Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juli 2015 - V ZR 229/14

published on 10/07/2015 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juli 2015 - V ZR 229/14
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Landgericht Bielefeld, 1 O 307/12, 26/11/2013
Oberlandesgericht Hamm, 5 U 229/13, 01/09/2014

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 229/14
Verkündet am:
10. Juli 2015
Rinke
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Entzug von Luft und Licht durch Anpflanzungen auf dem Nachbargrundstück
stellt keine Einwirkung im Sinne von § 906 BGB dar.
BGH, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 229/14 - OLG Hamm
LG Bielefeld
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Juli 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die
Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Brückner und Weinland und den
Richter Dr. Göbel

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. September 2014 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Kläger sind seit 1990 Bewohner und seit 1994 Eigentümer eines in Nordrhein-Westfalen belegenen Grundstücks, das mit einem nach Süden ausgerichteten Reihenhausbungalow bebaut ist. Ihr 10 mal 10 m großer Garten grenzt an eine öffentliche Grünanlage der beklagten Stadt. Dort stehen zwei ca. 25 m hohe Eschen, deren Abstand zu der Grundstücksgrenze 9 m bzw. 10,30 m beträgt. Das Landgericht hat die auf Beseitigung der beiden Bäume gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos gewesen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe:


I.


2
Das sachverständig beratene Berufungsgericht verneint einen Anspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB. Die durch die Bäume bewirkte Verschattung stelle keine abwehrfähige Einwirkung im Sinne von § 906 BGB auf das Grundstück der Kläger dar, da es sich um sogenannte negative Einwirkungen handele. Eine analoge Anwendung von § 906 BGB scheide aus, weil es an einer Regelungslücke fehle. Ein Abwehrrecht ergebe sich auch nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis. Voraussetzung hierfür sei nämlich, dass die Kläger in schwerem und unerträglichem Maße in ihren Eigentümerbefugnissen beschränkt würden. Insoweit sei allerdings nicht auf die Beeinträchtigung der Nutzung des gesamten Grundstücks, sondern allein auf die der Gartenfläche abzustellen. Nach dem genannten strengen Maßstab sei der Anspruch gleichwohl zu verneinen. Zwar werde die maßgebliche Gartenfläche von Anfang August bis Mitte Mai vollständig und von Mitte Mai bis Anfang August teilweise verschattet. Zu berücksichtigen sei aber, dass die Eschen ab Mitte/Ende November nicht mehr belaubt seien, so dass Sonnenlicht durch das Astwerk dringe; die Blätter, deren Wachstum Anfang April beginne, seien erst im Juni voll ausgebildet.

II.


