Bundesgerichtshof Urteil, 18. Dez. 2012 - X ZR 2/12
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger buchte über ein Reisebüro der Beklagten für sich und seine Ehefrau eine von der Streithelferin veranstaltete Karibikkreuzfahrt, die am 19. April 2010 in F. (USA) beginnen sollte. Der Kläger leistete eine Anzahlung von 420 €. Die Hin- und Rückflüge buchte er zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.
- 2
- Im April 2010 wurde wegen der von dem isländischen Vulkan Eyjafjallajökull ausgestoßenen Aschewolke ein Flugverbot angeordnet. Der Kläger und seine Ehefrau konnten die gebuchten Flüge in die USA nicht antreten und deshalb an der Kreuzfahrt nicht teilnehmen. Mit Schreiben vom 18. April 2010 kündigte der Kläger gegenüber der Streithelferin den Vertrag über die Kreuzfahrt wegen höherer Gewalt.
- 3
- Die Streithelferin teilte im Juni 2010 der Beklagten mit, dass sie Stornokosten für die nicht angetretene Kreuzfahrt in Höhe von 90% des vereinbarten Preises beanspruche. Die Beklagte forderte daraufhin den Kläger auf, den von der Streithelferin geltend gemachten Betrag zu zahlen. Da der Kläger nicht leistete , zahlte sie selbst an die Streithelferin.
- 4
- Der Kläger hat mit der Klage die Rückzahlung seiner Anzahlung und die Zahlung vorgerichtlicher Kosten begehrt und hat darüber hinaus zunächst die Freistellung von der Forderung der Streithelferin beansprucht. Nach Erhebung der Widerklage hat der Kläger anstelle der Freistellung zunächst auf die Feststellung angetragen, dass er die Widerklagesumme nicht schulde, und sodann diesen Antrag nach Verhandlung über die Widerklage für in der Hauptsache erledigt erklärt; die Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen.
- 5
- Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und nach der Widerklage erkannt.
- 6
- Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, der die Beklagte und die Streithelferin entgegentreten.
Entscheidungsgründe:
- 7
- Die zulässige Revision hat in der Sache überwiegend Erfolg.
- 8
- I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Kläger die von der Streithelferin berechneten 90% des für die Teilnahme an der Kreuzfahrt vereinbarten Preises schulde. Die Beklagte sei damit nicht zur Rückzahlung der vom Kläger geleisteten Anzahlung verpflichtet und könne Erstattung der von ihr verauslagten (weiteren) Stornokosten verlangen. Die Beklagte habe keine Pflichten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Reisevermittlungsvertrag verletzt. Entgegen der Annahme des Klägers und des Amtsgerichts habe eine Pflicht zur Buchung der Kreuzfahrt zusammen mit den An- und Rückreiseflügen als Pauschalreise nicht bestanden. Die Beklagte habe unbestritten vorgetragen, dass die Buchung der Flüge zusammen mit der Kreuzfahrt noch gar nicht möglich gewesen sei. Selbst wenn der Kläger davon ausgegangen sei, dass es sich um eine Pauschalreise handle, habe die Beklagte mit einem solchen Verständnis nicht rechnen können. Für einen objektiven Dritten in der Lage des Klägers habe sich aufdrängen müssen, dass die sukzessive Buchung von Kreuzfahrt, Flügen und weiteren Leistungen wie Hotelübernachtungen und Mietwagen keine Pauschalreise darstelle. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, den Kläger darauf hinzuweisen, dass er das Anreiserisiko trage und bei einem Flugausfall wegen höherer Gewalt den Vertrag über die Kreuzfahrt nicht kostenfrei werde kündigen können. Der Reisevermittler sei grundsätzlich zur Beratung bei der Auswahl einer den Wünschen und Möglichkeiten des Reisenden entsprechenden Pauschalreise oder geeigneter Einzelreiseleistungen verpflichtet und müsse dabei ungefragt diejenigen Umstände offenlegen, von denen Kunden erfahrungsgemäß ihre Entscheidung abhängig machten oder auf die es dem betreffenden Kunden aufgrund seiner speziellen persönlichen Situation erkennbar ankomme. Eine umfassende Auskunftspflicht hinsichtlich sämtlicher Einzelheiten und insbesondere der rechtlichen Unterschiede zwischen Individual- und Pauschalreise folge daraus nicht.
