Bundesgerichtshof Urteil, 11. Dez. 2008 - VII ZR 235/06
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 2
- Die Beklagte beauftragte 1996 die Klägerin, die wegweisende sowie verkehrsführende Beschilderung und Markierung nach der StVO, die Schutz- und Leiteinrichtungen sowie die Langzeitzählstellen für eine Bundesautobahn zu planen. Die Parteien vereinbarten ein Pauschalhonorar.
- 3
- Das Berufungsgericht hat mit Urteil vom 28. Mai 2004 die Beklagte verurteilt , an die Klägerin 26.201,96 € und Zinsen zu zahlen. Dabei ist es davon ausgegangen , dass die Honorarvereinbarung wirksam sei, weil die beauftragten Leistungen nicht in den Anwendungsbereich der HOAI fielen. Auf die Revision der Klägerin hat der Senat dieses Urteil aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist, und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen , weil nach den getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden konnte, ob und gegebenenfalls inwieweit die Planungsleistungen der Klägerin Teile einer Anlage des Straßenverkehrs betreffen (BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - VII ZR 168/04, BauR 2006, 1010 = NZBau 2006, 384 = ZfBR 2006, 460).
- 4
- Nachdem die Klägerin ursprünglich eine Teilklage erhoben hatte, hat sie zuletzt den gesamten Schlussrechnungsbetrag in Höhe von 196.363,28 € eingeklagt. In seinem zweiten Berufungsurteil hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 59.671,68 €, insgesamt also 85.873,64 € zu zahlen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision möchte die Beklagte eine Klageabweisung auch insoweit erreichen, als sie zur Zahlung eines Betrages verurteilt worden ist, der über den im ersten Berufungsurteil ausgeurteilten Betrag hinausgeht.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
- 6
- Das Berufungsgericht führt aus, die Leistungen der Klägerin in den Bereichen wegweisende Beschilderung, verkehrsführende Beschilderung und Markierung nach der StVO sowie Schutz- und Leiteinrichtungen seien aus konstruktiven oder rechtlichen Gründen für die Nutzung einer Anlage des Straßenverkehrs im Sinne des § 51 Abs. 2 Nr. 1 HOAI erforderlich. Ihre Vergütung unterliege deshalb dem zwingenden Preisrecht der HOAI. Das insoweit vereinbarte Pauschalhonorar sei wegen Verstoßes gegen das Mindestpreisgebot des § 4 Abs. 4 HOAI unwirksam und es sei daher nach den Mindestsätzen der HOAI abzurechnen. Die Klägerin könne diese drei Gewerke getrennt abrechnen. Die Parteien hätten vertraglich durchgehend nach vier voneinander zu trennenden Gewerken differenziert. Dies stehe im Rahmen der Abrechnung einer Zusammenziehung zu einem gemeinsamen Objekt ebenso entgegen wie der Umstand , dass andernfalls nicht berücksichtigt werden könnte, dass für die verschiedenen Gewerke jeweils unterschiedliche Prozentsätze für die einzelnen Leistungsphasen vereinbart worden seien. Das Objekt sei in Honorarstufe III einzuordnen. Es sei auf die Schwierigkeit des Gesamtobjekts abzustellen und nicht auf die konkrete Aufgabe der Klägerin, die jedenfalls hinsichtlich der verkehrsführenden Beschilderung und Markierung einen geringeren Schwierigkeitsgrad aufweise.
- 7
- Hinsichtlich der Leistungen betreffend die Langzeitzählstellen könne dahinstehen , ob diese zum Leistungsbild der HOAI gehörten, da die Parteien insoweit ein Festhonorar von 3.022,22 DM pro Stück (insgesamt daher für drei Stück 9.066,66 DM) vereinbart hätten, das auch nur geltend gemacht werde.
II.
- 8
- Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen nicht die Beurteilung zu, dass die Honorarvereinbarung der Parteien gegen § 4 Abs. 2 HOAI verstößt.
