Bundesgerichtshof Urteil, 27. Feb. 2015 - V ZR 128/14

published on 27/02/2015 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 27. Feb. 2015 - V ZR 128/14
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Previous court decisions
Landgericht Aschaffenburg, 32 O 34/11, 29/07/2011
Oberlandesgericht Bamberg, 5 U 171/11, 29/04/2014

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 128/14 Verkündet am:
27. Februar 2015
Rinke
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine Prozessführungsermächtigung kann mit materiell-rechtlicher Wirkung auch während
des Rechtsstreits widerrufen werden, solange zur Durchsetzung des Rechts
noch Prozesshandlungen des Prozessstandschafters geboten sind. Erfolgt der Widerruf
nach dem Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten, bleibt er verfahrensrechtlich
allerdings ohne Auswirkungen auf die Prozessführungsbefugnis des
Klägers, sofern nicht der Beklagte einer Abweisung der Klage als unzulässig zustimmt.
BGH, Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 128/14 - OLG Bamberg
LG Aschaffenburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Februar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die
Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner und die Richter
Dr. Kazele und Dr. Göbel

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg - 5. Zivilsenat - vom 29. April 2014 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen, die auch die Kosten der Nebenintervention tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger sind Eigentümer einer Wohnung in einem aus zwei Eigentumswohnungen bestehenden Haus. Die andere Wohnung steht im Alleineigentum des Nebenintervenienten. Das Haus dieser Wohnungseigentümergemeinschaft (nachfolgend: kleine Wohnungseigentümergemeinschaft) ist an die zentralen Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen, insbesondere an die Heizungs - und Warmwasserbereitungsanlage der Beklagten, einer benachbarten Wohnungseigentümergemeinschaft, angeschlossen.
2
Die Kläger wollten ursprünglich festgestellt wissen, dass das Grundstück, auf dem sich ihre Eigentumswohnung befindet, keinem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegt, hilfsweise, dass jedenfalls ihr Wohnungseigentum ei- nem solchen Zwang nicht unterworfen ist. Das Landgericht hat dem Hilfsantrag stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der klägerischen Anschlussberufung die Klage insgesamt abgewiesen. Diese Entscheidung hat der Senat durch Urteil vom 19. Juli 2013 (V ZR 109/12, NJW-RR 2014, 326) aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die Kläger verfolgen nur noch den Hauptantrag, nunmehr bezogen auf die kleine Wohnungseigentümergemeinschaft, weiter. Der Nebenintervenient ist dem Verfahren auf Seiten der Beklagten beigetreten. Das Oberlandesgericht hat die Klage unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Kläger erneut abgewiesen und deren Antrag, die Nebenintervention durch Zwischenurteil zurückzuweisen, nicht entsprochen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Hauptantrag und den Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention weiter. Die Beklagte und der Nebenintervenient beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht hält die Klage mangels Prozessführungsbefugnis der Kläger für unzulässig. Sie nähmen mit ihrem Hauptantrag eine Verwaltungsangelegenheit der Wohnungseigentümergemeinschaft wahr und machten einen Anspruch geltend, dessen prozessuale Durchsetzung nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer, sondern dem Verband der Wohnungseigentümer unterliege. Insoweit sei zwar ein schutzwürdiges Eigeninteresse der Kläger an der Prozessführung gegeben; sie seien auch durch den Nebenintervenienten als nunmehr unstreitig einzigen weiteren Wohnungseigentümer zur Prozess- führung im eigenen Namen mit Schreiben vom 2. März 2010 wirksam ermächtigt worden. Die Ermächtigung habe der Nebenintervenient aber mit Schreiben vom 23. August 2013 ausdrücklich zurückgenommen. Hierin liege ein wirksamer Widerruf der Ermächtigung mit der Folge, dass die Klage unzulässig geworden sei. Zwar müsse bei der Frage, ob und inwieweit eine Ermächtigung während des Prozesses widerrufen werden könne, der Schuldnerschutz in den Blick genommen werden, weil die Widerrufsmöglichkeit den Prozessgegner der Gefahr des willkürlichen Entzugs einer Sachentscheidung aussetze. Eines solchen Schutzes bedürfe es zugunsten der Beklagten aber nicht, nachdem diese hierauf verzichtet und in Kenntnis der Problematik ausdrücklich die Abweisung der Klage als unzulässig beantragt habe.

II.