3
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
4
1. Die Klage ist zulässig. Allerdings haben die Kläger einen Schlichtungsversuch vor einer Gütestelle nicht unternommen. Unterfiele die Klage § 53 Abs. 1 JustG NRW, wäre sie daher unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2004 - VI ZR 336/03, BGHZ 161, 145, 149 ff.; Senat, Urteil vom 2. März 2012 - V ZR 169/11, NZM 2012, 435 Rn. 4). Dies ist jedoch zu verneinen, ohne dass es darauf ankäme, ob die Streitschlichtung auch im nachbarlichen Verhältnis zwischen einem Bürger und der öffentlichen Hand als Grundstückseigentümer obligatorisch ist.
5
a) Es handelt sich nicht um eine Streitigkeit „über Ansprüche wegen der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelten Einwirkungen“ im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a JustG NRW.
6
aa) Allerdings wird die Revision maßgeblich auf einen Anspruch gemäß §§ 1004, 906 BGB gestützt. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, die auf das Reichsgericht zurückgeht, zählt der Entzug von Luft und Licht als sogenannte negative Einwirkung jedoch gerade nicht zu den Einwirkungen im Sinne von § 906 BGB (vgl. Senat, Urteil vom 15. Juni 1951 - V ZR 55/50, LM Nr. 1 zu § 903; Urteil vom 10. April 1953 - V ZR 115/51, LM Nr. 2 zu § 903; Urteil vom 21. Oktober 1983 - V ZR 166/82, BGHZ 88, 344, 345 f.; Urteil vom 22. Februar 1991 - V ZR 308/89, BGHZ 113, 384, 386 ff.; Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 199/02, NJW-RR 2003, 1313, 1314; RGZ 98, 15, 16 f.; 155, 154, 157 ff.; für Schattenwurf durch Bäume OLG Düsseldorf, NJW 1979, 2618; NVwZ 2001, 594, 595; OLG Hamm, MDR 1999, 930; LG Frankfurt a.M., NJW-RR 1986, 503; offen gelassen in dem Urteil des Senats vom 10. Juni 2005 - V ZR 251/04, ZMR 2013, 395 f.).
7
bb) Dieser Einwirkungsbegriff ist maßgeblich für die Auslegung von § 53 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a JustG NRW. Selbst wenn, wie es die Revision für richtig hält, die höchstrichterliche Rechtsprechung insoweit einer Änderung bedürfte und negative Einwirkungen künftig in den Geltungsbereich von § 906 BGB einzubeziehen wären, führte dies nicht rückwirkend dazu, dass die nach der bisherigen Rechtsprechung zulässige Klage nunmehr unzulässig würde. Setzt der Zugang zu den staatlichen Gerichten nämlich - wie es für Streitigkeiten wegen der in § 906 BGB geregelten Einwirkungen in Nordrhein-Westfalen vorgesehen ist - zwingend die vorgeschaltete Durchführung eines besonderen Verfahrens voraus, ist es ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit (Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG), dass Inhalt und Reichweite eines solchen Zulässigkeitserfordernisses bei Klageerhebung verlässlich und vorhersehbar festzustellen sind. Maßgeblich hierfür ist die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, und zwar selbst dann, wenn die Klage gerade deren Änderung herbeiführen soll.
8
b) Um eine Streitigkeit „über Ansprüche wegen der im Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen geregelten Nachbarrechte“ im Sinne von § 53 Abs. 1 Buchst. e JustG NRW geht es schon deshalb nicht, weil ein Anspruch gemäß § 50 NachbG NRW i.V.m. § 1004 BGB nur besteht, wenn die Anpflanzung den in den §§ 40 ff. NachbG NRW vorgeschriebenen Mindestabstand unterschreitet (vgl. Senat, Urteil vom 23. Februar 1973 - V ZR 109/71, BGHZ 60, 235 ff.; Lüke in Lüke/Grziwotz/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl., 2. Teil Rn. 351). Dies scheidet hier offenkundig aus. Für Anpflanzungen auf öffentlichen Grünanlagen gelten anders als für Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen (vgl. § 45 Abs. 1 Buchst. b NachbG NRW) die üblichen Abstandsregelungen; der danach maßgebliche, in § 41 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a NachbG NRW vorgeschriebene Abstand von 4 m wird zweifelsfrei eingehalten.
9
2. Rechtsfehlerfrei sieht das Berufungsgericht die Klage als unbegründet an.
10
a) Mit zutreffenden Erwägungen verneint es einen Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB.
11
