Bundesgerichtshof Urteil, 20. März 2019 - VIII ZR 88/18

published on 20/03/2019 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 20. März 2019 - VIII ZR 88/18
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Previous court decisions
Landgericht Oldenburg (Oldenburg), 13 O 1189/16, 27/09/2017
Oberlandesgericht Oldenburg, 2 U 103/17, 13/03/2018

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 88/18 Verkündet am:
20. März 2019
Reiter,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wird eine unter verlängertem Eigentumsvorbehalt verkaufte Photovoltaikanlage
vom Eigentumsvorbehaltskäufer weiterveräußert und die hieraus diesem zustehende
Kaufpreisforderung (ein zweites Mal) an seine kreditgebende Bank
abgetreten, liegt in der Kaufpreiszahlung des Zweiterwerbers bei objektiver Betrachtungsweise
aus der Sicht des Zuwendungsempfängers eine Leistung an
die Bank, wenn diese die Bewilligung eines für die Durchführung des Kaufvertrags
erforderlichen Rangrücktritts mit einem ihr zustehenden Grundpfandrecht
von der Zahlung auf ein bankeigenes Konto (CpD) abhängig macht.
In einem solchen Fall kann sich die Bank nicht darauf berufen, bloße Zahlstelle
gewesen zu sein.
BGH, Urteil vom 20. März 2019 - VIII ZR 88/18 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
ECLI:DE:BGH:2019:200319UVIIIZR88.18.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger, Kosziol und Dr. Schmidt

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. März 2018 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg - Zivilkammer 13 - vom 27. September 2017 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließlich der Kosten der Streithelfer des Klägers zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der S. E. GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Diese stand mit der "F. - Gruppe" in Geschäftsbeziehungen. Die Beklagte ist die Hausbank der hierzu gehörenden Unternehmen. Im Oktober 2010 verkaufte die Insolvenzschuldnerin der F. GmbH eine Photovoltaik-Aufdachanlage zu einem Kaufpreis von 442.544 € netto. Dem Kauf lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Insolvenzschuldnerin zu Grunde, welche einen verlängerten Eigentumsvorbehalt in Form der Vorausabtretung von Forderungen aus einem Weiterverkauf sowie ein Aufrechnungsverbot, mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen, enthielten. Die Anlage wurde auf dem Dach einer Lagerhalle, welche sich auf einem Grundstück der F. Vermögens- und Beteiligungsgesellschaft mbH befindet, installiert. Der Kaufpreis wurde nicht gezahlt. Ein gegen die F. GmbH geführtes Klageverfahren wurde im Jahr 2013 aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen unterbrochen.
2
Die F. GmbH hatte die Anlage zuvor mit notariellem Vertrag vom 22. Juli 2011 zum Preis von 550.000 € netto an Herrn C. verkauft. In dem Vertrag ist unter anderem Folgendes festgehalten: "Der Kaufpreis ist auf ausdrücklichen Wunsch der Kaufvertragsparteien in voller Höhe auf ein von dem amtierenden Notar noch zu benennendes Notaranderkonto einzuzahlen. Die Parteien begründeten dies Erfordernis damit, dass in Abt. III des Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuches mehrere Grundpfandrechte eingetragen sind und vorrangig vor diesen Rechten eine Dienstbarkeit zu Gunsten des Käufers für die Er- richtung, Unterhaltung und den Betrieb der Solarstromanlage (…) einzu- tragen ist. Der Notar soll daher entsprechende Löschungsbewilligungen bzw. Vorrangseinräumungserklärungen bezüglich sämtlicher in Abt. III eingetragener Rechte einholen. Der Kaufpreis darf daher nicht an die Verkäuferin zur Auszahlung gelangen, bevor die erste Rangstelle der einzutragenden Dienstbarkeit in Abt. II und III des Grundbuches sicher- gestellt ist. (…) Soweit der Kaufpreis nicht für die Ablösung oder Lasten- freistellung der in Abt. III eingetragenen Grundpfandrechte benötigt wird, ist er auf das Konto der Verkäuferin bei der Volksbank L. [Beklag- te] (…) zu überweisen. Liegen die vorstehend beschriebenen Auszahlungsvoraussetzungen (…) bis 31.08.2011 nicht vor, hat der Notar etwaige bis dahin hinterlegte Beträge (…) an die jeweiligen Einzahler (…) zu- rückzuzahlen."
3
Die F. GmbH trat ihren Kaufpreisanspruch zunächst bis zur Höhe von 100.000 € an die Commerzbank und am 29. Juli 2011 im restlichen Umfang von 450.000 € zur Sicherung von Kreditverbindlichkeiten an die Beklagte ab. Gleichzeitig schloss die Beklagte einen Kreditrahmenvertrag mit den zur "F. - Gruppe" gehörenden Unternehmen über einen Betrag in Höhe von 225.000 €.
4
Die Beklagte führte in einem an den Notar gerichteten Schreiben vom 2. September 2011 unter anderem aus: "wir (…) übersenden Ihnen als Anlage zu treuen Händen die nachstehend aufgeführten Unterlagen zu dem o.a. Grundbuch: Vorrangseinräumung UR Grundschuldbrief-Nr. (…) über 1.100.000,00 EUR Abt. III/Nr. 2 Über diese Unterlagen dürfen Sie nur verfügen, wenn sichergestellt ist, dass ein Teilbetrag des vereinbarten Kaufpreises in Höhe von 450.000,00 EUR auf dem Konto (…) bei uns der Volksbank L. [Be- klagte] (…) gutgeschrieben wird. Die Überweisung auf das interne Konto dient lediglich Kontrollzwecken. Nach Eingang des Betrages wird eine entsprechende Umbuchung zu- gunsten des Kundenkontos vorgenommen. (…)"
5
Mit dem Notar schloss die Beklagte insoweit eine Treuhandvereinbarung. Entsprechend wurde der von Herrn C. auf das Notaranderkonto gezahlte Kaufpreis in Höhe der vorgenannten 450.000 € auf ein internes Konto (sogenanntes CpD-Konto) der Beklagten überwiesen, was diese mit Schreiben vom 27. Dezember 2012 der F. GmbH mitteilte. Gleichzeitig erklärte sie die "Abtretung" in Höhe von 225.000 € an die F. Bautechnik GmbH und in Höhe von weiteren 225.000 € an die F. Vermögens- undBeteiligungsgesellschaft mbH.
6
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 550.000 € nebst Zinsen gerichteten Klage, unter Abweisung im Übrigen, in Höhe von 450.000 € nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
7
Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


