Bundesgerichtshof Urteil, 18. Dez. 2007 - X ZR 137/04

published on 18/12/2007 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 18. Dez. 2007 - X ZR 137/04
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Amtsgericht Weißenfels, 1 C 656/03, 07/04/2004
Landgericht Halle, 1 S 96/04, 20/08/2004

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
TEILURTEIL
X ZR 137/04 Verkündet am:
18. Dezember 2007
Potsch
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Sofern bei Vertragsschluss nicht weitere Umstände vorliegen, führt allein der Umstand
, dass innerhalb eines Franchisesystems Marken oder sonstige Kennzeichen
einheitlich als Bestandteil zur Bildung von weitere Bestandteile enthaltenden Firmen
oder sonstigen geschäftlichen Bezeichnungen verwendet werden, nicht zur Verpflichtung
des Franchisegebers oder anderer Franchisenehmer nach Rechtsscheingrundsätzen.
BGH, Urt. v. 18. Dezember 2007 - X ZR 137/04 - LG Halle
AG Weißenfels
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter
Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und
Asendorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 1 und 3 wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 20. August 2004 im Kostenpunkt und, soweit zum Nachteil der Beklagten zu 1 und 3 erkannt worden ist, aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Weißenfels wird zurückgewiesen, soweit sie gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagten zu 1 und 3 gerichtet ist.
Von den durch die Rechtsmittel veranlassten außergerichtlichen Kosten hat die Klägerin diejenigen der Beklagten zu 1 und 3 zu tragen. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, und die Beklagten zu 2 und 3, Gesellschafter der Beklagten zu 1, als Gesamtschuldner auf Zahlung von Werklohn für die Reparatur eines Kraftfahrzeugs in Anspruch. Das Kraftfahrzeug war auf die "F. " zugelassen. Der Auftrag zur Reparatur des Kraftfahrzeugs war von dem unter der Bezeichnung "F. und R. W. " handelnden Zeugen W. erteilt worden. Zwischen der Beklagten zu 1 und dem Zeugen W. besteht ein die Bezeichnung "F.R. " betreffender Franchisevertrag. Mit der Klage war zunächst auch der Zeuge W. als weiterer Gesamtschuldner auf Zahlung der Reparaturkosten in Anspruch genommen worden. Das Verfahren gegen ihn hat das Amtsgericht abgetrennt und in dem abgetrennten Verfahren durch Versäumnisurteil entschieden.
2
Das Amtsgericht hat die Klage gegen die Beklagten zu 1 bis 3 abgewiesen , das Landgericht hat diese Beklagten antragsgemäß verurteilt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, der die Klägerin entgegengetreten ist.
3
Im Zuge des Revisionsverfahrens ist über das Vermögen des Beklagten zu 2 das Insolvenzverfahren eröffnet worden, dessen Abschluss nicht abzusehen ist.

Entscheidungsgründe:


