Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2016 - X ZR 27/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:251016UXZR27.15.0
published on 25/10/2016 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2016 - X ZR 27/15
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Landgericht Braunschweig, 9 O 3029/11, 28/11/2012
Oberlandesgericht Braunschweig, 2 U 165/12, 11/02/2015

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 27/15 Verkündet am:
25. Oktober 2016
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Scarlett
Haben die Parteien eines Vermehrungsvertrages für Saatgetreide vereinbart,
dass Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Entscheidung
durch ein Schiedsgericht unterworfen sein sollen, schließt diese
Abrede Streitigkeiten über die Verwendung des vom Züchter gelieferten und
zur Vermehrung bestimmten Saatguts für den Nachbau ein.
BGH, Urteil vom 25. Oktober 2016 - X ZR 27/15 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
ECLI:DE:BGH:2016:251016UXZR27.15.0

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 11. Februar 2015 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten darum, ob die vorliegende, den mutmaßlichen
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Nachbau von Vermehrungsmaterial betreffende Streitigkeit einer die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ausschließenden vertraglichen Schiedsabrede unterfällt. Die Klägerin ist von den Inhabern des gemeinschaftlichen Sortenschut2 zes (im Folgenden: Züchter) der Getreidesorten Scarlett (Sommergerste) sowie Magnus und Terrier (beides Winterweizen) ermächtigt, deren Rechte und Ansprüche in Bezug auf Nachbau und Aufbereitung von Saatgut im eigenen Namen vor ordentlichen Gerichten und Schiedsgerichten geltend zu machen. Der Beklagte ist Landwirt und erzeugt aufgrund eines Vertrages über die Gewährung einer Produktionslizenz für Saatgetreide vom 7. Februar 2002 (im Folgen- den: Vermehrungsvertrag) in einer seiner Betriebsstätten für die Züchter der genannten drei Sorten Saatgetreide. Der Vertrag sieht vor, dass der Vermehrer vom Züchter oder über eine
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von diesem in die Vertragsabwicklung eingeschaltete Vertriebsorganisation geliefertes , anerkanntes und von ihm zur Vermehrung bestimmtes Saatgut ("technisches Saatgut") verschiedener Getreidesorten auf nicht ausschließlicher Basis in der Bundesrepublik Deutschland zu nicht zur Weitervermehrung bestimmtem Z-Saatgut ("Verbrauchssaatgut") vermehrt. Des Weiteren ist in § 10 Abs. 5 des Vertrages in Übereinstimmung mit
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einem ergänzend geschlossenen Schiedsvertrag vorgesehen, dass "Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vermehrungsvertrag" von einem bestimmten Schiedsgericht entschieden werden. Der Beklagte betrieb auf der Grundlage des Vermehrungsvertrages die
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Vermehrung der Sorten Scarlett und Terrier im Wirtschaftsjahr 2004/2005 und diejenige der Sorte Magnus in den Wirtschaftsjahren 2005/2006 und 2006/2007. Die Klägerin forderte den Beklagten daraufhin zur Auskunft über einen Nachbau im Wirtschaftsjahr 2007/2008 (Anbau zur Ernte 2008) auf. Nachdem dies erfolglos blieb, hat die Klägerin vor dem Landgericht Stufenklage erhoben und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen, ob er in jenem Wirtschaftsjahr in seinem Betrieb Erntegut, das er durch Anbau von Vermehrungsmaterial der Züchter der genannten drei Sorten im eigenen Betrieb gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet hat (Nachbau ), und ihr bei den Sorten, bei denen dies der Fall ist, Auskunft über die Menge des von ihm verwendeten Saat- und Pflanzguts und im Falle der Fremdaufbereitung Namen und Anschrift des Aufbereiters zu erteilen sowie die erteilten Auskünfte durch geeignete Nachweise zu belegen. Daneben hat die Klägerin Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 130,50 € verlangt.
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Der Beklagte hat vor dem Landgericht gerügt, die Angelegenheit sei Gegenstand der getroffenen Schiedsvereinbarung.
