Bundesgerichtshof Urteil, 04. Sept. 2018 - X ZR 111/17

published on 04/09/2018 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 04. Sept. 2018 - X ZR 111/17
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Previous court decisions
Landgericht Hamburg, 309 S 127/15, 13/09/2017
Amtsgericht Hamburg, 13 C 50/15, 16/10/2015

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 111/17 Verkündet am:
4. September 2018
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
FluggastrechteVO Art. 5 Abs. 3

a) Bei einem Streik geht die Annullierung eines Flugs nur dann auf außergewöhnliche
Umstände zurück, wenn der Streik zu Folgen führt, die sich mit
zumutbaren Maßnahmen nicht abwenden lassen, und wenn diese Folgen die
Annullierung rechtlich oder tatsächlich notwendig machen.

b) Die Notwendigkeit einer Annullierung des Flugs ergibt sich nicht allein daraus
, dass zahlreiche für den Flug gebuchte Passagiere infolge eines Streiks
der Beschäftigten an den Passagierkontrollen den Flug nicht rechtzeitig erreichen
können.

c) Die Annullierung eines Flugs geht nicht auf außergewöhnliche Umstände
zurück, wenn bei einem Streik der Beschäftigten an den Passagierkontrollen
die Luftsicherungsbehörden keine besonderen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
(wie die Schließung der Kontrollstellen oder die Räumung des Abflugbereichs
) ergriffen haben und lediglich die abstrakte Gefahr besteht, dass
die Überprüfung der Fluggäste wegen des starken Andrangs auf nur wenige
besetzte Kontrollstellen nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt worden
sein könnte.
BGH, Urteil vom 4. September 2018 - X ZR 111/17 - LG Hamburg
AG Hamburg
ECLI:DE:BGH:2018:040918UXZR111.17.0

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Dr. Marx

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 13. September 2017 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien streiten um Ausgleichs- und Ersatzansprüche wegen der Annullierung eines Flugs durch das beklagte Luftverkehrsunternehmen. Der Kläger und seine Ehefrau buchten bei der Beklagten einen Flug von
2
Hamburg nach Arrecife (Lanzarote, Spanien). Der Flug sollte am 9. Februar 2015 um 12.10 Uhr starten. An jenem Tag streikten am Hamburger Flughafen die Beschäftigten der vor dem Abflugbereich eingerichteten Passagierkontrollstellen. Die Beklagte annullierte den Flug und überführte das Flugzeug ohne Passagiere nach Arrecife. Den gezahlten Flugpreis erstattete sie.
3
Der Kläger, der behauptet, sich mit seiner Ehefrau rechtzeitig am vorgesehenen Flugsteig (Gate) eingefunden zu haben, verlangt von der Beklagten aus eigenem und - nach seinem Vorbringen - abgetretenem Recht eine Ausgleichszahlung von jeweils 400 € gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/01 (ABl. EU L 46 vom 17. Februar 2004 S. 1 ff.; nachfolgend: FluggastrechteVO), Erstattung von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Ersatzflug von Düsseldorf und Verzugszinsen auf den Gesamtbetrag von 922,30 €. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hat keinen Er4 folg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger das Klagebegehren weiter; die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


