Bundesgerichtshof Urteil, 07. Juli 2011 - III ZR 90/10

published on 07/07/2011 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 07. Juli 2011 - III ZR 90/10
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Landgericht Würzburg, 11 O 3019/07, 07/07/2009
Oberlandesgericht Bamberg, 4 U 160/09, 15/03/2010

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 90/10
Verkündet am:
7. Juli 2011
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Juli 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr,
Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 15. März 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger nimmt die Beklagte zu 2 (im Folgenden: Beklagte) mit seiner im Dezember 2007 eingereichten Klage unter dem Vorwurf fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Auf Empfehlung eines für die Beklagte tätigen Handelsvertreters zeichnete der Kläger im Mai 2001 eine Beteiligung an der F. Beteiligungsgesellschaft 74 GmbH & Co. KG (im Folgenden: F. -Fonds 74), einem geschlossenen Immobilienfonds, über eine Summe von 50.000 DM (nebst 5 % Agio). Diese Anlage finanzierte der Kläger in Höhe von 40.000 DM über ein Darlehen bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. Für das zweite Halbjahr 2004 stellte der F. -Fonds 74 seine Ausschüttungen ein und befindet sich seitdem in wirtschaftlichen Schwierigkeiten.
3
Der Kläger hat behauptet, er habe ausdrücklich eine sichere Anlage ohne zusätzliche finanzielle Belastungen gewünscht. Der ihn beratende Handelsvertreter der Beklagten habe die Kapitalanlage unzutreffend als maximal werthaltig , renditestark und steuersparend, als "finanziellen Selbstläufer" sowie als absolut sicher und verlustrisikolos dargestellt. Er habe weiter erklärt, die Anlage biete eine Mindestrendite von 7,5 % (bzw. 7 %) jährlich, einen zuverlässigen Vermögenszuwachs und nach Ablauf von zehn Jahren eine freie Veräußerbarkeit sowie ein zusätzliches Einkommen aus den Ausschüttungen. Den Anlageprospekt habe er, der Kläger, erst nach Zeichnung der Anlage übersandt erhalten ; während der Beratungsgespräche sei ein Prospekt für den F. -Fonds 73 (Vorgängerfonds, dem der Kläger zunächst beitreten wollte) nur "lose durchgeblättert" und hierbei lediglich auf die darin enthaltenen Bilder hingewiesen worden , ohne den (weiteren) Inhalt anzusprechen. Der Kläger hat geltend gemacht , er sei weder anleger- noch objektgerecht beraten worden. Insbesondere habe er keine Aufklärung über den unternehmerischen Charakter der Beteiligung , die Verlustrisiken bis hin zum Totalverlustrisiko, die hohe Kreditfinanzierung der Fondsimmobilien, deren mangelnde Werthaltigkeit und die stark eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung erhalten. Zudem habe die Beklagte weder über die wirtschaftliche Schieflage der F. -Gruppe und des Mietgarantiegebers noch über eine kritische Meldung in der Zeitung "Euro am Sonntag" vom 1. April 2001 noch über Mängel des Anlageprospekts (hier vor allem: unrealistische und irreführende Renditeaussichten) informiert.
4
Die Beklagte ist diesem Vorbringen im Einzelnen entgegengetreten.

5
Das Landgericht hat die Klage in Richtung auf die Beklagte durch Teilurteil abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe


