Bundesgerichtshof Urteil, 16. Okt. 2018 - XI ZR 593/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger, der als Finanzmakler und -berater tätig ist, begehrt von der beklagten Sparkasse die Rückzahlung einer im Rahmen eines Darlehensvertrags erhobenen "Bearbeitungsprovision" nebst Zinsen.
- 2
- Der Kläger nahm mit Vertrag vom 12. Juni 2012 bei der Beklagten ein Darlehen über 450.000 € zu einem jährlich anzupassenden, anfänglichen Zinssatz von 2,85% p.a. auf. Der Kläger wollte diesen Betrag verwenden, um drei Grundstücke zu erwerben, zu bebauen und anschließend zu veräußern bzw. zu vermieten. In Ziffer 1.2 des Darlehensvertrags ist die Erhebung einer einmaligen "Bearbeitungsprovision" in Höhe von 0,75% des Darlehensbetrags vorgesehen , die bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens nicht erstattet werden sollte. Der Vertrag enthält in Ziffer 4.2 zudem folgende Regelung: "Nach freiem Ermessen der Sparkasse können je nach dem Fortschritt der Bauarbeiten Teilzahlungen geleistet werden, sofern die Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind. Es muss sichergestellt sein, dass die Fertigstellung des Bauvorhabens mit den dann noch zur Verfügung stehenden Geldmitteln erfolgen kann. In der Regel leistet die Sparkasse Teilzahlungen frühestens nach Einsatz sämtlicher Fremd- und Eigenmittel sowie nach Fertigstellung des Rohbaus."
- 3
- Nach Ansicht des Klägers handelt es sich bei der Regelung über die Bearbeitungsprovision um eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung. Die Beklagte hingegen ist der Ansicht, sie habe ein bauträgerähnliches Geschäft finanziert und wie jeder Bauträger habe auch der Kläger ein eigenes Interesse an der von ihr vorgenommenen Überwachung des Baufortschritts und der damit verbundenen kaufmännischen Überprüfung der Auszahlungen. Zudem habe sie sich zu etwaigen Pfandfreigaben ohne gesondertes Entgelt verpflichtet und habe dem Kläger außerdem völlige Flexibilität in Bezug auf die Laufzeit des Darlehens eingeräumt, da der Kläger das Darlehen jederzeit habe zurückführen und dessen Laufzeit ohne gesonderte Vergütung habe verlängern können. Mit der Übernahme dieser Verpflichtungen habe sie über ein gewöhnliches Darlehen hinausgehende Sonderleistungen erbracht, weshalb es sich bei der im Streit stehenden Provision schon um keine kontrollfähige Preisnebenabrede handele. Jedenfalls halte die Vereinbarung der Inhaltskontrolle stand.
- 4
- Die auf Erstattung der Bearbeitungsprovision sowie vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2015 gerichtete Klage ist in erster Instanz abgewiesen worden. Die Berufung des Klägers, mit der er hinsichtlich der Bearbeitungsprovision nur noch Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2015 begehrt und im Übrigen seine erstinstanzlichen Anträge wiederholt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren aus dem Berufungsverfahren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision des Klägers ist weitgehend begründet.
I.
- 6
- Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung (LG Schweinfurt, Urteil vom 21. Oktober 2016 - 32 S 25/16, juris) im Wesentlichen wie folgt begründet:
- 7
- Dem Kläger stehe kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Zwar handele es sich bei der angegriffenen Regelung in dem Darlehensvertrag entgegen der Ansicht der Beklagten um eine Allgemeine Geschäftsbedingung und nicht um eine Individualvereinbarung. Denn über die Frage, ob überhaupt ein Bearbeitungsentgelt erhoben werde, sei seitens der Beklagten nicht verhandelt worden.
