Bundesgerichtshof Urteil, 24. Juli 2018 - XI ZR 139/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 19. Juni 2018 eingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Mit ihrer noch anhängigen Revision nehmen die Kläger die Beklagte auf Erstattung einer "Vorfälligkeitsentschädigung" und vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten nach Widerruf ihrer auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen in Anspruch.
- 2
- Die Parteien schlossen im September/Oktober 2008 einen Darlehensvertrag über 110.000 € (Vertragsnummer ). Dem Darlehensvertrag war folgende Widerrufsbelehrung beigefügt:
- 3
- Mit Schreiben ihres vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 6. Januar 2014 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags Nr. gerichteten Willenserklärungen.
- 4
- Die Kläger lösten das Darlehen vorzeitig ab, wofür die Beklagte eine "Vorfälligkeitsentschädigung" in Höhe von 10.767,50 € in Rechnung stellte.
- 5
- Die Kläger haben die Beklagte hinsichtlich anderer, zum Teil ebenfalls widerrufener Darlehen auf Feststellung eines Rückabwicklungsschuldverhältnisses (Klageanträge zu 1 und 2), des Annahmeverzugs sowie einer Schadensersatzpflicht (Klageantrag zu 4), hinsichtlich des Darlehens mit der Nr. auf Erstattung der "Vorfälligkeitsentschädigung" (Klageantrag zu 3) und hinsichtlich aller widerrufenen Darlehen auf Feststellung der Höhe des Nutzungsersatzes (Klageantrag zu 5) sowie auf Zahlung vorgerichtlich verauslagter Rechtsanwaltskosten (Klageantrag zu 6) in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Kläger, mit der sie erstmals einen bezifferten Zahlungsantrag auf Ersatz von Verzugsschäden (Klageantrag zu 7) und einen Hilfsantrag betreffend die Feststellung der Kündigung der Geschäftsbeziehung (Klageantrag zu 8) gestellt haben, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen und die Revision, wie der Senat mit Beschluss vom 10. April 2018 im Einzelnen ausgeführt hat, beschränkt auf den Klageantrag zu 3) zur Rückzahlung der "Vorfälligkeitsentschädigung" für das Darlehen Nr. und anteilig auf den Klageantrag zu 6) zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten, soweit er als Nebenforderung dazu geltend gemacht wird, zugelassen. Mit vorbezeichnetem Beschluss hat der Senat daher die Revision der Kläger, mit der sie - bis auf den Hilfsantrag zur Kündigung der Geschäftsbeziehung (Klageantrag zu 8) - die Klageanträge in der Berufungsinstanz in vollem Umfang weiter verfolgt haben, insoweit als unzulässig verworfen , als sich die Kläger dagegen gewendet haben, dass das Berufungsgericht die Berufung hinsichtlich der Klageanträge zu 1), 2), 4), 5) und 7) sowie hin- sichtlich des Klageantrags zu 6) für einen über 1.461,32 € hinaus gehenden Betrag zurückgewiesen hat.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Soweit die Revision der Kläger nach dem Senatsbeschluss vom 10. April 2018 noch anhängig ist, hat sie teilweise Erfolg. Sie führt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
- 7
- Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 4. März 2016 - 19 U 239/14, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für den noch anhängigen Teil der Revision von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt :
- 8
- Den Klageantrag zu 3) auf Rückzahlung der "Vorfälligkeitsentschädigung" für das Darlehen Nr. in Höhe von 10.767,50 € habe das Landgericht zu Recht abgewiesen. Selbst wenn sich die Kläger auf ein Widerrufsrecht für Verbraucherdarlehensverträge berufen könnten, stehe der Wirksamkeit eines möglichen Widerrufs im vorliegenden Fall der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen (§ 242 BGB). Die rechtsmissbräuchliche Ausübung der formalen Rechtsposition liege darin, dass der Widerruf aus Gründen ausgeübt werde, die vom Schutzzweck des Widerrufs nicht gedeckt seien. Schutzzweck des Widerrufsrechts sei es nur, den Verbraucher vor vertraglichen Bindungen zu schützen, die er möglichweise übereilt und ohne gründliche Abwägung des Für und Wider eingegangen sei. Aufgrund des zeitlichen Abstands von nahezu sechs Jahren zwischen dem Abschluss des Darlehensvertrags im Jahr 2008 und dem Widerruf im Jahr 2014 sei offensichtlich, dass der Widerruf nicht mehr dazu geeignet sei, eine Überrumpelungssituation zu beseitigen.