5
Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
6
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei nicht zur Ausgleichszahlung verpflichtet, weil der Streik der Beschäftigten der Passagierkontrollen ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO gewesen sei. Der Streik habe ihren Betrieb beeinträchtigt, weil die Beklagte für die Sicherheit des Flugs jedenfalls mitverantwortlich gewesen sei; die Passagierkontrollen gehörten zu ihren betriebswesentlichen Aufgaben. Von den massiven Störungen im Bereich vor den Kontrollstellen seien zahlreiche Passagiere des Flugs nach Arrecife betroffen gewesen, die nicht oder nicht rechtzeitig hätten kontrolliert werden können. Aus dem Streik und seinen Folgen für die Durchführung der Passagierkontrollen habe sich zudem ein Sicher- heitsrisiko ergeben. Mit der wachsenden Anzahl der Passagiere, die ihre Flüge noch erreichen wollten, sei zwangsläufig der Druck auf die Kontrollstellen und die dort trotz des Streiks tätigen Beschäftigten gestiegen. In einer solchen Situation entstehe durchaus die Gefahr, dass die Kontrollen nicht mit der gewöhnlichen Sorgfalt durchgeführt würden; es komme hingegen nicht darauf an, ob Passagiere tatsächlich unzureichend kontrolliert worden seien und ob es dem Kläger und seiner Frau gelungen sei, die Kontrollen rechtzeitig zu passieren. Dass andere Luftverkehrsunternehmen ihre Flüge durchgeführt hätten, sei ebenso unerheblich; ob ein Sicherheitsrisiko vorgelegen habe, sei nicht von den Luftverkehrsunternehmen, sondern vom Gericht zu bewerten.
7
II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
8
1. Die getroffenen Feststellungen tragen nicht die Annahme, die Annullierung gehe auf außergewöhnliche Umstände zurück.
9
a) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Beklagte den vom Kläger und seiner Ehefrau gebuchten Flug annulliert hat. Die Beklagte hat den Flug im Sinne der Legaldefinition in Art. 2 Buchst. l FluggastrechteVO nicht durchgeführt. Hieran ändert der "Leerflug" nach Arrecife nichts. "Flug" im Sinne der Fluggastrechteverordnung ist nicht die Luftverkehrsbewegung eines Flugzeugs, sondern ein Beförderungsvorgang, der von einem bestimmten Luftverkehrsunternehmen auf einer bestimmten Route ausgeführt wird und mit dem eine Gesamtheit von Fluggästen von einem Flughafen zum anderen befördert wird (BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 = RRa 2014, 293 Rn. 37; vgl. auch EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - C-83/10, Slg. 2011, I-9469 = NJW 2011, 3776 = RRa 2011, 282 Rn. 27 - Sousa Rodríguez/Air France). Da die Beklagte die Annullierung erklärt und keinen der auf diesen Flug gebuchten Passagiere befördert hat, ist der Flug im Rechtssinne nicht durchgeführt worden.
10
b) Ebenfalls zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Ausstand der Beschäftigten der Passagierkontrollstellen grundsätzlich geeignet war, außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO zu begründen, die unter den weiteren Voraussetzungen der Vorschrift das Luftverkehrsunternehmen von seiner Verpflichtung befreien, den von der Annullierung des gebuchten Flugs betroffenen Fluggästen gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 FluggastrechteVO zu leisten.
11
aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union können außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO durch Vorkommnisse begründet werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftverkehrsunternehmens und von ihm tatsächlich nicht beherrschbar sind (st. Rspr.; s. nur EuGH, Urteil vom 4. Mai 2017 - C-315/15, NJW 2017, 2665 = RRa 2017,174 Rn. 22 - Pešková/Travel Service). Solche Umstände können nach Erwägungsgrund 14 dieser Verordnung insbesondere bei Streiks eintreten, die den Betrieb eines ausführenden Luftverkehrsunternehmens beeinträchtigen (EuGH, Urteil vom 17. April 2018 - C-195/17, NJW 2018, 1592 = RRa 2018, 117 Rn. 33 - Krüsemann/TUIfly; BGH, Urteil vom 21. August 2012 - X ZR 138/11, BGHZ 194, 258 = RRa 2012, 288 Rn. 7 ff.). Dies entbindet allerdings nicht von der Verpflichtung, im Einzelfall zu prüfen, ob die allgemeinen Anforderungen an außergewöhnliche Umstände erfüllt sind (EuGH, NJW 2018, 1592 Rn. 34 - Krüsemann /TUIfly).
12
bb) Danach ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht angenommen hat, ein Streik wie der hier in Rede stehende sei geeignet, außergewöhnliche Umstände zu begründen. Denn die Durchführung eines Flugs setzt voraus, dass die Passagiere wirksam und rechtzeitig darauf überprüft werden, ob von ihrer Person oder von mitgeführten Gegenständen eine Gefahr für die Sicherheit des Flugs ausgeht. Diese Prüfung kann dadurch beeinträchtigt oder unmöglich gemacht werden, dass die mit der Durchführung beauftragten Beschäftigten in den Ausstand treten.
13
