Bundesgerichtshof Urteil, 03. Dez. 2002 - VI ZR 304/01

published on 03/12/2002 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 03. Dez. 2002 - VI ZR 304/01
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 304/01 Verkündet am:
3. Dezember 2002
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Erbringen der Unfallversicherungsträger und der Rentenversicherungsträger einem
Unfallgeschädigten Rentenleistungen und reicht der gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf
die Versicherungsträger übergegangene Schadensersatzanspruch nicht aus, die
von beiden Versicherungsträgern erbrachten Leistungen abzudecken, so sind die
Versicherungsträger, soweit sie konkurrieren, entsprechend § 117 SGB X Gesamtgläubiger.
Die Verletztenrente aus der Unfallversicherung ist auch nach Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes
1992 in vollem Umfang mit dem Erwerbsschaden des Unfallgeschädigten
kongruent.
BGH, Urteil vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 304/01 - KG Berlin
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. Juli 2001 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die klagende Berufsgenossenschaft (Klägerin) macht gegen den beklagten Rentenversicherungsträger (Beklagte) unter Berufung auf § 117 Satz 2 SGB X einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 78.157,34 DM geltend. Am 16. August 1994 wurde Frau F. auf dem Heimweg von ihrem Arbeitsplatz bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Auf Grund ihrer Verletzungen kann sie ihre vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin nicht mehr ausüben. Von der Beklagten erhält sie deshalb eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Darüber hinaus bezieht sie von der Klägerin als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung eine Verletztenrente auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vom Hundert.
Im Mai 1998 vereinbarten die Beklagte und der - für die Unfallfolgen in vollem Umfang eintrittspflichtige - Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers , den verletzungsbedingten Anspruch der F. auf Ersatz ihres Erwerbsschadens mit Wirkung ab 1. Juni 1998 zu kapitalisieren. Die Beklagte errechnete den im Innenverhältnis zur Klägerin auf sie entfallenden Teil dieses Anspruchs anhand des Verhältnisses der von den Parteien jeweils erbrachten Sozialleistungen. Dabei berücksichtigte sie die von der Klägerin gezahlte Verletztenrente allerdings nicht in voller Höhe. Vielmehr kürzte sie diese im Hinblick auf die in § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI getroffene Regelung um den Betrag, der bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 80 vom Hundert am 1. Juni 1998 als Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zu gewähren gewesen wäre. Der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers zahlte den derart ermittelten Betrag von 298.956,28 DM an die Beklagte aus. Die Klägerin ist u.a. der Auffassung, die von ihr gezahlte Verletztenrente sei bei der Berechnung des Verhältnisses der von den Parteien erbrachten Sozialleistungen in voller Höhe zu berücksichtigen, weil diese Rente - ungeachtet der in § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI getroffenen Regelung - in vollem Umfang Lohnersatzfunktion habe. Bei Zugrundelegung dieser Auffassung entfällt auf die Beklagte unstreitig ein anteiliger Schadensersatzanspruch in Höhe von lediglich 220.798,94 DM. Die Differenz zwischen diesem und dem vom Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers an die Beklagte gezahlten Betrag hat die Klägerin mit der Klage geltend gemacht. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Ihre Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hält die Berufung der Beklagten für zulässig, obwohl die Parteien in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erklärt haben, sie seien mit einer Sprungrevision einverstanden. Darin liege die wirksame Vereinbarung eines Berufungsverzichtes, der die Zulässigkeit der Berufung nicht berühre, sondern erst auf entsprechenden Einwand der Gegenseite relevant werde; die Klägerin habe jedoch ausdrücklich erklärt, den Einwand der Unzulässigkeit der Berufung nicht zu erheben. In der Sache meint das Berufungsgericht, die Klägerin könne von der Beklagten in analoger Anwendung des § 117 Satz 2 SGB X die Zahlung des Differenzbetrages von 78.157,34 DM verlangen. Die Parteien seien analog § 117 Satz 1 SGB X einander als Gesamtgläubiger im Verhältnis der von ihnen erbrachten Sozialleistungen zum Ausgleich verpflichtet. Bei Annahme einer Teilgläubigerschaft ergebe sich der geltend gemachte Zahlungsanspruch jedenfalls aus § 816 Abs. 2 BGB. Bei der Berechnung des für den Klageanspruch maßgeblichen Größenverhältnisses der von den Parteien erbrachten Sozialleistungen sei die von der Klägerin gezahlte Verletztenrente in voller Höhe zu berücksichtigen. Denn dieser Rente komme in vollem Umfang Lohnersatzfunktion zu; sie diene nicht - auch nicht teilweise - dem Ausgleich immaterieller Schäden oder der Deckung verletzungsbedingten Mehrbedarfs. Dies gelte auch für den Teilbetrag der Verletztenrente in Höhe der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu gewährenden Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, der gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI von der Anrechnung auf die Erwerbsunfä-
higkeitsrente ausgenommen sei. Vor Inkrafttreten des § 93 SGB VI habe kein Zweifel daran bestanden, daß die Verletztenrente in voller Höhe Lohnersatzfunktion gehabt habe. Daß der Gesetzgeber den Charakter der Verletztenrente habe ändern wollen, sei § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI nicht zu entnehmen. Der Bezugnahme auf die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz sei über eine bloße Berechnungsgrundlage hinaus keine weitergehende Bedeutung beizumessen.

II.

Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. 1. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist die - mit der Revision nicht angegriffene - Annahme des Berufungsgerichts, die Berufung sei zulässig. Zwar führt ein dem Gericht gegenüber wirksam erklärter Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung unmittelbar zur Unzulässigkeit der dennoch eingelegten Berufung (vgl. Senatsurteil vom 12. März 2002 - VI ZR 379/01 - VersR 2002, 1125, 1126). Die Erklärung der Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, wonach sie mit einer Sprungrevision einverstanden sei, hatte aber keinen Berufungsverzicht zur Folge. Sie beinhaltet, was der Senat selbst durch Auslegung feststellen kann (vgl. Senatsurteil vom 12. März 2002 - VI ZR 379/01 – aaO), keine Verzichtserklärung. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Parteien mehr vereinbaren wollten, als sich dem Wortlaut ihrer Erklärungen entnehmen läßt, insbesondere daß sie darüber hinaus unabhängig von der Frage, ob der Gegner tatsächlich Sprungrevision einlegt , auf die Berufung verzichten wollten. Derartiger Anhaltspunkte bedürfte es jedoch für die Annahme eines Rechtsmittelverzichts (vgl. Senatsurteil vom
12. März 2002 - VI ZR 379/01 - aaO m.w.N.; BGH, Beschluß vom 24. April 1997 - III ZB 8/97 - NJW 1997, 2387). Der Erklärung der Beklagten kommt auch nicht die Verzichtswirkung des § 566a Abs. 4 ZPO a.F. zu; denn § 566a Abs. 4 ZPO a.F. greift nur dann ein, wenn der Gegner tatsächlich Sprungrevision einlegt (vgl. BGH, Beschluß vom 24. April 1997 - III ZB 8/97 - aaO). 2. Zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, die Parteien seien hinsichtlich des auf sie übergegangenen Erwerbsschadensersatzanspruchs der Geschädigten F. in entsprechender Anwendung des § 117 Satz 1 SGB X Gesamtgläubiger.
a) § 117 Satz 1 SGB X ordnet eine Gesamtgläubigerschaft mehrerer Sozialversicherungsträger nur für den Fall an, daß der übergegangene Schadensersatzanspruch auf Grund einer gesetzlichen Haftungshöchstgrenze oder mitwirkender Verantwortlichkeit des Geschädigten nicht ausreicht, um die von ihnen erbrachten kongruenten Leistungen zu decken. Nicht geregelt dagegen ist die Fallkonstellation, in der - wie im Streitfall - der Schadensersatzanspruch des Geschädigten trotz unbeschränkter Haftung des Schädigers wegen der unterschiedlichen Berechnungsweise im Zivil- und Sozialrecht geringer ist als die infolge des Schadensereignisses erbrachten gleichartigen Sozialleistungen verschiedener Sozialversicherungsträger.
b) Nach der überwiegenden Auffassung in der Literatur ist § 117 SGB X auf diese Fallgestaltung entsprechend anzuwenden (vgl. Hauck/Haines, SGB X/3, Stand 1. Mai 1985, § 117 Rdn. 10; Wannagat/Eichenhofer, SGB, Stand März 2001, § 117 Rdn. 6 ff.; GK-SGB X 3/v. Maydell, § 117 Rdn. 23 ff.; Kasseler Kommentar/Kater, Sozialversicherungsrecht, Stand März 2001, § 117 Rdn. 15 f.; Giese, SGB, Stand Januar 2002, § 117 SGB X Rdn. 3.3; v. Wulffen /Schmalz, SGB, 4. Aufl., § 117 Rdn. 4 f.; Pickel, SGB X, Stand Februar
2001, § 117 Rdn. 15 f.; ders., SGb 1985, 177, 178; Küppersbusch, VersR 1983, 193, 205; ders., Ersatzansprüche bei Personenschaden, 7. Aufl., Rdn. 501; Nagel, VersR 1988, 545; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozeß, 23. Aufl., Kapitel 30 Rdn. 125; Wussow/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kapitel 77 Rdn. 1; Krauskopf/Marburger, Die Ersatzansprüche nach § 116 SGB X, Bd. II, 4. Aufl., S. 78 f.; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung , Stand 1. Januar 1996, § 117 SGB X Rdn. 2; Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialleistungsträger vom 10./11. März 1983, DOK 1984, 471, 478 f; a.A. Jahn/Jansen, SGB X, Stand 1. September 1998, § 117 Rdn. 3). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Die Voraussetzungen für eine Analogie, eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes und eine vergleichbare Interessenlage (vgl. dazu Senatsurteil vom 12. Dezember 2000 - VI ZR 411/99 - VersR 2001, 524, 525 m.w.N.), liegen vor. aa) § 117 SGB X enthält eine planwidrige Regelungslücke. Der Gesetzgeber wollte mit dem SGB X die Zusammenarbeit der Leistungsträger übersichtlich und an einer Stelle regeln und ihr Handeln durch systematische Neufassung ihrer Erstattungsansprüche untereinander fördern (BT-Drucks. 9/95, S. 1). § 123 des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung, auf den der heutige § 117 SGB X zurückgeht, sollte zu diesem Zweck alle Fälle erfassen, in denen der gemäß § 122 des Entwurfs (§ 116 SGB X) übergegangene Schadensersatzanspruch aus Rechtsgründen nicht zur vollen Befriedigung aller Leistungsträger ausreicht. Satz 1 der Bestimmung war deshalb ganz allgemein gefaßt; er sah Gesamtgläubigerschaft immer dann vor, wenn jemand „mehreren Leistungsträgern gegenüber beschränkt“ haftet. Hierdurch sollte der zum Schadensersatz Verpflichtete entlastet werden; ihm sollte die oft schwierige Ermittlung , in welcher Höhe der einzelne Leistungsträger sachlich legitimiert ist, er-
spart bleiben. Durch die Regelung in Satz 2 sollte ein baldiger Ausgleich unter den Leistungsträgern sichergestellt werden (BT-Drucks. 9/95, S. 29; vgl. bereits § 138 Satz 2 des Referentenentwurfs zum SGB X – Neumann-Duesberg, BKK 1979, 201, 209; Hauck/Haines, aaO, Rdn. 2 Fn. 10). § 123 des Regierungsentwurfes hätte die vorliegende Fallgestaltung erfaßt (vgl. Wannagat /Eichenhofer, aaO, Rdn. 6; Kasseler Kommentar/Kater, aaO, Rdn. 15). Zwar wurde im Gesetzgebungsverfahren der Begriff der beschränkten Haftung des Schädigers auf Anregung des Bundesrates durch die Verweisung auf § 116 Satz 2 und 3 SGB X ersetzt (vgl. BT-Drucks. 9/95, S. 42 zu Ziff. 38). Hierdurch sollte aber die vorliegende Fallgestaltung, in der der Gesamtbetrag der Sozialleistungen, die infolge des Schadensereignisses erbracht werden, die Schadensersatzverpflichtung des Schädigers trotz dessen voller Haftung übersteigt, nicht endgültig aus dem Anwendungsbereich des § 117 SGB X herausgenommen werden. Der Bundesrat hatte mit seinem Änderungsvorschlag die Anregung verbunden, zu prüfen, ob die von ihm vorgeschlagene Fassung des § 123 des Entwurfs nicht auch auf diese Fälle ausgedehnt werden solle (vgl. BT-Drucks. 9/95, S. 42 zu Ziff. 39). Die Bundesregierung hatte ausdrücklich die Prüfung der aufgeworfenen Frage zugesagt (BT-Drucks. 9/95, S. 48 zu Ziff. 39), die indessen unterblieb. Im Hinblick auf diesen Gang des Gesetzgebungsverfahrens, insbesondere die ursprüngliche Regelungsabsicht des Gesetzgebers, ist davon auszugehen , daß dieser entweder eine ausdrückliche Regelung getroffen oder zumindest nähere Ausführungen in der Gesetzesbegründung gemacht hätte, wenn er die zuletzt genannte Fallkonstellation einer anderen rechtlichen Beurteilung hätte zuführen wollen, zumal ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung der jeweiligen Sachverhalte nicht ersichtlich ist.
Zudem ist zu berücksichtigen, daß der Bundesgerichtshof bis zum Inkrafttreten des § 117 SGB X in ständiger Rechtsprechung nicht nur in den in dieser Bestimmung ausdrücklich genannten Fällen, sondern auch dann, wenn der übergegangene Schadensersatzanspruch aus anderen Gründen nicht ausreichte , um den beteiligten Sozialversicherungsträgern, soweit sie konkurrierten , vollen Ersatz ihrer kongruenten Leistungen zu gewähren, von einer Gesamtgläubigerschaft der Versicherungsträger ausging (vgl. Senatsurteile BGHZ 28, 68, 73 ff.; vom 1. Juli 1969 - VI ZR 216/67 - VersR 1969, 898; vom 4. März 1986 - VI ZR 234/84 - VersR 1986, 810, 811; BGH, Urteil vom 17. Mai 1979 - III ZR 176/77 – VersR 1979, 741). bb) Der zur Beurteilung stehende Sachverhalt ist mit dem vergleichbar, den der Gesetzgeber in § 117 SGB X geregelt hat. Ebenso wie in den vom Wortlaut des § 117 SGB X erfaßten Fällen ist es dem Schädiger auch bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden nicht oder nur mit großen Schwierigkeiten möglich, den Umfang der Regreßberechtigung des einzelnen Leistungsträgers zu beurteilen. Der Ausgleich muß auch hier unter den Leistungsträgern gefunden werden und darf nicht zu Lasten des Schädigers ausgetragen werden (vgl. Hauck/Haines, aaO, Rdn. 10; GK - SGB X 3/v. Maydell, aaO, Rdn. 23; Pickel, aaO, Rdn. 16; Wannagat/Eichenhofer, aaO, Rdn. 6). Auch in der vorliegenden Fallkonstellation sind die Leistungsträger gleichberechtigte Zessionare im Sinne des § 116 SGB X, die hinsichtlich des übergegangenen Ersatzanspruchs konkurrieren (vgl. Hauck/Haines, aaO). Insofern unterscheidet sich der zur Beurteilung stehende Sachverhalt von dem, der der Entscheidung des Senats vom 14. Februar 1989 (VI ZR 244/88 - VersR 1989, 648) zugrunde liegt. Letzterer war dadurch gekennzeichnet , daß die beteiligten Sozialversicherungsträger jeweils lediglich Inhaber ei-
nes bestimmten Teils des der Geschädigten zustehenden Schadensersatzanspruchs geworden waren; sie konnten bezüglich dieser Forderung nicht miteinander konkurrieren (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 1989 - VI ZR 244/88 - aaO, S. 649). 3. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß der Klägerin der geltend gemachte Ausgleichsanspruch zusteht. Die Beklagte hat von dem Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers eine höhere Schadensersatzleistung erhalten, als ihr im Verhältnis zur Klägerin gebührt.
a) Gemäß § 117 Satz 2 SGB X bestimmen sich die den Sozialversicherungsträgern im Innenverhältnis zustehenden Anteile am übergegangenen Schadensersatzanspruch nach dem Verhältnis der von ihnen erbrachten Sozialleistungen. § 117 SGB X knüpft an den Forderungsübergang gemäß § 116 SGB X an. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Schadensersatzanspruch auf den Versicherungsträger oder den Träger der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. In die Berechnung des Ausgleichs zwischen den mehreren Sozialversicherungsträgern fließen demnach nur solche Leistungen ein, die dem dem Geschädigten entstandenen Schaden sachlich und zeitlich kongruent sind (so schon zur alten Rechtslage Senatsurteile BGHZ 28, 68, 72 und vom 15. März 1983 - VI ZR 156/80 - VersR 1983, 686, 687; vgl. jetzt z.B. Hauck/Haines, aaO, Rdn. 6; Kasseler Kommentar /Kater, aaO, Rdn. 17; Wannagat/Eichenhofer, aaO, Rdn. 9).
b) Danach ist im Streitfall die von der Klägerin gezahlte Verletztenrente bei der Feststellung des für die Aufteilung im Innenverhältnis maßgeblichen
