Bundesgerichtshof Urteil, 09. Jan. 2002 - XII ZR 58/00

published on 09/01/2002 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 09. Jan. 2002 - XII ZR 58/00
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 58/00 Verkündet am:
9. Januar 2002
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Zur Antragsberechtigung der dritten Person nach § 1316 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 1306
BGH, Urteil vom 9. Januar 2002 - XII ZR 58/00 - OLG Oldenburg
AG Jever
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Januar 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Antragsgegner werden das Urteil des 14. Zivilsenats - 5. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. Januar 2000 und das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Jever vom 11. August 1999 aufgehoben. Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der von den Antragsgegnern geschlossenen Ehe. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 1 sind russische Staatsangehörige. Ihre 1984 im heutigen Rußland geschlossene Ehe wurde auf Antrag der Antragsgegnerin zu 1 am 20. Juli 1995 vom Bezirksvolksgericht O. von Moskau in Abwesenheit des Antragstellers geschieden. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel des Antragstellers wurde am 6. September 1995 vom Gerichtskollegium des Moskauer Stadtgerichtshofs zurückgewiesen; die
Scheidung wurde standesamtlich eingetragen. Am 24. November 1995 schlossen die Antragsgegnerin zu 1 und der deutsche Antragsgegner zu 2 vor dem Standesamt S. die Ehe. 1996 hob das Präsidium des Moskauer Stadtgerichtshofs das Urteil des Bezirksvolksgerichts O. auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Bezirksvolksgericht B. von Moskau zurück. Durch Entscheidung des BezirksvolksgerichtsB. von Moskau vom 12. November 1996 wurde die Ehe des Antragstellers mit der Antragsgegnerin zu 1 erneut geschieden. Das hiergegen eingelegte Rechtsmittel des Antragstellers wurde vom Gerichtskollegium für Zivilsachen des Moskauer Stadtgerichtshofs mit Entscheidung vom 24. Dezember 1996 zurückgewiesen. Die standesamtliche Eintragung über die frühere, vom Bezirksvolksgericht O. von Moskau am 20. Juli 1995 ausgesprochene und vom Gerichtskollegium des Moskauer Stadtgerichtshofs am 6. September 1995 bestätigte Scheidung der Ehe des Antragstellers mit der Antragsgegnerin zu 1 wurde vom Bezirksvolksgericht B. von Moskau mit Entscheidung vom 17. März 1997 für unwirksam erklärt. Das Familiengericht hat die Ehe der Antragsgegner aufgehoben, weil die Antragsgegnerin zu 1 im Zeitpunkt ihrer Eheschließung mit dem Antragsgegner zu 2 noch mit dem Antragsteller verheiratet war. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Antragsgegner zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision, mit der die Antragsgegner die Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung ihrer Ehe weiterverfolgen.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Die Frage, ob eine Ehe fehlerhaft geschlossen worden ist und welche Rechtsfolgen sich an den Fehler knüpfen, beurteilt sich, wie auch das Oberlandesgericht zu Recht annimmt, für jeden der Ehegatten nach seinem Heimatrecht (Art. 13 Abs. 1 EGBGB). 