- 8
- Die Klausel unterliege jedoch nicht der Inhaltskontrolle, wobei es keiner Beantwortung der zwischen den Parteien streitigen Frage bedürfe, ob der Kläger als Verbraucher oder Unternehmer anzusehen sei. Die Beklagte habe im Interesse des Klägers eine rechtlich nicht geregelte Sonderleistung erbracht, weshalb die angegriffene Klausel eine kontrollfreie Preisabrede darstelle. Dabei sei nicht entscheidend, ob der Kläger als Bauträger im rechtlichen Sinne anzusehen sei. Denn jedenfalls hätten die von der Beklagten übernommenen Verpflichtungen denen entsprochen, die auch gegenüber einem (gewerblichen) Bauträger zu erbringen gewesen wären. Die Beklagte habe nicht allein die einem Darlehensvertrag immanente Verpflichtung des Darlehensgebers zur Überlassung der Valuta einschließlich der damit unmittelbar einhergehenden Tätigkeiten übernommen, sondern insbesondere einzelne Zahlungen in Abhängigkeit vom Baufortschritt vornehmen sollen. Hierfür sei nicht maßgeblich, ob Mitarbeiter der Bank auf der Baustelle die Leistung von Handwerkern hätten überwachen und deren Arbeiten gegebenenfalls auch hätten korrigieren sollen. Entscheidend sei vielmehr, dass sich die Verpflichtung der Bank gerade nicht darin erschöpfe, die Kundenwünsche und -daten zu erfassen, Vertragsgespräche zu führen, das Darlehensangebot abzugeben, den Darlehensantrag zu bearbeiten , die Bonität des Klägers zu prüfen und die Valuta zur Verfügung zu stellen.
- 9
- Jedenfalls halte die Klausel einer Inhaltskontrolle stand. Da das Darlehen der Finanzierung des Erwerbs von Grundstücken und deren Bebauung zum Zwecke des Weiterverkaufs bzw. der Vermietung habe dienen sollen und die Beklagte sich zur Erbringung von Leistungen verpflichtet habe, die über die eigentliche Darlehensgewährung und die damit typischerweise verbundenen Tätigkeiten hinausgingen, stelle das Verlangen eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts prinzipiell keine unangemessene Benachteiligung dar.
II.
- 10
- Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand. Das gilt unabhängig davon, ob der Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrags als Verbraucher oder als Unternehmer handelte.
- 11
- 1. Rechtsfehlerfrei und von der Revisionserwiderung unbeanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der vom Kläger angegriffenen Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, die nicht nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB ausgehandelt wurde.
- 12
- 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht aber angenommen, die in Streit stehende Klausel unterliege nicht nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle.
- 13
- a) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechts- vorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (Senatsurteile vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 Rn. 24 und XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 33, jeweils mwN).
- 14
- Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25 mwN). Zweifel bei der Auslegung gehen nach der Vorschrift des § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Klauselverwenders. Außer Betracht bleiben solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (Senatsurteil vom 13. Mai 2014, aaO Rn. 25 mwN).
- 15
- b) Nach diesen Maßstäben ist die von der Beklagten verwendete Klausel , die der Senat selbstständig auslegen kann (vgl. Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 26), nicht als kontrollfreie Preishauptabrede , sondern als kontrollfähige Preisnebenabrede einzuordnen.
- 16
- Mit dem streitgegenständlichen Bearbeitungsentgelt bezahlte Leistungen werden in dem Darlehensvertrag nicht genannt. Nach der verwendeten Bezeichnung "Bearbeitungsprovision" handelt es sich um Entgelt für die Bearbeitung des Darlehensantrags einschließlich der Vorbereitung des Vertragsschlusses sowie für Verwaltungsaufwand der Beklagten bei Kreditbearbeitung und -auszahlung (vgl. dazu Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 28 f. und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 37 f. sowie Senatsurteile vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 Rn. 27 und XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 36). Ein solches Entgelt ist nicht als kontrollfreie Preishauptabrede anzusehen.
