Bundesgerichtshof Urteil, 22. Juni 2007 - V ZR 136/06

published on 22/06/2007 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 22. Juni 2007 - V ZR 136/06
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Previous court decisions
Landgericht Berlin, 8 O 642/04, 16/09/2005
Kammergericht, 8 U 220/05, 11/05/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 136/06 Verkündet am:
22. Juni 2007
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Zuordnungsbeteiligter, der ein anderweit zugeordnetes ehemals volkseigenes
Grundstück gutgläubig unentgeltlich weiternutzt, haftet auf Herausgabe der Nutzungen
nach Maßgabe von § 988 BGB (Fortführung von BGHZ 32, 76, BGHZ 71, 216
und Senatsurt. v. 21. September 2001, V ZR 115/00, VIZ 2002, 50).
BGH, Urt. v. 22. Juni 2007 - V ZR 136/06 - KG Berlin
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die
Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. Mai 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Mieten für Betriebsgebäude und Freiflächen auf einem Teil des Anwesens Z. Straße in Berlin-Lichtenberg, das ursprünglich der Deutschen Reichsbahn als einem Sondervermögen des Deutschen Reichs gehörte. Die Betriebsgebäude und Freiflächen wurden seit den 80er Jahren des vorigen Jahrhunderts von dem früheren VEB genutzt, der sie von der Deutschen Reichsbahn gemietet hatte. Mit Vertrag vom 15. Januar 1992 vermietete die Deutsche Reichsbahn, deren Rechtsnachfolger der Beklagte ist, die Gebäude und Freiflächen neu, und zwar an die aus dem VEB hervorgegangene S. GmbH, die spätere Schuldnerin.
2
Am 16. Dezember 2002 stellte die Zuordnungsstelle des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin fest, dass die Schuldnerin aufgrund des Treuhandgesetzes am 1. Juli 1990 das Eigentum an den gemieteten Flächen erworben habe. Am 13. Juni 2003 wurde die Schuldnerin als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Der Kläger verlangt als Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin die Herausgabe der Miete, die die Schuldnerin an den Beklagten von 1993 bis 2002 gezahlt hat. Das sind abzüglich der Aufwendungen 655.443,13 €.
3
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Kammergericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit seiner von dem Kammergericht zugelassenen Revision möchte der Beklagte die Aufhebung seiner Verurteilung und die Abweisung der Klage erreichen. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:


I.


4
Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann der Kläger nach § 988 BGB Herausgabe der Mieten verlangen. Zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten bestehe ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. Der Beklagte habe seinen Besitz an den von der Schuldnerin genutzten Flächen unentgeltlich erlangt. Er sei zwar entsprechend § 857 BGB in die besitzrechtliche Stellung der Deutschen Reichsbahn eingerückt. Daraus folge aber selbst dann kein entgeltlicher Besitzerwerb , wenn unterstellt werde, dass das Deutsche Reich vor 1945 die Flächen entgeltlich erworben habe. Die DDR habe nämlich nicht die Rechtsnachfolge des Deutschen Reichs angetreten. Das frühere Reichsvermögen sei vielmehr Volkseigentum geworden und erst aufgrund des Staatsvertrags vom 18. Mai 1990 zu einem Sondervermögen ausgeformt worden. Der Anspruch sei nicht verjährt, da für Ansprüche aus § 988 BGB die Verjährung von 30 Jahren nach § 195 BGB a.F. gegolten habe und unter Berücksichtigung von § 167 ZPO bei Zustellung der Klage noch nicht abgelaufen gewesen sei.

II.