2. Das danach für die Antragsgegnerin zu 1 maßgebende russische Recht verbietet nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts zwar die Eheschließung, wenn ein Partner der zu schließenden Ehe noch durch eine frühere Ehe gebunden ist. Eine gleichwohl geschlossene Ehe könne jedoch als von dem Zeitpunkt an gültig festgestellt werden, in dem der die Eheschließung hindernde Umstand fortgefallen ist. Diese Voraussetzung hat das Oberlandesgericht bejaht und gefolgert, daß die Ehe der Antragsgegner nach russischem Recht nicht mehr für ungültig erklärt werden kann, nachdem die Ehe des Antragstellers mit der Antragsgegnerin zu 1 durch die Entscheidung des Bezirksvolksgerichts B. von Moskau vom 12. November 1996 geschieden und das hiergegen gerichtete Rechtsmittel des Antragstellers vom Gerichtskollegium für Zivilsachen des Moskauer Stadtgerichtshofs mit Entscheidung vom 24. Dezember 1996 zurückgewiesen worden ist. Die Revision nimmt dies als ihr günstig hin. 3. Hinsichtlich des Antragsgegners zu 2 geht das Berufungsgericht davon aus, daß dessen Ehe mit der Antragsgegnerin zu 1 nach dem insoweit maßgebenden deutschen Recht gegen das zweiseitig wirkende Verbot der Doppelehe verstößt, deshalb nach den zur Zeit der Eheschließung geltenden
§§ 20, 23 EheG hätte für nichtig erklärt werden können und nunmehr - gemäû dem nach Art. 226 Abs. 1, 3 EGBGB anwendbaren § 1314 Abs. 1 i.V. mit § 1306 BGB - auf den Antrag des Antragstellers hin aufzuheben ist. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Richtig ist der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts. Danach bestimmt sich die Vorfrage, ob die Antragsgegnerin zu 1 im Zeitpunkt ihrer Eheschlieûung mit dem Antragsgegner zu 2 bereits von dem Antragsteller wirksam geschieden und der Antragsgegner zu 2 deshalb aus der Sicht des deutschen Rechts an einer Eheschlieûung mit der Antragsgegnerin zu 1 nicht gehindert war, gemäû Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nach russischem Recht.
b) Die Revision rügt im wesentlichen eine fehlerhafte Ermittlung des russischen Rechts (§ 293 ZPO): Nach dem für den vorliegenden Fall maûgebenden Art. 40 des Ehe- und Familiengesetzbuchs der Russischen Sowjetrepublik (EFGB von 1969; hier anwendbar gemäû Art. 169 Punkt 1 des Familiengesetzbuchs der Russischen Föderation von 1995) wirke die Eintragung der Ehescheidung im Zivilstandsregister konstitutiv. Auûerdem kenne das russische Zivilverfahrensrecht einen zweizügigen ordentlichen Verfahrensaufbau, wobei den Parteien gegen die erstinstanzliche Entscheidung der Bezirksvolksgerichte die Kassationsbeschwerde als ordentliches Rechtsmittel mit Devolutiv- und Suspensiveffekt offenstehe. Im Gegensatz dazu stelle das sogenannte Aufsichtsverfahren der Staatsanwaltschaft nach (sowjet-) russischer Tradition ein auûerordentliches Rechtsmittel dar, das gegen rechtskräftige Entscheidungen eingelegt werde und nicht nur der Beseitigung eines Präjudizes diene, sondern auch Rechtswirkungen inter partes entfalte und damit rechtskräftige Entscheidungen beseitige. Für den vorliegenden Fall sei deshalb davon auszugehen, daû die Ehe des Antragstellers mit der Antragsgegnerin zu 1 durch die Ent-
scheidung des BezirksvolksgerichtsO. von Moskau vom 20. Juli 1995 und die am 3. August 1995 erfolgte Registrierung dieser Entscheidung rechtskräftig geschieden worden sei.
