Bundesgerichtshof Urteil, 20. Apr. 2010 - VIII ZR 149/08
published on 20/04/2010 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 20. Apr. 2010 - VIII ZR 149/08
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Previous court decisions
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ANERKENNTNISURTEIL
VIII ZR 149/08
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat hat am 20. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball,
die Richterin Hermanns, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer und
den Richter Dr. Bünger gemäß § 307 ZPO ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien geschlossene Vertragsvereinbarung "K. Strom & Gas" durch wirksamen Widerruf der Willenserklärung des Klägers vom 27. Januar 2007 beendet worden ist. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 229,30 € zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Ball Hermanns Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger
Vorinstanzen:AG Aachen, Entscheidung vom 22.11.2007 - 80 C 124/07 -
LG Aachen, Entscheidung vom 16.05.2008 - 5 S 233/07 -
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Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.
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Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.
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published on 17/06/2015 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 249/14 Verkündet am: 17. Juni 2015 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
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Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.