8
Die Revision hat Erfolg.

I.


9
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
10
Dem Kläger stehe ein Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB nicht zu. Mangels Leistung an die Beklagte sei die Norm nicht direkt anwendbar. Bei der Zahlung des Herrn C. in Höhe von 450.000 € unter Vermittlung des Notars auf das interne Konto der Beklagten handele es sich zwar um eine Leistung. Empfänger dieser Leistung sei jedoch die F. GmbH; die Beklagte habe lediglich als Zahlstelle fungiert. Die Abtretung der Kaufpreisforderung an diese ändere hieran nichts, solange sie dem Schuldner - wie hier dem Käufer C. - nicht bekannt sei. Die Zahlung habe ausschließlich der Erfüllung der Kaufpreisforderung gedient. Dies gelte auch in Ansehung des besonderen Umstandes, dass die Überweisung nicht direkt auf ein Konto der F. GmbH bei der Beklagten , sondern - infolge deren Betreibens - auf ein von ihr geführtes internes Kontrollkonto erfolgt sei. Zum einen sei die Sicht der Bank insoweit grundsätzlich unbeachtlich. Zum anderen habe die Beklagte sogar deutlich gemacht, die Kaufpreiszahlung als eine Leistung an die F. GmbH verstanden zu haben. In ihrem Schreiben vom 2. September 2011 habe sie ausgeführt, die Überweisung auf ihr internes Konto diene lediglich Kontrollzwecken.
11
Eine analoge Anwendung von § 816 Abs. 2 BGB scheide aus. Zwar lasse der äußere Sachverhalt kaum Raum für Zweifel daran, dass die Beklagte ihre Zahlstellenfunktion für die Wahrnehmung eigener Interessen ausgenutzt habe. Sie habe sicherstellen wollen, dass der Erlös aus dem Kaufvertrag zur Tilgung der Kreditschulden der F. GmbH beziehungsweise der F. Gruppe ihr gegenüber verwendet werde. Jedoch rechtfertige ihre bloße Besserstellung nicht die analoge Anwendung von § 816 Abs. 2 BGB. Eine gegen Treu und Glauben verstoßende Berufung auf die Zahlstellenfunktion verlange zusätzlich ein subjektives Moment. Notwendig sei, dass die Bank ihre Zahlstellenfunktion bewusst dazu ausnutze, Ansprüche anderer Gläubiger zu ihren Gunsten zu unterlaufen. Dies setze die positive Kenntnis oder grob fahrlässige Nichtkenntnis der fremden Forderungsinhaberschaft voraus. Hieran fehle es vorliegend.