- 9
- 1. Ein Verstoß gegen das Verbot des § 4 Abs. 2 HOAI setzt voraus, dass der Betrag des nach den Mindestsätzen der HOAI berechneten Honorars höher ist als der Betrag des nach der vertraglichen Vereinbarung berechneten Honorars (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 16/03, BauR 2005, 735, 739 = NZBau 2005, 285 = ZfBR 2005, 355).
- 10
- a) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht bei der Berechnung des nach der HOAI ermittelten Mindesthonorars für die drei Gewerke wegweisende Beschilderung, verkehrsführende Beschilderung und Markierung nach der StVO sowie Schutz- und Leiteinrichtungen eine getrennte Abrechnung vorgenommen. Hierfür bietet die HOAI keine Grundlage. Die in einem Auftrag enthaltenen Leistungen eines Ingenieurs für eine Anlage des Straßenverkehrs sind gemeinsam abzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn der Planungsauftrag nicht umfassend ist, sondern nur Teilplanungsleistungen, die die Planung einzelner Gewerke betreffen, in Auftrag gegeben worden sind. Sind für diese Teilplanungsleistungen nicht alle Grundleistungen in Auftrag gegeben, muss das Honorar nach § 5 Abs. 2 HOAI gemindert werden. Sind unterschiedliche Grundleistungen für die verschiedenen Planungsbereiche in Auftrag gegeben, so muss eine sich an § 5 Abs. 2 HOAI orientierende Gewichtung stattfinden.
- 11
- Dass die Planungsleistungen der Klägerin getrennt abzurechnen wären, ergibt sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht aus § 52 Abs. 8 HOAI i.V.m. § 22 HOAI. Denn die Leistungen der Klägerin betreffen nicht mehrere Anlagen des Straßenverkehrs, sondern Teile einer einzigen Verkehrsanlage. Die Verkehrsanlagen ergeben sich aus § 51 Abs. 2 HOAI. Teile einer Verkehrsanlage sind unabhängig davon gemeinsam abzurechnen, ob sie eine funktionelle Einheit bilden. Der Verweis der Revisionserwiderung auf das Fehlen einer dem § 69 Abs. 1 HOAI entsprechenden Regelung verfängt schon des- halb nicht, weil die technische Ausrüstung gemäß § 68 HOAI in unterschiedliche Anlagen aufgeteilt ist.
- 12
- Der gemeinsamen Abrechnung der von der Klägerin erbrachten Planungsleistungen steht entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht entgegen , dass dieser die anrechenbaren Kosten für den gesamten Autobahnabschnitt zugrunde gelegt werden müssten. Sind nur Teilplanungsleistungen beauftragt , muss die DIN 276 (1981) in angepasster Form angewandt werden. Dies ist zum einen in der Weise möglich, dass das Honorar nach den anrechenbaren Kosten des Vertragsgegenstandes errechnet wird. Möglich ist es zum anderen aber auch, von den nach DIN 276 (1981) ermittelten Gesamtkosten auszugehen und unter Berücksichtigung des Anteils der anrechenbaren Kosten des Vertragsgegenstandes eine Quote zu bilden (BGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - VII ZR 2/04, BGHZ 165, 382, 389).
- 13
- b) Ob das vereinbarte Honorar das nach den Mindestsätzen der HOAI zu berechnende Honorar unterschreitet, kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zudem nicht beurteilt werden, ohne dass festgestellt ist, ob die Langzeitzählstellen durch das Leistungsbild der Verkehrsanlage im Sinne des § 51 Abs. 2 Nr. 1 HOAI erfasst werden. Ist dies zu bejahen, muss ein einheitliches , nach den Mindestsätzen der HOAI berechnetes Honorar für alle von der Klägerin erbrachten Leistungen bestimmt werden. Erst der Vergleich dieses Honorars mit dem vereinbarten Honorar erlaubt die Beurteilung, ob die Honorarvereinbarung wirksam ist. Unerheblich ist es insofern, ob die Klägerin für ihre die Langzeitzählstellen betreffenden Leistungen gesondert nur ein geringeres Honorar geltend macht.
