Bundesgerichtshof Urteil, 27. Sept. 2011 - XI ZR 215/10
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Kaufmanns W. K. (im Folgenden: Schuldner) von der beklagten Bank die Auszahlung von Beträgen, die im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens von dem Girokonto des Schuldners abgebucht worden sind.
- 2
- Der Schuldner, der als Einzelkaufmann ein Sportartikel- und Bekleidungsgeschäft betrieb, unterhielt bei der Beklagten ein von ihm auf Guthaben- basis geführtes Girokonto, für das vierteljährliche Rechnungsabschlüsse vereinbart waren. Nach den für diesen Girovertrag geltenden damaligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (im Folgenden: AGB) galt eine Lastschrift als genehmigt, wenn der Bankkunde nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des von der Bank erteilten Rechnungsabschlusses, in dessen Saldo die Belastungsbuchung enthalten ist, Einwendungen gegen diese erhebt. Die Beklagte belastete das Girokonto des Schuldners zwischen dem 1. und dem 21. April 2008 unter anderem mit den streitigen 11 Lastschriften in Höhe von insgesamt 7.282,44 €.
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- Mit Beschluss des Amtsgerichts H. vom 30. Mai 2008 wurde der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt über das Vermögen des Schuldners bestellt. In einem Schreiben vom 5. Juni 2008, das der Beklagten am 12. Juni 2008 zuging, widersprach er sämtlichen noch ungenehmigten im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriften. Die Beklagte schrieb daraufhin dem Girokonto einen Großteil der davon betroffenen Buchungen gut. Eine Rückbuchung der streitigen Lastschriften verweigerte sie, da die betroffenen Gläubigerbanken zu einer entsprechenden Rückbelastung nicht bereit waren.
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- Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 7.282,54 € nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
- 6
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 7
- Der Kläger habe mit Schreiben vom 5. Juni 2008 den streitigen Lastschriftbuchungen wirksam widersprochen. Diese seien vom Schuldner nicht zuvor konkludent genehmigt worden. Die Fortsetzung des üblichen Zahlungsverkehrs durch den Schuldner stelle keine konkludente Genehmigung vorangehender Lastschriftbuchungen dar, da damit erhebliche Rechtsunsicherheit einhergehen würde. Aktiver Zahlungsverkehr besitze keinen über den einzelnen Vorgang hinausgehenden Erklärungswert. Auch angesichts der Regelung in den AGB zur Fiktion einer Genehmigung erst sechs Wochen nach Rechnungsabschluss habe die Beklagte die schweigende Weiternutzung des Kontos nicht als Genehmigung vorangegangener Lastschriftbuchungen auffassen können. Etwas anderes gelte möglicherweise, wenn die weitere Nutzung des Kontos gezielt an Lastschriftbuchungen ausgerichtet worden sei. Solche Umstände seien vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Dafür reiche die Führung des Kontos im Guthaben nicht aus. Zudem habe es sich bei den konkreten Einzahlungen auf das Konto nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers um die Tageseinnahmen aus dem Ladengeschäft des Schuldners gehandelt. Letztlich spreche auch das Verhalten der Beklagten, sich um eine Rückbuchung sämtlicher Lastschriftbuchungen vom 1. bis 12. Juni 2008 zu bemühen, dagegen, dass sie die weitere Nutzung des Kontos als konkludente Genehmigung von Lastschriftbuchungen verstanden habe.
II.
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- Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Fehlen einer konkludenten Genehmigung der Lastschriftbuchungen durch den Schuldner sind nicht rechtsfehlerfrei, sodass ungeklärt ist, ob der spätere Lastschriftenwiderruf des Klägers wirksam war.
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- 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen , dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt in der Lage ist, eine Genehmigung der Lastschrift durch den Schuldner und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er - wie der Kläger am 5. Juni 2008 - solchen Belastungsbuchungen widerspricht (siehe Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 11, vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 13 und vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 11, jeweils mwN). Ein Widerruf des Insolvenzverwalters bleibt jedoch wirkungslos, soweit zuvor Lastschriftbuchungen von dem Lastschriftschuldner genehmigt worden sind (Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 41 und vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 11).