6
Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


7
Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind Schadensersatzansprüche des Klägers, soweit auf der Grundlage seines streitigen Vortrags Beratungsfehler in Betracht kommen, verjährt. Es hat hierzu ausgeführt:
8
Zwischen den Parteien sei ein Anlageberatungsvertrag geschlossen worden. Wenn man den vom Kläger geschilderten Inhalt des Beratungsgesprächs als wahr zu Grunde lege, habe die Beklagte ihre vertraglichen Pflichten zur anleger- und objektgerechten Beratung verletzt. Soweit hiernach für die Anlageentscheidung des Klägers ursächliche Beratungsmängel in Betracht kämen , seien Schadensersatzansprüche indes verjährt. Die Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist hätten bereits zum 1. Januar 2002 vorgelegen mit der Folge des Ablaufs der Verjährungsfrist am 31. Dezember 2004. Es sei dem Kläger als grob fahrlässige Unkenntnis der behaupteten Beratungsfehler anzulasten, dass er schon im Jahre 2001 deutliche Warnhinweise ignoriert habe und sich aufdrängenden Fragen zum Beratungsinhalt nicht nachgegangen sei. Der Kläger habe die ihm zur Unterschrift vorgelegten Vertragsunterlagen inhaltlich zur Kenntnis nehmen müssen. Aus dem Darlehensantrag vom 25. April 2001, der Gesprächsnotiz vom gleichen Tage sowie aus den Beitrittserklärungen vom 25. April (betreffend F. -Fonds 73) und 8. Mai 2001 (bezüglich F. -Fonds 74) habe er erkennen können und müssen, dass die behaupteten Angaben des Anlageberaters in für die Anlageentscheidung zentralen Punkten unzutreffend beziehungsweise unvollständig gewesen seien und ihm eine von den Fondsinitiatoren und der Beklagten als bedeutsam eingestufte Informationsquelle, nämlich der Verkaufsprospekt, vorenthalten worden sei. In Anbetracht der hier getroffenen weit reichenden Investitionsentscheidung gehöre es unbedingt zu der in eigenen Angelegenheiten einzuhaltenden Sorgfalt, dass sich der Anlageinteressent anhand des vorgehaltenen Informationsmaterials vergewissere, inwieweit die Kapitalanlage seinen Vorstellungen und Wünschen entspreche und welche Risiken sie berge. Die unterbliebene Nachfrage nach dem Prospekt sei umso unverständlicher, als der - in Geldanlagen nicht unerfahrene - Kläger in beiden Zeichnungsscheinen mit gesonderter Unterschrift jeweils ausdrücklich die Aushändigung des Prospekts bestätigt habe. Aus dem Prospekt habe der Kläger unschwer - auch ohne vertiefte Lektüre - den unternehmerischen Charakter der Beteiligung und die damit verbundenen Risiken erfahren und zudem entnehmen können, dass diese Beteiligung für seine Anlageziele ungeeignet gewesen sei.

II.


