Bundesgerichtshof Urteil, 19. Okt. 2010 - XI ZR 376/09
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die klagende Bank und der Beklagte streiten über die Pflicht des Beklagten zur Rückzahlung eines Darlehens, das dieser bei der Klägerin zur Finanzierung einer Immobilienfondsbeteiligung aufgenommen hat.
- 2
- Geworben durch einen Vermittler, nahm der Beklagte mit Vertrag vom 14./28. Juni 2000 bei der Klägerin ein Darlehen in Höhe von 52.500 DM zur Finanzierung seiner Beteiligung an der V. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft) auf. Die Darlehensvaluta wurde vereinbarungsgemäß ausgezahlt und der Kreditvertrag mit Vereinbarung vom 27. Juni/13. Juli 2005 prolongiert. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 26. Oktober 2006 wandte sich der Beklagte an die Klägerin und berief sich unter Hinweis auf einen ihm zustehenden Einwendungsdurchgriff darauf, das Geschäft sei in einer Haustürsituation geschlossen und er - der Beklagte - sei über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden; ferner sei er bei Abschluss der Verträge nicht ausreichend und zutreffend über die Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt worden.
- 3
- Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - die Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag mit der Maßgabe wirksam ist, dass lediglich Zinsen in Höhe von 4% nominal geschuldet sind, sowie die weitere Feststellung, dass der Beklagte der Klägerin keine Einwendungen aufgrund von Schadensersatzansprüchen wegen falscher oder unvollständiger Aufklärung über die Risiken seiner Beteiligung an der Fondsgesellschaft, sowie Unwirksamkeit oder Kündigung seiner Beteiligung an der Fondsgesellschaft entgegenhalten kann.
- 4
- Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag insoweit weiter, als das Berufungsgericht Gegenrechte wegen der mangelnden Aufklärung durch den Vermittler verneint hat; er erstrebt die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das Berufungsgericht ihm das Recht abgesprochen hat, dem Darlehensrückzahlungsanspruch seinen - des Beklagten - Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben entgegenzuhalten.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision ist unbegründet.
I.
- 6
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit im Revisionsverfahren noch von Belang - im Wesentlichen ausgeführt:
- 7
- Der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag sei trotz der entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG (in der bis 30. September 2000 geltenden Fassung) fehlenden Gesamtbetragsangabe wirksam. Die Formmängel hätten gemäß § 6 Abs. 3 VerbrKrG lediglich die auch von der Klägerin zugestandene Reduzierung des geschuldeten Nominalzinses zur Folge. Gegenüber den Ansprüchen der Klägerin aus dem Darlehensvertrag stehe dem Beklagten auch kein Leistungsverweigerungsrecht aus § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG im Umfang eines gegenüber der Fondsgesellschaft nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft begründeten Abfindungsanspruchs zu. Es sprächen zwar gute Gründe dafür, dass es sich bei dem Beitritt des Beklagten zu der Fondsgesellschaft und dem mit der Klägerin geschlossenen Darlehensvertrag um ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG handele. Der Beklagte habe im Rahmen des Berufungsverfahrens auch schlüssig eine Aufklärungspflichtverletzung des Vermittlers zumindest in Bezug auf das Risiko des Entstehens einer Nachschussverpflichtung im Sinne des § 172 Abs. 4 HGB vorgetragen. Dem müsse aber nicht weiter nachgegangen werden, da der Vermittler nach dem Vortrag des Beklagten seine Aufklärungspflicht lediglich fahrlässig und nicht vorsätzlich verletzt habe. Eine fahrlässige Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Vermittler vermöge jedoch ein der finanzierenden Bank im Wege des Einwendungsdurchgriffs entgegenzuhaltendes Kündigungsrecht in Bezug auf den Beitritt zu einer Publikumsgesellschaft nicht zu begründen. Dies komme nur bei einem vorsätzlichen Aufklärungsverschulden in Betracht. In Rechtsprechung und Literatur bestehe Einigkeit, dass ein Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Aufklärungsverschuldens des Vermittlers nur gegenüber diesem, nicht aber gegenüber der Gesellschaft bestehe; auch seien die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft nur im Falle eines die Wirksamkeit des Beitritts betreffenden Mangels anwendbar; eine nur fahrlässige Aufklärungspflichtverletzung rechtfertige daher weder einen Schadensersatzanspruch gegen die Gesellschaft noch führe sie zur Unwirksamkeit des Gesellschaftsverhältnisses. An eine fahrlässige Aufklärungspflichtverletzung über die Risiken des Gesellschaftsbeitritts angesichts dessen die selben rechtlichen Wirkungen der Möglichkeit einer Kündigung des Gesellschaftsvertrags aus wichtigem Grund zu knüpfen wie an einen wegen vorsätzlicher Aufklärungspflichtverletzung unwirksamen Gesellschaftsbeitritt, werde den schutzwürdigen Interessen der übrigen Gesellschafter nicht gerecht. Insoweit seien dieselben Erwägungen zu berücksichtigen wie sie bei der Frage der Haftung der Gesellschaft aus Verschulden bei Vertragsschluss einhelliger Meinung entsprächen.