II.


12
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von 450.000 € aus § 816 Abs. 2 BGB zu. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist mit der Zahlung dieses Betrages eine Leistung an die Beklagte und nicht an die F. GmbH bewirkt worden.
13
1. Nach § 816 Abs. 2 BGB ist ein Nichtberechtigter, an den eine Leistung bewirkt wird, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, diesem zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.
14
a) Unter einer Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen. Dabei ist Leistung im Rechtssinne gemeint ; nicht entscheidend ist, wer an wen in tatsächlicher Hinsicht "geleistet" hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 1967 - VII ZR 66/65, BGHZ 48, 70, 73). Für die Beurteilung, wer Leistender und wer Empfänger einer Leistung ist, kommt es in erster Linie auf die der Zuwendung gegebene Zweckbestimmung an. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zweck, den die Beteiligten im Zeitpunkt der Zuwendung mit dieser nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben.
15
Stimmen die Vorstellungen der Beteiligten nicht überein, ist hingegen eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers (Empfängerhorizont) geboten. Entscheidend ist dann, wie eine vernünftige Person in der Lage des Empfängers die Zuwendung nach Treu und Glaubenmit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte (vgl. zum Vorstehenden BGH, Urteile vom 26. September 1985 - IX ZR 180/84, NJW 1986, 251 unter III 1; vom 2. November 1988 - IVb ZR 102/87, BGHZ 105, 365, 369; vom 10. März 1993 - XII ZR 253/91, BGHZ 122, 46, 50 f.; vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 270/02, NJW 2004, 1169 unter II 1; vom 14. Januar 2016 - III ZR 107/15, NJW 2016, 3027 Rn. 34; vom 31. Januar 2018 - VIII ZR 39/17, NJW 2018, 1079 Rn. 17 f.).
16
Diese Grundsätze gelten auch für den Bereicherungsausgleich in Mehrpersonenverhältnissen (vgl. BGH, Urteile vom 19. Januar 1984 - VII ZR 110/83, BGHZ 89, 376, 378 f.; vom 2. November 1988 - IVb ZR 102/87, aaO; vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 270/02, aaO; vom 14. Januar 2016 - III ZR 107/15, aaO; vom 31. Januar 2018 - VIII ZR 39/17, aaO). Daher vollzieht sich die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung regelmäßig zwischen den Parteien der jeweiligen fehlerhaften Leistungsverhältnisse. Ein Käufer, der den Kaufpreis auf ein ihm vom Verkäufer mitgeteiltes Bankkonto zahlt, leistet damit an den Verkäufer. Die Bank fungiert insoweit lediglich als Zahlstelle und ist in den Bereicherungsausgleich in der Regel nicht eingebunden (vgl. BGH, Urteile vom 20. Juni 1977 - II ZR 169/75, BGHZ 69, 186, 189; vom 6. Dezember 1994 - XI ZR 173/94, BGHZ 128, 135, 137; vom 31. Januar 2018 - VIII ZR 39/17, aaO Rn. 30). Entsprechend erfolgt auch in Zessionsfällen eine Kondiktion zwischen dem Schuldner und dem Zedenten als seinem Vertragspartner und damit nicht im Verhältnis des Leistenden zur Bank als Zessionarin (vgl. BGH, Urteile vom 2. November 1988 - IVb ZR 102/87, aaO S. 370; vom 10. März 1993 - XII ZR 253/91, aaO S. 50).
17
Die Bank ist jedoch grundsätzlich dann Leistungsempfängerin, wenn die an sie erfolgte Zession offen gelegt wird (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 18. Dezember 1969 - VII ZR 152/67, BGHZ 53, 139, 141; vom 26. Januar 2006 - I ZR 89/03, NJW 2006, 1731 Rn. 18). Ebenso ist sie im Ergebnis zur Herausgabe des Erlangten entsprechend § 816 Abs. 2 BGB verpflichtet, wenn sie sich nicht auf ihre Rolle als bloße Zahlstelle beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1978 - VII ZR 17/76, BGHZ 72, 316, 321 f. - für den Fall einer sittenwidrigen Globalzession).
18
aa) In Anwendung der vorstehend genannten Grundsätze ist die Zahlung der 450.000 € als eine Leistung an die Beklagte anzusehen. Dies ergibt sich aus einer objektiven Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers (Empfängerhorizont) die maßgeblich ist, da Anhaltspunkte für eine übereinstimmende Zweckbestimmung der Leistung nicht vorliegen.
19
