Bundesgerichtshof Urteil, 15. Okt. 2003 - XII ZR 65/01

published on 15/10/2003 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 15. Okt. 2003 - XII ZR 65/01
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 65/01 Verkündet am:
15. Oktober 2003
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur unterhaltsrechtlichen Erwerbsobliegenheit von Beamten und Soldaten mit vorgezogener
Altersgrenze nach ihrer Pensionierung (hier: Pensionierung eines Strahlflugzeugführers
mit 41 Jahren).
BGH, Urteil vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 65/01 - OLG München
AG Landsberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg , vom 23. Januar 2001 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Antragsgegnerin verlangt vom Antragsteller im Scheidungsverbund nachehelichen Unterhalt. Die Antragsgegnerin, geboren am 3. Juli 1956, und der Antragsteller, geboren am 20. Januar 1958, haben am 9. April 1976 geheiratet. Aus der Ehe sind zwei zwischenzeitlich volljährige Kinder hervorgegangen. Die Parteien haben sich im Januar 1994 getrennt. Die Antragsgegnerin war während des Zusammenlebens der Parteien nicht erwerbstätig. Von Mai 1997 bis August 1999 erzielte sie aufgrund einer Teilzeitarbeit ein monatliches Nettoeinkommen von 1.936 DM. Danach war sie arbeitslos und erhielt ein wöchentliches Arbeitslosengeld von 307,30 DM.
Der Antragsteller war bis zu seiner Ende März 1999 erfolgten Pensionierung Pilot der Luftwaffe. Sein Nettoeinkommen aus dieser Tätigkeit betrug zuletzt monatlich 5.797 DM einschließlich 13. Monatsgehalt und Urlaubsgeld. Seit April 1999 erhält er Versorgungsbezüge von monatlich netto 3.424,25 DM. Seit Juli 2000 ist der Antragsteller Lehrer für fliegertheoretische Ausbildung in den USA. Er erhält dafür ein monatliches Bruttogehalt von 6.500 DM nebst Zulagen, Urlaubsgeld und 13. Monatsgehalt, monatlich werden ihm 14.840,50 DM ausbezahlt. Auf die Schulden aus dem Erwerb eines im hälftigen Miteigentum der Parteien stehenden Einfamilienhauses zahlt der Antragsteller monatlich 758 DM. Die Parteien hatten im einem vorausgehenden Rechtsstreit am 30. Januar 1996 einen Vergleich geschlossen, worin sich der Antragsteller verpflichtete , an die Antragsgegnerin einen Getrenntlebensunterhalt von monatlich 1.500 DM zu zahlen. Gleichzeitig verpflichtete sich die Antragsgegnerin, ihren damals anhängigen Scheidungsantrag zurückzunehmen und bis 31. März 1999 keinen neuen Scheidungsantrag zu stellen, um dem Antragsteller Rechtsnachteile zu ersparen, die im Falle einer Scheidung vor seiner Pensionierung entstehen würden. Das Familiengericht hat die Ehe der Parteien durch Verbundurteil geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Insoweit ist das Urteil seit 21. März 2000 rechtskräftig. Den Antrag der Antragsgegnerin, den Antragsteller zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 1.500 DM ab Rechtskraft der Scheidung zu verurteilen, hat das Amtsgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht das familiengerichtliche Urteil abgeändert und den Antragsteller unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung einen Unterhalt von monatlich 1.165 DM zu bezahlen. Hiergegen richtet sich die zu-
gelassene Revision des Antragstellers, mit der er die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebt.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Antragstellers hat keinen Erfolg.

I.

