Bundesgerichtshof Urteil, 15. März 2011 - X ZR 99/10
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin verlangt von dem beklagten Luftfahrtunternehmen aus eigenem und abgetretenem Recht Schadensersatz für den Verlust von Reisegepäck. Auf einem von der Beklagten am 31. Januar 2008 durchgeführten Flug von Frankfurt am Main nach Malaga, den die Klägerin zusammen mit ihrem Lebensgefährten angetreten hatte, ging die von der Klägerin als Reisegepäck aufgegebene Golfreisetasche verloren. Nach dem Vortrag der Klägerin befand sich in der Tasche außer ihrer eigenen auch die Golfausrüstung ihres Lebensgefährten. Die Beklagte hat der Klägerin für den Verlust der Reisetasche samt Inhalt Ersatz in Höhe von 232 Euro geleistet und die Zahlung weiteren Schadensersatzes abgelehnt.
- 2
- Die Klägerin hat zunächst Schadensersatz in Höhe von 2.025 Euro aus einem behaupteten Schaden von insgesamt 2.257 Euro, abzüglich der von der Beklagten bereits erstatteten 232 Euro, geltend gemacht.
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- Das Amtsgericht hat die Klage unter Berücksichtigung des bereits geleisteten Schadensersatzes hinsichtlich des den Haftungshöchstbetrag nach Art. 22 Abs. 2 Satz 1 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28. Mai 1999 (BGBl. 2004 II, S. 458; Montrealer Übereinkommen, im Folgenden: MÜ) übersteigenden Betrags abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
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- Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die an sie abgetretenen Ersatzansprüche ihres Lebensgefährten für den Gepäckverlust in Höhe von 750 Euro weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils , soweit die Berufung gegen die Klageabweisung in Höhe von 750 Euro zurückgewiesen worden ist und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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- I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
- 7
- Der Klägerin stehe lediglich der vom Amtsgericht zugesprochene Schadensersatz in Höhe des Haftungshöchstbetrags nach Art. 22 Abs. 2 MÜ abzüglich des von der Beklagten bereits erstatteten Betrages zu. Darüber hinaus könne sie weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht Schadensersatz verlangen. Bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck sei Anspruchsberechtigter derjenige Fluggast, der das Gepäck aufgegeben und dadurch zum Objekt des Luftbeförderungsvertrags gemacht habe. Dabei müsse eine Verbindung zwischen dem Reisenden und dem Gepäck gegeben sein. Diese Zuordnung werde durch den Gepäckschein dokumentiert, der ein Legitimationspapier im Sinne des § 808 BGB sei. Aufgrund des verfassungsrechtlich garantierten Schutzes des Eigentums sei anerkannt, dass ein Dritter, der keinen Luftbeförderungsvertrag mit dem Luftfrachtführer geschlossen habe, Schadensersatz verlangen könne, wenn sein im Gepäck eines Fluggastes befindliches Eigentum verloren gehe. Deswegen müsse zwar erst recht auch ein Passagier, der einen eigenen Luftbeförderungsvertrag geschlossen habe, Schadensersatzansprüche gegenüber dem Luftfrachtführer geltend machen können, wenn er nicht von ihm selbst aufgegebenes Gepäck, sondern Eigentum im Gepäck eines Mitreisenden verloren habe. Habe jedoch der das Gepäck aufgebende Passagier, wie hier die Klägerin, für den Verlust des Gepäckstücks bereits die höchstmögliche Entschädigung nach den Vorschriften des Montrealer Übereinkommens erhalten, könne der Mitreisende für den Ver- lust seines Eigentums in dem verloren gegangenen Gepäckstück keinen Ersatz mehr verlangen.
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- II. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
- 9
- 1. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zutreffend - und insoweit von der Revision unbeanstandet - davon ausgegangen, dass dem Lebensgefährten der Klägerin aufgrund des zwischen ihm und dem Luftfrachtführer bestehenden Luftbeförderungsvertrags grundsätzlich ein eigener Ersatzanspruch zustehen kann, wenn seine Golfausrüstung mit der von der Klägerin als Reisegepäck aufgegebenen Golftasche in der Obhut des Luftfrachtführers verloren gegangen ist.