4
Die Revision ist unzulässig, soweit die Kläger den Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention weiterverfolgen. Im Übrigen ist die Revision unbegründet.
5
1. Die Entscheidung über die Zulassung des Nebenintervenienten, die - wie hier geschehen - auch mit dem Endurteil im Hauptverfahren verbunden werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 1963 - V ZR 132/61, NJW 1963, 2027), ist gemäß § 71 Abs. 2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Da diese aber nach § 567 Abs. 1 ZPO nur gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte statthaft ist, sind Entscheidungen des Oberlandesgerichts über Anträge auf Zurückweisung einer Nebenintervention unanfechtbar (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - I ZB 7/12, NJW-RR 2013, 490 Rn. 7 ff.; Senat, Urteil vom 15. März 2013 - V ZR 156/12, WM 2013, 989 Rn. 14 - insoweit in BGHZ 197, 61 nicht abgedruckt

).


6
2. Die im Übrigen zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klage sei wegen Fehlens der Prozessführungsbefugnis der Kläger unzulässig, hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
7
a) Mit dem Antrag auf Feststellung, dass die kleine Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber der Beklagten keinem schuldrechtlichen Anschluss - und Benutzungszwang unterliegt, machen die Kläger einen Anspruch des Verbandes der Wohnungseigentümer geltend (§ 10 Abs. 6 Satz 2 WEG). Für die Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen bedarf es zum einen einer entsprechenden Ermächtigung des Berechtigten und zum anderen eines eigenen schutzwürdigen Interesses des Prozessstandschafters an der Durchsetzung des Rechts. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Senat als Revisionsgericht selbständig von Amts wegen zu prüfen, ohne an die Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1999 - VIII ZR 78/98, NJW 2000, 738 mwN).
8
b) Das von dem Berufungsgericht bejahte schutzwürdige Eigeninteresse der Kläger an der Prozessführung ist gegeben. Es folgt sowohl aus der von den Klägern hinsichtlich ihres Wohneigentums erwarteten deutlichen Wertsteigerung für den Fall, dass die Wohnanlage nicht mehr dem Versorgungsverbund mit der Beklagten unterliegt, als auch aus der mit einer rechtlichen Loslösung der kleinen Wohnungseigentümergemeinschaft vom Versorgungsverbund gewonnenen Dispositionsfreiheit.
9
c) Das Schreiben des Nebenintervenienten vom 2. März 2010 enthält eine wirksame Ermächtigung der Kläger zur Prozessführung für die kleine Wohnungseigentümergemeinschaft im eigenen Namen.
10
aa) Der darin enthaltene Vorbehalt „hinsichtlich der zu ziehenden Konsequenzen erst nach rechtskräftigem Verfahrensausgang zu entscheiden“, steht der Wirksamkeit der Ermächtigung entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht entgegen. Denn er bringt keine Einschränkung der Berechtigung zur Prozessführung, sondern lediglich den Wunsch des Nebenintervenienten zum Ausdruck, nach einem erfolgreichen Ausgang des Prozesses über das weitere Vorgehen der kleinen Wohnungseigentümergemeinschaft, etwa über eine Kündigung des Versorgungsverhältnisses, gesondert zu befinden.
11
bb) Ohne Auswirkungen bleibt auch, dass die Ermächtigung nicht auf einem Beschluss der Wohnungseigentümer beruht.
12
(1) An einer Beschlussfassung fehlt es. Die Ermächtigung war nach dem festgestellten Sachverhalt nicht Gegenstand einer Eigentümerversammlung (§ 23 Abs. 1 WEG). Das schriftliche Einverständnis des Nebenintervenienten kann auch nicht als Zustimmung zu einem gemäß § 23 Abs. 3 WEG gefassten Beschluss angesehen werden. Nach dieser Vorschrift ist ein Beschluss zwar auch ohne Versammlung gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung hierzu schriftlich erklären. Eine solche Beschlussfassung setzt aber eine unmissverständliche Initiative und damit das Bewusstsein der Wohnungseigentümer voraus, einen verbindlichen Beschluss zu fassen (vgl. OLG Celle, NZM 2006, 784; Merle in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 23 Rn. 106; Schultzky in Jennißen , 4. Aufl., § 23 Rn. 129). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.
13
(2) Eine Ermächtigung zur Geltendmachung von Ansprüchen des Verbandes muss jedoch nicht zwingend in Gestalt eines (Mehrheits-)Beschlusses der Wohnungseigentümer erteilt werden. Sie kann auch in der Zustimmung aller Wohnungseigentümer zu einer Klageerhebung durch einzelne Woh- nungseigentümer liegen (vgl. Senat, Urteil vom 24. Juni 2005 - V ZR 350/03, NJW 2005, 3146, 3147). Dabei kann die Zustimmung in der gemeinsamen Erhebung der Klage zum Ausdruck kommen (vgl. Senat, Urteil vom 24. Juni 2005 - V ZR 350/03, aaO) oder gegenüber dem klagenden Wohnungseigentümer erklärt werden. Bei einer zweigliedrigen Wohnungseigentümergemeinschaft, wie sie hier gegeben ist, genügt es daher, wenn der eine Wohnungseigentümer den anderen zur Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft ermächtigt.
14
