Bundesgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2005 - XI ZR 289/04

published on 26/04/2005 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2005 - XI ZR 289/04
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 289/04 Verkündet am:
26. April 2005
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
AGBG § 9 Cg
AGB-Banken (Fassung 1988) Nr. 20
Die formularmäßige Sicherungsabtretung aller Ansprüche eines Darlehensnehmers
aus seinem Arbeitsvertrag ist unwirksam, wenn für die Verwertung Nr. 20
AGB-Banken (Fassung 1988) gelten soll (Bestätigung von BGH WM 1992, 1359
und 1994, 1613).
BGH, Urteil vom 26. April 2005 - XI ZR 289/04 - OLG Köln
LG Köln
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den
Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Appl und
Dr. Ellenberger

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Juli 2004 aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30. September 2003 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über Umfang und Höhe der Zahlungen zu erteilen, die sie seit März 1999 von der Stadt E. aufgrund des Abtretungsvertrages mit Frau G. N. vom 27./28. Januar 1988 erhalten hat.
Es wird festgestellt, daß der Beklagten im Verhältnis zu dem von der Klägerin erwirkten Pfändungsund Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts E. vom 25. Februar 1999 - ... - gegenüber der Stadt E. und ander en Arbeitgebern der Frau G. N. kein vorrangiges Recht auf Befriedigung aus dem Abtretungsvertrag mit Frau G. N. vom 27./28. Januar 1988 zusteht.

Im übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien, zwei Banken, streiten über die Wirks amkeit einer Abtretung von Arbeitseinkommen.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (im folgenden: Klägerin) erwirkte am 27. März 1991 wegen offener Kreditforderungen einen Vollstreckungsbescheid gegen Frau G. N. und ließ durch Pfändungs - und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts E. vom 25. Februar 1999 wegen eines Teilbetrages in Höhe von 30.000 DM Ansprüche der Darlehensnehmerin gegen ihre Arbeitgeberin, die Stadt E. , pfänden und sich zur Einziehung überweisen.
Die Darlehensnehmerin hatte den pfändbaren Teil ih res Arbeitseinkommens bereits am 27./28. Januar 1988 zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung an die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im folgenden: Beklagte) abgetreten. Nr. 3 Abs. 2 dieses Formularvertrages lautete: "Die Bank ist berechtigt,
die Abtretung dem Drittschuldner anzuzeigen." Gemäß Nr. 9 galten ergänzend die AGB-Banken in der Fassung von 1988. Anlaß dieser Abtretung war ein Darlehen in Höhe von 140.000 DM, das die Beklagte der Darlehensnehmerin und ihrem Ehemann gewährte. Die Beklagte legte die Abtretung am 10. Januar 1990 gegenüber der Arbeitgeberin offen, die daraufhin Zahlungen an die Beklagte leistete.
Die Klägerin hält die Abtretung vom 27./28. Januar 1988 gemäß § 9 Abs. 1 AGBG für unwirksam und nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunft über Umfang und Höhe des seit März 1999 von der Arbeitgeberin der Darlehensnehmerin an sie abgeführten Arbeitseinkommens , - nach erteilter Auskunft - auf Herausgabe der geleisteten Zahlungen nebst Zinsen und auf Feststellung in Anspruch, daß der Beklagten im Verhältnis zu dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß kein vorrangiges Befriedigungsrecht aufgrund der Abtretung vom 27./28. Januar 1988 zustehe. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht, dessen Urteil in WM 2005, 74 2 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt :
Der Klägerin stünden keine Ansprüche gemäß § 242 B GB auf Auskunft und gemäß § 816 Abs. 2 BGB auf Zahlung gegen die Beklagte zu. Die Abtretung vom 27./28. Januar 1988 sei wirksam.
Die Abtretung enthalte zwar keine interessengerech te Freigaberegelung. An die Stelle einer unzureichenden Freigabeklausel trete aber ein ermessensunabhängiger Freigabeanspruch. Die weite Zweckerklärung führe allenfalls zu einer Beschränkung des Sicherungszwecks auf den Anlaß der Sicherheitenbestellung, d.h. das Darlehen in Höhe von 140.000 DM.
Auch die Verwertungsregelung, die die Darlehensneh merin unangemessen benachteilige, ziehe nicht die Unwirksamkeit der gesamten Abtretung gemäß § 6 Abs. 3 AGBG, § 306 Abs. 3 BGB nach sich. Der Bundesgerichtshof habe zwar mit Urteilen vom 7. Juli 1992 - XI ZR 274/91, WM 1992, 1359 = NJW 1992, 2626 und vom 14. Juni 1994 - XI ZR 210/93, WM 1994, 1613 = NJW 1994, 2754 entschieden, daß Lohn- und Gehaltsabtretungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann wirksam vereinbart werden könnten, wenn die Voraussetzungen , unter denen der Verwender von der Abtretung Gebrauch machen dürfe, hinreichend bestimmt seien und den schutzwürdigen Belangen des Kunden angemessen Rechnung trügen. Nr. 3 des Abtretungsvertrages vom 27./28. Januar 1988 und Nr. 20 Abs. 2 der AGB-Banken in der bis 1993 geltenden Fassung entsprächen diesen Anforderungen nicht und seien deshalb unwirksam.
Dies führe aber nicht zur Unwirksamkeit der gesamt en Abtretung. Da die Sicherungsabtretung gesetzlich nicht vertypt sei, existiere zwar
kein dispositives Gesetzesrecht, das gemäß § 6 Abs. 2 AGBG, § 306 Abs. 2 BGB an die Stelle der nichtigen Verwertungsklausel treten könne. Die Abtretungsvereinbarung sei aber im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung um eine angemessene Verwertungsregelung zu ergänzen. Die Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 137, 212), daß jeder Vertrag über die Bestellung fiduziarischer Sicherheiten ein Treuhandverhältnis begründe, aus dem sich bei Eintritt einer Übersicherung ein ermessensunabhängiger Freigabeanspruch ergebe, sei auf eine unzureichende Verwertungsregelung übertragbar. Aus dem fiduziarischen Charakter der Lohnabtretung und der beiderseitigen Interessenlage folge eine vertragsimmanente Pflicht zur Androhung der Verwertung etwa in Anlehnung an § 1234 Abs. 1 BGB. Die Voraussetzungen der Verwertung im einzelnen könnten offenbleiben. Gegen die Nichtigkeit der Abtretung als solcher spreche auch, daß sie in erster Linie anderen Gläubigern des Sicherungsgebers zugute käme, deren Schutz die gerichtliche Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen gerade nicht bezwecke.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspr uch gemäß § 242 BGB auf Auskunft über Umfang und Höhe der Zahlungen, die sie seit März 1999 aufgrund der Abtretung vom 27./28. Januar 1988 von der Arbeitgeberin der Darlehensnehmerin erhalten hat.


a) Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben beste ht eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung, wenn ein Berechtigter in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, sich die zur Geltendmachung seines Zahlungsanspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer zu erteilen vermag (BGHZ 95, 285, 287 f., m.w.Nachw.). Dies ist hier der Fall. Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch gemäß § 816 Abs. 2 BGB, der das Auskunftsbegehren rechtfertigt (vgl. Senat, Urteil vom 12. Dezember 1995 - XI ZR 10/95, WM 1996, 251, 253).

b) Die Beklagte hat die Zahlungen der Arbeitgeberi n der Darlehensnehmerin als Nichtberechtigte erlangt, weil die Abtretung vom 27./28. Januar 1988 unwirksam ist.
aa) Die Unwirksamkeit ergibt sich allerdings, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, nicht aus dem Fehlen einer interessengerechten Freigaberegelung. Ein formularmäßiger Sicherungsvertrag über revolvierende Globalsicherheiten ist nicht deshalb unwirksam, weil er keine ermessensunabhängige Freigabeklausel für den Fall einer nachträglichen Übersicherung enthält. Aus der Treuhandnatur der Sicherungsabrede und der Interessenlage der Vertragsparteien ergibt sich gemäß § 157 BGB die Pflicht des Sicherungsnehmers, die Sicherheiten schon vor Beendigung des Vertrages zurückzugewähren, wenn und soweit sie endgültig nicht mehr benötigt werden (BGHZ 137, 212, 219; Senat , Urteil vom 5. Mai 1998 - XI ZR 234/95, WM 1998, 1280, 1281). Dasselbe gilt für den vorliegenden Fall einer Abtretung von Arbeitseinkom-
men (vgl. MünchKomm/BGB-Basedow 4. Aufl. § 307 Rdn. 295; Erman/ S. Roloff, BGB 11. Aufl. § 307 Rdn. 159; v. Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke 3. Bearb. 2000 Lohn- und Gehaltsabtretungen Rdn. 11-14). Auch die Sicherungsabtretung vom 27./28. Januar 1988 hatte fiduziarischen Charakter, aus dem eine Pflicht zur Freigabe endgültig nicht mehr benötigter Sicherheiten folgt.
bb) Die Erstreckung des Sicherungszwecks der Abtre tung auf alle bestehenden und künftigen eigenen Verbindlichkeiten der Sicherungsgeberin gegenüber der Beklagten aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung ist zulässig und steht der Wirksamkeit der Abtretung nicht entgegen (vgl. Senat, Urteil vom 3. Juni 1997 - XI ZR 133/96, WM 1997, 1280, 1282 für Grundschulden und Ganter, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 90 Rdn. 104; MünchKomm/BGB-Roth 4. Aufl. § 398 Rdn. 121, jeweils für Sicherungsabtretungen).
cc) Hingegen hat die unwirksame Verwertungsregelun g, anders als das Berufungsgericht meint, gemäß § 6 Abs. 3 AGBG, Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB die Unwirksamkeit der gesamten Abtretung zur Folge.
(1) Das Berufungsgericht ist im Ansatz rechtsfehle rfrei davon ausgegangen , daß die Verwertungsregelung in Nr. 3 Abs. 2 des Abtretungsvertrages vom 27./28. Januar 1988 auch in Verbindung mit der in Nr. 9 des Vertrages in Bezug genommenen Nr. 20 Abs. 2 AGB-Banken in der bis 1993 geltenden Fassung gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam ist. Die Interessen des Schuldners sind nur dann ausreichend gewahrt, wenn der Gläubiger grundsätzlich verpflichtet ist, eine beabsichtigte Verwertung der abgetretenen Forderung so rechtzeitig vorher anzukündigen, daß der
Schuldner noch Einwendungen gegen die Verwertung vorbringen und sich zumindest bemühen kann, die ihm drohenden weitreichenden Folgen einer Offenlegung abzuwenden (Senat, Urteile vom 7. Juli 1992 - XI ZR 274/91, WM 1992, 1359, 1361 und vom 14. Juni 1994 - XI ZR 210/93, WM 1994, 1613, 1614). Diesen Anforderungen werden Nr. 3 Abs. 2 des Abtretungsvertrages und Nr. 20 Abs. 2 AGB-Banken a.F., die eine Androhung der Verwertung nicht vorsehen bzw. ausdrücklich für entbehrlich erklären, nicht gerecht.