5
Dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Der Kläger kann von dem Beklagten nach § 988 BGB Herausgabe der von der Schuldnerin in den Jahren 1993 bis 2002 gez ahlten, um die Unterhaltungskosten bereinigten Mieten verlangen.
6
1. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die von ihr seinerzeit angemieteten Flächen der Schuldnerin gehören. Das hat die Zuordnungsstelle des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin mit Zuordnungsbescheid vom 16. Dezember 2002 festgestellt. Dieser Bescheid bindet die Beteiligten des Zuordnungsverfahrens nicht nur in ihren zuordnungsrechtlichen Beziehungen, sondern auch, soweit sie aus der festgestellten Zuordnungslage zivilrechtliche Ansprüche ableiten (Senat, Urt. v. 14. Juli 1995, V ZR 39/94, VIZ 1995, 592, 593 f.).
7
2. Zutreffend ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der Bescheid habe nicht zu einer Änderung der Eigentumslage für die Zukunft, sondern zu der verbindlichen Feststellung der seit dem 3. Oktober 1990 bestehenden Eigentumslage geführt. Ein Zuordnungsbescheid kann zwar auch konstitutive Wirkungen haben. Das setzt aber voraus, dass er unabhängig von der Zuordnungslage auf einer Einigung nach § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG beruht (Senat , Urt. v. 27. Oktober 2006, V ZR 58/06, NJW-RR 2007, 372, 373; BGH, Beschl. v. 29. Juli 1999, III ZR 238/98, NJW 1999, 3331) oder eine Restitution nach Art. 21 Abs. 3 EinigV in Verbindung mit § 11 VZOG ausspricht. Beruht er hingegen auf den Zuordnungsvorschriften, führt er zu einer deklaratorischen Feststellung eines Eigentumserwerbs am 3. Oktober 1990 oder, bei einem nach § 4 VZOG festzustellenden Eigentumserwerb nach § 11 Abs. 2 THG, um den es hier geht, am 1. Juli 1990 (Senat, Urt. v. 14. Juli 1995, V ZR 39/94, VIZ 1995, 592, 593; BGH, Urt. 11. Juli 1996, III ZR 7/95, VIZ 1996, 651, 654; Beschl. v. 29. Juli 1999, III ZR 238/98, aaO; Senat, Urt. v. 27. Oktober 2006, V ZR 58/06, aaO).
8
3. Dem Anspruch des Klägers aus § 988 BGB steht der Mietvertrag des Beklagten mit der Schuldnerin nicht entgegen. In diesem Mietvertrag hat nicht die Schuldnerin dem Beklagten den Besitz an den Flächen überlassen, sondern umgekehrt der Beklagte der Schuldnerin. Als mittelbarer Besitzer ist der Beklagte zwar nicht in jedem Fall (BGHZ 131, 297, 307), wohl aber dann zur Herausgabe unberechtigt gezogener Mieten verpflichtet, wenn er, wie hier, nicht gemäß § 986 BGB zum Besitz berechtigt und damit auch selbst (BGHZ 53, 29, 30; Staudinger/Gursky, Bearb. 2006, § 985 Rdn. 43) zur Herausgabe der Sache verpflichtet ist.
9
4. Der Besitz des Beklagten war in dem fraglichen Zeitraum unentgeltlich.
10
a) Ob sich das aus § 857 BGB und den Überlegungen des Berufungsgerichts zur Gesamtrechtsnachfolge der DDR in das Reichsvermögen ableiten lässt, ist allerdings, worauf die Revision zu Recht hinweist, zweifelhaft. Auch wenn die DDR eine Gesamtrechtsnachfolge in das Reichsvermögen nicht hat antreten wollen, so hat sie doch jedenfalls das Reichsbahnvermögen in seinem seinerzeitigen Zustand in Volkseigentum und aufgrund von Art. 26 Abs. 2 Satz 2 Anstrich 4 des Vertrags über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (BGBl. II S. 537 - Staatsvertrag) in ein Sondervermögen überführt (vgl. Senat, BGHZ 139, 152, 154 für den anschließenden Übergang nach Art. 26 EinigV auf das frühere Sondervermögen Deutsche Reichsbahn des Bundes). Diese Vorgänge haben an dem Umstand, dass das Grundstück ursprünglich von einem Dritten gekauft worden ist, nichts geändert. Es ist deshalb fraglich, ob sich der unentgeltliche Charakter der Nutzung des Beklagten hiermit begründen lässt. Auf diese in der zitierten Senatsentscheidung entgegen der Ansicht der Revision nicht behandelte Frage kommt es aber nicht an.
