Bundesgerichtshof Urteil, 09. Jan. 2018 - XI ZR 402/16

published on 09/01/2018 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 09. Jan. 2018 - XI ZR 402/16
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Landgericht Hamburg, 325 O 259/14, 29/06/2015
Hanseatisches Oberlandesgericht, 13 U 71/15, 22/06/2016

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 402/16
Verkündet am:
9. Januar 2018
Herrwerth
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:090118UXIZR402.16.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 12. Dezember 2017 eingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 22. Juni 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten darüber, ob sich ein zwischen ihnen bestehender Verbraucherdarlehensvertrag aufgrund des von den Klägern erklärten Widerrufs ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.
2
Die Parteien schlossen am 26. Juni 2006 einen grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensvertrag über 225.000 € mit spätestem Auszahlungstermin zum 28. Februar 2009. Der bis zum 28. Februar 2019 festgeschriebene Sollzinssatz lag bei 4,68% p.a. Die Beklagte belehrte die Kläger auf zwei aufeinander folgenden Seiten über ihr Widerrufsrecht wie folgt:
3
Die Kläger nahmen das Darlehen in Anspruch. Unter dem 26. Juni 2014 widerriefen sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen.
4
Ihrem Antrag festzustellen, dass der Darlehensvertrag der Parteien "aufgrund wirksamen Widerrufes der Kläger" gemäß Schreiben vom 26. Juni 2014 "rückabzuwickeln" sei, hat das Landgericht entsprochen. Den Antrag der Kläger , die Beklagte außerdem zur Erstattung vorgerichtlich verauslagter Rechtsanwaltskosten zu verurteilen, hat es abgewiesen. Zugleich hat es die Kläger auf die Hilfswiderklage der Beklagten, die die Beklagte nach Hilfsaufrechnung mit eigenen, aus einem Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Ansprüchen unter die aufschiebende Bedingung gestellt hat, "dass das Gericht den Widerruf der Kläger hinsichtlich ihrer auf den Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung für wirksam" erachte, verurteilt, an die Beklagte 200.549,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. März 2015 zu zahlen. Die weitergehende Hilfswiderklage der Beklagten hat das Landgericht abgewiesen.
5
Auf die Berufung nur der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Kläger, mit der sie ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten weiterverfolgen.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision der Kläger hat Erfolg.

I.

7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8
Es könne dahinstehen, ob die von den Klägern erhobene Feststellungsklage zulässig sei. Jedenfalls sei sie unbegründet. Zwar habe die Beklagte die Kläger undeutlich über das ihnen zustehende Widerrufsrecht belehrt. Der Ausübung des Widerrufsrechts stehe aber der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Zwar seien für die Ausübung des Widerrufsrechts die Motive des Widerrufenden grundsätzlich ohne Bedeutung. Ausnahmsweise greife aber der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ein, wenn die objektiv zu ermittelnden Zwecke der Ausübung des Rechts in keinem Zusammenhang mit dem Telos der Norm stünden, die dem Verbraucher dieses Widerrufsrecht eröffne , und der betroffene Unternehmer schutzwürdig sei. Der Widerruf habe hier dem Zweck gedient, den Klägern eine günstigere Anschlussfinanzierung nach Maßgabe des heutigen Zinsniveaus zu ermöglichen. Es gehe mithin um einen Fall sehr später Vertragsreue aufgrund gewandelter wirtschaftlicher Verhältnisse. Damit liege ein besonders eindeutiger Fall des Rechtsmissbrauchs vor. Dass die Ausübung des Widerrufsrechts rechtsmissbräuchlich sei, werde dadurch bestätigt, dass die sonstigen, vom Bürgerlichen Gesetzbuch zur Verfügung gestellten Instrumentarien zur Lösung von einem Vertrag oder zu dessen Anpassung an gewandelte Verhältnisse hier eindeutig nicht zur Anwendung kämen. Die bei Vertragsschluss offenbar falsche Erwartung der Kläger zur weiteren Entwicklung des Zinsniveaus trage eine Anfechtung zweifelsfrei nicht, da es sich um einen Motivirrtum handele. §§ 313, 314 BGB seien nicht anwendbar. Das Verwendungs- und Prognoserisiko sei vertraglich eindeutig dem Darlehensnehmer zugewiesen.
9
Die Beklagte sei hinreichend schutzwürdig, so dass bei einer Gesamtabwägung der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründet sei. Ihre Schutzwürdigkeit sei danach zu bemessen, wie gravierend die Mängel der Widerrufsbelehrung seien. Im konkreten Fall seien die Mängel nicht gravierend genug, um die Beklagte nicht mehr als schutzwürdig anzusehen.

