Bundesgerichtshof Urteil, 29. Juni 2007 - V ZR 5/07
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Die Beklagte war Eigentümerin zweier Eigentumswohnungen, die auf Blatt und des Wohnungsgrundbuchs von B. gebucht und jeweils mit einem hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück B. straße in B. verbunden sind. Mit notariellem Vertrag vom 9. März 2001 verkaufte sie diese Wohnungen unter gleichzeitiger Auflassung an die Klägerin und deren damaligen Ehemann zu je hälftigem Miteigentum. Die Klägerin und ihr Ehemann (Erwerber) wurden am 19. Juni 2001 als Miteigentümer zu je 1/2 auf Blatt und des Wohnungsgrundbuchs eingetragen.
- 2
- Am 7. Dezember 2001 schlossen die Erwerber einen notariellen Eheund Auseinandersetzungsvertrag, in dem sie den Güterstand der Gütertrennung vereinbarten, wechselseitig auf Zugewinnausgleich verzichteten und ihren gemeinsamen Grundbesitz in der Weise auseinandersetzten, dass der Klägerin die beiden Eigentumswohnungen und ihrem Ehemann ein anderes Grundstück zu Alleineigentum aufgelassen wurden. Die Klägerin wurde als Alleineigentümerin der beiden Wohnungen eingetragen.
- 3
- Sie kündigte das mit der Beklagten an einer Wohnung bestehende Mietverhältnis und erhob Räumungsklage. Diese Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, dass die Beklagte bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages geschäftsunfähig gewesen und deshalb Eigentümerin der an sie vermieteten Wohnung geblieben sei.
- 4
- Die Klägerin macht in diesem Rechtsstreit geltend, sie habe ungeachtet der weiterhin bestrittenen Geschäftsunfähigkeit der Beklagten jedenfalls den Miteigentumsanteil ihres früheren Ehemanns gutgläubig erworben. Sie hat eine Klage auf Feststellung ihres Miteigentums erhoben. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 5
- Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin habe jedenfalls durch den Ehe- und Auseinandersetzungsvertrag gutgläubig gemäß § 892 BGB hälftiges Miteigentum erworben. Die Auseinandersetzung des gemeinsamen Grundbesitzes sei ein Verkehrsgeschäft. Da Miteigentümer nach Bruchteilen über ihre Anteile frei verfügen könnten und sich bei einer solchen Verfügung als unbeteiligte Dritte gegenüberstünden, bestehe kein hinreichender Grund, dem Erwerb der Klägerin von ihrem Ehemann als weiterem Miteigentümer den Gutglaubensschutz zu versagen. Auch der Umstand, dass ihr eigener Miteigentumsanteil im Fall der Geschäftsunfähigkeit der Beklagten in gleicher Weise von der Unrichtigkeit des Grundbuchs betroffen wäre wie der von ihrem Ehemann erworbene Anteil, begründe keine wirtschaftliche Identität zwischen Veräußerer und Erwerber. Der Mangel der Geschäftsfähigkeit wirke sich vielmehr nur bei der Verfügung der Beklagten aus.
II.
- 6
- Das hält revisionsrechtlicher Prüfung stand.
- 7
- 1. Die Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) ist zulässig.
- 8
- a) Die rechtskräftige Abweisung der Räumungsklage steht der auf Feststellung hälftigen Miteigentums gerichteten Klage nicht entgegen. Die Annahme , dass die Beklagte Alleineigentümerin der an die Klägerin und ihren damaligen Ehemann veräußerten Wohnungen geblieben sei, betraf eine Vorfrage für die damalige Entscheidung. Diese Ausführungen sind nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. Senat, Urt. v. 13. November 1998, V ZR 29/98, NJW-RR 1999, 376, 377).
- 9
- b) Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse daran, dass ihr Miteigentum der Beklagten gegenüber festgestellt wird. Sie ist als Alleineigentümerin im Wohnungsgrundbuch eingetragen und kann die Klärung der von der Beklagten bestrittenen Eigentumsverhältnisse deshalb nicht mit Hilfe einer Leistungsklage nach § 894 BGB erreichen (Senat, Urt. v. 17. Juni 2005, V ZR 78/04, NJW 2005, 2983).