- 9
- II. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Revisionsverfahren nur teilweise stand.
- 10
- 1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht allerdings eine Pflichtverletzung der Beklagten und damit einen sich hieraus ergebenden Schadensersatzanspruch des Klägers verneint. Der Kläger hat nicht mangels Belehrung durch die Beklagte eine
- 11
- Kündigung wegen höherer Gewalt versäumt, sondern vielmehr eine solche gegenüber der Streithelferin ausgesprochen. Die Frage, ob der Reisebürokunde, der (zunächst) eine Pauschalreise wünscht, dann aber einzelne Reiseleistungen bucht, darüber aufgeklärt werden muss, dass ihm in diesem Fall möglicherweise kein Kündigungsrecht nach § 651j BGB zusteht, muss nicht geklärt werden, da das Berufungsgericht - ohne dass hiergegen eine Verfahrensrüge erhoben worden wäre - nicht festgestellt hat, dass der Kläger für die Beklagte erkennbar eine sämtliche in Betracht kommenden Reiseleistungen umfassende Pauschalreise buchen wollte. Zu einer allgemeinen Aufklärung über die rechtlichen Vor- und Nachteile
- 12
- von Individual- oder Pauschalreisen ist ein Reisevermittler nicht verpflichtet; dies macht auch die Revision nicht geltend. 2. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht geprüft, ob die Streithelferin
- 13
- der Beklagten vom Kläger tatsächlich 90% des Reisepreises verlangen kann, sondern bemerkt lediglich im tatbestandlichen Teil der Gründe des Berufungsurteils, durch die Kündigung des Klägers "fielen Stornogebühren in Höhe von 90% des Reisepreises an". Es hat offenbar angenommen, bei dem von der Beklagten vermittelten Vertrag zwischen dem Kläger und der Streithelferin über die Teilnahme des Klägers und seiner Ehefrau an der von der Streithelferin veranstalteten Karibikkreuzfahrt handle es sich nicht um einen Reisevertrag im Sinne des § 651a Abs. 1 BGB. Dies trifft nicht zu.
- 14
- a) Zwischen dem Kläger und der Streithelferin ist ein Vertrag über die Durchführung einer Kreuzfahrt zustande gekommen. Dabei handelt es sich um einen Reisevertrag im Sinne des § 651a Abs. 1 BGB. Nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. Nr. L 158 vom 23.06.1990, S. 59-64, nachfolgend: Richtlinie) ist eine Pauschalreise die im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei Dienstleistungen wie Beförderung, Unterbringung oder anderen touristischen Dienstleistungen , die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn eine Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung ein- schließt. Danach muss eine Gesamtheit oder Bündelung von Reiseleistungen vorliegen (vgl. Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2011, § 651a Rn. 12).
- 15
- Dies ist bei einer Kreuzfahrt der Fall (MünchKomm.BGB/Tonner, 6. Aufl., vor § 651a-§ 651m Rn. 14; § 651a Rn. 27; Führich, MDR 2011, 1209; Rodegra, NJW 2011, 1766). Der Reiseveranstalter hat im Streitfall zwar nicht die Beförderung zum Ausgangsort der Kreuzfahrt übernommen. Gleichwohl sind mehrere Reiseleistungen Bestandteil der Schiffsreise. Dazu gehören die mehrere Tage dauernde Beförderung mit dem Kreuzfahrtschiff, die Unterbringung auf dem Schiff, die Verpflegung, die unter Umständen über die übliche Verpflegung in einem Hotel und damit über eine bloße Nebenleistung hinausgeht und in der Regel weitere Leistungen wie z.B. für die Unterhaltung der Reisenden an Bord vorgesehene Veranstaltungen. Gegenstand des Vertrages zwischen dem Kläger und der Streithelferin waren jedenfalls die Leistungen Beförderung und Unterbringung als Gesamtheit, so dass von einem Reisevertrag auszugehen ist (vgl. im Übrigen BGH, Urteil vom 23. Oktober 2012 - X ZR 157/11, juris, wonach auf Verträge, in denen sich der Reiseveranstalter allein zur Bereitstellung einer Ferienunterkunft verpflichtet hat, die Vorschriften des Reisevertragsrechts insgesamt entsprechend anzuwenden sind).
