Bundesgerichtshof Urteil, 26. Okt. 2012 - V ZR 7/12
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung am 26. Januar 2009 lehnten die Wohnungseigentümer mehrheitlich einen Beschluss ab, wonach die für den Austausch von Fenstern entstehenden Kosten jeweils den Wohnungseigentümern auferlegt werden sollten , deren Sondereigentumseinheiten die Fenster zuzuordnen waren. Gegen diesen ablehnenden Beschluss wendet sich der Kläger mit der Beschlussmängelklage und beantragt ferner, die Beklagten zur Zustimmung zu einem entsprechenden Beschluss zu verurteilen.
- 2
- In einem Parallelverfahren hatten andere Wohnungseigentümer denselben Beschluss angefochten. Diese Klage wies das Amtsgericht mit Urteil vom 13. August 2009 ab. Nachdem die Berufung der Kläger in jenem Verfahren erfolglos war, wurde das Urteil rechtskräftig.
- 3
- In dem hiesigen Rechtsstreit hat das Amtsgericht die Klage ebenfalls mit Urteil vom 13. August 2009 abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos gewesen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt er seine erstinstanzlich gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 4
- Das Berufungsgericht hält die Klage für unzulässig, weil ihr die Rechtskraft des in dem Parallelverfahren ergangenen Urteils vom 13. August 2009 entgegenstehe. Der Streitgegenstand sei identisch. Die Rechtskraft erstrecke sich auf den Kläger, der in dem Parallelverfahren Beklagter gewesen sei. Dass die in § 47 WEG vorgesehene Verbindung der Verfahren unterblieben sei, stehe dem Eintritt der Rechtskraft nicht entgegen. Dem Kläger sei es möglich ge- wesen, den Klägern in dem Parallelverfahren als Nebenintervenient beizutreten , um seine Argumente zu Gehör zu bringen.
II.
- 5
- Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand.
- 6
- 1. Im Hinblick auf den Antrag, den Beschluss vom 26. Januar 2009 für nichtig, hilfsweise für ungültig zu erklären, sieht das Berufungsgericht die Klage zu Recht als unzulässig an. Einer Sachentscheidung steht die Rechtskraft des in dem Parallelverfahren ergangenen Urteils entgegen.
- 7
- a) Beide Verfahren wurden zwischen denselben Parteien geführt, wenn auch in unterschiedlichen Parteirollen. Weil der Kläger in dem Parallelverfahren auf der Seite der übrigen Wohnungseigentümer Beklagter war, ist in subjektiver Hinsicht Rechtskraftwirkung eingetreten (§ 325 Abs. 1 ZPO). Das gilt auch in materieller Hinsicht, weil der Streitgegenstand identisch ist (§ 322 Abs. 1 ZPO).
- 8
- b) Dem Einwand der Rechtskraft steht nicht entgegen, dass die Klage in dem Parallelverfahren nicht auf die Nichtigkeit des Beschlusses gestützt war. Denn Nichtigkeits- und Anfechtungsklage haben denselben Streitgegenstand, was der Gesetzgeber in den gesetzlichen Regelungen der §§ 46 Abs. 2, 47 Satz 1 und 48 Abs. 4 WEG zum Ausdruck gebracht hat (Senat, Urteil vom 2. Oktober 2009 – V ZR 235/08, BGHZ 182, 307 Rn. 20 ff.; Urteil vom 20. Mai 2011 – V ZR 175/10, NJW-RR 2011, 1232 Rn. 9 jeweils mwN). Aus diesem Grund sind im Rahmen der Anfechtungsklage auch Gründe für die Nichtigkeit von Amts wegen zu prüfen. Ob einzelne Gründe, die zur Nichtigkeit oder zur Anfechtbarkeit führen könnten, tatsächlich geltend gemacht und geprüft worden sind, ist für den Eintritt der Rechtskraft unerheblich.
- 9
- c) Entgegen der Ansicht des Klägers führt die unterbliebene Verbindung der Verfahren nicht zu einem anderen Ergebnis.