11
b) Zur Herausgabe von Nutzungen nach Maßgabe von § 988 BGB ist nicht nur der nichtberechtigte Besitzer verpflichtet, der seinen Besitz unentgeltlich erworben hat. Die gleiche Verpflichtung trifft den rechtmäßigen Besitzer, der seinen Besitz nach Ablauf der Besitzzeit gutgläubig und unentgeltlich fortsetzt (BGHZ 32, 76, 94 f.; 71, 216, 225 f.; Urt. v. 9. Dezember 1971, II ZR 33/68, NJW 1972, 480; Senat, Urt. v. 14. Juli 1995, V ZR 45/94, NJW 1995, 2627, 2628; MünchKomm-BGB/Medicus, 4. Aufl., § 988 Rdn. 10; Staudinger/Gursky, aaO, § 988 Rdn. 9). Diese Voraussetzungen hat der Senat, ohne nähere Begründung , auch bei dem Besitz der nach § 8 VZOG verfügungsbefugten Stellen an ehemals volkseigenen Grundstücken angenommen (Urt. v. 21. September 2001, V ZR 115/00, VIZ 2002, 50, 51; ebenso auch der III. Zivilsenat in BGHZ 144, 101, 117). Für die an der Zuordnung solcher Grundstücke Beteiligten gilt nichts anderes.
12
c) Die strengere Haftung des unentgeltlichen Besitzers nach § 988 BGB beruht, ähnlich wie § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB im Bereicherungsrecht (Prot. III 350), auf der Überlegung, dass der Besitzer, der für seinen Besitz nichts hat aufwenden müssen, weniger schutzwürdig ist und es deshalb hinnehmen muss, dass er auch die Nutzungen herausgeben muss, die er in gutem Glauben an seine Besitzberechtigung gezogen hat (Staudinger/Gursky aaO, § 988 Rdn. 2). Diese Lage ist auch bei Zuordnungsbeteiligten gegeben, die im Besitz von anderweit zugeordnetem Staatsvermögen der DDR verblieben sind. Hier kam es im Zuge der Zuordnung des Staatsvermögens der DDR auf die neu gebildeten Länder, Kommunen und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, aber auch durch die Umwandlung der ehemals volkseigenen Wirtschaftseinheiten in nicht wenigen Fällen zu einem Auseinanderfallen von Besitz und Eigentum. Die DDR hatte es in Art. 26 Abs. 2 Satz 2 Anstrich 2 des Staatsvertrags nämlich übernommen, die volkseigenen Betriebe und Kombinate in rechtlich selbständige und wirtschaftlich tätige Unternehmen umzuwandeln. Das war durch die mit § 11 Abs. 2 Satz 1 THG erfolgte gesetzliche Umwandlung der ehemals volkseigenen Wirtschaftseinheiten in Kapitalgesellschaften allein nicht zu erreichen. Vielmehr mussten die neu entstehenden Kapitalgesellschaften gleichzeitig kraft Gesetzes mit dem erforderlichen Betriebsvermögen ausgestattet werden. Das wiederum war mit der für den schnellen Grundbuchvollzug notwendigen Eindeutigkeit nur möglich, wenn der gesetzliche Übergang an formale Kriterien anknüpfte. Das sind die in § 11 Abs. 2 Satz 2 THG gewählten Merkmale der Rechtsträgerschaft und der Fondsinhaberschaft des früheren volkseigenen Betriebs oder Kombinats. Sie stimmten aber nicht immer mit der tatsächlichen Nutzung überein. So konnte es geschehen, dass ehemals volkseigene Wirtschaftseinheiten bei Inkrafttreten des Treuhandgesetzes am 1. Juli 1990 ehemals volkeigene Grundstücke in Besitz hatten, die anderen zu Eigentum zugefallen waren. Diese sollten sie, von dem Sonderfall der Fehlzuordnung betriebsnotwendiger Grundstücke (vgl. §§ 2 und 3 der 5. DVO/THG) abgesehen , nicht behalten dürfen, sondern den neuen Eigentümern herausgeben, weil diese Grundstücke deren "Startkapital" darstellten. Dem entspricht eine Haftung auf Herausgabe zwischenzeitlich gezogener Nutzungen.