- 10
- c) Der Feststellungsantrag ist auch hinreichend bestimmt. Ein Feststellungsantrag muss das festzustellende Rechtsverhältnis so genau bezeichnen, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft des begehrten Feststellungsanspruchs keinerlei Ungewissheit herrschen kann (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urt. v. 18. Dezember 1987, V ZR 223/85, NJW 1988, 1202 und Urt. v. 17. Juni 1994, V ZR 34/92, NJW-RR 1994, 1272). Das war hier zwar nicht völlig zweifelsfrei, nachdem im Klageantrag nur eine Wohnung (Blatt ) bezeichnet, in der Klagebegründung jedoch die Feststellung des Miteigentums der Klägerin für beide Wohnungen (Blatt und ) begehrt wurde.
- 11
- Da die Vorinstanzen die gebotenen Hinweise nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Klarstellung des Klagebegehrens und sachdienlicher Antragstellung unterlassen haben, hat der Senat die auch noch in der Revisionsinstanz zulässige Klarstellung der Anträge (vgl. BGHZ 11, 192, 195; Senat, Urt. v. 8. Dezember 1989, V ZR 174/88, NJW 1990, 2068, 2069; Urt. v. 5. Juli 1991, V ZR 115/90, NJW 1991, 3277) nachgeholt. Nach dem übereinstimmenden Vortrag in der Revisionsverhandlung ist die Feststellung für beide Wohnungen beantragt.
- 12
- 2. Die Feststellungsklage ist auch begründet.
- 13
- Die Klägerin ist jedenfalls nach der Vorschrift über den Schutz des Erwerbers durch den öffentlichen Glaubens des Grundbuchs (§ 892 Abs. 1 Satz 1 BGB) Eigentümerin des Miteigentumsanteils geworden, der in dem Wohnungsgrundbuch für ihren damaligen Ehemann eingetragen war und in Vollzug des Vertrages zwischen den Eheleuten zur Aufteilung ihres Grundbesitzes auf sie umgeschrieben wurde. Das Berufungsgericht konnte daher die zwischen den Parteien streitige Frage dahinstehen lassen, ob die Beklagte bei der vorangegangenen Veräußerung des Wohnungseigentums an die Klägerin und ihren damaligen Ehemann geschäftsunfähig war und ihre Vertragserklärungen daher gem. § 105 Abs. 1 BGB nichtig waren.
- 14
- a) Die in § 892 Abs. 1 BGB bestimmten Voraussetzungen für einen gutgläubigen Erwerb der Klägerin sind erfüllt. Ihr früherer Ehemann war im Grundbuch als hälftiger Miteigentümer eingetragen. Die Klägerin hat den Anteil ihres Ehemanns durch Rechtsgeschäft erworben. Miteigentumsanteile an Grundstücken werden wie das Eigentum am Grundstück nach §§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 Satz 1 BGB durch Auflassung und Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch übereignet (so schon RG WarnRspr 1925, Nr. 19). Hier wurde die Auflassung in dem notariellen Ehe- und Auseinandersetzungsvertrag erklärt; die Rechtsänderung wurde in das Grundbuch eingetragen. Ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung des Veräußerers war nicht eingetragen; die Unrichtigkeit des Grundbuchs war der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht bekannt.
- 15
- b) Die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen. Sie macht lediglich geltend, die Übertragung der von einem Geschäftsunfähigen erworbenen Miteigentumsanteile sei kein Verkehrsgeschäft. Der Erwerbsvorgang werde daher nicht von § 892 Abs. 1 BGB erfasst. Das müsse insbesondere für die Auseinandersetzung zwischen Ehegatten gelten, die das Miteigentum zum Zweck der gemeinsamen Vermögensbildung erworben haben. Damit hat sie indes keinen Erfolg.
- 16
- aa) In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings umstritten, ob ein Verkehrsgeschäft vorliegt, wenn jemand, der – zu Recht oder zu Unrecht – als Miteigentümer nach Bruchteilen (§§ 1008 ff., 741 ff. BGB) im Grundbuch eingetragen ist, einen anderen Miteigentumsanteil erwirbt und diesen nach § 892 Abs. 1 BGB gutgläubig erwerben kann.