- 16
- Dieses Ergebnis wirdzusätzlich bestätigt durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), der eine Frachtschiffsreise nach Fernost, die der Reisende als Tourist miterleben wollte, als Pauschalreise angesehen hat (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, Rs. C-585/08 - Pammer / Reederei Karl Schlüter GmbH, verb. mit Rs. C-144/09 - Hotel Alpenhof GmbH / Heller, RRa 2011, 12 = NJW 2011, 505). Die Reiseleistungen Beförderung über mehrere Tage und Unterbringung in einer Kabine an Bord des Schiffes während einer touristisch angelegten Frachtschiffsreise unterscheiden sich nicht von den entsprechenden Reiseleistungen, die bei einer Kreuzfahrt gewährt werden. Es können daher bei Beurteilung der Frage, ob es sich bei einer Kreuzfahrt um eine Pauschalreise handelt, die gleichen Maßstäbe anlegen werden wie bei der touristisch gestalteten Frachtschiffsreise.
- 17
- b) Dem Kläger stand gegenüber der Streithelferin wegen des aufgrund der Aschewolke ausgesprochenen Flugverbots ein Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt gemäß § 651j Abs. 1 BGB zu.
- 18
- aa) Nach dieser Vorschrift kann der Reisevertrag gekündigt werden, wenn die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. § 651j BGB gilt für Fälle höherer Gewalt, die die Geschäftsgrundlage berühren; es handelt sich um eine Spezialvorschrift im Bereich der Störung der Geschäftsgrundlage (BGH, Urteil vom 23. November 1989 - VII ZR 60/89, BGHZ 109, 224; Urteil vom 12. Juli 1990 - VII ZR 362/89, NJW-RR 1990, 1334; Staudinger aaO, § 651j Rn. 4). Anstelle der bei einer Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB möglichen Anpassung des Vertrags eröffnet § 651j Abs. 1 BGB die Möglichkeit der Kündigung "allein nach Maßgabe dieser Vorschrift", d.h. bei erheblicher Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung der Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt.
- 19
- Dem Kündigungsrecht steht dabei nicht entgegen, dass der Kläger die Flüge zum Ausgangsort der Kreuzfahrt gesondert gebucht hatte. Ist dem Reisenden die Anreise zum Ausgangsort der Kreuzfahrt infolge höherer Gewalt unmöglich oder erheblich erschwert, kann er den Vertrag über die Teilnahme an der Kreuzfahrt auch dann kündigen, wenn die Anreise nicht Bestandteil des Reisevertrags über die Teilnahme an der Kreuzfahrt ist. Das Risiko der Anreise zu dem Ausgangsort der Kreuzfahrt trägt zwar grundsätzlich der Reisende, wenn er die Anreise nicht über den Veranstalter der Kreuzfahrt gebucht hat. Die Gefährdung oder Beeinträchtigung einer Reise durch höhere Gewalt fällt aber weder in den Risikobereich des Reiseveranstalters noch in den des Reisenden (BGHZ 109, 224, 228). Der Gesetzgeber hat eine Risikoverteilung in § 651j Abs. 2 Satz 1 BGB, der auf § 651e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 BGB verweist, dahingehend vorgenommen, dass der Reiseveranstalter im Falle der Kündigung den Anspruch auf den Reisepreis verliert, gegebenenfalls aber eine Entschädigung für bereits erbrachte oder noch zu erbringende Aufwendungen verlangen kann, sofern diese Reiseleistungen für den Reisenden noch von Interesse sind.