- 10
- aa) Richtig ist allerdings, dass die Verbindung zwingend erforderlich war. Sie hätte auch noch in zweiter Instanz (Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 47 Rn. 8; Suilmann in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 47 Rn. 8; MünchKommBGB /Engelhardt, 5. Aufl., § 47 WEG Rn. 3) und sogar instanzenübergreifend erfolgen müssen (so zu Recht Klein, aaO; aA Timme/Elzer, WEG, § 47 Rn. 3). Weil sie rechtsfehlerhaft unterblieb, ist die Beschlussmängelklage in dem Parallelverfahren möglicherweise anders geführt worden, als es der Kläger für richtig hält. Verfahrensrechtlich hätte er dies allein dadurch verhindern können, dass er die von Amts wegen vorzunehmende Verbindung anregte. Denn ein Parteiwechsel in dem Parallelverfahren wäre nur im allseitigen Einverständnis zulässig gewesen (so zu Recht Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 46 Rn. 65). Auch hätte er in jenem Verfahren nicht - wie das Berufungsgericht gemeint hat - auf der Klägerseite als Nebenintervenient beitreten können. § 66 Abs. 1 ZPO setzt nämlich voraus, dass der Rechtsstreit zwischen anderen Parteien geführt wird. Daran fehlt es hier, weil der Kläger in dem Parallelverfahren Beklagter war. Nur dann, wenn die Verbindung erfolgt ist, sieht § 47 Satz 2 WEG vor, dass die Kläger der selbständigen Verfahren fortan als Streitgenossen anzusehen sind, um auf diese Weise den durch die Verbindung erforderlichen Wechsel der Parteirolle in dem jeweils anderen Prozess zu bewirken (BTDrucks. 16/887, S. 39). Soweit sich dem Senatsurteil vom 27. März 2009 entnehmen lässt, dass eine streitgenössische Nebenintervention einzelner beklagter Wohnungseigentümer auf der Klägerseite möglich sei (V ZR 196/08, NJW 2009, 2132 Rn. 21 a.E.), hält der Senat daran nicht fest.
- 11
- bb) Die unterbliebene Verbindung rechtfertigt jedoch keine Durchbrechung der Rechtskraft.
- 12
- (1) Eine Durchbrechung der Rechtskraft kommt - abgesehen von dem Sonderfall einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung - nur unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen in Betracht. Dass der Kläger an das Ergebnis des Parallelverfahrens gebunden ist, ist im Interesse der Rechtssicherheit nach einhelliger Meinung jedenfalls dann hinzunehmen, wenn - wie hier - in dem Parallelverfahren eine Sachprüfung stattgefunden hat (BayObLG, ZMR 2004, 604; OLG München, ZMR 2007, 396; MünchKommBGB /Engelhardt, 5. Aufl., § 47 WEG Rn. 3; Then in Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 47 Rn. 3; Suilmann in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 47 Rn. 10; Timme/Elzer, WEG, § 47 Rn. 11 f.).
- 13
- (2) Für eine Ausnahme besteht kein Anlass, weil der Kläger - wenngleich als Beklagter - Partei des Parallelverfahrens war. Aus diesem Grund ist sein Verfahrensgrundrecht auf Wahrung rechtlichen Gehörs nicht verletzt worden; es ist nicht richtig, wenn das Berufungsgericht meint, es sei „faktisch keine Beteiligung“ erfolgt, und die Revision ausführt, er habe „tatenlos zusehen“ müssen, wie das Parallelverfahren rechtskräftig wurde. Der Kläger hätte auch noch in zweiter Instanz die Verbindung der Verfahren anregen können. Auch hätte ihm offen gestanden, selbst in dem Parallelverfahren Berufung einzulegen und zugleich die Verbindung mit dem von ihm geführten Verfahren anzuregen, um den Eintritt der Rechtskraft zu verhindern (vgl. Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 3. Aufl., § 47 Rn. 8). Entgegen der Auffassung der Revision wäre er trotz seines Obsiegens in dem Parallelverfahren beschwert gewesen. Er hätte nämlich so gestellt werden müssen, als wäre das Verfahren ordnungsgemäß geführt worden; wäre die Verbindung verfahrensfehlerfrei in erster Instanz erfolgt, hätte er die Parteirolle gewechselt und wäre aus diesem Grund bereits in erster Instanz unterlegene Partei gewesen.
- 14
- 2. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht dagegen, die Rechtskraft des in dem Parallelverfahren ergangenen Urteils vom 13. August 2009 erstrecke sich auch auf den Antrag, mit dem der Kläger die Beklagten zur Zustimmung zu der begehrten Beschlussfassung verurteilen lassen will.
- 15
- a) Ein entsprechender Antrag ist in dem Parallelverfahren nicht gestellt worden; dort ist nur der Negativbeschluss angefochten worden. Weil es sich um unterschiedliche Anträge mit unterschiedlicher Zielrichtung handelt, fehlt es an der Identität des Streitgegenstands. Der infolge der rechtskräftigen Entscheidung in dem Parallelverfahren bestandskräftige Negativbeschluss vom 26. Januar 2009 entfaltet keine Sperrwirkung für eine erneute Beschlussfassung über den gleichen Gegenstand (Senat, Beschluss vom 19. September 2002 – V ZB 30/02, BGHZ 152, 46, 51). Demzufolge schließt das rechtskräftige Urteil in dem Anfechtungsprozess eine spätere Gestaltungsklage nicht aus.
