Bundesgerichtshof Urteil, 27. Sept. 2016 - VI ZR 673/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:270916UVIZR673.15.0
published on 27/09/2016 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 27. Sept. 2016 - VI ZR 673/15
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Previous court decisions
Landgericht Münster, 15 O 30/14, 22/12/2014
Oberlandesgericht Hamm, 11 U 13/15, 11/11/2015

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 673/15
Verkündet am:
27. September 2016
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 249 (Hd); § 254 (Dc)

a) Der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz
1 BGB Gebrauch macht und den Schaden wie im Streitfall nicht im Wege
der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben
will, leistet bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs dem
Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung
zu einem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger
in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen
lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Fortführung
Senatsurteil vom 1. Juni 2010 - VI ZR 316/09, VersR 2010, 963).

b) Er ist weder unter dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots noch
unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht dazu verpflichtet
, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus noch eigene
Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich
entfernter Interessenten einzuholen oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer
im Internet in Anspruch zu nehmen. Auch ist er nicht gehalten
abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der
Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum
eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere
Restwertangebote vorzulegen.
BGH, Urteil vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15 - OLG Hamm
LG Münster
ECLI:DE:BGH:2016:270916UVIZR673.15.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Offenloch und die Richterinnen Dr. Oehler, Dr. Roloff und Müller
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. November 2015 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt den Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf restlichen Schadensersatz in Anspruch.
2
Der Pkw des Klägers wurde am 3. Februar 2014 bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Der Beklagte ist als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners dem Grunde nach voll einstandspflichtig. In einem vom Kläger eingeholten Schadensgutachten vom 4. Februar 2014 wurde der Restwert seines Fahrzeugs auf der Grundlage von vier auf dem regionalen Markt eingeholten Ange- boten mit 10.750 € beziffert,der - zwischen den Parteien unstreitige - Wiederbeschaffungswert mit netto 27.804,88 €. Mit anwaltlichem Schreiben vom 7. Februar 2014 übersandte der Kläger das Gutachten dem Beklagten, wo es am 8. Februar 2014 einging. Der Beklagte bestätigte den Eingang mit Telefax vom 11. Februar 2014 und teilte zugleich mit, die Schadensunterlagen momentan zu prüfen. Ebenfalls am 11. Februar 2014 verkaufte der Kläger das beschä- digte Fahrzeug für 11.000 € aneinen nicht ortsansässigen Käufer. Mit Schreiben vom 13. Februar 2014 legte der Beklagte dem Kläger mehrere höhere Angebote für das beschädigte Fahrzeug vor, darunter ein verbindliches Angebot eines ebenfalls nicht ortsansässigen Händlers über 20.090 €. Den im Wiederbeschaffungsaufwand liegenden Schaden des Klägers rechnete der Beklagte sodann auf der Grundlage eines Restwerts von 20.090 € ab. Mit seiner Klage verlangt der Kläger vom Beklagten den Differenzbetrag in Höhe von 9.090 € aus dem vom Beklagten angesetzten Restwert (20.090 €) und dem tatsächlich erzielten Verkaufserlös (11.000 €) sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechts- verfolgungskosten in Höhe von 887,03 €, jeweils nebst Zinsen.
3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel der Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in r+s 2016, 264 ff. veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe gegen den Beklagten in der Hauptsache ein Anspruch aus § 115 VVG i. V. m. § 7 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auf Zahlung weiterer 9.090 € zu. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung müsse sich der Kläger auf den Wiederbeschaffungswert nur den für das beschädigte Fahrzeug tatsächlich erzielten Verkaufserlös von 11.000 €, nicht aber einen Restwert in Höhe des ihmvom Beklagten nachgewiesenen Angebots über 20.090 € anrechnen lassen.