- 9
- Da die Klage mit den Hauptanträgen keinen Erfolg habe, sei auch der Klageantrag zu 6) auf Zahlung vorgerichtlich entstandener Rechtsverfolgungskosten unbegründet.
II.
- 10
- Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
- 11
- Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, die Ausübung des Widerrufs betreffend den Darlehensvertrag Nr. sei rechtsmissbräuchlich. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden und ausführlich begründet hat, kann ein Verstoß gegen § 242 BGB nicht daraus hergeleitet werden, der vom Gesetzgeber mit der Einräumung des Widerrufsrechts intendierte Schutzzweck sei für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht leitend gewesen ist (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 19 ff. und - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 45 ff.).
III.
- 12
- Das Berufungsurteil stellt sich nur insoweit aus anderen Gründen als richtig dar, als das Berufungsgericht die Berufung der Kläger hinsichtlich des Klageantrags zu 6) auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.461,32 € als Nebenforderung zum Klageantrag zu 3) zurückgewiesen hat (§ 561 ZPO). Im Übrigen hält das Berufungsurteil einer Überprüfung auch nicht mit anderer Begründung stand.
- 13
- 1. Den Klägern steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten zu. Aus Verzug können die Kläger selbst dann Zahlung nicht verlangen, wenn sich der Darlehensvertrag Nr. aufgrund des Widerrufs in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt haben sollte. Da der zu diesem Zeitpunkt bereits mandatierte Rechtsanwalt unter dem 6. Januar 2014 den Widerruf erklärt hat, ist er, was aber Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit wäre, nicht nach Eintritt des Schuldnerverzugs mandatiert worden (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 31). Die Kläger können die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten auch nicht mit der Begründung verlangen, die Beklagte schulde ihnen Schadensersatz, weil sie ihre Verpflichtung zur Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verletzt habe (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017, aaO Rn. 34 f.) oder weil sie einen berechtigten Widerruf zurückgewiesen habe (vgl. Senatsurteil vom 19. September 2017 - XI ZR 523/15, juris Rn. 22). Der Zahlungsantrag zu den vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten ist daher, ohne dass es vorab eines Hinweises bedarf (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO), abweisungsreif.
- 14
- 2. Die Abweisung des Klageantrags zu 3) auf Erstattung der "Vorfälligkeitsentschädigung" in Höhe von 10.767,50 € kann nicht aus anderen Gründen aufrechterhalten werden.
- 15
- a) Mangels dahingehender Feststellungen des Berufungsgerichts ist zugunsten der Kläger revisionsrechtlich zu unterstellen, dass sie den Darlehensvertrag Nr. im Jahr 2008 als Verbraucher geschlossen haben und ihnen daher nach § 495 Abs. 1 BGB zunächst das Recht zugekommen ist, ihre auf Abschluss dieses Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen gemäß § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig aF) zu widerrufen.
- 16
- b) Die Widerrufsfrist war am 6. Januar 2014 auch noch nicht abgelaufen.
- 17
- aa) Sollte der Darlehensvertrag, was die Kläger behaupten und wozu das Berufungsgericht ebenfalls keine Feststellungen getroffen hat, als Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung geschlossen worden sein (vgl. dazu Senatsurteile vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17, WM 2018, 729 Rn. 20 und - XI ZR 187/17, juris Rn. 16), wäre die Belehrung fehlerhaft, weil sie keine Angaben zu den weiteren Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist gemäß § 312d Abs. 5 Satz 2, Abs. 2 BGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 3. August 2009 geltenden Fassung enthielt.