13
d) Diese Nutzungen bestehen hier in der Miete, die die Beklagte von der Schuldnerin eingenommen hat. Diese hat sie ihr unter Abzug des Unterhaltungsaufwands herauszugeben.
14
5. Der Anspruch ist nicht verjährt. Ansprüche aus § 988 BGB unterlagen zunächst einer Verjährungsfrist von 30 Jahren (Senat, Urt. v. 18. Juli 2003, V ZR 275/02, BGH-Report 2003, 1188 f.). Nach Art. 299 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB verkürzte sich diese Frist mit dem Ablauf des 31. Dezember 2001 auf drei Jahre, berechnet ab dem 1. Januar 2002 (Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 11. Aufl., Anh zur Vorbem. zu §§ 194-218 Rdn. 9). Diese Verjährungsfrist ist durch rechtzeitige Klageerhebung gehemmt worden. Die Zustellung ist zwar erst nach dem 31. Dezember 2004 erfolgt. Das ist aber nach § 167 ZPO unschädlich , weil die Klage am 30. Dezember 2004 anhängig und nach Anforderung des Kostenvorschusses vom 13. Januar 2005 am 8. Februar 2005 zugestellt wurde.
15
6. Der Anspruch ist auch nicht verwirkt.
16
a) Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (ständige Rechtsprechung, siehe nur Senat, BGHZ 122, 308, 315 m.w.N.; Urt. v. 21. Oktober 2005, V ZR 169/04, NJW-RR 2006, 235, 236; BGH, Urt. v. 14. November 2002, VII ZR 23/02, NJW 2003, 824). Daran fehlt es.
17
b) Zwischen dem Rechtserwerb am 1. Juli 1990 und der Stellung des Zuordnungsantrags am 29. Juli 1999 ist zwar ein nicht unerheblicher Zeitraum verstrichen. Die Untätigkeit der Schuldnerin gab dem Beklagten aber keinen Grund zu der Annahme, die Schuldnerin werde die Rechte aus dem ihr zugefallenen Eigentum nicht wahrnehmen. Die Schuldnerin hat diese Flächen weiterhin , wenn auch aufgrund eines Mietvertrags mit dem Beklagten, genutzt. Die Vorbereitung der Zuordnungsanträge stellte schon die staatlichen Stelle und auch den Beklagten selbst vor eine erhebliche Herausforderung, weil die Immobilienbestände nicht ordnungsgemäß erfasst waren und die Unterlagen für die Feststellung der Zuordnung mit oft nicht geringem Aufwand ermittelt werden mussten. Vorrangig mussten die öffentlichen Stellen aber ihre eigentlichen Aufgaben erfüllen und die Betriebe die Unternehmenstätigkeit fortführen. Die Vermögenszuordnung musste deshalb weithin zurückgestellt und nach und nach, je nach der Verfügbarkeit von Personal, aufgearbeitet werden. In einer solchen Lage konnte der Beklagte weder aus dem Abschluss des Mietvertrags noch aus der Untätigkeit der Schuldnerin bei der Vermögenszuordnung den Schluss ziehen , diese werde ihr Eigentumsrecht nicht mehr geltend machen. Er musste im Gegenteil davon ausgehen, dass die Schuldnerin mit dem neuen Mietvertrag den bisherigen Mietvertrag des VEB, aus dem sie hervorgegangen war, "weiterlaufen" lassen und sich, wie die meisten Zuordnungsberechtigten unter Einschluss seiner selbst, der Klärung der Eigentumsverhältnisse später zuwenden wollte. Damit fehlt einer Verwirkung die Grundlage.

