Bundesgerichtshof Urteil, 21. März 2003 - V ZR 290/02

published on 21/03/2003 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 21. März 2003 - V ZR 290/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 290/02 Verkündet am:
21. März 2003
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: nein
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die unentgeltliche Überlassung einer Reichsheimstätte ist auch dann nicht als Überlassungsvertrag
im Sinne von § 12 Abs. 2 SachenRBerG anzusehen, wenn der
Nutzer die Lasten zu tragen und der Ausgeber die (nicht verwirklichte) Absicht hatte,
die Reichsheimstätte nach Durchsetzung eines Heimfallanspruchs an den Nutzer
neu auszugeben.
BGH, Urt. v. 21. März 2003 - V ZR 290/02 - LG Halle/Saale
AG Halle-Saalkreis
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger werden das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Halle aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 18. Januar 2002 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, das Grundstück G. str. 26 in H. zu räumen und an die Kläger herauszugeben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger sind als Erben ihrer Eltern Eigentümer des von dem Beklagten bewohnten Einfamilienhauses in H. . Die Eltern der Kläger hatten das Grundstück durch einen Kauf- und Reichsheimstättenvertrag vom 2. Dezember 1942 als Reichsheimstätte erworben. Ausgeber war damals die Mitteldeutsche Heimstätten GmbH, deren Rechtsnachfolger zuletzt der VEB Volkseigene Wohnungsunternehmen H. (VEB) war. Nach dem zweiten Weltkrieg gaben
die Eltern der Kläger die Nutzung des Hauses auf und zogen in die Gegend von C. . Mit ihrer Zustimmung nahm der Beklagte, ein Vetter des Vaters der Kläger, das Haus in Besitz. Auf sein Betreiben hin wollte der VEB einen Heimfallanspruch gegen die Eltern der Kläger gerichtlich durchzusetzen. Hierzu kam es nicht.
Die Kläger verklagten den Beklagten auf Herausgabe des Grundstücks und auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Sie unterlagen vor dem Landgericht Halle/Saale und dem Oberlandesgericht Naumburg, dessen Urteil vom 30. Januar 1996 rechtskräftig ist. In dem Urteil wurde auch eine auf Feststellung seines Eigentums gerichtete Widerklage des Beklagten abgewiesen. Das Oberlandesgericht vertrat die Ansicht, dem Beklagten stünden Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu, weil er wie ein Überlassungsnehmer zu behandeln sei. Seit dem 1. Januar 1995 gelte ein Überlassungsvertrag zwischen den Parteien als Mietvertrag fort. Diesen Mietvertrag kündigten die Kläger fristlos, weil der Beklagte sich weigerte Mietzins zu zahlen.
Die Kläger haben den Beklagten auf Räumung und Herausgabe des Gebäudes auf dem Grundstück G. straße 26 in H. verklagt. Die Klage ist vor dem Amtsgericht und dem Landgericht in Halle/Saale erfolglos geblieben. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Räumungsbegehren weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen , weil er nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz anspruchsberechtigt sei.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht ist der Meinung, daß der Beklagte nach Art. 233 § 2a EGBGB zum Besitz berechtigt und die von den Klägern ausgesprochene Kündigung wirkungslos sei. Dem Beklagten stünden Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu. Zwar hätten die Parteien keinen Überlassungsvertrag abgeschlossen. Einem Überlassungsvertrag sei aber, wie das Amtsgericht im Anschluß an das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. Januar 1996 zu Recht erkannt habe, der vorliegende Fall gleichzustellen.

II.


Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Der Beklagte ist nach §§ 1004, 985 BGB verpflichtet, das Grundstück der Kläger zu räumen und herauszugeben, weil er nicht zum Besitz berechtigt ist. Ihm stehen Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht zu.
1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Kläger die Räumung und Herausgabe des Grundstücks verlangen. Dem Wortlaut nach haben die Kläger zwar nur Räumung und Herausgabe des auf ihrem Grundstück stehenden Gebäudes beantragt. Dies bringt das von den Klägern verfolgte Rechtsschutzziel aber nicht zutreffend zum Ausdruck. Unter solchen Umständen darf auch im Prozeßrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks gehaftet werden, vielmehr ist der wirkliche Wille der Parteien zu erfor-
schen (BGH, Urt. v. 30. Januar 1979, VI ZR 45/78, VersR 1979, 373). Die Auslegung und rechtliche Würdigung des Parteivorbringens unterliegt der freien Nachprüfung auch des Revisionsgerichts (vgl. BGHZ 4, 328, 334; BGH, Urteil vom 19. Januar 1989, IX ZR 83/88, NJW-RR 1989, 766). Aus dem vorprozessualen Kündigungsschreiben und Vorbringen der Kläger im Rechtsstreit ergibt sich, daß sie nicht nur die Räumung des Gebäudes, sondern die Räumung des Grundstücks insgesamt anstreben. Denn sie wollen die Klärung der Frage erreichen, ob dem Beklagten die von ihm behaupteten Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zustehen. Diese Ansprüche beziehen sich aber nicht nur auf das Gebäude, an dem zudem auch kein selbständiges, vom Eigentum am Grundstück losgelöstes, Eigentum besteht, sondern auf das Grundstück insgesamt, das der Beklagte in Besitz hat.
2. Das Berufungsgericht ist zutreffenderweise auch davon ausgegangen, daß der Zulässigkeit der Klage nicht die Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. Januar 1996 entgegensteht.
Nach seiner Urteilsformel hat das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. Januar 1996 den von den Klägern seinerzeit geltend gemachten Herausgabeanspruch abgewiesen. Zur Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft dieses Ausspruchs sind aber außer der Urteilsformel auch Tatbestand und Entscheidungsgründe dieses Urteils heranzuziehen (BGHZ 34, 337, 339; 124, 164, 166). Sie ergeben, daß das Oberlandesgericht Naumburg seine Entscheidung nicht auf das auch hier zu beurteilende gesetzliche Recht zum Besitz nach Art. 233 § 2a EGBGB, sondern darauf gestützt hat, daß dem Beklagten ein Recht zum Besitz aus einem als Mietvertrag fortgeltenden Überlassungsvertrag zustehe. Dieser Sachverhalt hat sich durch die Kündigung des
angenommenen Mietverhältnisses verändert, so daß die Rechtskraft des alten Urteils der neuen Klage nicht mehr entgegensteht hat (vgl. BGH, Urt. v. 10. September 1997, XII ZR 222/95, ZIP 1997, 2010, 2011).
3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Räumungsanspruch der Kläger an einem gesetzlichen Recht des Beklagten zum Besitz des Grundstücks der Kläger aus Art. 233 § 2a EGBGB scheitert. Dem Beklagten steht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ein Anspruch nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht zu.

a) Das Recht zum Besitz nach Art. 233 § 2a EGBGB setzt seit dem 1. Januar 1995 voraus, daß dem Besitzer als Nutzer Ansprüche auf Ankauf des Grundstücks oder auf Bestellung eines Erbbaurechts daran nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zustehen (BGHZ 136, 212, 216). Solche Ansprüche scheitern hier nicht von vornherein daran, daß der Beklagte nur auf Grund eines sonstigen schuldrechtlichen Nutzungsverhältnisses zum Besitz berechtigt gewesen ist. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 SachenRBerG einen Auffangtatbestand geschaffen, der auch bislang unentdeckte Fälle einer Bereinigung zugänglich macht, soweit diese bei wertender Betrachtung einem der genannten Regelbeispiele gleichzustellen sind oder aus sonstigen Gründen nach der gesetzlichen Zielsetzung dem Schutzbereich des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes unterfallen (vgl. SachenRÄndG-RegE, BTDrucks. 12/5992, S. 102; Senatsurt. v. 16. Oktober 1998, V ZR 390/97, WM 1999, 94, 97, v. 25. November 1998, VIII ZR 380/96, WM 1999, 596, 601, v. 12. März 1999, V ZR 143/98, WM 1999, 968, 969 und v. 3. Mai 2002, VIZ 2002, 642, 643). Das setzt allerdings voraus, daß der Nutzer auf dem Grundstück ein Eigenheim errichtet oder an einem bestehenden Eigenheim bauliche
Maßnahmen vorgenommen hat, die nach näherer Maßgabe von § 12 Abs. 1 SachenRBerG der Neuerrichtung gleichkommen. Das ist nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen hier nicht der Fall. Der Beklagte hat zwar die Wohnfläche vergrößert. Er hat aber weder das auf dem Grundstück befindliche Einfamilienhaus vollständig errichtet oder rekonstruiert oder die Nutzungsart verändert.

b) Nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen kann der Beklagte nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz nur anspruchsberechtigt sein, wenn auf seinen Fall § 12 Abs. 2 SachenRBerG anzuwenden wäre. Das ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht der Fall.
aa) Das Berufungsgericht hat § 12 Abs. 2 SachenRBerG zutreffend nicht unmittelbar angewandt. Der Beklagte war nicht auf Grund eines Überlassungsvertrags zum Besitz berechtigt. Ein Überlassungsvertrag liegt nach Art. 232 § 1a EGBGB nur bei einem Vertrag über die Nutzung eines im technischen Sinne staatlich verwalteten Grundstücks vor (Senat, Urt. v. 27. September 2002, V ZR 262/01, VIZ 2003, 90, 91). Dazu gehört das Grundstück der Kläger nicht. Es war bis zum Ablauf des 31. Dezember 1975 eine Reichsheimstätte, stand aber nicht unter staatlicher Verwaltung.
bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann § 12 Abs. 2 SachenRBerG auf einen Fall wie den vorliegenden nicht analog angewandt werden.
(1) Dem Berufungsgericht ist einzuräumen, daß der Beklagte ganz ähnlich einem Überlassungsnehmer die öffentlichen Lasten des Grundstücks ge-
tragen, die Grundpfandrechte abgelöst und einen Betrag entrichtet hat, der dem Kaufpreis entspricht. Das allein rechtfertigt eine analoge Anwendung der Vorschrift aber nicht. Voraussetzung ist vielmehr, daß solche Fälle eine dem Plan des Gesetzgebers widersprechende Lücke darstellen und der Gesetzgeber diese Lücke durch Anwendung dieser Vorschrift ausgefüllt hätte, hätte er sie rechtzeitig wahrgenommen. Bei der Annahme solcher Lücken ist im Rahmen der Bereinigungsgesetzgebung große Zurückhaltung geboten (BVerfG, Beschl. v. 21. Januar 1999, 1 BvR 645/96, VIZ 1999, 333). Mit dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz sollten ebenso wie dem Schuldrechtsanpassungsgesetz nur solche vom Gesetzgeber nach der Wiedervereinigung vorgefundenen Rechtsverhältnisse sozialverträglich in BGB -konforme Rechtsgestaltungen überführt werden, die durch die Rahmenbedingungen der sozialistischen Planwirtschaft in der DDR geprägt und dem Recht des BGB fremd waren. Während das Schuldrechtsanpassungsgesetz der Überführung vertraglicher Nutzungsverhältnisse dient, sollen mit dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz DDRspezifische dingliche Nutzungsverhältnisse und aus der baulichen Nutzung fremder Grundstücke mit Billigung staatlicher Stellen entstandene Rechtsverhältnisse an das Recht des BGB angepaßt werden (BT-Drucks. 12/5992, S. 1, 50; BVerfG, Beschl. v. 8. April 1998, 1 BvR 1680/93, NJW 1998, 3033 u. Beschl. v. 21. Januar 1999,1 BvR 645/96, VIZ 1999, 333).
(2) Hier liegt ein Fall vor, der auch in den westlichen Bundesländern hätte vorkommen können. Auch dort konnte es bis zur Aufhebung des Reichsheimstättengesetzes durch Gesetz vom 17. Juni 1993 (BGBl. I S. 912) geschehen , daß der Ausgeber einer Reichsheimstätte einen Heimfallanspruch entgegen seinen Absichten nicht durchsetzte, obwohl er einen Neuerwerber vorgesehen hatte. Solche Fälle sind nicht Ausdruck der durch die Rahmenbedingun-
gen der sozialistischen Planwirtschaft in der DDR geprägten Nutzungsverhältnisse an Grund und Boden. Hier sind vielmehr lediglich die seinerzeit auch in der DDR vorhandenen gesetzlichen und vertraglichen Instrumente nicht genutzt worden. Das gab dem Gesetzgeber keine Veranlassung, für Sachverhalte der hier vorliegenden Art im Gefolge der Wiedervereinigung besondere, sozialverträglich ausgestaltete Überleitungs- oder Überführungsvorschriften zu erlassen (zu diesem Gesichtspunkt: BVerfG, Beschl. v. 21. Januar 1999, 1 BvR 645/96, VIZ 1999, 333, 334).
(3) Auch der von den Vorinstanzen im Anschluß an das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. Januar 1996 hervorgehobene Umstand, daß der VEB den Heimfallanspruch geltend machen und die Heimstätte an den Beklagten neu ausgeben wollte, rechtfertigen nicht die Annahme, daß der Gesetzgeber sie der Sonderregelung des § 12 Abs. 2 SachenRBerG unterstellt hätte, hätte er solche Fallgestaltungen vor Erlaß des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes wahrgenommen. § 5 I Nr. 3 S. 2 lit. c SachenRBerG stellt einen der Tatbestände dar, in denen im Wege der Rückausnahme (§ 2 I Nr. 2 Halbs. 2 SachenRBerG) das Sachenrechtsbereinigungsgesetz auf schuldrechtliche Rechtsverhältnisse anwendbar ist. Der Senat hat diesen Ausnahmecharakter betont und dem Pächter, der mit staatlicher Billigung bauliche Maßnahmen zu Wohnzwecken durchgeführt hatte, einen Bereinigungsanspruch nach den für Überlassungsverträge geltenden Grundsätzen ebenso versagt wie einem Nutzer , der in Erwartung einer Enteignung und der Verleihung eines Nutzungsrechts bauliche Maßnahmen an einem Grundstück durchgeführt hat (Urt. v. 16. Oktober 1998, V ZR 390/97, VIZ 1999, 40, 41; Urt. v. 27. September 2002, V ZR 262/01, VIZ 2003, 90, 91).

