Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juli 2003 - XII ZR 100/00
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt vom Beklagten Räumung eines Geschäftsgrundstücks und Zahlung rückständigen Nutzungsentgelts zuzüglich Nebenkosten und Zinsen. Mit Vertrag vom 15. Mai 1990, den der Beklagte ohne Vertretungszusatz unterschrieb, schloß der VEB Straßenbau und Immobilien in N. einen Nutzungsvertrag über Gewerberäume und -flächen gegen ein monatliches Nutzungsentgelt von 3.143,05 DM zuzüglich einer monatlichen Nebenkostenpau-schale für Be- und Entwässerung und Lieferung von Wärme und Energie. Im Kopf der Vertragsurkunde ist als Vertragspartner ("Nutzer") die Firma "T. W. ", vertreten durch den Beklagten, genannt. Nach Umwandlung des VEB in die N. Verkehrsbaugesellschaft mbH veräußerte diese das Mietobjekt mit Vertrag vom 28. September 1990 an die Klägerin, die als neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist. Vom 1. Januar 1991 bis Ende 1996 zahlte der Beklagte an die Klägerin das von ihr verlangte Bruttoentgelt, das sich nach den - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts auf monatlich 4.759,42 DM belief, sowie eine Nachzahlung laut Nebenkostenabrechnung 1991 in Höhe von 1.409,66 DM. Für das Jahr 1997 zahlte der Beklagte einmalig 13.227,15 DM und stellte seine Zahlungen ab 1. Juni 1997 völlig ein. Mit ihrer dem Beklagten am 25. März 1998 zugestellten Klage erklärte die Klägerin die fristlose Kündigung des Vertrages wegen Zahlungsverzuges und verlangte Räumung sowie Zahlung rückständigen Nutzungsentgelts für den Zeitraum 1997 bis einschließlich Oktober 1998 sowie von Nebenkosten gemäß Nebenkostenabrechnungen für 1995 und 1996 in Höhe von insgesamt 74.274,11 DM nebst Zinsen. Das Landgericht gab dem Räumungsbegehren in vollem Umfang und dem Zahlungsbegehren teilweise statt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten, mit der er seinen Abweisungsantrag weiterverfolgte, hatte Erfolg; die Anschlußberufung der Klägerin, mit der diese zuletzt unter Einschluß des weiteren Zeitraums bis einschließlich September 1999 Zahlung weiterer 82.272,77 DM nebst Zinsen verlangte, wies das Berufungsgericht zurück.
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihre im zweiten Rechtszug zuletzt gestellten Anträge mit der Maßgabe weiterverfolgt, daß der Rechtsstreit hinsichtlich des Räumungsverlangens in der Hauptsache erledigt sei, weil der Beklagte inzwischen geräumt habe.
Entscheidungsgründe:
Aufgrund der Säumnis der Revisionsbeklagten ist durch Versäumnisurteil zu erkennen, obwohl die Entscheidung inhaltlich nicht auf der Säumnisfolge beruht (vgl. BGHZ 37, 79, 82). Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen und die Anschlußberufung zurückgewiesen, weil es den Beklagten für nicht passiv legitimiert hält. Insoweit ist es dem erstmals im Laufe des Berufungsverfahrens vorgetragenen Einwand des Beklagten gefolgt, den Nutzungsvertrag nicht als Inhaber einer unter der Bezeichnung "T. W. " auftretenden Einzelfirma und damit im eigenen Namen geschlossen zu haben, sondern als Vertreter der am 24. April 1990 unter der Firma "T. W. Jeans und Sportswear D. O. " im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma seiner Ehefrau. Das hält den Angriffen der Revision nicht stand. 2. Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft , wegen des eingangs des Nutzungsvertrages enthaltenen Zusatzes, Nutzersei die durch den Beklagten vertretene Firma "T. W. ", seien die Erklärungen der Vertragsparteien entsprechend den für unternehmensbezogene Geschäfte geltenden Regeln dahin auszulegen, daß nicht der Beklagte selbst, sondern der (wahre) Inhaber des im Vertrag bezeichneten Unternehmens Vertragspartner habe werden sollen. Es bedarf daher auch keiner Entscheidung, ob diese Auslegung in unmittelbarer Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches vorzunehmen war, wie der Entscheidung des Berufungsgerichts zu entnehmen ist, oder ob sich etwas anderes daraus ergeben könnte, daß der am 15. Mai 1990 und damit vor dem Beitritt geschlossene Vertrag hinsichtlich der Frage, wer Partei