Bundesgerichtshof Urteil, 23. Sept. 2016 - V ZR 110/15

published on 23/09/2016 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 23. Sept. 2016 - V ZR 110/15
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Previous court decisions
Landgericht Aachen, 9 O 8/14, 10/10/2014
Oberlandesgericht Köln, 16 U 170/14, 14/04/2015

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
V ZR 110/15 Verkündet am:
23. September 2016
Rinke
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:230916UVZR110.15.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. April 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. September 2014 hinsichtlich der Herausgabe der Wintergartenkonstruktion aus Glas und Alustreben nebst zugehöriger Belüftung zurückgewiesen wurde.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Beklagte vermietete seine Lokalräume zum Betrieb eines Restaurants. Während der Mietzeit wurde ein Wintergarten aus Glas und Alustreben nebst Belüftungsanlage errichtet. Nach Beendigung des Mietverhältnisses gab die Mieterin die Räume samt Wintergarten dem Beklagten zurück.
2
Die Klägerin, die das damalige Restaurant der Mieterin mit Lebensmitteln beliefert hatte, verlangt von dem Beklagten - soweit hier von Interesse - die Herausgabe des Wintergartens nebst Belüftungsanlage. Zur Begründung gibt sie an, dass die Mieterin während der Mietzeit ihr diesen als Sicherheit für nicht beglichene Rechnungen übereignet habe.
3
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage unbegründet sei. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Herausgabe des Wintergartens nebst Belüftungsanlage weiter.

Entscheidungsgründe:


I.


4
Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht der Klägerin ein Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB nicht zu, da sie nicht Eigentümerin des Wintergartens geworden sei. Dieser stehe als wesentlicher Bestandteil der Immobilie des Beklagten gemäß §§ 946, 93, 94 BGB in dessen Eigentum und sei nicht son- derrechtsfähig. Ohne den Wintergarten sei das Gebäude nach der Verkehrsanschauung noch nicht fertiggestellt; die Seitenteile des Wintergartens hätten wandersetzende Funktion, weil durch sie das Gebäude nach außen abgeschlossen und der Innenraum gegen Witterungseinflüsse abgeschottet werde. Dafür, dass nur eine vorübergehende Einbringung anzunehmen wäre, fehle jeder Anhaltspunkt.

II.


