Bundesgerichtshof Urteil, 21. März 2002 - VII ZR 230/01
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
I.
Der Kläger verlangt als Konkursverwalter von dem Beklagten restlichen Werklohn für Bauleistungen, die die Gemeinschuldnerin für den Bau des Einfamilienhauses des Beklagten erbracht hat.II.
Im Jahre 1994 beauftragte der Beklagte die Gemeinschuldnerin mit Erd-, Rohbauarbeiten und in einem gesonderten Vertrag mit der Verklinkerung des Hauses. Die Gemeinschuldnerin führte die Arbeiten aus. Mit der Klage machtder Kläger den Restwerklohn aus den beiden Schlußrechnungen in Höhe von insgesamt 51.969,72 DM geltend.
III.
Den vom Kläger beantragten Mahnbescheid betreffend die beiden Forderungen hat das Amtsgericht am 12. Dezember 1997 erlassen und ausweislich der Kanzleiverfügung vom 23. Dezember 1997 gefertigt und abgesandt. Als Anschrift des Beklagten hatte der Kläger den T.-Weg in Helmstedt angegeben, der in den beiden Schlußrechnungen der Gemeinschuldnerin genannt war. Unter dieser Anschrift konnte der Mahnbescheid nicht zugestellt werden, er kam mit dem Postvermerk vom 30. Dezember 1997 "Empfänger unbekannt" zurück. Die am 6. Januar 1998 vom Amtsgericht verfügte Nachricht über die Unzustellbarkeit ging beim Kläger am 13. Januar 1998 ein. Der Kläger teilte dem Amtsgericht mit Schreiben vom 16. Januar 1998, das am 19. Januar 1998 beim Amtsgericht einging, die geänderte Anschrift des Beklagten mit. Es handelt sich um die Adresse des Einfamilienhauses, das der Beklagte hatte errichten lassen. Am 22. Januar 1998 verfügte das Amtsgericht die erneute Zustellung des Mahnbescheids mit der berichtigten Anschrift. Die Verfügung wurde am 22. Januar 1998 ausgeführt. Nach einem ersten vergeblichen Zustellungsversuch am 24. Januar 1998 wurde der Mahnbescheid am 26. Januar 1998 in der Postfiliale H. niedergelegt. Der Widerspruch des Beklagten gegen den Mahnbescheid vom 26. Januar 1998 ging am 29. Januar 1998 beim Amtsgericht ein. Auf Antrag des Klägers wurde die Sache an das Landgericht B. abgegeben.IV.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Werklohnansprüche seien verjährt, weil die Zustellung am 26. Januar 1998 nicht mehr demnächst erfolgt sei. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen , ob im Hinblick auf die Neufassung des § 691 Abs. 2 ZPO eine Zustellung des Mahnbescheids gemäû § 693 Abs. 2 ZPO abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann als demnächst zugestellt gilt, wenn die vom Antragsteller verschuldete Verzögerung der Zustellung mehr als 14 Tage beträgt.Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision hat keinen Erfolg. Es finden die Verfahrensvorschriften in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (§ 26 Nr. 7 EGZPO, Art. 9 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Nr. 3 SchuldRModG).II.
1. Das Berufungsgericht hat den Eintritt der Verjährung mit folgenden Erwägungen verneint: Die Verjährungsfrist, die am 31. Dezember 1997 endete, sei durch den vom Kläger am 9. Dezember 1997 beantragten und am 11. Dezember 1997 erlassenen Mahnbescheid gemäû § 209 Abs. 2 BGB wirksam unterbrochen worden, weil die Zustellung des Mahnbescheids am 26. Januar 1998 noch demnächst erfolgt sei. Die Zustellung des Mahnbescheids sei zwar durch leicht fahrlässiges Verhalten des Klägers um 24 Tage verzögert worden. Der Kläger hätte sich die richtige Anschrift des Beklagten bereits im Dezember 1997 beschaffen können. Nach der Neufassung des § 691 Abs. 2 ZPO sei aber abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zustellung noch als demnächst anzusehen. Weise der Mahnantrag einen Mangel auf, der seine Zurückweisung zur Folge haben könne, sei dem Antragsteller vor der Zurückweisung Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben, damit er diese durch ergänzende Angaben vermeiden könne. Würde der Mahnbescheid nach der Berichtigung der Mängel zugestellt, sei die Rückwirkung der Zustellung nur gemäû § 693 Abs. 2 ZPO möglich. Nach der bisherigen Rechtsprechung würde die Rückwirkung davon abhängen, daû der Zeitraum zwischen dem Erlaû der Zwischenverfügung und dem Erlaû des berichtigten Mahnbescheids zwei Wochen nicht übersteigt. Der Antragsteller, der den Mahnbescheid berichtige, sei hinsichtlich des unerheblichen Verzögerungszeitraums gegenüber dem Antragsteller benachteiligt, der den Mahnbescheid nicht berichtige und ihn zurückweisen lasse. Denn dieserhabe die Möglichkeit, binnen einer Frist von einem Monat Klage zu erheben. Diese unterschiedlichen Zeiträume seien nicht gerechtfertigt, so daû die Monatsfrist des § 691 Abs. 2 ZPO auch für die Beurteilung der Zustellung als "demnächst" maûgeblich sein müsse. Das gelte erst recht für den Fall, in dem eine falsche Anschrift angegeben sei, was die Zurückweisung des Mahnantrages nicht rechtfertigen würde. Die Rechtssicherheit erfordere es nicht, daû nur eine verschuldete Verzögerung von 14 Tagen unerheblich sei. Infolge der Neuregelung des § 691 Abs. 2 ZPO könnten Verzögerungen von weitaus mehr als zwei Wochen entstehen, bevor der Schuldner erfahre, daû der Gläubiger den Anspruch geltend mache. 2. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Die Zustellung des Mahnbescheids ist demnächst erfolgt, so daû die Verjährung unterbrochen worden ist.
