Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juni 2007 - II ZR 89/06
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger wurde im Alter von 48 Jahren aufgrund eines mit der beklagten Genossenschaftsbank geschlossenen Dienstvertrages ab 1. April 1995 als Mitglied ihres Vorstands angestellt. Am 20. März/20. Dezember 1998 schlossen die Parteien einen - inhaltlich dem Mustervertrag des Genossenschaftsverbandes S. e.V. entsprechenden - Pensionsvertrag (PV). Nach § 1 PV gewährt die Genossenschaft dem Ruhegehaltsberechtigten nach Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes und im Falle der Dienstunfähigkeit eine Altersversorgung (Ruhegehalt).
"Ansprüche aus diesem Vertrag können erst nach Ableistung von fünf Dienstjahren, die nach Vollendung des 30. Lebensjahres geleistet worden sind, bei der Genossenschaft geltend gemacht werden. Die Ansprüche werden demnach am 1.4.2000 wirksam."
§ 5 Nr. 1 PV (Wegfall des Ruhegehaltsanspruches) lautet: "Der Anspruch auf Ruhegehalt entfällt,
a) wenn der Ruhegehaltsberechtigte aus den Diensten der Genossenschaft ausscheidet, ohne dass ein Versorgungsfall gegeben ist, der zum Bezug einer der in diesem Pensionsvertrag vorgesehenen Leistung berechtigt. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BetrAVG erfüllt sind (Unverfallbarkeit des Anspruchs).
b) wenn der Dienstvertrag entweder von der Genossenschaft aus wichtigem Grund oder auf Ersuchen der Genossenschaft durch den Berechtigten gekündigt wurde und ein Grund zur fristlosen Kündigung des Dienstvertrages durch die Genos-
senschaft gegeben ist; dies gilt auch - soweit zulässig - bei Unverfallbarkeit des Anspruchs."
- 2
- Mit Schreiben vom 11. September 2002 kündigte die Beklagte das Anstellungsverhältnis des Klägers ordentlich zum 30. September 2003, mit weiterem Schreiben vom 19. Dezember 2002 kündigte sie fristlos und erklärte den "Widerruf" der Versorgungszusage.
- 3
- Die Parteien streiten - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - darüber, ob der Ruhegehaltsanspruch des Klägers aus dem Pensionsvertrag mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses entfallen ist. Die Klage - zuletzt mit dem Antrag festzustellen, dass der Ruhegehaltsanspruch des Klägers aus dem Pensionsvertrag fortbesteht - hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg. Hiergegen richtet sich die von dem erkennenden Senat zugelassene Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe:
- 4
- Die Revision des Klägers ist begründet und führt - da weitere tatrichterliche Feststellungen nicht in Betracht kommen - unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung bezüglich der Klage und zur beantragten Feststellung (§ 563 Abs. 3 ZPO).
- 5
- I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt :
- 6
- Die Ruhegehaltsanwartschaften des Klägers seien nach § 5 Nr. 1 a des Pensionsvertrages mit dem Ausscheiden des Klägers aus den Diensten der Beklagten entfallen, weil sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht unverfallbar gewesen seien. § 2 Nr. 1 Satz 2 PV enthalte sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Regelungszweck und der Systematik des Pensionsvertrages keine Regelung über eine vertragliche Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaften. Dass diese Vertragsbestimmung - abweichend von Wortlaut und Regelungszweck - nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien die Unverfallbarkeit der Ansprüche aus dem Pensionsvertrag bereits zum 1. April 2000 festlegen sollte, habe der Kläger nicht bewiesen.
- 7
- II. Diese Beurteilung hält in mehrfacher Hinsicht revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
- 8
- Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts waren die Ruhegehaltsansprüche des Klägers bei Beendigung seines Dienstverhältnisses unverfallbar ; sie sind deshalb mit seinem Ausscheiden aus den Diensten der Beklagten nicht nach § 5 Nr. 1 a PV entfallen.