Verhältnisses der von den Parteien erbrachten Sozialleistungen in voller Höhe zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht der Beklagten muß sie nicht in Höhe des Betrages, der gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI von der Anrechnung auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgenommen ist, bei der Berechnung außer Betracht bleiben. Sie ist auch in dieser Höhe mit dem auf die Parteien übergegangenen Anspruch auf Ersatz des der F. entstandenen Erwerbsschadens kongruent. Die Verletztenrente hat auch insoweit Lohnersatzfunktion. aa) Der Senat hat die Zweckbestimmung der Verletztenrente bisher in ständiger Rechtsprechung ausschließlich im Ausgleich des (abstrakt berechneten ) Erwerbsschadens gesehen und deshalb die Kongruenz zwischen dieser Sozialleistung und dem auf Ersatz des Verdienstausfalls gerichteten Schadensersatzanspruch uneingeschränkt bejaht (vgl. Senatsurteile BGHZ 85, 127, 130; vom 20. Mai 1958 - VI ZR 130/57 - VersR 1958, 454, 456; vom 30. Juni 1970 - VI ZR 5/69 - VersR 1970, 899; vom 21. Juni 1977 - VI ZR 16/76 - VersR 1977, 916; vom 9. März 1982 - VI ZR 317/80 – VersR 1982, 552 f.; vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 117/83 – VersR 1985, 356). (1) Der Senat hat dies mit folgenden Erwägungen begründet (Senatsurteil vom 20. Mai 1958 - VI ZR 130/57 - aaO, S. 456): Die Verletztenrente stelle eine gesetzlich geregelte Entschädigung dafür dar, daß der Verletzte infolge des Unfalls in seiner Fähigkeit beeinträchtigt sei, sich einen Erwerb zu verschaffen. Dabei werde nicht auf den tatsächlich eingetretenen Verdienstentgang abgestellt, wie dies bei der Bemessung der Schadensersatzpflicht des Verantwortlichen nach haftpflichtrechtlichen Grundsätzen erforderlich sei, sondern nach Bruchteilen der vollen Erwerbsfähigkeit ermittelt, inwieweit der Verletzte mit den ihm verbliebenen Kräften auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar noch in Wettbewerb treten könne. Grundsätzlich werde alsdann die Höhe der Rente auf der Grundlage des im letzten Jahre vor dem Unfall erzielten Jahresarbeitsverdienstes errechnet. Aufwendungen, die dem Verletzten wegen gesteigerter Bedürfnisse infolge des Unfalls erwüchsen, würden neben der gradmäßig festgelegten Erwerbsminderung bei der Festlegung der Unfallrente nicht in Anschlag gebracht; so werde die etwa zu zahlende Vollrente aus Gründen notwendiger Mehraufwendungen weder erhöht noch bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nicht die Grenze der Rentenberechtigung erreiche, wegen Mehraufwendungen die Rente doch gewährt. Die Verletztenrente stelle daher zweifellos eine laufende pauschale Entschädigung für Erwerbseinbußen dar. In einer Entscheidung aus dem Jahr 1984 (Senatsurteil vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 117/83 - aaO) hat der Senat ausgeführt, die Verletztenrente diene dem Ausgleich des (abstrakt berechneten) Erwerbsschadens , die unabhängig davon gezahlt werde, ob der Verletzte tatsächlich eine Erwerbseinbuße aus seiner Berufstätigkeit habe; es handele sich um soziale Existenzsicherung, die die Minderung der Erwerbsfähigkeit schlechthin auffangen solle, wie schon die Einbeziehung von Arbeitsunfällen Auszubildender oder Jugendlicher in die Rentenversorgung (§ 573 RVO) beweise. (2) Der Senat hat bei dieser Einschätzung nicht den tatsächlichen Funktionswandel der Verletztenrente aus der Unfallversicherung verkannt, der auf Grund veränderter Umstände in Teilbereichen eingetreten war (vgl. insbesondere Gitter, Festschrift für Krasney, 1997, S. 176 ff.; ders., SGb 1981, 204, 207 f.; ders., Festschrift für Sieg, 1976, 139 ff.; ders., Schadensausgleich im Arbeitsunfallrecht, 1969, S. 162 ff.). Eine Darstellung dieses Funktionswandels findet sich in dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November
1972 (BVerfGE 34, 119, 128 ff.), mit dem es den Ausschluß des bürgerlich- rechtlichen Anspruchs auf Ersatz des Nichtvermögensschadens (Schmerzensgeld ) durch § 636 Abs. 1 Satz 1 und § 637 Abs. 1 RVO für verfassungsgemäß erklärt hat. Darauf kann hier weitgehend Bezug genommen werden. Unter anderem hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, der Wandel der Arbeitsverhältnisse , aber auch der medizinischen Versorgung und der beruflichen Rehabilitation habe dazu geführt, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit überhaupt erst bei mittelschweren Fällen beginne, Lohneinbußen zu verursachen. In den leichteren Fällen stehe der Verletztenrente in der Regel keine Verdienstminderung gegenüber. Aber auch in mittelschweren Fällen falle die Verdienstminderung regelmäßig nicht ins Gewicht, so daß auch hier der Verletztenrente oder einem großen Teil von ihr wirtschaftlich die Funktion des Ersatzes von Vermögensschaden nicht zukomme. Wegen dieser Abweichung der tatsächlichen Lage von der gesetzlichen Typisierung vermöge die Verletztenrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 50 vom Hundert in Wandlung ihrer eigentlichen Funktion den Nichtvermögensschaden weitgehend auszugleichen. Der Senat hat diese Erkenntnisse nicht zum Anlaß genommen, der Verletztenrente eine andere Funktion als die eines Lohnersatzes zuzuweisen. In dem Urteil vom 9. März 1982 (VI ZR 317/80 – aaO), in dem die Frage behandelt wird, ob bei der Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen ist, daß eine geschädigte Schülerin, die keine Erwerbseinbußen erlitten hat, eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung bezieht, hat der Senat sich mit diesem Gesichtspunkt auseinandergesetzt. Er hat dazu unter anderem ausgeführt, die der Verletztenrente ursprünglich zugrunde liegende Annahme des Gesetzgebers , der abstrakt berechneten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die die Rente auffangen solle, stehe typischerweise ein entsprechender Verdienstausfall ge-
genüber, treffe heute nicht mehr durchweg zu. Nicht nur ausnahmsweise aufgrund besonderer Fallgestaltung, sondern für ganze Gruppen von Versicherten , so insbesondere für die nach § 539 Abs. 1 Nr. 14a und b RVO versicherten Kinder und Schüler, darüber hinaus aber auch allgemein bei leichten und u.U. auch bei mittelschweren Unfallverletzungen fehle es falltypisch an entsprechenden konkreten Verdienstausfallschäden, die die Verletztenrente ausgleichen könne. Diese Entwicklung und die damit für den Versicherten verbundenen Vorteile der gesetzlichen Unfallversicherung habe das Bundesverfassungsgericht als einen der Gründe hervorgehoben, aus denen dem Gesetzgeber gestattet sei, den Versicherten im Wege der Haftungsablösung Schmerzensgeldansprüche gegen die nach §§ 636, 637 RVO haftungsprivilegierten Schädiger zu versagen. In diesem Sinn "kompensiere" also die Gewährung von Verletztenrente auch die immateriellen Nachteile des Unfallverletzten. Jedoch sei damit nur eine "Kompensation" von Nachteilen angesprochen, die die Ablösung der Deliktshaftung des Unternehmers des Geschädigten und der diesen gleichgestellten Personen gemäß den §§ 636, 637 RVO durch ein anderes Entschädigungssystem für den Verletzten insgesamt bedeuten müsse. Die immateriellen Nachteile, für die ein nicht haftungsprivilegierter Dritter verantwortlich sei, würden dagegen von der Verletztenrente niemals aufgefangen. Auch heute noch sei die Verletztenrente auf den Ausgleich einer Minderung der Erwerbsfähigkeit im Interesse materieller Existenzsicherung gerichtet; schadensrechtlich schlage sich diese Minderung allein im Verdienstausfall, also in einem Vermögensschaden nieder. In den Fällen, in denen es falltypisch an einem konkreten Erwerbsschaden fehle, seien die Rückgriffsmöglichkeiten für den Sozialversicherungsträger nicht auf Ersatzansprüche für andere Nachteile des Verletzten, etwa wegen Mehrbedürfnissen, oder gar auf das Schmerzensgeld erweitert. Daß der Sozialversicherungsträger alsdann mit den Rentenleistun-
gen wirtschaftlich endgültig belastet bleibe, sei eine Folge der Entscheidung des Gesetzgebers für ein Versicherungssystem, das in dieser Weise seine sozialen Anliegen auf einer abstrakten Bemessungsgrundlage losgelöst von einer konkreten Schadensbetrachtung verwirkliche; dieser Aufwand der Sozialversicherung könne auf den Schädiger nicht über die Individualhaftung abgewälzt werden. Es würde den Aufgaben der Verletztenrente zuwiderlaufen, wenn sie, weil es an einem konkreten Erwerbsschaden fehle, bei anderen Nachteilen des Verletzten schadensmindernd berücksichtigt würde mit der Folge, daß letztlich der Schädiger durch die Zahlung der Verletztenrente wirtschaftlich begünstigt werde. Hierauf laufe aber die Berücksichtigung der Rentenzahlung bei der Schmerzensgeldbemessung hinaus; auch diese Anrechnung widerspreche den Zwecken, die den Rentenzahlungen zugrunde lägen. Die Vorteile, die dem Verletzten aus dem Unfall versicherungsrechtlich erwüchsen, gingen den Schädiger nichts an. Sie seien für die deliktische Haftung außer Betracht zu lassen. (3) Die ausschließliche Lohnersatzfunktion der Verletztenrente aus der Unfallversicherung wird auch in anderen höchstrichterlichen Entscheidungen bejaht. Der Bundesgerichtshof hat diese Rente unter Berufung darauf unterhaltsrechtlich als Einkommen des Rentenempfängers angerechnet (BGH, Urteil vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 647/80 - NJW 1982, 1593; Urteil vom 13. April 1983 - IVb ZR 373/81 - NJW 1983, 1783, 1784). Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, die Verletztenrente sei bei der Ermittlung des wohngeldrechtlich maßgebenden Einkommens insgesamt anzurechnen (BVerwGE 101, 86 ff.). Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht unter Berufung auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats unter anderem ausgeführt, zwar
könne die Verletztenrente tatsächlich aufgrund der technischen und sozialen Entwicklung in vielen Fällen ihre ursprüngliche Lohnersatzfunktion ganz oder teilweise eingebüßt haben, weil die abstrakt festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit häufig nicht mehr oder nicht in vollem Umfang zu einem wirklichen Einkommensverlust führe. Allein aus diesem in tatsächlicher Hinsicht eingetretenen teilweisen wirtschaftlichen Funktionswandel lasse sich jedoch noch nicht folgern, Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung müßten in Höhe einer vergleichbaren Beschädigten-Grundrente bei der wohngeldrechtlichen Einkommensermittlung als nicht zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmte Leistungen außer Betracht bleiben. Nach dem die Entschädigung in der gesetzlichen Unfallversicherung beherrschenden Grundsatz der abstrakten Schadensberechnung komme es nicht darauf an, ob der Verletzte einen Einkommensverlust erlitten habe. bb) Die durch das Rentenreformgesetz 1992 geänderte Rechtslage führt entgegen der Auffassung der Revision nicht zu einer abweichenden Beurteilung. In der neueren Literatur wird die Kongruenz zwischen Erwerbsschaden und der vom Unfallversicherungsträger gezahlten Verletztenrente weiterhin ohne Problematisierung bejaht (vgl. etwa Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, aaO, Rdn. 460, S. 198; Wussow/Schneider, aaO, Kap. 74 Rdn. 34). Tatsächlich nötigt § 93 SGB VI bzw. dessen Entstehungsgeschichte auch nicht dazu, die Kongruenz zwischen zivilrechtlichem Erwerbsschaden und der vom Unfallversicherer gezahlten Verletztenrente teilweise zu verneinen. (1) Insoweit ist von Bedeutung, daß § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI dem Verletzten keine zusätzliche Leistung gewährt, die von der allgemeinen Berechnung seines Erwerbsschadens abgelöst ist. Die Berechnung der Verletztenrente in der Unfallversicherung erfolgt nach wie vor auf der Grundlage der
Minderung der Erwerbsfähigkeit und des Jahresarbeitsverdienstes (§§ 580 ff. RVO; jetzt §§ 56 ff., 81 ff. SGB VII). Diesen (neu gefaßten) Vorschriften über die Unfallversicherung ist eine Änderung des Charakters der Verletztenrente nicht zu entnehmen. Es gilt weiterhin das Prinzip der abstrakten Schadensberechnung (vgl. dazu etwa Brackmann/Burchardt, Handbuch der Sozialversicherung, Stand Januar 2002, § 56 SGB VII Rdn. 43 ff. m.w.N.). Nach § 56 Abs. 1 SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Nach Absatz 2 der Vorschrift richtet sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens, wobei bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit Nachteile berücksichtigt werden, die die Versicherten dadurch erleiden, daß sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten , deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden. Absatz 3 bestimmt, daß bei Verlust der Erwerbsfähigkeit Vollrente geleistet wird, die zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes beträgt, und daß bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit Teilrente geleistet wird, die in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt wird, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Anders als im zivilen Schadensersatzrecht, in dem nicht der Wegfall der Arbeitskraft und Erwerbsfähigkeit als solcher, sondern nur der dadurch ent-
