Bundesgerichtshof Urteil, 07. Feb. 2017 - VI ZR 182/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger nimmt die Beklagte zu 1 sowie deren Haftpflichtversicherer, die Beklagte zu 2, auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 4. Mai 2013 in Anspruch, bei dem sein Pkw, ein zum Unfallzeitpunkt rund neuneinhalb Jahre alter Mercedes Kombi 320 T mit einer Laufleistung von rund 123.700 km, hinten rechts an der Heckklappe und am Spoiler durch einen Streifstoß beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten mit einem Anteil von 70 % steht dem Grunde nach außer Streit.
- 2
- Die Parteien streiten nur noch über die Frage, ob sich der Kläger im Rahmen der fiktiven Abrechnung seines Fahrzeugschadens auf die niedrigeren Stundenverrechnungssätze der von der Beklagten zu 2 benannten, nicht markengebundenen Fachwerkstatt S. verweisen lassen muss oder ob er auf der Grundlage des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt erstattet verlangen kann. Nach dem vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachten belaufen sich die erforderlichen Reparaturkosten unter Zugrundelegung der Verrech- nungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt auf 3.546,48 € netto. Die Beklagte zu 2 legt ihrer Schadensberechnung die günstigeren Reparaturkosten der Fachwerkstatt S. in Höhe von 2.872,12 € netto zugrunde; streitgegenständ- lich sind somit noch 472,05 € (70 % des Differenzbetrages). Der Kläger hat den Pkw während seiner seit dem Jahr 2006 andauernden Besitzzeit nur in markengebundenen Fachwerkstätten reparieren lassen.
- 3
- Das Amtsgericht hat seiner Entscheidung die niedrigeren Reparaturkosten der Fachwerkstatt S. zugrunde gelegt und der Klage unter Hinzurechnung geltend gemachter Sachverständigenkosten sowie unter Abzug vorgerichtlich geleisteter Zahlungen in Höhe von 724,36 € stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil dahingehend abgeändert , dass es die Beklagten zur Zahlung weiterer 472,05 € verurteilt hat. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragen die Beklagten die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
- 4
- Das Berufungsgericht hat die höheren Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt in Ansatz gebracht. Zwar entspreche der Qualitätsstandard der hier erforderlichen Reparatur in der Fachwerkstatt S. demjenigen einer markengebundenen Fachwerkstatt. Die Verweisung des Klägers auf die günstigere Reparaturmöglichkeit in der Fachwerkstatt S. sei für den Kläger aber im konkreten Fall unzumutbar. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung werde die Verweisung "insbesondere" dann als unzumutbar angesehen, wenn der Geschädigte konkret darlege, dass er sein mehr als drei Jahre altes Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt habe warten und reparieren lassen. Damit setze die Annahme der Unzumutbarkeit jedoch nicht zwingend voraus, dass eine lückenlose Wartung gemäß Scheckheft und gelegentliche Wartungsarbeiten ausschließlich in der markengebundenen Fachwerkstatt erfolgt sein müssten. Entscheidend seien die Umstände des Einzelfalls. Da es im vorliegenden Fall um die sach- und fachgerechte Beseitigung eines Unfallschadens gehe, komme es maßgeblich darauf an, wem der Geschädigte in der Vergangenheit sein Fahrzeug für Reparaturarbeiten an die Hand gegeben habe. Darauf, ob er zusätzlich auch die vom Hersteller vorgegebenen Inspektionen bei der markengebundenen Fachwerkstatt habe durchführen lassen, komme es nicht an; dies könne nicht mehr als Indizcharakter für den Rückschluss auf die (subjektive) Unzumutbarkeit der Verweisung haben. Anderenfalls führte schon ein einziger Ölwechsel, ein Radwechsel oder ein Wechsel der Scheibenwischblätter in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt dazu , dass im Schadensfall eine Verweisung auf eine günstigere Referenzwerkstatt möglich wäre. Wenn ein Geschädigter - wie im vorliegenden Fall - durch die Vorlage von Rechnungen plausibel belege, dass er in der Vergangenheit zwar nicht die Inspektionen, dafür aber sämtliche Reparaturarbeiten im eigentlichen Sinne in einer markengebundenen Fachwerkstatt habe durchführen lassen , stelle sich aus seiner für die Schadensberechnung maßgeblichen subjektiven Sicht eine Verweisung auf eine freie Fachwerkstatt als unzumutbar dar.
II.
- 5
- Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
- 6
- 1. Der erkennende Senat hat in mehreren Entscheidungen Stellung dazu bezogen, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der den Ersatz fiktiver Reparaturkosten begehrt, gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Erstattung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen kann.
- 7
- Der Geschädigte darf, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht dann in der Regel ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon , ob der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt. Allerdings kann der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien" Fachwerkstatt verweisen, wenn er darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstan- dard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt , die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (Senatsurteile vom 28. April 2015 - VI ZR 267/14, VersR 2015, 861 Rn. 9 f.; vom 15. Juli 2014 - VI ZR 313/13, NJW 2014, 3236 Rn. 8; vom 3. Dezember 2013 - VI ZR 24/13, VersR 2014, 214 Rn. 9; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 320/12, NJW 2013, 2817 Rn. 8; vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, DAR 2010, 577 Rn. 6 f.; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, NJW 2010, 2727 Rn. 6 f.; jeweils mwN).