- 9
- 1. Noch zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Anwartschaft des Klägers aus der Versorgungszusage vom Dezember 1998 nach der gesetzlichen Regelung des § 1 b Abs. 1 i.V.m. § 30 f BetrAVG noch nicht unverfallbar war, als er - spätestens zum 30. September 2003 - bei der Beklagten ausgeschieden ist. Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urt. v. 24. Februar 2004 - 3 AZR 5/03, BAGE 109, 354) der Lauf der Unverfallbarkeitsfrist schon mit der "Zusage einer Zusage" beginnt. Das Berufungsgericht hat - von der Revision unbeanstandet - schon nicht festgestellt, dass die Beklagte, wie nach der genannten arbeitsrechtlichen Judikatur erforderlich, dem Kläger bereits 1995 im ersten Anstellungsvertrag die Erteilung einer nach Inhalt und Umfang festgelegten Versorgungszusage versprochen hat. Im Übrigen wären auch in diesem Fall die Voraussetzungen des § 30 f BetrAVG nicht erfüllt. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses hätte weder die Versorgungszusage zehn Jahre (§ 30 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrAVG) noch das Dienstverhältnis zwölf Jahre (§ 30 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG) bestanden.
- 10
- 2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch, soweit es eine Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft auf Grund vertraglicher Vereinbarung verneint. § 2 Nr. 1 Satz 2 PV ist das Gegenteil zu entnehmen.
- 11
- a) Schon die Auslegung des Berufungsgerichts, mit der es § 2 Nr. 1 Satz 2 PV die Bedeutung einer vertraglichen Unverfallbarkeitsregelung abspricht , verletzt anerkannte Auslegungsgrundsätze. Sie findet weder im Wortlaut noch in dem Regelungszeck oder der Systematik des Pensionsvertrages eine hinreichende Grundlage. Dem Wortlaut des § 2 Nr. 1 Satz 2 PV lässt sich - anders als das Berufungsgericht meint - keineswegs eindeutig entnehmen, dass in Satz 2 dieser Bestimmung die in Satz 1 geregelten Voraussetzungen für das Entstehen von Versorgungsansprüchen zeitlich konkretisiert werden. Die Begriffe "wirksam werden" und "entstehen" sind weder im allgemeinen Sprachgebrauch noch rechtlich grundsätzlich bedeutungsgleich. Ebenso wenig nachvollziehbar ist die Auffassung des Berufungsgerichts, es widerspreche dem Zweck des Pensionsvertrages, wenn die Versorgungsansprüche zugleich mit ihrem - nach Meinung des Berufungsgerichts in § 2 Nr. 1 Satz 1 PV geregelten - Entstehen unverfallbar wären. Eine Regelung, die einen Gleichlauf der Wartezeit mit dem für die Unverfallbarkeit der Versorgungsansprüche maßgeblichen Zeitraum vorsieht, ist - anders als das Berufungsgericht offenbar meint - nicht nur denkbar, sondern bei einem Wechsel eines Organmitglieds zu einer anderen Gesellschaft weit verbreitet, ohne dass deshalb die Festlegung einer Wartezeit bedeutungslos würde. Ebenso entzieht ein Verständnis von § 2 Nr. 1 Satz 2 PV als Unverfallbarkeitsvereinbarung der Vorschrift des § 5 Nr. 1 a Satz 2 PV nicht von vornherein jegliche Bedeutung. Sie liegt in der Wiederholung des sich aus § 2 PV ergebenden Regelungsgehalts, nach dem die Wartezeit und die Frist für die Unverfallbarkeit fünf Jahre beträgt.
- 12
- b) Nicht hinnehmbar ist aber jedenfalls die Annahme des Berufungsgerichts , ein - von diesem Auslegungsergebnis - abweichender Wille der Parteien könne nicht festgestellt werden.