- 14
- 2. Rechtsfehlerhaft sind auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht das Objekt in die Honorarstufe III eingestuft und es für unerheblich angesehen hat, dass "davon auszugehen sein dürfte", dass der Auftrag hinsichtlich der verkehrsführenden Beschilderung und Markierung einen niedrigeren Schwierigkeitsgrad aufweist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es für die Einstufung in eine Honorarzone nicht auf das Gesamtobjekt , sondern auf die von der Klägerin bearbeiteten Teile an.
- 15
- Der Senat hat entschieden, dass das Objekt im Sinne der §§ 3 Nr. 1, 10 Abs. 1 HOAI durch den Vertragsgegenstand bestimmt wird (Urteil vom 12. Januar 2006 - VII ZR 2/04, BGHZ 165, 382, 388 f.). Damit hat der Senat dem Grundsatz Rechnung getragen, dass sich der Wert und damit die Honorarwürdigkeit der Architektenleistung in den anrechenbaren Kosten widerspiegelt (BGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - VII ZR 2/04, aaO, S. 390). Nichts anderes gilt hinsichtlich der Einordnung eines Objekts in eine Honorarzone gemäß § 53 HOAI. Die Systematik der Honorarberechnung dient dem Ziel, das Honorar in ein angemessenes Verhältnis zum Wert der Leistung des Ingenieurs zu bringen (BGH, Urteil vom 30. September 2004 - VII ZR 192/03, BGHZ 160, 284, 287). Es wäre aber nicht leistungsangemessen, wenn ein Ingenieur, der nur mit leichten Aufgaben betraut ist, davon profitieren würde, dass das Gesamtobjekt höhere Planungsanforderungen stellt. Ebenso unangemessen wäre es, wenn ein Ingenieur, der sehr schwierige Aufgaben zu bewältigen hat, deshalb nur ein niedriges Honorar erhielte, weil das Objekt im Übrigen nur geringe Planungsanforderungen stellt.
III.
- 16
- Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht wird die erforderlichen Feststellungen treffen müssen, auf deren Grundlage beurteilt werden kann, ob die Langzeitzählstellen Teil einer Anlage des Straßenverkehrs im Sinne des § 51 Abs. 2 Nr. 1 HOAI sind. Es wird außerdem die Planungsleistungen der Klägerin entsprechend ihren Planungsanforderungen einer Honorarzone gemäß § 53 Abs. 1 HOAI zuzuordnen haben, ohne dass es dabei auf die Objektliste des § 54 HOAI zurückgreifen kann, die auf eine Gesamtbeauftragung zugeschnitten ist. Schließlich wird das Berufungsgericht erneut das nach den Mindestsätzen der HOAI berechnete Mindesthonorar zu ermitteln und die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung zu beurteilen haben.
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 05.06.2003 - 21 O 257/02 -
KG Berlin, Entscheidung vom 17.11.2006 - 7 U 67/06 -
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(1) Grundleistungen sind Leistungen, die regelmäßig im Rahmen von Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen auszuführen sind. Sie sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich und in Leistungsbildern erfasst. Die Leistungsbilder gliedern sich in Leistungsphasen nach den Regelungen in den Teilen 2 bis 4 und der Anlage 1.
(2) Neben Grundleistungen können Besondere Leistungen vereinbart werden. Die Aufzählung der Besonderen Leistungen in dieser Verordnung und in den Leistungsbildern ihrer Anlagen ist nicht abschließend. Die Besonderen Leistungen können auch für Leistungsbilder und Leistungsphasen, denen sie nicht zugeordnet sind, vereinbart werden, soweit sie dort keine Grundleistungen darstellen.
(3) Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten.
(1) Die Grundleistungen der Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen werden zur Berechnung der Honorare nach den jeweiligen Planungsanforderungen Honorarzonen zugeordnet, die von der Honorarzone I aus ansteigend den Schwierigkeitsgrad der Planung einstufen.