5
Zunächst falle dem Kläger wegen des vorgenommenen Verkaufs des Fahrzeugs kein Verstoß gegen das bei der Ersatzbeschaffung zu beachtende Gebot der Wirtschaftlichkeit zur Last. Denn der von ihm erzielte Kaufpreis liege sogar geringfügig über dem vom Sachverständigen für den regionalen Markt ermittelten Restwert. Auf die Richtigkeit des Gutachtens habe der Kläger vertrauen dürfen. Denn der Sachverständige habe ausweislich des Gutachtens auf dem regionalen Markt bei vier verschiedenen Unternehmen Restwertangebote eingeholt, womit das Schadensgutachten den vom Bundesgerichtshof gestellten Anforderungen genügt habe; auch sonst habe für den Kläger kein Anlass bestanden, dem Gutachten zu misstrauen.
6
Der Kläger habe nicht deshalb gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, weil er das Fahrzeug nur sieben Tage nach dem Unfall verkauft habe , ohne zuvor dem Beklagten noch Gelegenheit zu geben, ihm ein höheres Restwertangebot für das Fahrzeug nachzuweisen. Zwar sei es zutreffend, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben könnten, von einer grundsätzlich zulässigen Verwertung seines Unfallwagens Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen. Entgegen einer vom Oberlandesgericht Köln (Beschlüsse vom 16. Juli 2012 - 13 U 80/12, NJW-RR 2013, 224 und vom 14. Februar 2005 - 15 U 191/04, BeckRS 2005, 09804) vertretenen Auffassung lasse sich daraus aber keine generelle Verpflichtung des Geschädigten herleiten, ein von ihm eingeholtes Schadensgutachten dem gegnerischen Haftpflichtversicherer vor dem Verkauf des Unfallfahrzeugs zugänglich zu machen und ihm einen gewissen Zeitraum zum Nachweis höherer Restwertangebote einzuräumen.

II.

7
Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Auf der Grundlage der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats hat das Berufungsgericht der Schadensberechnung zu Recht einen Restwert des Unfallfahrzeugs von nur 11.000 € zugrunde gelegt. Durchgreifende Gründe, seine Rechtsprechung zu ändern, sieht der Senat nicht.
8
1. Nach ständiger Senatsrechtsprechung kann der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden wie im Streitfall nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes verlangen. Als Variante der Naturalrestitution steht auch die Ersatzbeschaffung unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Das bedeutet, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat. Das Wirtschaftlichkeitspostulat gilt daher auch für die Frage, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeugs bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss. Denn auch bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs muss sich der Geschädigte im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft halten (vgl. zum Ganzen: Senatsurteil vom 1. Juni 2010 - VI ZR 316/09, VersR 2010, 963 Rn. 6, mwN).
9
Weiter ist in der bisherigen Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass der Geschädigte dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge leistet und sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen bewegt, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachver- ständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Senatsurteil vom 1. Juni 2010 - VI ZR 316/09, VersR 2010, 963 Rn. 7, mwN). Der Geschädigte ist weder verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus noch eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen (Senatsurteile vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04, VersR 2005, 381, 382; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92, VersR 1993, 769, 770) oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen (Senatsurteil vom 1. Juni 2010 - VI ZR 316/09, aaO), noch ist er gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote vorzulegen (vgl. Senatsurteil vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92, aaO; aA OLG Köln, NJW-RR 2013, 224, 225 und Beschluss vom 14. Februar 2005 - 15 U 191/04, BeckRS 2005, 09804). Ein vom Geschädigten tatsächlich erzielter, über dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert liegender Mehrerlös ist freilich zu berücksichtigen, wenn ihm keine überobligationsmäßigen Anstrengungen des Geschädigten zugrunde liegen (Senatsurteile vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04, VersR 2005, 381, 382; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91, VersR 1992, 457, 458).