bb) Nach dem Inhalt des zwischen der F. GmbH und Herrn C. geschlossenen Kaufvertrages konnte zwar auf die Möglichkeit geschlossen werden, dass der Kaufpreis in Gänze oder teilweise an Grundpfandrechtsgläubiger - und damit auch an die Beklagte - weitergeleitet wird. Jedoch sollte die durch Herrn C. zu leistende Zahlung im Ergebnis auf ein Konto der F. GmbH gelangen. Es ist weder festgestellt noch ersichtlich, dass Herr C. um die Einbeziehung der Beklagten in die Abwicklung des Kaufvertrags wusste, so dass es an der für eine übereinstimmende Zweckbestimmung erforderlichen Willensübereinstimmung fehlt.
20
cc) Es kommt deshalb, was das Berufungsgericht verkannt hat, maßgeblich auf die objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers - hier der Beklagten - an.
21
Von diesem Standpunkt aus lassen die vom Berufungsgericht nicht hinreichend in den Blick genommenen Umstände der Zahlung nur den Schluss zu, dass die Beklagte Leistungsempfängerin und nicht etwa bloße Zahlstelle war.
22
Die Photovoltaikanlage, die den Gegenstand des zwischen der F. GmbH und Herrn C. abgeschlossenen Kaufvertrags bildete, war auf dem Dach einer Halle montiert, die sich auf einem Grundstück der F. Vermögens - und Beteiligungsgesellschaft mbH befand. Dieses Grundstück war unter anderem mit einer Grundschuld zugunsten der Beklagten belastet. Die Durchführung des Kaufvertrages hing davon ab, dass der für den Käufer vorgesehenen Grunddienstbarkeit der Rang vor der Grundschuld der Beklagten eingeräumt wurde.
23
In ihrem Treuhandauftrag an den mit dem Vollzug des Kaufvertrags beauftragten Notar hat die Beklagte den Rangrücktritt von der Zahlung des Betrages von 450.000 € abhängig gemacht, wobei die Zahlung auf ein nur ihrer Kontrolle unterliegendes eigenes Konto ("CpD") erfolgen sollte und dann so auch tatsächlich erfolgte. Auf diese Weise hat die Beklagte den von den Kaufvertragsparteien festgelegten Zahlungsweg auf ein ihrer Verfügungsgewalt unterliegendes Konto "umlenken" können, ohne dass es hierzu einer Offenlegung der Abtretung bedurft hätte.
24
Damit war die Zahlung des Käufers C. aus Sicht der Beklagten ihr gegenüber zweckbestimmt (vgl. zum Fall des vereinbarten lastenfreien Erwerbs eines Grundstücks BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - VII ZR 184/04, BGHZ 162, 157, 160 f.; MünchKommBGB/Schwab, 7. Aufl., § 812 Rn. 173). Dementsprechend hat die Beklagte aus objektiver Empfängersicht den Kaufpreis in Höhe des bei ihr eingegangenen Betrages vereinnahmt, denn sie musste die Zahlung als Leistung an sich selbst - nämlich entsprechend der im Treuhandauftrag gestellten Bedingung - ansehen. Dass die Beklagte selbst Leistungsempfängerin und nicht etwa nur Zahlstelle für eine Leistung an die F. GmbH gewesen ist, wird zudem dadurch bestätigt, dass sie den Betrag nach Erhalt nicht - wie noch im Treuhandauftrag angekündigt - an die F. GmbH weitergeleitet, sondern ihn mit Kreditverbindlichkeiten verrechnet hat, die die F. Bautechnik GmbH sowie die F. Vermögens- und Beteiligungsgesellschaft mbH ihr gegenüber hatten.
25
b) Die Beklagte hat die Leistung auch als Nichtberechtigte im Sinne des § 816 Abs. 2 BGB erhalten. Denn sie war nicht Inhaberin der Kaufpreisforderung in Höhe des erhaltenen Betrages. Die insofern an sie erfolgte Sicherungsabtretung vom 29. Juli 2011 durch die F. GmbH ging ins Leere, weil die Forderung zuvor bereits wirksam an die spätere Insolvenzschuldnerin im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts abgetreten war.
26
aa) Zwischen der Insolvenzschuldnerin und der F. GmbH war ein verlängerter Eigentumsvorbehalt an der gelieferten Ware (der Photovoltaikanlage) vereinbart, mithin eine Vorausabtretung der Forderung der F. GmbH aus dem Weiterverkauf. Die Kaufpreisforderung der F. GmbH aus dem Weiterverkauf der Photovoltaikanlage an Herrn C. war auf diese Weise (im Voraus) wirksam an die Insolvenzschuldnerin abgetreten.
27
bb) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kommt es insoweit nicht darauf an, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt die Insolvenzschuldnerin ihr (Vorbehalts-)Eigentum an der Photovoltaikanlage infolge der Verbindung mit dem Grundstück als wesentlicher Bestandteil (§§ 946, 94 BGB) oder durch Verarbeitung (§ 950 Abs. 1, 2 BGB) verloren hat. Denn die Wirksamkeit der Vorausabtretung der Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf der Anlage im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts setzt nicht voraus, dass der Lieferant im Zeitpunkt der Weiterveräußerung noch Eigentümer der gelieferten Ware ist (vgl. Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungs- übertragung, 1976, Band IV, § 43 I 1 b, S. 76). Der Fortbestand des Vorbehaltseigentums der Insolvenzschuldnerin an der Photovoltaikanlage wäre nur für die Frage einer Verwertung der Anlage von Bedeutung, um die es hier nicht geht.