c) Es kann dahinstehen, ob diese Ausführungen der Revision zum russischen Recht zutreffen (vgl. Piekenbrock IPRax 2001, 119, der - ebenso wie auch die Revision - die Anwendbarkeit des russischen EFGB von 1969 aus Art. 169. Abs. 1, nicht aus der spezielleren Norm des Art. 169 Abs. 3 des russischen FGB von 1995 herleitet) und revisionsrechtlich beachtlich sind (vgl. dazu etwa BGHZ 118, 151, 162 f.). Auch wenn, wie das Oberlandesgericht meint, die Ehe des Antragstellers mit der Antragsgegnerin zu 1 im Zeitpunkt der neuen Eheschlieûung der Antragsgegnerin zu 1 nach russischem Recht noch nicht rechtskräftig geschieden war, der Antragsgegner zu 2 deshalb aus der Sicht des für ihn maûgebenden deutschen Rechts an der Eingehung einer Ehe mit der Antragsgegnerin zu 1 gehindert war und die gleichwohl geschlossene Ehe der Antragsgegner deshalb an sich nach deutschem Recht aufhebbar wäre, ist der Antragsteller dennoch nicht befugt, die Aufhebung der von seiner früheren Ehefrau eingegangenen neuen Ehe zu begehren. Auch bei Vorliegen eines Aufhebungsgrundes kann sich ein Aufhebungsantrag im Einzelfall als unzulässige Rechtsausübung darstellen. Das ist hier der Fall. aa) Dabei schlieût, wie das Berufungsgericht zu Recht erkennt, der Umstand , daû der Antragsteller aufgrund der zwischenzeitlichen Scheidung seiner Ehe mit der Antragsgegnerin zu 1 nicht mehr deren Ehegatte ist, für sich genommen die Antragsbefugnis des Antragstellers nicht grundsätzlich aus. Schon unter der Geltung des Ehegesetzes war anerkannt, daû die Befugnis zur Klage auf Nichtigerklärung einer bigamischen Ehe zwar ausdrücklich nur dem "Ehegatten" der vorangehenden Ehe zustand, diesem aber nicht deshalb verloren
ging, weil seine Ehe inzwischen aufgelöst war (Senatsurteil vom 18. Juni 1986 - IVb ZR 41/85 - FamRZ 1986, 879, 880). Der Gesetzgeber des Eheschlieûungsrechtsgesetzes hat diesen Gedanken verdeutlicht: Gehen zwei Personen miteinander die Ehe ein, obwohl zwischen einer dieser beiden Personen und einer dritten Person bereits eine Ehe besteht, so kann "die dritte Person" auf Aufhebung der späteren Ehe antragen (§ 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 BGB); auf die Frage, ob die frühere Ehe noch besteht und die "dritte Person" folglich noch Ehegatte eines Partners der späteren Ehe ist, kommt es für die Antragsbefugnis also schon nach dem Gesetzeswortlaut nicht an (vgl. auch MünchKomm/Gindullis BGB 4. Aufl., § 1316 Rdn. 2). bb) Richtig ist auch die Erkenntnis des Berufungsgerichts, daû das Gesetz das Recht des Ehegatten der Vorehe, die Aufhebung der von seinem Ehegatten eingegangenen bigamischen Ehe zu beantragen, grundsätzlich nicht an ein im Einzelfall darzulegendes besonderes Rechtsschutzinteresse knüpft. § 1316 BGB entspricht insoweit dem früheren § 24 EheG, der ein solches schützenswertes Interesse des Ehegatten der ersten Ehe an der Beseitigung der bigamischen Ehe generalisierend unterstellte. Dies erschien unter dem früheren Recht, das eine Nichtigerklärung der bigamischen Ehe erlaubte, selbstverständlich: Mit der Nichtigerklärung wurde die bigamische Ehe rückwirkend beseitigt; dadurch wurde die ausschlieûliche Geltung der ersten Ehe wiederhergestellt , der Grundsatz der Einehe durchgesetzt und der vorrangig der ersten Ehe zukommende Schutz des Art. 6 GG verwirklicht (Senatsurteil vom 18. Juni 1986 aaO und vom 17. Januar 2001 - XII ZR 266/98 - FamRZ 2001, 685, 686). Mit dem Eheschlieûungsrechtsgesetz hat sich diese Ausgangslage jedoch verändert: an die Stelle der bisher möglichen Nichtigerklärung einer bi-
