Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2011 - IX ZR 129/10

published on 13/04/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2011 - IX ZR 129/10
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Landgericht Würzburg, 11 O 658/09, 19/01/2010
Oberlandesgericht Bamberg, 4 U 25/10, 28/06/2010

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 129/10
vom
13. April 2011
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die
Richterin Möhring
am 13. April 2011
einstimmig beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 28. Juni 2010 wird gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:


1
Zur Begründung nimmt der Senat vollinhaltlich auf den Hinweisbeschluss vom 3. Februar 2011 Bezug. Der Schriftsatz der Klägerin vom 3. März 2011 gibt für eine abweichende Beurteilung keine Veranlassung.
2
Lediglich ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen: Grundsätzlich wird durch die Stellung der Anträge und anschließendes Verhandeln der gesamte, bis zum Termin angefallene Akteninhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2004 - V ZR 104/03, BGHZ 158, 295, 309; vom 16. Juni 1992 - XI ZR 166/91, NJW 1992, 2148, 2149). Durch die in der Antragstellung liegende stillschweigende Bezugnahme wird die Geständniswirkung des § 288 ZPO auch auf vorinstanzliches Vorbringen erstreckt (BGH, Urteil vom 14. April 1999 - IV ZR 289/97, NJW 1999, 1113; vom 18. Juni 2007 - II ZR 89/06, NJW-RR 2007, 1563 Rn. 16). Gegenstand eines Geständnisses können auch - wie im Streitfall - juristisch eingekleidete Tatsachen sein (BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - XII ZR 100/00, NJW 2003, 1578, 1579; vom 18. Juni 2007, aaO).
Kayser Gehrlein Fischer
Grupp Möhring

Vorinstanzen:
LG Würzburg, Entscheidung vom 19.01.2010 - 11 O 658/09 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 28.06.2010 - 4 U 25/10 -
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind. (
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind. (
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published on 18/06/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 89/06 Verkündet am: 18. Juni 2007 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 19/03/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 104/03 Verkündet am: 19. März 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 16/07/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL XII ZR 100/00 Verkündet am: 16. Juli 2003 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
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Annotations

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.

(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.