1. Rechtlich bedenkenfrei und von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß der Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung ein Unterhaltsanspruch nach § 1572 Nr. 1 BGB wegen Krankheit nicht zustehe, sie vielmehr bei gehöriger Ausnutzung ihrer Arbeitskraft aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000 DM erzielen könnte. 2. Nach Meinung des Oberlandesgerichts steht der Antragsgegnerin jedoch ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2, § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB in Höhe von monatlich 1.165 DM gegen den Antragsteller zu. Hierzu führt das Berufungsgericht im wesentlichen aus: Das eheprägende Einkommen des Antragstellers betrage 4.749 DM. Dabei sei von seinem Nettoeinkommen als Berufssoldat von 5.797 DM und nicht von seinen Versorgungsbezügen von monatlich 3.424,25 DM auszugehen. Denn die Vereinbarung der Parteien vom 30. Januar 1996, aufgrund derer die Antragsgegnerin ihren ur-
sprünglichen Scheidungsantrag zurücknahm, um dem Antragsteller Versorgungsvorteile zu sichern, dürfe nicht zum Nachteil der Antragsgegnerin führen. Außerdem treffe den Antragsteller nach seiner Pensionierung im Alter von 41 Jahren die Obliegenheit, wenigstens sein früheres Erwerbseinkommen zu halten. Der Betrag von 5.797 DM mindere sich pauschal um 5 % berufsbedingte Aufwendungen (290 DM) sowie die monatlichen Raten in Höhe von 758 DM zur Darlehensrückzahlung für das gemeinsame Haus auf 4.749 DM. Ein Erwerbstätigenbonus sei hiervon nicht in Abzug zu bringen, weil die Erwerbseinkünfte bereits pauschal um 5 % gekürzt worden seien und ein Arbeitsanreiz für den Antragsteller nicht erforderlich sei. Das bedarfsprägende Einkommen der Antragsgegnerin betrage 1.000 DM. Auch ein fiktives Einkommen für die Haushaltsführung gehöre zum prägenden Einkommen. Denn die ehelichen Lebensverhältnisse würden auch von der Haushaltsführung geprägt. Deren Wert sei im konkreten Fall auf 1.000 DM zu schätzen. Das die ehelichen Lebensverhältnisse insgesamt prägende Einkommen betrage daher 5.749 DM (4.749 DM + 1.000 DM). Davon stehe der Antragsgegnerin als eheangemessener Unterhaltsbedarf die Hälfte, also 2.875 DM, zu. Diesen Bedarf könne sie mit Einkünften in Höhe von 1.710 DM (Nettoeinkommen von 2.000 DM abzüglich 5 % berufsbedingter Aufwendungen abzüglich Erwerbstätigenbonus von 1/10) aus eigener Erwerbstätigkeit decken. Wegen ihres Restbedarfs (2.875 DM - 1.710 DM) könne sie vom Antragsteller Aufstokkungsunterhalt von monatlich 1.165 DM verlangen.

II.