9
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand.
10
1. Soweit das Berufungsgericht annimmt, dass ein Anlageberatungsvertrag geschlossen worden ist und aufgrund des streitigen Vortrags des Klägers zum Inhalt des Beratungsgesprächs Schadensersatzverpflichtungen der Beklagten wegen Beratungsfehlern in Betracht kommen, wird dies von den Parteien im Revisionsverfahren nicht beanstandet; aus revisionsrechtlicher Sicht bestehen hiergegen auch keine Bedenken.
11
2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verjährung des Klageanspruchs sind jedoch nicht frei von Rechtsfehlern.
12
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der hier in Rede stehende Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB) im Jahre 2001, nämlich mit dem von der Beklagten empfohlenen Erwerb der Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds F. -Fonds 74, entstanden ist (§ 198 Satz 1 BGB a.F.) und mithin zunächst der 30jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F. unterlag. Der auf einer fehlerhaften Beratung beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenten nachteiligen, seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapitalanlage stellt bereits für sich genommen einen Schaden dar und berechtigt ihn deshalb - unabhängig von der (ursprünglichen) Werthaltigkeit der Anlage - dazu, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Erwerbs der Anlage zu verlangen; der Schadensersatzanspruch entsteht hierbei schon mit dem (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerb der Kapitalanlage (Senatsurteile vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152, 159 f Rn. 24 mwN; vom 22. Juli 2010 - III ZR 99/09, NZG 2011, 68 Rn. 12; vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, NZG 2010, 1026, 1027 Rn. 10 und vom 24. März 2011 - III ZR 81/10, WM 2011, 874, 875 Rn. 9).
13
b) Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB gilt seit dem 1. Januar 2002 für den bis dahin nicht verjährten Schadensersatzanspruch die dreijährige Regelverjährung nach § 195 BGB n.F., wobei für den Fristbeginn nunmehr zusätzlich zur Anspruchentstehung (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.) die subjektiven Voraussetzungen nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen müssen; der Gläubiger muss also von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder seine diesbezügliche Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhen (s. etwa Senatsurteile vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118, 119 Rn. 13; vom 8. Juli 2010 aaO S. 160 Rn. 25 mwN; vom 22. Juli 2010 - III ZR 99/09 aaO Rn. 11; vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09 aaO Rn. 11 und vom 24. März 2011 aaO Rn. 10 mwN; BGH, Urteile vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, NJW 2008, 506 Rn. 8 mwN; vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576, 2578 Rn. 23; vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, VersR 2010, 214, 215 Rn. 10 und vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399, 1400 Rn. 11). Für eine dahingehende Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis des Klägers trägt der Schuldner - hier also die Beklagte - die Darlegungs- und Beweislast (s. etwa Senatsurteile vom 8. Juli 2010 aaO; vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09 aaO und vom 24. März 2011 aaO S. 875 Rn. 10 und S. 876 Rn. 17 mwN).
14
Insoweit sind folgende Maßgaben zu beachten:
15
aa) Die kenntnisabhängige regelmäßige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB berechnet sich für jeden Beratungsfehler (bezüglich von einander abgrenzbarer, offenbarungspflichtiger Umstände) gesondert; die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB sind getrennt für jede Pflichtverletzung zu prüfen, und jede Pflichtverletzung ist in dieser Hinsicht verjährungsrechtlich selbständig zu behandeln (s. dazu BGH, Urteile vom 9. November 2007 aaO S. 507 Rn. 17 und vom 23. Juni 2009 - XI ZR 171/08, BKR 2009, 372, 373 Rn. 14; Senatsurteile vom 19. November 2009 aaO S. 119 f Rn. 15; vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09 aaO Rn. 13 und vom 24. März 2011 aaO Rn. 11). Die verjährungsrechtlich gesonderte Prüfung mehrerer Pflichtverletzungen setzt nicht voraus, dass jede dieser Pflichtverletzungen eigenständige oder zusätzliche Schadensfolgen nach sich gezogen hat. Es genügt vielmehr, dass mehrere (von einander abgrenzbare) Pflichtverletzungen zum Gesamtschaden beigetragen haben und ein Schadensersatzanspruch auf mehrere (von einander abgrenzbare) Fehler gestützt wird (BGH, Urteile vom 9. November 2007 aaO und vom 23. Juni 2009 aaO; Senatsurteile vom 19. November 2009 aaO; vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09 aaO und vom 24. März 2011 aaO S. 875 f Rn. 14 ff).
16
