Bundesgerichtshof Urteil, 22. Juli 2004 - VII ZR 232/01

published on 22/07/2004 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 22. Juli 2004 - VII ZR 232/01
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 232/01 Verkündet am:
22. Juli 2004
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO §§ 301, 304; ZPO a.F. § 538 Abs. 1 Nr. 3
Hängen Klage und Widerklage von derselben Vorfrage ab und kann über die Klage
ein Grundurteil nicht ergehen, so kommt auch hinsichtlich der Widerklage ein Teilgrundurteil
nicht in Betracht. Eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
a.F. scheidet deshalb aus.
BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - VII ZR 232/01 - OLG Köln
LG Köln
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und
die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Klägerin und der Beklagten wird das Teilurteil und Teil-Grundurteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Mai 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin und Auftragnehmerin verlangt neben zwei kleineren Teilbeträgen 150.000,-- DM zurück, nachdem die zunächst beklagte Auftraggeberin (jetzt: Gemeinschuldnerin, im folgenden: die Beklagte) eine Gewährleistungsbürgschaft in dieser Höhe in Anspruch genommen hat. Die Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Beklagten verlangt widerklagend den Ersatz von
Mängelbeseitigungskosten und von weiteren Schäden (Mietausfall, weitere Einnahmerückgänge), einen Vorschuß auf die Kosten weiterer Mängelbeseitigung sowie Feststellung. Der Architekt der Beklagten ist dem Rechtsstreit auf deren Seite beigetreten.
Die Klägerin hat für die Beklagte einen zweigeschossigen Bau- und Möbelmarkt errichtet. Dessen Zwischendecke hängt stark durch. 1994/95 einigten sich die Parteien wegen der Durchbiegung der Zwischendecke auf einen Abzug von der Schlußrechnung. Nachdem die Durchbiegung weiter zunahm und die Klägerin jegliche Haftung abgelehnt hatte, nahm die Beklagte im August 1998 die Gewährleistungsbürgschaft von 150.000,-- DM in Anspruch. Im November /Dezember 1998 ließ die Klägerin unter anderem ein Sachverständigengutachten anfertigen und ein Flächennivellement (eine Vermessung) durchführen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
In der Berufungsinstanz hat die Beklagte ihre Widerklage erweitert und Zahlung von 1.066.580,90 DM sowie eines abzurechnenden Kostenvorschusses in Höhe von 300.000,-- DM und die Feststellung begehrt, daß die Klägerin verpflichtet sei, ihr sämtliche Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die ihr im Zusammenhang mit der Sanierung der Decke über dem Erdgeschoß noch entstehen.
Das Berufungsgericht hat wegen der Klage die Sache unter teilweiser Aufhebung des angegriffenen Urteils an das Landgericht zurückverwiesen, so-
weit die Klägerin die Rückzahlung der 150.000,-- DM begehrt. Soweit die Klägerin Kostenersatz für das Gutachten des Sachverständigen P. (5.145,50 DM) sowie die Vermessung (2.400,-- DM) beansprucht, hat es die Klage abgewiesen.
Die auf Zahlung gerichtete Widerklage hat das Berufungsgericht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache wegen der Höhe an das Landgericht zurückverwiesen, soweit die Beklagte Ersatz von Kosten sowie Zahlung eines Vorschusses für Mängelbeseitigung und Schadensersatz nach § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B geltend macht. Wegen des Ersatzes eines Mietausfalls (282.000,-- DM) sowie von erhöhten Betriebskosten (253.006,95 DM) ist es bei der Abweisung der Widerklage geblieben. Der Feststellungswiderklage hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der Berufung im übrigen stattgegeben , soweit Schäden und Aufwendungen unter § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B fallen.
Die Revisionen beider Parteien wenden sich gegen das Berufungsurteil, soweit jeweils zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.

Entscheidungsgründe:


Die Revisionen beider Parteien haben Erfolg und führen zur Aufhebung des Berufungsurteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229, § 5 Satz 1 EGBGB, § 26 Nr. 7 EGZPO). A. Revision der Klägerin

I.


Das Berufungsgericht hält es für zulässig, einen Teil des Rechtsstreits ohne Entscheidung zum Grund an das Landgericht zurückzuverweisen, einen weiteren Teil nach Grundentscheidung wegen der Höhe zurückzuverweisen und weitere Teile abschließend selber zu entscheiden.

II.


Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Aufteilung seines Urteils in abschließende und in lediglich zum Grund ergangene Entscheidungsteile sowie einen rein kassatorischen Teil ohne Entscheidung zum Grund ist verfahrensfehlerhaft. Es trifft zwar zu, daß die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung der Bürgschaftssumme mangels Entscheidungsreife und wegen des untrennbaren Zusammenhangs mit der Entscheidung über die Widerklage keinen Bestand haben kann. Die prozessual allein zulässige Folge davon ist aber, daß das Berufungsgericht den Rechtsstreit zur Klage und Widerklage nach Grund und Höhe insgesamt hätte entscheiden müssen. Das ist unterblieben.
1. Zur Klage auf Rückzahlung der Bürgschaftssumme liegen die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung an das Landgericht (§ 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) nicht vor.

a) Eine Zurückverweisung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Berufungsgericht ein Teilgrundurteil insoweit nicht erlassen hat. Ob die vom Berufungsgericht anscheinend angenommenen Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit einer gemeinsamen Entscheidung durch das Landgericht zutreffen , kann dahinstehen. Eine rein kassatorische Entscheidung bleibt auch dann unzulässig, wenn sie möglicherweise als zweckmäßig erscheint (vgl. BGH, Urt. v. 20. Juli 2001 - V ZR 170/00, NJW 2002, 302 = NZBau 2001, 631 m.w.N.).

b) Davon abgesehen wäre der Erlaß eines Teilgrundurteils prozeßrechtlich ohnehin nicht möglich gewesen. Das Landgericht hat seinerseits nicht vorab über den Grund entschieden (§ 538 Abs. 1 Nr. 3 Erste Alt. ZPO); vielmehr hat es über den Grund und den Betrag der Klage entschieden und ihr stattgegeben. Dann kann das Berufungsgericht sich nicht auf eine Entscheidung zum Grund beschränken, sondern muß ebenfalls diesen Teil des Rechtsstreits insgesamt bescheiden.

c) Mit der Zurückverweisung hat das Berufungsgericht die Gefahr widersprechender Entscheidungen heraufbeschworen. Die Gewährleistungspflicht der Klägerin ist Vorfrage sowohl für die Klage auf Rückzahlung der Bürgschaftssumme als auch für die Widerklage. Im Teilgrundurteil zur Widerklage hat das Berufungsgericht die Vorfrage im Sinne der Beklagten entschieden; zum Klagebegehren (Rückzahlung) hat es sie offengelassen. Dann könnte das
Landgericht nach einer Zurückverweisung nochmals und ohne Bindung an die zur Widerklage ausgeführten Ansichten die Vorfrage anders beantworten.

d) Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist im übrigen auch deshalb verfahrensfehlerhaft und aufzuheben, weil das Berufungsgericht sein Ermessen , von einer Zurückverweisung abzusehen und selber in der Sache zu entscheiden (§ 540 ZPO), nicht ausgeübt hat (vgl. BGH, Urt. v. 30. März 2001 - V ZR 461/99, NJW 2001, 2551 m.w.N.).
2. Hinsichtlich der auf Zahlung gerichteten Widerklage ist die Zurückverweisung an das Landgericht ebenfalls verfahrensfehlerhaft.
Das Berufungsgericht hebt zutreffend hervor, daß die Klage und die Widerklage in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Es ist richtig, daß beide wegen der gemeinsamen Vorfrage von demselben Gericht einheitlich zu entscheiden sind. Nachdem eine Zurückverweisung hinsichtlich der Rückforderungsklage ausgeschlossen ist, kann auch wegen der Widerklage nicht zurückverwiesen werden.
Die vom Berufungsgericht für möglich gehaltene entsprechenden Anwendung von § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, um zu einer Zurückverweisung auch der Rückforderungsklage zu gelangen, ist ausgeschlossen. Weder besteht ein Bedarf , noch sind die Voraussetzungen für eine Analogie gegeben.
3. Danach kann das Berufungsurteil auch insoweit keinen Bestand haben , als es die Klage teilweise abgewiesen hat (Kosten von Gutachter und Vermessung).
4. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß hinsichtlich des Feststellungsbegehrens in der Widerklage eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht in Betracht kommt. Verfahrensfehlerhaft ist es jedoch, den Feststellungsantrag zu bescheiden, ohne zugleich die gemeinsame Vorfrage der Gewährleistungspflicht der Klägerin für die Klage und die Widerklage insgesamt zu entscheiden.
B. Revision der Beklagten

I.


Das Berufungsgericht führt aus, die Widerklage sei entscheidungsreif und unter teilweiser Zurückweisung der Berufung abzuweisen, soweit die Beklagte den Ersatz von Schäden nach § 13 Nr. 7 Abs. 2 VOB/B sowie die entsprechende Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Klägerin begehre.
Die Schadenspositionen angeblichen Mietausfalls und verringerter anderweiter Einnahmen seien nicht nach § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B ersatzfähig, sondern nur nach Abs. 2 aaO. Die Klägerin hafte der Beklagten insoweit nicht. Keiner der Haftungstatbestände des § 13 Nr. 7 Abs. 2 VOB/B sei gegeben.

II.


Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Für die Revision ist davon auszugehen, daß die Leistung der Klägerin einen von ihr zu vertretenden wesentlichen, die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigenden Mangel aufweist, weil die Zwischendecke eine gravierende Durchbiegung hat. Danach nimmt das Berufungsgericht zutreffend an, daß die Klägerin der Beklagten gemäß § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B schadensersatzpflichtig ist.
Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht jedoch hiervon den behaupteten Mietausfall und die weiteren Einnahmeausfälle aus. Mit der Begründung, diese beiden Schadenspositionen seien nur unter den weiteren, jedoch nicht erfüllten Voraussetzungen des § 13 Nr. 7 Abs. 2 VOB/B zu ersetzen, kann ein Schadensersatzanspruch der Beklagten nicht abgelehnt werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung zu der VOB/B in der bei Vertragsschluß geltenden Fassung gehören beide Positionen zu den Schäden im Sinne des § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B. Die Abgrenzung zwischen § 13 Nr. 7 Abs. 1 und Abs. 2 VOB/B entspricht etwa derjenigen zwischen Schadensersatzansprüchen nach § 635 BGB und aus positiver Forderungsverletzung. § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B gilt für einen Schaden an der baulichen Anlage und hat im allgemeinen dieselbe Tragweite wie § 635 BGB, während § 13 Nr. 7 Abs. 2 VOB/B entferntere Mangelfolgeschäden betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1972 - VII ZR 144/70, BGHZ 58, 332, 340, st. Rspr.). Zu dem Schaden an der baulichen Anlage im Sinne von Abs. 1 aaO gehören auch eine entgangene Nutzung
der Anlage sowie mängelbedingte Mehraufwendungen für die Anlage. Der Mietausfall infolge Mängeln ist ebenso wie der Rückgang weiterer Einnahmen entgangener Gewinn. Dieser ist nach § 13 Abs. 7 Nr. 1 VOB/B zu ersetzen (BGH, Urteil vom 28. November 1966 - VII ZR 79/65, BGHZ 46, 238, 240; Urteil vom 12. März 1992 - VII ZR 266/90, BauR 1992, 505 = ZfBR 1992, 197, st. Rspr.).
Im übrigen teilt der Senat nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik falle der Klägerin nicht zur Last. Die geschuldete Leistung, eine biegesteife Decke herzustellen, war nach den anerkannten Regeln der Technik durch Vorspannen zu bewirken. Dementsprechend kommt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Schadensersatzanspruch auch nach § 13 Nr. 7 Abs. 2 VOB/B in Betracht.
Die teilweise Abweisung der Widerklage, soweit die Beklagte Ersatz dieses Schadens verlangt, hat demnach keinen Bestand. Gleiches gilt für die Abweisung des darauf bezogenen Feststellungsantrags.

C.


Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben.
Für die weitere Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Decke über dem Erdgeschoß sei mangelhaft, begegnet keinen Bedenken.
Das Berufungsgericht gelangt nach revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Auslegung des Bauwerkvertrages unter Berücksichtigung aller erheblichen Umstände zu dem Ergebnis, die Parteien hätten bei Vertragsschluß vereinbart, daß die Decke keine Durchbiegungen aufweisen dürfe, also biegesteif sein solle.
Zu Recht nimmt das Berufungsgericht auf dieser Grundlage an, daß die Decke den vereinbarten Anforderungen nicht genügt, weil sie unstreitig Durchbiegungen aufweist. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zu Umfang und Auswirkung der Durchbiegungen tragen ferner seine Ansicht, die Klägerin hafte der Beklagten gemäß § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B; die festgestellten Tatsachen ergeben, daß der Mangel der Decke wesentlich ist und die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Im übrigen haftet die Klägerin auf dieser Grundlage auch nach § 13 Nr. 7 Abs. 2 VOB/B.
2. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Ansicht des Berufungsgerichts, Gewährleistungsansprüche der Beklagten seien durch die als Vergleich zu wertende Vereinbarung der Parteien im Jahre 1994/95 nicht ausgeschlossen.
Das Berufungsgericht entnimmt dem Schreiben des Zeugen H. vom 4. Juli 1995 keinen Verzicht der Beklagten auf Gewährleistungsansprüche. Die dazu von der Klägerin erhobene Auslegungsrüge ist nicht begründet. Sie zeigt keine revisionsrechtlich beachtlichen Auslegungsfehler.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Vergleich sei gemäß § 779 BGB unwirksam, weil die Vergleichsgrundlage der Wirklichkeit nicht entspreche , begegnet keinen Bedenken. Das Berufungsgericht würdigt die Aussagen
der vernommenen Zeugen ohne Rechtsfehler dahin, daß Vergleichsgrundlage war, es werde zu keiner Zunahme der Durchbiegung über das mit Flächennivellement vom Juli 1994 festgestellte Maß hinaus kommen. Nach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich die Durchbiegung nach dem Vergleich erheblich vergrößert. Entgegen der Ansicht der Revision liegt ein bloßer Irrtum über eine künftige Entwicklung nicht vor.
Dressler Hausmann Wiebel Kuffer Kniffka
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. (2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an d

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teil
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. (2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an d

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teil
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published on 30/03/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 461/99 Verkündet am: 30. März 2001 R i e g e l , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 20/07/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 170/00 Verkündet am: 20. Juli 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
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published on 12/01/2005 00:00

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 14.08.2003 - 11 O 13/03 KfH - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziff. 1 des Tenors wie folgt lautet: Es wird festgestellt, das
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(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.

(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.

(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.