Bundesgerichtshof Urteil, 17. Jan. 2017 - VI ZR 239/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:170117UVIZR239.15.0
published on 17/01/2017 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 17. Jan. 2017 - VI ZR 239/15
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Previous court decisions
Landgericht Erfurt, 10 O 779/12, 30/05/2014
Thüringer Oberlandesgericht, 4 U 446/14, 16/03/2015

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 239/15 Verkündet am:
17. Januar 2017
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 4; EGZPO § 15a Abs. 3 Satz 2

a) Die unwiderlegliche Vermutung des Einvernehmens nach § 15a Abs. 3 Satz
2 EGZPO (im Streitfall: in der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung)
findet bei den von den Ärztekammern eingerichteten Schlichtungsstellen
auch im Rahmen von § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB (im Streitfall: in der bis zum
25. Februar 2016 geltenden Fassung, im Folgenden: § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB
aF) Anwendung.

b) Macht ein Patient gegen den ihn behandelnden Arzt Schadensersatzansprüche
bei einer von den Ärztekammern eingerichteten Schlichtungsstelle geltend
, so setzt der Eintritt der Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4
BGB aF nicht voraus, dass sich der Arzt oder der hinter diesem stehende
Haftpflichtversicherer auf das Schlichtungsverfahren einlässt. Dies gilt auch
dann, wenn ein Schlichtungsverfahren nach der Verfahrensordnung der jeweiligen
Schlichtungsstelle nur dann durchgeführt wird, wenn Arzt und Haftpflichtversicherer
der Durchführung des Verfahrens zustimmen.
BGH, Urteil vom 17. Januar 2017 - VI ZR 239/15 - OLG Jena
LG Erfurt
ECLI:DE:BGH:2017:170117UVIZR239.15.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Offenloch und die Richterinnen Dr. Oehler, Dr. Roloff und Müller
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 16. März 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche nach einer ärztlichen Behandlung.
2
Der Kläger wurde im Mai 2007 von einer Zecke gebissen. Im Oktober 2007 bekam er über Nacht starke Schmerzen im rechten Knie, weshalb er sich zum Beklagten, einem Facharzt für Orthopädie, in Behandlung begab. Der Beklagte diagnostizierte zunächst einen Reizzustand und nach weiteren Untersuchungen im Dezember 2007, Januar 2008 und März 2008 eine Entzündung der inneren Gelenkkapsel (Synovialitis). Im Juni 2008 wurde, nachdem in einem vom Kläger aufgesuchten Kniezentrum der entsprechende Verdacht geäußert worden war, festgestellt, dass der Kläger an einer Borreliose litt und die Infektion eine Arthritis in nahezu allen Körpergelenken ausgelöst hatte.
3
Mit Formularschreiben vom 15. Dezember 2011 stellte der Kläger einen Schlichtungsantrag bei der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern, der dort am 22. Dezember 2011 einging. Mit Schreiben vom 11. April 2012 lehnte der Haftpflichtversicherer des Beklagten die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens mit der Begründung ab, Schadensersatzansprüche des Klägers seien bereits verjährt. Denn der Beklagte - so der Haftpflichtversicherer - habe dem Schlichtungsverfahren erst im Februar 2012 und damit nach dem Eintritt der Verjährung zugestimmt. Ein Schlichtungsverfahren wurde daraufhin nicht durchgeführt.
4
Der Kläger nimmt den Beklagten auf materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch. Er behauptet insbesondere, der Beklagte habe die Borreliose behandlungsfehlerhaft zu spät erkannt, weshalb eine Heilung nicht mehr möglich sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die vom Kläger dagegen geführte Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - wie bereits das Landgericht - auf die Annahme gestützt, etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers seien verjährt. Zu Recht - so das Berufungsgericht - sei das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger im Jahr 2008 die für den Verjährungsbe- ginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderlichen Kenntnisse besessen habe, so dass die Verjährung mit dem Schluss des Jahres 2008 zu laufen begonnen habe.
6
Zutreffend sei auch die weitere Annahme des Landgerichts, eine Hemmung der Verjährung sei nicht eingetreten. Durch die Einreichung des Antrags bei der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern sei die Verjährungsfrist nicht gehemmt worden. Die Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 2. Alt. BGB setze voraus, dass die Parteien das Verfahren im Einvernehmen betrieben, was nur dann angenommen werden könne, wenn die Initiative zwar nur von einer Partei ausgehe, die andere sich aber freiwillig auf das Güteverfahren einlasse. Nach § 6 Abs. 1 Satz 5 der Verfahrensordnung der norddeutschen Schlichtungsstelle sei dabei erforderlich, dass sich nicht nur der Arzt und der Patient, sondern auch die Haftpflichtversicherung freiwillig auf das Güteverfahren einlasse. Die Annahme einer zeitlich bis zum Widerspruch der Haftpflichtversicherung befristeten Hemmung komme nicht in Betracht.