bb) Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage , sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage, Erfolg versprechend , wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es - abgesehen von Ausnahmefällen - nicht auf die zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genügt im Grundsatz die Kenntnis der den Einzelanspruch begründenden tatsächlichen Umstände. Hierzu gehört in Fällen unzureichender Beratung oder Aufklärung auch die Kenntnis der Umstände einschließlich der wirtschaftlichen Zusammenhänge, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt. Die dem Geschädigten bekannten Tatsachen müssen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners als nahe liegend erscheinen zu lassen. Es muss dem Geschädigten - lediglich - zumutbar sein, auf Grund dessen, was ihm hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt ist, Klage zu erheben, wenn auch mit dem verbleibenden Prozessrisiko, insbesondere hinsichtlich der Nachweisbarkeit von Schadensersatz auslösenden Umständen (s. zu alldem etwa BGH, Urteile vom 3. Juni 2008 aaO S. 2578 f Rn. 27 f mwN; vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07, NJW-RR 2009, 544, 546 Rn. 32 f; vom 10. November 2009 aaO S. 216 Rn. 14 und vom 15. Juni 2010 aaO Rn. 12).
17
cc) Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat. Dem Gläubiger muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, eine schwere Form von "Verschulden gegen sich selbst", vorgeworfen werden können (Senatsurteile vom 8. Juli 2010 aaO S. 161 Rn. 28 mwN; vom 22. Juli 2010 - III ZR 99/09 aaO Rn. 16 sowie III ZR 203/09 aaO Rn. 12; BGH, Urteil vom 10. November 2009 aaO S. 215 Rn. 13 mwN). Ihn trifft indes generell keine Obliegenheit, im Inte- resse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (Senatsurteile vom 8. Juli 2010 aaO S. 161 f Rn. 28 und vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09 aaO; BGH, Urteil vom 10. November 2009 aaO S. 216 Rn. 15 f mwN).
18
c) Diesen Maßgaben wird die Würdigung des Berufungsgerichts nicht in vollem Umfang gerecht. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an das Vorliegen grob fahrlässiger Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht in jeder Hinsicht zutreffend erkannt.
19
aa) Wie der Senat inzwischen - nach Erlass des Berufungsurteils - mehrfach entschieden hat, genügt der Umstand, dass der Anlageinteressent den ihm überlassenen Emissionsprospekt nicht durchgelesen hat, für sich allein genommen noch nicht, um den Vorwurf einer grob fahrlässigen Unkenntnis von Auskunfts- oder Beratungsfehlern des Anlageberaters oder -vermittlers, die als solche aus der Lektüre des Prospekts ersichtlich wären, zu begründen (Senatsurteile vom 8. Juli 2010 aaO S. 162 ff Rn. 29 ff; vom 22. Juli 2010 - III ZR 99/09 aaO S. 68 Rn. 13 und S. 69 Rn. 17 ff; vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09 aaO S. 1027 f Rn. 15 ff und vom 5. Mai 2011 - III ZR 84/10, BeckRS 2011, 13871 Rn. 19). Der Anleger, der bei seiner Entscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Anlageberaters oder -vermittlers in Anspruch nimmt, misst den Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen des Beraters oder Vermittlers, die dieser ihm in einem persönlichen Gespräch unterbreitet, besonderes Gewicht bei. Die Prospektangaben, die notwendig allgemein gehalten sind und deren Detailfülle, angereichert mit volks-, betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fachausdrücken, viele Anleger von einer näheren Lektüre abhält, treten demgegenüber regelmäßig in den Hintergrund. Vertraut daher der Anleger auf den Rat und die Angaben "seines" Beraters oder Vermittlers und sieht er deshalb davon ab, den ihm übergebenen Anlageprospekt durchzusehen und auszuwerten, so ist darin im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht "grobes Verschulden gegen sich selbst" zu sehen. Unterlässt der Anleger eine "Kontrolle" des Beraters oder Vermittlers durch Lektüre des Anlageprospekts , so weist dies auf das bestehende Vertrauensverhältnis hin und ist deshalb für sich allein genommen nicht schlechthin "unverständlich" oder "unentschuldbar" (Senatsurteile vom 8. Juli 2010 aaO S. 163 f Rn. 33; vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09 aaO S. 1028 Rn. 15 sowie III ZR 99/09 aaO S. 69 Rn. 19). Sofern im Einzelfall aus besonderen Gründen konkreter Anlass dafür entsteht, den Emissionsprospekt wegen des Verdachts auf eine bestimmte Pflichtverletzung (Beratungs- oder Auskunftsfehler) durchzulesen, beschränkt sich die Obliegenheit des Anlegers auf die diese Pflichtverletzung unmittelbar betreffenden Passagen des Prospekts; sie erstreckt sich mithin nicht (jedenfalls: nicht ohne Weiteres) auf weitere abgrenzbare, aus der Lektüre anderer Passagen des Prospekts etwa ersichtliche Aufklärungsfehler des Beraters oder Vermittlers (Senatsurteil vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09 aaO S. 1028 Rn. 18 f).
20
