Bundesgerichtshof Urteil, 05. Sept. 2017 - X ZR 119/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski, Hoffmann und die Richterin Dr. Kober-Dehm
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt aus abgetretenem Recht vom Beklagten die Übertra1 gung von Wertpapieren. Die verstorbene Schwester des Beklagten (Erblasserin) führte zu Lebzei2 ten bei der Sparkasse … (nachfolgend: Sparkasse) ein Wertpapierdepot , in dem sich verschiedene Wertpapiere jeweils in doppelter Anzahl befanden , wie sie mit der Klage herausverlangt werden. Die Erblasserin vereinbarte mit der Sparkasse im Jahr 2001 einen "Vertrag zugunsten Dritter für den Todesfall" , in dem der Beklagte und sein Sohn als Begünstigte benannt sowie bestimmt wurde, dass im Falle ihres Todes das (Mit-)Eigentum an den im Depot befindlichen Wertpapieren auf die Sparkasse als Treuhänder übergehen sollte sowie, dass die Begünstigten in diesem Falle von der Sparkasse die Übertragung dieses (Mit-)Eigentums an den Wertpapieren sollten verlangen können. Dieser Vertrag wurde dem Beklagten und seinem Sohn vorgelegt und von ihnen mitunterzeichnet. Etwa zwei Monate vor ihrem Tod am 17. November 2012 setzte die Erb3 lasserin mit handschriftlichem Testament die Mutter des Klägers als Erbin ein. Unter dem 12. Dezember 2012 und 26. Februar 2013 erklärte der Beklagte - nach seinem Vorbringen zur Vermeidung einer "Doppelbesteuerung" und mit der Vereinbarung, dass nach Abführung der Steuern der dann noch verbliebene Wert der Wertpapiere an ihn zurückfließen solle - zusammen mit seinemSohn die Freigabe des Depots an die Mutter des Klägers und bat die Sparkasse, jener die Wertpapiere zu überlassen. Im Sommer 2013 wies der Beklagte die Sparkasse an, die Wertpapiere in sein Depot zu übertragen. Am 8. Mai 2014 trat die Mutter des Klägers alle Rechte und Ansprüche aus der Erbschaft betreffend das Wertpapierdepot an den Kläger ab.
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- Die Klage auf Übertragung der halben Anzahl der ursprünglich im Depot befindlichen Wertpapiere hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung hat das Berufungsgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Beklagten, mit der er das Ziel einer vollständigen Klageabweisung weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur
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- Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
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- Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte und sein Sohn hätten mit den Schreiben vom 12. Dezem7 ber 2012 und 26. Februar 2013 ihren gegenüber der Sparkasse bestehenden Anspruch auf Übertragung der Wertpapiere an die Mutter des Klägers abgetreten. Auch wenn im Schreiben vom 26. Februar 2013 unter anderem erklärt werde , das aus dem Vertrag zugunsten Dritter erworbene Recht gemäß § 333 BGB zurückzuweisen, habe es damit nicht sein Bewenden, weil eine solche Zurückweisung nach bereits erfolgter Annahme nicht mehr möglich gewesen sei. Vielmehr ergebe sich aus dem Schreiben deutlich der Wille, den Anspruch auf Übertragung der Wertpapiere an die Mutter des Klägers abzutreten. Diese habe die Abtretung angenommen, indem sie unter Vorlage der Schreiben ihre Ansprüche bei der Sparkasse angemeldet habe. Damit sei zugleich eine darin liegende Schenkung vollzogen und deren Formmangel nach § 518 Abs. 2 BGB geheilt worden.
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- nicht dessen Vorbringen entgegen, mit der Mutter des Klägers sei vereinbart gewesen, nach Abführung der Steuern solle der verbleibende Wert der Wertpapiere an ihn zurückfließen. Auch danach hätten dem Beklagten nicht die Wertpapiere , sondern allenfalls deren Wert - nach Abzug von Steuern - zustehen sollen. Zudem sei der Beklagte nicht schutzwürdig, weil er sich durch treuwidriges Verhalten in den Besitz der Wertpapiere gebracht habe. II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Ein Anspruch auf
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- Übertragung der Wertpapiere kann nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung bejaht werden. 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der
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- zwischen der Erblasserin und der Sparkasse geschlossene Vertrag vom 20. November 2001 bis zuletzt wirksam war, keiner Anpassung wegen veränderter Umstände gemäß § 313 BGB zu unterziehen ist und insbesondere von der Erblasserin nicht widerrufen wurde. Die Auslegung des Berufungsgerichts, den in den Monaten vor ihrem Tod abgegebenen Willenserklärungen sei ein solcher Widerruf nicht zu entnehmen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken und wird auch von den Parteien im Revisionsverfahren nicht in Zweifel gezogen. 2. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft einen Anspruch
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- des Klägers gegen den Beklagten aus den Schreiben vom 12. Dezember 2012 und 26. Februar 2013 auf Übertragung der Wertpapiere bejaht. Aus diesen Schreiben ergab sich kein solcher Anspruch der Mutter des Klägers gegenüber dem Beklagten, den der Kläger aufgrund der weiteren, an ihn erfolgten Abtretung vom 8. Mai 2014 geltend machen könnte.