- 13
- Das Berufungsgericht geht zwar im Ansatz noch zutreffend davon aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein übereinstimmender Wille der an dem Abschluss eines Vertrages beteiligten Parteien dem Vertragswortlaut oder einer anderweitigen Auslegung vorgeht (Sen.Urt. v. 29. März 1996 - II ZR 263/94, ZIP 1996, 750, 752 m.w.Nachw.). Seine Würdigung , es könne nicht festgestellt werden, dass die Parteien in § 2 Nr. 1 Satz 2 PV übereinstimmend eine vertragliche Unverfallbarkeit der Ruhegehaltsanwartschaften vereinbaren wollten, ist jedoch von Rechtsfehlern beeinflusst, weil sie entscheidenden Parteivortrag außer Acht lässt oder diesen nicht in der rechtlich gebotenen Weise bewertet. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang schon verkannt, dass bei der Auslegung vorrangig der von den Parteien selbst vorgetragene Wille zu berücksichtigen ist (BGH, Urt. v. 6. Oktober 2005 - III ZR 367/04, NJW-RR 2006, 281, 282). Im erstinstanzlichen Verfahren dieses Rechtsstreits haben beide Parteien übereinstimmend vorgetragen, sie hätten der Regelung des § 2 Nr. 1 Satz 2 PV den Inhalt einer vertraglichen Unverfallbarkeitsregelung beigemessen. Dieses Prozessverhalten und der vom Berufungsgericht nicht beachtete Umstand, dass nicht nur die R. AG als zuständiger Rückversicherer die Klausel im Sinne einer Unverfallbarkeitsregelung aufgefasst und umgesetzt hat, sondern dass die Beklagte selbst die Ver- sorgungsansprüche des Klägers in ihren Unterlagen ab dem 1. April 2000 als unverfallbar ausgewiesen hat, bestätigen, dass die Beklagte - ebenso wie der Kläger - § 2 Nr. 1 Satz 2 PV nicht nur im nachhinein, sondern schon bei Vertragsschluss als vertragliche Regelung der Unverfallbarkeit verstanden hat.
- 14
- Ebenso wenig nachvollziehbar ist die weitere Würdigung des Berufungsgerichts , es bestehe kein Anhalt dafür, dass der Aufsichtsratsvorsitzende der Beklagten den Inhalt des ihm vom Genossenschaftsverband S. - mit dem Entwurf des Pensionsvertrags - übersandten Begleitschreibens vom 13. Mai 1997, in dem es heißt, dass die Anwartschaft des Klägers zum 1. April 2000 unverfallbar wird, in seinen Willen aufgenommen habe. Wenn sich - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - der Zeuge W. als damaliger Vorsitzender des Aufsichtsrates ebenso wie die anderen Mitglieder bei Vertragsschluss keine konkreten Vorstellungen über den Regelungsgehalt des § 2 Nr. 1 PV gemacht hat, rechtfertigt dies nicht den Schluss, dass er - wie das Berufungsgericht offensichtlich annimmt - den Willen hatte, den Vertrag mit einem anderen als dem vom Genossenschaftsverband in dem Begleitschreiben erläuterten Inhalt abzuschließen. Das Gegenteil ist nach der Lebenserfahrung der Fall. Hinzu kommt, dass nach dem - vom Berufungsgericht übergangenen - unstreitigen Vortrag des Klägers der Aufsichtsrat der Beklagten den Amtsvorgänger des Zeugen W. ausdrücklich beauftragt hatte, mit dem Kläger einen Pensionsvertrag gemäß den Grundsätzen des Genossenschaftsverbandes abzuschließen. Darauf, dass es sich nach dem weiteren - unter Beweis gestellten und vom Berufungsgericht ebenfalls übergangenen - Vortrag des Klägers bei der Beklagten obendrein um eine Bank in einer Sanierungslage gehandelt hat, die für eine von den inhaltlichen Vorgaben des Genossenschaftsverbandes abweichende Vertragsgestaltung der ausdrücklichen Zustimmung des Verbandes bedurfte, kommt es nicht mehr an.
- 15
- 3. Das Berufungsurteil kann auch deshalb keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht verkannt hat, dass ein rechtswirksames, nicht widerrufenes Geständnis vorliegt.