- 20
- bb) Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, dassdie Voraussetzungen der Kündigung im Streitfall vorgelegen haben. Höhere Gewalt war durch den Ausstoß der Aschewolke, die den Flugverkehr beeinträchtigte und zu einem Flugverbot geführt hatte, eingetreten. Infolge des ausgesprochenen Flugverbots konnten der Kläger und seine Ehefrau das Schiff nicht erreichen. Die Kreuzfahrt als solche konnte zwar durchgeführt werden, an ihr teilzunehmen war aber den Reisenden unmöglich. Eine anderweitige kurzfristige Anreise nach Fort Lauderdale war den Reisenden offensichtlich nicht möglich und hätte im Übrigen angesichts des hierfür erforderlichen Aufwands und der aufzubringenden Kosten die Teilnahme an der Kreuzfahrt zumindest erheblich erschwert , d.h. mit unzumutbaren Belastungen verbunden (Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2011, § 651j Rn. 26; Führich, Reiserecht, 6. Aufl., Rn. 549; MünchKomm.BGB/Tonner aaO § 651j Rn. 13).
- 21
- Die Erschwerung der individuellen Reise des Reisenden, die aufgrund des Eintritts höherer Gewalt nicht mehr wie geplant stattfinden kann, genügt für das Kündigungsrecht. Der Reisevertrag verpflichtet den Veranstalter, die Reiseleistung zu erbringen. Sie besteht bei einer Kreuzfahrt nicht in der Fahrt des Schiffes auf der vertraglich vereinbarten Route und der Bereitstellung der vom Reisenden auf dem Schiff gebuchten Unterkunft, sondern in der Beförderung des Reisenden auf dem Schiff und der Erbringung der weiteren vereinbarten Dienstleistungen gegenüber dem Reisenden. Wenn der Reisende die von ihm ausgewählten Reiseleistungen wegen des Eintritts höherer Gewalt nicht in Anspruch nehmen kann, wird seine Reise unmöglich und der Veranstalter kann die diesem Reisenden geschuldete Leistung nicht erbringen.
- 22
- c) Infolge der wirksamen Kündigung durch den Kläger hat die Streithelferin nach § 651j Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 651e Abs. 3 Satz 1 BGB den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis verloren. Ein Entschädigungsanspruch der Streithelferin nach § 651e Abs. 3 Satz 2 BGB ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
- 23
- 3. Danach ist auf die Revision des Klägers das amtsgerichtliche Urteil wiederherzustellen, soweit die Widerklage abgewiesen und auf Antrag des Klägers festgestellt worden ist, dass sich seine negative Feststellungsklage in der Hauptsache erledigt hat. Die Beklagte kann vom Kläger keine Erstattung des an die Streithelferin gezahlten Betrages verlangen, da der Kläger diesen nicht geschuldet hat.
- 24
- Unbegründet ist die Revision lediglich, soweit das Berufungsgericht die Zahlungsklage abgewiesen hat. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung in Höhe von 420 € zu, da er diesen Betrag nicht an die Beklagte, sondern über die Beklagte an die Streithelferin geleistet hat.
Meier-Beck Grabinski Bacher
Hoffmann Schuster
Vorinstanzen:
AG Norderstedt, Entscheidung vom 18.03.2011 - 47 C 1194/10 -
LG Kiel, Entscheidung vom 16.12.2011 - 1 S 77/11 -
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(1) Durch den Pauschalreisevertrag wird der Unternehmer (Reiseveranstalter) verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.
(2) Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Eine Pauschalreise liegt auch dann vor, wenn
- 1.
die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder - 2.
der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Vertrag das Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen.
(3) Reiseleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
die Beförderung von Personen, - 2.
die Beherbergung, außer wenn sie Wohnzwecken dient, - 3.
die Vermietung - a)
von vierrädrigen Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Absatz 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, und - b)
von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A gemäß § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282) geändert worden ist,
- 4.
jede touristische Leistung, die nicht Reiseleistung im Sinne der Nummern 1 bis 3 ist.