- 10
- Allerdings bedarf es zur Begründung eines solchen Anspruchs weder - wie das Berufungsgericht meint - eines Rückgriffs auf den verfassungsrechtlich garantierten Schutz des Eigentums, noch sind - wie die Revision geltend macht - die Vorschriften der §§ 44 ff. LuftVG oder des § 823 Abs. 1 BGB heranzuziehen.
- 11
- a) Grundlage des möglichen Anspruchs, den die Klägerin aus abgetretenem Recht ihres Lebensgefährten geltend machen kann, ist Art. 17 Abs. 2 Satz 1 MÜ. Danach hat der Luftfrachtführer einem Reisenden den Schaden zu ersetzen, der durch Verlust von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, wenn das schädigende Ereignis während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.
- 12
- aa) Reisender und damit Anspruchsberechtiger nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 MÜ ist diejenige Person, die aufgrund eines Luftbeförderungsvertrags mit dem Luftfrachtführer befördert wird (Reuschle, Montrealer Übereinkommen, Art. 17 Rn. 65). Dies trifft für den Lebensgefährten der Klägerin zu. Über die Beförderung von Reisegepäck wird - anders als beim Transport von Gütern - regelmäßig kein gesonderter Vertrag geschlossen. Der Luftbeförderungsvertrag schließt vielmehr die Gepäckbeförderung als eine zur Personenbeförderung akzessorische Verpflichtung ein (Reuschle, aaO, Art. 3 Rn. 30; Art. 17 Rn. 41). Die Parteien eines Luftbeförderungsvertrags gehen davon aus, dass der Fluggast Gepäck mitnimmt, das zusammen mit ihm befördert wird (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 - X ZR 165/03, RRa 2007, 74 Rn. 10). Der akzessorische Gepäckbeförderungsvertrag verpflichtet den Luftfrachtführer nicht nur, das ihm anvertraute Reisegepäck an den vereinbarten Ort zu bringen, sondern er begründet gleichzeitig eine Obhutspflicht, die darin besteht, dass der Luftfrachtführer die übernommenen Gegenstände gegen Verlust und Beschädigung zu schützen hat. Diese Pflicht tritt als zweite Hauptpflicht neben die werkvertragliche Pflicht zur Erbringung der Beförderungsleistung (Reuschle, aaO, Art. 17 Rn. 41) und bestand auch gegenüber dem Lebensgefährten der Klägerin.
- 13
- bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht nur derjenige Fluggast Ansprüche nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 MÜ geltend machen, der das Gepäck unter seinem Namen aufgegeben und dafür einen Gepäckschein im Sinne des Art. 3 Abs. 3 MÜ erhalten hat.
- 14
- Eine solche Einschränkung der Anspruchsberechtigung ist weder dem Wortlaut des Art. 17 Abs. 2 Satz 1 MÜ oder des Art. 3 Abs. 3 MÜ zu entnehmen , noch legen Sinn und Zweck dieser Vorschriften eine solche Interpretation nahe.
- 15
- Art. 17 Abs. 2 MÜ definiert den Begriff "aufgegebenes Reisegepäck" nicht näher, verwendet ihn allerdings ausdrücklich als Gegenstück zu dem Begriff "nicht aufgegebenes Reisegepäck". Diese Unterscheidung dient der Festlegung unterschiedlicher Haftungsmaßstäbe für diese Gepäckkategorien. Dafür, dass Art. 17 Abs. 2 Satz 1 MÜ darüber hinaus mit dem Begriff "aufgegebenes Reisegepäck" auch die Person des Anspruchsberechtigten in der Weise umschreiben soll, dass damit der Reisende gemeint sei, der das Gepäck aufgegeben und dafür gemäß Art. 3 Abs. 3 MÜ einen Gepäckschein erhalten habe, bestehen keine Anhaltspunkte. Insbesondere nimmt Art. 17 Abs. 2 MÜ in diesem Zusammenhang nicht auf die Regelung des Art. 3 Abs. 3 MÜ Bezug. Auch für die Kategorisierung des Gepäcks als "aufgegebenes Reisegepäck" spielt der Gepäckschein keine Rolle (Schmid in Giemulla/Schmid, Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, Art. 17 MÜ Rn. 124 (Stand: Oktober 2010). Vielmehr sind unter "aufgegebenem Reisegepäck" unabhängig hiervon alle Gegenstände zu verstehen, die der Reisende dem Luftfrachtführer vor oder bei Reiseantritt in dessen Obhut gegeben hat (Reuschle, aaO, Art. 17 Rn. 35). Dazu gehören somit auch Gegenstände, die ein Reisender in der Weise als Reisegepäck aufgibt, dass sie sich in einem Gepäckstück befinden, für das einem anderen Mitreisenden ein Gepäckschein ausgehändigt wurde.