cc) Der Beklagten standen auch keine Mittel zur Verfügung, die streikbedingten Beeinträchtigungen abzuwenden oder zu kompensieren. Gemäß § 2 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 Luftsicherheitsgesetz in der im Streitfall noch maßgeblichen Fassung vor Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes am 4. März 2017 (BGBl. I 2017, 298, nachfolgend: LuftSiG nF) vom 11. Januar 2005 (BGBl. I 2005, 78, nachfolgend: LuftSiG aF) ist die Kontrolle der Fluggäste und ihres Handgepäcks an den inländischen Flughäfen eine hoheitliche Aufgabe (siehe auch § 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 LuftSiG nF). Sie fällt in die Zuständigkeit der Luftsicherheitsbehörde, die geeigneten Personen als Beliehenen die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben bei der Durchführung einer Sicherheitsmaßnahme übertragen kann (§ 5 Abs. 5 LuftSiG aF). Zwar müssen Luftfahrtunternehmen bei der Abfertigung von Fluggästen und bei der Behandlung von Gepäck grundsätzlich ebenfalls Sicherungsmaßnahmen durchführen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 LuftSiG aF). Sie sind für die Passagierkontrollen aber nicht originär verantwortlich (vgl. die Gesetzesbegründung zu §§ 5, 9 LuftSiG vom 14. Januar 2004, BT-Drucks. 15/2361 S. 15, 19).
14
c) Aus alledem ergibt sich jedoch noch nicht, dass im Streitfall die Annullierung des Flugs nach Arrecife auf außergewöhnliche Umstände zurückgegangen ist, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
15
aa) Ein Streik begründet, auch wenn er sich als solcher nicht vermeiden lässt, nicht ohne weiteres außergewöhnliche Umstände. Eine Annullierung ist vielmehr nur dann streikbedingt, wenn der Streik zu Folgen führt, die sich mit zumutbaren Maßnahmen nicht abwenden lassen, und wenn diese Folgen die Annullierung rechtlich oder tatsächlich notwendig machen (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2017 - C-315/15, NJW 2017, 2665 = RRa 2017, 174 Rn. 34 - Pešková/Travel Service; BGH, Urteil vom 16. September 2014 - X ZR 102/13, NJW-RR 2015, 111 = RRa 2015, 19 Rn. 9).
16
bb) Diese Anforderungen sind nicht schon deshalb erfüllt, weil zahlreiche Passagiere des Flugs die Sicherheitskontrollen nicht rechtzeitig durchlaufen konnten. Dass nicht alle Passagiere einen Flug erreichen können, begründet noch keine außergewöhnlichen Umstände, die dessen Absage erfordern. Denn die Durchführung eines Flugs setzt nicht voraus, dass sämtliche Fluggäste, die den Flug gebucht haben, auch befördert werden (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2009 - C-402/07 u.a., Slg. 2009, I-10923 = NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 38 - Sturgeon/Condor).
17
cc) Für Fluggäste, die den Flug nach Arrecife streikbedingt nicht rechtzeitig erreicht haben, mag es zwar günstiger gewesen sein, dass die Beklagte den Flug annulliert hat, weil sie infolge der Annullierung nicht nur ohne weiteres ihren Beförderungsanspruch behalten haben, sondern darüber hinaus auch Unterstützungsleistungen von der Beklagten beanspruchen konnten (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, b in Verbindung mit Art. 8, 9 FluggastrechteVO). Das begründet jedoch keine Umstände, die eine Annullierung des Flugs wegen rechtlicher oder tatsächlicher Undurchführbarkeit notwendig gemacht haben.
18
dd) Die Notwendigkeit einer Annullierung des Flugs hätte sich allerdings daraus ergeben können, dass sämtliche für den Flug gebuchten Passagiere infolge des Streiks an den Kontrollstellen nicht in der Lage gewesen wären , den Flug zum vorgesehenen Zeitpunkt zu erreichen. Einen solchen Tatbestand hat das Berufungsgericht aber nicht festgestellt.
19
ee) Die Revision wendet sich zudem mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht den Grund für die Annullierung in Bedenken gegen die Wirksamkeit der durchgeführten Kontrollen gesehen hat.
20
(1) Die Überprüfung der Passagiere und des von ihnen mitgeführten Gepäcks auf Sicherheitsrisiken obliegt, wie ausgeführt, der hierfür zuständigen Luftsicherheitsbehörde. Liegen dieser tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Überprüfung der Passagiere und ihres Gepäcks - etwa wegen Personalmangels - nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt werden kann, muss sie für Abhilfe sorgen und notfalls die Kontrollstellen schließen. Gewinnt sie Erkenntnisse, die darauf schließen lassen, dass ein Passagier oder eine andere Person in die nicht allgemein zugänglichen Bereiche des Flughafens gelangt ist, ohne ausreichend überprüft worden zu sein, und aufgrund dessen ein Risiko für die Sicherheit des Luftverkehrs besteht, ist die Luftsicherheitsbehörde verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Wiederherstellung der Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich sind, etwa den Verweis von Personen aus den nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flughafens nach § 5 Abs. 2 LuftSiG und notfalls die Räumung des gesamten Abflugbereichs. Demgegenüber ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Luftverkehrsunter21 nehmen, die Wirksamkeit der Sicherheitsüberprüfung zu beurteilen. Sie verfügen in der Regel auch weder über die hierfür erforderliche Sachkunde noch über hinreichend genaue Kenntnisse der konkreten Abläufe. Stellen sie gleichwohl Mängel fest oder meinen, solche zu erkennen, haben sie die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten, damit diese die erforderlichen Maßnahmen ergreifen oder jedenfalls prüfen kann.