Der vorliegende Fall gibt ebenfalls keinen Anlass zu einer analogen An- wendung. Während nämlich die Eigentümer von Grundstücken, über die Überlassungsverträge geschlossen wurden, keine Möglichkeit der Einflußnahme auf ihr Anwesen hatten, war das bei den Eltern der Kläger gerade nicht der Fall. Der VEB sah sich nicht in der Lage, die Heimstätte ohne weiteres einzuziehen und an den Beklagten neu auszugeben. Er hielt es für notwendig, den Heimfallanspruch gegen die Eltern der Kläger vor den Gerichten im Westen Deutschlands durchzusetzen, bevor er es an den Beklagten neu ausgeben konnte. Dazu hat er förmlich um Genehmigung ersucht und diese von dem Amt für Rechtsschutz auch erhalten, das ebensowenig eine Möglichkeit der unmittelbaren Einziehung gesehen hatte. Auch das steht einer analogen Anwendung des § 12 Abs. 2 SachenRBerG entgegen.

c) Der Senat kann selbst in der Sache entscheiden. Die Vorinstanzen haben die notwendigen tatsächlichen Feststellungen getroffen. Eine weitere Sachaufklärung ist nicht zu erwarten.
4. Ein Recht des Beklagten zum Besitz des Grundstücks läßt sich schließlich nicht aus einem anderen Grund ableiten. Das von dem Oberlandesgericht Naumburg angenommene Nutzungsverhältnis haben die Kläger wirksam gekündigt. Der Beklagte hat weder einen Anspruch auf Ersatz von Verwendungen auf das Haus der Kläger noch ein sich hieraus etwa ergebendes Recht zum Besitz geltend gemacht.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Klein Lemke Schmidt-Räntsch
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
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(1) Auf den Erwerb oder den Bau von Eigenheimen ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn

1.
nach den Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 15. September 1954 (GBl. I Nr. 81 S. 784), vom 19. Dezember 1973 (GBl. I Nr. 58 S. 578) und vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 157) Eigenheime verkauft worden sind und selbständiges Eigentum an den Gebäuden entstanden ist,
2.
Nutzungsrechte verliehen oder zugewiesen worden sind (§§ 287, 291 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik) oder
3.
Grundstücke mit Billigung staatlicher Stellen in Besitz genommen und mit einem Eigenheim bebaut worden sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
a)
Wohn- und Stallgebäude für die persönliche Hauswirtschaft auf zugewiesenen, ehemals genossenschaftlich genutzten Grundstücken nach den Musterstatuten für die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften errichtet wurden,
b)
Eigenheime von einem Betrieb oder einer Produktionsgenossenschaft errichtet und anschließend auf einen Bürger übertragen wurden,
c)
Bebauungen mit oder an Eigenheimen aufgrund von Überlassungsverträgen erfolgten,
d)
staatlichen Stellen von einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft als Bauland übertragen wurden,
e)
als Wohnhäuser geeignete und hierzu dienende Gebäude aufgrund eines Vertrages zur Nutzung von Bodenflächen zur Erholung (§§ 312 bis 315 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik) mit Billigung staatlicher Stellen errichtet wurden, es sei denn, daß der Überlassende dieser Nutzung widersprochen hatte,
f)
Eigenheime auf vormals volkseigenen, kohlehaltigen Siedlungsflächen, für die Bodenbenutzungsscheine nach den Ausführungsverordnungen zur Bodenreform ausgestellt wurden, mit Billigung staatlicher Stellen errichtet worden sind oder
g)
Eigenheime aufgrund einer die bauliche Nutzung des fremden Grundstücks gestattenden Zustimmung nach der Eigenheimverordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 31. August 1978 (GBl. I Nr. 40 S. 425) oder einer anderen Billigung staatlicher Stellen errichtet wurden, die Verleihung oder Zuweisung eines Nutzungsrechts jedoch ausblieb, die nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik für diese Art der Bebauung vorgeschrieben war,
h)
Wohn- und Stallgebäude nach den Vorschriften über den Besitzwechsel bei ehemals volkseigenen Grundstücken aus der Bodenreform einem Bürger auch ohne förmlichen Beschluß verbindlich zugewiesen oder auf Grund einer solchen Zuweisung errichtet worden sind.

(2) Eigenheime sind Gebäude, die für den Wohnbedarf bestimmt sind und eine oder zwei Wohnungen enthalten. Die Bestimmungen über Eigenheime gelten auch für mit Billigung staatlicher Stellen errichtete Nebengebäude (wie Werkstätten, Lagerräume).

(3) Gebäude, die bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 von den Nutzern zur persönlichen Erholung, Freizeitgestaltung oder zu kleingärtnerischen Zwecken genutzt wurden, sind auch im Falle einer späteren Nutzungsänderung keine Eigenheime. Eine Nutzung im Sinne des Satzes 1 liegt auch vor, wenn der Nutzer in dem Gebäude zwar zeitweise gewohnt, dort jedoch nicht seinen Lebensmittelpunkt hatte.

(1) Bebauungen im Sinne dieses Kapitels sind die Errichtung von Gebäuden sowie bauliche Maßnahmen an bestehenden Gebäuden, wenn

1.
schwere Bauschäden vorlagen und die Nutzbarkeit des Gebäudes wiederhergestellt wurde (Rekonstruktion) oder
2.
die Nutzungsart des Gebäudes verändert wurde
und die baulichen Maßnahmen nach ihrem Umfang und Aufwand einer Neuerrichtung entsprechen.

(2) Hat der Nutzer das Grundstück aufgrund eines Überlassungsvertrages vom staatlichen Verwalter erhalten, sind

1.
Aus- und Umbauten, durch die die Wohnfläche oder bei gewerblicher Nutzung die Nutzfläche um mehr als 50 vom Hundert vergrößert wurden, oder
2.
Aufwendungen für bauliche Investitionen an Gebäuden und massiven Nebengebäuden, insbesondere Garagen, Werkstätten oder Lagerräume, deren Wert die Hälfte des Sachwerts des überlassenen Gebäudes und überlassener Nebengebäude ohne Berücksichtigung der baulichen Investitionen des Nutzers zum Zeitpunkt der Vornahme der Aufwendungen überstiegen,
baulichen Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 gleichzustellen; räumlich und zeitlich zusammenhängende bauliche Investitionen des Nutzers gelten als einheitliche Investition, sofern sie sich über einen Zeitraum von höchstens drei Jahren erstreckt haben. Für die Zeit vom Abschluss des Überlassungsvertrages bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 sind unabhängig vom Zeitpunkt der durch den Nutzer erbrachten nachweisbaren Investitionen jährlich
a)
für die ersten fünf Jahre nach dem Vertragsabschluss zwei vom Hundert des jeweiligen Gebäuderestwertes,
b)
für die folgenden Jahre einhalb vom Hundert des jeweiligen Gebäuderestwertes
für nicht nachweisbare bauliche Investitionen des Nutzers zusätzlich zu den nachgewiesenen Aufwendungen in Ansatz zu bringen. Frühere Investitionen des Nutzers sind mit ihrem Restwert zu berücksichtigen. Ist der Zeitpunkt der Aufwendungen nicht festzustellen, ist der 2. Oktober 1990 als Wertermittlungsstichtag zugrunde zu legen. Hat der Nutzer nach Ablauf des 2. Oktober 1990 notwendige Verwendungen vorgenommen, sind die dadurch entstandenen Aufwendungen dem nach Satz 1 Nr. 2 zu ermittelnden Wert seiner baulichen Investitionen hinzuzurechnen. Satz 5 ist nicht anzuwenden, wenn mit den Arbeiten nach dem 20. Juli 1993 begonnen wurde. Die nach Satz 1 Nr. 2 erforderlichen Wertermittlungen sind gemäß den §§ 21 bis 25 in Verbindung mit § 7 der Wertermittlungsverordnung vom 6. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2209), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081) geändert worden ist, vorzunehmen.