- 16
- Ebenso wenig spricht Art. 3 Abs. 3 MÜ dafür, dass nur derjenige Reisende Ansprüche wegen Verlusts von Reisegepäck geltend machen kann, der die Aufgabe des Gepäcks mit einem Gepäckschein belegen kann. Der Gepäckschein dient nach dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 3 MÜ der Gepäckidentifizierung. Er stellt ein Legitimationspapier nach § 808 BGB dar. Dies bedeutet, dass der Luftfrachtführer, wenn die Herausgabe des Gepäcks verlangt wird, der Prüfung enthoben ist, ob der Inhaber des Gepäckscheins der Berechtigte ist. Umgekehrt kann der Luftfrachtführer aber trotz Vorlage des Gepäckbelegs durch den Inhaber von diesem den Nachweis der Berechtigung verlangen (Reuschle, aaO, Art. 3 Rn. 28). Der Gepäckschein mag demnach die Beweisführung, dass ein Gepäckstück aufgegeben worden ist, erleichtern (Schmid in Giemulla/Schmid, aaO, Art. 3 MÜ Rn. 39). Er verbrieft jedoch nicht die Berechtigung zur Geltendmachung des Herausgabeanspruchs. Für die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs aus Art. 17 Abs. 2 Satz 1 MÜ kann nichts anderes gelten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann somit die Berechtigung für einen Anspruch aus Art. 17 Abs. 2 Satz 1 MÜ nicht an die Dokumentation der Gepäckaufgabe durch einen Gepäckschein geknüpft werden. Entscheidend ist allein, dass der Reisende tatsächlich Gepäck in die Obhut des Luftfrachtführers gegeben hat. Dies kann auch in der Weise geschehen, dass das Gepäck von einem anderen Mitreisenden in einem seiner Gepäckstücke mit aufgegeben wird.
- 17
- b) § 47 LuftVG kommt entgegen der Auffassung der Revision als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die von der Klägerin aufgegebene Golfreisetasche verloren gegangen, solange sie sich in der Obhut der Beklagten befand. Mit dem Verlust der Golfreisetasche hat sich daher ein für die Luftbeförderung typisches Schadensrisiko verwirklicht, das durch das Montrealer Übereinkommen abschließend geregelt ist. Nach § 44 Nr. 4 LuftVG kommen die §§ 44 ff. LuftVG daher nicht zur Anwendung (vgl. Giemulla in Giemulla/Schmid, aaO, Art. 29 MÜ Rn. 3).
- 18
- c) Auch der von der Revision geltend gemachte Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB unterliegt gemäß Art. 29 MÜ den Voraussetzungen und Beschränkungen des Übereinkommens. Im Übrigen kann sich die Revision schon deshalb nicht mit Erfolg auf diese Anspruchsgrundlage berufen, weil das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat und die Revision auch keinen Tatsachenvortrag aufzeigt.
- 19
- 2. Der an die Klägerin abgetretene Anspruch ihres Lebensgefährten aus Art. 17 Abs. 2 Satz 1 MÜ unterliegt als eigenständiger Anspruch der Haftungshöchstgrenze nach Art. 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 MÜ.
- 20
- a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Haftung der Beklagten gegenüber dem Lebensgefährten der Klägerin nicht deshalb ausgeschlossen , weil die Haftungshöchstgrenze nach Art. 22 MÜ bereits mit der Befriedigung der Ansprüche der Klägerin ausgeschöpft wäre.
