Bundesgerichtshof Urteil, 30. Apr. 2013 - VI ZR 151/12

published on 30/04/2013 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 30. Apr. 2013 - VI ZR 151/12
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Previous court decisions
Amtsgericht Böblingen, 3 C 1763/11, 27/10/2011
Landgericht Stuttgart, 3 S 91/11, 07/03/2012

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 151/12 Verkündet am:
30. April 2013
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGZPO § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; SchlG BW § 1 Abs. 1 Satz 1
Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 SchlG BW kann nicht erweiternd dahingehend
ausgelegt werden, dass sie generell auch die Fälle erfasst, in denen die
Klage aufgrund einer unzutreffenden Ermittlung des Streitwerts zunächst vor
dem Landgericht erhoben wird und dieses den Rechtsstreit wegen fehlender
sachlicher Zuständigkeit gemäß § 281 Abs. 1 ZPO an das Amtsgericht verweist.
BGH, Urteil vom 30. April 2013 - VI ZR 151/12 - LG Stuttgart
AG Böblingen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner,
Pauge und Stöhr sowie die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 7. März 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Mit der beim Landgericht erhobenen Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Unterlassung der Behauptung in Anspruch, sie habe ihm 40.000 € gestohlen oder unterschlagen. Den Streitwert hat sie in der Klage mit 10.000 € angegeben. Das Landgericht hat den Streitwert auf 2.000 € festgesetzt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Auf den Verweisungsantrag der Klägerin hat das Landgericht den Rechtsstreit an das Amtsge- richt verwiesen. Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Klägerin das gemäß § 15a EGZPO i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SchlG BW erforderliche Schlichtungsverfahren vor der Klageerhebung nicht durchgeführt habe. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

2
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage unzulässig, weil entgegen § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGZPO i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SchlG BW vor der Klageerhebung kein Schlichtungsverfahren stattgefunden habe. Von § 1 SchlG BW würden Klagen erfasst, die vor dem Amtsgericht erhoben würden. Der Anwendungsbereich der Bestimmung erstrecke sich aber auch auf solche Klagen, die richtigerweise vor dem Amtsgericht hätten erhoben werden müssen und nur aufgrund einer Höherbewertung des Streitwerts durch den Kläger vor dem Landgericht erhoben worden seien. Das mit § 15a EGZPO verfolgte Ziel werde nur erreicht, wenn die Bestimmung konsequent derart ausgelegt werde, dass die Rechtsuchenden und die Anwaltschaft in den durch Landesgesetz vorgegebenen Fällen vor Anrufung der Gerichte auch tatsächlich den Weg zur Schlichtungsstelle beschreiten müssten. Die vorliegende Sachverhaltskonstellation entspreche den Fällen einer subjektiven bzw. objektiven Klagehäufung, in denen der Bundesgerichtshof die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens für erforderlich gehalten habe. In jedem Einzelfall zu prüfen, ob missbräuchlich ein zu hoher Streitwert angenommen worden sei, um die Klage vor dem Landgericht erheben zu können, entspreche nicht dem Wortlaut und der Zielrichtung der gesetzlichen Regelung und würde zu einer nicht wünschenswerten prozessualen Rechtsunklarheit führen.

II.