- 17
- (1) Nach in der Rechtsprechung (KG [9. Zivilsenat], HRR 1927, Nr. 1325; OLG Stuttgart, WürttZ 1927, 181, 182) und in der Literatur überwiegend vertretener Auffassung (Staudinger/Langhein [2001], § 747 Rdn. 27 f., 70; Staudinger /Gursky [2002], § 892 Rdn. 114 ff.; MünchKomm-BGB/Schmidt, 4. Aufl., § 747 Rdn. 19; RGRK/Augustin, 12. Aufl., § 892 Rdn. 10; RGRK/Pikart, aaO, § 1008 Rdn. 35; AnwKomm-BGB/Krause, § 892 Rdn. 45; Erman/Lorenz, BGB, 11. Aufl., § 892 Rdn. 20; Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., § 892 Rdn. 8; Schreiber/Jurgeleit, Immobilienrecht, 2. Aufl., Kapitel 8 Rdn. 66; Krauel, Die Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten beim Miteigentum, S. 38; Reeb, Die Tatbestände der sogenannten Nichtverkehrsgeschäfte, S. 24 f.; Tiedtke, Gutgläubiger Erwerb, S. 90 f.; Fritsch, JherJb 82 [1932], 253, 276; Heinsheimer, Gruchot 72 (1932), 174, 181 f.; Lutter, AcP 164 [1964], 123, 162 f.; Koller, JZ 1972, 646, 648; Schreiner, NJW 1978, 921, 924; im Ergebnis ebenso: Hager, Verkehrsschutz durch redlichen Erwerb, S. 164 ff.; Wittkowski, Die Lehre vom Verkehrsgeschäft , S. 149 ff.) erstreckt sich der Schutz des § 892 Abs. 1 BGB auch auf die Anteilsübertragung unter Miteigentümern.
- 18
- (2) Dem steht die Ansicht gegenüber, die die Anwendung dieser Vorschrift auf solche Anteilsübertragungen insgesamt ablehnt (Soergel/Hadding, BGB, 11. Aufl., § 747 Rdn. 3; Soergel/Stürner, BGB [2002], § 892 Rdn. 24; PWW/Huhn, BGB, § 892 Rdn. 9; Sternberg, JW 1930, 836 f.; v. Mangoldt, AcP 134 [1931], 81, 89).
- 19
- (3) Nach einer dritten Ansicht ist § 892 Abs. 1 BGB auf die Übertragung von Anteilen zwischen Miteigentümern dann nicht anzuwenden, wenn das Miteigentum des Veräußerers und des Erwerbers in gleicher Weise von der Unrichtigkeit des Grundbuchs betroffen sind (KG [1. Zivilsenat], JW 1927, 2521 f. und HRR 1928, Nr. 1833; BayObLG, BayZ 1927, 364 m. abl. Anm. Meyerowitz, JW 1928, 522 f.; OLG Köln, LZ 1930, 1128; MünchKomm-BGB/Wacke, aaO, § 892 Rdn. 41; Planck/Strecker, BGB, 5. Aufl. § 892 Anm. II 1 e; Wolff/Raiser, Sachenrecht, 10. Aufl., § 45 Fn. 19; Harder, Der öffentliche Glaube des Grundbuchs im Aufwertungsrecht, S. 113 f.).
- 20
- Der Senat entscheidet die Streitfrage im Sinne der jedenfalls im Schrifttum herrschenden Meinung.
- 21
- bb) § 892 Abs. 1 BGB ist auf den rechtsgeschäftlichen Erwerb von Anteilen an einem Grundstück (§ 1008 BGB) unter Miteigentümern anzuwenden. Der Erwerber eines eingetragenen Miteigentumsanteils wird durch den öffentlichen Glauben des Grundbuchs auch dann geschützt, wenn er bereits Eigentümer eines anderen Anteils ist oder als solcher zu Unrecht im Grundbuch eingetragen ist. Auch dieser Erwerb ist ein Verkehrsgeschäft.
- 22
- (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der gutgläubige Erwerb nach § 892 BGB ein Verkehrsgeschäft voraus (Senat, Urt. v. 27. November 1998, V ZR 180/97, WM 1999, 746, 748; Urt. v. 5. Mai 2006, V ZR 236/05, NJW-RR 2006, 1242, 1245; ebenso die herrschende Lehre; vgl.