(3) Da die Ermächtigung nicht durch einen Beschluss der Wohnungseigentümer erteilt wurde, bedurfte es keines Beschlusses zu ihrer Aufhebung. Anders als die Revision meint, kommt es deshalb nicht darauf an, dass die von einem Wohnungseigentümer in einer Eigentümerversammlung abgegebene Stimme nach ihrem Zugang bei dem Versammlungsleiter nicht mehr widerrufen werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 254/11, NJW 2012, 3372, Rn. 8).
15
d) Die Voraussetzungen für eine Prozessstandschaft müssen (noch) im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1999 - VIII ZR 78/98, NJW 2000, 738, 739). Da der Nebenintervenient seine Ermächtigung zur Prozessführung durch die Kläger vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht materiell-rechtlich wirksam widerrufen und die Beklagte sich mit der Abweisung der Klage als unzulässig einverstanden erklärt hat, sind die Voraussetzungen der zunächst gegebenen gewillkürten Prozessstandschaft der Kläger entfallen.
16
aa) Ob die von dem Rechtsinhaber erteilte Prozessermächtigung während eines laufenden Prozesses widerrufen werden kann und welche Auswir- kungen ein solcher Widerruf auf die Zulässigkeit der Klage hat, ist allerdings bislang nicht hinreichend geklärt.
17
(1) Der Senat hat in einer älteren Entscheidung ohne weitere Differenzierung den Widerruf als jederzeit möglich angesehen (Urteil vom 12. Juli 1985 - V ZR 56/84, NJW-RR 1986, 158). Dem haben sich andere Senate des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 7. Juli 1993 - IV ZR 190/92, BGHZ 123, 132, 135; BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 31/14, NJW 2014, 1970 Rn. 8: „grundsätzlich“; im Ergebnis wohl auch BGH, Urteil vom 22. Dezember 1988 - VII ZR 129/88, NJW 1989, 1932) und auch Teile der Literatur angeschlossen (vgl. PG/Gehrlein, ZPO, 6. Aufl., § 50 Rn. 39; im Ergebnis ebenfalls für die Möglichkeit eines jederzeitigen Widerrufs Musielak/Weth, ZPO, 12. Aufl., § 51 Rn. 26 und Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 36. Aufl., § 51 Rn. 33 u. 38).
18
(2) Demgegenüber soll sich nach Auffassung des VI. Zivilsenats und weiter Teile der Literatur der Widerruf einer rechtswirksam erteilten Ermächtigung während des gerichtlichen Verfahrens auf ihren Fortbestand nicht auswirken (BGH, Urteil vom 19. September 1995 - VI ZR 166/94, NJW 1995, 3186, 3187; MüKoZPO/Lindacher, 4. Aufl., Vorbem. zu § 50 Rn. 56; Zöller /Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., Vor § 50 Rn. 45; BeckOK-ZPO/Hübsch, Stand 1. Januar 2015, § 51 Rn. 48; Rosenberg, JZ 1952, 137; Staudinger/Gursky, BGB [2014], § 183 Rn. 12; MüKoBGB/Bayreuther, 6. Aufl., § 183 Rn. 13; Palandt /Ellenberger, BGB, 74 Aufl., § 183 Rn. 1; Soergel/Leptien, BGB, 13. Aufl., § 183 Rn. 3). In diesem Sinne hat auch das Reichsgericht entschieden (RGZ 164, 240, 242).
19
(3) Schließlich findet sich in der Literatur die Meinung, dass zwar der Widerruf auch nach Klageerhebung wirksam sei, allerdings müsse zum Schutz des Prozessgegners entweder der Prozess in analoger Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO zwischen den bisherigen Parteien weitergeführt oder aber ein gesetzlicher Parteiwechsel von dem Prozessstandschafter auf den Rechtsinhaber gemäß § 239 ff. ZPO analog angenommen werden (vgl. Leyendecker, ZZP 122 (2009), 465, 485 f.).
20
bb) Richtigerweise bestimmt sich die Wirksamkeit des Widerrufs einer Ermächtigung zur Prozessführung zunächst nach den materiell-rechtlichen Grundlagen der Ermächtigung.
21
(1) Die Qualifizierung der Ermächtigung zur Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen als Prozesshandlung (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1998 - VII ZR 129/88, NJW 1989, 1932, 1933; Stein/ Jonas/Jacoby, ZPO, 23. Aufl., Vor § 50 Rn. 56 mwN; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., Vor § 50 Rn. 45) ändert nichts daran, dass sich Erteilung, Bestand und Willensmängel der Ermächtigung mangels näherer Regelung in der Zivilprozessordnung grundsätzlich nach den Vorschriften des Rechtsgebiets richten, dem das streitige Recht angehört, im Zivilprozess also regelmäßig nach bürgerlichem Recht (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1999 - VIII ZR 78/98, NJW 2000, 738, 739; Stein/Jonas/Jacoby, ZPO, 23. Aufl., Vor § 50 Rn. 56, Zöller /Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., Vor § 50 Rn. 45; Musielak/Weth, ZPO, 12. Aufl., § 51 Rn. 26; PG/Gehrlein, ZPO, 6. Aufl., § 50 Rn. 39; BeckOK-ZPO/Hübsch, Stand 1. Januar 2015, § 51 Rn. 47).
22