- 8
- Unzumutbar ist eine Reparatur in einer "freien" Fachwerkstatt für den Geschädigten im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war. Aber auch bei Fahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Zwar spielen bei diesen Fahrzeugen anders als bei neuen oder neuwertigen Fahrzeugen Gesichtspunkte wie die Erschwernis einer Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie oder von Kulanzleistungen regelmäßig keine Rolle mehr. Aber auch bei älteren Fahrzeugen kann die Frage Bedeutung haben, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet, "scheckheftgepflegt" oder ggf. nach einem Unfall repariert worden ist. Es besteht bei einem großen Teil des Publikums die Einschätzung, dass bei einer (regelmäßigen) Wartung und Reparatur eines Fahrzeuges in einer markengebundenen Fachwerkstatt eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese ordnungsgemäß und fachgerecht erfolgt ist. In diesem Zusammenhang kann es dem Geschädigten unzumutbar sein, sich auf eine günstigere gleichwertige und ohne Weiteres zugängliche Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verweisen zu lassen, wenn er - zum Beispiel unter Vorlage des "Scheckheftes", der Rechnungen oder durch Mittei- lung der Reparatur- bzw. Wartungstermine - konkret darlegt, dass er sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen und dies vom Schädiger nicht widerlegt wird (Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 14 f.; vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 Rn. 15; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09, NJW 2010, 2725 Rn. 10). Wie der Senat in einigen Entscheidungen formuliert hat, kann insbesondere in diesem Fall der Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit unzumutbar sein (Senatsurteile vom 28. April 2015 - VI ZR 267/14, VersR 2015, 861 Rn. 10; vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, DAR 2010, 577 Rn. 8; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, NJW 2010, 2727 Rn. 7 und - VI ZR 337/09, NJW 2010, 2725 Rn. 10).
- 9
- Für die Beurteilung der Unzumutbarkeit kommt es nicht auf die subjektive Sicht des Geschädigten an. § 254 BGB ist eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Senatsurteile vom 28. April 2015 - VI ZR 206/14, VersR 2015, 767 Rn. 13; vom 22. September 1981 - VI ZR 144/79, VersR 1981, 1178, 1179; vom 14. März 1961 - VI ZR 189/59, BGHZ 34, 355, 363 f.). Im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB geht es mithin um ein Unterlassen derjenigen Maßnahmen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch an der Stelle des Geschädigten zur Schadensabwehr oder -minderung ergreifen würde (Senatsurteile vom 18. März 2014 - VI ZR 10/13, VersR 2014, 849 Rn. 28; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, NJW 2014, 1947 Rn. 11; vom 5. Oktober 1965 - VI ZR 90/64, VersR 1965, 1173, 1174). Auch wenn dabei die Situation des Geschädigten zu berücksichtigen ist, ist es nicht dessen persönliche Sicht, die die Grenzen der Zumutbarkeit und damit den Umfang der Schadensminderungspflicht bestimmt.
- 10
- Der Tatrichter ist bei seiner Überzeugungsbildung im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nach § 287 BGB besonders freigestellt (Senatsurteile vom 28. April 2015 - VI ZR 267/14, VersR 2015, 861 Rn. 14; vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, DAR 2010, 577 Rn. 13). Denn die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs, auf die sich die Verletzung der Schadensminderungspflicht auswirken kann, ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, NJW 2016, 3092 Rn. 10; vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11, VersR 2013, 730 Rn. 14; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11, VersR 2012, 917 Rn. 9 mwN).
- 11
- 2. Derartige Rechtsfehler weist das angefochtene Urteil auf.
- 12
- Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Frage, ob sich die Verweisung des Klägers auf die "freie" Fachwerkstatt S. als unzumutbar darstellt, rechtsfehlerhaft auf dessen subjektive Sicht abgestellt. Ausgehend von seinen für den Senat bindenden Feststellungen hätte es aber darauf abstellen müssen, ob es für einen ordentlichen und verständigen Menschen an der Stelle des Klägers unzumutbar ist, einen rund neuneinhalb Jahre alten Mercedes Kombi 320 T mit einer Laufleistung von rund 123.700 km, der an der Heckklappe und am Spoiler durch einen Streifstoß beschädigt wurde, in die Fachwerkstatt S. zur Vornahme einer Reparatur zu geben, die vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Dies ist angesichts des vom Berufungsgericht festgestellten konkreten - d.h. durch Rechnungen unterlegten - Vortrags des Klägers, demzufolge er zwar die Reparaturen, nach dem 6. Februar 2008 aber nicht mehr die Inspektionen an seinem Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat vornehmen lassen, nicht der Fall. Dabei kann dahinstehen, ob die Vornahme nicht "scheckheftrelevanter" Arbeiten am Fahrzeug wie eines Reifenwechsels oder eines Austausches der Scheibenwischblätter in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt im Schadensfall eine Verweisung auf eine "freie" Fachwerkstatt ermöglichen würde. Denn vorliegend geht es nicht nur um Arbeiten dieser Art, sondern um Inspektionen über einen Zeitraum von fünf Jahren vor dem Unfall, von denen mangels konkreten Vortrags des Klägers nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie in einer markengebundenen Fachwerkstatterfolgt sind. Dann aber hat der Kläger ersichtlich keinen Wert darauf gelegt, dass eine markengebundene Fachwerkstatt sein Fahrzeug regelmäßig wartet, weshalb er damit beispielsweise bei einem Verkauf seines Fahrzeugs nicht werben dürfte. Wenn aber seit Jahren keine Inspektionen mehr in einer markengebundenen Fachwerkstatt vorgenommen wurden, wird dies allein durch den Umstand, dass sämtliche Reparaturen dort ausgeführt wurden, bei einem rund neuneinhalb Jahre alten und verhältnismäßig leicht beschädigten Fahrzeug nicht derart aufgewogen, dass sich vor liegend die Unzumutbarkeit des Verweises auf eine Reparatur in der Fachwerkstatt S. begründen ließe. Galke Wellner v. Pentz Offenloch Müller
AG Hamburg-Bergedorf, Entscheidung vom 16.09.2015 - 410a C 214/13 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 15.04.2016 - 306 S 82/15 -
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Annotations
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.