22
(2) Dass Sicherheitsmaßnahmen oder -bedenken, die objektiv nicht veranlasst sind, keine außergewöhnlichen Umstände begründen, folgt auch aus der Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Union, der entschieden hat, dass es keine der Situation angemessene Maßnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO darstellt, wenn ein vom Luftfahrtunternehmen beauftragter Fachmann die nach einem sogenannten Vogelschlag notwendigen Kontrollen erneut durchführt, nachdem diese bereits von einem nach den einschlägigen Vorschriften hierzu autorisierten Fachmann durchgeführt worden waren (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2017 - C-315/15, NJW 2017, 2665 = RRa 2017, 174, Rn. 35 - Pešková/Travel Service).
23
(3) Es kann dahinstehen, ob es gegebenenfalls eine Flugannullierung erfordern kann, wenn die zuständige Behörde auf Hinweise auf Sicherheitsrisiken wegen einer mangelhaften Überprüfung der Passagiere nicht oder nicht hinreichend reagiert. Das Berufungsgericht hat weder festgestellt, dass die Personenkontrollen am 9. Februar 2015 am Flughafen Hamburg objektiv mangelhaft oder unvollständig waren, noch hat es festgestellt, dass der Beklagten konkrete Hinweise auf eine mangelhafte Überprüfung derjenigen Passagiere vorlagen , die trotz des erheblichen Andrangs die Kontrollstellen passieren konnten. Es hat vielmehr lediglich die abstrakte Gefahr gesehen, dass der zunehmende Druck durch den Andrang einer großen Anzahl über längere Zeit wartender und um das Erreichen ihres Flugs besorgter Fluggäste die Sorgfalt bei der Kontrolle beeinträchtigen könne. Dies kann die Annahme, die Beklagte habe den Flug aus Sicherheitsgründen annullieren müssen, nach dem Vorstehenden nicht rechtfertigen.
24
ff) Ebenfalls offen bleiben kann, ob der Umstand, dass von den Beeinträchtigungen vermutlich eine Vielzahl von Fluggästen mehrerer Flüge betroffen war, gegebenenfalls eine Annullierung hätte rechtfertigen können, wenn die Beklagte aus diesem Grund zu einer Reorganisation ihres Flugplans gezwungen gewesen wäre (s. dazu BGHZ 194, 258 Rn. 32 f.). Denn im Streitfall hat die Beklagte den Flug nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, wenn auch als "Leerflug", tatsächlich durchgeführt, und das Berufungsgericht hat auch nichts dafür festgestellt, dass es der Beklagten nicht möglich gewesen wäre, den Flug statt dessen jedenfalls mit denjenigen Fluggästen durchzuführen , denen es ohne die Annullierung trotz der streikbedingten Wartezeiten gelungen wäre, rechtzeitig die Passagierkontrollen zu passieren und zu dem für das Einsteigen angegebenen Zeitpunkt zu dem betreffenden Ausgang zu gelangen.
25
2. Mit der vom Berufungsgericht gewählten Begründung kann auch der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die in Zusammenhang mit einem Ersatzflug von Düsseldorf entstanden sind, nicht versagt werden. Abgesehen davon, dass nicht festgestellt ist, dass die Annullierung für die Beklagte unvermeidbar gewesen ist, kann ein ausführendes Luftverkehrsunternehmen unabhängig von einem Verschulden und vom Grund der Absage zum Aufwendungs- ersatz verpflichtet sein, soweit die zu ersetzenden Kosten notwendig, angemessen und zumutbar gewesen sind, um einen Ausfall der geschuldeten Betreuung auszugleichen (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, b in Verbindung mit Art. 8, 9 FluggastrechteVO; vgl. EuGH, Urteil vom 31. Januar 2013 - C-12/11, NJW 2013, 921 = RRa 2013, 81, 82/84 Rn. 20, 24, 51 mwN - McDonagh/Ryanair; BGH, Urteil vom 25. März 2010 - Xa ZR 96/09, NJW-RR 2010, 1641 = RRa 2010, 221 Rn. 24 f.). Zwar müsste die Beklagte keinen Aufwendungsersatz leisten , wenn sich die Eheleute nach ordnungsgemäßer Information über ihre Rechte (Art. 5 Abs. 2, Art. 14 FluggastrechteVO) für die Erstattung des Flugpreises statt für eine Ersatzbeförderung durch die Beklagte entschieden hätten (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der FluggastrechteVO); dies kann aber nicht bereits daraus geschlossen werden, dass die Beklagte ihnen den Flugpreis erstattet hat.
26
III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), und die Sache ist, da das Berufungsgericht weitere Feststellungen nicht getroffen hat, zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision , an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
27
Das Berufungsgericht wird zu klären haben, ob der Kläger zur Geltendmachung von Ansprüchen aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau berechtigt ist - was das Amtsgericht in seiner im Berufungsurteil in Bezug genommenen Entscheidung als streitig dargestellt hat - und inwieweit der Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen begründet ist, die im Hinblick auf den Ersatzflug von Düsseldorf entstanden sind.
Meier-Beck Grabinski Bacher
Hoffmann Marx
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 16.10.2015 - 13 C 50/15 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 13.09.2017 - 309 S 127/15 -
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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