(a) Materiell-rechtlich ist die Ermächtigung zur Prozessführung mit einer Verfügungsermächtigung gemäß § 185 Abs. 1 BGB vergleichbar (ebenso Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 36. Aufl., § 51 Rn. 33). Diese legitimiert einen Nichtberechtigten zur Verfügung über einen fremden Gegenstand im eigenen Namen. Sie ist funktional und systematisch mit der unmittelbaren Stellvertretung verwandt, da beide es ermöglichen, unmittelbar auf den Rechtskreis eines anderen einzuwirken. Sie unterscheiden sich allerdings darin, dass der Ermächtigte im eigenen Namen auftritt, während bei der Stellvertretung ausschließlich der Vertretene Geschäftspartei ist (MüKoBGB/Schramm, 6. Aufl., Vorbem. Vor §§ 164 bis 181, Rn. 39). Die Prozessführungsermächtigung berechtigt den Ermächtigten zur Durchsetzung eines fremden Rechts im eigenen Namen. Diese Ähnlichkeit zwischen Verfügungsermächtigung und Prozessführungsermächtigung rechtfertigt es, die Regelung über die Widerruflichkeit einer Verfügungsermächtigung (§ 183 BGB) auch auf die Prozessführungsermächtigung anzuwenden (im Ausgangspunkt ebenso RGZ 164, 240, 242 sowie Staudinger /Gursky, BGB [2014], § 183 Rn. 12; MüKoBGB/Bayreuther, 6. Aufl., § 183 Rn. 13; Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 183 Rn. 1).
23
(b) Hieraus folgt aber nicht, dass eine Prozessführungsermächtigung nur bis zur Erhebung der Klage widerrufen werden kann. Die Einwilligung ist ebenso wie die Vollmacht (§ 168 Satz 2 BGB) frei widerruflich, soweit sich nicht aus dem Gesetz oder aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis ein anderes ergibt (vgl. MüKoBGB/Bayreuther, 6. Aufl., § 183 Rn. 9 mwN). Die Widerruflichkeit einer Ermächtigung endet erst mit der Vornahme des Hauptgeschäfts (§ 183 Satz 1 BGB). Insoweit kommt es auf dessen vollständige Verwirklichung an; bei mehraktigen Verfügungsgeschäften ist der Widerruf bis zu dem Zeitpunkt möglich, in dem das letzte Teilstück des Rechtsgeschäfts vorgenommen wird (vgl. MüKoBGB/Bayreuther, 6. Aufl., § 183 Rn. 12; Staudinger /Gursky, BGB [2014], § 183 Rn. 10; Bamberger/Roth/Bub, BGB, 3. Aufl., § 183 Rn. 3).
24
Bei einer Prozessführungsermächtigung ist Hauptgeschäft die gerichtliche Durchsetzung eines Rechts. Demgemäß umfasst eine Prozessführungsermächtigung nicht nur die Einleitung eines Rechtsstreits, sondern dessen Führung insgesamt. Zur Durchsetzung des Rechts genügt in den wenigsten Fällen die Erhebung der Klage. Um das erstrebte Ziel - eine verbindliche Entscheidung über den materiellen Anspruch - zu erreichen, sind regelmäßig vielfältige weitere Maßnahmen und Erklärungen des Prozessstandschafters notwendig (z.B. Antragstellung in der mündlichen Verhandlung, Beweisantritte, Rechtsmitteleinlegung ). Dies hat zur Folge, dass eine Prozessführungsermächtigung mit materiell -rechtlicher Wirkung auch während des Rechtsstreits widerrufen werden kann, solange zur Durchsetzung des Rechts noch Prozesshandlungen des Prozesstandschafters geboten sind. Etwas anderes gilt nur, wenn sich aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis Abweichendes, z.B. die Unwiderruflichkeit der Ermächtigung, ergibt.
25
(2) Ein hiernach im Verhältnis zwischen dem Rechtsinhaber und dem Ermächtigten materiell-rechtlich wirksamer Widerruf der Prozessführungsermächtigung führt allerdings nicht in jedem Fall zur Unzulässigkeit der Klage.
26
(a) Erfolgt der Widerruf nach dem Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten, bleibt er verfahrensrechtlich allerdings ohne Auswirkungen auf die Prozessführungsbefugnis des Klägers, sofern nicht der Beklagte einer Abweisung der Klage als unzulässig zustimmt. Das folgt aus den Grundsätzen über den Widerruf von Prozesshandlungen.
27
(aa) Prozesshandlungen sind wegen ihrer prozessgestaltenden Wirkung grundsätzlich unwiderruflich, wenn sie als so genannte Bewirkungshandlungen die Prozesslage unmittelbar beeinflussen, wie dies etwa bei der Rücknahme der Klage oder der Rücknahme eines Rechtsmittels der Fall ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2013 - VII ZB 35/12, juris Rn. 1; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., Vor § 128 Rn. 18 mwN). Der Ermächtigung eines Dritten zur Prozessführung kommt eine derartige prozessgestaltende Funktion allerdings nicht zu, vielmehr dient sie - wie beispielsweise auch die Erteilung einer Prozessvoll- macht - der Vorbereitung des unmittelbar prozessbezogenen Geschehens (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., Vor § 128 Rn. 211).
28
(bb) Prozesshandlungen, deren bezweckter Erfolg erst auf Grund eines Tätigwerdens des Gerichts eintritt (so genannte Erwirkungshandlung, vgl. Zöller /Greger, ZPO, 30. Aufl., Vor § 128 Rn. 14 mwN), und zu denen auch die Prozessführungsermächtigung gezählt werden kann, sind dagegen widerruflich, solange durch sie keine geschützte Position der Gegenseite entstanden ist (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 23. Aufl., vor § 128 Rn. 278 u. 281; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., Vor § 128 Rn. 23; Musielak/Musielak, ZPO, 12. Aufl., Einleitung, Rn. 63).
29