- 17
- aa) Die der Inhaltskontrolle entzogene Bestimmung über den Preis für die Gewährung des Darlehens im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ist beim Darlehen - vorbehaltlich etwaiger kontrollfreier Entgelte für Sonder- oder Zusatzleistungen - zunächst der gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu zahlende laufzeitabhängige Zins (Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 31 ff. und vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 Rn. 29). Der laufzeitabhängige Zins dient im Regelfall nicht nur als Entgelt für die Belassung der Darlehensvaluta, sondern mit ihm werden zugleich interne Kosten im Zusammenhang mit der Kapitalüberlassung abgegolten (Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 45 f., vom 8. November 2016 - XI ZR 552/15, WM 2017, 87 Rn. 22 und vom 9. Mai 2017 - XI ZR 308/15, BGHZ 215, 23 Rn. 28). Maßgeblich für die Abgrenzung des Zinses als Preishauptabrede von Nebenentgelten ist danach die Laufzeitabhängigkeit der Vergütung (vgl. Canaris, NJW 1978, 1891, 1892). Diese Grundsätze gelten, wie die systematische Einordnung des § 488 BGB als allgemeine Vorschrift des Darlehensrechts zeigt, in gleicher Weise für Verbraucher- wie für Unternehmerdarlehen (Senatsurteile vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, aaO Rn. 29 und XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 38).
- 18
- Danach stellt die hier streitige "Bearbeitungsprovision" keine zinsähnliche Vergütung dar, da sie unabhängig von der Laufzeit des Darlehens anfallen sollte.
- 19
- bb) Darüber hinaus stellt das Bearbeitungsentgelt - anders als die Revision meint - auch bei Unternehmerdarlehen kein Entgelt für eine rechtlich selbstständige, gesondert vergütungsfähige Leistung des Kreditinstituts dar. Vielmehr werden mit dem Bearbeitungsentgelt Kosten für Tätigkeiten auf die Kunden des Kreditinstituts abgewälzt, die dieses im eigenen Interesse erbringt oder aufgrund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen hat.
- 20
- Ebenso wenig werden mit dieser Klausel von der Beklagten angebotene, zusätzliche Sonderleistungen bepreist. Denn die dazu von der Beklagten angeführte Überwachung des Baufortschritts und die damit verbundene kaufmännische Überprüfung der Auszahlungen, etwaige Pfandfreigaben bzw. die Einräumung völliger Flexibilität in Bezug auf die Laufzeit des Darlehens werden in der streitigen Klausel nicht erwähnt.
- 21
- Unabhängig davon erfolgen solche Überprüfungen und Überwachungen ungeachtet ihres Umfangs im Interesse des Kreditinstituts und im öffentlichen Interesse der Kreditwirtschaft, Forderungsausfälle zu vermeiden (vgl. Senatsurteile vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 Rn. 33 und XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 42). Dass sie im Einzelfall daneben auch dem Darlehensnehmer zugutekommen können, stellt lediglich einen reflexartigen Nebeneffekt dar, der nicht genügt, sie als für den Darlehensnehmer erbrachte, gesondert vergütungsfähige Leistungen einzuordnen (vgl. dazu Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 50 und vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, aaO Rn. 33 und 36).
- 22
- 3. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht hilfsweise die Angemessenheit der im Streit stehenden Klausel bejaht. Formularmäßige Klauseln über die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts in Darlehensverträgen sind gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Darlehens ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteiligt den Darlehensnehmer - hier den Kläger - entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.
- 23
- Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats hat die darlehensgewährende Bank anfallende Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins zu decken und kann daneben kein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt verlangen (vgl. Senatsurteile vom 7. Mai 1991 - XI ZR 244/90, BGHZ 114, 330, 336, vom 30. November 1993 - XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254, 260, vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 65 und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 72).