aa) Im Ausgangspunkt kann der Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zwar auf die Beseitigung von Bäumen gerichtet sein (näher hierzu Senat, Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036 f.). Voraussetzung hierfür ist aber unter anderem eine Beeinträchtigung des Eigentums. Nach der Wertung des § 903 ist eine Benutzung des Grundstücks in dessen räumlichen Grenzen im Zweifel von dem Eigentumsinhalt gedeckt. Eine negative Einwirkung kann nur dann als Eigentumsbeeinträchtigung anzusehen sein, wenn die betreffende Grundstücksbenutzung gegen eine Rechtsnorm verstößt, die den Inhalt des Eigentumsrechts im Interesse des Nachbarn beschränkt und damit zugleich dessen Eigentumssphäre entsprechend erweitert (vgl. Senat, Urteil vom 21. Oktober 1983 - V ZR 166/82, BGHZ 88, 344, 346 f.; Staudinger/Gursky, BGB [2012], § 1004 Rn. 65). Solche Rechtsnormen enthalten die Regelungen der Landesnachbargesetze über den bei Anpflanzungen einzuhaltenden Abstand.
12
bb) Dagegen kann nach der bereits zitierten ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung der in § 906 BGB enthaltene Maßstab insoweit nicht herangezogen werden (vgl. die oben unter II 1 a) aa) zitierten Entscheidungen). Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass der Eigentümer bestimmte Einwirkungen abwehren kann, sofern eine wesentliche Beeinträchtigung der Benutzung seines Grundstücks durch eine ortsunübliche Benutzung des benachbarten Grundstücks herbeigeführt wird (vgl. § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB). Dies betrifft jedoch nicht den Entzug von Luft und Licht als sogenannte „negative“ Einwirkung. Ähnliche Einwirkungenim Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB könnten - so der Senat - nur solche sein, die mit den in der Norm ausdrücklich genannten Phänomenen vergleichbar seien. Hierzu gehörten nur positiv die Grundstücksgrenze überschreitende, sinnlich wahrnehmbare Wirkungen (Senat, Urteil vom 21. Oktober 1983 - V ZR 166/82, BGHZ 88, 344, 346; Urteil vom 22. Februar 1991 - V ZR 308/89, BGHZ 113, 384, 386; Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 199/02, NJW-RR 2003, 1313, 1314; offen gelassen in dem Urteil des Senats vom 10. Juni 2005 - V ZR 251/04, ZMR 2013, 395 f.).
13
cc) Dass der Entzug von Luft und Licht nicht zu den Einwirkungen im Sinne von § 906 BGB zählt, entspricht auch der inzwischen nahezu einhelligen Ansicht in der Rechtsliteratur (vgl. MüKoBGB/Säcker, 6. Aufl., § 906 Rn. 49; im Ergebnis auch MüKoBGB/Baldus, 6. Aufl., § 1004 Rn. 127; Staudinger/Gursky, BGB [2012], § 1004 Rn. 65 ff., insbes. Rn. 68; Erman/Ebbing, BGB, 14. Aufl., § 1004 Rn. 18; Erman/Wilhelmi, BGB, 14. Aufl., § 906 Rn. 11; Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl., § 903 Rn. 9; Soergel/Baur, BGB, 13. Aufl., § 906 Rn. 38; Lüke in Lüke/Grziwotz/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl., 3. Teil Rn. 59; Horst, Rechtshandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl., Rn. 1045 f., jeweils mwN). Der Maßstab des § 906 BGB schränke den Nutzungsspielraum des Eigentümers zu sehr ein (Staudinger/Gursky, BGB [2012], § 1004 Rn. 67).
14
dd) Andere schlagen im Grundsatz vor, negative Immissionen ebenso wie positive Immissionen zu behandeln, da erstere den Eigentümer genauso beeinträchtigen könnten wie letztere oder sogar stärker (PWW/Lemke, BGB, 10. Aufl., § 903 Rn. 5 sowie § 906 Rn. 9; in der Tendenz auch Stresemann, FS Wenzel, 2005, S. 425, 432 ff.). Weitere Kritiker des höchstrichterlich geprägten Einwirkungsbegriffs meinen zwar, dass § 906 BGB einen über die Grenzabstände des öffentlichen Rechts hinausgehenden Schutz bieten müsse, wollen aber für den „Normalfall“ gegen den Entzug von Licht und Luft keine Abhilfe gewähren (so Staudinger/Roth, BGB [2009], § 906 Rn. 127 f.) oder stellen negative Immissionen den positiven nur dann gleich, wenn sie zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führen (so Wenzel, NJW 2005, 241, 247).
15