- 21
- Art. 22 Abs. 2 Satz 1 MÜ bemisst die Höchstgrenze für die Haftung des Luftfrachtführers bei Beschädigung oder Verlust des Reisegepäcks nach sei- nem Wortlaut ausdrücklich je Reisenden. Wie schon bei der Frage nach der Anspruchsberechtigung nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 MÜ kann es auch bei der Frage nach der Haftungsbegrenzung nicht darauf ankommen, ob die Aufgabe des abhanden gekommenen Gepäcks durch einen Gepäckschein dokumentiert ist. Diese Überlegung wird auch durch die Ausführungen in der Denkschrift zum Montrealer Übereinkommen gestützt. Dort ist zu Art. 22 MÜ ausgeführt, dass die Haftungsgrenze jeweils bezogen auf den Reisenden gelte und die Verschuldenshaftung für nicht aufgegebenes Gepäck und persönliche Gegenstände sowie die verschuldensabhängige Haftung für aufgegebenes Gepäck umfasse (BT-Drucks. 15/2285, S. 44). Es kann also nicht darauf ankommen, dass der Reisende einen Gepäckschein vorweisen kann. Er muss nur nachweisen können, dass es sich um sein Gepäck handelt, das verloren gegangen ist. Da die in Art. 22 MÜ festgelegten Beträge nicht als pauschalierter Schadensersatz ausgestaltet sind, sondern Haftungshöchstbeträge darstellen, muss außerdem die tatsächliche Schadenshöhe nachgewiesen werden (Reuschle, aaO, Art. 22 Rn. 6).
- 22
- b) Umgekehrt kann die Revision nicht mit Erfolg geltend machen, dass für den Ersatzanspruch des Lebensgefährten keine Haftungshöchstbeträge gälten. Der Lebensgefährte der Klägerin und sein Gepäck wurden aufgrund eines Luftbeförderungsvertrags mit der Beklagten befördert. Er ist damit Reisender, für den die Regelungen des Montrealer Übereinkommens und insbesondere auch Art. 22 Abs. 2 MÜ gelten, und hat nicht die Stellung eines Dritten, dem im Schrifttum aufgrund des verfassungsrechtlich garantierten Schutzes des Eigentums bei Verlust seines im Gepäck eines Reisenden befindlichen Eigentums Ansprüche zuerkannt werden, die nicht den Beschränkungen des Art. 29 MÜ unterliegen sollen, weil zwischen dem Dritten und dem Luftfrachtführer kein Luftbeförderungsvertrag bestehe (Reuschle, aaO, Art. 29 Rn. 13; Pokrant in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., Art. 29 MÜ Rn. 10; MünchKomm.HGB /Ruhwedel, 2. Aufl., Art. 29 MÜ Rn. 13; MünchKomm.HGB/ Ruhwedel, 1. Aufl., § 44 LuftVG Rn. 55 f.).
- 23
- Im Übrigen steht die Argumentation der Revision im Widerspruch zu den Grundgedanken der Vorschriften des Montrealer Übereinkommens. Danach soll für die Schäden, die typischerweise mit der Luftbeförderung als solcher verbunden sind, eine einheitliche Haftung geschaffen werden. Dem nationalen Recht dürfen keine weitergehenden Ansprüche entnommen werden, als sie die Art. 17 ff. MÜ gewähren (Reuschle, aaO, Art. 29 Rn. 9; Giemulla in Giemulla/ Schmid, aaO, Art. 29 MÜ Rn. 2 ff.). Mit dem Verlust der Golfreisetasche hat sich ein für die Luftbeförderung typisches Risiko verwirklicht. Würde einem Reisenden , der sein Gepäck in einem Gepäckstück eines Mitreisenden aufgegeben hat, Ansprüche ohne die Begrenzung nach Art. 22 MÜ zugebilligt, stünde er besser als andere Reisende, die ihr Gepäck unter eigenem Namen aufgegeben haben.
- 24
- c) Der maßgebliche Haftungshöchstbetrag nach Art. 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 MÜ beträgt im vorliegenden Fall 1000 Sonderziehungsrechte. Die Anpassung des Haftungshöchstbetrags auf 1131 Sonderziehungsrechte ist erst nach dem Eintritt des Schadensereignisses gemäß Art. 1 der Verordnung über die Inkraftsetzung der angepassten Haftungshöchstbeträge des Montrealer Übereinkommens (BGBl. 2009 II, S. 1258) am 30. Dezember 2009 in Kraft getreten und somit auf den Streitfall nicht anwendbar.
- 25
- III. Die angefochtene Entscheidung ist somit aufzuheben. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen zu dem dem Zedenten entstandenen Schaden getroffen hat, ist die Sache zu neuer Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Grabinski Schuster
Vorinstanzen:
AG Rüsselsheim, Entscheidung vom 05.11.2009 - 3 C 1216/08 (32) -
LG Darmstadt, Entscheidung vom 16.06.2010 - 7 S 225/09 -
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(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.