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Das Landgericht hat die Klage auf diese Rüge hin als unzulässig abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren vor den ordentlichen Gerichten weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Der Beklagte war im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht vertre8 ten. Gleichwohl ist über die Revision der Klägerin nicht durch Versäumnisurteil, sondern durch Endurteil (unechtes Versäumnisurteil) zu entscheiden, da sie sich auf der Grundlage des von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts als unbegründet erweist (BGH, Urteil vom 13. März 1997 - I ZR 215/94, NJW 1998, 156 f.; Urteil vom 10. Februar 1993 - XII ZR 239/91, NJW 1993, 1788 ff.). II. Das Berufungsgericht hat seine Annahme, es handele sich um eine
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Streitigkeit, die nach den vertraglichen Regelungen der Entscheidung durch das Schiedsgericht unterliege, im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Vermehrungsvertrag regle als Rahmenvertrag die gesamte Verwen10 dung des aus dem technischen Saatgut erzeugten Ernteguts einschließlich der daraus erwachsenen Folgegenerationen. Der Vermehrer habe das gesamte erwachsene Erntegut - vorbehaltlich einer abweichenden Genehmigung der Vertriebsorganisation - an den Sortenschutzinhaber abzuliefern oder sonst nach den von der Vertriebsorganisation erteilten Anweisungen damit zu verfahren. Alle Streitigkeiten über die Zulässigkeit der Verwendung von aus technischem Saatgut erzeugtem Erntegut und daraus erwachsenen Folgegenerationen und über Zahlungspflichten für die Verwendung dieses Ernteguts hingen daher im Sinne von § 10 Abs. 5 des Vermehrungsvertrags mit dieser vertraglichen Regelung zusammen. Dies gelte auch für Auskunftsansprüche, die als Hilfsansprüche der Vorbereitung der Geltendmachung derartiger Ansprüche dienten und damit deren Schicksal teilten. Unerheblich für die Frage, ob es sich um eine Streitigkeit aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag handele, sei, dass der Anspruch auf die Verordnung über den gemeinschaftlichen Sortenschutz gestützt sei. Maßgeblich sei nicht die zivilrechtliche Grundlage, sondern der vorgetragene Sachverhalt. Die Vertragsparteien gingen bei einer derartigen Schiedsabrede davon aus, dass Tatbestände, die Vertragsverletzungen darstellten oder vertraglich geregelt seien, im Ganzen vom Schiedsgericht und nicht vom ordentlichen Gericht beurteilt werden sollten. Daran solle sich auch nicht dadurch etwas ändern, dass eine Seite eine Vertragsverletzung als unerlaubte Handlung einordne. Entsprechendes gelte für neben vertraglichen Ansprüchen geltend gemachte Ansprüche, die sich aufgrund desselben Sachverhalts unmittelbar aus dem Gesetz ergäben. III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision bleiben
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ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die vorliegende Streitigkeit der Entscheidung durch das Schiedsgericht unterworfen ist. 1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
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und des Bundesgerichtshofs gehört zur schlüssigen Darlegung eines den Nachbau betreffenden Auskunftsanspruchs, dass Anhaltspunkte oder Indizien dafür vorgetragen werden, dass der Anspruchsgegner tatsächlich Nachbau betrieben haben kann (EuGH, Urteil vom 10. April 2003 - C-305/00, GRUR 2003, 868 Rn. 65 ff. - Schulin; BGH, Urteil vom 13. November 2001 - X ZR 134/00, BGHZ 149, 165 - Auskunftsanspruch bei Nachbau).
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Nach ihrem aus dem Berufungsurteil ersichtlichen Vorbringen stützt sich die Klägerin für ihre Ansprüche darauf, dass der Beklagte in vorangegangenen Wirtschaftsjahren Verbrauchssaatgut aus von den Züchtern oder deren Vertriebsorganisationen auf der Grundlage des Vermehrungsvertrages geliefertem technischen Saatgut erzeugt hat. Der Sache nach macht sie damit - so hat das Berufungsgericht diesen Vortrag ausweislich der Gründe des Berufungsurteils und von der Revision unbeanstandet zutreffend verstanden - geltend, dass der vermutete Nachbau des Beklagten auf ihm vor dem Hintergrund des Vermehrungsvertrages geliefertes technisches Saatgut zurückgehe. 2. Auf der Grundlage dieses für die Beurteilung durch das Revisionsge14 richt maßgeblichen Vorbringens (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO) hat das Berufungsgericht in dem Begehren der Klägerin zu Recht eine i. S. des Schiedsvertrags in Zusammenhang mit dem Vermehrungsvertrag stehende und damit der Entscheidung durch das Schiedsgericht unterworfene Streitigkeit gesehen.
a) Die Auslegung des Vermehrungs- und des im Zusammenhang damit
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abgeschlossenen Schiedsvertrags durch das Berufungsgericht unterliegt der uneingeschränkten rechtlichen Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof. Denn nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen entsprechen beide Verträge einheitlich zwischen den beteiligten Verbänden ausgearbeiteten Musterverträgen. Deshalb besteht in Bezug auf sie dasselbe Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung, das nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs generell die Behandlung allgemeiner Geschäftsbedingungen wie revisible Rechtsnormen und deren freie Auslegung durch das Revisionsgericht gebietet (BGH, Urteil vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 25; Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, BGHZ 163, 321 Rn. 21).