5
Über die Revision der Klägerin ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis des Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 82).
6
Das angefochtene Urteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
7
1. Allerdings ist die Revision - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht schon deswegen begründet, weil das Berufungsgericht über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch einen Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO entschieden hat.
8
a) Nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO setzt die Zurückweisung einer Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss neben der offensichtlich fehlenden Erfolgsaussicht und der fehlenden Grundsätzlichkeit (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO) voraus, dass eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Diese zusätzliche Voraussetzung, die dem Schutz des Berufungsführers dient, ist erfüllt, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, bei denen nur die Durchführung einer mündlichen Verhandlung der prozessualen Fairness entspricht (BT-Drs. 17/6406 S. 9; MüKo-ZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl., § 522 Rn. 24). Wann solche Gründe gegeben sind, kann nicht generell beantwortet werden, sondern hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Weicht das Berufungsgericht - wie hier - von der Einschätzung des Erstgerichts, dass die Klage unzulässig sei, ab und hält es die Klage für unbegründet, muss es daher sorgfältig prüfen, ob aufgrund der konkreten prozessualen Situation ein anerkennenswertes Bedürfnis des Berufungsführers an der Durchführung einer mündlichen Verhandlung besteht (vgl. BT-Drs. 17/6406 S. 9).
9
b) Ob im vorliegenden Fall eine mündliche Verhandlung der prozessualen Fairness entsprochen hätte, kann offen bleiben. Das Unterlassen einer nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO gebotenen mündlichen Verhandlung durch das Berufungsgericht führt für sich allein genommen nicht zum Erfolg einer Revision , da im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO die Verfahrensgrundrechte, insbesondere die Gewährung rechtlichen Gehörs, gesichert sind (vgl. BT-Drs. 17/5388 S. 1; MüKo-ZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl., § 522 Rn. 40; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 522 Rn. 40). Es wäre eine bloße (kostenverursachende ) Förmelei, ein Berufungsurteil nur deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit eine versäumte Berufungsverhandlung nachgeholt wird.
10
2. Die Revision hat aber deshalb Erfolg, weil das Berufungsgericht mit unzutreffender Begründung einen Anspruch der Klägerin gemäß § 985 BGB auf Herausgabe des Wintergartens verneint hat.
11
a) Rechtsfehlerfrei sind allerdings die Ausgangserwägungen des Berufungsgerichts , wonach hinsichtlich des streitgegenständlichen Wintergartens die Tatbestandsvoraussetzungen des § 94 Abs. 2 BGB erfüllt sind.
12
aa) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören nach § 94 Abs. 2 BGB die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen. Das sind in erster Linie die verwendeten Baustoffe und Bauelemente, darüber hinaus aber auch diejenigen Gegenstände, deren Einfügung dem Gebäude erst seine besondere Eigenart gibt. Ob diese Voraussetzung vorliegt, beurteilt sich nach der Verkehrsanschauung, die für das betreffende Gebäude nach dessen Wesen, Zweck und Beschaffenheit besteht (Senat, Urteil vom 10. Juli 1987 - V ZR 285/86, NJW 1987, 3178). Nicht erforderlich ist eine feste Verbindung mit dem Gebäude (Senat, Urteil vom 10. Juni 2011 - V ZR 233/10, NJW-RR 2011, 1458).
13
bb) Von diesen Grundsätzen geht das Berufungsgericht aus. Es stellt, anknüpfend an die Rechtsprechung des Senats, wonach solche Teile „zur Her- stellung“ eingefügt sind, ohne die das Gebäude nach der Verkehrsanschauung noch nicht fertig gestellt ist (Senat, Urteil vom 10. Juni 2011 - V ZR 233/10, NJW-RR 2011, 1458), darauf ab, dass sich aus der statischen Berechnung bzw. der dieser zu entnehmenden Skizze des Wintergartens und dem der vorgelegten Karte zu entnehmenden Standort des Wintergartens im unmittelbaren Anschluss an das Gebäude erkennen lasse, dass erst der Wintergarten das Gebäude nach außen hin abschließe. Zu Unrecht beanstandet die Revision, dass diese Feststellung des Berufungsgerichts ohne jede Grundlage im Streitstoff sei. Das Berufungsgericht stützt sich für seine Beurteilung auf die von der Klägerin übergebenen Unterlagen. Im Übrigen würde es bereits genügen, wenn der Wintergarten dem Gebäude seine besondere Eigenart gibt. Dass er - wie die Revision vorträgt - „schlicht an das Haus gesetzt worden“ ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da es für die Annahme einer Bestandteilseigenschaft im Sinne von § 94 Abs. 2 BGB einer festen Verbindung mit dem Gebäude nicht bedarf.
14
b) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht jedoch, es fehle jeder Anhaltspunkt , dass der Wintergarten nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Gebäude verbunden worden und Scheinbestandteil im Sinne des § 95 Abs. 1 BGB geworden sei.
15
aa) Nach § 95 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB gehören solche Sachen nicht zu den Bestandteilen eines Grundstücks oder Gebäudes, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden oder in ein Gebäude eingefügt sind. Da die Vorschrift die Bestandteilseigenschaft insgesamt ausschließt, stellt sie eine Ausnahme gegenüber den §§ 93 und 94 BGB dar. Sind die Voraussetzungen des § 95 BGB erfüllt, ist es daher unerheblich, dass auch die Tatbestandsmerkmale der §§ 93 oder 94 BGB vorliegen (RGZ 109, 128, 129; Staudinger/Jickeli/Stieper, BGB [2012], § 94 Rn. 3). Scheinbestandteile bleiben, obwohl mit einem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingefügt, rechtlich selbständige bewegliche Sachen (Senat, Urteil vom 5. Mai 2006 - V ZR 139/05, NJW-RR 2006, 1160 Rn. 7) und können deshalb nach §§ 929 ff. BGB übereignet werden (Senat, Urteil vom 31. Oktober 1986 - V ZR 168/85, NJW 1987, 774).