(2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die in § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.
(2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die in § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.
(1) Wird aufgegebenes Reisegepäck, das sich an Bord eines Luftfahrzeugs oder sonst in der Obhut des Luftfrachtführers befindet, zerstört oder beschädigt oder geht es verloren, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel verursacht wurde.
(2) Wird aufgegebenes Reisegepäck, das sich an Bord eines Luftfahrzeugs oder sonst in der Obhut des Luftfrachtführers befindet, verspätet befördert, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Luftfrachtführer und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder solche Maßnahmen nicht treffen konnten.
(3) Werden nicht aufgegebenes Reisegepäck oder andere Sachen, die der Fluggast an sich trägt oder mit sich führt, zerstört oder beschädigt oder gehen sie verloren, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, wenn der Schaden von dem Luftfrachtführer oder seinen Leuten schuldhaft verursacht wurde. Werden sie verspätet befördert, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 haftet der Luftfrachtführer für jeden Fluggast nur bis zu einem Betrag von 1 288 Rechnungseinheiten. Satz 1 gilt für aufgegebenes Reisegepäck nicht, wenn der Fluggast bei der Übergabe an den Luftfrachtführer den Betrag des Interesses an der Ablieferung am Bestimmungsort angegeben und das für die Haftung für dieses Interesse verlangte Entgelt gezahlt hat. In diesem Fall haftet der Luftfrachtführer bis zur Höhe des angegebenen Betrages, es sei denn, dass dieser höher als das tatsächliche Interesse ist.
(5) Absatz 4 gilt nicht, wenn der Schaden vom Luftfrachtführer oder seinen Leuten in Ausführung ihrer Verrichtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
(6) Ist aufgegebenes Reisegepäck beschädigt oder verspätet befördert worden, können Ansprüche nach Absatz 1 oder 2 nur geltend gemacht werden, wenn der Fluggast dem Luftfrachtführer den Schaden unverzüglich nach seiner Entdeckung, bei der Beschädigung von Reisegepäck spätestens binnen sieben Tagen nach der Annahme, bei der verspäteten Beförderung von Reisegepäck spätestens binnen 21 Tagen, nachdem das Reisegepäck dem Fluggast zur Verfügung gestellt worden ist, schriftlich anzeigt. Dies gilt nicht, wenn der Luftfrachtführer arglistig gehandelt hat. Für die Einhaltung der Frist ist die Übergabe der Anzeige oder ihre Absendung maßgeblich. Nimmt der Fluggast aufgegebenes Reisegepäck vorbehaltlos an, so begründet dies die Vermutung, dass es unbeschädigt abgeliefert worden ist.
(7) Ist aufgegebenes Reisegepäck verloren gegangen, können Ansprüche nach Absatz 1 nur geltend gemacht werden, wenn der Luftfrachtführer den Verlust anerkannt hat oder 21 Tage seit dem Tag vergangen sind, an dem das Reisegepäck hätte eintreffen sollen.
Für die Haftung auf Schadensersatz wegen der Tötung, der Körperverletzung oder der Gesundheitsbeschädigung eines Fluggastes durch einen Unfall, wegen der verspäteten Beförderung eines Fluggastes oder wegen der Zerstörung, der Beschädigung, des Verlustes oder der verspäteten Beförderung seines Reisegepäcks bei einer aus Vertrag geschuldeten Luftbeförderung sowie für die Versicherung zur Deckung dieser Haftung gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts, soweit
- 1.
das Abkommen vom 12. Oktober 1929 zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Erstes Abkommen zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts) (RGBl. 1933 II S. 1039) (Warschauer Abkommen) und das Gesetz zur Durchführung des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 96-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, - 2.
das Protokoll vom 28. September 1955 zur Änderung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBl. 1958 II S. 292), - 3.
das Zusatzabkommen vom 18. September 1961 zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBl. 1963 II S. 1160), - 4.
das Übereinkommen vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBl. 2004 II S. 458) (Montrealer Übereinkommen) und das Montrealer-Übereinkommen-Durchführungsgesetz vom 6. April 2004 (BGBl. I S. 550, 1027), - 5.
die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (ABl. EG Nr. L 285 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 140 S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, und - 6.
die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl. EU Nr. L 138 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.