- 23
- Das ungeschriebene Merkmal des Verkehrsgeschäftes ergibt sich aus dem Normzweck des § 892 Abs. 1 BGB, der den Verkehr mit Grundstücken in dem Vertrauen auf die Verlässlichkeit des Grundbuchs schützen soll. § 892 BGB dient nicht dazu, dass sich der Nichtberechtigte das zu Unrecht gebuchte Recht selbst verschafft, sondern ermöglicht den rechtsgeschäftlichen Erwerb durch einen Dritten (vgl. etwa BGH, Urt. v. 2. April 1998, aaO; Staudinger /Gursky, aaO, § 892 Rdn. 91 f.; MünchKomm-BGB/Wacke, aaO, § 892 Rdn. 38; Lutter, aaO, 159 ff.; insoweit übereinstimmend auch Wittkowski, aaO, S. 67 ff.). Dass der Erwerber ein von dem Veräußerer verschiedener Dritter sein muss, wird bereits durch den Wortlaut der Vorschrift nahegelegt (Staudinger /Gursky, aaO, § 892 Rdn. 91; Lutter, aaO, 159) und durch die Verweisung in § 893 BGB bestätigt (MünchKomm-BGB/Wacke, aaO, § 892 Rdn. 38; Witt- kowski, aaO, S. 75 f.). Dieses Erfordernis entspricht auch den Vorstellungen des Gesetzgebers (dazu eingehend Wittkowski, aaO, S. 72 ff.) und vor allem dem auf den Schutz des Rechtsverkehrs beschränkten Zweck der Vorschrift (Staudinger/Gursky, aaO, § 892 Rdn. 91 f.; Lutter, aaO, S. 159; Wittkowski, aaO, S. 69 ff., jeweils m.w.N.).
- 24
- (2) Gemessen daran wird die Übertragung eines Miteigentumsanteils unter Miteigentümern als Verkehrsgeschäft von § 892 BGB erfasst. Denn das Miteigentum begründet keine rechtliche oder wirtschaftliche Identität zwischen Veräußerer und Erwerber (RGRK/Augustin, aaO, § 892 Rdn. 10; Schreiber /Jurgeleit, aaO, Rdn. 66; Meyerowitz, aaO, 523; Lutter, aaO, 162), und der Erwerber ist - anders als bei der Übertragung von Gesamthandsvermögen auf einen Gesamthänder - auch nicht auf Seiten des Veräußerers an der Verfügung beteiligt (Schreiber/Jurgeleit, aaO; Reeb, aaO, S. 25; Koller, aaO, 648; vgl. auch Heinsheimer, aaO, 182). Die Miteigentümer stehen sich vielmehr als Dritte gegenüber (KG [9. Zivilsenat], HRR 1927, Nr. 1325; OLG Stuttgart, WürttZ 1927, 181, 182; AnwKomm-BGB/Krause, § 892 Rdn. 45; Erman/Lorenz, aaO, § 892 Rdn. 20). Denn gemäß § 747 Satz 1 BGB kann jeder Miteigentümer ohne Mitwirkung der anderen Gemeinschafter über seinen Anteil verfügen. Der einzelne Miteigentumsanteil wird so zu einem selbständigen Gegenstand des Rechtsverkehrs, dessen rechtliches Schicksal von dem der übrigen Anteile unabhängig ist (Staudinger/Gursky, aaO, § 892 Rdn. 114; Koller, aaO, 648; Heinsheimer, aaO, 182). Das hat zur Folge, dass ein Miteigentümer bei dem Erwerb weiterer Anteile denselben Gefahren ausgesetzt und damit ebenso schutzbedürftig ist wie ein außenstehender Dritter (vgl. Staudinger/Langhein, aaO, § 747 Rdn. 27; AnwKomm-BGB/Krause, § 892 Rdn. 45; Reeb, aaO, S. 25; Tiedtke, aaO, S. 91).