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bb) Die Verbindung erfolgt dann zu einem vorübergehenden Zweck, wenn ihre spätere Aufhebung von Anfang an beabsichtigt ist (Palandt /Ellenberger, BGB, 76. Aufl., § 95 Rn. 2). Maßgebend ist die innere Willensrichtung des Einfügenden im Zeitpunkt der Verbindung der Sache, soweit diese mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt vereinbar ist (Senat, Urteil vom 20. Mai 1988 - V ZR 269/86, BGHZ 104, 298, 301; Urteil vom 20. September 1968 - V ZR 55/66, NJW 1968, 2331). Der Annahme eines auf eine nur vorübergehende Zweckbestimmung gerichteten Willens steht nicht entgegen, dass das Gebäude in massiver Bauart errichtet ist und daher ohne Zerstörung nicht entfernt werden kann (Senat, Urteil vom 10. Juli 1953 - V ZR 22/52, BGHZ 10, 171, 176; Urteil vom 22. Dezember 1995 - V ZR 334/94, NJW 1996, 916, 917, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 131, 368). Verbindet ein Mieter, Pächter oder in ähnlicher Weise schuldrechtlich Berechtigter Sachen mit dem Grund und Boden, so spricht nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig eine Vermutung dafür, dass dies mangels besonderer Vereinbarungen nur in seinem Interesse für die Dauer des Vertragsverhältnisses und damit zu einem vorübergehenden Zweck geschieht (Senat, Urteil vom 20. Mai 1988 - V ZR 269/86, BGHZ 104, 298, 301; Urteil vom 22. Dezember 1995 - V ZR 334/94, NJW 1996, 916, 917, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 131, 368; BGH, Urteil vom 11. April 2013 - III ZR 249/12, juris Rn. 14).
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cc) Dies verkennt das Berufungsgericht, wenn es meint, es lägen keine Anhaltspunkte für eine nur vorübergehende Einbringung des Wintergartens vor. Es hätte der zwischen den Parteien umstrittenen Frage nachgehen müssen, ob der Wintergarten durch die Mieterin oder ob er im Auftrag des Beklagten errichtet worden war. Die Beweislast für ihre Behauptung, dass der Wintergarten von der Mieterin in Auftrag gegeben und bezahlt worden sei, trifft die sich auf den Ausnahmetatbestand des § 95 BGB berufende Klägerin (vgl. Senat, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 231/10, NJW 2012, 778 Rn. 39). Sollte die Beweisaufnahme ergeben, dass die Mieterin den Wintergarten hat errichten lassen, so spräche eine Vermutung für einen nur vorübergehenden Zweck. Es wäre dann Sache des Beklagten, diese Vermutung zu erschüttern, etwa indem er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass die Mieterin bei der Errichtung des Wintergartens den Willen gehabt habe, das Bauwerk bei Beendigung des Vertragsverhältnisses in sein Eigentum übergehen zu lassen (vgl. Senat, Urteil vom 22. Dezember 1995 - V ZR 334/94, NJW 1996, 916, 917, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 131, 368).
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3. Der Beschluss ist deshalb hinsichtlich des Wintergartens aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe von einem an diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.
Die Einspruchsschrift muss das Urteil bezeichnen, gegen das der Einspruch gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass und, wenn das Rechtsmittel nur teilweise eingelegt werden solle, in welchem Umfang gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.
In der Einspruchsschrift sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann die Vorsitzende des erkennenden Senats die Frist für die Begründung verlängern. Bei Versäumung der Frist für die Begründung ist damit zu rechnen, dass das nachträgliche Vorbringen nicht mehr zugelassen wird.
Im Einzelnen wird auf die Verfahrensvorschriften in § 78, § 296 Abs. 1, 3, 4, § 338, § 339 und § 340 ZPO verwiesen.
Stresemann Weinland Kazele
Haberkamp Hamdorf

Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 10.10.2014 - 9 O 8/14 -
OLG Köln, Entscheidung vom 14.04.2015 - 16 U 170/14 -
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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.

Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
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eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.

(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.

Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.

(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.

Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.

(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.

(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.

(2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen.

(3) Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.

(1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt.

(2) Die Einspruchsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.
Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

(3) In der Einspruchsschrift hat die Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht, sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende für die Begründung die Frist verlängern, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt. § 296 Abs. 1, 3, 4 ist entsprechend anzuwenden. Auf die Folgen einer Fristversäumung ist bei der Zustellung des Versäumnisurteils hinzuweisen.