- 18
- bb) Die Belehrung genügte jedoch auch unabhängig davon, ob der Darlehensvertrag als Fernabsatzgeschäft geschlossen worden ist, nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF. Die Revision beanstandet zu Recht, dass die Beklagte unter der Überschrift "Widerruf bei bereits ausgezahlten Darlehen" im letzten Absatz Ausführungen zum Beginn einer "Zwei-Wochen-Frist für die Rückzahlung" des Darlehens gemacht hat. Damit hat sie eine gesetzliche Regelung aufgegriffen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 2008 nicht mehr galt. Nach § 506 Abs. 2 Satz 1 BGB in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung konnte durch besondere schriftliche Vereinbarung noch bestimmt werden, dass der Widerruf als nicht erfolgt gilt, wenn der Verbraucher das empfangene Darlehen nicht binnen zwei Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt. Die Beklagte hat im Darlehensvertrag Nr. - der gesetzlichen Lage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses insoweit noch entsprechend (§ 506 Satz 1 BGB in der vom 1. Juli 2005 bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) - auf eine solche Vereinbarung zum Nachteil des Verbrauchers zwar verzichtet. Sie hat aber den hierauf bezogenen, nun unverständlichen und inhaltlich unzutreffenden Passus zum Beginn der Zwei-Wochen-Frist in ihrem Belehrungstext nicht gestrichen.
- 19
- cc) Die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung kommt der Beklagten nicht zugute. Die Abweichungen der Belehrung gegenüber der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen, zwischen dem 1. April 2008 und dem 3. August 2009 geltenden Fassung gingen über das Maß hinaus, das der Senat als für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion unschädlich angesehen hat (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 20 ff.). Nach diesen Maßstäben entsprach der Belehrungstext auch nicht dem bis zum 31. März 2008 geltenden Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV, so dass sich Abweichendes auch nicht aus der Überleitungsvorschrift des § 16 BGB-InfoV in der vom 1. April 2008 bis zum 30. Juni 2018 geltenden Fassung ergibt.
- 20
- c) Der tatrichterlichen Würdigung, ob der Ausübung des Widerrufsrechts § 242 BGB aus anderen als den bislang rechtsfehlerhaft in Erwägung gezogenen Umständen entgegensteht, kann der Senat nicht vorgreifen (st. Rspr., vgl. zuletzt Senatsurteile vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 393/16, WM 2017, 2247 Rn. 11 und vom 21. November 2017 - XI ZR 106/16, WM 2018, 51 Rn. 17).
IV.
- 21
- Da die Sache, soweit das Berufungsgericht die Berufung hinsichtlich des Klageantrags zu 3) zurückgewiesen hat, nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.11.2014 - 2-5 O 157/14 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.03.2016 - 19 U 239/14 -
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Annotations
(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.
(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.
(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,
- 1.
die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist, - 2.
für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat, - 3.
die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder - 4.
die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen.
(2) Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich.
(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften der §§ 358 bis 360 und 491a bis 502 sowie 505a bis 505e sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. Bezieht sich der entgeltliche Zahlungsaufschub oder die sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe auf den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder auf den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten oder ist der Anspruch des Unternehmers durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert, so sind die für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge geltenden, in Satz 1 genannten Vorschriften sowie § 503 entsprechend anwendbar. Ein unentgeltlicher Zahlungsaufschub gilt als entgeltlicher Zahlungsaufschub gemäß Satz 2, wenn er davon abhängig gemacht wird, dass die Forderung durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird.
(2) Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass
- 1.
der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist, - 2.
der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder - 3.
der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat.
(3) Für Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben (Teilzahlungsgeschäfte), gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 zusätzlich die in den §§ 507 und 508 geregelten Besonderheiten.
(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang nicht anzuwenden. Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag (§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) nicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle der Barzahlungspreis oder, wenn der Unternehmer den Gegenstand für den Verbraucher erworben hat, der Anschaffungspreis.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.