Bundesgerichtshof Urteil, 16. Okt. 2018 - XI ZR 281/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin verlangt von der beklagten Sparkasse aus abgetretenem Recht die Erstattung von Bearbeitungsentgelten aus mehreren Bauträgerkreditverträgen , darauf entrichteter Zinsen und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
- 2
- Die Darlehensnehmerin und Zedentin, eine Bauträger- und Projektentwicklungsgesellschaft , schloss mit der Beklagten in den Jahren 2004 bis 2007 sechsmal einen "Universalvertrag für Geschäftskredite" ab. Die Verträge sehen jeweils einen Gesamtkreditrahmen vor, innerhalb dessen unterschiedlich hohe Einzelkredite - in laufender Rechnung oder innerhalb eines Aval- Rahmenkredits - in Anspruch genommen werden können. Im Abschnitt "Besondere Vereinbarungen" findet sich jeweils folgender Text: "Einmalige Bearbeitungskosten in Höhe von … werden berechnet." Die in den einzelnen Vertragsurkunden genannten Kostenbeträge belaufen sich auf 4.000 €, 4.500 €, 7.500 €, 9.500 €, 7.700 € und 105.900 €.
- 3
- Am 21. Dezember 2006 vereinbarten die Darlehensnehmerin und die Beklagte weiter einen "Kontokorrentkredit" mit einem Höchstbetrag von 80.000 €, einem Zinssatz von 9,25% p.a. und einer Laufzeit bis Ende 2008. Im Abschnitt "Besondere Vereinbarungen" lautet es: "Einmalige Bearbeitungskosten in Höhe von 800,00 EUR werden berechnet."
- 4
- Am 11. Juli 2008 schlossen die Darlehensnehmerin und die Beklagte einen "Universalvertrag für Geschäftskredite" mit einem Gesamtkreditrahmen von 11.782.000 €, innerhalb dessen unterschiedlich hohe Einzelkredite in laufender Rechnung oder innerhalb eines Aval-Rahmenkredits in Anspruch genommen werden konnten. Mit diesem Vertrag wurde die bisherige Kreditlinie für die Kosten aus dem Bauvorhaben "B. " in N. erhöht. Im Abschnitt "Besondere Vereinbarungen" ist geregelt: "Für die Krediterhöhung werden Bearbeitungskosten in Höhe von 16.100 € berechnet."
- 5
- Der Kreditbetrag aus dem vorgenannten Vertrag vom 11. Juli 2008 wurde mit Schreiben vom 16. April 2009 auf 12.540.000 € erhöht, in dem es lautet: "Für die Krediterhöhung werden Kosten in Höhe von 10.000 € berechnet." Am 30. Juli 2010 wurde der Kreditrahmen für das Bauvorhaben "B. " in N. verlängert und erneut erhöht. In diesem Schreiben findet sich der Passus: "Für die Krediterhöhung bzw. Verlängerung werden Bearbeitungskosten in Höhe von 10.000,00 € berechnet."
- 6
- Mit Schreiben vom 28. April 2011 und vom 23. September 2011 informierte die Beklagte über weitere Erhöhungen des Kreditrahmens für das vorgenannte Bauvorhaben. In beiden Schreiben heißt es: "Für die Krediterhöhung werden Bearbeitungskosten in Höhe von … berechnet." Die Beträge lauten auf 5.000 € bzw. 4.170 €.
- 7
- Insgesamt bezahlte die Darlehensnehmerin auf diesen Grundlagen an die Beklagte Bearbeitungsentgelte in Höhe von 185.170 €. Nach Ansicht der Klägerin handelt es sich bei den im Streit stehenden Regelungen über Bearbeitungskosten um unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen. Nach dem Vortrag der Beklagten wurden die Darlehenskonditionen einschließlich der im Streit stehenden Regelungen jeweils individuell ausgehandelt. Die Beklagte hält Rückzahlungsansprüche zudem für verjährt.
- 8
- Das Landgericht hat die von der Darlehensnehmerin erhobene Klage auf Zahlung von 185.170 € nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten abgewiesen. In dem noch von der Darlehensnehmerin eingeleiteten Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht durch rechtskräftiges Zwischenurteil vom 4. Juli 2016 den von der Darlehensnehmerin sowie der jetzigen Klägerin und Zessionarin erklärten Parteiwechsel für zulässig erklärt und anschließend die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe:
- 9
- Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
- 10
- Das Berufungsgericht (OLG Nürnberg, BKR 2017, 251 ff.) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
- 11
- Der Klägerin, die durch Abtretung Inhaberin der streitgegenständlichen Ansprüche geworden sei, stehe kein Anspruch auf Rückerstattung der Bearbeitungsentgelte aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu.