gamischen Ehe ist die bloû ex nunc wirkende Aufhebung einer solchen Ehe getreten (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 2001 aaO). Dieses gewandelte Rechtsverständnis hat zwar nicht dazu geführt, einem Ehegatten generell ein schutzwürdiges Interesse an der Beseitigung der von seinem Ehegatten eingegangenen bigamischen Ehe abzusprechen. Auch mit der nur ex nunc wirkenden Aufhebung der bigamischen Ehe wird nämlich das Spannungsverhältnis zwischen der bigamischen Ehe und der vorrangig den Schutz des Art. 6 GG genieûenden Erstehe aufgehoben und dem Grundsatz der Einehe Geltung verschafft. Dies gilt uneingeschränkt aber nur noch dann, wenn die erste Ehe im Zeitpunkt der Aufhebung der bigamischen Ehe noch besteht; denn nur in diesem Falle wird mit der begehrten Aufhebung verhindert, daû die bigamische Ehe neben der Erstehe fortbesteht und die Rechte des Ehegatten aus der Erstehe schmälert. Ist die erste Ehe dagegen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufhebung der bigamischen Ehe bereits aufgelöst, kann ein in die Zukunft weisendes Ziel nicht mehr erreicht werden. Auch an der für die Vergangenheit bestehenden Konkurrenz zur Erstehe vermag die nur noch ex nunc wirkende Aufhebung der bigamischen Ehe nichts mehr zu ändern; dem vom früheren Recht anerkannten Interesse des Ehegatten der ersten Ehe an der verbindlichen Feststellung, daû die während seiner Ehe geschlossene Zweitehe nichtig ist und seine eigene Ehe damit die allein gültige Ehe war (Senatsurteil vom 18. Juni 1986 aaO), bietet das neue Recht nicht länger Raum. Die nur in die Zukunft reichende Wirkung der Aufhebung hindert zwar nicht generell die Möglichkeit, eine bigamische Ehe auch dann noch aufzuheben , wenn die Erstehe bereits aufgelöst ist. Ein Aufhebungsantrag des Ehegatten der Erstehe kann sich in solchem Falle aber nicht allein auf das - in erster Linie von der zuständigen Verwaltungsbehörde unter Abwägung der in § 1316 Abs. 3 BGB genannten Belange zu wahrende - öffentliche Interesse an
der Sanktionierung von Verstöûen gegen das Verbot der Mehrehe stützen. Er setzt vielmehr die Geltendmachung eigener Belange des früheren Ehegatten voraus, die sein objektives Interesse an der Aufhebung der bigamischen Ehe begründen und sich auch gegenüber Belangen der Ehegatten der bigamischen Ehe und etwaiger aus ihr hervorgegangener Kinder als schutzwürdig erweisen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Antragsteller, der sich offenbar vehement gegen die Scheidung seiner Ehe mit der Antragsgegnerin zu 1 zur Wehr gesetzt hat, hat keine eigenen objektiven Interessen vorgetragen, die auch noch nach der von ihm letztlich erfolglos bekämpften Scheidung seiner eigenen Ehe nunmehr eine Aufhebung der Ehe der Antragsgegner erfordern. Vermögensrechtliche , insbesondere renten- und versorgungsrechtliche Rechtsverhältnisse , deren verbindliche Klärung sogar im öffentlichen Interesse liegt und die Beseitigung einer bigamischen Ehe auch nach Scheidung der Erstehe rechtfertigen kann (Senatsurteil vom 17. Januar 2001 aaO S. 686 f.), sind unter den Beteiligten nicht im Streit und würden durch eine Aufhebung der bigamischen Ehe - soweit ersichtlich - auch nicht berührt. Die Wahrung der staatlichen Ordnung und ihrer Eheverbote begründet, wie ausgeführt, für sich genommen ein eigenes Aufhebungsinteresse des Antragstellers nicht. 4. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Der Senat ist in der Lage, selbst abschlieûend zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO), da weitere tatsächliche Feststellungen weder zu erwarten noch erforderlich sind. Da sich der Antrag auf Aufhebung der Ehe der Antragsgegner als unzulässige Rechtsausübung darstellt und deshalb unzulässig ist, waren sowohl das Berufungsurteil wie auch das die Eheaufhebung aussprechende Urteil des Familiengerichts aufzuheben und der Antrag auf Eheaufhebung zurückzuweisen. Hahne Weber-Monecke Wagenitz
Ahlt Vézina
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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Z

Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise
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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Z

Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise
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published on 17/01/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 266/98 Verkündet am: 17. Januar 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
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published on 11/03/2010 00:00

Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.3.2009 – 5 K 1724/08 – werden der Rücknahmebescheid des Beklagten vom 27.8.2007 und der Widerspruchsbescheid vom 29.7.2008 aufgehoben. D
published on 15/08/2005 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Februar 2004 - 16 K 4107/03 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert des Zulassu
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Annotations

(1) Antragsberechtigt

1.
sind bei Verstoß gegen § 1303 Satz 1, die §§ 1304, 1306, 1307, 1311 sowie in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5 jeder Ehegatte, die zuständige Verwaltungsbehörde und in den Fällen des § 1306 auch die dritte Person. Die zuständige Verwaltungsbehörde wird durch Rechtsverordnung der Landesregierungen bestimmt. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen;
2.
ist in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 der dort genannte Ehegatte.

(2) Der Antrag kann für einen geschäftsunfähigen Ehegatten nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden. Bei einem Verstoß gegen § 1303 Satz 1 kann ein minderjähriger Ehegatte den Antrag nur selbst stellen; er bedarf dazu nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(3) Bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307 sowie in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5 soll die zuständige Verwaltungsbehörde den Antrag stellen, wenn nicht die Aufhebung der Ehe für einen Ehegatten oder für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint. Bei einem Verstoß gegen § 1303 Satz 1 muss die zuständige Behörde den Antrag stellen, es sei denn, der minderjährige Ehegatte ist zwischenzeitlich volljährig geworden und hat zu erkennen gegeben, dass er die Ehe fortsetzen will.

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.

Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen.

(1) Antragsberechtigt

1.
sind bei Verstoß gegen § 1303 Satz 1, die §§ 1304, 1306, 1307, 1311 sowie in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5 jeder Ehegatte, die zuständige Verwaltungsbehörde und in den Fällen des § 1306 auch die dritte Person. Die zuständige Verwaltungsbehörde wird durch Rechtsverordnung der Landesregierungen bestimmt. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen;
2.
ist in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 der dort genannte Ehegatte.

(2) Der Antrag kann für einen geschäftsunfähigen Ehegatten nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden. Bei einem Verstoß gegen § 1303 Satz 1 kann ein minderjähriger Ehegatte den Antrag nur selbst stellen; er bedarf dazu nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(3) Bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307 sowie in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5 soll die zuständige Verwaltungsbehörde den Antrag stellen, wenn nicht die Aufhebung der Ehe für einen Ehegatten oder für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint. Bei einem Verstoß gegen § 1303 Satz 1 muss die zuständige Behörde den Antrag stellen, es sei denn, der minderjährige Ehegatte ist zwischenzeitlich volljährig geworden und hat zu erkennen gegeben, dass er die Ehe fortsetzen will.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Antragsberechtigt

1.
sind bei Verstoß gegen § 1303 Satz 1, die §§ 1304, 1306, 1307, 1311 sowie in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5 jeder Ehegatte, die zuständige Verwaltungsbehörde und in den Fällen des § 1306 auch die dritte Person. Die zuständige Verwaltungsbehörde wird durch Rechtsverordnung der Landesregierungen bestimmt. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen;
2.
ist in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 der dort genannte Ehegatte.

(2) Der Antrag kann für einen geschäftsunfähigen Ehegatten nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden. Bei einem Verstoß gegen § 1303 Satz 1 kann ein minderjähriger Ehegatte den Antrag nur selbst stellen; er bedarf dazu nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(3) Bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307 sowie in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5 soll die zuständige Verwaltungsbehörde den Antrag stellen, wenn nicht die Aufhebung der Ehe für einen Ehegatten oder für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint. Bei einem Verstoß gegen § 1303 Satz 1 muss die zuständige Behörde den Antrag stellen, es sei denn, der minderjährige Ehegatte ist zwischenzeitlich volljährig geworden und hat zu erkennen gegeben, dass er die Ehe fortsetzen will.

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.