Bundesgerichtshof Urteil, 05. Okt. 2010 - VI ZR 257/08
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Die in Insolvenz geratene Klägerin nimmt im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft den Beklagten, den ehemaligen Prokuristen der ebenfalls insolventen W. N. KG, in Höhe einer ihr gegen die KG vermeintlich zustehenden Vergütung auf Schadensersatz wegen Betrugs bzw. sittenwidriger Schädigung in Anspruch. Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Landesbank, an welche die Klägerin vor ihrer Insolvenz die Forderung sicherheitshalber abgetreten hatte, 28.632,35 € nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil mit Versäumnisurteil vom 9. Oktober 2006 aufgehoben, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen und Rechtsanwalt N., den es als vollmachtlosen Vertreter der Klägerin angesehen hat, die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Nachdem Rechtsanwalt N. am 12. Oktober 2006 das Versäumnisurteil zugestellt worden war, hat sich Rechtsanwalt N. gegen dieses mit zwei Schriftsätzen jeweils vom 24. Oktober 2006 an das Berufungsgericht gewandt, welche beide per Telefax am 26. Oktober 2006 eingegangen sind. Während er mit einem der Schriftsätze mit der Formulierung "beantragen wir" einen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt hat, heißt es in dem anderen Schriftsatz "lege ich gegen das Versäumnisurteil vom 9. Oktober 2006 Einspruch ein". Das Berufungsgericht hat mit Urteil vom 29. August 2008 den Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil vom 9. Oktober 2006 als unzulässig verworfen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
- 2
- Das Berufungsgericht hält den Einspruch der Klägerin gegen sein Versäumnisurteil vom 9. Oktober 2006 für unzulässig, da die Einspruchsfrist von zwei Wochen gemäß § 339 Abs. 1 ZPO nicht gewahrt worden sei. Der Einspruchsschriftsatz von Rechtsanwalt N. sei zwar vor Ablauf der Einspruchsfrist eingegangen, er lasse jedoch nicht erkennen, dass es sich um die Einlegung eines Einspruchs im Namen der Klägerin handeln sollte. Rechtsanwalt N. sei durch den Kostenausspruch im Versäumnisurteil selbst beschwert. Angesichts der eindeutigen Wortwahl "lege ich gegen das Versäumnisurteil vom 9. Oktober 2006 Einspruch ein" und der weiteren Ausführungen in dem Schriftsatz dränge sich auf, dass das Einspruchsschreiben ein eigenes Rechtsmittel von Rechtsanwalt N. im Sinne einer Gegenvorstellung gegen die ihn belastende Kosten- entscheidung im Versäumnisurteil habe darstellen sollen. Auch aus den sonstigen Umständen lasse sich bei objektiver Deutung aus der Sicht des Empfängers nicht herleiten, dass der Einspruch nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Klägerin eingelegt worden sei. Im Übrigen sei ein fristgemäßer Einspruch nicht wirksam gewesen, weil Rechtsanwalt N. aus den im Versäumnisurteil vom 9. Oktober 2006 dargelegten Gründen von der in Insolvenz geratenen Klägerin nicht (mehr) bevollmächtigt gewesen sei, was hier aber dahinstehen könne.
II.
- 3
- Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat Rechtsanwalt N. gegen das ihm am 12. Oktober 2006 zugestellte Versäumnisurteil vom 9. Oktober 2006 im Namen der Klägerin mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2006 rechtzeitig Einspruch eingelegt.
- 4
- 1. Die Auslegung von Prozesshandlungen wie des hier zu beurteilenden "Einspruchs" unterliegt freier revisionsrechtlicher Nachprüfung; sie orientiert sich an dem Grundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse entspricht, wobei nicht unter allen Umständen am buchstäblichen Sinn der Wortwahl einer Partei festzuhalten ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. Dezember 2005 - IV ZR 96/04, FamRZ 2006, 482, 483). Die durch das Grundgesetz gewährleisteten Verfassungsgarantien verbieten es, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren (vgl. Se- natsbeschluss vom 22. September 2009 - VI ZB 76/08, VersR 2010, 88 Rn. 4 und BVerfG NJW 1991, 3140 m.w.N.).