II.

7
Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
8
1. Die Revision wendet sich nicht gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die nach § 195 BGB regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren habe gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2008 zu laufen begonnen. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Ohne das Vorliegen eines Hemmungs- oder Neubeginnstatbestands wäre die streitgegenständliche Forderung mit Ablauf des Jahres 2011 verjährt gewesen.
9
2. Rechtsfehlerhaft sind allerdings die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht das Vorliegen eines Hemmungstatbestandes verneint hat. Anders als es meint, wurde die Verjährung infolge des vom Kläger bei der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern eingereichten Güteantrags - rechtzeitig - gehemmt.
10
a) Nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB in der im Streitfall anwendbaren, bis zum 25. Februar 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB aF) wird die Verjährung gehemmt durch die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags, der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, bei einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, eingereicht ist. Zutreffend ist das Berufungsgericht mithin davon ausgegangen, dass der Eintritt der Verjährungshemmung im Streitfall grundsätzlich davon abhing, dass die Parteien den Einigungsversuch vor der Schlichtungsstelle einvernehmlich unternommen haben.
11
b) Anders als das Berufungsgericht meint, ist entsprechend § 15a Abs. 3 Satz 2 EGZPO vom Vorliegen eines solchen Einvernehmens auszugehen.
12
aa) Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EGZPO kann durch Landesgesetz bestimmt werden, dass die Erhebung der Klage erst zulässig ist, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Nach § 15a Abs. 3 Satz 1 EGZPO entfällt das Erfordernis eines solchen Einigungsversuchs vor einer von der Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle, wenn die Parteien einen Einigungsversuch vor einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, unternommen haben, sofern der Einigungsversuch einvernehmlich unternommen wurde. Nach § 15a Abs. 3 Satz 2 EGZPO in der im Streitfall maßgebenden, bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: § 15a Abs. 3 Satz 2 EGZPO aF) wird dieses Einvernehmen unwiderleglich vermutet, wenn der Verbraucher eine branchengebundene Gütestelle, eine Gütestelle der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer oder Innung angerufen hat.
13
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung findet die unwiderlegliche Vermutung des Einvernehmens nach § 15a Abs. 3 Satz 2 EGZPO aF - vom Streitwert unabhängig - auch im Rahmen von § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB aF Anwendung (MükoBGB/Grothe, 2015, § 204 Rn. 35; BeckOK BGB/Henrich, BGB, § 204 Rn. 23 [Stand 1. November 2016]; BeckOGK/Meller-Hannich, BGB, § 204 Rn. 169 [Stand: 23. März 2016]; Staudinger/Peters/Jacoby [2014] BGB § 204 Rn. 59; Erman/J. Schmidt-Räntsch, BGB, 2014, § 204 Rn. 16). Der entsprechende Wille des historischen Gesetzgebers ergibt sich eindeutig aus der Begründung der dieser Vorschrift zugrundeliegenden Gesetzentwürfe (BRDrucks. 338/01, S. 255 [Regierungsentwurf] und BT-Drucks. 14/6040, S. 114 [Entwurf der Regierungsfraktionen]), wo ausgeführt wird: "Schließlich wird der Anwendungsbereich auch auf die Verfahren vor einer ‚sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt‘ i. S. v. § 15a Abs. 3 EGZPO erweitert. Zusätzliche Voraussetzungen der Hemmungswirkung ist in Übereinstimmung mit § 15a Abs. 3 Satz 1 EGZPO , dass der Einigungsversuch von den Parteien einvernehmlich unternommen wird, wobei dieses Einvernehmen nach § 15a Abs. 3 Satz 2 EGZPO bei branchengebundenen Gütestellen oder den Gütestellen der Industrie- und Handelskammern, der Handwerkskammern oder der Innungen unwiderleglich vermutet wird. Damit wird die bislang bestehende verjährungsrechtliche Benachteiligung der Verfahren vor solchen Gütestellen beseitigt." [Hervorhebungen nicht im Original] Dass dieser Wille im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens oder später wieder aufgegeben worden wäre, ist nicht erkennbar. Auch der danach mit der Regelung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB aF (auch) verfolgte Zweck, "die bislang bestehende verjährungsrechtliche Benachteiligung" der vor den genannten Gütestellen geführten Verfahren zu beseitigen, wird durch die entsprechende Anwendung des § 15a Abs. 3 Satz 2 EGZPO aF erreicht. Der Wortlaut des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB aF steht ihr nicht entgegen.