bb) Hiernach beanstandet die Revision zu Recht, dass das Berufungsgericht eine den Beginn der Verjährung auslösende grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von den behaupteten Beratungsfehlern im Kern daraus hergeleitet hat, dass der Kläger die Anforderung und Lektüre des Emissionsprospekts - den er seiner Behauptung nach erst einige Zeit nach der Zeichnung der Beteiligung erhielt - unterlassen habe. Dies vermag nach der erwähnten Senatsrechtsprechung noch keine grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu begründen.
21
Soweit das Berufungsgericht eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers - zusätzlich - aus weiteren Umständen, insbesondere aus der unterbliebenen Beachtung von Hinweisen und gesondert unterzeichneten Erklärungen in anderen Vertragsunterlagen, entnimmt, hält dies den Angriffen der Revision und der hierauf bezogenen rechtlichen Überprüfung ebenfalls nicht stand. Aus diesen Umständen ergibt sich kein derart deutlicher und auffälliger Hinweis auf (etwaige) Beratungsfehler, dass eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers angenommen werden könnte.
22
Dem Darlehensantrag vom 25. April 2001 sind keinerlei"Warnhinweise" zu entnehmen. Aus dem Darlehensvertrag vom 25. April/8. Mai 2001 konnte der Kläger zwar erkennen, dass am 30. April 2011 noch ein Darlehensbetrag von 22.874,90 DM offen stehen würde. Dies mag möglicherweise einen Anhalt geben für die Unrichtigkeit der behaupteten Beratung dahin, dass die Anlage nach Ablauf von zehn Jahren Überschüsse und ein"zusätzliches Einkommen" erbringen werde, aber noch keinen Aufschluss über die Unrichtigkeit der behaupteten Beratung des Inhalts, dass sich die Anlage finanziell (über Ausschüttungen und Steuervorteile) durchgehend selbst trage, und - erst recht - nicht über die weiteren vom Kläger gerügten Beratungsfehler.
23
Die Beitrittserklärungen vom 25. April und 8. Mai 2001 enthalten die (formularmäßige) Angabe, dass der Anleger den Prospektinhalt vollinhaltlich zur Kenntnis genommen habe, sowie eine gesondert unterzeichnete "Informationsbestätigung" , wonach der Anleger den vollständigen Prospekt ausgehändigt bekommen habe, ihm ausreichend Zeit geblieben sei, den Prospektinhalt zur Kenntnis zu nehmen, und weitere über den Prospektinhalt hinausgehende Versprechungen und Zusicherungen nicht gemacht worden seien. Hieraus ergibt sich kein Anhalt für vom behaupteten Beratungsinhalt abweichende Risikohin- weise, zumal nicht derart, dass der Anleger nicht ohne grobe Fahrlässigkeit von der Durchsicht des Anlageprospekts (und der damit verbundenen "Kontrolle" der Angaben "seines" Beraters) absehen dürfte. Mithin bedarf es entgegen der Ansicht der Revision keiner Entscheidung, ob diese formularmäßigen Bestätigungen gemäß §§ 307 ff BGB unwirksam sind.
24
Die "Gesprächsnotiz" vom 25. April 2001 enthält unter Nummer 6 zwar eine Reihe von Hinweisen. Diese sind aber nicht geeignet, die Annahme einer grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers von der Unrichtigkeit des behaupteten Inhalts der mündlichen Beratung zu stützen. Insbesondere die angeblich zugesagten (Kern-)Merkmale der "Sicherheit", "selbst tragendenFinanzierung" sowie dauerhaften, stabilen und hohen "Rentabilität" der Anlage werden durch diese Hinweise nicht - jedenfalls nicht mit der nötigen Klarheit und Auffälligkeit - in Zweifel gezogen; vielmehr wird vornehmlich auf den langfristigen Charakter der Kapitalanlage und mögliche Abschläge im Falle einer vorzeitigen Veräußerung (also auf eine solchermaßen eingeschränkte Fungibilität) aufmerksam gemacht (s. Nummer 6.1. und 6.2.).
25
Auch die übrigen vom Berufungsgericht angeführten Fallumstände vermögen keine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers zu begründen. Dies gilt insbesondere für die "Anlageerfahrung" des Klägers. Diese beschränkte sich zur damaligen Zeit - worauf die Revision zutreffend hinweist - auf eher "konservative" Kapitalanlagen (nämlich: Spareinlagen, Sparbriefe etc.); über spezifische Kenntnisse über Anlagen in geschlossenen Immobilienfonds verfügte der Kläger - soweit ersichtlich - nicht.
26
d) Somit tragen die gegebene Begründung und die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht die Folgerung, dass der Klageanspruch verjährt sei.
27
3. Das Berufungsurteil ist nach alldem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht insbesondere zum Vorliegen von haftungsbegründenden Beratungsfehlern - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine abschließenden Feststellungen getroffen hat und die Sache daher nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat hiernach Gelegenheit, sich mit dem weiteren Vorbringen der Parteien in der Revisionsinstanz zu befassen. Schlick Dörr Herrmann Hucke Tombrink
Vorinstanzen:
LG Würzburg, Entscheidung vom 07.07.2009 - 11 O 3019/07 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 15.03.2010 - 4 U 160/09 -
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(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

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Annotations

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.