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b) Der Senat tritt der Beurteilung des Berufungsgerichts bei.
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aa) Im Hinblick darauf, dass der Entscheidung durch das Schiedsgericht nach den vertraglichen Regelungen nicht nur Streitigkeiten "aus dem Vermehrungsvertrag" unterworfen sind, sondern auch solche, die sich "im Zusammenhang mit diesem Vertrag" ergeben, ist der in diesem Kontext verwendete Begriff "Zusammenhang mit dem Vertrag" Ausdruck des Willens der Parteien, eine möglichst umfassende Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu begründen. Seiner Entscheidung sollen auch solche Auseinandersetzungen unterworfen sein, die den eigentlichen Vertragsgegenstand, die Vermehrung von technischem Saatgut , nicht nur unmittelbar betreffen, sondern dazu nur in mittelbarer Beziehung stehen. bb) Der Streit um die Auskunftserteilung des Vermehrers über seinen
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mutmaßlichen Einsatz von in Erfüllung des Vertrages erzeugtem Saatgut zu Nachbauzwecken weist einen diesem Sinne hinreichenden Bezug zum Vermehrungsvertrag auf. Denn der Nachbau steht in engem sachlichem Zusammenhang zu den im Vermehrungsvertrag getroffenen Regelungen über Inhalt und Reichweite der Vermehrungslizenz. Diese berechtigt den Vermehrer nach § 1 Abs. 1 des Vertrages lediglich dazu, aus dem ihm für eine Erzeugungsperiode überlassenen technischen Saatgut Verbrauchssaatgut zu gewinnen. Vorbehaltlich einer nach § 7 Abs. 3 des Vertrages erteilten Erlaubnis ist er nicht berechtigt, das erzeugte Erntegut einschließlich seiner Folgegenerationen zu vermehren (§ 1 Abs. 2 Satz 2 des Vermehrungsvertrages). cc) Bei an den §§ 133 und 157 BGB orientierter Auslegung wird damit
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entgegen dem Verständnis der Klägerin nicht nur der Umfang der Vermehrungslizenz bestimmt, sondern dem Vermehrer gleichsam spiegelbildlich verwehrt , mit dem aus technischem Saatgut erzeugten Z-Saatgut ohne die erwähnte Erlaubnis anders zu verfahren, als es den sonstigen vertraglichen Regelungen entspricht, denen zufolge das erzeugte Saatgut in erster Linie an die Vertriebsorganisation abzuliefern ist (vgl. im Übrigen insbesondere § 7 des Vermehrungsvertrages). Mit dieser Abrede wird im Interesse des von den Züchtern verfolgten Ver20 tragszwecks, das vom Vermehrer erzeugte Z-Saatgut in dem von ihnen selbst gewünschten Umfang in die Hände zu bekommen, eine - wie die Klägerin es formuliert hat - den gesetzlichen Nachbauregeln vorgeschaltete schuldrechtliche Regelung getroffen. Ohne eine solche Vereinbarung wäre der Züchter dem Risiko ausgesetzt, dass der Vermehrer sich unter Inanspruchnahme der gesetzlichen Nachbauregeln dafür entscheidet, erzeugtes Saatgut zu behalten und nur die dafür vorgesehene gesetzliche Lizenz (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2004 - KZR 37/02 - Nachbauvergütung) an den Züchter abzuführen. dd) Ein für die Zuständigkeit des Schiedsgerichts hinreichender Zusam21 menhang zum Vermehrungsvertrag besteht entgegen der Ansicht der Klägerin auch in Bezug auf das aus technischem Saatgut erwachsene Saatgut späterer Folgegenerationen. Die Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages schließt diese aus22 drücklich ein. Ohne eine Erlaubnis nach § 7 Abs. 3 dürfen auch die Folgegenerationen von aus technischem Saatgut erzeugtem Saatgut nicht vermehrt oder vom Vermehrer anderweitig verwendet werden, weil ihre Entstehung auf einem vertragswidrigen Verhalten beruht. Dass die nach § 7 Abs. 3 Buchst. c des Vermehrungsvertrages zu erteilende Erlaubnis sich nur auf erzeugtes Verbrauchssaatgut bezieht, rechtfertigt entgegen der Ansicht der Revision nicht, die vertraglichen Regelungen dahin auszulegen, dass Folgegenerationen keinen Zusammenhang zum Vermehrungsvertrag aufwiesen. Die Regelung in § 7 Abs. 3 Buchst. c des Vertrages erklärt sich dadurch, dass die Genehmigung naturgemäß typischerweise jeweils für das in einem Wirtschaftsjahr aus technischem Saatgut (erstmalig) erzeugte Erntegut erteilt wird, bedeutet in Anbetracht der Folgegenerationen ausdrücklich einbeziehenden Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages aber nicht, dass die Verwendung von Folgegenerationen von Verbrauchssaatgut für Nachbau i. S. der Schiedsabrede nicht (mehr) als im Zusammenhang mit dem Vermehrungsvertrag stehend zu sehen wäre, sondern gleichsam als davon unabhängiger Nachbau betrachtet werden könnte. Zu einer solchen Betrachtungsweise gibt auch der Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Interesses der Züchter gerade und nur am Erhalt der erforderlichen "Zielmenge" an Z-Saatgut keinen Anlass, der nach der Darstellung der Revision Grund für den Erlaubnisvorbehalt in § 7 Abs. 3 Buchst. c des Vermehrungsvertrages sein soll. Der Zusammenhang mit dem Vermehrungsvertrag besteht für alles Saatgut, das einmal aus geliefertem technischen Saatgut hervorgegangen ist.