Eine geschützte Rechtsposition erlangt die beklagte Partei, wenn sie bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt hat. Von diesem Zeitpunkt an kann die Klage nur noch mit ihrer Zustimmung zurückgenommen werden (§ 269 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hat es also nicht mehr allein in der Hand, eine Entscheidung des Gerichts durch eine Klagerücknahme zu vermeiden. Diese Rechtsposition des Beklagten muss auch zum Tragen kommen, wenn dem Kläger die Prozessführungsbefugnis mittels Widerrufs seiner Prozessführungsermächtigung durch den Rechtsinhaber entzogen wird. Denn der Widerruf wirkte für die beklagte Partei wie eine Klagerücknahme, wenn er ohne weiteres zur Unzulässigkeit der Klage führte. Durch einen willentlichen, der Sphäre des Klägers zuzurechnenden Akt wäre einer Entscheidung des Gerichts in der Sache der Boden entzogen, eine erneute Klage aber jederzeit möglich. Dies muss ein Beklagter, der bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt hat, nach dem Rechtsgedanken des § 269 Abs. 1 ZPO nicht hinnehmen. Stimmt er einer Abweisung der Klage als unzulässig nicht zu, ist die Ermächtigung des Klägers, auch wenn sie materiell-rechtlich wirksam widerrufen wurde, mit Rücksicht auf den Vorrang des Prozessrechts in diesem Bereich (vgl. § 51 ZPO) als fortbe- stehend anzusehen und der Rechtsstreit - vorbehaltlich eines Eintritts des Rechtsinhabers in den Prozess nach den Regeln über den Parteiwechsel (vgl. zu dieser Möglichkeit BGH, Urteil vom 7. Juli 1993 - IV ZR 190/92, BGHZ 123, 132) - mit dem Prozessstandschafter fortzusetzen. Soweit sich aus dem Senatsurteil vom 12. Juli 1985 (V ZR 56/84, NJW-RR 1986, 158) etwas anderes ergibt, wird daran nicht festgehalten.
30
(b) Ist der Widerruf vor der Einlassung des Beklagten zur Hauptsache erfolgt , sind schutzwürdige Belange der Gegenseite des Prozessstandschafters nicht berührt. Es besteht daher kein Grund, dem materiell-rechtlich wirksamen Widerruf der Ermächtigung eine prozessrechtliche Wirkung zu versagen. Dieser entzieht vielmehr dem Kläger die Prozessführungsbefugnis mit der Folge, dass die Klage als unzulässig abzuweisen ist. Unberührt bleibt auch in diesem Fall die Möglichkeit, dass der Rechtsinhaber anstelle des Ermächtigten nach den Regeln über den Parteiwechsel (§ 263 ZPO) in den Prozess eintritt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1993 - IV ZR 190/92, aaO). Eine entsprechende Anwendung der §§ 239 ff. ZPO kommt dagegen wegen der fehlenden Vergleichbarkeit der Rechtsstellung des gewillkürten Prozessstandschafters mit der des materiellen Rechtsinhabers nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1993 - IV ZR 190/92, aaO S. 135; a.A. Leyendecker, ZZP 122 (2009), 465, 485 f.).
31
Die in der Literatur (vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO, 23. Aufl., Vor § 50 Rn. 62; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., Vor § 50 Rn. 45) für die Annahme einer trotz Widerrufs der Ermächtigung fortbestehenden Prozessführungsbefugnis herangezogenen prozessualen Vorschriften stehen diesem Ergebnis nicht entgegen. Aus § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO lässt sich der Fortbestand der Prozessführungsbefugnis trotz Widerrufs der Ermächtigung weder unmittelbar noch aufgrund einer entsprechenden Anwendung herleiten. Nach dieser Bestimmung hat die Veräußerung der im Streit befangenen Sache oder die Abtre- tung des geltend gemachten Anspruchs auf den Prozess keinen Einfluss. Dies bedeutet, dass bei einer Rechtsnachfolge auf Klägerseite grundsätzlich der bisherige Kläger den Prozess für den Rechtsnachfolger in gesetzlicher Prozessstandschaft fortführt (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 265, Rn. 1, 6 mwN). Hiermit ist der nachträgliche Wegfall der Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft nicht vergleichbar, weil das materielle Recht, um das es im Prozess geht, bei einer Prozessstandschaft nicht übertragen wird. Es steht vielmehr schon während der Dauer der Prozessstandschaft ebenso wie nach deren Ende unverändert dem Rechtsinhaber zu (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1993 - IV ZR 190/92, BGHZ 123, 132, 135 f.). Der in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO im Zusammenhang mit der Zuständigkeit des Prozessgerichts statuierte Grundsatz der perpetuatio fori regelt einen speziellen Fall, der dem nach Klageerhebung erklärten Widerruf einer Prozessführungsermächtigung ebenfalls nicht gleichgestellt werden kann.
32
cc) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Der Widerruf der Prozessführungsermächtigung durch den Nebenintervenienten vom 23. August 2013 war nach § 183 Satz 1 BGB noch möglich, weil zu diesem Zeitpunkt die (erneute) Verhandlung vor dem Berufungsgericht ausstand. Anhaltspunkte dafür, dass die Ermächtigung unwiderruflich sein sollte, ergeben sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht und werden auch von der Revision nicht aufgezeigt. Da die Beklagte im Zeitpunkt des Widerrufs der Prozessführungsermächtigung durch den Nebenintervenienten bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt hatte, durfte die Klage zwar nur mit ihrer Zustimmung als unzulässig abgewiesen werden. Diese liegt aber vor, denn die Beklagte hat ausdrücklich beantragt, die Klage als unzulässig abzuweisen.