(2) Die Honorarzonen sind anhand der Bewertungsmerkmale in den Honorarregelungen der jeweiligen Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 und der Anlage 1 zu ermitteln. Die Zurechnung zu den einzelnen Honorarzonen ist nach Maßgabe der Bewertungsmerkmale und gegebenenfalls der Bewertungspunkte sowie unter Berücksichtigung der Regelbeispiele in den Objektlisten der Anlagen dieser Verordnung vorzunehmen.
(1) Grundleistungen sind Leistungen, die regelmäßig im Rahmen von Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen auszuführen sind. Sie sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich und in Leistungsbildern erfasst. Die Leistungsbilder gliedern sich in Leistungsphasen nach den Regelungen in den Teilen 2 bis 4 und der Anlage 1.
(2) Neben Grundleistungen können Besondere Leistungen vereinbart werden. Die Aufzählung der Besonderen Leistungen in dieser Verordnung und in den Leistungsbildern ihrer Anlagen ist nicht abschließend. Die Besonderen Leistungen können auch für Leistungsbilder und Leistungsphasen, denen sie nicht zugeordnet sind, vereinbart werden, soweit sie dort keine Grundleistungen darstellen.
(3) Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten.
(1) Die Grundleistungen der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 1 bis 5 in den Leistungsphasen 1 bis 6 sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 in den Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 52 bewertet:
- 1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent, - 2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent, - 3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent, - 4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 30 Prozent, - 5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 40 Prozent, - 6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent.
(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 30 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten
- 1.
im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden, - 2.
im Holzbau mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad.
(3) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 20 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten, sofern nur Schalpläne in Auftrag gegeben werden.
(4) Bei sehr enger Bewehrung kann die Bewertung der Leistungsphase 5 um bis zu 4 Prozent erhöht werden.
(5) Anlage 14 Nummer 14.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen. Für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 sind die Grundleistungen der Tragwerksplanung zur Leistungsphase 1 im Leistungsbild der Ingenieurbauwerke gemäß § 43 enthalten.
(1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie für die damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Kostenermittlung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist die Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Umsatzsteuer, die auf die Kosten von Objekten entfällt, ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.
(2) Die anrechenbaren Kosten richten sich nach den ortsüblichen Preisen, wenn der Auftraggeber
- 1.
selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt, - 2.
von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält, - 3.
Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder - 4.
vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt.
(3) Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des § 2 Absatz 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und in Textform zu vereinbaren.
(1) Die Grundleistungen der Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen werden zur Berechnung der Honorare nach den jeweiligen Planungsanforderungen Honorarzonen zugeordnet, die von der Honorarzone I aus ansteigend den Schwierigkeitsgrad der Planung einstufen.
(2) Die Honorarzonen sind anhand der Bewertungsmerkmale in den Honorarregelungen der jeweiligen Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 und der Anlage 1 zu ermitteln. Die Zurechnung zu den einzelnen Honorarzonen ist nach Maßgabe der Bewertungsmerkmale und gegebenenfalls der Bewertungspunkte sowie unter Berücksichtigung der Regelbeispiele in den Objektlisten der Anlagen dieser Verordnung vorzunehmen.