c) Die sonstigen erhobenen Rügen der Revision gegen das vom Beru23 fungsgericht gefundene Auslegungsergebnis rechtfertigen eine abweichende Beurteilung ebenfalls nicht. aa) Sie macht insoweit geltend, die vom Berufungsgericht befürwortete
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weite Auslegung von Schiedsabreden sei kein Selbstzweck, sondern dürfe den damit eigentlich verfolgten Zweck nicht unterlaufen, die Zersplitterung von prozessualen Zuständigkeiten auf staatliche Gerichte und Schiedsgerichten zu vermeiden. Die Gefahr einer solchen Zersplitterung könne sich bei dem vom Berufungsgericht entwickelten Verständnis der Reichweite der Schiedsabrede aber verwirklichen, und zwar dann, wenn der Auskunftsanspruch hinsichtlich desselben Wirtschaftsjahres einerseits auf den Anhaltspunkt der vertraglichen Vermehrung und andererseits auf den Zukauf von zertifiziertem Saatgut (Verbrauchssaatgut ) gestützt werde. Dieser Einwand greift nicht durch. Setzt ein als Vermehrer tätiger Land25 wirt unabhängig davon (auch) im Landhandel erworbenes Verbrauchssaatgut zum Nachbau ein, handelt es sich bei Letzterem um einen anderen Lebenssachverhalt , für den ein Zusammenhang mit dem Vermehrungsvertrag nicht zu erkennen ist. Erteilt dieser Landwirt dem Züchter die diesbezüglich geforderten Auskünfte nicht, handelt es sich dementsprechend um eine eigenständige Streitigkeit. Eine einheitliche Zuständigkeit für Auskunftsbegehren in solchen Fällen mag zwar aus prozessökonomischen Gründen durchaus wünschenswert sein. Sie herzustellen kann aber nicht das Resultat einer entsprechenden Auslegung der Schiedsklausel sein, sondern, wie das Berufungsgericht zutreffend angemerkt hat, gegebenenfalls Ergebnis einer entsprechenden Gestaltung der vertraglichen Regelungen. bb) Eine abweichende Beurteilung rechtfertigt auch nicht der Einwand
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der Revision, die Klägerin stütze ihren Auskunftsanspruch darauf, dass der Beklagte von seinem gesetzlichen Nachbaurecht Gebrauch gemacht und der Besitz von geschütztem Material infolge der Belieferung mit technischem Saatgut zu Vermehrungszwecken dafür lediglich die Voraussetzungen geschaffen habe, dies aber nichts daran ändere, dass sie deliktische und deshalb nicht vom Vermehrungsvertrag und der Schiedsabrede erfasste Ansprüche geltend mache. Dieser Sichtweise liegt eine Aufspaltung des vorgetragenen einheitlichen
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Lebenssachverhalts zugrunde, der sich schon das Berufungsgericht zu Recht verschlossen hat. Die Klägerin stützt sich, wie erwähnt, darauf, dass der Beklagte durch die Lieferung technischen Saatguts zu Vermehrungszwecken Material geschützter Sorten besaß und deshalb die Möglichkeit hatte, von seinem gesetzlichen Nachbaurecht Gebrauch zu machen (Revisionsbegründung S. 10). Aus diesem vom Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise einheitlich gewürdigten Geschehen lässt sich der Abschnitt des Nachbaus nicht isoliert von der Überlassung des Vermehrungsguts als davon zu trennendes, deliktisches Geschehen zum Gegenstand einer außerhalb des Vermehrungsvertrags stehenden Streitigkeit machen.
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IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Meier-Beck Gröning Grabinski
Hoffmann Kober-Dehm
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, Entscheidung vom 28.11.2012 - 9 O 3029/11 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 11.02.2015 - 2 U 165/12 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Annotations

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.

(2) Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)