(4) Keine Pauschalreise liegt vor, wenn nur eine Art von Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 mit einer oder mehreren touristischen Leistungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4 zusammengestellt wird und die touristischen Leistungen
- 1.
keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung darstellen noch als solches beworben werden oder - 2.
erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ausgewählt und vereinbart werden.
(5) Die Vorschriften über Pauschalreiseverträge gelten nicht für Verträge über Reisen, die
- 1.
nur gelegentlich, nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten werden, - 2.
weniger als 24 Stunden dauern und keine Übernachtung umfassen (Tagesreisen) und deren Reisepreis 500 Euro nicht übersteigt oder - 3.
auf der Grundlage eines Rahmenvertrags für die Organisation von Geschäftsreisen mit einem Reisenden, der Unternehmer ist, für dessen unternehmerische Zwecke geschlossen werden.
Die in § 651i Absatz 3 bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.
Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.
(1) Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht.
(2) Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.
(3) Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.
(4) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.
(1) Durch den Pauschalreisevertrag wird der Unternehmer (Reiseveranstalter) verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.
(2) Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Eine Pauschalreise liegt auch dann vor, wenn
- 1.
die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder - 2.
der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Vertrag das Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen.
(3) Reiseleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
die Beförderung von Personen, - 2.
die Beherbergung, außer wenn sie Wohnzwecken dient, - 3.
die Vermietung - a)
von vierrädrigen Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Absatz 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, und - b)
von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A gemäß § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282) geändert worden ist,
- 4.
jede touristische Leistung, die nicht Reiseleistung im Sinne der Nummern 1 bis 3 ist.
(4) Keine Pauschalreise liegt vor, wenn nur eine Art von Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 mit einer oder mehreren touristischen Leistungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4 zusammengestellt wird und die touristischen Leistungen
- 1.
keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung darstellen noch als solches beworben werden oder - 2.
erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ausgewählt und vereinbart werden.
(5) Die Vorschriften über Pauschalreiseverträge gelten nicht für Verträge über Reisen, die
- 1.
nur gelegentlich, nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten werden, - 2.
weniger als 24 Stunden dauern und keine Übernachtung umfassen (Tagesreisen) und deren Reisepreis 500 Euro nicht übersteigt oder - 3.
auf der Grundlage eines Rahmenvertrags für die Organisation von Geschäftsreisen mit einem Reisenden, der Unternehmer ist, für dessen unternehmerische Zwecke geschlossen werden.
Die in § 651i Absatz 3 bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.
(1) Durch den Pauschalreisevertrag wird der Unternehmer (Reiseveranstalter) verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.
(2) Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Eine Pauschalreise liegt auch dann vor, wenn
- 1.
die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder - 2.
der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Vertrag das Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen.
(3) Reiseleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
die Beförderung von Personen, - 2.
die Beherbergung, außer wenn sie Wohnzwecken dient, - 3.
die Vermietung - a)
von vierrädrigen Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Absatz 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, und - b)
von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A gemäß § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282) geändert worden ist,
- 4.
jede touristische Leistung, die nicht Reiseleistung im Sinne der Nummern 1 bis 3 ist.
(4) Keine Pauschalreise liegt vor, wenn nur eine Art von Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 mit einer oder mehreren touristischen Leistungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4 zusammengestellt wird und die touristischen Leistungen
- 1.
keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung darstellen noch als solches beworben werden oder - 2.
erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ausgewählt und vereinbart werden.
(5) Die Vorschriften über Pauschalreiseverträge gelten nicht für Verträge über Reisen, die
- 1.
nur gelegentlich, nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten werden, - 2.
weniger als 24 Stunden dauern und keine Übernachtung umfassen (Tagesreisen) und deren Reisepreis 500 Euro nicht übersteigt oder - 3.
auf der Grundlage eines Rahmenvertrags für die Organisation von Geschäftsreisen mit einem Reisenden, der Unternehmer ist, für dessen unternehmerische Zwecke geschlossen werden.
Die in § 651i Absatz 3 bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
Die in § 651i Absatz 3 bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.
(1) Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht.
(2) Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.
(3) Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.
(4) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.
(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.