ee) Für den Entzug von Licht und Luft durch Anpflanzungen hält der Senat an seiner Rechtsprechung uneingeschränkt fest. Die Aufgabe einer jahrzehntelangen, gewachsenen Rechtsprechung setzt voraus, dass deutlich überwiegende oder sogar schlechthin zwingende Gründe dafür sprechen (so für negative Immissionen bereits Senat, Urteil vom 22. Februar 1991 - V ZR 308/89, BGHZ 113, 384, 386; vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1982 - GSZ 1/82, BGHZ 85, 64, 66). Solche Gründe sind schon deshalb nicht ersichtlich, weil jedenfalls in der weit überwiegenden Zahl der Bundesländer die jeweiligen Landesnachbarrechtsgesetze auf der Grundlage von Art. 124 Satz 2 EGBGB privatrechtliche Regelungen über den bei der Bepflanzung des Grundstücks einzuhaltenden Abstand enthalten und daneben kein praktisches Bedürfnis besteht, den Maßstab des § 906 BGB heranzuziehen. Diese Normen beruhen auf einer detaillierten gesetzgeberischen Abwägung der widerstreitenden nachbarlichen Interessen, nämlich der Bepflanzung einerseits und der Zufuhr von Luft und Licht andererseits. Sie bringen diese im Regelfall zu einem vernünftigen Ausgleich, indem etwa Abstandsregelungen nach Art und Höhe der jeweiligen Pflanzen abgestuft werden (vgl. etwa § 41 NachbG NRW), und berücksichtigen dabei auch das öffentliche Interesse an einer Begrünung. Ob wegen des Entzugs von Luft und Licht durch Anpflanzungen Beseitigungsansprüche bestehen, beurteilt sich daher vornehmlich nach diesen Vorschriften; im Verhältnis untereinander können Nachbarn grundsätzlich darauf vertrauen, dass sie ihr Grundstück nach freier Wahl bepflanzen dürfen, sofern sie den landesrechtlich vorgeschriebenen Abstand wahren. Grob unbilligen Ergebnissen kann über das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis Rechnung getragen werden (vgl. nur Senat, Urteil vom 22. Februar 1991 - V ZR 308/89, BGHZ 113, 384, 386 ff.; Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 199/02, NJW-RR 2003, 1313, 1314; Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 38 f.).
16
b) Auch die Versagung eines aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis hergeleiteten Beseitigungsanspruchs ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Eine solche selbständige Verpflichtung stellt nach ständiger Rechtsprechung des Senats mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen eine Ausnahme dar und setzt voraus, dass ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint (vgl. nur Senat, Urteil vom 29. Juni 2012 - V ZR 97/11, NJW-RR 2012, 1160 Rn. 20 mwN). Danach wäre jedenfalls erforderlich, dass die Kläger wegen der Höhe der Bäume ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen ausgesetzt wären (vgl. Senat, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 38; Urteil vom 6. Februar 2004 - V ZR 249/03, NJW 2004, 1666, 1667, insoweit in BGHZ 158, 37 ff. nicht abgedruckt), was das Berufungsgericht im Ergebnis ohne Rechtsfehler verneint. Allerdings ist zweifelhaft, ob - wie es das Berufungsgericht annimmt - tatsächlich nur auf die Verschattung der Gartenfläche abzustellen ist oder ob es vielmehr auf diejenige des gesamten Grundstücks ankommt, da dessen bauliche Gestaltung der Beklagten nicht zum Nachteil gereichen kann. Aber auch unter alleiniger Berücksichtigung der Gartenfläche - was für die Kläger günstiger ist - ist das Berufungsgericht auf der Grundlage der getroffenen und von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beeinträchtigung den Klägern zuzumuten sei, weil es an einer ganzjährigen vollständigen Verschattung der Gartenfläche fehle. Zudem ist bei der erforderlichen Abwägung zu berücksichtigen, dass ein erheblicher Grenzabstand eingehalten wird, der den vorgeschriebenen Abstand von 4 m (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a NachbG NRW) um mehr als das Doppelte überschreitet. Umso mehr tritt in den Vordergrund, dass öffentliche Grünanlagen zum Zwecke der Luftverbesserung, zur Schaffung von Naherholungsräumen und als Rückzugsort für Tiere gerade auch große Bäume enthalten sollen, für deren Anpflanzung auf vielen privaten Grundstücken kein Raum ist (vgl. auch § 1 Abs. 6 BNatSchG). Die damit einhergehende Verschattung ist Ausdruck der Situationsgebundenheit des klägerischen Grundstücks, das am Rande einer öffentlichen Grünanlage belegen ist.