III.


18
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 16.09.2005 - 8 O 642/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 11.05.2006 - 8 U 220/05 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächs
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

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Annotations

(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.

(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen, die er vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.

Der Besitz geht auf den Erben über.

Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen, die er vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen, die er vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.

(1) Über den Vermögensübergang, die Vermögensübertragung oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 erläßt die zuständige Stelle nach Anhörung aller neben dem Antragsteller sonst in Betracht kommenden Berechtigten einen Bescheid, der allen Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe des Absatzes 5 zuzustellen ist. Der Bescheid kann auch nach Veräußerung des Vermögenswerts ergehen. In diesem Fall ist der Erwerber, bei einem Unternehmen dessen gesetzlicher Vertreter, anzuhören. Der Bescheid kann die ausdrückliche Feststellung enthalten, daß ein Erwerb des zugeordneten Vermögensgegenstandes durch eine Person, die nicht Begünstigte der Zuordnung sein kann, unwirksam ist. Er ergeht ansonsten vorbehaltlich des Eigentums, der Rechtsinhaberschaft oder sonstiger privater Rechte Dritter oder im einzelnen bezeichneter Beteiligter an dem Vermögensgegenstand. Bei vorheriger Einigung der Beteiligten, die, ohne Rechte anderer Zuordnungsberechtigter zu verletzen, auch von den in § 1 genannten Bestimmungen abweichen darf, ergeht ein dieser Absprache entsprechender Bescheid. In diesen Fällen wird der Bescheid sofort bestandskräftig, wenn nicht der Widerruf innerhalb einer in dem Bescheid zu bestimmenden Frist, die höchstens einen Monat betragen darf, vorbehalten wird.

(1a) Die Feststellung nach § 1 Abs. 1 soll mit der Entscheidung über Ansprüche nach § 1 Abs. 4 verbunden werden. Erfordern Teile der Entscheidung Nachforschungen, die die Bescheidung anderer Teile der Entscheidung nachhaltig verzögern, so können diese, soweit möglich, gesondert beschieden werden. Wird über einen Anspruch entschieden, so überträgt die zuständige Behörde dem Berechtigten das Eigentum vorbehaltlich privater Rechte Dritter. Der Eigentumsübergang wird mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides wirksam. Das Eigentum kann auch nach einer selbständig getroffenen Feststellung nach § 1 Abs. 1 zurückübertragen werden, wenn nicht über das Eigentum an dem Gegenstand verfügt worden und der Erwerber gutgläubig ist.

(2) Ist Gegenstand des Bescheides ein Grundstück oder ein Gebäude, so sind diese in dem Bescheid gemäß § 28 der Grundbuchordnung zu bezeichnen; die genaue Lage ist anzugeben. Wird ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten ganz oder teilweise zugeordnet, so ist dem Bescheid ein Plan beizufügen, aus dem sich die neuen Grundstücksgrenzen ergeben. § 113 Abs. 4 des Baugesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

(2a) Ist ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten zugeordnet oder zuzuordnen, so kann über die Zuordnung auch durch Bescheid mit Zuordnungsplan ganz oder teilweise entschieden werden. Der Bescheid muß dann über die Zuordnung aller oder der jeweiligen Teile des Grundstücks in einem Bescheid entscheiden. Dies gilt entsprechend, wenn mehrere Grundstücke in einem zusammenhängenden Gebiet, die nicht alle der Zuordnung unterliegen müssen, mit abweichenden Grundstücksgrenzen zugeordnet oder zuzuordnen sind. In diesen Fällen sind auch solche Berechtigte, die keinen Antrag gestellt haben, an dem Verfahren zu beteiligen.