- 12
- Zwar seien solche Ansprüche trotz ihres Entstehens in den Jahren 2004 bis 2011 nicht verjährt. Gewerblichen Darlehensnehmern sei es nämlich wie Verbrauchern erst ab dem Jahr 2011 zumutbar gewesen, eine Rückforderungsklage wegen zu Unrecht geforderter Bearbeitungsentgelte zu erheben, weshalb die kenntnisabhängige Verjährungsfrist der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB erst mit Schluss des Jahres 2011 zu laufen begonnen habe und es im konkreten Fall rechtzeitig zur Hemmung der Verjährung gekommen sei.
- 13
- Die angegriffenen Klauseln seien aber wirksam. Es handele sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen und nicht um Individualvereinbarungen. Die Klauseln seien als kontrollfähige Preisnebenabreden einzustufen. Die von der Beklagten vertraglich nicht näher definierten "einmalige[n] Bearbeitungskosten" , "Bearbeitungskosten" bzw. "Kosten" seien nach ihrem Wortlaut auch aus Sicht eines mit der Kreditvergabe an einen Bauträger vertrauten Unternehmers als einmalige pauschale Vergütung anzusehen, die der Abgeltung des Verwaltungsaufwands der darlehensgebenden Bank bei der Kreditbearbeitung und -auszahlung diene. Die Bearbeitungsentgelte stellten keine Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbstständige, gesondert vergütungsfähige Leistung der Beklagten dar. Davon, dass die Beklagte gegenüber der Darlehensnehmerin eine Beratungstätigkeit erbracht habe, die über bloße Akquise- und Vorbereitungstätigkeiten im Rahmen der Bearbeitung des Kreditantrags hinausgegangen sei, könne nicht die Rede sein. Weder ließen die von der Beklagten gewählten Bezeichnungen der Entgelte erkennen, dass und ggf. welche Beratungsleistungen von ihr erbracht worden seien, noch habe sie aufgezeigt , welche von ihr entfaltete Tätigkeit der Darlehensnehmerin als vergütungswürdige Beratung von Nutzen gewesen sei.
- 14
- Soweit die Beklagte darauf hingewiesen habe, dass die Bearbeitung, Verwaltung und Begleitung eines Bauträgerkredits sehr arbeitsintensiv sei und dieser Aufwand nicht allein über marktgerechte Zinsen ausgeglichen werden könne, habe sie lediglich Tätigkeiten beschrieben, die sie im eigenen Interesse erbringe oder aufgrund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen habe. Mit ihrer intensiven Prüfung und Überwachung des Baufortschritts, der einund ausgehenden Zahlungen, der zu stellenden und hereingenommenen Sicherheiten sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse der Bauträgergesellschaft schütze sich die Beklagte davor, (weitere) Darlehensvaluten zur Verfügung zu stellen oder Sicherheiten zu stellen bzw. freizugeben, obwohl der finanzierte Bauträger an Kreditwürdigkeit verloren habe oder der (aktualisierte) Wert vorhandener Sicherheiten in keinem angemessenen Verhältnis zum Gesamtkreditengagement (mehr) stehe.
- 15
- Allerdings hielten die angegriffenen Klauseln einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB stand. Die vom Bundesgerichtshof zur Unwirksamkeit von Formularklauseln über die Erhebung von Entgelten in Privatkreditverträgen entwickelte Rechtsprechung könne zwar auf gewerbliche Kreditverträge , nicht aber auf typische Bauträgerfinanzierungen übertragen werden. Der einen Bauträger finanzierenden Bank stehe die Möglichkeit, ihren mit der Darlehensgewährung verbundenen Bearbeitungsaufwand während der Vertrags- laufzeit durch entsprechende Kalkulation des Zinses zu decken, nicht zur Verfügung , da sie anders als bei einem für eine bestimmte Laufzeit gewährten Festdarlehen bei Vereinbarung eines Kreditrahmens im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihre Zinserträge nicht verlässlich ermitteln könne.
II.
- 16
- Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
- 17
- 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei den beanstandeten Klauseln jeweils um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, die nicht nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB ausgehandelt wurde.
- 18
- a) Für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB liegen vor, wenn sie für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind. Dabei ist unerheblich, ob bei Abschluss von Darlehensverträgen regelmäßig ein Bearbeitungsentgelt in Höhe festgelegter Prozentsätze verlangt oder das Entgelt - wie hier - im Einzelfall anhand der Daten des konkreten Darlehensvertrags nach bestimmten Vorgaben errechnet wird (Senatsurteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 20 mwN).