III.

33
Der Senat kann die Revision des Klägers zurückweisen, ohne die Sache dem Großen Senat für Zivilsachen gem. § 132 Abs. 2 GVG vorzulegen. Soweit der IV. Zivilsenat in dem Urteil vom 7. Juli 1993 (IV ZR 190/92, BGHZ 123, 132, 135) unter Hinweis auf die frühere Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 12. Juli 1985 - V ZR 56/84, NJW-RR 1986, 158) eine Ermächtigung als jederzeit widerruflich angesehen hat, beruht die Entscheidung hierauf nicht. Ein Widerruf der Ermächtigung war in dem dortigen Fall tatsächlich nicht erfolgt, hätte nach der hypothetischen Überlegung des IV. Zivilsenats lediglich jederzeit erfolgen können. Auch in dem Urteil des VII. Zivilsenats vom 22. Dezember 1989 (VII ZR 129/88, NJW 1989, 1932 f.) fehlte es an einem Widerruf der Ermächtigung. Soweit der VI. Zivilsenat in seinem Urteil vom 19. September 1995 (VI ZR 166/94, NJW 1995, 3186, 3187) die Auffassung vertreten hat, der Widerruf einer rechtswirksam erteilten Ermächtigung wirke sich auf ihren Fortbestand nicht aus, beruht die Entscheidung hierauf nicht, weil in dem zugrunde liegenden Fall dem Widerruf eine erneute Ermächtigung nachgefolgt war. Schließlich weicht der Senat auch nicht von dem Beschluss des VIII. Zivilsenats vom 11. März 2014 (VIII ZR 31/14, NJW 2014, 1970 Rn. 8) ab. In der dortigen Entscheidung wird der Widerruf einer Prozessführungsermächtigung unter Hinweis auf die oben zitierten Entscheidungen des Senats und des IV. Zivilsenats als grundsätzlich zulässig angesehen. In dem Beschluss des VIII. Zivilsenats stand aber ein Widerruf bereits vor Erhebung der Klage in Rede, der auch nach Auffassung des Senats unabhängig von einer Zustimmung des Beklagten zu dem Widerruf zur Unzulässigkeit der Klage führt.