(2b) In den Fällen des Absatzes 2a ist dem Bescheid ein Zuordnungsplan beizufügen, der nachweisen muß:

1.
die von dem Zuordnungsplan erfaßten Grundstücke,
2.
die neuen Grundstücksgrenzen und -bezeichnungen,
3.
die jetzigen Eigentümer der neu gebildeten Grundstücke,
4.
die zu löschenden, die auf neue Grundstücke zu übertragenden und die neu einzutragenden Rechte.
Auf Antrag des Berechtigten sind aus den ihm zukommenden Flächen in dem Zuordnungsplan nach seinen Angaben Einzelgrundstücke zu bilden, die ihm dann als Einzelgrundstücke zuzuordnen sind. Der Zuordnungsplan muß nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein oder den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 des Bodensonderungsgesetzes entsprechen; § 5 Abs. 5 des Bodensonderungsgesetzes gilt sinngemäß. § 18 Abs. 3 und § 20 des Bodensonderungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, daß im Falle der ergänzenden Bodenneuordnung allein die Sonderungsbehörde für die Fortschreibung zuständig ist, entsprechend. In einem Zuordnungsbescheid mit Zuordnungsplan in Gebieten des komplexen Wohnungsbaus oder Siedlungsbaus können dingliche Rechte an Grundstücken im Plangebiet und Rechte an einem ein solches Grundstück belastenden Recht aufgehoben, geändert oder neu begründet werden, soweit dies zur Durchführung oder Absicherung der Zuordnung erforderlich ist.

(2c) Ist über eine Zuordnung nach Absatz 2 Satz 3 durch Aufteilungsplan entschieden worden, so erläßt die zuständige Stelle auf Antrag eines Begünstigten einen Bestätigungsbescheid mit einem der Vermögenszuordnung nach dem Aufteilungsplan entsprechenden Zuordnungsplan nach den Absätzen 2a und 2b.

(3) Der Bescheid wirkt für und gegen alle an dem Verfahren Beteiligten.

(4) Das Verfahren ist auf Antrag eines Beteiligten vorübergehend auszusetzen, wenn diesem die für die Wahrnehmung seiner Rechte erforderliche Sachaufklärung im Einzelfall nicht ohne eine Aussetzung des Verfahrens möglich ist.

(5) Für das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz, § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes jedoch nur, wenn die in dessen Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorausgesetzten Umstände nicht später als zwei Jahre nach Eintritt der Bestandskraft eingetreten sind, und für Zustellungen das Verwaltungszustellungsgesetz anzuwenden. Zustellungen sind nach § 4 oder 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes vorzunehmen. Ist der Empfänger einer Zustellung nicht im Inland ansässig oder vertreten, so erfolgt die Zustellung, sofern nicht besondere völkervertragliche Regelungen etwas Abweichendes vorschreiben, nach Absendung einer Abschrift des Bescheides durch Aufgabe des Bescheides zur Post mit Einschreiben; die Zustellung gilt nach Ablauf von zwei Wochen ab der Aufgabe zur Post als erfolgt.

(6) Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.

(7) Für Zuordnungsbescheide nach diesem Gesetz findet § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung.

(1) Eine Rückübertragung von Vermögensgegenständen nach Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 des Einigungsvertrages (Restitution) kann unbeschadet der weiteren Voraussetzungen der Artikel 21 und 22 von dem jeweiligen Eigentümer oder Verfügungsberechtigten beansprucht werden. Die Rückübertragung eines Vermögenswertes wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, daß dieser gemäß § 11 Abs. 2 des Treuhandgesetzes in das Eigentum einer Kapitalgesellschaft, deren sämtliche Aktien oder Geschäftsanteile sich noch in der Hand der Treuhandanstalt befinden, übergegangen ist. Die Rückübertragung ist ausgeschlossen, wenn