(1) Für die in § 51 und der Anlage 14 Nummer 14.1 genannten Grundleistungen der Tragwerksplanungen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:
Anrechenbare Kosten in Euro | Honorarzone I sehr geringe Anforderungen | Honorarzone II geringe Anforderungen | Honorarzone III durchschnittliche Anforderungen | Honorarzone IV hohe Anforderungen | Honorarzone V sehr hohe Anforderungen | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
von | bis | von | bis | von | bis | von | bis | von | bis | |
Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | ||||||
10 000 | 1 461 | 1 624 | 1 624 | 2 064 | 2 064 | 2 575 | 2 575 | 3 015 | 3 015 | 3 178 |
15 000 | 2 011 | 2 234 | 2 234 | 2 841 | 2 841 | 3 543 | 3 543 | 4 149 | 4 149 | 4 373 |
25 000 | 3 006 | 3 340 | 3 340 | 4 247 | 4 247 | 5 296 | 5 296 | 6 203 | 6 203 | 6 537 |
50 000 | 5 187 | 5 763 | 5 763 | 7 327 | 7 327 | 9 139 | 9 139 | 10 703 | 10 703 | 11 279 |
75 000 | 7 135 | 7 928 | 7 928 | 10 080 | 10 080 | 12 572 | 12 572 | 14 724 | 14 724 | 15 517 |
100 000 | 8 946 | 9 940 | 9 940 | 12 639 | 12 639 | 15 763 | 15 763 | 18 461 | 18 461 | 19 455 |
150 000 | 12 303 | 13 670 | 13 670 | 17 380 | 17 380 | 21 677 | 21 677 | 25 387 | 25 387 | 26 754 |
250 000 | 18 370 | 20 411 | 20 411 | 25 951 | 25 951 | 32 365 | 32 365 | 37 906 | 37 906 | 39 947 |
350 000 | 23 909 | 26 565 | 26 565 | 33 776 | 33 776 | 42 125 | 42 125 | 49 335 | 49 335 | 51 992 |
500 000 | 31 594 | 35 105 | 35 105 | 44 633 | 44 633 | 55 666 | 55 666 | 65 194 | 65 194 | 68 705 |
750 000 | 43 463 | 48 293 | 48 293 | 61 401 | 61 401 | 76 578 | 76 578 | 89 686 | 89 686 | 94 515 |
1 000 000 | 54 495 | 60 550 | 60 550 | 76 984 | 76 984 | 96 014 | 96 014 | 112 449 | 112 449 | 118 504 |
1 250 000 | 64 940 | 72 155 | 72 155 | 91 740 | 91 740 | 114 418 | 114 418 | 134 003 | 134 003 | 141 218 |
1 500 000 | 74 938 | 83 265 | 83 265 | 105 865 | 105 865 | 132 034 | 132 034 | 154 635 | 154 635 | 162 961 |
2 000 000 | 93 923 | 104 358 | 104 358 | 132 684 | 132 684 | 165 483 | 165 483 | 193 808 | 193 808 | 204 244 |
3 000 000 | 129 059 | 143 398 | 143 398 | 182 321 | 182 321 | 227 389 | 227 389 | 266 311 | 266 311 | 280 651 |
5 000 000 | 192 384 | 213 760 | 213 760 | 271 781 | 271 781 | 338 962 | 338 962 | 396 983 | 396 983 | 418 359 |
7 500 000 | 264 487 | 293 874 | 293 874 | 373 640 | 373 640 | 466 001 | 466 001 | 545 767 | 545 767 | 575 154 |
10 000 000 | 331 398 | 368 220 | 368 220 | 468 166 | 468 166 | 583 892 | 583 892 | 683 838 | 683 838 | 720 660 |
15 000 000 | 455 117 | 505 686 | 505 686 | 642 943 | 642 943 | 801 873 | 801 873 | 939 131 | 939 131 | 989 699 |
(2) Die Honorarzone wird nach dem statisch-konstruktiven Schwierigkeitsgrad anhand der in Anlage 14 Nummer 14.2 dargestellten Bewertungsmerkmale ermittelt.
(3) Sind für ein Tragwerk Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Tragwerk zugeordnet werden kann, so ist für die Zuordnung die Mehrzahl der in den jeweiligen Honorarzonen nach Absatz 2 aufgeführten Bewertungsmerkmale und ihre Bedeutung im Einzelfall maßgebend.
(4) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent in Textform vereinbart werden.
(5) (weggefallen)
(1) Die Grundleistungen der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 1 bis 5 in den Leistungsphasen 1 bis 6 sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 in den Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 52 bewertet:
- 1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent, - 2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent, - 3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent, - 4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 30 Prozent, - 5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 40 Prozent, - 6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent.