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published on 21/08/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 138/11 Verkündet am: 21. August 2012 Wermes, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X Z R 1 0 2 / 1 3 Verkündet am: 16. September 2014 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X Z R 1 2 1 / 1 3 Verkündet am: 12. Juni 2014 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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Annotations

Die Luftsicherheitsbehörde hat die Aufgabe, Angriffe auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des § 1 abzuwehren. Dazu gehört insbesondere, dass sie:

1.
Fluggäste und deren Gepäck nach § 5 kontrolliert,
2.
Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 7 vornimmt,
3.
Luftsicherheitsprogramme nach § 8 Absatz 1 Satz 2 und § 9 Absatz 1 Satz 2 zulässt,
4.
Sicherheitsausrüstung nach § 10a zertifiziert und zulässt,
5.
Sicherheitsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber nach § 8, der Luftfahrtunternehmen nach § 9 und der Beteiligten an der sicheren Lieferkette nach § 9a anordnet und deren Einhaltung überwacht.

(1) Die Luftsicherheitsbehörde kann Personen, welche den Sicherheitsbereich des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Sie kann Gegenstände durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen, die in diese Bereiche verbracht wurden oder werden sollen. Die Luftsicherheitsbehörde kann die Orte, an denen die Sicherheitskontrollen stattfinden, durch bewaffnete Polizeivollzugsbeamte schützen, die Sicherheitsbereiche des Flughafens bestreifen und gefährdete Flugzeuge durch bewaffnete Standposten sichern.

(2) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fluggäste, Mitarbeiter der Flugplatzbetreiber, der Luftfahrtunternehmen und anderer Unternehmen sowie sonstige Personen, welche die Luftseite des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, insbesondere anhalten und aus diesen Bereichen verweisen, wenn diese Personen

1.
ihre Berechtigung zum Betreten nicht nachweisen,
2.
eine Durchsuchung ihrer Person und mitgeführter Gegenstände oder deren Überprüfung in sonstiger geeigneter Weise vor dem Betreten des Sicherheitsbereichs durch die Luftsicherheitsbehörde nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen ablehnen oder
3.
in § 11 Abs. 1 genannte Gegenstände oder sonstige Gegenstände, die bei der Durchsuchung oder Überprüfung festgestellt werden und die sich zu Angriffen auf Personen oder zur Beschädigung von Luftfahrzeugen eignen, nicht außerhalb des Sicherheitsbereichs des Flugplatzes zurücklassen oder nicht dem Luftfahrtunternehmen zur Beförderung übergeben.

(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fracht, aufgegebenes Gepäck, Postsendungen und sonstige Gegenstände, die in Sicherheitsbereiche des Flugplatzes verbracht wurden oder verbracht werden sollen, nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Bei Postsendungen findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass diese nur geöffnet werden dürfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass sich darin verbotene Gegenstände im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Gegenstände, deren Beförderung gegen § 27 des Luftverkehrsgesetzes verstößt, befinden.