14
bb) Die aufgrund der oben dargestellten Auslegung auch im Streitfall zu prüfenden Voraussetzungen des § 15a Abs. 3 Satz 2 EGZPO aF sind erfüllt. Zu den branchengebundenen Gütestellen im Sinne der Vorschrift gehören auch die Gutachter- und Schlichtungsstellen bei den Ärztekammern (vgl. Begründung des der Regelung des § 15a EGZPO zugrundeliegenden Gesetzentwurfs, BTDrucks. 14/980, S. 8; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 2017, § 15a EGZPO Rn. 16; Spickhoff/Spickhoff, Medizinrecht, 2014, ZPO Rn. 35). Der Kläger war als Patient des Beklagten Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.
15
cc) Anders als das Berufungsgericht meint, ist für die Frage nach dem Eintritt der Hemmungswirkung nicht von Bedeutung, dass der Haftpflichtversicherer des Beklagten die Durchführung des Schlichtungsverfahrens abgelehnt hat. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB aF erfordert ein entsprechendes Einvernehmen des hinter dem Schuldner stehenden Haftpflichtversicherers von vornherein nicht. Ob der Schlichtungsantrag nach der Verfahrensordnung der jeweiligen Schlichtungsstelle unzulässig oder unbegründet ist, ist für den Eintritt der Hemmungswirkung grundsätzlich unerheblich (Staudinger/Peters/Jacoby [2014] BGB § 204 Rn. 61). Eine - auch im Rahmen des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB aF relevante (BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, VersR 2015, 1571 Rn. 21) - formale Anforderung an den Schlichtungsantrag betrifft das in der Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle vorgesehene Erfordernis des Einver- nehmens des Haftpflichtversicherers nicht. Dass das Güteverfahren vor der Schlichtungsstelle nach der dort geltenden Verfahrensordnung nicht durchgeführt wird, wenn der Haftpflichtversicherer erklärt, am Schlichtungsverfahren nicht teilzunehmen, ist für den Eintritt der Hemmungswirkung deshalb belanglos.
16
3. Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
17
a) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann im Streitfall nicht davon ausgegangen werden, dass der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch dann verjährt ist, wenn der von ihm gestellte Schlichtungsantrag zur Hemmung der Verjährung geführt hat.
18
aa) Nach dem Wortlaut des § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 BGB aF tritt die Hemmung der Verjährung grundsätzlich in dem Zeitpunkt ein, in dem die Bekanntgabe des bei der Schlichtungsstelle eingereichten Güteantrags veranlasst wird. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BGB aF wirkt die Hemmung allerdings auf den Zeitpunkt der Einreichung des Güteantrags zurück, wenn die Bekanntgabe "demnächst" nach der Einreichung veranlasst wird, wobei bei der Beurteilung der Frage, ob eine Bekanntgabe "demnächst" veranlasst worden ist, auf die vom Bundesgerichtshof zur gleichgelagerten Fragestellung im Rahmen der Zustellung nach § 167 ZPO entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden kann (BGH, Urteil vom 22. September 2009 - XI ZR 230/08, NJW 2010, 222 Rn. 14). Demnach ist eine Verzögerung der Veranlassung der Bekanntgabe um bis zu 14 Tage regelmäßig geringfügig, stellt also das Merkmal "demnächst" selbst dann nicht in Frage, wenn die Verzögerung dem Antragsteller zuzurechnen ist (vgl. für § 167 ZPO nur BGH, Urteile vom 26. Februar 2016 - V ZR 131/15, NJW-RR 2016, 650 Rn. 10; vom 3. September 2015 - III ZR 66/14, NJW 2015, 3101 Rn. 15, mwN; vom 10. Juli 2015 - V ZR 2/14, WuM 2015, 645 Rn. 6, mwN).
