Bundesgerichtshof Urteil, 23. Nov. 2010 - VI ZR 35/10
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger macht gegen die Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 25. Mai 2008 geltend, bei dem das Kraftfahrzeug des Klägers beschädigt wurde. Die volle Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Das Fahrzeug war seitens des Klägers zunächst über die Volkswagen Bank finanziert worden. Nach einem vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachten belief sich der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs auf 39.000 € brutto (32.733,10 € netto), der Restwert auf 18.000 € und die geschätzten Reparaturkosten auf 23.549,54 € brutto (19.789,35 € netto). Die Beklagte zu 2 erstattete dem Kläger insgesamt einen Betrag von 9.883,11 €, wobei sie den Wiederbeschaffungsaufwand aus dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs vor dem Unfall unter Abzug eines Restwerts von 22.890 € zugrundelegte. Den Restwert hatte sie aufgrund des Restwertangebots aus einer Internet-Restwertbörse ermittelt, an das der Bieter bis zum 31. Juli 2008 gebunden war. Der Kläger führte die Reparatur des Fahrzeugs - nachdem er es bei der Volkswagenbank abgelöst hatte - in Eigenregie durch und veräußerte das Fahrzeug am 15. Oktober 2008 zu einem Preis von 32.000 €.
- 2
- Der Kläger begehrt Schadensersatz auf Reparaturkostenbasis, den er ursprünglich wie folgt berechnet hat: Reparaturkosten netto 19.789,35 €, Wertminderung 3.000 €, Kostenpauschale 25 €, Sachverständigenkosten 1.338,04 € und Nutzungsausfall 1.738 €, abzüglich des von der Beklagten zu 2 zunächst gezahlten Betrages von 6.941,93 €. Die auf den geltend gemachten Restanspruch von 18.948,36 € gerichtete Klage hat er im Laufe des erstinstanzlichen Rechtsstreits um die Kosten des Sachverständigengutachtens ermäßigt, nachdem die Beklagte zu 2 diese direkt an den Sachverständigen gezahlt hatte. Gleichzeitig hat er die Klage in Höhe von 1.288,58 € wegen auf seinem Giro- konto angefallener Sollzinsen erhöht. Hinsichtlich der während des Rechtsstreits gezahlten weiteren 2.941,18 € haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
- 3
- Das Landgericht hat dem Kläger in der Hauptsache weitere 4.976,88 € sowie restliche vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 61,88 € zuerkannt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
- 4
- Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt , an den Kläger über den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus weitere 9.692,26 € nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Berufungen der Parteien zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag, die Klage bis auf einen Betrag von 25 € abzuweisen, weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 5
- Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger könne die fiktiven Reparaturkosten laut Sachverständigengutachten abrechnen. Zwar entspreche es gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Unfallgeschädigter die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen könne, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutze. In seinem Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 77/06, VersR 2007, 372 habe der Bundesgerichtshof aber einem Geschädigten, der das Fahrzeug zwar innerhalb der sechsmonatigen Frist veräußert, es jedoch tatsächlich habe reparieren lassen, einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten zuerkannt, die den Wiederbeschaffungswert nicht überstiegen hätten. Der vorliegende Fall unterscheide sich allerdings vom vorgenannten insoweit, als der dortige Geschädigte das Fahrzeug habe in Fremdreparatur instand setzen lassen und nicht die fiktiven, sondern die tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet habe. Demgegenüber habe der Kläger das Fahrzeug im Streitfall selbst repariert und mache die fiktiven Kosten entsprechend dem Sachverständigengutachten geltend. Nach Auffassung des Berufungsgerichts folge jedoch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , dass auch in diesem Falle eine Reparaturkostenabrechnung zulässig sei. Der Bundesgerichtshof stelle für die Ersatzfähigkeit fiktiver Kosten darauf ab, ob der Restwert nur ein hypothetischer Rechnungsposten sei oder aber tatsächlich realisiert werde. Letzteres sei dann der Fall, wenn das Fahrzeug innerhalb kurzer Frist nach dem Unfall unrepariert veräußert werde. Im vorliegenden Fall der Eigenreparatur sei bei der Veräußerung indes nicht der Restwert realisiert worden, so dass der Geschädigte mit seiner Abrechnung der Reparaturkosten nicht gegen das Verbot verstoße, sich durch den Schadensersatz zu bereichern. Er sei dann auch nicht gehalten, die Kosten der Eigenreparatur konkret zu belegen. Demnach könne der Kläger auf Basis der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten abrechnen.