a) Nach der bisherigen Rechtsprechung ist die Zustellung in den Fällen als demnächst erfolgt im Sinne des § 693 Abs. 2 ZPO anzusehen, wenn die von der Partei verschuldete Verzögerung der Zustellung geringfügig ist. Eine Verzögerung der Zustellung ist in der Regel geringfügig, wenn sie nicht mehr als 14 Tage beträgt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1999 - VII ZR 24/98, BauR 1999, 1216 = ZfBR 1999, 322 = NJW 1999, 3125 m.w.N.).
b) Der Senat hat es bereits in der Entscheidung vom 27. Mai 1999 für möglich gehalten, daû aufgrund des mit Wirkung vom 1. Januar 1992 neu gefaûten § 691 Abs. 2 ZPO eine andere Beurteilung der Frage geboten ist, welcher Zeitraum einer von einer Partei zu vertretenden Verzögerung als geringfügig anzusehen ist. Der Fall gibt Gelegenheit, hierzu abschlieûend Stellung zu nehmen. Eine im Vergleich zu der Monatsfrist des § 691 Abs. 2 ZPO kürzere Frist für die durch § 693 Abs. 2 ZPO geregelte Fallkonstellation ist nicht ge-
rechtfertigt. Sie benachteiligt den Antragsteller in bestimmten Situationen, ohne daû diese Benachteiligung durch das Interesse des Antragsgegners an Rechtssicherheit begründet wäre. Die Ungleichbehandlung hätte zur Folge, daû der Antragsteller in den Fällen, in denen er durch die Behebung des Mangels des Mahnantrags Gefahr läuft, daû die Zustellung des berichtigten Mahnbescheids nicht innerhalb der zwei Wochen erfolgen wird, von der Berichtigung des Mahnantrags absieht und Klage erhebt. Diese Konsequenz widerspricht der Funktion des Mahnverfahrens , das dem Gläubiger einer Geldforderung einen einfacheren und billigeren Weg zu einem Vollstreckungsbescheid eröffnen will. Die Ungleichbehandlung und deren Folgen lassen sich nur dadurch vermeiden , daû die für die Beurteilung der rechtzeitigen Zustellung gemäû § 693 Abs. 2 ZPO ausreichende Frist an die Monatsfrist des § 691 Abs. 2 ZPO angeglichen wird. Das berechtigte Interesse des Auftraggebers, nach Ablauf der Verjährungsfrist in angemessener Zeit zu erfahren, ob der Gläubiger durch die Einleitung eines Klage- oder Mahnverfahrens die Verjährung unterbrochen hat, wird durch die Erweiterung des Zeitraums für die Zustellung nach § 693 Abs. 2 ZPO auf einen Monat nicht beeinträchtigt. Die Neuregelung des § 691 Abs. 2 ZPO kann dazu führen, daû der Antragsgegner aufgrund des Verfahrens nach § 691 Abs. 2 Satz 1 ZPO erst nach einem Zeitraum, der die Monatsfrist deutlich übersteigen kann, erfährt, daû der Gläubiger die Unterbrechung der Verjährung gerügt hat. Die Erweiterung des Zeitraums auf einen Monat für die Rechtzeitigkeit der Zustellung gemäû § 693 Abs. 2 ZPO ist auch für die Fälle gerechtfertigt, in denen ein Mahnantrag einen Mangel aufweist, der in § 691 Abs. 1 ZPO nicht
genannt ist. Eine unterschiedliche Bemessung des Zeitraums, in dem eine Zustellung rechtzeitig erfolgen kann, für Mängel, die in § 691 Abs. 1 ZPO bezeichnet werden (z.B. fehlende Angaben zur Partei) und für andere Mängel (z.B. unzutreffende Postanschrift), ist nicht gerechtfertigt. Eine andere Beurteilung würde dazu führen, daû bei vergleichbaren Mängeln des Mahnbescheids unterschiedliche Zeiträume gelten würden. Hierfür gibt es keinen sachlichen Grund.