4
I. Auf die vom Berufungsgericht zugelassene und im Übrigen zulässig eingelegte Revision der Beklagten zu 1 und 3 ist durch Teilurteil zu entscheiden. Dem steht nicht entgegen, dass das Verfahren hinsichtlich des Beklagten zu 2 durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen ist (§§ 62, 240 ZPO).
5
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt nicht zur Unterbrechung des Prozesses gegenüber anderen Gesellschaftern und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wenn diese neben dem insolventen Gesellschafter als Gesamtschuldner auf Zahlung einer Gesellschaftsschuld in Anspruch genommen werden. Insoweit besteht eine einfache Streitgenossenschaft, so dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters das Verfahren gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und die übrigen Gesellschafter nicht unterbricht. Das Verfahren gegen die anderen Gesellschafter und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann daher regelmäßig durch Teilurteil abgeschlossen werden (BGH, Urt. v. 19.12.2002 - VII ZR 176/02, NJW-RR 2003, 1002).
6
II. Die Revision der Beklagten zu 1 und 3 hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung, soweit mit ihr die Verurteilung der Beklagten zu 1 und 3 zur Zahlung von Werklohn erstrebt wird.
7
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Reparaturauftrag für das Kraftfahrzeug sei von dem Zeugen W. im Namen der Beklagten zu 1 erteilt worden. Der Zeuge sei unter der Bezeichnung "F. und R. " aufgetreten , was - bis auf das "und" - Bestandteil sowohl der Firma der Beklagten zu 1 als auch der Firma des Zeugen W. sei. Bei der Verwendung der Firma eines Franchisenehmers könne für den Regelfall davon ausgegangen werden, dass ein Kunde keine Kenntnis von der Existenz des Franchisesystems habe, wenn die Organisationsform des Franchising gegenüber Kunden durch keine spezifischen Bezeichnungen oder Zusätze in Erscheinung trete. Deshalb könne die Erklärung des Zeugen W. nur als Erklärung im Namen der Beklagten zu 1 angesehen werden , zumal bei Auftragserteilung der Kraftfahrzeugschein vorgelegt worden sei, der auf die Beklagte zu 1 ausgestellt sei. Die Behauptung der Beklagten, der Zeuge W. habe bei Auftragserteilung klargestellt, dass der Auftrag von ihm und nicht für die Beklagte zu 1 erteilt werde, sei nicht bewiesen. Die Aufforderung des Zeugen, die Rechnung an ihn zu übersenden, sei auch dann sinnvoll und verständlich , wenn es sich bei dem Zeugen um einen Mitarbeiter oder Filialleiter der "F. " gehandelt hätte, der zur Vereinfachung der Abwicklung darum gebeten hätte, die Rechnung gleich an die zuständige Filiale zu übersenden. Zwar habe die Beklagte zu 1 dem Zeugen keine Vollmacht erteilt. Die Beklagte zu 1 müsse sich die Erklärungen des Zeugen aber nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zurechnen lassen. Sie hätte erkennen können, dass der Zeuge ein Verhalten an den Tag gelegt habe, von welchem ein Vertragspartner habe annehmen dürfen, die Beklagte zu 1 billige und dulde ein solches Handeln in ihrem Namen. Das gesamte Franchiseverhältnis sei darauf angelegt, dass der Franchisenehmer die Kennzeichen des Franchisegebers herausstelle und ihnen seinen Namen oder seine Firma unterordne. Gerade durch diese Animation zu einheitlichem Auftreten innerhalb des Franchisenetzes ohne gebührende Differenzierung und Herausstellung der Selbständigkeit des Franchisenehmers setzte der Franchisegeber in zurechenbarer Weise den Rechtsschein einer Vollmacht im Rahmen der jeweiligen Geschäftstätigkeit.
8
2. Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

