Bundesgerichtshof Urteil, 21. Jan. 2004 - VIII ZR 209/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte war seit 1964 bis zum 31. Oktober 2001 in C. in der A. -Straße Mieter einer Wohnung, die seit September 1997 im Eigentum der Klägerin steht. Im September 1997 kündigte die Klägerin Sanierungs - und Modernisierungsmaßnahmen für den Wohnblock A. Straße an. Im Zuge dieser Maßnahmen wurden die bisherigen Ofenheizungen durch eine Zentralheizungsanlage ersetzt, die im Eigentum eines Wärmedienstunternehmens steht. Aus den von der Klägerin erteilten Abrechnungen für die Abrechnungsperioden der Jahre 1998 bis einschließlich 2000 ergab sich zu Lasten des Beklagten ein offener Betrag von insgesamt 816,66 verweigerte eine Bezahlung. Er hält sich dazu nicht für verpflichtet, weil es für eine Umstellung der Heizungsversorgung auf das sogenannte "Eigentümermo-dell" einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung zwischen Mieter und Ver- mieter bedurft hätte. Eine solche sei nicht geschlossen worden. Auch sei die Modernisierungsankündigung mangelhaft und inhaltlich falsch gewesen. Wegen der offenen Posten aus der Betriebskostenabrechnung hat die G. mbH, H. , (künftig: G. ), handelnd als Verwalterin der Eigentümerin A. J. , Klage erhoben. Das Amtsgericht hat die Klage (als unbegründet) abgewiesen. Im Verfahren auf die von der G. eingelegte und begründete Berufung hat das Landgericht auf Bedenken gegen die Prozeßführungsbefugnis der G. hingewiesen. Daraufhin hat der Prozeßbevollmächtigte dieser Gesellschaft unter anderem schriftsätzlich ausgeführt: "... Hilfsweise, und nur für den Fall, daß das Landgericht Chemnitz ein eigenständiges rechtsschutzwürdiges Interesse der Klägerin am vorliegenden Prozeß nicht annimmt, wird im Wege des Parteiwechsels (Hervorhebung im Original) erklärt, daß der Anspruch nunmehr durch Frau A. J. , B. straße , H. , vertreten durch die G. mbH ... geltend gemacht wird." Das Landgericht hat die Berufung "der Klägerin" zurückgewiesen und die Revision gegen das Urteil zugelassen. Nach der Kostenentscheidung des Berufungsurteils hat die G. ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie von den "bis zu ihrem Ausscheiden" entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Beklagten die Hälfte zu tragen. Im übrigen hat das Berufungsgericht der "Klägerin" die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit der Revision werden die Klageanträge weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der G. fehle die Prozeßführungsbefugnis. Die Ermächtigung seitens der Eigentümerin, auf die sich die Gesellschaft stütze, sei unwirksam, weil diese sich nicht auf eine bestimmte Rechtsstreitigkeit beziehe, sondern eine Generalermächtigung darstelle. Auch fehle der G. das für eine gewillkürte Prozeßstandschaft erforderliche eigene rechtsschutzwürdige Interesse, den Anspruch der Vermieterin im eigenen Namen geltend zu machen. Der schriftsätzlich erklärte zulässige Parteiwechsel habe aber dazu geführt, daß die Eigentümerin A. J. als Klägerin den Prozeß fortführe. Die Klägerin könne jedoch die Modernisierungskosten und die infolgedessen neu entstandenen Betriebskosten nur in dem Umfang verlangen, in dem sie die Bedingungen für die Modernisierungsankündigung und das Mieterhöhungsverlangen eingehalten habe. Da es hieran mangele, scheitere ihr Zahlungsanspruch.II.