Dies hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. 1. Die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte - unabhängig von der Vereinbarung der Parteien vom 30. Januar 1996 - für die Bestimmung der bedarfsprägenden ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 BGB nicht auf das Einkommen des Antragstellers als aktiver Berufssoldat, sondern auf seine im Zeitpunkt der Scheidung ausgezahlten Versorgungsbezüge abstellen müssen. Dem kann nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, daß bei der Bestimmung des Unterhaltsbedarfs eine Minderung im Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten zu berücksichtigen ist, sofern diese nicht auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit beruht oder durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des Unterhaltspflichtigen veranlaßt ist und von diesem durch zumutbare Vorsorge hätte aufgefangen werden können (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01 - FamRZ 2003, 590, 592 m.N.). Dabei kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob die entsprechende Absenkung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen - wie hier - bereits im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung oder erst später erfolgt ist (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 2003 aaO, 591 f. und vom 5. Februar 2003 - XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848, 850). Grundsätzlich hätte daher die Pensionierung des Antragstellers auch dann zu einer Minderung des ehelichen Bedarfs führen können, wenn die Ehe der Parteien - ohne die Vereinbarung vom 30. Januar 1996 - noch in der Zeit des aktiven Dienstes des Antragstellers geschieden worden wäre. Daß dies tatsächlich jedoch nicht der Fall ist, liegt, im Gegensatz zur Meinung des Berufungsgerichts, nicht in erster Linie an der Vereinbarung vom 30. Januar 1996. Entscheidend ist vielmehr, daß der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts voll erwerbsfähige An-
tragsteller seine Erwerbsobliegenheit verletzen würde, wenn er sich bereits im Alter von 41 Jahren mit seinen Versorgungsbezügen begnügte. Anhaltspunkte dafür, daß er aufgrund seiner Beanspruchung als Strahlflugzeugführer einen besonderen physischen und psychischen Verschleiß erlitten hätte, so daß ihm auch jede andere berufliche Tätigkeit nicht mehr zumutbar wäre, hat er nicht vorgetragen. Unterhaltsrechtlich obliegt es ihm unter diesen Voraussetzungen vielmehr, wie das Oberlandesgericht zu Recht ausführt, das Niveau seines bisherigen Erwerbseinkommens über seine Pensionierung hinaus durch eine berufliche Tätigkeit zu halten. Tatsächlich übt er auch eine Berufstätigkeit aus. 2. Die Revision rügt weiter, das Oberlandesgericht hätte, wenn es schon die vormaligen Erwerbseinkünfte des Antragstellers als Pilot den ehelichen Lebensverhältnissen zugrunde legt, diesem den üblichen Erwerbstätigenbonus nicht versagen dürfen. Diese Rüge verhilft der Revision im Ergebnis nicht zum Erfolg. Dem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen muß bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Vergleich zum Unterhaltsberechtigten ein die Hälfte des verteilungsfähigen Einkommens maßvoll übersteigender Betrag verbleiben, um dem typischerweise mit der Berufstätigkeit erhöhten Aufwand, auch soweit er sich nicht in konkret meßbare Kosten niederschlägt, und dem Gedanken des Erwerbsanreizes Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806, 807). Die Meinung des Oberlandesgerichts, daß im vorliegenden Fall dem Antragsteller kein Erwerbstätigenbonus zu gewähren sei, weil seine Einkünfte bereits ohne besonderen Nachweis pauschal um 5 % gekürzt worden seien und es eines Erwerbsanreizes für den Antragsteller nicht bedürfe, erscheint bedenklich. Eine Entscheidung hierüber ist jedoch nicht erforderlich. Denn selbst wenn dem Antragsteller ein Erwerbstätigenbonus von 1/10, den das Oberlandesge-
richt der Höhe nach bei der Antragsgegnerin angesetzt hat, gewährt wird, führt dies, wie in der Berechnung am Ende des Urteils dargelegt, nicht zum Erfolg der Revision. 3. Schließlich führen auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach abweichend von der früheren Rechtsprechung des Senats für die Haushaltsführung der Antragstellerin ein die ehelichen Lebensverhältnisse prägendes fiktives Einkommen anzusetzen sei, nicht zur Aufhebung des angegriffenen Urteils. Der Senat hat mit Urteil vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 986) entschieden, daß sich der nach § 1578 BGB zu bemessende Unterhaltsbedarf eines Ehegatten, der seine Arbeitsfähigkeit während der Ehe ganz oder zum Teil in den Dienst der Familie gestellt, den Haushalt geführt und gegebenenfalls Kinder erzogen hat, nicht nur nach dem in der Ehe zur Verfügung stehenden Bareinkommen des Unterhaltspflichtigen errechnet. Vielmehr soll dieser Ehegatte auch nach der Scheidung an dem durch seine Familienarbeit verbesserten ehelichen Lebensstandard teilhaben, weil seine in der Ehe durch Haushaltsführung und etwaige Kinderbetreuung erbrachten Leistungen der Erwerbstätigkeit des verdienenden Ehegatten grundsätzlich gleichwertig sind und die ehelichen Lebensverhältnisse mitgeprägt haben. Ausgehend von dieser Gleichwertigkeit hat der Senat daher ein Erwerbseinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten, welches dieser nach der Ehe erzielt und welches gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Familienarbeit angesehen werden kann, bei der Unterhaltsbemessung mitberücksichtigt und den Unterhalt nicht mehr nach der sogenannten Anrechnungs-, sondern nach der Additions- bzw. Differenzmethode ermittelt.
Als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes der bisherigen Tätigkeit ist bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs auch ein fiktives Einkommen anzusetzen , das der Ehegatte, der in der Ehe den Haushalt geführt hat, bei Beachtung der ihm obliegenden Erwerbspflicht erzielen könnte (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2001 aaO, 991 und vom 5. Februar 2003 - XII ZR 321/00 - FamRZ 2003, 434, 435). Daraus folgt, daß bei der Bestimmung des eheangemessenen Unterhaltsbedarfs nicht, wie das Oberlandesgericht angenommen hat, 1.000 DM für die Haushaltsführung der Antragsgegnerin anzusetzen sind, sondern ihr fiktives Nettoeinkommen von 2.000 DM vermindert um 5 % berufsbedingte Aufwendungen sowie einen Erwerbstätigkeitsbonus von 1/10, insgesamt also 1.710 DM. Nach der Additionsmethode ergibt sich daher folgende Unterhaltsberechnung , wobei zugunsten des Antragstellers von seinem bereinigten Nettoeinkommen von monatlich 4.749 DM ein Erwerbstätigenbonus von 1/10 (475 DM) abgezogen wird, so daß sich ein anzusetzendes Einkommen von 4.274 DM errechnet: prägendes Einkommen des Antragstellers 4.274,00 DM prägendes Einkommen der Antragsgegnerin 1.710,00 DM Summe: 5.984,00 DM Bedarf: 5.984 DM : 2 = 2.992,00 DM darauf anzurechnendes eigenes Einkommen der Antragsgegnerin - 1.710,00 DM Unterhalt 1.282,00 DM
Da das Oberlandesgericht den Antragsteller lediglich zur Zahlung eines Unterhalts von 1.165 DM monatlich verurteilt hat, ist die Revision zurückzuwei- sen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt
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(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. (2) Reichen die Ei

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf. (2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pfle

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt1.der Scheidung,2.der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,3.der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder U
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(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. (2) Reichen die Ei

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf. (2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pfle

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt1.der Scheidung,2.der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,3.der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder U
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published on 13/06/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 343/99 Verkündet am: 13. Juni 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB
published on 29/01/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 92/01 Verkündet am: 29. Januar 2003 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja ZPO §§
published on 05/02/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL XII ZR 29/00 Verkündet am: 5. Februar 2003 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB
published on 05/02/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 321/00 Verkündet am: 5. Februar 2003 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
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published on 11/07/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 72/10 Verkündet am: 11. Juli 2012 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
published on 04/11/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 6/15 Verkündet am: 4. November 2015 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: n
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Annotations

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt

1.
der Scheidung,
2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
3.
der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
4.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.