(3) Der Bebauung eines Grundstücks mit einem Gebäude steht die Errichtung oder die bauliche Maßnahme an einer baulichen Anlage im Sinne des Satzes 2 gleich. Bauliche Anlagen sind alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind, wenn

1.
deren bestimmungsgemäßer Gebrauch durch den Nutzer einen Ausschluß des Grundstückseigentümers von Besitz und Nutzung des Grundstücks voraussetzt,
2.
die zur bestimmungsgemäßen Nutzung der baulichen Anlage erforderliche Fläche (Funktionsfläche) sich so über das gesamte Grundstück erstreckt, daß die Restfläche nicht baulich oder wirtschaftlich nutzbar ist, oder
3.
die Funktionsfläche der baulichen Anlage nach den baurechtlichen Bestimmungen selbständig baulich nutzbar ist und vom Grundstück abgetrennt werden kann.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Auf den Erwerb oder den Bau von Eigenheimen ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn

1.
nach den Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 15. September 1954 (GBl. I Nr. 81 S. 784), vom 19. Dezember 1973 (GBl. I Nr. 58 S. 578) und vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 157) Eigenheime verkauft worden sind und selbständiges Eigentum an den Gebäuden entstanden ist,
2.
Nutzungsrechte verliehen oder zugewiesen worden sind (§§ 287, 291 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik) oder
3.
Grundstücke mit Billigung staatlicher Stellen in Besitz genommen und mit einem Eigenheim bebaut worden sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
a)
Wohn- und Stallgebäude für die persönliche Hauswirtschaft auf zugewiesenen, ehemals genossenschaftlich genutzten Grundstücken nach den Musterstatuten für die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften errichtet wurden,
b)
Eigenheime von einem Betrieb oder einer Produktionsgenossenschaft errichtet und anschließend auf einen Bürger übertragen wurden,
c)
Bebauungen mit oder an Eigenheimen aufgrund von Überlassungsverträgen erfolgten,
d)
staatlichen Stellen von einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft als Bauland übertragen wurden,
e)
als Wohnhäuser geeignete und hierzu dienende Gebäude aufgrund eines Vertrages zur Nutzung von Bodenflächen zur Erholung (§§ 312 bis 315 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik) mit Billigung staatlicher Stellen errichtet wurden, es sei denn, daß der Überlassende dieser Nutzung widersprochen hatte,
f)
Eigenheime auf vormals volkseigenen, kohlehaltigen Siedlungsflächen, für die Bodenbenutzungsscheine nach den Ausführungsverordnungen zur Bodenreform ausgestellt wurden, mit Billigung staatlicher Stellen errichtet worden sind oder
g)
Eigenheime aufgrund einer die bauliche Nutzung des fremden Grundstücks gestattenden Zustimmung nach der Eigenheimverordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 31. August 1978 (GBl. I Nr. 40 S. 425) oder einer anderen Billigung staatlicher Stellen errichtet wurden, die Verleihung oder Zuweisung eines Nutzungsrechts jedoch ausblieb, die nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik für diese Art der Bebauung vorgeschrieben war,
h)
Wohn- und Stallgebäude nach den Vorschriften über den Besitzwechsel bei ehemals volkseigenen Grundstücken aus der Bodenreform einem Bürger auch ohne förmlichen Beschluß verbindlich zugewiesen oder auf Grund einer solchen Zuweisung errichtet worden sind.