- 25
- (3) Die Möglichkeit, gutgläubig einen gebuchten Miteigentumsanteil zu erwerben, kann man für Miteigentümer auch nicht mit der Erwägung ausschließen , dass diese die Richtigkeit des Grundbuchs übereinstimmend als Geschäftsgrundlage ihres Erwerbsgeschäfts voraussetzen (so aber MünchKommBGB /Wacke, aaO, § 892 Rdn. 41). Das rechtfertigt keine Sonderbehandlung des Erwerbs durch einen Miteigentümer, weil jeder gutgläubige Erwerber bei dem Abschluss des dinglichen Geschäfts mit dem Eingetragenen davon ausgeht , dass das Grundbuch richtig ist. Die Vorstellung des Erwerbers, dass das Grundbuch richtig ist, kann deshalb nicht zur Geschäftsgrundlage des Rechtsgeschäfts bestimmt werden. Das führte nämlich zu einer Aushöhlung des Instituts des redlichen Erwerbs, die mit dem von § 892 Abs. 1 BGB bezweckten Verkehrsschutz unvereinbar wäre (so zutreffend Hager, aaO, S. 164 f. und Wittkowski , aaO, S. 149 f.).
- 26
- cc) Der Erwerb eines weiteren Anteils durch einen Miteigentümer ist auch dann ein Verkehrsgeschäft, wenn die Miteigentümer das Grundstück gemeinschaftlich erworben hatten und der erwerbende Miteigentümer bei jenem Erwerbsgeschäft in gleicher Weise wie der veräußernde Miteigentümer von der Nichtigkeit des Ersterwerbs betroffen war.
- 27
- (1) Der von der Revision vertretene gegenteilige Standpunkt, dass es an dem von den Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb vorausgesetzten Schutzbedürfnis des Erwerbers fehle, wenn er bereits vor der Veräußerung an ihn von dem Mangel im Recht betroffen gewesen sei, entspricht allerdings einer in der Rechtsprechung (KG DNotV 1927, 412, 414; BayObLG JW 1927, 522, 523; OLG Köln LZ 1930 Sp. 1128) und auch im Schrifttum (Sternberg, JW 1930, 836, 837; von Mangoldt, AcP 134 [1931], 81, 90; Münch-Komm/Wacke, aaO, § 892, Rdn. 38; Soergel/Stürner, aaO, § 892, Rdn. 21) teilweise vertretenen Ansicht. Der Ausschluss dieser Fälle aus dem Anwendungsbereich des § 892 BGB wird damit begründet, dass der an dem vorangegangenen unwirksamen Erwerbsgeschäft beteiligte Miteigentümer dem Gegenstand des Veräußerungsgeschäftes nicht wie ein Dritter fern stehe und auf den Informationsgehalt des Grundbuchs nicht angewiesen sei. Dieses Argument ist auch vom Reichsgericht ergänzend herangezogen worden, um den Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs für die Fälle zu begründen, in denen der Erwerber auf Grund gesamthänderischer Bindung des auf ihn zu übertragenden Gegenstands oder auf Grund gesetzlicher Anordnung auch auf der Veräußererseite mitwirken musste (RGZ 117, 257, 265; 129, 119, 121) oder die Veräußerung einer rechtsgeschäftlichen Regelung der Erbfolge diente (RGZ 123, 52, 56; 136, 148, 150).
- 28
- (2) Dieser Ansicht tritt der Senat nicht bei. Der gutgläubige Erwerb eines anderen Miteigentumsanteiles durch einen Miteigentümer nach § 892 BGB kann weder wegen dessen Beteiligung an dem vorangegangenen nichtigen Erwerbsgeschäft noch unter Hinweis auf eine verminderte Schutzbedürftigkeit dieses Miteigentümers in Bezug auf die Richtigkeit des Grundbuchs bei dem nachfolgenden Erwerbsgeschäft ausgeschlossen werden.
- 29
- (a) Die von der Revision vertretene Ansicht führte dazu, dass bei dem gemeinschaftlichen Erwerb durch mehrere Miteigentümer die auf dem Mangel des ersten Übertragungsgeschäfts beruhende Nichtigkeit bei einem Zweiterwerb mit dem Eingetragenen zu Lasten des Erwerbers fortwirkte. Das ist jedoch mit der Rechtsfolge des § 892 Abs. 1 BGB unvereinbar, wonach zugunsten des Erwerbers der Inhalt des Grundbuches als richtig gilt. Der durch die Eintragung begründete öffentliche Glaube erstreckt sich zwar nicht auf die Mängel des Übertragungsgeschäfts selbst (RGZ 69, 263, 268; 88, 83, 89; 128, 276, 279; Senat, BGHZ 47, 266, 270), er gilt jedoch für die Eintragung des Rechts, so dass ein Zweiterwerber auch ein nicht wirksam begründetes Recht gutgläubig erwerben kann (RGZ 69, 263, 268; 88, 83, 89; 128, 276, 279). Für den öffentli- chen Glauben des Grundbuchs kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen das erste Übertragungsgeschäft unwirksam war. Auch der Schutz eines geschäftsunfähigen Berechtigten durch die Unwirksamkeit des ersten Übertragungsgeschäfts gem. § 105 Abs. 1 BGB tritt zurück, wenn es auf Grund der Eintragung zu einem weiteren Erwerbsgeschäft kommt.