II.
- 8
- Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Der Beklagte kann der Klägerin die im Streit stehenden Gegenrechte wegen mangelnder Aufklärung durch den Vermittler nicht mit Erfolg entgegenhalten.
- 9
- 1. Zutreffend - und von den Parteien zu Recht nicht angegriffen - ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kreditvertrag trotz des Fehlens der gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung erforderlichen Angabe des Gesamtbetrags wirksam ist. Das Fehlen der Gesamtbetragsangabe hat, da die Darlehensvaluta vereinbarungsgemäß ausgezahlt wurde, nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG nur zur Folge, dass der Beklagte der Klägerin statt des festgelegten Vertragszinses lediglich den gesetzlichen Zinssatz von 4% p.a. schuldet.
- 10
- 2. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsurteil auch rechtsfehlerfrei, soweit das Berufungsgericht festgestellt hat, dass der Beklagte der Klägerin im Wege des Einwendungsdurchgriffs keine Gegenrechte wegen einer fahrlässigen Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Vermittler entgegenhalten kann.
- 11
- a) Mangels entgegen stehender Feststellungen des Berufungsgerichts ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, dass der Darlehensvertrag und der finanzierte Gesellschaftsbeitritt ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG sind.
- 12
- b) Revisionsrechtlich ist zugunsten des Beklagten auch die vom Berufungsgericht nicht abschließend geklärte fahrlässige Verletzung einer das Anlageobjekt betreffenden Aufklärungspflicht durch den Vermittler zugrunde zu legen.
- 13
- c) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Beklagte der Klägerin als der finanzierenden Bank eine solche fahrlässige Verletzung einer Aufklärungspflicht durch den Vermittler nicht im Wege eines Einwendungsdurchgriffs entgegenhalten kann. Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Haftungssystem bei verbundenen Anlagegeschäften (hierzu Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 106/05, BGHZ 167, 239 ff. Rn. 27 ff.). Wie auch die Revision nicht verkennt, hat der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden, dass der finanzierenden Bank auch in Fällen eines verbundenen Geschäfts nur ein vorsätzliches Verhalten des Vermittlers zuzurechnen ist (Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 106/05, BGHZ 167, 239 Rn. 27 ff., vom 5. Juni 2007 - XI ZR 348/05, WM 2007, 1367 Rn. 21 und vom 1. Juli 2008 - XI ZR 411/06, WM 2008, 1596 Rn. 19; aA OLG Stuttgart, ZIP 2008, 1570, 1571 f.; dem folgend Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., § 705 Rn. 19b). Die Ausführungen der Revision geben zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.
- 14
- aa) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss sich eine finanzierende Bank ein Fehlverhalten eines im Rahmen von Erwerbermodellen auftretenden Anlagevermittlers durch unrichtige Angaben zu dem Anlageobjekt nicht gemäß § 278 BGB zurechnen lassen (Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331, 333 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 63, jeweils mwN). Dies gilt im Grundsatz auch dann, wenn Kreditvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft bilden. Auch bei einem verbundenen Geschäft geht das Gesetz von zwei rechtlich selbständigen Verträgen aus (BGH, Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, BGHZ 159, 294, 309 und vom 4. Dezember 2007 - XI ZR 227/06, BGHZ 174, 334 Rn. 36), bei denen jedoch aufgrund der bestehenden wirtschaftlichen Einheit der kreditgebenden Bank unter den Voraussetzungen des § 9 VerbrKrG Einwendungen aus dem finanzierten Geschäft entgegengehalten werden können. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass sämtliche, also auch fahrlässige Aufklärungspflichtverletzungen durch den Fondsvertreiber oder Vermittler der kreditgebenden Bank nach § 278 BGB ohne weiteres zugerechnet werden, hätte es der komplizierten Regelungen über den Einwendungsdurchgriff nicht bedurft (Nobbe, WM 2007, Sonderbeilage Nr. 1, S. 33).