II.
- 6
- Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
- 7
- 1. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kann ein Unfallgeschädigter fiktiv die vom Sachverständigen geschätzten (über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden) Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt und es zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-) reparieren lässt (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395 ff.; vom 23. Mai 2006 - VI ZR 192/05, BGHZ 168, 43 ff. und vom 29. April 2008 - VI ZR 220/07, VersR 2008, 839). Im Streitfall sind die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensabrechnung nicht erfüllt, da der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das unfallgeschädigte Fahrzeug bereits vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist weiterverkauft hat.
- 8
- 2. Zwar kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, grundsätzlich auch vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist die Erstattung der konkret angefallenen Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen (Senatsurteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 77/06, VersR 2007, 372). Im Streitfall begehrt der Kläger jedoch nicht die Erstattung der konkreten Kosten der tatsächlich durchgeführten Reparatur, sondern er will - ebenso wie der Geschädigte in dem dem Senatsurteil vom 29. April 2008 - VI ZR 220/07, aaO zugrunde liegenden Fall - seinen Schaden fiktiv auf der Basis der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten berechnen, obwohl er das Fahrzeug nicht mindestens sechs Monate weitergenutzt hat. Diese Möglichkeit der Schadensabrechnung ist ihm jedoch - wie der Senat bereits in seinem vorgenannten Urteil entschieden hat - aus Rechtsgründen versagt.
- 9
- 3. Die Überlegungen des Berufungsgerichts geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Der Auffassung des Berufungsgerichts, im vorliegenden Fall der Eigenreparatur werde bei der Veräußerung nicht der Restwert realisiert, so dass der Geschädigte mit seiner Abrechnung der Reparaturkosten nicht gegen das Bereicherungsverbot verstoße, kann nicht beigetreten werden. Bei der Veräußerung des in Eigenregie reparierten Unfallfahrzeugs wird nämlich (inzident) auch der nach dem Unfall verbliebene Restwert des Fahrzeuges realisiert. Deshalb würde es - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - unter den Umständen des Streitfalles gegen das Bereicherungsverbot verstoßen, wenn der Geschädigte, der wertmäßig in geringerem Umfang eine Teilreparatur durchführen lässt, (fiktiv) die Kosten einer - tatsächlich nicht durchgeführten - vollständigen und fachgerechten Reparatur abrechnen könnte. Das Berufungsgericht hat gerade nicht festgestellt, dass der Geschädigte im Streitfall wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der dem vom Sachverständigen in seinem Gutachten geschätzten Reparaturaufwand entspricht. Mithin kann der Kläger entsprechend dem Urteil des Landgerichts lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand, also den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes (vor der Reparatur), verlangen.
- 10
- 4. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Schadensabrechnung der vom Sachverständigen auf dem regionalen Markt ermittelte Restwert von 18.000 € und nicht der Wert von 22.890 € zugrunde zu legen, den die Beklagte zu 2 über eine Internet-Restwertbörse ermittelt hat.
- 11
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten, auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners wirtschaftliche Dispositionen trifft, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen (vgl. Senatsurteile vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287, 290 f.; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06, VersR 2007, 1243, 1244 und vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 318/08, VersR 2010, 130). Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass auf dem regionalen Markt ein Restwerterlös von 18.000 € zu erzielen gewesen wäre.
- 12
- Darüber hinaus bezogen sich die von der Beklagten zu 2 übermittelten Restwertangebote auf das unreparierte Fahrzeug und waren zu dem Zeitpunkt, als der Kläger das Fahrzeug in Eigenregie repariert und weiterverkauft hat, längst abgelaufen. In einer solchen Situation muss der Geschädigte - entgegen der Auffassung der Revision - grundsätzlich nicht den Haftpflichtversicherer über den nunmehr beabsichtigten Verkauf seines Fahrzeugs informieren und ihm zur Einholung neuer Angebote Gelegenheit geben, weil andernfalls die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet und deshalb auf seine individuelle Situation und die konkreten Gegebenheiten des Schadensfalles abstellt (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04, VersR 2005, 1448 m.w.N.). Dies entspricht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (vgl. Senatsurteile vom 23. März 1976 - VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 246 und vom 30. November 1999 - VI ZR 219/98, BGHZ 143, 189, 194 f.).