standene Ausfall der Arbeitsleistung als Schaden angesehen wird (Senatsurteil BGHZ 54, 45, 50 ff.; st. Rspr.), stellt die Verletztenrente nicht den Ersatz für einen im Einzelfall konkret nachweisbaren Schaden dar. Ausgeglichen wird nicht der tatsächliche Minderverdienst; vielmehr bemißt sich die Rente nach dem Unterschied der auf dem Gebiet des Erwerbslebens bestehenden Erwerbsmöglichkeiten des Verletzten vor und nach dem Unfall. Unerheblich ist insbesondere auch, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Folgen des Unfalls zu einem Einkommensverlust im Erwerbsleben geführt haben; die Rente wird beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch gewährt, wenn der Verletzte weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausüben kann, durch die er Einkünfte bezieht (BSGE 43, 208, 209). (2) Nicht zuletzt im Hinblick auf den tatsächlichen Funktionswandel der Verletztenrente sind im Vorfeld des Rentenreformgesetzes 1992 Vorschläge diskutiert worden, die Verletztenrente zu reformieren, etwa durch eine konkrete Schadensberechnung oder in Anlehnung an das Recht der sozialen Entschädigung durch Bildung einer einkommensunabhängigen Grundrente gekoppelt mit einer progressiv gestuften Verletztenrente (vgl. etwa Benz, WzS 1996, 198, 206; Gitter, SGb 1981, 204, 209). Diese sind aber nicht Gesetz geworden. Gitter (Festschrift für Krasney, aaO, S. 182 ff.) folgert daraus, bei der Einordnung des Unfallversicherungsrechts in das Sozialgesetzbuch sei am System der Rentenberechnung keine Korrektur vorgenommen worden und die Chance, im Rahmen der Neuregelung eine „persönlichkeitsrechtsnahe Neukonzipierung“ einer Rentenformel mit auch immaterieller sozialer Entschädigungsdimension vorzunehmen, nicht genutzt worden. Er hält deshalb eine künftige Reform dahingehend für denkbar und richtig, die Verletztenrente in einen Lohnausgleichsanteil und einen Anteil für den immateriellen Schadensausgleich zu trennen.
cc) Damit ist die Kernfrage des vorliegenden Streitfalls angesprochen. Während Gitter (aaO) die Regelung in § 93 SGB VI offenbar lediglich als gesetzgeberische „Anerkennung“ der in der Rechtswirklichkeit gewandelten Funktion der Verletztenrente versteht, will die Revision aus dieser Vorschrift herleiten, daß die Verletztenrente schon heute einen konkret faßbaren „immateriellen“ Bestandteil habe. Dem kann der erkennende Senat nicht folgen. (1) § 93 SGB VI trifft im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung eine besondere Regelung für den Fall, daß die gesetzliche Rente mit weiteren Sozialleistungen zusammentrifft. Absatz 1 der Vorschrift bestimmt, daß, wenn für denselben Zeitraum ein Anspruch auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung besteht, die Rente insoweit nicht geleistet wird, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt. Absatz 3 bestimmt u.a., daß der Grenzbetrag (derzeit) 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes beträgt, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten. Diese Regelung bezweckt ebenso wie die durch sie abgelösten §§ 1278 RVO, 55 AVG, 75 RKG die Verhinderung einer Doppelversorgung durch funktionsgleiche Leistungen aus verschiedenen Versicherungssystemen. Denn sowohl die Rente aus der Rentenversicherung als auch die Verletztenrente sollen an die Stelle des Lohnes treten, der bis zum Eintritt des Versicherungsfalles erzielt worden ist. Der durch diese Leistungen bewirkte Lohnersatz soll in etwa auf den Betrag des bisherigen Nettoeinkommens des Versicherten begrenzt
werden (vgl. BVerfG, SozR 2200 § 1278 RVO Nr. 11 S. 28; NJW 1995, 1607; BSGE 82, 83, 84, 90; BSG, SozR 3 – 2600 § 311 SGB VI Nr. 2). Die Festsetzung des Grenzbetrages von 70 vom Hundert trägt der Lohnabzugsquote sowie dem Umstand Rechnung, daß entsprechend dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ein bestimmter Teil der Verletztenrente freigestellt wird (vgl. BT-Drucks. 11/4124, S. 174 zu § 92 des Entwurfs zum Rentenreformgesetz 1992). (2) Abweichend von den §§ 1278 RVO, 55 AVG und 75 RKG trifft § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI folgende Regelung: Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleibt bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung der Betrag unberücksichtigt, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz geleistet würde, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um zehn vom Hundert ein Drittel der Mindestgrundrente. Die weiteren Regelungen des § 93 Abs. 2 SGB VI betreffen weitere hier nicht interessierende Beträge, die bei der Ermittlung der Summe der Rentenbeträge unberücksichtigt bleiben. Die Höhe des Betrages, der als Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz geleistet würde, ist unabhängig vom zuletzt erzielten Einkommen des Verletzten; er richtet sich ausschließlich nach dem Grad der Erwerbsminderung. Nach § 31 BVG in der seit dem 26. Juni 2001 geltenden Fassung beträgt die Grundrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vom Hundert 225 DM und bei voller Erwerbsunfähigkeit 1.178 DM mit Zwischenbeträgen bei einer jeweils um 10 vom Hundert gesteigerten Minderung der Erwerbsfähigkeit. Generalisierend läßt sich also sagen, daß die dem Verletzten
verbleibende derart berechnete Gesamtrente den (fiktiven) letzten Nettover- dienst des Verletzten, wie er sich bei der Berechnung nach § 93 Abs. 1 und Abs. 3 SGB VI ohne Berücksichtigung des Freibetrages darstellen würde, um den im Einzelfall jeweils anzusetzenden Betrag übersteigt (BVerfG, NJW 1995, 1607). (3) Diese Regelung hat folgenden Hintergrund: Wie ausgeführt erfuhr die Verletztenrente auf Grund der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse einen Funktionswandel dahin, daß die Rente bei leicht und mittelschwer Verletzten vielfach nicht mehr dem Ausgleich eines tatsächlich erlittenen Erwerbsschadens diente. Bei Schwerverletzten (ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert) trat dieser Effekt regelmäßig nicht ein; bei dieser Verletztengruppe wurde die Verletztenrente häufig in vollem Umfang zum Ausgleich des Erwerbsschadens benötigt. Diese sinnwidrige Entwicklung, daß nämlich der Prozentsatz der Rente, der zum Ausgleich „immaterieller“ Schäden zur Verfügung stand, umso geringer war, je schwerer die Verletzung war, ist wiederholt beanstandet worden (vgl. etwa Gitter, Schadensausgleich im Arbeitsunfallrecht, aaO, S. 167; ders., Festschrift für Sieg, aaO, insb. S. 143, 149; Krasney, Festschrift für Lauterbach, Band II, 1981, S. 273, 282). Mit der Regelung in § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI sollte dem abgeholfen werden. In der Begründung zu § 92 des Entwurfs zum Rentenreformgesetz 1992 (BT-Drucks. 11/4124, S. 174) heißt es, in Nummer 2 Buchstabe a sei vorgesehen, daß - wie bereits im geltenden Recht bei der Berücksichtigung von Renten der Unfallversicherung bei Hinterbliebenenrenten nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB IV - entsprechend dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ein Teil der Verletztenrente der Unfallversicherung, von dem angenommen werde, daß er nicht Lohnersatzfunktion habe, sich nicht renten-
mindernd auswirke; dadurch werde erreicht, daß Versicherte mit gleich hohem Bruttoverdienst als Schwerbehinderte im Vergleich zu Leichtverletzten eine höhere Gesamtleistung erhalten. (4) Bei dieser Sachlage vermag der erkennende Senat einen über die erstrebte Besserstellung Schwerverletzter hinausgehenden Wandel der Rechtslage nicht festzustellen. Der tatsächliche Funktionswandel der Verletztenrente hatte (über die bereits angeführten Fundstellen hinaus) auch in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesarbeitsgerichts Berücksichtigung gefunden (vgl. BSGE 60, 128, 132; 71, 299 ff.; BSG, SozR 4480 § 27 RehaAnO Nr. 4; BAGE 43, 173, 183; BAG, VersR 1988, 865 ff.; 1990, 504 ff.). Der Verweis in der Gesetzesbegründung auf einen „Teil der Verletztenrente der Unfallversicherung, von dem angenommen werde, daß er nicht Lohnersatzfunktion habe“, griff mithin ebenso wie die Bezugnahme auf die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz lediglich seit längerem bekannte , die bestehende Rechtslage betreffende Erwägungen auf. Eine Absicht des Gesetzgebers, der Verletztenrente, über die bestehende Rechtslage hinausgehend , eine grundsätzlich neue Funktion - und sei es auch nur für einen Teilbetrag - zuzuweisen, ist nicht erkennbar. Dafür geben weder die gesetzliche Regelung noch die Gesetzesmaterialien etwas her. Diese enthalten keinen Anhaltspunkt dafür, daß eine grundsätzlich neue Bewertung der Kongruenzfrage veranlaßt sein könnte. Dabei darf nicht übersehen werden, daß der Gesetzgeber die angestrebte Besserstellung der Schwerverletzten im Vergleich zu den Nichtschwerverletzten durch eine abstrakt generalisierende Regelung erreichen will, die keinesfalls sicherstellt, daß dieses Ziel im Einzelfall erreicht wird. So ist weder auszuschließen, daß ein Schwerverletzter (etwa bei voller Wiedereingliederung in das Erwerbsleben) die Verletztenrente weit über den Freibetrag hinaus zum Ausgleich „immaterieller“ Nachteile nutzen kann noch
daß ihm auch nach der gesetzlichen Neuregelung durch die Gewährung der Rente lediglich der Ausgleich der Erwerbsnachteile gelingt; auch von einer generellen Schlechterstellung Nichtschwerverletzter kann nach der Neuregelung nicht durchweg ausgegangen werden (vgl. Gitter, Festschrift für Krasney, aaO, S. 180 ff.; Richthammer, Das Zusammentreffen von Rentenversicherungs- und Unfallversicherungsrenten, Diss. 1995, S. 112 ff.). Es läßt sich demnach auch nicht sagen, dem einzelnen Verletzten stehe nunmehr auf jeden Fall eine Geldsumme in Höhe des Freibetrages zur Kompensation immaterieller Nachteile oder zusätzlicher Bedürfnisse zur Verfügung, so daß die Lohnersatzfunktion der Verletztenrente in diesem Umfang zwingend zu verneinen sei. Die Kompensationseffekte der Rente sind auch nach neuem Recht durchaus unterschiedlich; nach wie vor kann die Rente sowohl in vollem Umfang zum Ausgleich erlittener Erwerbseinbußen benötigt werden oder aber auch in vollem Umfang zum Ausgleich anderer Nachteile zur Verfügung stehen. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung des Senats abzuweichen. (5) Die angeführte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesarbeitsgerichts steht der Feststellung, daß die Verletztenrente (weiterhin ) in vollem Umfang als kongruent zu dem Erwerbsschaden anzusehen ist, nicht entgegen. Die dort behandelte Frage, ob es angemessen ist, die Verletztenrente nur in eingeschränktem Umfang als Einkommen des Verletzten zu behandeln , ist nach spezifisch sozial- und arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten zu beantworten. In diesem Zusammenhang mag es durchaus angebracht sein, wegen des tatsächlichen Funktionswandels der Verletztenrente zwischen einem auf den Ersatz des Erwerbsschadens bezogenen und einem den Ausgleich „immaterieller“ Schäden betreffenden Anteil zu unterscheiden und letzteren abstrakt nach dem Betrag der Grundrente nach dem Bundesversorgungs-
gesetz zu bemessen. Dies nötigt jedoch aus schadensrechtlicher Sicht nicht zu einer von der bisherigen Rechtsprechung des Senats abweichenden Beantwortung der Kongruenzfrage. Die Verletztenrente errechnet sich (nach wie vor) nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und dem Jahresarbeitsverdienst. Schon daraus ergibt sich die erforderliche Kongruenz zum Erwerbsschaden. Solange der Gesetzgeber die Rentenformel nicht teilweise von ihrem Bezug zu den genannten Berechnungsgrundlagen löst, indem er etwa dem Verletzten einen Teil der Verletztenrente in bezifferter oder konkret zu berechnender Weise als Schmerzensgeld zuweist, kann die (volle) Kongruenz zwischen der Rente und dem Erwerbsschaden nicht verneint werden.