- 16
- b) Insoweit erweist sich die Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561).
- 17
- Allerdings ist der derzeit auf Zustimmung zu einem bestimmten Beschluss gerichtete Antrag unzulässig. Denn ein einzelner Wohnungseigentümer muss seinen Anspruch gemäß § 21 Abs. 4 WEG grundsätzlich im Wege der Gestaltungsklage gemäß § 21 Abs. 8 WEG verfolgen und den Antrag auf abändernde Beschlussfassung durch gerichtliche Entscheidung richten (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 – V ZR 114/09, BGHZ 184, 88 Rn. 21; Urteil vom 11. Juni 2010 – V ZR 174/09, BGHZ 186, 34 Rn. 12). Da dieser Punkt in den Tatsacheninstanzen keine Rolle gespielt hat, eine Umdeutung des Klageantrags aber nicht in Betracht kommt (vgl. Senat, Beschluss vom 25. September 2003 – V ZB 21/03, BGHZ 156, 192, 204 f.; Urteil vom 11. Juni 2010 – V ZR 174/09, BGHZ 186, 34 Rn. 12), muss die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, seinen Antrag anzupassen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
III.
- 18
- Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
- 19
- Die Wohnungseigentümer können gemäß § 16 Abs. 4 WEG mit qualifizierter Mehrheit beschließen, dass die Kosten für einen Fensteraustausch abweichend von dem gesetzlichen Maßstab des § 16 Abs. 2 WEG jeweils von den Wohnungseigentümern zu tragen sind, deren Sondereigentum die Fenster zuzuordnen sind (Becker in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 16 Rn. 125 mwN; Jennißen in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 16 Rn. 64; Spielbauer in Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 16 Rn. 62). Das setzt allerdings voraus, dass sie nur einen Einzelfall, also die Kosten für eine bestimmte Maßnahme regeln; unzulässig wäre eine abstrakte Kostenregelung für künftige Maßnahmen (BTDrucks. 16/887, S. 24; Becker in Bärmann, aaO, Rn. 116), die demzufolge auch ein einzelner Wohnungseigentümer nicht gemäß § 16 Abs. 4 WEG beanspruchen kann. Eine generelle Kostenregelung könnte er nur gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG herbeiführen. Das Berufungsgericht wird zunächst überprüfen müssen, wie das Begehren des Klägers - das er gegebenenfalls klarstellen kann - zu verstehen ist (vgl. § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
- 20
- Sofern eine Einzelfallregelung Klageziel ist, setzt nach der Rechtsprechung des Senats auch der Anspruch gemäß § 16 Abs. 4 WEG voraus, dass die Voraussetzungen von § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG gegeben sind. Es reicht nicht aus, dass die beanspruchte Kostenverteilung ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht; vielmehr ist erforderlich, dass ein Festhalten an dem gesetzlichen Kostenverteilungsmaßstab aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint (Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 114/09, BGHZ 184, 88 Rn. 27 ff.). Die danach erforderliche Abwägung hat das Berufungsgericht anhand der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.
Vorinstanzen:
AG Würzburg, Entscheidung vom 13.08.2009 - 30 C 570/09 -
LG Bamberg, Entscheidung vom 14.12.2011 - 2 S 59/09 WEG -
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Annotations
Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen wurden und die von solchen Vorschriften dieses Gesetzes abweichen, die durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert wurden, stehen der Anwendung dieser Vorschriften in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung nicht entgegen, soweit sich aus der Vereinbarung nicht ein anderer Wille ergibt. Ein solcher Wille ist in der Regel nicht anzunehmen.
(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.
(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.
(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.
(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.
(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.
Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen wurden und die von solchen Vorschriften dieses Gesetzes abweichen, die durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert wurden, stehen der Anwendung dieser Vorschriften in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung nicht entgegen, soweit sich aus der Vereinbarung nicht ein anderer Wille ergibt. Ein solcher Wille ist in der Regel nicht anzunehmen.
(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.
(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.
Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen wurden und die von solchen Vorschriften dieses Gesetzes abweichen, die durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert wurden, stehen der Anwendung dieser Vorschriften in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung nicht entgegen, soweit sich aus der Vereinbarung nicht ein anderer Wille ergibt. Ein solcher Wille ist in der Regel nicht anzunehmen.
(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,
- 1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder - 2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.
(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.
(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.
(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.
(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.
(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.
(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.
(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.
(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.
(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.