10
2. Nach diesen Grundsätzen, mit denen die vom Berufungsgericht abgelehnte Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln, Beschlüsse vom 16. Juli 2012 - 13 U 80/12, NJW-RR 2013, 224, 225 und vom 14. Februar 2005 - 15 U 191/04, BeckRS 2005, 09804) - wie das Berufungsgericht zutreffend sieht - nicht in Übereinstimmung zu bringen ist, begegnet die Annahme, der vom Wiederbeschaffungswert abzuziehende Restwert des Unfallfahrzeugs sei im Hinblick auf den vom Kläger tatsächlich erzielten Verkaufserlös mit 11.000 € zu bemessen,keinen rechtlichen Bedenken. Den Feststellungen des Berufungsgerichts zufolge lagen dem vom Kläger eingeholten Schadensgutachten hinsichtlich der Restwertfrage vier bei verschiedenen Unternehmen des regionalen Marktes eingeholte Angebote zugrunde, was nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 318/08, VersR 2010, 130 Rn. 11; vom 13. Januar 2009 - VI ZR 205/08, VersR 2009, 413 Rn. 13) grundsätzlich genügt. Auch sonst begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, für den Kläger habe kein Anlass zu Misstrauen gegenüber den Angaben des Sachverständigen bestanden, auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Zu weiteren Recherchen war der Kläger nach den dargestellten Grundsätzen nicht verpflichtet, ebenso wenig dazu, dem Beklagten Gelegenheit zu geben, ihm andere Verwertungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Der Kläger durfte danach von dem im Gutachten genannten Restwert von 10.750 € ausgehen und muss sich - was er nicht in Abrede stellt - unter Einschluss des erzielten Mehrerlöses von 250 € einen Betrag von 11.000 € als Restwert anrechnen lassen.
11
3. Durchgreifende Gründe, die dafür sprechen, die dargestellten Grundsätze zu modifizieren und dadurch auch im Streitfall zu einem anderen Ergebnis zu gelangen, sieht der erkennende Senat nicht.
12
a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts besteht auch in Anbetracht der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung der letzten Jahre kein Anlass, dem Geschädigten unter dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB oder der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB aufzuerlegen, dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor dem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs die Möglichkeit einzuräumen, ihm höhere Restwertangebote zu übermitteln. Zwar mag es sein, dass der Schädiger bzw. der hinter diesem stehende Haftpflichtversicherer nicht nur ein besonderes Interesse an möglichst hohen Restwertangeboten hat, son- dern auch über besondere Expertise darin verfügt, an entsprechende Angebote zu gelangen. Das ändert aber nichts daran, dass der Gesetzgeber dem Geschädigten in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Möglichkeit eingeräumt hat, die Behebung des Schadens gerade unabhängig vom Schädiger in die eigenen Hände zu nehmen und in eigener Regie durchzuführen (z.B. Senatsurteile vom 18. März 2014 - VI ZR 10/13, VersR 2014, 849 Rn. 29; vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 13; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92, VersR 181/92, VersR 1993, 769, 770). Diese gesetzgeberische Grundentscheidung würde unterlaufen, sähe man den Geschädigten schadensrechtlich grundsätzlich für verpflichtet an, vor der von ihm beabsichtigten Schadensbehebung Alternativvorschläge des Schädigers einzuholen und diesen dann gegebenenfalls zu folgen. Gründe, die es de lege lata erlaubten, von diesem gesetzlich vorgegebenen allgemeinen Grundsatz in Bezug auf die Verwertung des beschädigten Fahrzeugs abzuweichen, sind nicht erkennbar (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04, BGHZ 163, 362, 366 f.; vom 30. November 1999 - VI ZR 219/98, BGHZ 143, 189, 194 f.; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92, aaO; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91, VersR 1992, 457; zweifelnd dagegen Lemcke, r+s 2016, 267, 268). Der Schädigerseite bleibt es im Übrigen unbenommen, im Rahmen einer möglichst frühzeitigen Kontaktaufnahme etwa durch wirtschaftliche Anreize darauf hinzuwirken, dass der Geschädigte die Verwertung des beschädigten Fahrzeugs freiwillig in die Hände des Haftpflichtversicherers legt, oder zu versuchen, dem Geschädigten auch ohne dessen Mitwirkung rechtzeitig eine günstigere Verwertungsmöglichkeit zu unterbreiten, die dieser ohne weiteres wahrnehmen kann und die ihm zumutbar ist (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 2010 - VI ZR 316/09, VersR 2010, 963 Rn. 9 f.).