III.

Die Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 12/12/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 411/99 Verkündet am: 12. Dezember 2000 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 2
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 66/15 vom 20. Oktober 2016 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 36 Abs. 1 Satz 1; SGB I § 54 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4; SGB VII § 56; ZPO §§ 850c, 850e N
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 664/15 Verkündet am: 20. Dezember 2016 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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Annotations

Haben im Einzelfall mehrere Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist in den Fällen des § 116 Abs. 2 und 3 der übergegangene Anspruch auf Ersatz des Schadens begrenzt, sind die Leistungsträger Gesamtgläubiger. Untereinander sind sie im Verhältnis der von ihnen erbrachten Sozialleistungen zum Ausgleich verpflichtet. Soweit jedoch eine Sozialleistung allein von einem Leistungsträger erbracht ist, steht der Ersatzanspruch im Innenverhältnis nur diesem zu. Die Leistungsträger können ein anderes Ausgleichsverhältnis vereinbaren.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

Haben im Einzelfall mehrere Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist in den Fällen des § 116 Abs. 2 und 3 der übergegangene Anspruch auf Ersatz des Schadens begrenzt, sind die Leistungsträger Gesamtgläubiger. Untereinander sind sie im Verhältnis der von ihnen erbrachten Sozialleistungen zum Ausgleich verpflichtet. Soweit jedoch eine Sozialleistung allein von einem Leistungsträger erbracht ist, steht der Ersatzanspruch im Innenverhältnis nur diesem zu. Die Leistungsträger können ein anderes Ausgleichsverhältnis vereinbaren.

(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch

1.
auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder
2.
auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung,
wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung nach § 97 dieses Buches und nach § 65 Absatz 3 und 4 des Siebten Buches den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt.

(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt

1.
bei dem Monatsteilbetrag der Rente, der auf persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung beruht,
a)
der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage entfallende Anteil und
b)
15 vom Hundert des verbleibenden Anteils,
2.
bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung
a)
ein verletzungsbedingte Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichender Betrag nach den Absätzen 2a und 2b, und
b)
je 16,67 Prozent des aktuellen Rentenwerts für jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn diese mindestens 60 Prozent beträgt und die Rente aufgrund einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach den Nummern 4101, 4102 oder 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 geleistet wird.

(2a) Der die verletzungsbedingten Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichende Betrag beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

1.
10 Prozent das 1,51fache,
2.
20 Prozent das 3,01fache,
3.
30 Prozent das 4,52fache,
4.
40 Prozent das 6,20fache,
5.
50 Prozent das 8,32fache,
6.
60 Prozent das 10,51fache,
7.
70 Prozent das 14,58fache,
8.
80 Prozent das 17,63fache,
9.
90 Prozent das 21,19fache,
10.
100 Prozent das 23,72fache
des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent.

(2b) Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Betrag nach Absatz 2a zum Ersten des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, bei Geburten am Ersten eines Monats jedoch vom Monat der Geburt an. Die Erhöhung beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

1.
von 50 und 60 Prozent das 0,92fache,
2.
von 70 und 80 Prozent das 1,16fache,
3.
von mindestens 90 Prozent das 1,40fache
des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent.

(3) Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung; bei einer Rente für Bergleute beträgt der Faktor 0,4. Mindestgrenzbetrag ist der Monatsbetrag der Rente ohne die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1.

(4) Die Absätze 1 bis 3 werden auch angewendet,

1.
soweit an die Stelle der Rente aus der Unfallversicherung eine Abfindung getreten ist,
2.
soweit die Rente aus der Unfallversicherung für die Dauer einer Heimpflege gekürzt worden ist,
3.
wenn nach § 10 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes eine Leistung erbracht wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung vergleichbar ist,
4.
wenn von einem Träger mit Sitz im Ausland eine Rente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleistet wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung nach diesem Gesetzbuch vergleichbar ist.
Die Abfindung tritt für den Zeitraum, für den sie bestimmt ist, an die Stelle der Rente. Im Fall des Satzes 1 Nr. 4 wird als Jahresarbeitsverdienst der 18fache Monatsbetrag der Rente wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit zugrunde gelegt. Wird die Rente für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 100 vom Hundert geleistet, ist von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vom Hundert ergeben würde.

(5) Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn die Rente aus der Unfallversicherung

1.
für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat, oder
2.
ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen Betrag, der für den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt ist, berechnet wird.
Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei Berufskrankheiten der letzte Tag, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Hinterbliebenenrenten.