- 30
- Der Schutz des guten Glaubens nach § 892 Abs. 1 BGB beruht bei dem "Zweiterwerb" eines Miteigentumsanteils auf dem Rechtsschein, der durch die Buchung des für den Veräußerer eingetragenen Miteigentumsanteils erzeugt wird (Lutter, AcP 164 [1964], 122, 162). Die Grundlage für den Verkehrsschutz aus § 892 Abs. 1 BGB ist bei dem zweiten Erwerbsgeschäft die Eintragung des Anteils, der Gegenstand des Erwerbsgeschäfts ist. Daher ist auch bei einem Erwerb durch einen Miteigentümer kein hinreichender Grund dafür erkennbar, diesem den Verkehrsschutz mit der Begründung zu versagen, dass er bereits den für ihn gebuchten Miteigentumsanteil nicht wirksam erworben habe (vgl. Hager, aaO, S. 165; Lutter, aaO; Staudinger/Gursky, aaO, § 892, Rdn 114; MünchKomm-BGB/K. Schmidt, § 747 Rdn. 19; Wittkowski, aaO, S. 152).
- 31
- (b) Ein Verkehrsgeschäft kann für diese Fallgruppe auch nicht mit der Erwägung verneint werden, dass der erwerbende Miteigentümer, der in Bezug auf seinen Anteil von demselben Mangel betroffen sei, wegen der Nähe zum vorangegangenen Erwerb des Veräußerers des Schutzes durch die Eintragung im Grundbuch nicht bedürfe.
- 32
- Diese Begründung trägt deshalb nicht, weil der Schutz des Erwerbers nach § 892 Abs. 1 BGB nicht auf dem konkreten Vertrauen auf die Buchlage, sondern auf der Verlässlichkeit der amtlichen Verlautbarung beruht (vgl. Boehmer , JZ 1952, 574; Lutter, AcP 164 [1964], 122, 123; Staudiner/Gursky, aaO, Rdn. 6). Der Erwerber wird durch die (unrichtige) Eintragung selbst dann ge- schützt, wenn er den Inhalt des Grundbuchs überhaupt nicht zur Kenntnis genommen hat. Nur die positive Kenntnis des Erwerbers von der Unrichtigkeit der Eintragung schadet ihm.
- 33
- Vor diesem Hintergrund wäre es nur dann gerechtfertigt, den Anteilserwerb durch denjenigen Miteigentümer, der an einem unwirksamen vorangegangen gemeinschaftlichen Erwerbsgeschäft beteiligt war, vom Schutz des § 892 Abs. 1 BGB auszuschließen, wenn ein Erwerber aus der Kenntnis der Tatsachen auch stets zu der rechtlich richtigen Schlussfolgerung gelangen müsste, dass die Eintragung des veräußernden Miteigentümers unrichtig ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden. Die auf die mangelnde Schutzbedürftigkeit des erwerbenden Miteigentümers gestützten Erwägungen führten damit zu einem mit § 892 Abs. 1 BGB nicht vereinbaren pauschalen Ausschluss des Verkehrsschutzes in einer Fallgruppe, in der die Erwerber die Unrichtigkeit der Eintragung nach den ihnen bekannten Umständen hätten erkennen können. Das ist im Schrifttum zu Recht als eine Verschiebung der Grenzen in § 891 Satz 1 BGB auf Fälle fahrlässiger Unkenntnis von der Unrichtigkeit des Grundbuchs kritisiert worden (Hager, aaO, S. 119 f.; Lutter, aaO, S. 162; Koller, JZ 1973, 646, 648; Reeb, aaO, S. 13 f.).
- 34
- dd) Einem gutgläubigen Erwerb der Klägerin steht schließlich auch nicht der Umstand entgegen, dass sie den Miteigentumsanteil auf Grund einer Vereinbarung mit ihrem Ehemann zur Aufteilung des während der Ehezeit gemeinsam erworbenen Grundbesitzes erworben hat.
