Bundesgerichtshof Urteil, 26. Juli 2011 - XI ZR 36/10
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand:
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- Die Klägerin, kontoführende Bank der insolventen T. KG (im Folgenden: Schuldnerin), nimmt die Beklagte auf Erstattung von Lastschriftbeträgen in Anspruch, die zu deren Gunsten im Einzugsermächtigungsverfahren zunächst von dem Girokonto der Schuldnerin eingezogen und nach einem Widerruf durch den über das Vermögen der Schuldnerin bestellten Insolvenzverwalter von der Klägerin dem Schuldnerkonto wieder gutgeschrieben worden sind.
- 2
- Die Schuldnerin unterhielt bei der Klägerin seit Jahren ein Girokonto, für das die Geltung der AGB-Banken aF vereinbart war und vierteljährlich Rechnungsabschlüsse erteilt wurden. Von der Beklagten erwarb die Schuldnerin in ständiger Geschäftsbeziehung Eintrittskarten für Veranstaltungen zum Weiterverkauf an Kunden. Zwischen dem 8. und 15. Januar 2007 zog die Beklagte auf Grundlage einer von der Schuldnerin erteilten Einzugsermächtigung von deren Konto zur Begleichung von Kaufpreisforderungen drei Lastschriftbeträge in Höhe von 1.720,49 €, 104 € und 1.983,98 € ein. Die Klägerin erstellte am 2. April 2007 einen Rechnungsabschluss für das erste Quartal des Jahres, der die entsprechenden Lastschriftbuchungen enthielt.
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- Der Nebenintervenient, der mit Beschluss des Amtsgerichts H. vom 2. April 2007 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt über das Vermögen der Schuldnerin bestellt worden war, verlangte mit Schreiben vom 4. April 2007 von der Klägerin, die Konten der Schuldnerin mit sofortiger Wirkung für Lastschriften zu sperren, und wies erstmals mit Schreiben vom 13. April 2007 darauf hin, dass sämtliche noch nicht genehmigte Lastschriften von der Klägerin zurückzubuchen seien. Die Klägerin buchte in der Folgezeit für die drei streitgegenständlichen Lastschriften den Gesamtbetrag von 3.808,47 € aus und überwies ihn auf ein Konto des Nebenintervenienten, der mit Beschluss des Amtsgerichts H. vom 31. Mai 2007 zum Insolvenzverwalter bestellt worden war.
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- Die Beklagte ist in erster Instanz zur Erstattung dieses Betrages sowie zur Zahlung von Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt worden. Ihre Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
- 6
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 7
- Der Klägerin stehe gegen die Beklagte unmittelbar ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB auf Rückzahlung der eingezogenen Beträge zu, da der Nebenintervenient mit Schreiben vom 13. April 2007 den Lastschriften innerhalb von sechs Wochen nach dem Rechnungsabschluss für das erste Quartal 2007 wirksam widersprochen habe. Dazu sei er als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt berechtigt gewesen. Nach der erstinstanzlichen Beweisaufnahme seien die streitigen Lastschriften von der Schuldnerin nicht konkludent genehmigt worden. Zwar habe die Klägerin bei Gesprächen, die im Februar und März 2007 zwischen dem Geschäftsführer der Schuldnerin und der zuständigen Mitarbeiterin der Klägerin geführt worden seien, von der Schuldnerin verlangt, kurzfristig für ausreichende Kontodeckung zu sorgen. Dabei sei jedoch das Zustandekommen des jeweiligen Kontosaldos nicht ausdrücklich erörtert worden. Mangels besonderer Umstände könne eine konkludente Genehmigung nicht darin gesehen werden, dass die Schuldnerin das Girokonto nach Kenntnisnahme von Tageskontoauszügen bis zum Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses weitergenutzt habe. Auch einer Kontoführung, die wie die der Schuldnerin daran ausge- richtet sei, keinen Debetsaldo entstehen zu lassen, könne im Regelfall nicht die Genehmigung der mitgeteilten Lastschriften entnommen werden, weil dadurch die vereinbarte sechswöchige Widerspruchsfrist zu einfach unterlaufen würde.