III.


17
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Weinland Göbel

Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 26.11.2013 - 1 O 307/12 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.09.2014 - I-5 U 229/13 -
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20/10/2015 17:52

Der Entzug von Luft und Licht durch Anpflanzungen auf dem Nachbargrundstück stellt keine Einwirkung i.S.v. § 906 BGB dar.
SubjectsNachbarrecht
27/08/2015 12:41

Ein Grundstückseigentümer kann von seinem Nachbarn nicht immer die Beseitigung von Bäumen wegen der von ihnen verursachten Verschattung verlangen.
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Der Entzug von Luft und Licht durch Anpflanzungen auf dem Nachbargrundstück stellt keine Einwirkung i.S.v. § 906 BGB dar.
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27/08/2015 12:41

Ein Grundstückseigentümer kann von seinem Nachbarn nicht immer die Beseitigung von Bäumen wegen der von ihnen verursachten Verschattung verlangen.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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published on 14/11/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 102/03 Verkündet am: 14. November 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
published on 10/06/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 251/04 Verkündet am: 10. Juni 2005 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
published on 06/02/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 249/03 Verkündet am: 6. Februar 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja B
published on 23/11/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 336/03 Verkündet am: 23. November 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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published on 20/09/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 218/18 Verkündet am: 20. September 2019 Weschenfelder Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
published on 14/09/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 213/17 Verkündet am: 14. September 2018 Weschenfelder Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
published on 27/10/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 8/17 Verkündet am: 27. Oktober 2017 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n
published on 20/09/2017 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 29.06.2016, Az. 882 C 7/14, teilweise abgeändert: Die Beklagten werden verurteilt, die im rückwärtigen Bereich ihres Wohnungseigentums S. Allee ..., .
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Annotations

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass

1.
die biologische Vielfalt,
2.
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
3.
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).

(2) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere

1.
lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen,
2.
Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken,
3.
Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben.

(3) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere

1.
die räumlich abgrenzbaren Teile seines Wirkungsgefüges im Hinblick auf die prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen zu schützen; Naturgüter, die sich nicht erneuern, sind sparsam und schonend zu nutzen; sich erneuernde Naturgüter dürfen nur so genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen,
2.
Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen,
3.
Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen; Hochwasserschutz hat auch durch natürliche oder naturnahe Maßnahmen zu erfolgen; für den vorsorgenden Grundwasserschutz sowie für einen ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen,
4.
Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete, Luftaustauschbahnen oder Freiräume im besiedelten Bereich; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu,
5.
wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt, einschließlich ihrer Stoffumwandlungs- und Bestäubungsleistungen, zu erhalten,
6.
der Entwicklung sich selbst regulierender Ökosysteme auf hierfür geeigneten Flächen Raum und Zeit zu geben.

(4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere

1.
Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren,
2.
Vorkommen von Tieren und Pflanzen sowie Ausprägungen von Biotopen und Gewässern auch im Hinblick auf ihre Bedeutung für das Natur- und Landschaftserlebnis zu bewahren und zu entwickeln,
3.
zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich sowie großflächige Erholungsräume zu schützen und zugänglich zu machen.

(5) Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht als Grünfläche oder als anderer Freiraum für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen oder erforderlich sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltet und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.

(6) Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Grünzüge, Parkanlagen, Kleingartenanlagen und sonstige Grünflächen, Wälder, Waldränder und andere Gehölzstrukturen einschließlich Einzelbäume, Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen, stehende Gewässer und ihre Uferzonen, gartenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, Flächen für natürliche Entwicklungsprozesse, Naturerfahrungsräume sowie naturnahe Bereiche im Umfeld von Verkehrsflächen und anderen Nutzungen einschließlich wegebegleitender Säume, sind zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße und hinreichender Qualität vorhanden sind, neu zu schaffen oder zu entwickeln.

(7) Den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege können auch Maßnahmen dienen, die den Zustand von Biotopen und Arten durch Nutzung, Pflege oder das Ermöglichen ungelenkter Sukzession auf einer Fläche nur für einen begrenzten Zeitraum verbessern.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)