- 35
- (1) Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, den wirtschaftlichen Zweck eines gemeinsamen Erwerbs durch Eheleute missachtet zu haben, welcher der Vermögensbildung beider Ehegatten diene. Das mag in der Regel zutreffen, rechtfertigt jedoch nicht, die Übertragung eines Miteigentums- anteiles zwischen Ehegatten anders als zwischen anderen Miteigentümern zu behandeln. Im gesetzlichen Güterstand sind die Miteigentumsanteile Eigentum jedes der beiden Ehegatten. Ein Ehegatte ist weder Treuhänder noch Strohmann des anderen und nicht in anderer Form am Miteigentumsanteil des anderen beteiligt, so dass auch kein Fall sog. wirtschaftlicher Identität vorliegt, der einem Verkehrsgeschäft entgegenstünde (vgl. dazu Jauernig, BGB, 12. Aufl., § 892, Rdn. 10; juris-PK-BGB/Toussaint, [2007], § 892, Rdn. 33; Palandt /Bassenge, BGB, 66. Aufl., § 892 Rdn. 7; Staudinger/Gursky, aaO, Rdn.
10).
- 36
- (2) Die Unterscheidung zwischen der Auseinandersetzung eines zur gesamten Hand erworbenen Grundstücks und der Übertragung eines Miteigentumsanteils ist auch bei der Aufteilung des Vermögens durch Ehegatten anlässlich der Scheidung nicht rein formalistisch, wie die Revision meint. Sie übersieht , dass die Unterschiede in den Eigentumsverhältnissen an den von den Ehegatten erworbenen Eigentumswohnungen nicht zufällig sind, sondern auf der von den Ehegatten gewählten Form der Vermögensbildung beruhen. Die Ehegatten haben die Wahl, entweder rechtlich selbständige Miteigentumsanteile zu erwerben oder durch Ehevertrag eine Gütergemeinschaft zu vereinbaren und so eine gesamthänderische Bindung nach § 1419 BGB herbeizuführen. Aus dieser Entscheidung ergeben sich die sachenrechtlichen Unterschiede, wenn sich die Ehegatten anlässlich ihrer Trennung auseinandersetzen. Bei einer Gütergemeinschaft kann Alleineigentum eines Ehegatten nur durch eine gemeinschaftliche Verfügung beider Ehegatten erreicht werden, so dass ein gutgläubiger Erwerb ausscheidet. Bei einem Miteigentum nach Bruchteilen genügt dagegen die von § 892 BGB erfasste Übertragung eines Anteils. Die von der Revision erstrebte Gleichbehandlung der Auseinandersetzung von Gesamthandsvermögen und der Übertragung von Miteigentumsanteilen besei- tigte die den Ehegatten nach dem Gesetz zustehenden Wahlmöglichkeiten, wofür es indes keine Grundlage gibt.
III.
- 37
- 1. Die Revision ist danach zurückzuweisen. Der die Feststellung aussprechende Tenor war allerdings entsprechend der im Revisionsverfahren erfolgten Klarstellung des Antrags dahin zu berichtigen, dass hälftiges Miteigentum der Klägerin an dem auf Blatt und Blatt des Grundbuchs von B., Amtsgericht Ludwigshafen, gebuchten Wohnungseigentumseinheiten feststellt wird.
- 38
- 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, Entscheidung vom 24.11.2005 - 6 O 202/05 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 21.12.2006 - 4 U 193/05 -
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.
(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.
(2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.
(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.
(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.
Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.
(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.
(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.
(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.
(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.
(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.
(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.
(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.
(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.
Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.
(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.
(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.
Die Vorschrift des § 892 findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, für welchen ein Recht im Grundbuch eingetragen ist, auf Grund dieses Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung dieses Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 892 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält.
(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.
(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.
Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.
(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.
(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.
(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.
(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.
(1) Ein Ehegatte kann nicht über seinen Anteil am Gesamtgut und an den einzelnen Gegenständen verfügen, die zum Gesamtgut gehören; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.
(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesamtgut gehört, kann der Schuldner nur mit einer Forderung aufrechnen, deren Berichtigung er aus dem Gesamtgut verlangen kann.
(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.
(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)