- 5
- a) Allein die Verwendung der "Ich-Form" in einem Einspruchsschriftsatz eines Rechtsanwalts lässt grundsätzlich keine Zweifel daran aufkommen, dass der Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Prozessbevollmächtigter seiner Partei für diese den Einspruch einlegen will. An der grundsätzlich geltenden Vermutung , dass ein Rechtsanwalt im Zweifel prozessuale Erklärungen für seine Partei abgeben will, ändert der Umstand nichts, dass er mit dem Rechtsmittel eine Entscheidung beseitigen will, die - wie hier die Kostenentscheidung - auch ihn selbst belastet. Dies gilt umso mehr, als die ihn beschwerende Kostenentscheidung im Streitfall auf demselben Gesichtspunkt beruht wie das seiner Partei in der Sache nachteilige Versäumnisurteil vom 9. Oktober 2006, nämlich der vom Berufungsgericht wegen des Insolvenzverfahrens angenommenen fehlenden Vollmacht von Rechtsanwalt N., und mit der Aufhebung des Versäumnisurteils auch die ihn belastende Kostenentscheidung entfallen würde.
- 6
- b) Darüber hinaus wäre - was das Berufungsgericht selbst sieht - jedenfalls der Einspruch kein tauglicher Rechtsbehelf gewesen, wenn die Annahme des Berufungsgerichts zuträfe, dass sich Rechtsanwalt N. lediglich im eigenen Namen allein gegen die ihn belastende Kostenentscheidung hätte wenden wollen. Das in diesem Zusammenhang geäußerte Argument des Berufungsgerichts , auch Rechtsanwälten könnten bei der Formulierung von Rechtsmitteln /Rechtsbehelfen Fehler unterlaufen, macht die Ausnahme zur Regel. In der Regel ist aber davon auszugehen, dass ein Rechtsanwalt richtige Prozesserklärungen - wie hier einen Einspruch für seine Partei gegen das Versäumnisurteil - abgeben will.
- 7
- c) Etwas anderes lässt sich auch nicht - wie das Berufungsgericht meint - daraus herleiten, dass Rechtsanwalt N. mit Schriftsatz vom selben Tage einen Tatbestandsberichtigungsantrag in der "Wir-Form" gestellt hat, denn dabei handelt es sich um floskelhafte Formulierungen eines Rechtsanwalts, die mehr unbewusst als bewusst verwendet werden (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95, VersR 1996, 251). Darüber hinaus wäre auch nicht ersichtlich, was der für die Partei gestellte Tatbestandsberichtigungsantrag für einen Sinn hätte haben sollen, wenn nicht zugleich auch für die Partei Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt werden sollte.
- 8
- 2. Das Berufungsurteil ist auch nicht im Ergebnis mit der - letztlich offen gelassenen - Hilfsbegründung des Berufungsgerichts richtig, dass Rechtsanwalt N. aus den im Versäumnisurteil des Berufungsgerichts vom 9. Oktober 2006 dargelegten Gründen nicht (mehr) wirksam von der in Insolvenz geratenen Klägerin bevollmächtigt gewesen sei.
- 9
- a) Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass durch das am 20. März 2003 über das Vermögen der Klägerin eröffnete Insolvenzverfahren der vorliegende Rechtsstreit gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen worden ist. Auch wenn zu diesem Zeitpunkt der streitgegenständliche Anspruch bereits an die Landesbank abgetreten war, betraf er gleichwohl die Insolvenzmasse. Zum einen, weil es sich lediglich um eine Sicherungsabtretung handelte, also ein Rest des Stammrechts bei der Insolvenzschuldnerin verblieben war (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. Juli 2003 - IX ZR 333/00, ZIP 2003, 1972, 1973 unter I. 1.) und zum anderen, weil der Insolvenzverwalter das Einziehungsrecht nach § 166 Abs. 2 InsO hätte ausüben und die Kostenbeiträge gemäß §§ 170, 171 InsO zur Masse ziehen können (vgl. etwa BGH, Urteil vom 23. April 2009 - IX ZR 65/08, WM 2009, 1046, 1047 Rn. 10).
- 10
- b) Die Unterbrechung des Rechtsstreits war jedoch beendet, nachdem der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Klägerin die streitgegenständliche Forderung freigegeben hatte. Die Freigabe war wirksam. Auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH ist der Verwalter befugt, einen Massegegenstand freizugeben (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2005 - IX ZR 281/03, BGHZ 163, 32, 35 ff.). Die Freigabe führte dazu, dass die Schuldnerin die Verfügungsbefugnis über die streitgegenständliche Forderung wiedererlangte. Damit bestand mit der Freigabe das Prozesshindernis des § 240 ZPO nicht mehr und der Rechtsstreit konnte - aus insolvenzrechtlicher Sicht - fortgesetzt werden (vgl. BGHZ 163, 32, 37).