- 15
- Anders als die Revision meint, ist daher mit der Zurechnung ausschließlich vorsätzlichen Verhaltens nicht etwa eine entgegen §§ 276, 278 BGB vorgesehene Begrenzung der Haftung ohne gesetzliche Grundlage verbunden. Entscheidend ist vielmehr, dass der Verbraucher gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG im Wege des Einwendungsdurchgriffs gegenüber der Finanzierungsbank die Rückzahlung des Kredits nur insoweit verweigern kann, als ihm aus dem verbundenen Vertrag gegenüber dem Verkäufer - im Falle eines Fondsbeitritts also gegenüber der Fondsgesellschaft - ein Recht zur Verweigerung der Leistung zusteht.
- 16
- Bei einer Aufklärungspflichtverletzung durch einen Vermittler ist das nach der langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht der Fall, weil hier nur der für die Gesellschaft handelnde Vertreter persönlich, nicht aber die übrigen Gesellschafter und die Gesellschaft aus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden haften (BGH, Urteile vom 14. Dezember 1972 - II ZR 82/70, WM 1973, 863, 865, vom 24. April 1978 - II ZR 172/76, BGHZ 71, 284, 286 ff., vom 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46, 51 f. und vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, WM 2008, 391 Rn. 7). Anders lässt sich eine geordnete Auseinandersetzung der Fondsgesellschaft nach dem Regelwerk über die fehlerhafte Gesellschaft bzw. den fehlerhaften Gesellschaftsbeitritt nicht durchführen (BGH, Urteil vom 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46, 52). Zwar hat grundsätzlich - wie die Revision zutreffend ausführt - derjenige, der einen anderen zur Führung von Vertragsverhandlungen ermächtigt, ein schuldhaftes Verhalten seines Vertreters ebenso zu verantworten wie eigenes Verschulden. Gerade im Falle einer rein kapitalistisch organisierten Gesellschaftsbeteiligung hat der Bundesgerichtshof aber eine Haftung der Gesellschaft und der übrigen Gesellschafter gemäß § 278 BGB aus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden ausgeschlossen und eine alleinige Haftung des Vertreters angenommen, weil die Gesellschaft und die übrigen Gesellschafter keinerlei Gestaltungsmöglichkeiten bei Beitrittsverhandlungen haben und allein der die Verhandlungen führende Vertreter der Gesellschaft das Verhandlungsvertrauen des Beitrittsinteressenten für sich in Anspruch nimmt. Für eine Haftung der Gesellschaft und der übrigen Kommanditisten für die Verletzung vorvertraglicher Verhaltenspflichten des Vertreters besteht danach kein Grund (BGH, Urteile vom 14. Dezember 1972 - II ZR 82/70, WM 1973, 863, 865 und vom 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46, 51 f.). Dies hat zur Folge, dass der Anleger einen solchen Anspruch auch nicht der Finanzierungsbank im Wege des Einwendungsdurchgriffs entgegenhalten kann.
- 17
- bb) Im Falle einer vorsätzlichen arglistigen Täuschung verhält es sich anders. Der arglistig getäuschte Anleger kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter anderem die Fondsbeteiligung fristlos kündigen und der kreditgebenden Bank den ihm zustehenden Anspruch auf ein Abfindungsguthaben gegen die Fondsgesellschaft im Wege des Einwendungsdurchgriffs gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG entgegenhalten (BGH, Urteil vom 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46, 53 f.; Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 106/05, BGHZ 167, 239 Rn. 27 und vom 21. November 2006 - XI ZR 347/05, WM 2007, 200 Rn. 28). Zur Kündigung der Fondsbeteiligung ist der Anleger in diesem Fall berechtigt, weil ein Anfechtungstatbestand nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung nach der langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets ein wichtiger Grund zur Kündigung der Gesellschaft ist (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1972 - II ZR 82/70, WM 1973, 863, 864 f. mwN). Dies übersieht die Revision bei ihrem Einwand, es gebe keinen rechtfertigenden Grund, arglistiges Fehlverhalten des Vermittlers im Gegensatz zu bloß fahrlässigem der Gesellschaft zuzurechnen. Wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, nimmt die Rechtsprechung die Nachteile, die für die verbleibenden Gesellschafter einer in Vollzug gesetzten Gesellschaft im Falle der außerordentlichen Kündigung entstehen, für den Fall eines durch arglistige Täuschung verursachten Beitritts hin (BGH, Urteil vom 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46, 52 f.).