Die Revision der Klägerin bleibt ohne Erfolg und ist daher zurückzuweisen. Allerdings ist die Klage bereits unzulässig. Dies hat das Revisionsgericht auch auf die Revision der klagenden Partei - gegebenenfalls von Amts wegen - zu berücksichtigen, ohne daß damit ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot (vgl. §§ 557 Abs. 1, 528 ZPO) verbunden ist. 1. Wie dem Inhalt des Berufungsurteils zu entnehmen ist, hat das Berufungsgericht allein über die Klage der nunmehrigen Klägerin entschieden. Das Gericht ist damit dem Begehren der ursprünglichen Klägerin, der G. , gefolgt, die für den Fall, daß das Gericht ihre Klage als unzulässig ansehen sollte, einenParteiwechsel vornehmen wollte. Dementsprechend hat das Berufungsgericht, da es eine Zulässigkeit der gewillkürten Prozeßstandschaft der G. verneint hat, in den Entscheidungsgründen zunächst über die Zulässigkeit des Parteiwechsels befunden. Es hat die Auswechslung der klagenden Partei als zulässige Klageänderung gewertet und ausgeführt, daß nunmehr "anstelle der ausscheidenden G. " die Eigentümerin A. J. den Prozeß fortführe. In diesem Sinne hat es auch die Kosten des Rechtsstreits verteilt. Daß das Gericht im Rubrum seiner Entscheidung weiterhin die G. als Klägerin und Berufungsklägerin aufführt, ist demgegenüber ohne Bedeutung. Die Revisionsparteien gehen daher zu Recht davon aus, daß die Eigentümerin A. J. , die mit ihrer Revision das ihre Klage abweisende Urteil angreift, anstelle ihrer Verwalterin als neue Klägerin in den Prozeß eingetreten ist. Daß sie in ihren Schriftsätzen das in dem Berufungsurteil aufgeführte ursprüngliche - unrichtig gewordene - Rubrum übernommen haben, ist unschädlich. Mit der Klage der ursprünglichen Klägerin G. hat sich das Revisionsgericht demnach nicht zu befassen. 2. Wie die Revisionserwiderung zu Recht rügt, ist die Klage der (neuen) Klägerin bereits unzulässig. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 65, 264, 268 m.w.Nachw.) sieht das Landgericht im Wechsel auf der Klägerseite eine Klageänderung gemäß § 263 ZPO. Zu Unrecht hält das Berufungsgericht jedoch die Klageänderung für zulässig. Das Gericht hat unberücksichtigt gelassen, daß der Parteiwechsel nur hilfsweise für den Fall erklärt worden ist, daß das Berufungsgericht die Prozeßführungsbefugnis der G. verneinen würde. Eine Parteiänderung, die zu einer subjektiven Klagehäufung führt, kann wirksam nicht bedingt erfolgen, weder unter der prozessualen Bedingung, daß der Anspruch der in erster Linie angeführten Partei für unbegründet befunden wird (BGH, Urteil vom 25. September 1972 - II ZR
28/69, MDR 1973, 742), noch - wie hier - unter der Bedingung, daß das Gericht die Zulässigkeit der Klage der ursprünglichen Klägerin als Prozeßstandschafterin verneint. Bei einem nur bedingten Parteiwechsel handelt es sich nicht wie bei gewöhnlichen Hilfsanträgen darum, ob demselben Kläger der eine oder der andere Anspruch zuzubilligen ist, sondern um die Begründung eines Prozeßrechtsverhältnisses mit einer anderen Partei. Ob ein solches besteht, darf, schon um der Rechtsklarheit willen, nicht bis zum Ende des Rechtsstreits in der Schwebe bleiben (BGH, Urteil vom 25. September 1972, aaO; vgl. auch Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., Vor § 59 Rdnr. 4 a).
Dr. Deppert Dr. Beyer Dr. Deppert für den wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhinderten Richter am Bundesgerichtshof Dr. Leimert 14. Januar 2004
Wiechers Dr. Wolst
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Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.
(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.
(2) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.
(3) Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf das angefochtene Urteil nur geprüft werden, wenn die Mängel nach den §§ 551 und 554 Abs. 3 gerügt worden sind.
Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.