Bundesgerichtshof Urteil, 21. Mai 2019 - XI ZR 23/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 7. Mai 2019 eingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Die Parteien streiten in dritter Instanz nur noch um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger Nutzungen aus von der Beklagten vereinnahmten Ausschüttungen zu gewähren.
- 2
- Der Kläger beteiligte sich Ende 2004 in Höhe von 95.000 € an der M. KG (künftig: Fondsgesellschaft ). Einen Teil der Beteiligungssumme finanzierte er obligatorisch mittels eines Darlehens der Beklagten. Die Beklagte belehrte den Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrags unzureichend deutlich über das ihm zukommende Widerrufsrecht. Die Fondsgesellschaft gewährte Ausschüttungen, die sie der Beklagten zuleitete. Die Beklagte verrechnete diese Ausschüttungen mit den aus dem Darlehensvertrag resultierenden Verpflichtungen des Klägers. Mit Schreiben vom 16. Januar 2013 widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.
- 3
- Seiner Klage auf Zahlung von 40.596,96 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung, von "Nutzungsersatz" für von der Beklagten vereinnahmte Ausschüttungen und von vorgerichtlich verauslagten Anwaltskosten, weiter auf Feststellung, "dass sich die Beklagte mit der vorgenannten Abtretung in Annahmeverzug" befinde, hat das Landgericht, nachdem der Kläger den Rechtsstreit wegen nach Klageerhebung weiter erlangter Ausschüttungen in Höhe von 6.485,30 € für erledigt erklärt und die Beklagte in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt hat, durch Versäumnisurteil in der Form entsprochen, dass es die Beklagte zur Zahlung von 34.111,66 € nebst Zinsen und auch im Übrigen antragsgemäß verurteilt hat. Auf den Einspruch der Beklagten hat es nach einer die Zahlung von 6.485,30 € und eine weitere Zahlung in Höhe von 1.101,56 € betreffenden nunmehr übereinstimmenden Teilerledigungserklärung der Parteien das Versäumnisurteil mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass es die Verurteilung zur Zahlung in der Hauptsache auf 33.010,10 € reduziert und die Verurteilung zur Herausgabe von Nutzungen "bis zum Zeitpunkt der Rückabwicklung" begrenzt hat. Eine Hilfswiderklage der Beklagten auf Feststellung, dass der Kläger verpflichtet sei, sämtliche Steuervorteile aus der Beteiligung an die Beklagte auszukehren, hat es abgewiesen. Die Berufung der Beklagten, mit der sie zuletzt noch nach teilweiser Rücknahme des Rechtsmittels ihre Verurteilung zur Herausgabe von Nutzungen auf erlangte Ausschüttungen bekämpft hat, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihr Begehren auf Abweisung der Klage - soweit den ausgeurteilten "Nutzungsersatz" betreffend - weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
- 4
- Die Revision der Beklagten hat Erfolg.
I.
- 5
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - ausgeführt, die Beklagte schulde Herausgabe der von ihr mutmaßlich auf die vereinnahmten Ausschüttungen erlangten Nutzungen. Insoweit habe es sich um Leistungen des Klägers gehandelt.
II.
- 6
- Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
- 7
- Wie der Senat zuletzt mit Beschlüssen vom 20. Februar 2018 (XI ZR 385/16, BKR 2018, 425 Rn. 4 ff. mwN) und vom 24. April 2018 (XI ZR 385/16, juris), auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, näher dargelegt hat, steht dem Anleger kein Anspruch auf Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen auf Ausschüttungen zu, die die finanzierende Bank direkt von der Fondsgesellschaft vereinnahmt hat. Gesichtspunkte, die dem Senat Anlass geben könnten, von der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung abzugehen, sind nicht ersichtlich und führt die Revisionserwiderung nicht an.
- 8
- Soweit sie darauf verweist, der Kläger habe die eigenfinanzierte Einlage in das Fondsvermögen aufgrund seiner Beteiligung jahrelang "nicht (anderweitig ) zinsbringend (gewinnbringend) […] anlegen können", ist dies unbeschadet der Frage, ob der Kläger mit diesem Vorbringen in der Revisionsinstanz gehört werden könnte, kein Aspekt, der im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses von Bedeutung sein könnte (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 2016 - XI ZR 254/15, BGHZ 211, 189 Rn. 27). Insbesondere können dem Kläger entgegen seiner nicht weiter begründeten Auffassung nicht Nutzungen aus Ausschüttungen zuerkannt werden, um ihm pauschal einen angeblich entgangenen Gewinn auf die eigenfinanzierte Einlage zu vergüten. Dafür bietet § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB keine Grundlage.
III.
- 9
- Das Berufungsurteil unterliegt mithin, soweit das Berufungsgericht nicht ausgesprochen hat, die Beklagte sei ihrer Berufung im Umfang der Zurücknahme verlustig, der Aufhebung (§ 562 ZPO), da es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt. Der Senat kann in der Sache selbst erkennen und die Klage auf "Nutzungsersatz" abweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 18.03.2016 - 3 O 175/13 -
OLG Köln, Entscheidung vom 06.12.2017 - 13 U 132/16 -
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(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.
(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.
(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
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(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.