3
Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fällt das vorliegende Verfahren nicht in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SchlG BW.
4
1. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SchlG BW ist die Erhebung der Klage vor den Amtsgerichten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind, erst zulässig, nachdem versucht worden ist, die Streitigkeit in einem Schlichtungsverfahren einvernehmlich beizulegen. Die Bestimmung enthält eine von Amts wegen zu prüfende, besondere Prozessvoraussetzung , die bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung vorliegen muss (vgl. Senatsurteile vom 23. November 2004 - VI ZR 336/03, BGHZ 161, 145, 147 ff.; vom 8. Juli 2008 - VI ZR 221/07, VersR 2009, 1288 Rn. 10; vom 13. Juli 2010 - VI ZR 111/09, VersR 2010, 1444 Rn. 9, 11, jeweils mwN).
5
2. Wie das Landgericht zutreffend gesehen hat, sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 SchlG BW an sich nicht erfüllt. Denn die Klägerin hat die Klage nicht vor dem Amtsgericht, sondern - unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 10.000 € - vor dem Landgericht erhoben. Dort hat sie ihre Klageschrift eingereicht; von dort ist die Klage dem Beklagten zugestellt worden (vgl. § 253 Abs. 1, § 271 Abs. 1 ZPO).
6
3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 SchlG BW nicht erweiternd dahingehend ausgelegt werden, dass sie generell auch die Fälle erfasst, in denen die Klage aufgrund einer unzutreffenden Ermittlung des Streitwerts zunächst vor dem Landgericht erhoben wird und dieses den Rechtsstreit wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit gemäß § 281 Abs. 1 ZPO an das Amtsgericht verweist. Ein derartiges Verständnis der Norm ist mit ihrem Wortlaut nicht vereinbar, berücksichtigt den Sinn und Zweck des § 281 ZPO nicht hinreichend und führt zu unerwünschten prozessualen Unklarheiten.
7
a) Durch die Schaffung des § 1 Abs. 1 Satz 1 SchlG BW hat der Landesgesetzgeber von der ihm in § 15a EGZPO eingeräumten Kompetenz Gebrauch gemacht, die Zulässigkeit der Klageerhebung in bestimmten bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten von der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens abhängig zu machen. Ausweislich des klaren Wortlauts des § 1 Abs. 1 Satz 1 SchlG BW und der Gesetzesbegründung hat er hierbei die Ermächtigung nicht voll ausgeschöpft, sondern sich ausdrücklich darauf beschränkt, eine - den allgemeinen Justizgewährungsanspruch der Rechtsuchenden einschränkende - zusätzliche Sachurteilsvoraussetzung in Form der obligatorischen Schlichtung nur für die Klagen anzuordnen, die vor den Amtsgerichten erhoben werden (vgl. LT-Drucks. 12/5033 S. 1, 17 f.; zur Beeinträchtigung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs durch Regelungen über die obligatorische Schlichtung: BVerfGK 10, 275). Die Möglichkeit, ein obligatorisches Schlichtungsverfahren auch für landgerichtliche Verfahren vorzusehen, hat der Landesgesetzgeber bewusst nicht wahrgenommen (LT-Drucks. 12/5033 S. 18).
8
b) Eine danach beim Landgericht ohne vorherige Durchführung eines Schlichtungsverfahrens zulässig erhobene Klage wird nicht nachträglich dadurch unzulässig, dass der Rechtsstreit vom Landgericht wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit gemäß § 281 Abs. 1 ZPO an das Amtsgericht verwiesen wird (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 281 Rn. 15a; Zöller/Heßler, aaO, § 15a EGZPO Rn. 18; Prütting/Taxis, Außergerichtliche Streitschlichtung, 2003, Rn. 179; Stickelbrock, JZ 2002, 633, 636 f.; Bitter, NJW 2005, 1235, 1239; Schilken, FS Ishikawa, 2001, S. 471, 473 in Fn. 15 zur Verweisung durch ein Gericht in einem Land ohne obligatorisches Schlichtungsverfahren in ein Land mit obligatorischem Schlichtungsverfahren; Hk-ZPO/Saenger, 5. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 2; Kothe/Anger, SchlG BW, 2001, § 1 Rn. 5; a.A. MünchKommZPO /Gruber, 3. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 5; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 12; Unberath, JR 2001, 355, 357). Denn die Verweisung gemäß § 281 ZPO erhält die Rechtshängigkeit des Rechtsstreits; frühere Prozesshandlungen wirken wegen des Grundsatzes der Einheit des Verfahrens fort (vgl. Zöller/Heßler, aaO § 15a EGZPO Rn. 18; Stickelbrock, JZ 2002, 633, 636; Kothe/Anger, aaO). Eine andere Beurteilung führte dazu, dass die Bestimmung des § 281 ZPO in diesen Fällen ihres Sinns beraubt würde. Zweck dieser Regelung ist es, im Interesse der Prozessökonomie einer Verzögerung und Verteuerung der Verfahren durch Zuständigkeitsstreitigkeiten vorzubeugen und die Vorteile der Rechtshängigkeit zu sichern (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 1988 - IVb ARZ 8/88, FamRZ 1988, 943; MünchKommZPO /Prütting, 4. Aufl., § 281 Rn. 1; Bacher in BeckOK ZPO, § 281 Rn. 1, Stand: 15. Januar 2013; Saenger/Saenger, aaO, § 281 Rn. 1). Dieser Zweck würde verfehlt, wenn sich der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 SchlG BW auf die Fälle erstreckte, in denen der Rechtsstreit vom Landgericht gemäß § 281 Abs. 1 ZPO an das Amtsgericht verwiesen wird. Denn da das Schlichtungsverfahren der Klageerhebung vorausgehen muss und nicht nachgeholt werden kann (Senatsurteile vom 23. November 2004 - VI ZR 336/03, aaO; vom 13. Juli 2010 - VI ZR 111/09, aaO, Rn. 9, jeweils mwN), müsste die Klage in diesen Fällen ausnahmslos als unzulässig abgewiesen werden.
9
c) Hinzu kommt, dass der Rechtsuchende gerade in den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 SchlG BW geregelten Streitigkeiten im Vorfeld nicht immer klar erkennen kann, ob die Klage "richtigerweise beim Amtsgericht erhoben werden" muss. Denn in diesen Streitigkeiten ist das Klagebegehren häufig nicht auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme, sondern auf Duldung, Unterlassung oder Beseitigung gerichtet, so dass die Bewertung des für den Zuständigkeitsstreitwert gemäß § 3 ZPO maßgeblichen Interesses des Klägers (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. März 2012 - V ZB 247/11, Grundeigentum 2012, 683; vom 6. Dezember 2012 - V ZR 44/12, Grundeigentum 2013, 347) durch die Partei bzw. ihren Anwalt einerseits und das Gericht andererseits unterschiedlich ausfallen kann. Erfasste § 1 Abs. 1 Satz 1 SchlG BW auch vom Landgericht gemäß § 281 Abs. 1 ZPO an das Amtsgericht verwiesene Verfahren, so müsste der Rechtsuchende, um eine Abweisung seiner Klage als unzulässig sicher zu vermeiden , in allen Streitigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 SchlG BW vor der Klageerhebung einen Einigungsversuch unternehmen, auch wenn aus seiner Sicht die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gegeben ist. Eine derart umfassende Schlichtungspflicht war mit der Einführung des § 1 SchlG BW aber gerade nicht beabsichtigt (vgl. LT-Drucks. 12/5033 S. 1, 17 f.).
10
4. Ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn die Klage rechtsmissbräuchlich vor einem sachlich unzuständigen Gericht erhoben wurde (vgl. Bitter, NJW 2005, 1235, 1239), bedarf keiner Entscheidung. Für eine solche Annahme sind Anhaltspunkte weder ersichtlich noch dargetan. Galke Richter am Bundesgerichtshof Pauge Wellner ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben Galke Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
AG Böblingen, Entscheidung vom 27.10.2011 - 3 C 1763/11 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 07.03.2012 - 3 S 91/11 -
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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp
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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp
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published on 23/11/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 336/03 Verkündet am: 23. November 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 08/07/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 221/07 Verkündet am: 8. Juli 2008 Holmes, Justizangestelle als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 13/07/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 111/09 Verkündet am: 13. Juli 2010 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 06/12/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 44/12 vom 6. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Ränt
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published on 18/07/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 287/13 Verkündet am: 18. Juli 2014 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 307;
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Annotations

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Die Klageschrift ist unverzüglich zuzustellen.

(2) Mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, einen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtigt.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.