Raten jeweils zum Monatsersten. Für den Fall, dass die Schuldnerin mit einer Zahlung mehr als zehn Werktage in Verzug geriet, sollte die gesamte dann noch offene Forderung sofort fällig und mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sein. Der Gläubiger verpflichtete sich, auf die Vollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil zu verzichten. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs wurden gegeneinander aufgehoben.

3

Auf Antrag des Gläubigers vom 7. Februar 2013 hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. April 2013 die von der Schuldnerin an den Gläubiger zu erstattenden Zwangsvollstreckungskosten gemäß § 788 ZPO auf 410,20 € nebst Zinsen und weiteren 3,50 € Zustellungsauslagen festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht den Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben und den Kostenfestsetzungsantrag des Gläubigers zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Kostenfestsetzungsantrag weiter.

II.

4

Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

5

1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, der Festsetzung der Vollstreckungskosten stehe entgegen, dass der Gläubiger nur solche Vollstreckungskosten erstattet verlangen könne, die angefallen wären, wenn er von vornherein die Vollstreckung auf das Vergleichsergebnis beschränkt hätte. Da die Beteiligten im Vergleich eine Stundung der Vergleichssumme vereinbart hätten und sich der Gläubiger zudem verpflichtet habe, auf die Vollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil zu verzichten, könne der Gläubiger aus dem Vorbehaltsurteil nicht nur nicht mehr in Höhe der vollen Urteilssumme, sondern überhaupt nicht und damit auch nicht wegen der angefallenen Kosten vollstrecken.

6

2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

7

Der Gläubiger kann von der Schuldnerin gemäß § 788 ZPO die Kosten der Zwangsvollstreckung in der Höhe ersetzt verlangen, wie sie entstanden wären, wenn er die Zwangsvollstreckung beschränkt auf den Vergleichsbetrag betrieben hätte.

8

a) Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass die Parteien in dem Prozessvergleich keine Regelung für die aufgrund der Vollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil angefallenen Kosten getroffen haben. Von der im Vergleich vereinbarten Kostenaufhebung werden sie nicht umfasst, da die Kosten der Zwangsvollstreckung keine Kosten des Rechtsstreits sind (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 204/03, NJW-RR 2004, 503, 504; Beschluss vom 24. Februar 2010 - XII ZB 147/05, NJW-RR 2010, 1005 Rn. 9).

9

b) Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht dem Gläubiger jeglichen Anspruch auf Kostenerstattung versagt.

10

aa) Der im Prozessvergleich vereinbarte Verzicht des Gläubigers auf die Vollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil bedeutet lediglich, dass für die Zukunft nur noch der Prozessvergleich Vollstreckungstitel ist. Der Verzicht nimmt dem Vorbehaltsurteil jedoch in dem durch den Prozessvergleich bestätigten Umfang nicht die Wirkung als Grundlage für in der Vergangenheit bereits durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 204/03, aaO, 504; Beschluss vom 24. Februar 2010 - XII ZB 147/05, aaO Rn. 8).

11

bb) Dafür, dass die Forderung zum Zeitpunkt der versuchten Zwangsvollstreckung noch nicht fällig war, ist nichts ersichtlich. Die Forderung wurde der Schuldnerin erst mit der im Prozessvergleich bewilligten Ratenzahlung gestundet. Diesem Umstand kommt für die Frage, inwieweit der Gläubiger die Zwangsvollstreckung zu Recht betrieben hat, keine Bedeutung zu (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 788 Rn. 13, Stichwort "Stundung").

12

c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führt dies nicht dazu, dass die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom Senat selbst zurückgewiesen werden kann. Denn sie ist nur teilweise unbegründet; es fehlen Feststellungen dazu, in welchem Umfang dies der Fall ist.

13

Der Gläubiger kann nach Ersetzung des vollstreckbaren Titels durch einen Prozessvergleich die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht mehr in voller Höhe gegen die Schuldnerin geltend machen. Dies leitet sich maßgeblich aus § 788 Abs. 3 ZPO ab. Danach sind dem Schuldner die Kosten der Zwangsvollstreckung zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird. Bei teilweiser Aufhebung des Urteils sind die Mehrkosten zu erstatten, die bei der Vollstreckung des verbliebenen Anspruchs nicht entstanden wären (Zöller/Stöber, aaO, § 788 Rn. 22 m.w.N.). Diese Vorschrift beruht, wie der vergleichbare § 717 Abs. 2 ZPO, auf dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass der Gläubiger aus einem noch nicht endgültigen Titel auf eigene Gefahr vollstreckt (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - VII ZB 39/10, WM 2011, 1142 Rn. 10). Daraus ist abzuleiten, dass die Kosten der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil nicht dem Schuldner zur Last fallen sollen, soweit der Verurteilung durch das Rechtsmittelgericht die materiell-rechtliche Grundlage entzogen wird. Für den Fall, dass dieses Ergebnis durch einen nachfolgenden Prozessvergleich erzielt wird, gilt nichts Anderes (Zöller/Stöber, aaO). Derartige Kosten sind daher nicht nur zu erstatten, wenn sie bereits beigetrieben wurden, sondern dürfen bereits im Kostenfestsetzungsverfahren keine Berücksichtigung finden (BGH, Beschluss vom 7. September 2011 - VIII ZB 27/09, NJW-RR 2012, 311 Rn. 8; MünchKommZPO/Karsten Schmidt/Brinkmann, 4. Aufl., § 788 Rn. 49; vgl. auch Schuschke in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 788 Rn. 19).

14

d) Danach kann der Gläubiger die Kosten der Zwangsvollstreckung ersetzt verlangen, die angefallen wären, wenn er die Zwangsvollstreckung von vornherein nur in Höhe des Vergleichsbetrags von 2.421 € betrieben hätte. Das Beschwerdegericht wird dementsprechend nach Zurückverweisung der Sache die Kosten der Zwangsvollstreckung auf dieser Grundlage zu ermitteln und festzusetzen haben.

Eick                      Safari Chabestari                       Halfmeier

           Kartzke                                  Jurgeleit

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(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht. (2) Wi

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der
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(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht. (2) Wi

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(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.

(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.