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- 2. Keinen Bestand hat hingegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Schuldner habe die streitbefangenen Lastschriften nicht durch schlüssiges Verhalten genehmigt.
- 11
- a) Zwar trifft es zu, dass die kontoführende Bank nicht allein einer weiteren Nutzung eines Girokontos entnehmen kann, der Kontoinhaber billige vorausgehende Lastschriftbuchungen und den um die früheren Lastschriftbuchungen geminderten Kontostand (vgl. Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 45, 47, vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 19 und vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 17).
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- b) Das Berufungsgericht hat weiter rechtsfehlerfrei der Tatsache, dass der Schuldner sein Girokonto ausschließlich im Guthaben geführt hat, im vorliegenden Fall nicht den Erklärungswert einer konkludenten Genehmigung der streitigen Lastschriften zugebilligt.
- 13
- Zwar kann nach der neueren Senatsrechtsprechung die Sicherung der Einlösung konkreter Lastschriften durch zeitnahe Dispositionen des Kontoinhabers - jedenfalls nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist - die berechtigte Überzeugung der kontoführenden Bank begründen, der Schuldner wolle die jeweiligen Forderungen der Lieferanten uneingeschränkt erfüllen und die entsprechenden Lastschriftbuchungen würden deswegen Bestand haben (Senatsurteile vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 23 und vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 24). Dies liegt nahe, wenn der Kontoinhaber aufgrund einer mit der kontoführenden Bank getroffenen Vereinbarung gehalten ist, das betreffende Konto ausschließlich im Guthaben zu führen. Erhöht er in einem solchen Fall den Kontostand durch Bareinzahlungen oder Überweisungen, damit weitere Lastschriften eingelöst werden können, so kann dies für eine konkludente Genehmigung dieser Lastschriften sprechen.
- 14
- Das Berufungsgericht hat jedoch - von der Revision nicht angegriffen - weder eine solche Absprache noch andere, der Beklagten erkennbare Umstände festgestellt, die den Schuldner gezwungen haben könnten, das Konto auf Guthabenbasis zu führen. Damit kam der Kontoführung im Guthaben aus der maßgeblichen Sicht der Bank (vgl. dazu Senatsurteil vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 14) nicht ohne Weiteres der objektive Erklärungswert zu, ausgeführte Lastschriftbuchungen seien vom Kontoinhaber konkludent genehmigt worden.
- 15
- c) Rechtsfehlerhaft ist jedoch das Berufungsgericht davon ausgegangen, die Regelung in den AGB zur Fiktion einer Genehmigung mit Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses stehe der Annahme einer konkludenten Genehmigung vor Ablauf dieser Frist entgegen. Nach Erlass des Berufungsurteils hat der Senat entschieden, dass eine konkludente ebenso wie eine ausdrückliche Genehmigung bereits vor Ablauf der in den Geschäftsbedingungen geregelten Widerrufsfrist in Betracht kommen kann, da Regelungszweck dieser Klausel gerade die möglichst frühzeitige Klärung des Bestands von Lastschriftbuchungen ist (Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 43, vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 14 ff., vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 15 und vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 14 ff.).
- 16
- d) Schließlich schöpft das Berufungsgericht den ihm von den Parteien zur Frage einer konkludenten Genehmigung von Lastschriftbuchungen unterbreiteten Sachverhalt nicht aus. Feststellungen zu einer konkludent erklärten Genehmigung sind zwar als Ergebnis tatrichterlicher Auslegung im Revisionsverfahren nur beschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind. Zu untersuchen ist jedoch, ob alle erheblichen Umstände umfassend gewürdigt worden sind (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 20 mwN). Dieser Überprüfung hält die tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts nicht stand.