(1) Ein Luftfahrtunternehmen ist zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,

1.
Sicherheitsmaßnahmen bei der Abfertigung von Fluggästen und der Behandlung von Post, Gepäck, Fracht und Versorgungsgütern durchzuführen; dies beinhaltet insbesondere auch die Sicherstellung der Durchführung der in den Kapiteln 7 und 8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Maßnahmen in Bezug auf Post, Material und Bordvorräte von Luftfahrtunternehmen;
2.
die ihm auf einem Flugplatz überlassenen Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; soweit Betriebsgebäude, Frachtanlagen und sonstige Betriebseinrichtungen von dem Luftfahrtunternehmen selbst oder in seinem Auftrag errichtet oder von ihm selbst betrieben werden, gilt § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 entsprechend;
3.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen;
4.
seine auf einem Flugplatz abgestellten Luftfahrzeuge so zu sichern, dass weder unberechtigte Personen Zutritt haben noch verbotene Gegenstände in das Luftfahrzeug verbracht werden können;
5.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen sind, auf eine Sicherheitsposition zu verbringen oder bei einer Verbringung durch den Flugplatzbetreiber nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 mitzuwirken;
6.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen sind von dem Unternehmen in einem Luftsicherheitsprogramm im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 darzustellen, welches der Luftsicherheitsbehörde innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zur Zulassung vorzulegen ist; die Luftsicherheitsbehörde kann Ausnahmen von der Vorlagepflicht sowie für Luftfahrtunternehmen, die ausschließlich Luftfahrzeuge mit einem Höchstgewicht von bis zu 5,7 Tonnen betreiben, auch Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Absatz 1 zulassen. In regelmäßigen Abständen von nicht mehr als fünf Jahren hat eine Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen zu erfolgen; die Luftsicherheitsbehörde kann kürzere Zeitabstände für die Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen festlegen. Bestehen begründete Zweifel am Fortbestand der Zulassungsvoraussetzungen, kann die Zulassung entzogen werden. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen sind zulässig. Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, die im Luftsicherheitsprogramm oder die im nach Artikel 13 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 anzuerkennenden Luftsicherheitsprogramm dargestellten Sicherheitsmaßnahmen innerhalb der von der Luftsicherheitsbehörde vorgegebenen Frist oder, soweit keine Frist vorgegeben wird, innerhalb eines Monats nach der Zulassung durchzuführen; sie benennen eine Person, die für die Sicherheit im Unternehmen zuständig ist.

(1a) Die Luftfahrtunternehmen sollen die Tätigkeit der Luftsicherheits-Verbindungsbeamten der Bundespolizei in Drittstaaten unterstützen.

(2) Absatz 1 gilt

1.
für Luftfahrtunternehmen, die eine Genehmigung nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes besitzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen;
2.
für Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben, sofern sie Verkehrsflughäfen in der Bundesrepublik Deutschland benutzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen.

(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann ein Luftfahrtunternehmen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 auch auf sonstigen Flugplätzen verpflichten, soweit dies zur Sicherung des Betriebs des Luftfahrtunternehmens erforderlich ist.

(3a) Ein Luftfahrtunternehmen, das die Voraussetzungen nach Ziffer 6.8.1. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erfüllt, wird als Luftfahrtunternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittstaaten-Flughafen in die Europäische Union befördert (ACC3), benannt.

(3b) Wurde ein ACC3 nach Ziffer 6.8.1.5. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates in die Datenbank der Europäischen Union zur Sicherheit der Lieferkette aufgenommen, gilt es als für alle Beförderungen von dem erfassten Drittstaaten-Flughafen in die Bundesrepublik Deutschland als von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt.

(3c) Die EU-Validierung der Luftsicherheit eines ACC3 kann durch in Drittstaaten entsandte Luftsicherheitsverbindungsbeamte der Bundespolizei, das Luftfahrt-Bundesamt, einem von der Luftsicherheitsbehörde zugelassenen EU-Validierungsprüfer oder einem von der EU-Kommission als gleichwertig anerkannten Validierungsprüfer durchgeführt werden. Die Luftsicherheitsbehörde lässt natürliche oder juristische Personen als EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit zu, wenn diese die in Ziffer 11.6.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 enthaltenen sowie durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 7 näher bestimmten Voraussetzungen erfüllen. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen sind zulässig.

(3d) Die von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates vorgenommene EU-Validierung der Luftsicherheit gilt als von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt.