a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht die Erklärun12 gen in den Schreiben vom 12. Dezember 2012 und 26. Februar 2013 als rechtlich wirksam erachtet; die darin enthaltenen rechtsgeschäftlichen Erklärungen wurden nicht wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB oder wegen eines Erklärungsirrtums gemäß § 119 Abs. 1 BGB wirksam angefochten. Dahingehende Anfechtungsrechte hat das Berufungsgericht zutreffend verneint, was von der Revision nicht in Zweifel gezogen wird. Ebenso begegnet die Auslegung dieser Schreiben als eine Abtretung des
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- Anspruchs des Beklagten und seines Sohnes gegenüber der Sparkasse auf Übereignung der Wertpapiere an die Mutter des Klägers keinen rechtlichen Bedenken.
b) Die Abtretung begründete hingegen keinen unmittelbaren Anspruch
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- gegen den Beklagten (und seinen Sohn). Das Berufungsgericht kommt auch für das dieser Abtretung zugrunde
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- liegende Kausalgeschäft - insoweit zutreffend - nicht zu einer Auslegung, wonach der Beklagte und sein Sohn sich zu mehr als der Vornahme dieser Abtretung hätten verpflichten wollen, denn sie selbst waren noch nicht Eigentümer der Wertpapiere, sondern nur Inhaber des gegenüber der Sparkasse bestehenden Wertpapierübertragungsanspruchs. Mit der Abtretung dieses Übertragungsanspruchs sollte es deshalb sein Bewenden haben. Der Übertragungsanspruch wurde vom Beklagten und seinem Sohn mit den beiden genannten Schreiben erfüllt und ist damit erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB). III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus
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- anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend. 1. Nach Erfüllung eines Anspruchs, der auf die Abtretung eines ande17 ren Anspruchs gerichtet ist, kommt allerdings ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 BGB in Frage, wenn der Zedent dem Zessionar die mit der Abtre- tung verbundenen Vorteile entzieht oder wesentlich schmälert und damit die Pflicht verletzt, den Vertragszweck nicht nachträglich zu gefährden oder zu vereiteln (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1989 - XI ZR 8/89, NJW-RR 1990, 141 unter I 2 b mwN). Ein solcher Schadensersatzanspruch kann - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - im Wege der Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB vom Zedenten auch dadurch zu erfüllen sein, dass er den abgetretenen Anspruch seinem Inhalt nach erfüllt, wenn er durch sein pflichtwidriges Verhalten Eigentümer des Gegenstands des abgetretenen Anspruchs geworden und damit in der Lage ist, diesen Anspruch anstelle des ursprünglichen Gläubigers zu erfüllen. 2. Die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen jedoch nicht
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- die Annahme, dass der Mutter des Klägers ein Anspruch zustand, demzufolge sie von dem Beklagten (und seinem Sohn) eine Abtretung des gegenüber der Sparkasse bestehenden Wertpapierübertragungsanspruchs hätte verlangen können und der damit einen sekundären Schadensersatzanspruch begründen könnte. Während hierfür zwar grundsätzlich auch ein bereits erfüllter Schenkungsanspruch in Frage kommt, ist indessen nach dem der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Vorbringen des Beklagten insbesondere in Betracht zu ziehen, dass die Mutter des Klägers nur als Beauftragte des Beklagten (und seines Sohnes) die Wertpapiere veräußern, die anfallenden Steuern entrichten und ihm (und seinem Sohn) den Restwert auskehren sollte. Ein solches Auftragsverhältnis vermittelte der Mutter des Klägers weder einen eigenen Anspruch auf die Abtretung noch auf deren Vollzug (vgl. Staudinger/ Martinek/Omlor, BGB, Neubearb. 2017, § 662 Rn. 44). Die Annahme des Berufungsgerichts, der Abtretung habe ein Schen19 kungsvertrag zugrunde gelegen, wird durch seine Feststellungen nicht getragen und ist mit dem Vorbringen des Beklagten nicht vereinbar. Die Revision rügt zu Recht, das Berufungsgericht habe für die rechtliche Einordnung des der Abtretung zugrunde liegenden Kausalverhältnisses die streitige, unter Beweis gestell- te Behauptung des Beklagten nicht berücksichtigt, gemäß den weiteren Vereinbarungen mit der Mutter des Beklagten anlässlich der mit den Schreiben vom 12. Dezember 2012 und 26. Februar 2013 erklärten Abtretung habe diese dem Beklagten und seinem Sohn den Restwert der Wertpapiere nach Abzug von (etwaigen) Steuern in Geld geschuldet.