19
Der Kläger hat - wie die Revision aufzeigt - vorgetragen, die Schlichtungsstelle habe ihm mit Schreiben vom 4. Januar 2012 mitgeteilt, sie werde die Zustimmung der übrigen Verfahrensbeteiligten zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens einholen; dass die Bekanntgabe somit erst Anfang Januar 2012 erfolgt sei, sei ihm nicht anzulasten. Abweichende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen, so dass dieser Vortrag im Revisionsverfahren zu unterstellen ist. Nachdem der Schlichtungsantrag am 22. Dezember 2011 bei der Schlichtungsstelle eingegangen war, scheidet eine dem Kläger vorwerfbare Verzögerung von mehr als 14 Tagen mithin aus. Maßgeblich für den Eintritt der Hemmung war damit der Tag des Eingangs des Schlichtungsantrags des Klägers bei der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern, also der 22. Dezember 2011, wobei dieser Tag bereits zur Hemmungszeit gehört (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 5. August 2014 - XI ZR 172/13, NJW 2014, 3435 Rn. 9; Palandt/Ellenberger, 2017, § 209 Rn. 1).
20
bb) Bei einer Hemmung der Verjährung ab dem 22. Dezember 2011 und einem regulären Verjährungseintritt ohne Hemmung mit Ablauf des 31. Dezember 2011 konnte gemäß § 209 BGB Verjährung erst zehn Tage nach dem Ende der Hemmung eintreten. Beendet ist die Hemmung nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Der Kläger hat, worauf die Revision verweist, vorgetragen, die Schlichtungsstelle habe ihn mit Schreiben vom 13. April 2012 über die Einstellung des Verfahrens informiert; davon abweichende Feststellungen sind nicht getroffen worden. Damit ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, dass die Veranlassung der Bekanntgabe der Verfahrenseinstellung durch die Schlichtungsstelle, auf die es grundsätzlich ankommt (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 405/14, NJW 2016, 236 Rn. 30 ff.), an diesem Tag erfolgte. Da der Tag, in dessen Verlauf der Hemmungsgrund wegfällt, ebenfalls zur Hemmungszeit gehört (z.B. BGH, Urteil vom 5. August 2014 - XI ZR 172/13, NJW 2014, 3435 Rn. 9; Palandt/Ellenberger, 2017, § 209 Rn. 1), endete die Hemmung mit Beginn des 14. Oktober 2012. Addierte man hierzu die noch offenen zehn Tage, so wäre Verjährung mit Ablauf des 23. Oktober 2012 eingetreten. Da die vorliegende Klage dem Beklagten aber am 23. Oktober 2012 zugestellt wurde, war der Ablauf der Verjährung zu diesem Zeitpunkt nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB bereits wieder gehemmt.
21
b) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann der Revision der Erfolg auch nicht deshalb versagt werden, weil ein schadensursächlicher Behandlungsfehler des Beklagten nicht nachgewiesen ist. Feststellungen zur Frage, ob dem Beklagten bei der Behandlung des Klägers ein schadensursäch- licher Behandlungsfehler unterlaufen ist, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Damit sind die entsprechenden Behauptungen des Klägers im Revisionsverfahren zu unterstellen. Galke Offenloch Oehler Roloff Müller
Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 30.05.2014 - 10 O 779/12 -
OLG Jena, Entscheidung vom 16.03.2015 - 4 U 446/14 -
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

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published on 22/09/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 230/08 Verkündet am: 22. September 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH
published on 26/02/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 131/15 Verkündet am: 26. Februar 2016 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:260216UVZR131.15.0
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR405/14 Verkündet am: 28. Oktober 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja
published on 03/09/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 66/14 Verkündet am: 3. September 2015 P e l l o w s k i Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: j
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Annotations

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.