- 18
- cc) Nichts anderes kann die Revision zu ihren Gunsten im Anschluss an das oben zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (ZIP 2008, 1570, 1571 f.) aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 2003 (II ZR 387/02, BGHZ 156, 46 ff.) herleiten. Zwar ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 2003 nicht ganz eindeutig, weil sie - worauf die Revision zutreffend hinweist - im Ausgangspunkt (aaO S. 53) ein Recht zur fristlosen Kündigung der Gesellschaft auch an ein Aufklärungsverschulden des Vermittlers anknüpft, im Weiteren dann allerdings tragend ausschließlich auf Einwendungen aus einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch den Fondsvertreiber oder Vermittler abstellt (aaO S. 53 f., hierzu auch Nobbe, WM 2007, Sonderbeilage Nr. 1, S. 33). Ob damit - wie die Revision meint - die fahrlässige Verletzung einer Aufklärungspflicht und die arglistige Täuschung als gleichwertige Alternativen für ein der Finanzierungsbank zurechenbares Verhalten des Vermittlers benannt werden sollten, kann aber offen bleiben. Die Revisionserwiderung weist nämlich zu Recht darauf hin, dass diese Entscheidung insoweit jedenfalls durch die im Einvernehmen zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entwickelte neuere Rechtsprechung zu den Ansprüchen von Anlegern überholt ist (so auch zu Recht Schnauder, juris PR-BKR 6/2010, Anm. 3). Danach sind der kreditgebenden Bank nur Einwendungen aus einer arglistigen Täuschung durch den Vermittler oder Vertreiber des Fonds zuzurechnen (Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 106/05, BGHZ 167, 239 Rn. 27 ff. und vom 5. Juni 2007 - XI ZR 348/05, WM 2007, 1367 Rn. 21), die ihr der Anleger unter anderem im Wege des Einwendungsdurchgriffs entgegenhalten kann (Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 106/05, BGHZ 167, 239 Rn. 27 f.).
- 19
- Soweit - worauf die Revision hinweist - Leitsatz c) der Senatsentscheidung vom 25. April 2006 (XI ZR 106/05, BGHZ 167, 239) unter Hinweis auf BGHZ 156, 46 ff. die der finanzierenden Bank im Wege eines Einwendungs- durchgriffs entgegenzuhaltenden Ansprüche des aufgrund falscher Angaben zum Erwerb der Fondsbeteiligung bewogenen Darlehensnehmers gegen die Fondsgesellschaft anspricht, betrifft auch dies ausweislich der Entscheidungsgründe allein vorsätzlich falsche Angaben des Vermittlers (BGHZ 167, 239 Rn. 26 ff.). Der II. Zivilsenat hat, soweit er zuvor auch weitergehende Rechte des Anlegers bejaht hatte (hierzu auch Strohn, WM 2005, 1441 ff.), daran mit Rücksicht auf die einvernehmlich entwickelte neue Rechtsprechung zum Schutze arglistig getäuschter Anleger (vgl. Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 106/05, BGHZ 167, 239 Rn. 29 ff.) nicht festgehalten (vgl. Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 106/05, BGHZ 167, 239 Rn. 28).
- 20
- dd) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich schließlich auch kein abweichendes Ergebnis aus dem Senatsurteil vom 10. November 2009 (XI ZR 252/08, BGHZ 183, 112), mit dem der Senat das oben zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart aufgehoben und den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen hat. Für die dort zur Entscheidung stehenden Fragen kam es darauf, ob sich der Anleger gegenüber der Finanzierungsbank bei fahrlässiger Aufklärungspflichtverletzung auf einen Einwendungsdurchgriff berufen kann, nicht an. Soweit sich die Revision auf die Ausführungen des Senats zu einer an Sinn und Zweck orientierten Auslegung von § 9 Abs. 3 VerbrKrG beruft (Senatsurteil vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08, BGHZ 183, 112 Rn. 56), folgt auch daraus nichts zu ihren Gunsten. Dort ist lediglich ausgeführt, dass der Verbraucher nach dem Schutzzweck des § 9 Abs. 3 VerbrKrG vor dem Aufspaltungsrisiko geschützt werden sollte. Ein Einwendungsdurchgriff kommt daher auch hiernach nur in Frage, wenn und soweit dem Verbraucher gegenüber dem Verkäufer - hier also der Gesellschaft - ein Anspruch zusteht. Wie oben näher dargelegt, fehlt es aber in Fällen fahrlässiger Aufklärungspflichtverletzung an einem solchen Anspruch des Anlegers gegen die Gesellschaft.
Joeres Mayen Grüneberg Maihold Pamp
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 03.02.2009 - 12 O 390/07 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.12.2009 - 4 U 28/09 -
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.