(2) Die Unwirksamkeit der Verwertungsregelung hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 108, 98, 104 ff.; Senat , Urteile vom 7. Juli 1992 - XI ZR 274/91, WM 1992, 1359, 1360 und vom 14. Juni 1994 - XI ZR 210/93, WM 1994, 1613, 1614) die Unwirksamkeit der Abtretung als solcher zur Folge. Gerade die Verwertungsregelung ist für den Sicherungsgeber häufig von existentieller Bedeutung. Die Entziehung des pfändbaren Teils seines Arbeitseinkommens engt seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit erheblich ein. Darüber hinaus kann seine Kreditwürdigkeit durch die Offenlegung einer stillen Zession in Frage gestellt werden, weil sie für Dritte die Nichterfüllung einer bestehenden Verbindlichkeit signalisiert und Zweifel an der Vertragstreue des Sicherungsgebers oder an seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit fördert (Senat, Urteil vom 7. Juli 1992 - XI ZR 274/91, WM 1992, 1359, 1360).
(a) Diese Rechtsprechung (zustimmend: Ganter, in: Schimansky/ Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 96 Rdn. 134; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 3. Aufl. Rdn. 6.536; Lwowski, Das Recht der Kreditsicherung 8. Aufl. Rdn. 157; Bülow, Recht der Kreditsicherheiten
6. Aufl. Rdn. 1128; Reinicke/Tiedtke, Kreditsicherung 4. Aufl. Rdn. 597; kritisch: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 9. Aufl. § 6 Rdn. 54 a; Wolf, in: Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 4. Aufl. § 9 Rdn. S 107; v. Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke 3. Bearb. 2000 Lohn- und Gehaltsabtretungen Rdn. 22 und 24; Pfeiffer WuB I F 4.-10.92) ist durch die Urteile vom 27. April 1995 - IX ZR 123/94, WM 1995, 1345, 1346 und vom 30. Mai 1995 (BGHZ 130, 59, 63) nicht aufgegeben worden. Die erste Entscheidung betrifft den Ausnahmefall einer Lohnabtretung an die Finanzverwaltung , die ohne die Sicherungsabtretung im Wege der Verwaltungsvollstreckung sofort auf den Lohnanspruch hätte zugreifen können. Gegenstand des zweiten Urteils war keine stille Lohnabtretung, sondern eine offene Zession von Kapitallebensversicherungen und ärztlichen Honorarforderungen.
An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Der Bes chluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 27. November 1997 - GSZ 1 und 2/97 (BGHZ 137, 212 ff.) gibt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts (ebenso Palandt/Heinrichs, BGB 64. Aufl. § 307 Rdn. 126) keinen Anlaß zu einer Änderung. Er betrifft ausschließlich Freig abe-, nicht aber Verwertungsklauseln. Die Herleitung eines angemessenen Freigabeanspruchs aus der Treuhandnatur des Sicherungsvertrages ist auf die Voraussetzungen der Verwertung einer abgetretenen Forderung nicht übertragbar. Aus dem fiduziarischen Charakter des Vertrages ergibt sich zwar die Pflicht zur Freigabe endgültig nicht mehr benötigter Sicherheiten. Angemessene, die Interessen beider Vertragsparteien wahrende Verwertungsvoraussetzungen lassen sich daraus aber nicht herleiten. Zudem betrifft der Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen nur revolvierende Globalsicherheiten, nicht aber Lohn- und Gehaltsabtretun-
gen, bei denen die Verwertungsregelung für den Sicherungsgeber, wie dargelegt, von existentieller Bedeutung ist.