II.
- 8
- Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Mangels rechtsfehlerfreier Feststellungen zum Fehlen einer konkludenten Genehmigung der Lastschriftbuchungen ist ungeklärt, ob der Lastschriftenwiderruf des Nebenintervenienten wirksam war.
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- 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen , dass sich ein Bereicherungsausgleich im Einzugsermächtigungsverfahren nach Verweigerung der Genehmigung durch den Schuldner mangels einer diesem zurechenbarer Leistung unmittelbar zwischen der als Zahlstelle fungierenden Schuldnerbank und dem Zahlungsempfänger vollzieht (Senatsurteil vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 14 f.). Die Schuldnerbank kann im Wege der Durchgriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) von dem Zahlungsempfänger die Auszahlung des auf seinem Konto gutgeschriebenen Betrags verlangen (Senatsurteile vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 9 f., vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 10 und vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 16).
- 10
- 2. Weiter hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt in der Lage ist, eine Genehmigung der Lastschrift durch den Schuldner und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er - wie der Nebenintervenient am 13. April 2007 - solchen Belastungsbuchungen widerspricht (siehe Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 11, vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 13 und vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 11, jeweils mwN). Ein Widerruf des Insolvenzverwalters bleibt jedoch wirkungslos, soweit zuvor Lastschriftbuchungen von dem Lastschriftschuldner genehmigt worden sind (Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 41 und vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 11).
- 11
- 3. Keinen Bestand hat hingegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Schuldnerin habe die streitbefangenen Lastschriften nicht durch schlüssiges Verhalten genehmigt.
- 12
- a) Zwar trifft es zu, dass die kontoführende Bank nicht bereits Kontodispositionen , die streitigen Lastschriftbuchungen nachfolgen, entnehmen kann, der Kontoinhaber billige den um die früheren Lastschriftbuchungen geminderten Kontostand (vgl. Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 45, 47, vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 19 und vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 17).
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- b) Damit hat das Berufungsgericht den Prozessstoff jedoch nicht ausgeschöpft. Sowohl die laufende Abstimmung zwischen der Klägerin und der Schuldnerin zur Kontoführung im Februar und März 2007 als auch die von der Klägerin verlangte Zuführung zusätzlicher Liquidität vor Ausführung weiterer Zahlungen können den Erklärungswert einer konkludenten Genehmigung besitzen.
- 14
- aa) Feststellungen zu einer konkludent erklärten Genehmigung sind zwar als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung im Revisionsverfahren nur beschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze , Denkgesetze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind. Zu untersuchen ist jedoch, ob alle erheblichen Umstände vom Tatrichter umfassend gewürdigt worden sind (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 20 mwN).
- 15
- bb) Dieser Überprüfung halten die Ausführungen des Berufungsgerichtes nicht stand. Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass auf Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts zu den zwischen der Klägerin und der Beklagten im Februar und März 2007 geführten Gesprächen eine konkludente Genehmigung der streitigen Lastschriften in Betracht kommt.
- 16
- Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, spricht für eine konkludent erteilte Genehmigung, dass der Kontoinhaber seinen Zahlungsverkehr unter Berücksichtigung des Kontostandes mit seinem Kreditinstitut abstimmt und danach für die erforderliche Kontodeckung sorgt. In einem solchen Fall kann - zumindest nach einer angemessenen Prüffrist - aus Sicht der Bank der Schluss gerechtfertigt sein, dass bereits durchgeführte Lastschriftbuchungen Bestand haben, da sich ihr Kunde andernfalls auf leichterem Wege Liquidität verschaffen würde, indem er den Belastungsbuchungen widerspricht (Senatsurteile vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 20 und vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 21). Weiter kann für eine Genehmigung einzelner Lastschriften sprechen, dass der Schuldner in Kenntnis laufender Abbuchungen von Lieferanten durch konkrete Einzahlungen oder Überweisungen erst ausreichende Kontodeckung sicherstellt, ohne die die kontoführende Bank diese Lastschriften nicht ausgeführt hätte. Dies kann bei der kontoführenden Bank - wiederum nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist - die berechtigte Überzeugung begründen, der Schuldner wolle die jeweiligen Forderungen uneingeschränkt erfüllen und die entsprechenden Lastschriftbuchungen würden deswegen Bestand haben (Senatsurteile vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 23 und vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 24).