geworden ist, nach dem Recht der DDR zu beurteilen wäre (vgl. Palandt/ Weidenkaff BGB 62. Aufl. Art. 232 § 2 EGBGB Rdn. 3), mithin nach dem ZGB oder aber, da die gewerbliche Nutzung durch ein in der Bundesrepublik ansässiges Unternehmen vereinbart war (vgl. Kommentar zum GIW, 2. Aufl. 1983 § 1.1 und 1.2), nach § 6 des Gesetzes über internationale Wirtschaftsverträge (GIW) in seiner ursprünglichen Fassung vom 5. Februar 1976 (GBl. I Nr. 5 S. 61), die bis zum Inkrafttreten des § 3 des Gesetzes über die Änderung und Aufhebung von Gesetzen der DDR vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 483) galt. Zu Recht macht die Revision nämlich geltend, der Beklagte habe im ersten Rechtszug gemäß § 288 ZPO gestanden, den Vertrag im eigenen Namen geschlossen zu haben und Vertragspartei des Nutzungsvertrages geworden zu sein, und er bleibe an dieses Geständnis gebunden, da er die Voraussetzungen des § 290 ZPO nicht dargelegt habe. 3. Die - hier nicht erfolgte - Protokollierung des Geständnisses (§ 160 Abs. 3 Nr. 3 ZPO) ist nur vor dem beauftragten oder ersuchten Richter, nicht
aber vor dem Prozeßgericht Wirksamkeitsvoraussetzung (vgl. Zöller/Greger ZPO 23. Aufl. § 288 Rdn. 5). Gegenstand eines Geständnisses können zunächst Tatsachen sein, zu denen auch innere Tatsachen wie eine Willensrichtung gehören. Ausdrücklich hat im ersten Rechtszug zwar keine der Parteien vorgetragen, der Beklagte habe den Vertrag im eigenen Namen geschlossen. Gegenstand eines Geständnisses können darüber hinaus aber auch juristisch eingekleidete Tatsachen sein; hierzu ist auch der Vortrag zu rechnen, wer Vertragspartei geworden sei (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1993 - VIII ZR 197/72 - NJW-RR 1994, 1405; dieser Entscheidung ist zu entnehmen, daß auch der Vortrag, ein Kaufvertrag sei "mit Herrn H selbst" - und nicht mit der Handelsagentur, für die er tätig war - zustande gekommen, geständnisfähig ist). Hinzu kommt, daß nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt , grundsätzlich auch präjudizielle Rechtsverhältnisse Gegenstand eines Geständnisses sein können (vgl. BAG NJW 1966, 1299, 1300 unter II 3 m.N.; Musielak/Huber ZPO 3. Aufl. § 288 Rdn. 4; und insbesondere Stein/Jonas/ Leipold ZPO 21. Aufl. § 288 Rdn. 8, der die Auffassung vertritt, auch anerkenntnisähnliche Erklärungen sollten für das Gericht bindend sein, wenn sie sich auf solche Rechtsfolgen beziehen, die auch Gegenstand einer selbständigen Feststellungsklage sein und dann der Parteidisposition durch Anerkenntnis unterliegen könnten). Um solch einen Fall handelt es sich hier: Streitgegenstand sind die Ansprüche der Klägerin auf Räumung und Zahlung, für die das Bestehen eines Nutzungsvertrages zwischen den Parteien, das Gegenstand einer gesonderten Feststellungsklage hätte sein können, präjudiziell ist. 4. Ein derartiges Geständnis des Beklagten liegt hier vor. Der Kläger hatte schon in der Klageschrift vorgetragen, der Beklagte sei Mieter des im
Vertrag bezeichneten Mietobjekts (vgl. auch GA I 93: er habe die "von ihm an- gemietete" Gewerberäumlichkeit zu räumen). Das hat der Beklagte mehrfach zugestanden, indem er vorgetragen hat, er sei voll und ganz "seinen" Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nachgekommen, und "zwischen den Parteien" sei "im Jahre 1990 zunächst eine monatliche Grundmiete von 3.143,05 DM vereinbart" worden, wobei unter "Parteien" ersichtlich die Prozeßparteien zu verstehen sind. In diesem Sinne war auch sein Vortrag zu verstehen , er, der Beklagte, schulde (ausschließlich) den Grundbruttomietzins, und die Klägerin könne den Vertrag schließlich nicht einseitig ohne Vereinbarung "mit dem Beklagten" ändern. Gleiches gilt für seine Einwendungen zur Höhe der Klageforderung, mit denen er für die Jahre 1991 bis 1997 im einzelnen dargelegt hat, was "der Beklagte der Klägerin schuldet", und zwar "nach dem Nutzungsvertrag zwischen der Straßenbau und Immobilien K. Straße und dem Beklagten". Über diesen Vortrag haben die Parteien vor dem Landgericht am 23. November 1998 mündlich verhandelt (vgl. zur stillschweigenden Bezugnahme auf vorbereitende Schriftsätze in der mündlichen Verhandlung auch BGH, Urteil vom 14. April 1999 - IV ZR 289/97 - NJW-RR 1999, 1113). 