- 16
- Nach § 288 ZPO bedürfen die von einer Partei behaupteten Tatsachen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung zugestanden worden sind. Gegenstand eines Geständnisses können zunächst Tatsachen sein, zu denen auch innere Tatsachen wie eine Willensrichtung gehören. Einem Geständnis zugänglich sind darüber hinaus auch juristisch eingekleidete Tatsachen (BGH, Urt. v. 6. Oktober 2005 - III ZR 367/04, NJW-RR 2006, 281, 282; Urt. v. 16. Juli 2003 - XII ZR 100/00, NJW-RR 2003, 1578, 1579; BGHZ 135, 92, 95; Sen.Urt. v. 4. November 1991 - II ZR 26/91, WM 1992, 610, 611). Hierzu ist auch der erstinstanzliche Vortrag der Beklagten zu rechnen, dass nach dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien in § 2 Nr. 1 PV in zulässiger Abweichung von den strengeren Regeln des BetrAVG die Unverfallbarkeit der Ruhegehaltsansprüche ab 1. April 2004 vereinbart werden sollte. Über diesen Vortrag haben die Parteien am 9. August 2004 durch stillschweigende Bezugnahme auf ihre vorbereitenden Schriftsätze verhandelt. Dies genügt, um die Geständniswirkung des § 288 ZPO herbeizuführen (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 16. Juli 2003 - XII ZR 100/00, NJW-RR 2003, 1578, 1579; Urt. v. 14. April 1999 - IV ZR 289/97, NJW-RR 1999, 1113). Ein wirksamer Widerruf dieses Geständnisses durch die Beklagte (§ 290 ZPO) liegt nicht vor.
- 17
- III. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).
- 18
- Die - unverfallbare - Versorgungsanwartschaft des Klägers ist weder nach § 5 Nr. 1 b PV auf Grund der fristlosen Kündigung der Beklagten noch durch den von ihr erklärten "Widerruf" entfallen. Nach der gefestigten - mit der Judikatur des Bundesarbeitsgerichts übereinstimmenden - Rechtsprechung des Senats sind Versorgungszusagen nur dann dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand ausgesetzt, wenn der Versorgungsberechtigte seine Pflichten in so grober Weise verletzt hat, dass sich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachträglich als wertlos oder zumindest erheblich entwertet herausstellt (vgl. nur Sen.Urt. v. 11. März 2002 - II ZR 5/00, DStR 2002, 1362, 1363; Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 - II ZR 222/99, ZIP 2002, 364, 365; Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999 - II ZR 152/98, ZIP 2000, 380, 381 f. m.w.Nachw.). Hierfür reicht es nicht aus, dass ein wichtiger Grund für die sofortige Beendigung des Anstellungsverhältnisses besteht oder dass das Leitungsorgan gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen hat; vielmehr hat der Senat diese Voraussetzung bisher nur dann bejaht, wenn der Versorgungsberechtigte den Versprechenden in eine seine Existenz bedrohende Lage gebracht hat, weil jedenfalls dann die Grenze überschritten ist, bis zu der auch der pflichtwidrig Handelnde, ohne sich dem Einwand des Rechtsmissbrauchs auszusetzen, das ihm gegebene Versprechen einfordern kann (Sen.Urt. v. 11. März 2002 - II ZR 5/00 aaO; Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 - II ZR 222/99 aaO; v. 13. Dezember 1999 - II ZR 152/98 aaO). Ein derartiger Ausnahmefall, in dem eine unverfallbare Versorgungszusage "widerrufen" werden kann, liegt selbst nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht vor. Ob auch ohne eine solche Existenzgefährdung der versorgungspflichtigen Genossenschaft sich der Versorgungsberechtigte im Einzelfall wegen der besonderen Umstände seines Verhaltens und der extremen Höhe des von ihm angerichteten, wenngleich nicht zur Existenzgefährdung führenden Schadens ausnahmsweise den Rechtsmissbrauchseinwand entgegenhalten lassen muss, bedarf hier keiner Entscheidung, weil solche außerordentlichen Verhältnisse, die einer Durchset- zung des Versorgungsversprechens ausnahmsweise entgegenstehen könnten, nicht vorgetragen sind.
Goette Kurzwelly Gehrlein
Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 06.09.2004 - 4 O 4965/03 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 27.02.2006 - 2 U 1849/04 -
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.
(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.
(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.
Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses nur dann Einfluss, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei. In diesem Fall verliert das Geständnis seine Wirksamkeit.
Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.