(b) Der Abtretungsvertrag kann nicht mit der Begrü ndung als wirksam angesehen werden, der Vertragsinhalt richte sich, soweit die Verwertungsregelung unwirksam sei, gemäß § 6 Abs. 2 AGBG nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Sicherungsabtretung ist gesetzlich nicht geregelt. Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über das Pfandrecht an Forderungen, die den Pfandgläubiger zur (teilweisen) Einziehung der verpfändeten Forderung berechtigen, sobald seine gesicherte Forderung ganz oder zum Teil fällig ist, trägt den berechtigten Interessen des Arbeitnehmers und Sicherungsgebers nicht angemessen Rechnung. Die Offenlegung einer Lohn- oder Gehaltsabtretung bedroht den Arbeitnehmer , der oftmals auf die Verfügung auch über die pfändbaren Teile seines Arbeitseinkommens angewiesen ist, um seinen laufenden Verpflichtungen etwa aus Miet-, Energieversorgungs- und sonstigen Verträgen nachkommen zu können, sehr häufig in seiner wirtschaftlichen Existenz , beeinträchtigt seine Kreditwürdigkeit und kann seinen Arbeitsplatz gefährden. Die Auslösung so schwerwiegender Folgen erfordert nach den Geboten von Treu und Glauben mehr als die bloße, dem Arbeitnehmer möglicherweise entgangene Fälligkeit eines geringfügigen Teils der gesicherten Forderung (vgl. auch v. Westphalen, Vertragsrecht und AGBKlauselwerke 3. Bearb. 2000 Lohn- und Gehaltsabtretungen Rdn. 19-22).
Eine angemessene Verwertungsregelung kann - anders als das Berufungsgericht meint, ohne sich allerdings auf bestimmte Verwertungsvoraussetzungen festzulegen - auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung gefunden werden. Angemessene Verwertungsrege-
lungen können, sowohl was die Androhung der Verwertung und die Länge der Wartefrist als auch was die Anforderungen an einen (qualifizierten ) Verzug mit (einem bestimmten Teil) der gesicherten Forderung angeht , sehr unterschiedlich gestaltet werden. Die Festlegung der Länge der Wartezeit nach Androhung der Verwertung sowie der Dauer des Verzuges und des Mindestumfangs des rückständigen Teils der gesicherten Forderung unterliegt der privatautonomen Gestaltungsmacht der Vertragspartner. Ohne - hier nicht vorhandene - Anhaltspunkte, etwa im Vertrag über die Lohn- oder Gehaltszession, welche Regelung die Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit der Verwertungsklausel vereinbart hätten , sind Gerichte zu solchen gestaltenden quantitativen Festlegungen im Wege ergänzender Vertragsauslegung weder in der Lage noch befugt (BGHZ 147, 99, 106; BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 - VII ZR 265/03, WM 2005, 268, 270). Sie würden vielmehr gegen das in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannte Verbot der geltungserhaltenden Reduktion (BGHZ 91, 375, 384; 143, 104, 118 f.; Senat BGHZ 146, 377, 385 und Urteil vom 30. November 2004 - XI ZR 200/03, WM 2005, 272, 274, für BGHZ vorgesehen; jeweils m.w.Nachw.) verstoßen, indem sie die unangemessene Verwertungsregelung auf das zulässige Maß zurückführen und der Beklagten als Verwenderin von unangemessenen AGB-Bestimmungen das damit verbundene Risiko der Gesamtunwirksamkeit abnehmen.
(3) Die Klägerin ist nicht gemäß § 242 BGB gehinde rt, sich auf die Unwirksamkeit der Abtretung zu berufen. Die Beklagte kann zwar von der Darlehensnehmerin aufgrund des Darlehensvertrages vom 27. Januar 1988 die wirksame Abtretung ihrer Ansprüche gegen ihre Arbeitgeberin verlangen. Dieser schuldrechtliche Anspruch allein begründet aber keine
den Rechten der Klägerin aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 25. Februar 1999 vorgehende Inhaberschaft der Beklagten an den Ansprüchen gegen die Arbeitgeberin. Da die Beklagte es versäumt hat, sich die Inhaberschaft an den Ansprüchen zeitlich vor der Pfändung durch eine wirksame Abtretung zu verschaffen, handelt die Klägerin nicht treuwidrig, wenn sie ihre durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erlangten Rechte geltend macht.