13
b) Anders als die Revision meint, ist auch der regionale Markt als Bezugspunkt für die Ermittlung des Restwerts durch die auf dem Gebrauchtwagenmarkt eingetretene Entwicklung und die - unterstellt - allgemeine Zugäng- lichkeit von Online-Gebrauchtwagenbörsen nicht überholt. Vorrangiger Grund für die Annahme, bei der Ermittlung des Restwerts sei grundsätzlich entscheidend auf den regionalen Markt abzustellen, war für den Senat die Überlegung, dass es einem Geschädigten - unabhängig davon, ob er im Einzelfall nach Einholung des Gutachtens dann auch entsprechend verfährt (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04, VersR 2005, 381, 382; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92, VersR 1993, 769 f.) - möglich sein muss, das Fahrzeug einer ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb des Ersatzwagens in Zahlung zu geben (Senatsurteile vom 13. Januar 2009 - VI ZR 205/08, VersR 2009, 413 Rn. 9; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91, VersR 1992, 457; Steffen, zfs 2002, 161 f.; ders., DAR 1997, 297, 300). Das für den Kauf eines Ersatzfahrzeugs unter Inzahlunggabe des Unfallwagens notwendige persönliche Vertrauen wird der Geschädigte ohne Nachforschungen, zu denen er nicht verpflichtet ist, aber typischerweise nur ortsansässigen Vertragswerkstätten und Gebrauchtwagenhändlern, die er kennt oder über die er gegebenenfalls unschwer Erkundigungen einholen kann, entgegenbringen, nicht aber erst über das Internet gefundenen, jedenfalls ohne weitere Nachforschungen häufig nicht ausschließbar unseriösen Händlern und Aufkäufern. Dass - wie die Revision behauptet - der Fahrzeughandel über Online-Gebrauchtwagenbörsen üblicher geworden ist, ändert daran nichts. Die Befürchtung der Revision, im Falle einer Inzahlungnahme des beschädigten Fahrzeugs würden in der Praxis eher niedrigere Restwerte angesetzt, greift ebenfalls nicht durch. Denn der im Gutachten zu ermittelnde Restwert ist losgelöst von dem Fall der Inzahlungnahme bei Kauf eines Ersatzfahrzeugs zu ermitteln. Es ist deshalb nach wie vor sachgerecht, bei der Ermittlung des für eine Schadensbeseitigung im Wege der Ersatzbeschaffung erforderlichen Geldbetrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB einen Restwert des beschädigten Fahrzeugs grundsätzlich nur in der Höhe des Betrags zu berücksichtigen, der bei einer Veräußerung auf dem vom Geschädigten aus gesehen regionalen Markt erzielt werden kann.
14
4. Schließlich ergibt sich auch der von der Revision nicht gesondert bekämpfte Anspruch des Klägers auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsverfol- gungskosten in Höhe von 887,03 €, wie das Berufungsgericht in revisionsrecht- lich nicht zu beanstandender Weise ausführt, aus § 115 VVG i. V. m. § 7, § 18 StVG, § 249 BGB. Galke Offenloch Oehler Roloff Müller
Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 22.12.2014 - 15 O 30/14 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.11.2015 - I-11 U 13/15 -
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(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem
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(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem
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published on 13/10/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 318/08 Verkündet am: 13. Oktober 2009 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Abs. 2 Satz
published on 07/12/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 119/04 Verkündet am: 7. Dezember 2004 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 20/10/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 53/09 Verkündet am: 20. Oktober 2009 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 18/03/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 10/13 Verkündet am: 18. März 2014 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 29/01/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 481/17 Verkündet am: 29. Januar 2019 Olovcic Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 25/06/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 358/18 Verkündet am: 25. Juni 2019 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 29/10/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 45/19 Verkündet am: 29. Oktober 2019 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 19/04/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 187/17 Verkündet am: 19. April 2018 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Abs. 2 Sa
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Annotations

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.