(4) Ein anderer als der in Absatz 1 bezeichnete Halter von Luftfahrzeugen kann von der Luftsicherheitsbehörde zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen entsprechend den Absätzen 1 bis 3 verpflichtet werden, soweit dies zur Sicherung des Flugbetriebs erforderlich ist.

(1) Die Luftsicherheitsbehörde kann Personen, welche den Sicherheitsbereich des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Sie kann Gegenstände durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen, die in diese Bereiche verbracht wurden oder werden sollen. Die Luftsicherheitsbehörde kann die Orte, an denen die Sicherheitskontrollen stattfinden, durch bewaffnete Polizeivollzugsbeamte schützen, die Sicherheitsbereiche des Flughafens bestreifen und gefährdete Flugzeuge durch bewaffnete Standposten sichern.

(2) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fluggäste, Mitarbeiter der Flugplatzbetreiber, der Luftfahrtunternehmen und anderer Unternehmen sowie sonstige Personen, welche die Luftseite des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, insbesondere anhalten und aus diesen Bereichen verweisen, wenn diese Personen

1.
ihre Berechtigung zum Betreten nicht nachweisen,
2.
eine Durchsuchung ihrer Person und mitgeführter Gegenstände oder deren Überprüfung in sonstiger geeigneter Weise vor dem Betreten des Sicherheitsbereichs durch die Luftsicherheitsbehörde nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen ablehnen oder
3.
in § 11 Abs. 1 genannte Gegenstände oder sonstige Gegenstände, die bei der Durchsuchung oder Überprüfung festgestellt werden und die sich zu Angriffen auf Personen oder zur Beschädigung von Luftfahrzeugen eignen, nicht außerhalb des Sicherheitsbereichs des Flugplatzes zurücklassen oder nicht dem Luftfahrtunternehmen zur Beförderung übergeben.

(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fracht, aufgegebenes Gepäck, Postsendungen und sonstige Gegenstände, die in Sicherheitsbereiche des Flugplatzes verbracht wurden oder verbracht werden sollen, nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Bei Postsendungen findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass diese nur geöffnet werden dürfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass sich darin verbotene Gegenstände im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Gegenstände, deren Beförderung gegen § 27 des Luftverkehrsgesetzes verstößt, befinden.

(1) Ein Luftfahrtunternehmen ist zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,

1.
Sicherheitsmaßnahmen bei der Abfertigung von Fluggästen und der Behandlung von Post, Gepäck, Fracht und Versorgungsgütern durchzuführen; dies beinhaltet insbesondere auch die Sicherstellung der Durchführung der in den Kapiteln 7 und 8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Maßnahmen in Bezug auf Post, Material und Bordvorräte von Luftfahrtunternehmen;
2.
die ihm auf einem Flugplatz überlassenen Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; soweit Betriebsgebäude, Frachtanlagen und sonstige Betriebseinrichtungen von dem Luftfahrtunternehmen selbst oder in seinem Auftrag errichtet oder von ihm selbst betrieben werden, gilt § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 entsprechend;
3.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen;
4.
seine auf einem Flugplatz abgestellten Luftfahrzeuge so zu sichern, dass weder unberechtigte Personen Zutritt haben noch verbotene Gegenstände in das Luftfahrzeug verbracht werden können;
5.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen sind, auf eine Sicherheitsposition zu verbringen oder bei einer Verbringung durch den Flugplatzbetreiber nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 mitzuwirken;
6.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen sind von dem Unternehmen in einem Luftsicherheitsprogramm im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 darzustellen, welches der Luftsicherheitsbehörde innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zur Zulassung vorzulegen ist; die Luftsicherheitsbehörde kann Ausnahmen von der Vorlagepflicht sowie für Luftfahrtunternehmen, die ausschließlich Luftfahrzeuge mit einem Höchstgewicht von bis zu 5,7 Tonnen betreiben, auch Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Absatz 1 zulassen. In regelmäßigen Abständen von nicht mehr als fünf Jahren hat eine Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen zu erfolgen; die Luftsicherheitsbehörde kann kürzere Zeitabstände für die Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen festlegen. Bestehen begründete Zweifel am Fortbestand der Zulassungsvoraussetzungen, kann die Zulassung entzogen werden. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen sind zulässig. Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, die im Luftsicherheitsprogramm oder die im nach Artikel 13 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 anzuerkennenden Luftsicherheitsprogramm dargestellten Sicherheitsmaßnahmen innerhalb der von der Luftsicherheitsbehörde vorgegebenen Frist oder, soweit keine Frist vorgegeben wird, innerhalb eines Monats nach der Zulassung durchzuführen; sie benennen eine Person, die für die Sicherheit im Unternehmen zuständig ist.