c) Auch die weiteren Voraussetzungen eines Anspruc hs gemäß § 816 Abs. 2 BGB sind dem Grunde nach erfüllt. Die Klägerin ist aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 25. Februar 1999 als Berechtigte anzusehen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts und der Sachvortrag der Parteien enthalten keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, daß ein anderer Gläubiger vor der Klägerin aufgrund einer wirksamen Abtretung oder Pfändung Inhaber des Anspruches gegen die Arbeitgeberin geworden ist. Aufgrund der im vorliegenden Rechtsstreit erteilten Genehmigung der Klägerin sind die Zahlungen der Arbeitgeberin an die Beklagte gegenüber der Klägerin wirksam geworden.
2. Aufgrund der vorrangigen Berechtigung der Kläge rin ist auch der Feststellungsantrag, gegen dessen Zulässigkeit, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, keine Bedenken bestehen, begründet.

III.


Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Ab s. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen zu dem Auskunfts- und Feststellungsantrag nicht zu treffen sind, kann der Senat insoweit in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und diesen Anträgen, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts, stattgeben. Im übrigen, d.h. hinsichtlich des Zahlungsantrages, war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Nobbe Joeres Mayen
Appl Ellenberger
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 265/03 Verkündet am: 9. Dezember 2004 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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Annotations

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) Der Pfandgläubiger hat dem Eigentümer den Verkauf vorher anzudrohen und dabei den Geldbetrag zu bezeichnen, wegen dessen der Verkauf stattfinden soll. Die Androhung kann erst nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung erfolgen; sie darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.

(2) Der Verkauf darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach der Androhung erfolgen. Ist die Androhung untunlich, so wird der Monat von dem Eintritt der Verkaufsberechtigung an berechnet.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.