- 19
- b) Weiter rechtsfehlerfrei sind die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass die Klausel nicht individuell ausgehandelt worden sei. Von einem Aushandeln im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB kann nur dann gesprochen werden, wenn sich der Verwender - anders als hier die Beklagte - deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklärt (vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 2015 - XI ZR 434/14, BGHZ 206, 305 Rn. 23 f. mwN). Diese Anforderungen gelten auch im Rechtsverkehr zwischen Unternehmern (Senatsurteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 24 mwN).
- 20
- 2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach die in Streit stehenden Klauseln nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle unterliegen , weisen ebenfalls keine Rechtsfehler auf.
- 21
- a) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (Senatsurteile vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 Rn. 24 und XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 33, jeweils mwN).
- 22
- Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25 mwN). Zweifel bei der Auslegung gehen nach der Vorschrift des § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Klauselverwenders. Außer Betracht bleiben Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (Senatsurteil vom 13. Mai 2014, aaO mwN).
- 23
- b) Nach diesen Maßstäben sind die von der Beklagten verwendeten Klauseln, die der Senat selbstständig auslegen kann (vgl. Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 26), nicht als kontrollfreie Preishauptabrede , sondern als kontrollfähige Preisnebenabreden einzuordnen.
- 24
- aa) Mit dem streitgegenständlichen Bearbeitungsentgelt bezahlte Leistungen werden in den Darlehensverträgen nicht genannt. Nach der verwendeten Bezeichnung "Bearbeitungskosten" handelt es sich um Entgelt für die Bearbeitung des Darlehensantrags einschließlich der Vorbereitung des Vertragsschlusses sowie für Verwaltungsaufwand der Beklagten bei Kreditbearbeitung und -auszahlung (vgl. dazu Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 28 f. und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 37 f. sowie vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 Rn. 27 und XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 36). Soweit in dem Schreiben vom 16. April 2009 lediglich von "Kosten" die Rede ist, führt der Umstand, dass diese "für die Krediterhöhung" erhoben wurden, zum gleichen Auslegungsergebnis. Damit werden entgegen der Ansicht der Beklagten mit dieser Klausel keine von der Beklagten angebotenen, zusätzlichen Sonderleistungen bepreist. Insbesondere werden die von der Beklagten angeführte Überprüfung von Objektgutachten , ihre interne Beschlussfassung, die Prüfung des Bautenstands, von Rechnungen, Notarurkunden, Baugenehmigungen, Bauplänen und Sicherhei- ten, die Kostenüberwachung sowie die Überwachung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin in der streitigen Klausel nicht erwähnt.
- 25
- bb) Unabhängig davon erfolgen solche Überprüfungen ungeachtet ihres Umfangs im Regelfall im Interesse des Kreditinstituts und im öffentlichen Interesse der Kreditwirtschaft, Forderungsausfälle zu vermeiden (vgl. Senatsurteile vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 Rn. 33 und XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 42). Dass sie im Einzelfall daneben auch dem Darlehensnehmer zugutekommen können, stellt lediglich einen reflexartigen Nebeneffekt dar, der nicht genügt, sie als für den Darlehensnehmer erbrachte, gesondert vergütungsfähige Leistungen einzuordnen (vgl. dazu Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 50 und vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, aaO Rn. 36).
- 26
- 3. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht, nach dessen unangegriffenen Feststellungen die Darlehensnehmerin alle im Streit stehenden Verträge als Unternehmerin im Sinne von § 14 BGB geschlossen hat, jedoch die Wirksamkeit der angegriffenen Klauseln bejaht.
- 27
- Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind formularmäßige Klauseln über die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts in Darlehensverträgen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB auch im Verhältnis zu Unternehmern unwirksam. Die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts ist auch für die Bearbeitung eines Unternehmerdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteiligt den Darlehensnehmer - hier die vormalige Klägerin - entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (vgl. Senatsurteile vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 Rn. 37 ff. und XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 45 ff.). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gilt dies auch für Kontokorrentkredite (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 233/16, aaO Rn. 46 und 80 ff.) und Avalkredite (vgl. Senatsurteil vom 17. April 2018 - XI ZR 238/16, WM 2018, 1356 Rn. 24 ff.).
III.
- 28
- Das Berufungsurteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, sodass sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zwar hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die gegen den Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsentgelte aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB erhobene Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) nicht durchgreift. Zu den im Berufungsverfahren gestellten Anträgen zu III. und zu IV. und zu der auch insoweit erhobenen Einrede der Verjährung sind aber weitere Feststellungen zu treffen.
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 18.03.2015 - 10 O 4325/13 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 04.04.2017 - 14 U 612/15 -
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Annotations
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.