28
cc) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Kaufpreisforderung der Insolvenzschuldnerin nicht durch Aufrechnung seitens der F. GmbH erloschen (§ 389 BGB).
29
Dem steht schon das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Insolvenzschuldnerin enthaltene Aufrechnungsverbot entgegen, wonach nur mit rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen Gegenforderungen aufgerechnet werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
30
Im Übrigen hat bereits das Gericht im Klageverfahren der Insolvenzschuldnerin gegen die F. GmbH darauf hingewiesen (§ 139 ZPO), dass die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen nicht hinreichend substantiiert seien. Weiterer Vortrag ist infolge der Insolvenzeröffnung weder in jenem Prozess noch im vorliegenden Verfahren erfolgt.
31
c) Die Leistung an die Beklagte war auch gegenüber der Insolvenzschuldnerin wirksam. Es kann dahinstehen, ob Herr C. schon schuldbefreiend an die Beklagte leistete (§ 408 Abs. 1, § 407 Abs. 1 BGB). Jedenfalls lag in der Klageerhebung die Genehmigung einer gegenüber der Insolvenzschuldnerin als Berechtigter zunächst unwirksamen Leistung (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 1972 - VII ZR 118/70, NJW 1972, 1197 unter 2 c; Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 213/11, NJW-RR 2012, 1129 Rn. 16; jeweils mwN).
32
2. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Da der Anspruch des Klägers aus § 816 Abs. 2 BGB nicht verjährt ist, kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht berufen (§ 214 Abs. 1 BGB).
33
Erst mit Erhalt der 450.000 € durch die Beklagte im Dezember 2012 lagen sämtliche Anspruchsvoraussetzungen vor. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) hatte somit selbst bei unmittelbarer Kenntnis auf Klägerseite frühestens am 1. Januar 2013 begonnen (§ 199 Abs. 1, § 187 Abs. 1 BGB) und ist durch die Klageerhebung gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 253 Abs. 1, § 167 ZPO). Die am 6. Januar 2016 erfolgte Zustellung der am 9. Dezember 2015 bei Gericht eingegangenen Klage ist vorliegend noch "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO erfolgt, so dass die Verjährungshemmung bereits mit Eingang der Klageschrift eingetreten ist (vgl. BGH, Urteile vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 92/87, FamRZ 1988, 1154 unter b; vom 10. September 2015 - IX ZR 255/14, NJW 2016, 151 Rn. 14 f.; vom 12. Januar 2016 - II ZR 280/14, juris Rn. 10 ff.; jeweils mwN).

III.


34
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Bünger
Kosziol Dr. Schmidt
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 27.09.2017 - 13 O 1189/16 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 13.03.2018 - 2 U 103/17 -
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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Annotations

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

(1) Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, erwirbt das Eigentum an der neuen Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes. Als Verarbeitung gilt auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren oder eine ähnliche Bearbeitung der Oberfläche.

(2) Mit dem Erwerb des Eigentums an der neuen Sache erlöschen die an dem Stoffe bestehenden Rechte.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger nochmals an einen Dritten abgetreten, so finden, wenn der Schuldner an den Dritten leistet oder wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein Rechtsstreit anhängig wird, zugunsten des Schuldners die Vorschriften des § 407 dem früheren Erwerber gegenüber entsprechende Anwendung.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die bereits abgetretene Forderung durch gerichtlichen Beschluss einem Dritten überwiesen wird oder wenn der bisherige Gläubiger dem Dritten gegenüber anerkennt, dass die bereits abgetretene Forderung kraft Gesetzes auf den Dritten übergegangen sei.

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.