- 13
- 5. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung erweist sich das Berufungsurteil im Ergebnis nicht aus anderen Gründen als richtig.
- 14
- a) Keinen Erfolg hat die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang mit ihrem Einwand, dem Kläger sei die Alternative der Anschaffung eines "gleichwertigen" Ersatzfahrzeuges nicht zugänglich gewesen, weil dieses Fahrzeug unter Berücksichtigung seines Ausstattungsumfangs selten produziert worden sei. Dabei ist bereits zweifelhaft, ob dem Begriff der Gleichwertigkeit im Sinne der Senatsrechtsprechung eine solche Bedeutung beigelegt werden kann. Letztlich kann dies jedoch offen bleiben, denn der Geschädigte hatte ja die Möglichkeit, wenn es ihm auf den Erhalt dieses speziellen Fahrzeuges an- kam, sein Integritätsinteresse durch Reparatur und Weiternutzung zu befriedigen. Deshalb ist nicht ersichtlich, weshalb die Eigenreparatur mit einem anschließenden Verkauf des Fahrzeuges mit der von der Revisionserwiderung gegebenen Begründung im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine fiktive Schadensabrechnung der Reparaturkosten rechtfertigen soll.
- 15
- b) Weiterhin sind - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ausnahmsweise eine Unterschreitung der Sechs-Monats-Frist rechtfertigen könnten. Soweit sich die Revisionserwiderung dabei auf Vorbringen des Klägers bezieht, wonach dieser durch ausbleibende Regulierungsleistungen der Beklagten zu 2 zur (vorzeitigen) Veräußerung des Fahrzeuges gezwungen gewesen sei, ist dies bereits deshalb unschlüssig, weil kein Vorbringen des Klägers aufgezeigt wird, dass die Beklagte zu 2 sich geweigert hätte, konkret nachgewiesene Reparaturkosten zu erstatten.
- 16
- c) Fehl geht auch die Auffassung der Revisionserwiderung, die fiktive Abrechnung der Reparaturkosten sei im Streitfall bereits deshalb möglich, weil die vom Kläger begehrten Reparaturkosten von 19.789,35 € unter dem Wiederbeschaffungsaufwand von 21.000 € (39.000 € abzüglich 18.000 €) gelegen hätten und deshalb die Ersatzbeschaffung keine günstigere Alternative dargestellt hätte. Die Revisionserwiderung übergeht dabei, dass es sich bei den Reparaturkosten von 19.789,35 € um die geschätzten Nettoreparaturkosten handelt. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 3. März 2009 - VI ZR 100/08, VersR 2009, 654) ist aber für die Vergleichsbetrachtung im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich auf die Bruttoreparaturkosten abzustellen , die im Streitfall mit 23.549,33 € über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegen.
- 17
- d) Soweit die Revisionserwiderung meint, der Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwands sei der Bruttowiederbeschaffungswert in Höhe von 39.000 € zugrunde zu legen, weil ein vergleichbares Ersatzfahrzeug überwiegend auf dem privaten Markt (ohne Umsatzsteuer) oder allenfalls bei gewerblichen Gebrauchtwagenhändlern mit einer (geschätzten) Differenzsteuer im Sinne des § 25a UStG von 2 % gehandelt worden sei, zeigt sie keinen entsprechenden , in der Berufungsinstanz übergangenen Sachvortrag des Klägers auf. Was die geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung anbelangt, zeigt die Revisionserwiderung ebenfalls keinen übergangenen Sachvortrag des Klägers zu einem Nutzungsentgang für die Dauer einer Ersatzbeschaffung auf. Da die Schadensberechnung der Revisionserwiderung nicht zutrifft, kommt auch eine Erhöhung der ersatzfähigen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht in Betracht.
Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 17.06.2009 - 12 O 3/09 -
OLG Köln, Entscheidung vom 13.01.2010 - 11 U 116/09 -
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Annotations
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Für die Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 von beweglichen körperlichen Gegenständen gilt eine Besteuerung nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften (Differenzbesteuerung), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.