- 11
- c) Diese Fortsetzung ist im Streitfall auch erfolgt. Der Vertreter der Klägerin , Rechtsanwalt N., hat mit Schriftsatz vom 25. Juni 2003 die Fortsetzung des Rechtsstreits beantragt, die Abtretung offen gelegt und Zahlung an die Landesbank verlangt. Die Vollmacht, welche die Klägerin Rechtsanwalt N. ursprünglich erteilt hatte, war zwar mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin gemäß § 117 InsO erloschen. Nachdem der Insolvenzverwalter die streitgegenständliche Forderung jedoch freigegeben hatte, war er hinsichtlich dieser Forderung - anders als das Berufungsgericht meint - gerade nicht mehr verfügungsbefugt und die Klägerin deshalb selbst in der Lage, den durch das Insolvenzverfahren unterbrochenen Rechtsstreit nach § 250 ZPO wieder aufzunehmen und Rechtsanwalt N. zu diesem Zwecke erneut Vollmacht zu erteilen. Dies ist nach Angaben von Rechtsanwalt N. im Termin vor dem Berufungsgericht am 18. September 2006 auch geschehen, wovon gemäß § 88 Abs. 2 ZPO mangels gegenteiliger Feststellungen auch auszugehen war. Die Klägerin war mithin - entgegen der vom Berufungsgericht in seinem Versäumnisurteil geäußerten Rechtsauffassung - wirksam vertreten und deshalb nicht säumig. Dementsprechend konnte sie auch wirksam durch Rechtsanwalt N. gegen das Versäumnisurteil Einspruch einlegen. Wenn das Berufungsgericht demgegenüber die Prozessführungsbefugnis der Klägerin hätte verneinen wollen , hätte es das Urteil des Landgerichts aufheben und die Klage als unzulässig abweisen müssen.
- 12
- d) Die Klägerin wird im Verlauf des weiteren Verfahrens Gelegenheit haben , zur gewillkürten Prozessstandschaft ergänzend vorzutragen. Aus dem vorgelegten Abtretungsvertrag ergibt sich zwar aus Nr. 9 das Einziehungsrecht und die Einziehungspflicht der Zedentin "im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs" , "solange die Landesbank von ihren Rechten zur Offenlegung und Verwertung keinen Gebrauch macht". Dies wird in der Regel auch die prozessuale Geltendmachung der Forderung umfassen. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde die Ermächtigung jedoch wirkungslos. Das ergibt sich zwar nicht aus §§ 115, 116 InsO, denn Aufträge und Geschäftsbesorgungsverträge erlöschen hiernach mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur, wenn der Schuldner der Geschäftsherr war; hier aber war er hinsichtlich der Einziehungsermächtigung der Geschäftsbesorger. Für diesen gelten die allgemeinen Vorschriften (vgl. HK-InsO/Marotzke, 5. Aufl., § 115 Rn. 21, § 116 Rn. 10; MünchKommInsO/Ott/Vuia, 2. Aufl., § 115 Rn. 9, § 116 Rn. 4). Die Ermächtigung ist aber in der Regel dahin auszulegen, dass sie mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2000 - IX ZR 422/98, BGHZ 144, 192, 199 f.; MünchKommInsO/Ganter aaO § 51 Rn. 181). Auch wenn die Forderung vom Insolvenzverwalter später freigegeben und der Klageantrag auf Zahlung an den Zessionar umgestellt worden ist, lebt die Ermächtigung nicht automatisch wieder auf. Die Ermächtigung kann aber neu erteilt werden, wozu bisher Sachvortrag fehlt.