9
a) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Zeuge W. habe den Reparaturauftrag namens der Beklagten zu 1 erteilt, wird von seinen Feststellungen nicht getragen.
10
Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Reparaturauftrag für das Kraftfahrzeug von dem Zeugen W. unter der Bezeichnung "F. und R. " erteilt worden ist. "F.R. W. " ist ausweislich des Rubrums des Berufungsurteils die Bezeichnung, unter der W. eine Autovermietung betreibt und am Geschäftsverkehr teilnimmt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Zeuge bei Auftragserteilung sich als Rechnungsadressaten angegeben.
11
Angesichts dieser Feststellungen fehlt es an einem Handeln des Zeugen namens der Beklagten zu 1. Diese führt ausweislich des Rubrums des Berufungsurteils die Bezeichnung "F.R. GbR K. und H. ", mit dieser Bezeichnung ist auch der Kraftfahrzeugschein den Feststellungen des Berufungsgerichts zufolge auf die Beklagte zu 1 ausgestellt. Damit fehlt der Annahme des Berufungsgerichts, der Zeuge habe den Reparaturauftrag namens der Beklagten zu 1 erteilt, die tatsächliche Grundlage. Da der Zeuge den Reparaturauftrag für die von ihm betriebene Autovermietung erteilt hat, handelt es sich um ein unternehmensbezogenes Geschäft. Rechtsgeschäfte im Rahmen eines Unternehmens oder einer freiberuflichen Tätigkeit deuten regelmäßig auf ein Handeln im Namen des Inhabers (BGHZ 62, 216, 220; BGH, Urt. v. 18.5.1998 - II ZR 355/95, NJW 1998, 2897; vgl. nur Schramm in Münchner Kommentar/BGB, 5. Aufl., § 164 BGB Rdn. 23 m.w.N.). Die Tatsache, dass ein Geschäft unternehmensbezogen ist, spricht im Zweifel dafür, dass das Geschäft mit dem Inhaber des jeweiligen Unternehmens abgeschlossen wird (BGH, Beschl. v. 28.2.1985 - III ZR 183/83, NJW 1986, 1675 m.w.N.). Inhaber der F.R. ist W. nicht die Beklagte zu 1, sondern der Zeuge W. , so dass nach dieser Regel der Zeuge W. nicht in fremdem, sondern in eigenem Namen aufgetreten und damit Vertragspartei des Werkvertrags geworden ist. Hat der Zeuge W. danach nicht in fremdem, sondern in eigenem Namen gehandelt, oblag es der ein Handeln des Zeugen im Namen der Beklagten zu 1 behauptenden Klägerin darzulegen und zu beweisen, dass der Zeuge nicht in eigenem Namen gehandelt hat, sondern namens der Beklagten zu 1 (BGH, Beschl. v. 28.2.1985, aaO). Derartiger Sachvortrag und entsprechende Beweisantritte sind dem Berufungsurteil zufolge seitens der Klägerin nicht erfolgt; die Revisionserwiderung erhebt insoweit auch keine Gegenrügen.
12
Dem steht nicht entgegen, dass der Zeuge bei Erteilung des Reparaturauftrags den auf die Beklagte zu 1 ausgestellten Kraftfahrzeugschein vorgelegt hat. Der Kraftfahrzeugschein dient dem Nachweis der erfolgten Zulassung eines Kraftfahrzeugs und ist daher beim Betrieb des Kraftfahrzeugs mitzuführen (vgl. § 24 Abs. 1 S. 1 und 2 StVZO, jetzt § 11 Abs. 1, 5 Fahrzeug-Zulassungsverordnung); zudem dient er dem Nachweis des berechtigten Besitzes des Fahrzeugs. Im Rahmen eines Reparaturauftrags wird anhand des Kraftfahrzeugscheins die genaue Typbestimmung vorgenommen. Aus der Vorlage des Kraftfahrzeugscheins bei der Erteilung eines Reparaturauftrags durch eine andere Person als den in dem Schein ausgewiesenen Halter kann daher nicht auf ein Handeln namens und in Vollmacht des Halters des Kraftfahrzeugs geschlossen werden.
13
b) Dem Berufungsgericht kann auch nicht in der Annahme gefolgt werden, die Beklagte zu 1 sei nach den Grundsätzen über die Anscheinsvollmacht Vertragspartei des Werkvertrages geworden, weil der Zeuge W. als Franchisenehmer der Beklagten zu 1 den Bestandteil "F. (und) R. " in seiner geschäftlichen Bezeichnung führe, diesen Bestandteil seinem Namen oder seiner Firma untergeordnet habe und unter dieser Bezeichnung den Reparaturauftrag erteilt habe.
14
Dass sowohl in der von dem Zeugen verwendeten Bezeichnung als auch in der geschäftlichen Bezeichnung der Beklagten zu 1 den jeweiligen bürgerlichen Namen der Bestandteil "F.R. " vorangestellt ist, begründet zwar eine gewisse Ähnlichkeit der jeweils benutzten Bezeichnungen. Daraus kann jedoch nicht hergeleitet werden, die F.R. W. sei für die F.R. K. und H. aufgetreten und habe den Reparaturauftrag in deren Namen erteilt. Sofern bei Vertragsschluss nicht weitere Umstände vorliegen, führt der Umstand , dass innerhalb eines Franchisesystems Marken oder sonstige Kennzeichen einheitlich als Bestandteil zur Bildung von weitere Bestandteile enthaltenden Firmen oder sonstigen geschäftlichen Bezeichnungen verwendet werden, nicht zur Verpflichtung des Franchisegebers oder anderer Franchisenehmer nach Rechtsscheingrundsätzen (vgl. Ullmann, NJW 1994, 1255, 1256). Die bloße Verwendung ähnlicher Bezeichnungen setzt keinen entsprechenden Rechtsschein. Vielmehr finden die Grundsätze über unternehmensbezogene Geschäfte Anwendung, wonach namens desjenigen Unternehmens gehandelt wird, für welches das fragliche Geschäft abgeschlossen werden soll, mag dessen Inhaber der Gegenseite auch namentlich nicht bekannt sein. Nehmen verschiedene jeweils selbständige Unternehmen unter lediglich ähnlichen Bezeichnungen im Rahmen eines Franchisesystems am Rechtsverkehr teil, wird nach diesen Grundsätzen regelmäßig der Inhaber desjenigen Unternehmens berechtigt und verpflichtet, in dessen Tätigkeitsbereich das rechtsgeschäftliche Handeln vorgenommen wird. Ob eine andere rechtliche Beurteilung in Betracht kommen kann, wenn Unternehmen im Rahmen eines Franchisesystems - anders als im Streitfall - unter identischen Bezeichnungen auftreten, ohne dass ersichtlich wird, dass es sich jeweils um rechtlich selbständige Unternehmen handelt (so wohl im Falle Thüringer OLG OLGR Jena 1999, 357 f.), braucht der Senat nicht zu entscheiden.
Denn der Zeuge W. ist bei der Erteilung des Auftrags nicht namens der "F.R. K. und H. " aufgetreten, sondern lediglich unter einer ähnlichen Bezeichnung, und hat nach den Feststellungen des Berufungsgericht zudem darauf hingewiesen, dass er Rechnungsadressat ist.
15
c) Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Klägerin ist die gegen die Beklagten zu 1 und 3 geltend gemachte Forderung auch nicht aus § 951 BGB zu begründen. Der Eigentumsverlust der Klägerin an den bei der Reparatur in das Kraftfahrzeug eingebauten Teilen lässt für sich allein einen Anspruch nach § 951 Abs. 1 BGB nicht entstehen. Denn § 951 Abs. 1 BGB enthält eine Rechtsgrundverweisung auf die Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung und setzt daher voraus, dass die Reparaturleistung ohne rechtlichen Grund erfolgt und dadurch der Eigentumsverlust eingetreten ist (BGHZ 40, 272, 276; vgl. nur Füller in Münchner Kommentar/BGB, 4. Aufl., § 951 Rdn. 3). Daran fehlt es, da die Leistung aufgrund des unbestritten wirksamen Werkvertrages der Klägerin mit dem Zeugen W. erbracht worden ist; nur in diesem Verhältnis käme bei fehlerhaftem Kausalverhältnis ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich nach § 951 Abs. 1 BGB in Betracht (vgl. Füller, aaO, § 951 Rdn. 16).
16
III. Da weitere Sachaufklärung nicht zu erwarten ist, kann der Senat über die gegen die Beklagten zu 1 und 3 gerichtete Klage abschließend durch Teilurteil entscheiden , so dass die Berufung der Klägerin gegen die erstinstanzliche Abweisung der Klage im Verhältnis zu den Beklagten zu 1 und 3 zurückzuweisen ist. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittel im Verhältnis zu den Beklagten zu 1 und 3 folgt aus §§ 91, 97, 100 ZPO, im Übrigen ist die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorzubehalten.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf
Vorinstanzen:
AG Weißenfels, Entscheidung vom 07.04.2004 - 1 C 656/03 -
LG Halle, Entscheidung vom 20.08.2004 - 1 S 96/04 -
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 31/07/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 154/11 Verkündet am: 31. Juli 2012 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 01/03/2016 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das am 21. August 2015 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Duisburg wird einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Bekla
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.