(1a) Die Luftfahrtunternehmen sollen die Tätigkeit der Luftsicherheits-Verbindungsbeamten der Bundespolizei in Drittstaaten unterstützen.

(2) Absatz 1 gilt

1.
für Luftfahrtunternehmen, die eine Genehmigung nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes besitzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen;
2.
für Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben, sofern sie Verkehrsflughäfen in der Bundesrepublik Deutschland benutzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegenstehen.

(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann ein Luftfahrtunternehmen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 auch auf sonstigen Flugplätzen verpflichten, soweit dies zur Sicherung des Betriebs des Luftfahrtunternehmens erforderlich ist.

(3a) Ein Luftfahrtunternehmen, das die Voraussetzungen nach Ziffer 6.8.1. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erfüllt, wird als Luftfahrtunternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittstaaten-Flughafen in die Europäische Union befördert (ACC3), benannt.

(3b) Wurde ein ACC3 nach Ziffer 6.8.1.5. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates in die Datenbank der Europäischen Union zur Sicherheit der Lieferkette aufgenommen, gilt es als für alle Beförderungen von dem erfassten Drittstaaten-Flughafen in die Bundesrepublik Deutschland als von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt.

(3c) Die EU-Validierung der Luftsicherheit eines ACC3 kann durch in Drittstaaten entsandte Luftsicherheitsverbindungsbeamte der Bundespolizei, das Luftfahrt-Bundesamt, einem von der Luftsicherheitsbehörde zugelassenen EU-Validierungsprüfer oder einem von der EU-Kommission als gleichwertig anerkannten Validierungsprüfer durchgeführt werden. Die Luftsicherheitsbehörde lässt natürliche oder juristische Personen als EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit zu, wenn diese die in Ziffer 11.6.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 enthaltenen sowie durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 7 näher bestimmten Voraussetzungen erfüllen. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen sind zulässig.

(3d) Die von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates vorgenommene EU-Validierung der Luftsicherheit gilt als von der Luftsicherheitsbehörde anerkannt.

(4) Ein anderer als der in Absatz 1 bezeichnete Halter von Luftfahrzeugen kann von der Luftsicherheitsbehörde zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen entsprechend den Absätzen 1 bis 3 verpflichtet werden, soweit dies zur Sicherung des Flugbetriebs erforderlich ist.

(1) Die Luftsicherheitsbehörde kann Personen, welche den Sicherheitsbereich des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Sie kann Gegenstände durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen, die in diese Bereiche verbracht wurden oder werden sollen. Die Luftsicherheitsbehörde kann die Orte, an denen die Sicherheitskontrollen stattfinden, durch bewaffnete Polizeivollzugsbeamte schützen, die Sicherheitsbereiche des Flughafens bestreifen und gefährdete Flugzeuge durch bewaffnete Standposten sichern.

(2) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fluggäste, Mitarbeiter der Flugplatzbetreiber, der Luftfahrtunternehmen und anderer Unternehmen sowie sonstige Personen, welche die Luftseite des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, insbesondere anhalten und aus diesen Bereichen verweisen, wenn diese Personen

1.
ihre Berechtigung zum Betreten nicht nachweisen,
2.
eine Durchsuchung ihrer Person und mitgeführter Gegenstände oder deren Überprüfung in sonstiger geeigneter Weise vor dem Betreten des Sicherheitsbereichs durch die Luftsicherheitsbehörde nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen ablehnen oder
3.
in § 11 Abs. 1 genannte Gegenstände oder sonstige Gegenstände, die bei der Durchsuchung oder Überprüfung festgestellt werden und die sich zu Angriffen auf Personen oder zur Beschädigung von Luftfahrzeugen eignen, nicht außerhalb des Sicherheitsbereichs des Flugplatzes zurücklassen oder nicht dem Luftfahrtunternehmen zur Beförderung übergeben.

(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fracht, aufgegebenes Gepäck, Postsendungen und sonstige Gegenstände, die in Sicherheitsbereiche des Flugplatzes verbracht wurden oder verbracht werden sollen, nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Bei Postsendungen findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass diese nur geöffnet werden dürfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass sich darin verbotene Gegenstände im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Gegenstände, deren Beförderung gegen § 27 des Luftverkehrsgesetzes verstößt, befinden.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.