5. Die Voraussetzungen für einen Widerruf dieses Geständnisses nach § 290 ZPO hat der Beklagte nicht dargelegt. Er trägt im Berufungsverfahren lediglich (erstmals) vor, Inhaberin der Einzelfirma, mit der die Klägerin den Mietvertrag geschlossen habe, sei damals seine Frau gewesen, und führt dazu wörtlich aus: "Dieser Umstand fiel erst jetzt auf, da der Beklagte im Zuge des Berufungsverfahrens erstmalig den Nutzungsvertrag einsah. Dabei fiel ihm auf, daß Mieterin die Firma seiner Frau in M. war. Seine Frau hatte bis dahin alle
gemeinsamen Angelegenheiten geregelt, sich jedoch aufgrund ihrer Schwan- gerschaft aus dem Geschäft zurückgezogen. Mieter ist also nicht der Beklagte, sondern die Zeugin O. . ... Die Vertretungsverhältnisse sind nunmehr offensichtlich". Damit legt der Beklagte keinen Irrtum dar, sondern trägt nur eine geänderte , für seine Prozeßsituation günstigere Rechtsansicht vor. Er hatte zugestanden , sich durch den Vertrag selbst verpflichtet zu haben, und beruft sich nunmehr lediglich darauf, aus dem Wortlaut des Vertrages ergebe sich etwas anderes, weil Inhaber der im Vertrag genannten Einzelfirma nicht er selbst, sondern seine Ehefrau gewesen sei. Der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien bei Vertragsschluß ist aber auch dann maßgeblich, wenn er im Vertragstext keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1995 - VIII ZR 281/94 - ZIP 1996, 476 m. Anm. Kohler EWiR 1996, 557), und zwar auch dann, wenn § 6 GIW einschlägig ist, da dieser seinem wesentlichen Inhalt nach mit §§ 133, 157 BGB übereinstimmt. Somit kommt es nicht entscheidend darauf an, was im Vertrag steht, sondern was die Parteien damals übereinstimmend gewollt haben - und daß der Beklagte sich bei seinem früheren Geständnis, sich selbst verpflichtet zu haben, über den damaligen Vertragswillen der Parteien geirrt habe, trägt er nicht vor. 6. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen zur Höhe der rückständigen Nutzungsentgelte und Nebenkosten und damit auch nicht zu den Voraussetzungen der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges getroffen hat, von denen die Entscheidung über die bislang einseitige Erledigungserklärung hinsichtlich des Räumungsbegehrens abhängen wird. Diese
Feststellungen wird das Berufungsgericht nach Zurückverweisung der Sache nachzuholen haben.
Hahne Gerber Sprick Fuchs Vézina
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Annotations
(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.
(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.
Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses nur dann Einfluss, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei. In diesem Fall verliert das Geständnis seine Wirksamkeit.
(1) Das Protokoll enthält
- 1.
den Ort und den Tag der Verhandlung; - 2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers; - 3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits; - 4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen; - 5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.
(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.
(3) Im Protokoll sind festzustellen
- 1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich; - 2.
die Anträge; - 3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist; - 4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht; - 5.
das Ergebnis eines Augenscheins; - 6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts; - 7.
die Verkündung der Entscheidungen; - 8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels; - 9.
der Verzicht auf Rechtsmittel; - 10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.
(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.
(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.
Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses nur dann Einfluss, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei. In diesem Fall verliert das Geständnis seine Wirksamkeit.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.