Haben im Einzelfall mehrere Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist in den Fällen des § 116 Abs. 2 und 3 der übergegangene Anspruch auf Ersatz des Schadens begrenzt, sind die Leistungsträger Gesamtgläubiger. Untereinander sind sie im Verhältnis der von ihnen erbrachten Sozialleistungen zum Ausgleich verpflichtet. Soweit jedoch eine Sozialleistung allein von einem Leistungsträger erbracht ist, steht der Ersatzanspruch im Innenverhältnis nur diesem zu. Die Leistungsträger können ein anderes Ausgleichsverhältnis vereinbaren.

(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch

1.
auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder
2.
auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung,
wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung nach § 97 dieses Buches und nach § 65 Absatz 3 und 4 des Siebten Buches den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt.

(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt

1.
bei dem Monatsteilbetrag der Rente, der auf persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung beruht,
a)
der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage entfallende Anteil und
b)
15 vom Hundert des verbleibenden Anteils,
2.
bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung
a)
ein verletzungsbedingte Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichender Betrag nach den Absätzen 2a und 2b, und
b)
je 16,67 Prozent des aktuellen Rentenwerts für jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn diese mindestens 60 Prozent beträgt und die Rente aufgrund einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach den Nummern 4101, 4102 oder 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 geleistet wird.

(2a) Der die verletzungsbedingten Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichende Betrag beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

1.
10 Prozent das 1,51fache,
2.
20 Prozent das 3,01fache,
3.
30 Prozent das 4,52fache,
4.
40 Prozent das 6,20fache,
5.
50 Prozent das 8,32fache,
6.
60 Prozent das 10,51fache,
7.
70 Prozent das 14,58fache,
8.
80 Prozent das 17,63fache,
9.
90 Prozent das 21,19fache,
10.
100 Prozent das 23,72fache
des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent.

(2b) Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Betrag nach Absatz 2a zum Ersten des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, bei Geburten am Ersten eines Monats jedoch vom Monat der Geburt an. Die Erhöhung beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

1.
von 50 und 60 Prozent das 0,92fache,
2.
von 70 und 80 Prozent das 1,16fache,
3.
von mindestens 90 Prozent das 1,40fache
des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent.

(3) Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung; bei einer Rente für Bergleute beträgt der Faktor 0,4. Mindestgrenzbetrag ist der Monatsbetrag der Rente ohne die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1.

(4) Die Absätze 1 bis 3 werden auch angewendet,

1.
soweit an die Stelle der Rente aus der Unfallversicherung eine Abfindung getreten ist,
2.
soweit die Rente aus der Unfallversicherung für die Dauer einer Heimpflege gekürzt worden ist,
3.
wenn nach § 10 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes eine Leistung erbracht wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung vergleichbar ist,
4.
wenn von einem Träger mit Sitz im Ausland eine Rente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleistet wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung nach diesem Gesetzbuch vergleichbar ist.
Die Abfindung tritt für den Zeitraum, für den sie bestimmt ist, an die Stelle der Rente. Im Fall des Satzes 1 Nr. 4 wird als Jahresarbeitsverdienst der 18fache Monatsbetrag der Rente wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit zugrunde gelegt. Wird die Rente für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 100 vom Hundert geleistet, ist von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vom Hundert ergeben würde.

(5) Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn die Rente aus der Unfallversicherung

1.
für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat, oder
2.
ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen Betrag, der für den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt ist, berechnet wird.
Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei Berufskrankheiten der letzte Tag, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Hinterbliebenenrenten.

Haben im Einzelfall mehrere Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist in den Fällen des § 116 Abs. 2 und 3 der übergegangene Anspruch auf Ersatz des Schadens begrenzt, sind die Leistungsträger Gesamtgläubiger. Untereinander sind sie im Verhältnis der von ihnen erbrachten Sozialleistungen zum Ausgleich verpflichtet. Soweit jedoch eine Sozialleistung allein von einem Leistungsträger erbracht ist, steht der Ersatzanspruch im Innenverhältnis nur diesem zu. Die Leistungsträger können ein anderes Ausgleichsverhältnis vereinbaren.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch

1.
auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder
2.
auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung,
wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung nach § 97 dieses Buches und nach § 65 Absatz 3 und 4 des Siebten Buches den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt.

(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt

1.
bei dem Monatsteilbetrag der Rente, der auf persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung beruht,
a)
der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage entfallende Anteil und
b)
15 vom Hundert des verbleibenden Anteils,
2.
bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung
a)
ein verletzungsbedingte Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichender Betrag nach den Absätzen 2a und 2b, und
b)
je 16,67 Prozent des aktuellen Rentenwerts für jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn diese mindestens 60 Prozent beträgt und die Rente aufgrund einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach den Nummern 4101, 4102 oder 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 geleistet wird.

(2a) Der die verletzungsbedingten Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichende Betrag beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

1.
10 Prozent das 1,51fache,
2.
20 Prozent das 3,01fache,
3.
30 Prozent das 4,52fache,
4.
40 Prozent das 6,20fache,
5.
50 Prozent das 8,32fache,
6.
60 Prozent das 10,51fache,
7.
70 Prozent das 14,58fache,
8.
80 Prozent das 17,63fache,
9.
90 Prozent das 21,19fache,
10.
100 Prozent das 23,72fache
des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent.

(2b) Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Betrag nach Absatz 2a zum Ersten des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, bei Geburten am Ersten eines Monats jedoch vom Monat der Geburt an. Die Erhöhung beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

1.
von 50 und 60 Prozent das 0,92fache,
2.
von 70 und 80 Prozent das 1,16fache,
3.
von mindestens 90 Prozent das 1,40fache
des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent.

(3) Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung; bei einer Rente für Bergleute beträgt der Faktor 0,4. Mindestgrenzbetrag ist der Monatsbetrag der Rente ohne die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1.

(4) Die Absätze 1 bis 3 werden auch angewendet,

1.
soweit an die Stelle der Rente aus der Unfallversicherung eine Abfindung getreten ist,
2.
soweit die Rente aus der Unfallversicherung für die Dauer einer Heimpflege gekürzt worden ist,
3.
wenn nach § 10 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes eine Leistung erbracht wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung vergleichbar ist,
4.
wenn von einem Träger mit Sitz im Ausland eine Rente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleistet wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung nach diesem Gesetzbuch vergleichbar ist.
Die Abfindung tritt für den Zeitraum, für den sie bestimmt ist, an die Stelle der Rente. Im Fall des Satzes 1 Nr. 4 wird als Jahresarbeitsverdienst der 18fache Monatsbetrag der Rente wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit zugrunde gelegt. Wird die Rente für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 100 vom Hundert geleistet, ist von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vom Hundert ergeben würde.

(5) Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn die Rente aus der Unfallversicherung

1.
für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat, oder
2.
ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen Betrag, der für den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt ist, berechnet wird.
Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei Berufskrankheiten der letzte Tag, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Hinterbliebenenrenten.

Haben im Einzelfall mehrere Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist in den Fällen des § 116 Abs. 2 und 3 der übergegangene Anspruch auf Ersatz des Schadens begrenzt, sind die Leistungsträger Gesamtgläubiger. Untereinander sind sie im Verhältnis der von ihnen erbrachten Sozialleistungen zum Ausgleich verpflichtet. Soweit jedoch eine Sozialleistung allein von einem Leistungsträger erbracht ist, steht der Ersatzanspruch im Innenverhältnis nur diesem zu. Die Leistungsträger können ein anderes Ausgleichsverhältnis vereinbaren.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

Haben im Einzelfall mehrere Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist in den Fällen des § 116 Abs. 2 und 3 der übergegangene Anspruch auf Ersatz des Schadens begrenzt, sind die Leistungsträger Gesamtgläubiger. Untereinander sind sie im Verhältnis der von ihnen erbrachten Sozialleistungen zum Ausgleich verpflichtet. Soweit jedoch eine Sozialleistung allein von einem Leistungsträger erbracht ist, steht der Ersatzanspruch im Innenverhältnis nur diesem zu. Die Leistungsträger können ein anderes Ausgleichsverhältnis vereinbaren.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

Haben im Einzelfall mehrere Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist in den Fällen des § 116 Abs. 2 und 3 der übergegangene Anspruch auf Ersatz des Schadens begrenzt, sind die Leistungsträger Gesamtgläubiger. Untereinander sind sie im Verhältnis der von ihnen erbrachten Sozialleistungen zum Ausgleich verpflichtet. Soweit jedoch eine Sozialleistung allein von einem Leistungsträger erbracht ist, steht der Ersatzanspruch im Innenverhältnis nur diesem zu. Die Leistungsträger können ein anderes Ausgleichsverhältnis vereinbaren.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

Haben im Einzelfall mehrere Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist in den Fällen des § 116 Abs. 2 und 3 der übergegangene Anspruch auf Ersatz des Schadens begrenzt, sind die Leistungsträger Gesamtgläubiger. Untereinander sind sie im Verhältnis der von ihnen erbrachten Sozialleistungen zum Ausgleich verpflichtet. Soweit jedoch eine Sozialleistung allein von einem Leistungsträger erbracht ist, steht der Ersatzanspruch im Innenverhältnis nur diesem zu. Die Leistungsträger können ein anderes Ausgleichsverhältnis vereinbaren.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch

1.
auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder
2.
auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung,
wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung nach § 97 dieses Buches und nach § 65 Absatz 3 und 4 des Siebten Buches den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt.

(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt

1.
bei dem Monatsteilbetrag der Rente, der auf persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung beruht,
a)
der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage entfallende Anteil und
b)
15 vom Hundert des verbleibenden Anteils,
2.
bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung
a)
ein verletzungsbedingte Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichender Betrag nach den Absätzen 2a und 2b, und
b)
je 16,67 Prozent des aktuellen Rentenwerts für jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn diese mindestens 60 Prozent beträgt und die Rente aufgrund einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach den Nummern 4101, 4102 oder 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 geleistet wird.