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- e) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich auch ein Fortbestehen eines schutzwürdigen Interesses der Klägerin an der prozessualen Geltendmachung der sicherheitshalber abgetretenen Forderung durch den nachfolgenden Vermögensverfall grundsätzlich nicht verneinen, da der Vermögensverfall der Klägerin erst während des Prozesses eingetreten ist (vgl. Senatsurteil vom 19. September 1995 - VI ZR 166/94, VersR 1996, 83, 84). Daran vermag auch ein erhöhtes Kostenrisiko des Beklagten nichts zu ändern. Hätte der Insolvenzverwalter die Forderung nicht freigegeben und den Prozess selbst aufgenommen, was schon wegen der dann gegebenen gesetzlichen Einziehungsbefugnis des § 166 Abs. 2 InsO möglich gewesen wäre, bestünden gegen die Prozessführungsbefugnis selbst dann keine Bedenken, wenn die Realisierung von Kostenerstattungsansprüchen des Gegners von vorneherein aussichtslos gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - IX ZR 209/98, BGHZ 148, 175, 177 ff. und BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 - IX ZR 143/03, BGHZ 161, 236, 239 ff.). Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz
LG Braunschweig, Entscheidung vom 26.07.2005 - 6 O 2090/01 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 29.08.2008 - 2 U 81/05 -
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Annotations
(1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt.
(2) Die Einspruchsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.
(3) In der Einspruchsschrift hat die Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht, sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende für die Begründung die Frist verlängern, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt. § 296 Abs. 1, 3, 4 ist entsprechend anzuwenden. Auf die Folgen einer Fristversäumung ist bei der Zustellung des Versäumnisurteils hinzuweisen.
(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.
(2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen.
(3) Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.
Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.
(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.
(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung
- 1.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Betreibers oder des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht, - 2.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und - 3.
auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.
(1) Nach der Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung durch den Insolvenzverwalter sind aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung des Gegenstands vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. Aus dem verbleibenden Betrag ist unverzüglich der absonderungsberechtigte Gläubiger zu befriedigen.
(2) Überläßt der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, dem Gläubiger zur Verwertung, so hat dieser aus dem von ihm erzielten Verwertungserlös einen Betrag in Höhe der Kosten der Feststellung sowie des Umsatzsteuerbetrages (§ 171 Abs. 2 Satz 3) vorweg an die Masse abzuführen.
(1) Die Kosten der Feststellung umfassen die Kosten der tatsächlichen Feststellung des Gegenstands und der Feststellung der Rechte an diesem. Sie sind pauschal mit vier vom Hundert des Verwertungserlöses anzusetzen.
(2) Als Kosten der Verwertung sind pauschal fünf vom Hundert des Verwertungserlöses anzusetzen. Lagen die tatsächlich entstandenen, für die Verwertung erforderlichen Kosten erheblich niedriger oder erheblich höher, so sind diese Kosten anzusetzen. Führt die Verwertung zu einer Belastung der Masse mit Umsatzsteuer, so ist der Umsatzsteuerbetrag zusätzlich zu der Pauschale nach Satz 1 oder den tatsächlich entstandenen Kosten nach Satz 2 anzusetzen.
Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.
(1) Eine vom Schuldner erteilte Vollmacht, die sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, erlischt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
(2) Soweit ein Auftrag oder ein Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 115 Abs. 2 fortbesteht, gilt auch die Vollmacht als fortbestehend.
(3) Solange der Bevollmächtigte die Eröffnung des Verfahrens ohne Verschulden nicht kennt, haftet er nicht nach § 179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.
(1) Ein vom Schuldner erteilter Auftrag, der sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, erlischt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
(2) Der Beauftragte hat, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Insolvenzverwalter anderweitig Fürsorge treffen kann. Der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend. Mit seinen Ersatzansprüchen aus dieser Fortsetzung ist der Beauftragte Massegläubiger.
(3) Solange der Beauftragte die Eröffnung des Verfahrens ohne Verschulden nicht kennt, gilt der Auftrag zu seinen Gunsten als fortbestehend. Mit den Ersatzansprüchen aus dieser Fortsetzung ist der Beauftragte Insolvenzgläubiger.
Hat sich jemand durch einen Dienst- oder Werkvertrag mit dem Schuldner verpflichtet, ein Geschäft für diesen zu besorgen, so gilt § 115 entsprechend. Dabei gelten die Vorschriften für die Ersatzansprüche aus der Fortsetzung der Geschäftsbesorgung auch für die Vergütungsansprüche. Satz 1 findet keine Anwendung auf Zahlungsaufträge sowie auf Aufträge zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen und Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren; diese bestehen mit Wirkung für die Masse fort.
(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.
(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung
- 1.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Betreibers oder des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht, - 2.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und - 3.
auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.