- 24
- Soweit in der Literatur vereinzelt vertreten wird, der in § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB genannte Zins präge nicht das Leitbild eines laufzeitabhängigen Entgelts für die Kapitalnutzung (vgl. Bitter/Linardatos, ZIP 2018, 1203; Bausch, NJW 2018, 2953, 2954), wird - worauf der Senat bereits hingewiesen hat (Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 68) - schon der Wortlaut der Vorschrift nicht ausreichend zur Kenntnis genommen. § 488 BGB legt ausweislich der amtlichen Überschrift die vertragstypischen Pflichten beim Darlehensvertrag fest. Auch nach der Gesetzgebungsgeschichte hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 488 BGB im Rahmen der Schuldrechtsreform nicht nur bezweckt, das entgeltliche Darlehen in Einklang mit der Lebenswirklichkeit als gesetzlichen Regelfall einzuordnen. Vielmehr hat er die charakteristischen Hauptleistungspflichten beim Darlehen besonders herausgestellt (vgl. Gesetzesentwurf, BT-Drucks. 14/6040, S. 253). § 488 BGB kommt danach als Basisnorm des Darlehensrechts (Senatsurteil vom 13. Mai 2014, aaO Rn. 68 mwN) Leitbildfunktion zu. Der in § 488 BGB genannte Zins wird nach weitgehend akzeptierter Formel als synallagmatisches, laufzeitabhängiges Entgelt für die Kapitalüberlassung definiert (vgl. nur Staudinger/Freitag, BGB, Neubearbeitung 2015, § 488 Rn. 181 mwN; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 246 Rn. 2), sodass laufzeitunabhängige Entgelte keine Zinsen im Sinne des bürgerlichen Rechts darstellen (so auch schon BGH, Urteil vom 9. November 1978 - III ZR 21/77, WM 1979, 225, 227 f., unzutreffend deshalb Bitter/ Linardatos, ZIP 2018, 1203).
- 25
- Die Einbeziehung laufzeitunabhängiger Kosten in die Ermittlung des effektiven Jahreszinses eines Darlehens trägt zur Unterscheidung von Entgelt für Hauptleistungs- bzw. Nebenleistungspflicht im Darlehensvertrag nichts bei, denn die zu Grunde liegenden Regelungen der PAngV dienen der Herstellung von Preistransparenz, erfordern aus diesem Grund unabhängig von deren Berechtigung die Berücksichtigung aller Kostenpositionen und stellen mithin keine materiellrechtliche Rechtsgrundlage für Entgeltforderungen der Kreditwirtschaft dar (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 36 ff., Rn. 71). Ebenso sind nach allgemeiner Auffassung in die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrages nach § 138 BGB neben den laufzeitabhängigen Zinsen auch vereinbarte laufzeitunabhängige Kosten einzubeziehen (siehe nur BGH, Urteil vom 9. November 1978 - III ZR 21/77, WM 1979, 225, 226 ff.; Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 138 Rn. 26), ohne dass sich daraus Anhaltspunkte dafür ergeben können, dass entsprechende Kostenpositionen zu Recht gefordert werden.
- 26
- Diese Grundsätze gelten sowohl bei Verbraucherdarlehen (vgl. Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 63 ff. und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 71 ff.) als auch bei Unternehmerdarlehen (vgl. Senatsurteile vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 Rn. 37 ff. und XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 45 ff.). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
III.
- 27
- Soweit sich das Berufungsurteil nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO), ist es in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da es keiner weiteren Feststellungen bedarf, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
- 28
- 1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der Bearbeitungsprovision aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB. Weiter kann er im Hinblick auf die vorgerichtliche Zahlungsaufforderung seines früheren Prozessvertreters nach § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB Zinsen in der zuletzt begehrten Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen.
- 29
- 2. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hat der Kläger weder im Hinblick auf einen Anspruch aus Verzug noch im Hinblick auf andere Anspruchsgrundlagen dargelegt. Da es sich um eine Nebenforderung handelt, sind keine weitergehenden Feststellungen geboten (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO), sodass es bei der von den Vorinstanzen ausgesprochenen Abweisung des Klageantrags zu 2 verbleibt (§ 561 ZPO).
Vorinstanzen:
AG Schweinfurt, Entscheidung vom 29.02.2016 - 1 C 942/15 -
LG Schweinfurt, Entscheidung vom 21.10.2016 - 32 S 25/16 -
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)