Der Unternehmer ist ein Wiederverkäufer. Als Wiederverkäufer gilt, wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert. - 2.
Die Gegenstände wurden an den Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert. Für diese Lieferung wurde - a)
Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach § 19 Abs. 1 nicht erhoben oder - b)
die Differenzbesteuerung vorgenommen.
- 3.
Die Gegenstände sind keine Edelsteine (aus Positionen 71 02 und 71 03 des Zolltarifs) oder Edelmetalle (aus Positionen 71 06, 71 08, 71 10 und 71 12 des Zolltarifs).
(2) Der Wiederverkäufer kann spätestens bei Abgabe der ersten Voranmeldung eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass er die Differenzbesteuerung von Beginn dieses Kalenderjahres an auch auf folgende Gegenstände anwendet:
- 1.
Kunstgegenstände (Nummer 53 der Anlage 2), Sammlungsstücke (Nummer 49 Buchstabe f und Nummer 54 der Anlage 2) oder Antiquitäten (Position 9706 00 00 des Zolltarifs), die er selbst eingeführt hat, oder - 2.
Kunstgegenstände, wenn die Lieferung an ihn steuerpflichtig war und nicht von einem Wiederverkäufer ausgeführt wurde.
(3) Der Umsatz wird nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt; bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und in den Fällen des § 10 Abs. 5 tritt an die Stelle des Verkaufspreises der Wert nach § 10 Abs. 4 Nr. 1. Lässt sich der Einkaufspreis eines Kunstgegenstandes (Nummer 53 der Anlage 2) nicht ermitteln oder ist der Einkaufspreis unbedeutend, wird der Betrag, nach dem sich der Umsatz bemisst, mit 30 Prozent des Verkaufspreises angesetzt. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 gilt als Einkaufspreis der Wert im Sinne des § 11 Abs. 1 zuzüglich der Einfuhrumsatzsteuer. Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 schließt der Einkaufspreis die Umsatzsteuer des Lieferers ein.
(4) Der Wiederverkäufer kann die gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums ausgeführten Umsätze nach dem Gesamtbetrag bemessen, um den die Summe der Verkaufspreise und der Werte nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 die Summe der Einkaufspreise dieses Zeitraums übersteigt (Gesamtdifferenz). Die Besteuerung nach der Gesamtdifferenz ist nur bei solchen Gegenständen zulässig, deren Einkaufspreis 500 Euro nicht übersteigt. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Die Steuer ist mit dem allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 zu berechnen. Die Steuerbefreiungen, ausgenommen die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), bleiben unberührt. Abweichend von § 15 Abs. 1 ist der Wiederverkäufer in den Fällen des Absatzes 2 nicht berechtigt, die entstandene Einfuhrumsatzsteuer, die gesondert ausgewiesene Steuer oder die nach § 13b Absatz 5 geschuldete Steuer für die an ihn ausgeführte Lieferung als Vorsteuer abzuziehen.
(6) § 22 gilt mit der Maßgabe, dass aus den Aufzeichnungen des Wiederverkäufers zu ersehen sein müssen
- 1.
die Verkaufspreise oder die Werte nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, - 2.
die Einkaufspreise und - 3.
die Bemessungsgrundlagen nach den Absätzen 3 und 4.
(7) Es gelten folgende Besonderheiten:
- 1.
Die Differenzbesteuerung findet keine Anwendung - a)
auf die Lieferungen eines Gegenstands, den der Wiederverkäufer innergemeinschaftlich erworben hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstands an den Wiederverkäufer die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist, - b)
auf die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3.
- 2.
Der innergemeinschaftliche Erwerb unterliegt nicht der Umsatzsteuer, wenn auf die Lieferung der Gegenstände an den Erwerber im Sinne des § 1a Abs. 1 die Differenzbesteuerung im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist. - 3.
Die Anwendung des § 3c und die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a) sind bei der Differenzbesteuerung ausgeschlossen.
(8) Der Wiederverkäufer kann bei jeder Lieferung auf die Differenzbesteuerung verzichten, soweit er Absatz 4 nicht anwendet. Bezieht sich der Verzicht auf die in Absatz 2 bezeichneten Gegenstände, ist der Vorsteuerabzug frühestens in dem Voranmeldungszeitraum möglich, in dem die Steuer für die Lieferung entsteht.