(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 30 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten
- 1.
im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden, - 2.
im Holzbau mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad.
(3) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 20 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten, sofern nur Schalpläne in Auftrag gegeben werden.
(4) Bei sehr enger Bewehrung kann die Bewertung der Leistungsphase 5 um bis zu 4 Prozent erhöht werden.
(5) Anlage 14 Nummer 14.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen. Für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 sind die Grundleistungen der Tragwerksplanung zur Leistungsphase 1 im Leistungsbild der Ingenieurbauwerke gemäß § 43 enthalten.
(1) Grundleistungen sind Leistungen, die regelmäßig im Rahmen von Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen auszuführen sind. Sie sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich und in Leistungsbildern erfasst. Die Leistungsbilder gliedern sich in Leistungsphasen nach den Regelungen in den Teilen 2 bis 4 und der Anlage 1.
(2) Neben Grundleistungen können Besondere Leistungen vereinbart werden. Die Aufzählung der Besonderen Leistungen in dieser Verordnung und in den Leistungsbildern ihrer Anlagen ist nicht abschließend. Die Besonderen Leistungen können auch für Leistungsbilder und Leistungsphasen, denen sie nicht zugeordnet sind, vereinbart werden, soweit sie dort keine Grundleistungen darstellen.
(3) Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten.
(1) Die Grundleistungen der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 1 bis 5 in den Leistungsphasen 1 bis 6 sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 in den Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 52 bewertet:
- 1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent, - 2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent, - 3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent, - 4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 30 Prozent, - 5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 40 Prozent, - 6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent.
(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 30 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten
- 1.
im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden, - 2.
im Holzbau mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad.
(3) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 20 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten, sofern nur Schalpläne in Auftrag gegeben werden.
(4) Bei sehr enger Bewehrung kann die Bewertung der Leistungsphase 5 um bis zu 4 Prozent erhöht werden.
(5) Anlage 14 Nummer 14.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen. Für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 sind die Grundleistungen der Tragwerksplanung zur Leistungsphase 1 im Leistungsbild der Ingenieurbauwerke gemäß § 43 enthalten.
(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung richtet sich für das jeweilige Objekt im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 nach der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe. Dies gilt für nutzungsspezifische Anlagen nur, wenn die Anlagen funktional gleichartig sind. Anrechenbar sind auch sonstige Maßnahmen für Technische Anlagen.
(2) Umfasst ein Auftrag für unterschiedliche Objekte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 mehrere Anlagen, die unter funktionalen und technischen Kriterien eine Einheit bilden, werden die anrechenbaren Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe zusammengefasst. Dies gilt für nutzungsspezifische Anlagen nur, wenn diese Anlagen funktional gleichartig sind. § 11 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.
(3) Umfasst ein Auftrag im Wesentlichen gleiche Anlagen, die unter weitgehend vergleichbaren Bedingungen für im Wesentlichen gleiche Objekte geplant werden, ist die Rechtsfolge des § 11 Absatz 3 anzuwenden. Umfasst ein Auftrag im Wesentlichen gleiche Anlagen, die bereits Gegenstand eines anderen Vertrags zwischen den Vertragsparteien waren, ist die Rechtsfolge des § 11 Absatz 4 anzuwenden.
(4) Nicht anrechenbar sind die Kosten für die nichtöffentliche Erschließung und die Technischen Anlagen in Außenanlagen, soweit der Auftragnehmer diese nicht plant oder ihre Ausführung nicht überwacht.
(5) Werden Teile der Technischen Ausrüstung in Baukonstruktionen ausgeführt, so können die Vertragsparteien in Textform vereinbaren, dass die Kosten hierfür ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören. Satz 1 ist entsprechend für Bauteile der Kostengruppe Baukonstruktionen anzuwenden, deren Abmessung oder Konstruktion durch die Leistung der Technischen Ausrüstung wesentlich beeinflusst wird.