(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Die Zulassungsbescheinigung Teil I wird nach den Vorgaben der Anlage 5 ausgefertigt. Sie ist mit einer sichtbaren Markierung mit der Aufschrift „Nur für internetbasierte Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig.“ zu versehen. Die sichtbare Markierung trägt zudem eine Druckstücknummer, die für jede Zulassungsbescheinigung Teil I nur einmal vergeben sein darf. Die sichtbare Markierung muss ferner die darunterliegende Markierung mit der Aufschrift „Dokument nicht mehr gültig“ und einen Sicherheitscode so verdecken, dass die darunterliegende Markierung und der Sicherheitscode nur durch Freilegung unumkehrbar sichtbar gemacht werden können.

(2) Sind für denselben Halter mehrere Anhänger zugelassen, kann zusätzlich von der Zulassungsbehörde auf Antrag ein Verzeichnis der für den Halter zugelassenen Anhänger ausgestellt werden. Aus dem Verzeichnis müssen Name, Vorname und Anschrift des Halters sowie Marke, Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus, Leermasse, zulässige Gesamtmasse und bei Sattelanhängern auch die Stützlast, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, das Datum der ersten Zulassung und das Kennzeichen der Anhänger ersichtlich sein.

(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt stellt der Zulassungsbehörde

1.
die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung im automatisierten Abrufverfahren aus einer in § 6 Absatz 3 Satz 2 genannten Datenbank oder
2.
Typdaten, soweit keine Daten nach Nummer 1 vorliegen,
zur Verfügung, damit die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung Teil I maschinell ausfüllen kann. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat diese Typdaten zu erstellen, soweit es über die erforderlichen Angaben verfügt und der Aufwand für die Erstellung angemessen ist.

(4) Für Fahrzeuge der Bundeswehr können von der Zentralen Militärkraftfahrtstelle Zulassungsbescheinigungen Teil I nach dem Muster in Anlage 6 ausgefertigt werden.

(5) Die Anerkennung als schadstoffarmes Fahrzeug nach § 47 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Einstufung des Fahrzeugs in eine der Emissionsklassen nach § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind unter Angabe des Datums in der Zulassungsbescheinigung Teil I zu vermerken, wenn der Zulassungsbehörde die entsprechenden Voraussetzungen nachgewiesen werden. Die Zulassungsbehörde kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr darüber fordern, in welche Emissionsklasse das Fahrzeug einzustufen ist.

(6) Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder das entsprechende Anhängerverzeichnis nach Absatz 2 ist vom jeweiligen Fahrer des Kraftfahrzeugs mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(7) Wird nach Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I für eine in Verlust geratene Bescheinigung diese wieder aufgefunden, hat der Halter oder Eigentümer sie unverzüglich der zuständigen Zulassungsbehörde abzuliefern.

(1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden.

(2) Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberührt. In den Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig, wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.