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- a) Ein Schenkungsvertrag setzt gemäß § 516 BGB objektiv eine durch die Erfüllung des Vertrags bewirkte Entreicherung des Schenkers und eine sich daraus ergebende Bereicherung des Beschenkten, mithin eine auf dem Schenkervermögen beruhende Mehrung des Vermögens des Beschenkten, sowie subjektiv die Übereinstimmung der Beteiligten voraus, dass diese Zuwendung unentgeltlich erfolgen, die Vermögensmehrung des Beschenkten mithin nicht (vollständig) durch eine Gegenleistung an den Schenker ausgeglichen werden soll (vgl. BGH, Urteile vom 1. Juli 1987 - IVb ZR 70/86, BGHZ 101, 229, 232; vom 21. Mai 1986 - IVa ZR 171/84, NJW-RR 1986, 1135 unter II 2). Die gewollte Begünstigung ist insbesondere die Rechtfertigung dafür, für das Schenkungsversprechen grundsätzlich die notarielle Form vorauszusetzen (§ 518 Abs. 1 BGB) und dem Schenker das Recht auf eine spätere Rückabwicklung wegen Verarmung (§ 528 BGB) oder groben Undanks (§ 530 f. BGB) zuzubilligen. Eine objektive Bereicherung ist danach nicht gegeben, wenn der Vermö21 gensgegenstand dem Zuwendungsempfänger nur treuhänderisch, insbesondere im Rahmen eines Auftragsverhältnisses, zugewendet wird und nicht materiell im Vermögen des Empfängers verbleiben soll (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 249/02, BGHZ 157, 178, 182 f. unter II 3). Ebenso kann es an einer subjektiv gewollten Begünstigung fehlen, wenn
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- der Zuwendungsempfänger Gegenleistungen in einem Umfang zu erbringen hat, deren Wert nach den subjektiven Vorstellungen der Vertragsbeteiligten den Wert der Zuwendung erreicht oder übersteigt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - X ZR 45/10, NJW 2012, 605 Rn. 17). Eine Gegenleistung kann sich als Auflage gemäß § 525 BGB darstellen. Im Falle einer objektiven Gleichwertigkeit von Zuwendung und Auflage kommt jedoch auch in Betracht, dass die Vertragsbeteiligten einen gegenseitigen oder treuhänderisch beidseitigen Vertrag schließen wollten, der insbesondere für den Zuwendungsempfänger weder mit einer gesteigerten Dankbarkeit im Sinne von § 530 BGB verbunden sein noch eine Rückabwicklung im Falle der Verarmung des Zuwendenden gemäß § 528 BGB ermöglichen soll (vgl. RGZ 60, 238, 242).
b) Da die Mutter des Klägers nach dem Vortrag des Beklagten den
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- Wert der Wertpapiere nach Abzug von Steuern in Geld an den Beklagten und seinen Sohn hätte auszahlen müssen, liegen nach diesen Grundsätzen die Voraussetzungen für eine Schenkung nicht vor. Die Mutter des Klägers ist nach diesem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vortrag durch die Abtretung des Wertpapierübertragungsanspruchs weder objektiv bereichert worden noch sollte darin subjektiv eine Begünstigung für sie liegen. Vielmehr hätte sie exakt den Wert der Wertpapiere in Geld zum Teil an den Fiskus abführen und im Übrigen an den Beklagten und seinen Sohn auszahlen müssen. 3. Ebenso wenig erweist sich das Berufungsurteil aufgrund des erst24 mals in der Revisionserwiderung geltend gemachten Anspruchs nach § 816 Abs. 2 BGB als im Ergebnis zutreffend. Die Revisionserwiderung macht hierzu geltend, die Sparkasse habe kei25 ne Kenntnis von einer Abtretung des von ihr zu erfüllenden Wertpapierübertragungsanspruchs gehabt, weil ihr in Bezug auf die Auslegung der vorgelegten Schreiben vom 12. Dezember 2012 und 26. Februar 2013 Zweifel verblieben seien, die einer Gewissheit für das Vorliegen einer wirksamen Abtretung entgegen stünden. Demnach habe die Sparkasse gemäß § 407 Abs. 1 BGB die Wertpapiere mit befreiender Wirkung auf den Beklagten übertragen. Der Kläger habe weiterhin mit der Erhebung der Klage im Streitfall die Übertragung der Wertpapiere seitens der Sparkasse auf den Beklagten genehmigt.
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- von den Feststellungen des Berufungsgerichts getragen würde, kann dahinstehen. Nach dem der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Beklagtenvorbringen kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte auch einem Anspruch des Klägers aus § 816 Abs. 2 BGB die mit der Mutter des Klägers getroffene Vereinbarung und den daraus resultierenden Anspruch auf den nach Steuerabzug verbleibenden Geldwert entgegenhalten kann.
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- IV. Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben und die Sache mangels Entscheidungsreife an das Berufungsgericht zurückzuweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Hoffmann Kober-Dehm
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 12.03.2015 - 3 O 531/14 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 15.02.2016 - 12 U 409/15 -
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Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht dem Versprechenden gegenüber zurück, so gilt das Recht als nicht erworben.
(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.
(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.
(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.
(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.
(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.
(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.
(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.
(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.
(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.
(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.
(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.
(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.
(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.
(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.