- 17
- Eine konkludente Genehmigung kommt - wie der Senat ebenfalls nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat - dann in Betracht, wenn es sich für die Zahlstelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen, laufenden Geschäftsbeziehungen oder zum Einzug von wiederkehrenden Steuervorauszahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen handelt. Erhebt der Schuldner in Kenntnis eines erneuten Lastschrifteinzugs , der sich im Rahmen des bereits Genehmigten bewegt, nach einer angemessenen Überlegungsfrist keine Einwendungen, so kann aufseiten der Zahlstelle die berechtigte Erwartung entstehen, die neue Belastungsbuchung solle Bestand haben. Dies gilt jedenfalls, wenn das Konto im unternehmerischen Geschäftsverkehr geführt wird, da dann die Zahlstelle damit rechnen kann, dass Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft werden (vgl. Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 48, vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 21, vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 16 und vom 3. Mai 2011 - XI ZR 152/09, WM 2011, 1267 Rn. 11).
- 18
- Nach diesen Grundsätzen kommt eine konkludente Genehmigung der streitigen Lastschriften durch den Schuldner in Betracht. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass die Beklagte in der Berufungsbegründung zu Zahlungen für regelmäßig in Anspruch genommene Dienstleistungen vorgetragen hat. Dem ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen, insbesondere sind die vorgelegten Kontoauszüge, die durch Bezugnahme in die Gründe des Berufungsurteils aufgenommen worden sind, nicht daraufhin ausgewertet worden, ob den streitigen Lastschriften solche Dauerschuldverhältnisse zugrunde liegen. Ebenso fehlen Feststellungen zu der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob sich die abgebuchten Beträge innerhalb der Schwankungsbreite von bereits zuvor genehmigter Lastschriften bewegt (vgl. Senatsurteil vom 3. Mai 2011 - XI ZR 152/09, WM 2011, 1267 Rn. 11) oder diese nicht wesentlich über- oder unterschritten haben.
III.
- 19
- Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur abschließenden Entscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO).
- 20
- 1. Das Berufungsgericht wird nach gegebenenfalls ergänzendem Vortrag der Parteien die fehlenden Feststellungen zu einer konkludenten Genehmigung der Lastschriftbuchungen zu treffen haben. Dabei steht der Annahme einer konkludenten Genehmigung nicht von vornherein entgegen, dass die Beklagte den Widerspruch des Klägers teilweise beachtet hat. Entscheidend ist der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert des Verhaltens des Erklärenden im Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Erklärungsempfänger. Es kommt damit nicht darauf an, ob die kontoführende Bank - zumal zu einem späteren Zeitpunkt - subjektiv von einer Genehmigung ausgegangen ist (Senatsurteile vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 14 und vom 26. Juli 2011 - XI ZR 197/10, WM 2011, 1553 Rn. 16, 18).
- 21
- Späteres Verhalten der Partei eines Rechtsgeschäfts belegt zudem weder unmittelbar den Inhalt eines früheren Rechtsgeschäfts noch die Wahrnehmung dieser Partei bei dessen Vornahme. Es kann allerdings Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das Verständnis der am Rechtsgeschäft Beteiligten im Zeitpunkt der Erklärung zulassen (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juni 1971 - III ZR 103/68, WM 1971, 1513, 1515, vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04, WM 2005, 1895, 1897 und vom 7. Dezember 2006 - VII ZR 166/05, WM 2007, 1293 Rn. 18). Mithin bedarf es tatrichterlicher Klärung, ob im konkreten Fall die Beachtung eines vom Insolvenzverwalter erklärten Lastschriftwiderrufs durch die finanzierende Bank hinreichend sicher darauf schließen lässt, diese habe das Verhalten des Schuldners im Zusammenhang mit der Lastschriftbuchung nicht als konkludente Genehmigung verstanden. Dabei ist zu bedenken, dass das spätere Handeln der Bank nach einem Widerspruch des Insolvenzverwalters auch von dem Bestreben bestimmt sein kann, wegen der Insolvenz ihres Kunden drohende wirtschaftliche Nachteile zu begrenzen (Senatsurteil vom 26. Juli 2011 - XI ZR 197/10, WM 2011, 1553 Rn. 19).
- 22
- 2. Die Zurückverweisung bietet Gelegenheit, die von der Revision angesprochene Differenz zwischen dem im Klageantrag und dem im landgerichtlichen Urteil genannten Zahlungsbetrag zu klären.
Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 26.06.2009 - 418 O 155/08 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.06.2010 - 13 U 127/09 -
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Annotations
(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.
(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.
(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.