IV.

34
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Kazele Göbel

Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 29.07.2011 - 32 O 34/11 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 29.04.2014 - 5 U 171/11 -
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published on 30/03/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 4/16 vom 30. März 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:040316BIXZB4.16.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Ric
published on 23/10/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 76/14 Verkündet am: 23. Oktober 2015 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 62
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Annotations

Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.

(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.

(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.

(1) Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht.

(2) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.

(3) Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.

(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.

(3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.

(4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.

Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.

Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt. Auf die Erklärung des Widerrufs findet die Vorschrift des § 167 Abs. 1 entsprechende Anwendung.

Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.

(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.

(1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen gebildet. Die Großen Senate bilden die Vereinigten Großen Senate.

(2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so entscheiden der Große Senat für Zivilsachen, wenn ein Zivilsenat von einem anderen Zivilsenat oder von dem Großen Zivilsenat, der Große Senat für Strafsachen, wenn ein Strafsenat von einem anderen Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen, die Vereinigten Großen Senate, wenn ein Zivilsenat von einem Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen oder ein Strafsenat von einem Zivilsenat oder von dem Großen Senat für Zivilsachen oder ein Senat von den Vereinigten Großen Senaten abweichen will.

(3) Eine Vorlage an den Großen Senat oder die Vereinigten Großen Senate ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung; § 97 Abs. 2 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes und § 74 Abs. 2 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung bleiben unberührt.

(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

(5) Der Große Senat für Zivilsachen besteht aus dem Präsidenten und je einem Mitglied der Zivilsenate, der Große Senate für Strafsachen aus dem Präsidenten und je zwei Mitgliedern der Strafsenate. Legt ein anderer Senat vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, ist auch ein Mitglied dieses Senats im Großen Senat vertreten. Die Vereinigten Großen Senate bestehen aus dem Präsidenten und den Mitgliedern der Großen Senate.

(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Dies gilt auch für das Mitglied eines anderen Senats nach Absatz 5 Satz 2 und für seinen Vertreter. Den Vorsitz in den Großen Senaten und den Vereinigten Großen Senaten führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.