(2a) Der die verletzungsbedingten Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichende Betrag beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

1.
10 Prozent das 1,51fache,
2.
20 Prozent das 3,01fache,
3.
30 Prozent das 4,52fache,
4.
40 Prozent das 6,20fache,
5.
50 Prozent das 8,32fache,
6.
60 Prozent das 10,51fache,
7.
70 Prozent das 14,58fache,
8.
80 Prozent das 17,63fache,
9.
90 Prozent das 21,19fache,
10.
100 Prozent das 23,72fache
des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent.

(2b) Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Betrag nach Absatz 2a zum Ersten des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, bei Geburten am Ersten eines Monats jedoch vom Monat der Geburt an. Die Erhöhung beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

1.
von 50 und 60 Prozent das 0,92fache,
2.
von 70 und 80 Prozent das 1,16fache,
3.
von mindestens 90 Prozent das 1,40fache
des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent.

(3) Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung; bei einer Rente für Bergleute beträgt der Faktor 0,4. Mindestgrenzbetrag ist der Monatsbetrag der Rente ohne die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1.

(4) Die Absätze 1 bis 3 werden auch angewendet,

1.
soweit an die Stelle der Rente aus der Unfallversicherung eine Abfindung getreten ist,
2.
soweit die Rente aus der Unfallversicherung für die Dauer einer Heimpflege gekürzt worden ist,
3.
wenn nach § 10 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes eine Leistung erbracht wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung vergleichbar ist,
4.
wenn von einem Träger mit Sitz im Ausland eine Rente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleistet wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung nach diesem Gesetzbuch vergleichbar ist.
Die Abfindung tritt für den Zeitraum, für den sie bestimmt ist, an die Stelle der Rente. Im Fall des Satzes 1 Nr. 4 wird als Jahresarbeitsverdienst der 18fache Monatsbetrag der Rente wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit zugrunde gelegt. Wird die Rente für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 100 vom Hundert geleistet, ist von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vom Hundert ergeben würde.

(5) Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn die Rente aus der Unfallversicherung

1.
für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat, oder
2.
ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen Betrag, der für den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt ist, berechnet wird.
Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei Berufskrankheiten der letzte Tag, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Hinterbliebenenrenten.

(1) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern. Den Versicherungsfällen stehen gleich Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle oder Beschädigungen gewähren.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei jugendlichen Versicherten wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, daß sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.

(3) Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.

(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch

1.
auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder
2.
auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung,
wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung nach § 97 dieses Buches und nach § 65 Absatz 3 und 4 des Siebten Buches den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt.

(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt

1.
bei dem Monatsteilbetrag der Rente, der auf persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung beruht,
a)
der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage entfallende Anteil und
b)
15 vom Hundert des verbleibenden Anteils,
2.
bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung
a)
ein verletzungsbedingte Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichender Betrag nach den Absätzen 2a und 2b, und
b)
je 16,67 Prozent des aktuellen Rentenwerts für jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn diese mindestens 60 Prozent beträgt und die Rente aufgrund einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach den Nummern 4101, 4102 oder 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 geleistet wird.

(2a) Der die verletzungsbedingten Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichende Betrag beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

1.
10 Prozent das 1,51fache,
2.
20 Prozent das 3,01fache,
3.
30 Prozent das 4,52fache,
4.
40 Prozent das 6,20fache,
5.
50 Prozent das 8,32fache,
6.
60 Prozent das 10,51fache,
7.
70 Prozent das 14,58fache,
8.
80 Prozent das 17,63fache,
9.
90 Prozent das 21,19fache,
10.
100 Prozent das 23,72fache
des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent.

(2b) Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Betrag nach Absatz 2a zum Ersten des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, bei Geburten am Ersten eines Monats jedoch vom Monat der Geburt an. Die Erhöhung beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

1.
von 50 und 60 Prozent das 0,92fache,
2.
von 70 und 80 Prozent das 1,16fache,
3.
von mindestens 90 Prozent das 1,40fache
des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent.

(3) Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung; bei einer Rente für Bergleute beträgt der Faktor 0,4. Mindestgrenzbetrag ist der Monatsbetrag der Rente ohne die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1.

(4) Die Absätze 1 bis 3 werden auch angewendet,

1.
soweit an die Stelle der Rente aus der Unfallversicherung eine Abfindung getreten ist,
2.
soweit die Rente aus der Unfallversicherung für die Dauer einer Heimpflege gekürzt worden ist,
3.
wenn nach § 10 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes eine Leistung erbracht wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung vergleichbar ist,
4.
wenn von einem Träger mit Sitz im Ausland eine Rente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleistet wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung nach diesem Gesetzbuch vergleichbar ist.
Die Abfindung tritt für den Zeitraum, für den sie bestimmt ist, an die Stelle der Rente. Im Fall des Satzes 1 Nr. 4 wird als Jahresarbeitsverdienst der 18fache Monatsbetrag der Rente wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit zugrunde gelegt. Wird die Rente für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 100 vom Hundert geleistet, ist von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vom Hundert ergeben würde.

(5) Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn die Rente aus der Unfallversicherung

1.
für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat, oder
2.
ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen Betrag, der für den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt ist, berechnet wird.
Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei Berufskrankheiten der letzte Tag, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Hinterbliebenenrenten.

(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und auf eine Rente aus der Unfallversicherung, die für die Leistung der Rente zu berücksichtigen war, wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe dieser Renten den Grenzbetrag übersteigt.

(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Renten bleiben unberücksichtigt

1.
bei der Rente
a)
der Betrag, der den Grenzbetrag übersteigt,
b)
der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage entfallende Anteil,
c)
der auf den Erhöhungsbetrag in Waisenrenten entfallende Anteil,
2.
bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung je 16,67 vom Hundert des aktuellen Rentenwerts für jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn diese mindestens 60 vom Hundert beträgt und die Rente aufgrund einer entschädigungspflichtigen Silikose oder Siliko-Tuberkulose geleistet wird.

(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und auf eine Rente aus der Unfallversicherung, die für die Leistung der Rente nicht zu berücksichtigen war, verbleibt es für die Leistung dieser Rente dabei.

(4) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet mit Zeiten sowohl der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten als auch der knappschaftlichen Rentenversicherung und ruhte wegen einer Rente aus der Unfallversicherung die Rente mit den Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung vorrangig, verbleibt es für die Leistung dieser Rente dabei.

(5) Der Grenzbetrag beträgt

1.
bei Renten, für die die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht erfüllt ist,

a)bei Renten aus eigener Versicherung80 vom Hundert,
b)bei Witwenrenten oder Witwerrenten48 vom Hundert,
2.
bei Renten, für die die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt ist,

a)bei Renten aus eigener Versicherung95 vom Hundert,
b)bei Witwenrenten oder Witwerrenten57 vom Hundert

eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, mindestens jedoch des Betrages, der sich ergibt, wenn der im Dezember 1991 zugrunde liegende persönliche Vomhundertsatz mit zwei Dritteln des aktuellen Rentenwerts vervielfältigt wird (Mindestgrenzbetrag). Beruht die Rente ausschließlich auf Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung, ist der persönliche Vomhundertsatz mit 1,0106 zu vervielfältigen. Beruht sie auch auf Zeiten der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten, ist ein durchschnittlicher persönlicher Vomhundertsatz zu ermitteln, indem der Vomhundertsatz nach Satz 2 und der persönliche Vomhundertsatz der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten mit der ihrer Ermittlung zugrunde liegenden jeweiligen Anzahl an Monaten vervielfältigt und die Summe beider Ergebnisse durch die Summe aller Monate geteilt wird. Liegt der Rente ein persönlicher Vomhundertsatz nicht zugrunde, ist Mindestgrenzbetrag das bei Renten aus eigener Versicherung das 50fache, bei Witwenrenten oder Witwerrenten das 30fache des aktuellen Rentenwerts. Für die ersten drei Monate nach Beginn der Witwenrente oder Witwerrente wird der Grenzbetrag mit dem für eine Rente aus eigener Versicherung geltenden Vomhundertsatz ermittelt.

(6) Der Grenzbetrag beträgt bei Halbwaisenrenten das 13,33fache, bei Vollwaisenrenten das 20fache des aktuellen Rentenwerts.

(7) Für die von einem Träger mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs geleistete Rente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist ein Jahresarbeitsverdienst nicht festzustellen. Bei einer an eine Witwe oder einen Witwer geleisteten Rente gilt ihr um zwei Drittel erhöhter Betrag als Vollrente.

(8) Bestand vor Inkrafttreten von Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und von Leistungen aus der Unfallversicherung Anspruch auf eine Rente und auf eine Rente aus der Unfallversicherung, die für die Leistung der Rente nicht zu berücksichtigen war, verbleibt es für die Leistung dieser Rente dabei.

(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch

1.
auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder
2.
auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung,
wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung nach § 97 dieses Buches und nach § 65 Absatz 3 und 4 des Siebten Buches den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt.

(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt

1.
bei dem Monatsteilbetrag der Rente, der auf persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung beruht,
a)
der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage entfallende Anteil und
b)
15 vom Hundert des verbleibenden Anteils,
2.
bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung
a)
ein verletzungsbedingte Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichender Betrag nach den Absätzen 2a und 2b, und
b)
je 16,67 Prozent des aktuellen Rentenwerts für jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn diese mindestens 60 Prozent beträgt und die Rente aufgrund einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach den Nummern 4101, 4102 oder 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 geleistet wird.