- 17
- cc) Beides ist vom Berufungsgericht nicht näher geprüft worden. Nach dessen Feststellungen haben die zuständige Mitarbeiterin der Klägerin und der Geschäftsführer der Schuldnerin in den Monaten Februar und März 2007 zumindest fünf- bis sechsmal den Kontostand und aktuell einzulösende Lastschriften besprochen, da auf dem Geschäftskonto der Schuldnerin jeweils kein ausreichendes Guthaben zur Verfügung gestanden hat. Dass dabei der konkret bestehende Saldo nicht ausdrücklich bestätigt worden ist, schließt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine konkludente Genehmigung der betreffenden Lastschriftbuchungen nicht aus. Vielmehr genügt es, dass die Gesprächspartner den weiteren Zahlungsverkehr unter Berücksichtigung des Kontostandes und der danach möglichen Dispositionen abgestimmt haben. Sollte sich die Schuldnerin daran gehalten, insbesondere die jeweils vereinbarten Bareinzahlungen geleistet haben, so könnte aus der maßgeblichen objektiven Sicht der Beklagten als Erklärungsempfängerin - zumindest nach einer angemessenen Prüffrist - hinreichend klar geworden sein, dass sowohl die aktuell besprochenen als auch bereits gebuchte Lastschriftbuchungen Bestand haben sollten, da die Schuldnerin zur Sicherung der Fortführung ihres Gewerbes nicht nur die Einlösung der aktuellen Lastschriften sicherstellen wollte, sondern auch zur Schaffung der dafür notwendigen Liquidität keine der älteren Lastschriften rückgängig gemacht hat.
- 18
- Ob die Schuldnerin ihre weiteren Kontoverfügungen an solchen mit der Klägerin im Zeitraum Februar und März 2007 getroffenen Absprachen tatsächlich ausgerichtet hat, hat das Berufungsgericht bislang nicht festgestellt.
III.
- 19
- Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur abschließenden Entscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
- 20
- 1. Das Berufungsgericht wird nach gegebenenfalls ergänzendem Vortrag der Parteien die fehlenden Feststellungen zu einer konkludenten Genehmigung der Lastschriftbuchungen zu treffen haben. Dabei trägt die Klägerin als Bereicherungsgläubigerin die Beweislast dafür, dass die Lastschriften von der Schuldnerin nicht genehmigt worden sind (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 13 ff. mwN).
- 21
- 2. Die Geschäftsbedingungen der Klägerin hindern eine konkludente Genehmigung der Lastschriften durch die Schuldnerin nicht. Der Senat hat diese vom Berufungsgericht ausdrücklich offen gelassene Rechtsfrage nach Erlass des Berufungsurteils dahin entschieden, dass eine konkludente Genehmigung bereits vor Ablauf der in den Geschäftsbedingungen geregelten Widerrufsfrist in Betracht kommt (Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 43, vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 14 ff., vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 15 und vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 14 ff.).
- 22
- 3. Schließlich steht einer konkludenten Genehmigung nicht entgegen, dass die Klägerin den Widerspruch des Nebenintervenienten - teilweise - beachtet hat. Entscheidend ist der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert des Verhaltens des Erklärenden im Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Erklärungsempfänger. Es kommt damit nicht darauf an, ob die kontoführende Bank - zumal zu einem späteren Zeitpunkt - subjektiv von einer Genehmigung ausgegangen ist (Senatsurteil vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 14).
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 03.04.2009 - 14 C 189/08 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 06.01.2010 - 317 S 47/09 -
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Annotations
(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.
(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.
(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.