(2) Eigenheime sind Gebäude, die für den Wohnbedarf bestimmt sind und eine oder zwei Wohnungen enthalten. Die Bestimmungen über Eigenheime gelten auch für mit Billigung staatlicher Stellen errichtete Nebengebäude (wie Werkstätten, Lagerräume).

(3) Gebäude, die bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 von den Nutzern zur persönlichen Erholung, Freizeitgestaltung oder zu kleingärtnerischen Zwecken genutzt wurden, sind auch im Falle einer späteren Nutzungsänderung keine Eigenheime. Eine Nutzung im Sinne des Satzes 1 liegt auch vor, wenn der Nutzer in dem Gebäude zwar zeitweise gewohnt, dort jedoch nicht seinen Lebensmittelpunkt hatte.

(1) Bebauungen im Sinne dieses Kapitels sind die Errichtung von Gebäuden sowie bauliche Maßnahmen an bestehenden Gebäuden, wenn

1.
schwere Bauschäden vorlagen und die Nutzbarkeit des Gebäudes wiederhergestellt wurde (Rekonstruktion) oder
2.
die Nutzungsart des Gebäudes verändert wurde
und die baulichen Maßnahmen nach ihrem Umfang und Aufwand einer Neuerrichtung entsprechen.

(2) Hat der Nutzer das Grundstück aufgrund eines Überlassungsvertrages vom staatlichen Verwalter erhalten, sind

1.
Aus- und Umbauten, durch die die Wohnfläche oder bei gewerblicher Nutzung die Nutzfläche um mehr als 50 vom Hundert vergrößert wurden, oder
2.
Aufwendungen für bauliche Investitionen an Gebäuden und massiven Nebengebäuden, insbesondere Garagen, Werkstätten oder Lagerräume, deren Wert die Hälfte des Sachwerts des überlassenen Gebäudes und überlassener Nebengebäude ohne Berücksichtigung der baulichen Investitionen des Nutzers zum Zeitpunkt der Vornahme der Aufwendungen überstiegen,
baulichen Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 gleichzustellen; räumlich und zeitlich zusammenhängende bauliche Investitionen des Nutzers gelten als einheitliche Investition, sofern sie sich über einen Zeitraum von höchstens drei Jahren erstreckt haben. Für die Zeit vom Abschluss des Überlassungsvertrages bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 sind unabhängig vom Zeitpunkt der durch den Nutzer erbrachten nachweisbaren Investitionen jährlich
a)
für die ersten fünf Jahre nach dem Vertragsabschluss zwei vom Hundert des jeweiligen Gebäuderestwertes,
b)
für die folgenden Jahre einhalb vom Hundert des jeweiligen Gebäuderestwertes
für nicht nachweisbare bauliche Investitionen des Nutzers zusätzlich zu den nachgewiesenen Aufwendungen in Ansatz zu bringen. Frühere Investitionen des Nutzers sind mit ihrem Restwert zu berücksichtigen. Ist der Zeitpunkt der Aufwendungen nicht festzustellen, ist der 2. Oktober 1990 als Wertermittlungsstichtag zugrunde zu legen. Hat der Nutzer nach Ablauf des 2. Oktober 1990 notwendige Verwendungen vorgenommen, sind die dadurch entstandenen Aufwendungen dem nach Satz 1 Nr. 2 zu ermittelnden Wert seiner baulichen Investitionen hinzuzurechnen. Satz 5 ist nicht anzuwenden, wenn mit den Arbeiten nach dem 20. Juli 1993 begonnen wurde. Die nach Satz 1 Nr. 2 erforderlichen Wertermittlungen sind gemäß den §§ 21 bis 25 in Verbindung mit § 7 der Wertermittlungsverordnung vom 6. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2209), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081) geändert worden ist, vorzunehmen.

(3) Der Bebauung eines Grundstücks mit einem Gebäude steht die Errichtung oder die bauliche Maßnahme an einer baulichen Anlage im Sinne des Satzes 2 gleich. Bauliche Anlagen sind alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind, wenn

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2.
die zur bestimmungsgemäßen Nutzung der baulichen Anlage erforderliche Fläche (Funktionsfläche) sich so über das gesamte Grundstück erstreckt, daß die Restfläche nicht baulich oder wirtschaftlich nutzbar ist, oder
3.
die Funktionsfläche der baulichen Anlage nach den baurechtlichen Bestimmungen selbständig baulich nutzbar ist und vom Grundstück abgetrennt werden kann.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.