(2a) Der die verletzungsbedingten Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichende Betrag beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

1.
10 Prozent das 1,51fache,
2.
20 Prozent das 3,01fache,
3.
30 Prozent das 4,52fache,
4.
40 Prozent das 6,20fache,
5.
50 Prozent das 8,32fache,
6.
60 Prozent das 10,51fache,
7.
70 Prozent das 14,58fache,
8.
80 Prozent das 17,63fache,
9.
90 Prozent das 21,19fache,
10.
100 Prozent das 23,72fache
des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent.

(2b) Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Betrag nach Absatz 2a zum Ersten des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, bei Geburten am Ersten eines Monats jedoch vom Monat der Geburt an. Die Erhöhung beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

1.
von 50 und 60 Prozent das 0,92fache,
2.
von 70 und 80 Prozent das 1,16fache,
3.
von mindestens 90 Prozent das 1,40fache
des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent.

(3) Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung; bei einer Rente für Bergleute beträgt der Faktor 0,4. Mindestgrenzbetrag ist der Monatsbetrag der Rente ohne die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1.

(4) Die Absätze 1 bis 3 werden auch angewendet,

1.
soweit an die Stelle der Rente aus der Unfallversicherung eine Abfindung getreten ist,
2.
soweit die Rente aus der Unfallversicherung für die Dauer einer Heimpflege gekürzt worden ist,
3.
wenn nach § 10 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes eine Leistung erbracht wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung vergleichbar ist,
4.
wenn von einem Träger mit Sitz im Ausland eine Rente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleistet wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung nach diesem Gesetzbuch vergleichbar ist.
Die Abfindung tritt für den Zeitraum, für den sie bestimmt ist, an die Stelle der Rente. Im Fall des Satzes 1 Nr. 4 wird als Jahresarbeitsverdienst der 18fache Monatsbetrag der Rente wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit zugrunde gelegt. Wird die Rente für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 100 vom Hundert geleistet, ist von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vom Hundert ergeben würde.

(5) Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn die Rente aus der Unfallversicherung

1.
für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat, oder
2.
ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen Betrag, der für den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt ist, berechnet wird.
Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei Berufskrankheiten der letzte Tag, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Hinterbliebenenrenten.

(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

1.
von 30in Höhe von 171 Euro,
2.
von 40in Höhe von 233 Euro,
3.
von 50in Höhe von 311 Euro,
4.
von 60in Höhe von 396 Euro,
5.
von 70in Höhe von 549 Euro,
6.
von 80in Höhe von 663 Euro,
7.
von 90in Höhe von 797 Euro,
8.
von 100in Höhe von 891 Euro.

Die monatliche Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60um 35 Euro,
von 70 und 80um 43 Euro,
von mindestens 90um 53 Euro.

(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.

(3) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.

(4) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

Stufe I103 Euro,
Stufe II212 Euro,
Stufe III316 Euro,
Stufe IV424 Euro,
Stufe V527 Euro,
Stufe VI636 Euro.


Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.

(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch

1.
auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder
2.
auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung,
wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung nach § 97 dieses Buches und nach § 65 Absatz 3 und 4 des Siebten Buches den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt.

(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt

1.
bei dem Monatsteilbetrag der Rente, der auf persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung beruht,
a)
der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage entfallende Anteil und
b)
15 vom Hundert des verbleibenden Anteils,
2.
bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung
a)
ein verletzungsbedingte Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichender Betrag nach den Absätzen 2a und 2b, und
b)
je 16,67 Prozent des aktuellen Rentenwerts für jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn diese mindestens 60 Prozent beträgt und die Rente aufgrund einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach den Nummern 4101, 4102 oder 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 geleistet wird.

(2a) Der die verletzungsbedingten Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichende Betrag beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

1.
10 Prozent das 1,51fache,
2.
20 Prozent das 3,01fache,
3.
30 Prozent das 4,52fache,
4.
40 Prozent das 6,20fache,
5.
50 Prozent das 8,32fache,
6.
60 Prozent das 10,51fache,
7.
70 Prozent das 14,58fache,
8.
80 Prozent das 17,63fache,
9.
90 Prozent das 21,19fache,
10.
100 Prozent das 23,72fache
des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent.

(2b) Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Betrag nach Absatz 2a zum Ersten des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, bei Geburten am Ersten eines Monats jedoch vom Monat der Geburt an. Die Erhöhung beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

1.
von 50 und 60 Prozent das 0,92fache,
2.
von 70 und 80 Prozent das 1,16fache,
3.
von mindestens 90 Prozent das 1,40fache
des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent.

(3) Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung; bei einer Rente für Bergleute beträgt der Faktor 0,4. Mindestgrenzbetrag ist der Monatsbetrag der Rente ohne die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1.

(4) Die Absätze 1 bis 3 werden auch angewendet,

1.
soweit an die Stelle der Rente aus der Unfallversicherung eine Abfindung getreten ist,
2.
soweit die Rente aus der Unfallversicherung für die Dauer einer Heimpflege gekürzt worden ist,
3.
wenn nach § 10 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes eine Leistung erbracht wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung vergleichbar ist,
4.
wenn von einem Träger mit Sitz im Ausland eine Rente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleistet wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung nach diesem Gesetzbuch vergleichbar ist.
Die Abfindung tritt für den Zeitraum, für den sie bestimmt ist, an die Stelle der Rente. Im Fall des Satzes 1 Nr. 4 wird als Jahresarbeitsverdienst der 18fache Monatsbetrag der Rente wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit zugrunde gelegt. Wird die Rente für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 100 vom Hundert geleistet, ist von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vom Hundert ergeben würde.

(5) Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn die Rente aus der Unfallversicherung

1.
für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat, oder
2.
ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen Betrag, der für den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt ist, berechnet wird.
Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei Berufskrankheiten der letzte Tag, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Hinterbliebenenrenten.

(1) Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen zu berücksichtigen

1.
Erwerbseinkommen,
2.
Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen),
3.
Vermögenseinkommen,
4.
Elterngeld und
5.
Aufstockungsbeträge und Zuschläge nach § 3 Nummer 28 des Einkommensteuergesetzes.
Nicht zu berücksichtigen sind
1.
Arbeitsentgelt, das eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn das Entgelt das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches nicht übersteigt,
2.
Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes gefördert worden sind,
3.
Renten nach § 3 Nummer 8a des Einkommensteuergesetzes und
4.
Arbeitsentgelt, das ein behinderter Mensch von einem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches genannten Einrichtung erhält.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch für vergleichbare ausländische Einkommen.

(2) Erwerbseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen.

(2a) Arbeitseinkommen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist die positive Summe der Gewinne oder Verluste aus folgenden Arbeitseinkommensarten:

1.
Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne der §§ 13, 13a und 14 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 15 Absatz 2,
2.
Gewinne aus Gewerbebetrieb im Sinne der §§ 15, 16 und 17 des Einkommensteuergesetzes und
3.
Gewinne aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 des Einkommensteuergesetzes.

(3) Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind

1.
das Krankengeld, das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld, das Mutterschaftsgeld, das Übergangsgeld, das Pflegeunterstützungsgeld, das Kurzarbeitergeld, das Arbeitslosengeld, das Insolvenzgeld, das Krankentagegeld und vergleichbare Leistungen,
2.
Renten der Rentenversicherung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, die Erziehungsrente, die Knappschaftsausgleichsleistung, das Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, das Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohlentagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen und Leistungen nach den §§ 27 und 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar,
3.
Altersrenten und Renten wegen Erwerbsminderung der Alterssicherung der Landwirte, die an ehemalige Landwirte oder mitarbeitende Familienangehörige gezahlt werden,
4.
die Verletztenrente der Unfallversicherung, soweit sie die Beträge nach § 93 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 2a und 2b des Sechsten Buches übersteigt; eine Kürzung oder ein Wegfall der Verletztenrente wegen Anstaltspflege oder Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim bleibt unberücksichtigt,
5.
das Ruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, Altersgeld oder vergleichbare Alterssicherungsleistungen sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz und vergleichbare Leistungen nach entsprechenden länderrechtlichen Regelungen,
6.
das Unfallruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten; wird daneben kein Unfallausgleich gezahlt, gilt Nummer 4 letzter Teilsatz entsprechend,
7.
Renten der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen bestimmter Berufsgruppen wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Alters,
8.
der Berufsschadensausgleich nach § 30 Absatz 3 bis 11 des Bundesversorgungsgesetzes und anderen Gesetzen, die die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
9.
Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, die aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagt worden sind sowie Leistungen aus der Versorgungsausgleichskasse,
10.
Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen, allgemeinen Unfallversicherungen sowie sonstige private Versorgungsrenten.
Kinderzuschuss, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre.

(4) Vermögenseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist die positive Summe der positiven oder negativen Überschüsse, Gewinne oder Verluste aus folgenden Vermögenseinkommensarten:

1.
a)
Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes; Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 des Einkommensteuergesetzes in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung sind auch bei einer nur teilweisen Steuerpflicht jeweils die vollen Unterschiedsbeträge zwischen den Versicherungsleistungen einerseits und den auf sie entrichteten Beiträgen oder den Anschaffungskosten bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung andererseits,
b)
Einnahmen aus Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd des Einkommensteuergesetzes in der am 1. Januar 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde, es sei denn, sie werden wegen Todes geleistet; zu den Einnahmen gehören außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu diesen Versicherungen enthalten sind, im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 des Einkommensteuergesetzes in der am 21. September 2002 geltenden Fassung.
Bei der Ermittlung der Einnahmen ist als Werbungskostenpauschale der Sparer-Pauschbetrag abzuziehen,
2.
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 des Einkommensteuergesetzes nach Abzug der Werbungskosten und
3.
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie mindestens 600 Euro im Kalenderjahr betragen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)