1.
die Vermögensgegenstände bei Inkrafttreten dieser Vorschrift für eine öffentliche Aufgabe entsprechend den Artikeln 21, 26, 27 und 36 des Einigungsvertrages genutzt werden,
2.
die Vermögensgegenstände am 3. Oktober 1990 im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden, für diese konkrete Ausführungsplanungen für die Verwendung im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau vorlagen oder wenn bei diesen die Voraussetzungen des § 1a Abs. 4 Satz 3 gegeben sind,
3.
die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Rückübertragung der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen sind und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückübertragen werden können (betriebsnotwendige Einrichtungen, Grundstücke oder Gebäude),
4.
eine erlaubte Maßnahme (§ 12) durchgeführt wird,
5.
die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits rechtsgeschäftlich veräußert oder Gegenstand des Zuschlags in der Zwangsversteigerung geworden sind; § 878 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit der Anspruch auf Rückübertragung nicht nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, werden Vermögenswerte in dem Zustand übertragen, in dem sie sich im Zeitpunkt des Zuordnungsbescheids (§ 2 Abs. 1a Satz 3) befinden. Ein Ausgleich von Verbesserungen und Verschlechterungen unbeschadet des Satzes 3 findet nicht statt; bereits erfolgte Leistungen bleiben unberührt. Der Verfügungsberechtigte oder Verfügungsbefugte kann von dem Anspruchsberechtigten nach erfolgter Rückübertragung nur Ersatz für nach dem 2. Oktober 1990 durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung und diesen nur verlangen, soweit sie im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückübertragung noch werthaltig sind. Die bis zur Rückübertragung entstandenen Kosten für die gewöhnliche Erhaltung der Vermögenswerte sowie die bis zu diesem Zeitpunkt gezogenen Nutzungen verbleiben beim Verfügungsberechtigten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Über den Anspruch nach Satz 3 entscheidet die nach § 1 zuständige Behörde durch gesonderten Bescheid. Vergleiche sind unbeschadet des § 2 Abs. 1 Satz 2 zulässig. Die Kosten für ein Sachverständigengutachten tragen der Begünstigte und der Verpflichtete je zur Hälfte; die eigenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.

(3) Von dem Inkrafttreten dieser Vorschrift an sind Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 des Einigungsvertrages mit der Maßgabe anzuwenden, daß Rechtsnachfolger die öffentlich-rechtliche Körperschaft ist, die oder deren Organe seit dem 3. Oktober 1990 die öffentlichen Aufgaben wahrnehmen, welche die Körperschaft des öffentlichen Rechts wahrgenommen hat, die den fraglichen Vermögenswert dem Zentralstaat zur Verfügung gestellt hat.

(1) Der Präsident der Treuhandanstalt oder eine von ihm zu ermächtigende Person kann durch Bescheid feststellen, welcher Kapitalgesellschaft, deren sämtliche Anteile sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand der Treuhandanstalt befinden oder befunden haben, ein Grundstück oder Gebäude nach § 11 Abs. 2, § 23 des Treuhandgesetzes oder nach § 2 der Fünften Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 12. September 1990 (GBl. I Nr. 60 S. 1466), die nach Anlage II Kapitel IV Abschnitt I Nr. 11 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 und der Vereinbarung vom 18. September 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1241) fortgilt, in welchem Umfang übertragen ist. In den Fällen des § 2 der Fünften Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz muß der Bescheid die in deren § 4 Abs. 1 Satz 2 aufgeführten Angaben enthalten.

(2) Wenn der Bescheid unanfechtbar geworden ist, ersucht der Präsident der Treuhandanstalt die grundbuchführende Stelle nach Maßgabe von § 38 der Grundbuchordnung um Eintragung.

(3) § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 1 und 2 bis 6, § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß.

Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen, die er vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.

(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.

(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

Der Besitz geht auf den Erben über.

Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen, die er vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.