II.

10
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.
11
1. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt richtig erkannt, den Klägern sei gemäß § 495 Abs. 1 BGB das Recht zugekommen, ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen nach § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung zu widerrufen. Die Widerrufsfrist war, was das Berufungsgericht weiter zutreffend gesehen hat, bei Erklärung des Widerrufs noch nicht abgelaufen, weil die Beklagte die Kläger durch die Verwendung des Worts "frühestens" undeutlich über die Voraussetzungen für den Fristlauf belehrt hat. Darüber hinaus hat die Beklagte die Kläger mittels des "Besondere[n] Hinweis[es]" unzutreffend über die Bedingungen für ein Erlöschen des Widerrufsrechts unterrichtet (Senatsurteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 455/16, juris Rn. 18). Da die Beklagte das Muster für die Widerrufsbelehrung in der hier maßgeblichen, zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 31. März 2008 geltenden Fassung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV nicht verwandt hat, kann sie sich auf dessen Gesetzlichkeitsfiktion nicht berufen.
12
2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts weisen indessen Rechtsfehler auf. Sie widersprechen dem Grundsatz, dass ein Verstoß des Widerrufenden gegen § 242 BGB nicht daraus hergeleitet werden kann, der vom Gesetzgeber mit der Einräumung des Widerrufsrechts intendierte Schutzzweck sei für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht leitend gewesen (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 47 mwN). Im Übrigen hängt das Ergebnis einer Subsumtion unter § 242 BGB nicht davon ab, wie gewichtig der Belehrungsfehler ist (Senatsurteil vom 12. Juli 2016, aaO, Rn. 40).

III.

13
Das Berufungsurteil unterliegt mithin der Aufhebung (§ 562 ZPO), da es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Da der Senat der dem Tatrichter obliegenden Würdigung der konkreten Umstände nach § 242 BGB nicht vorgreifen kann (st. Rspr., vgl. zuletzt nur Senatsurteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 393/16, WM 2017, 2247 Rn. 11 mwN), verweist er die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 ZPO).
14
Vor einer neuerlichen Befassung mit § 242 BGB wird das Berufungsgericht den Klägern Gelegenheit zu geben haben, einen nach Maßgabe der Senatsrechtsprechung zulässigen Antrag zu stellen. Die Feststellungsklage der Kläger ist unzulässig (Senatsurteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 14 ff. mwN). Es ist nach dem vom Senat zu beurteilenden Sach- und Streitstand nicht zu erwarten, dass ein dem Feststellungsantrag rechtskräftig stattgebendes Erkenntnis zu einer endgültigen Klärung sämtlicher Streitpunkte führen wird (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 16).
15
Sollte das Berufungsgericht nach einem Übergang der Kläger zu einem zulässigen Antrag erneut zu der Auffassung gelangen, der Widerruf der Kläger sei an § 242 BGB gescheitert, wird es das Senatsurteil vom 4. Februar 2014 (XI ZR 398/12, BKR 2014, 200 Rn. 24 mwN) zu beachten haben.
Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber

Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 29.06.2015 - 325 O 259/14 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.06.2016 - 13 U 71/15 -
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Annotations

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.