Ullmann Thode Kuffer Kniffka Bauner
moreResultsText
Annotations
(1) Der Antrag wird zurückgewiesen:
- 1.
wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689, 690, 702 Absatz 2, § 703c Abs. 2 nicht entspricht; - 2.
wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann.
(2) Sollte durch die Zustellung des Mahnbescheids eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, so tritt die Wirkung mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids ein, wenn innerhalb eines Monats seit der Zustellung der Zurückweisung des Antrags Klage eingereicht und diese demnächst zugestellt wird.
(3) Gegen die Zurückweisung findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt und mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass diese Form dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine. Im Übrigen sind Entscheidungen nach Absatz 1 unanfechtbar.
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
(1) Der Antrag wird zurückgewiesen:
- 1.
wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689, 690, 702 Absatz 2, § 703c Abs. 2 nicht entspricht; - 2.
wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann.
(2) Sollte durch die Zustellung des Mahnbescheids eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, so tritt die Wirkung mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids ein, wenn innerhalb eines Monats seit der Zustellung der Zurückweisung des Antrags Klage eingereicht und diese demnächst zugestellt wird.
(3) Gegen die Zurückweisung findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt und mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass diese Form dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine. Im Übrigen sind Entscheidungen nach Absatz 1 unanfechtbar.
(1) Der Antrag wird zurückgewiesen:
- 1.
wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689, 690, 702 Absatz 2, § 703c Abs. 2 nicht entspricht; - 2.
wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann.
(2) Sollte durch die Zustellung des Mahnbescheids eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, so tritt die Wirkung mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids ein, wenn innerhalb eines Monats seit der Zustellung der Zurückweisung des Antrags Klage eingereicht und diese demnächst zugestellt wird.
(3) Gegen die Zurückweisung findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt und mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass diese Form dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine. Im Übrigen sind Entscheidungen nach Absatz 1 unanfechtbar.
(1) Der Antrag wird zurückgewiesen:
- 1.
wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689, 690, 702 Absatz 2, § 703c Abs. 2 nicht entspricht; - 2.
wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann.
(2) Sollte durch die Zustellung des Mahnbescheids eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, so tritt die Wirkung mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids ein, wenn innerhalb eines Monats seit der Zustellung der Zurückweisung des Antrags Klage eingereicht und diese demnächst zugestellt wird.
(3) Gegen die Zurückweisung findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt und mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass diese Form dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine. Im Übrigen sind Entscheidungen nach Absatz 1 unanfechtbar.
(1) Der Antrag wird zurückgewiesen:
- 1.
wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689, 690, 702 Absatz 2, § 703c Abs. 2 nicht entspricht; - 2.
wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann.
(2) Sollte durch die Zustellung des Mahnbescheids eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, so tritt die Wirkung mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids ein, wenn innerhalb eines Monats seit der Zustellung der Zurückweisung des Antrags Klage eingereicht und diese demnächst zugestellt wird.
(3) Gegen die Zurückweisung findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt und mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass diese Form dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine. Im Übrigen sind Entscheidungen nach Absatz 1 unanfechtbar.
(1) Der Antrag wird zurückgewiesen:
- 1.
wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689, 690, 702 Absatz 2, § 703c Abs. 2 nicht entspricht; - 2.
wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann.
(2) Sollte durch die Zustellung des Mahnbescheids eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, so tritt die Wirkung mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids ein, wenn innerhalb eines Monats seit der Zustellung der Zurückweisung des Antrags Klage eingereicht und diese demnächst zugestellt wird.
(3) Gegen die Zurückweisung findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt und mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass diese Form dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine. Im Übrigen sind Entscheidungen nach Absatz 1 unanfechtbar.
(1) Der Antrag wird zurückgewiesen:
- 1.
wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689, 690, 702 Absatz 2, § 703c Abs. 2 nicht entspricht; - 2.
wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann.
(2) Sollte durch die Zustellung des Mahnbescheids eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, so tritt die Wirkung mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids ein, wenn innerhalb eines Monats seit der Zustellung der Zurückweisung des Antrags Klage eingereicht und diese demnächst zugestellt wird.
(3) Gegen die Zurückweisung findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt und mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass diese Form dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine. Im Übrigen sind Entscheidungen nach Absatz 1 unanfechtbar.