(1) Zur Verfügung über Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch oder Bestandsblatt noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, sind unabhängig von der Richtigkeit dieser Eintragung befugt:

a)
die Gemeinden, Städte und Landkreise, wenn sie selbst oder ihre Organe oder die ehemaligen volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft im Zeitpunkt der Verfügung als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes eingetragen sind oder wenn ein dingliches Nutzungsrecht ohne Eintragung oder bei Löschung eines Rechtsträgers eingetragen worden ist,
b)
die Länder, wenn die Bezirke, aus denen sie nach dem Ländereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955), das nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) fortgilt, gebildet worden sind, oder deren Organe als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks eingetragen sind,
c)
die Treuhandanstalt, wenn als Rechtsträger eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, ein ehemals volkseigenes Gut, ein ehemaliger staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb oder ein ehemaliges Forsteinrichtungsamt, ein ehemals volkseigenes Gestüt, eine ehemalige Pferdezuchtdirektion oder ein ehemals volkseigener Rennbetrieb, ein Betrieb des ehemaligen Kombinats Industrielle Tierproduktion, das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit eingetragen ist,
d)
der Bund in allen übrigen Fällen.
Der Bund wird durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vertreten. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Bescheid für einzelne Grundstücke oder durch Allgemeinverfügung für eine Vielzahl von Grundstücken eine andere Behörde des Bundes oder die Treuhandanstalt als Vertreter des Bundes bestimmen. Der Bund überträgt nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages seine Verfügungsbefugnis auf das Land oder die Kommune, in dessen oder deren Gebiet das Grundstück ganz oder überwiegend belegen ist.

(1a) Verfügungen nach Absatz 1 unterliegen nicht den Vorschriften in bezug auf Verfügungen über eigenes Vermögen der verfügungsbefugten Stelle. Im Rahmen der Verfügungsbefugnis dürfen Verpflichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vertretung nur im eigenen Namen eingegangen werden. Wird im Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an einem Grundstück oder Gebäude vertraglich überlassen, so gilt § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Die Verfügungsbefugnis des Eigentümers oder treuhänderischen Verwalters des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes sowie die Rechte Dritter bleiben unberührt. Auf Grund der Verfügungsermächtigung nach Absatz 1 vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten als Verfügungen eines Berechtigten.

(3) Die Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 endet, wenn

a)
in Ansehung des Grundstücks oder Gebäudes ein Bescheid nach § 2, 4 oder 7 unanfechtbar geworden und
b)
eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde hierüber dem Grundbuchamt vorgelegt worden ist; der Bescheid oder die Urkunde ist unbeschadet einer noch vorzunehmenden Vermessung zu den Grundakten zu nehmen.
§ 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der Verfügungsbefugte gilt in den Fällen des Satzes 1 weiterhin als befugt, eine Verfügung vorzunehmen, zu deren Vornahme er sich wirksam verpflichtet hat, wenn vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung dieses Anspruchs bei dem Grundbuchamt beantragt worden ist.

(4) Die auf Grund von Verfügungen nach Absatz 1 Satz 1 veräußerten Grundstücke oder Gebäude sowie das Entgelt sind dem Innenministerium des betreffenden Landes mitzuteilen und von diesem in einer Liste zu erfassen. Die nach Absatz 1 verfügende Stelle ist verpflichtet, zeitgleich zu der Verfügung einen Zuordnungsantrag nach § 1 Abs. 6 zu stellen und den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermögensgegenstandes dem aus einem unanfechtbaren Bescheid über die Zuordnung nach den §§ 1 und 2 hervorgehenden Berechtigten auszukehren.

(5) Die verfügende Stelle kann im Falle des Absatzes 4 Satz 2 anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des Wertes das Eigentum an dem Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude oder an einem Ersatzgrundstück verschaffen. Beabsichtigt die verfügende Stelle nach Satz 1 vorzugehen, wird auf Antrag der verfügenden Stelle das Eigentum durch Zuordnungsbescheid (§ 2) der zuständigen Behörde (§ 1) auf den Berechtigten (Absatz 4 Satz 2) übertragen. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den in § 1 Abs. 6 des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes bezeichneten Grund und Boden; insoweit gilt das in jener Vorschrift vorgesehene Verfahren.

Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen, die er vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen, die er vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)